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LVwG-AV-1238/001-2024•LVwG N LVwG-AV-1238/001-2024
LVwG-AV-1238/001-2024Landesverwaltungsgericht26.02.2025
Bau- und Raumordnungsrecht; Bauanzeige; Ausführung; Untersagung; Spielplatz; Verwendungszweck;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Wimmer als Einzelrichter über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 17. Juli 2024, GZ: ***, mit welchem der Berufung gegen den Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 28. Dezember 2023, GZ: ***, betreffend Untersagung der Ausführung einer Bauanzeige über die Änderung des Verwendungszwecks, keine Folge gegeben wurde, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde *** dahingehend abgeändert, dass in Stattgebung der Berufung der Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 28.12.2023 über die Untersagung der Ausführung lt. Bauanzeige vom 19.10.2023, betreffend der Änderung des Verwendungszwecks, der auf der Liegenschaft, in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. *** (EZ ***), KG ***, bestehenden Anlage, in privater Kinderspielplatz für alle Arten von Kinderspielen (einschließlich Fußball und anderen Ballsportarten), ersatzlos behoben wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 27. Juli 2011, GZ ***, wurde A (in Folge: Beschwerdeführer) aufgrund seines Ansuchens vom 14. April 2010 die nachträgliche baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Spielplatzes, Geländeveränderungen und eines Fangnetzes auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück erteilt. Dieser Bescheid wurde durch den Stadtrat der Stadtgemeinde *** (in Folge: belangte Behörde) dahingehend abgeändert, als die baubehördliche Bewilligung entsprechend der Eingabe in Verbindung mit den Einreichplänen und der Eingabe in Verbindung mit der ergänzten Baubeschreibung abgeändert erteilt wurde, wobei die schalltechnische Untersuchung der B GmbH, eingelangt am 12. Dezember 2012 und das medizinische Sachverständigen-Gutachten der BH Wien-Umgebung, eingelangt am 9. Juli 2013, einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildeten. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 12. Oktober 2022, LVwG-AV-630/001-2014, wurde die baubehördliche Bewilligung im Sinne der Einschränkung des Bauansuchens mit Schreiben des Beschwerdeführers die baubehördliche Bewilligung der belangten Behörde abgeändert: Die umzäunte Fläche darf als Spielplatz, für den Aufenthalt im Freien, insbesondere zum Aufstellen von Sonnenliegen, zum Turnen (ohne Musikbegleitung) und dergleichen, jedoch nicht als Ballspielplatz genutzt werden.
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2023 brachte der Beschwerdeführer eine Änderung des Verwendungszwecks der rechtskräftig bewilligten Anlage gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 lit. a NÖ BO 2014 zur Anzeige. Die umzäunte Fläche soll künftig als privater Kinderspielplatz für alle Arten von Kinderspielen (einschließlich Fußball und anderer Ballsportarten) genutzt werden.
Mit Schreiben vom 20. November 2023 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer darüber, dass für die Beurteilung des gegenständlichen Vorhabens die Einholung einer baurechtlichen Stellungnahme erforderlich ist und demgemäß von Amts wegen eine entsprechende Anfrage eingeleitet wurde.
Die baurechtliche Stellungnahme langte am 18. Dezember 2023 bei der Baubehörde der Stadtgemeinde *** ein.
Mit Bescheid des Stadtamts der Stadtgemeinde *** wurde dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt I. die Ausführung laut seiner Bauanzeige vom 19. Oktober 2023 wegen Widerspruch zum rechtskräftigen Flächenwidmungsplan untersagt und mit Spruchpunkt II. Verfahrenskosten in Höhe von EUR 1.800,- vorgeschrieben.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. Juli 2024 gab diese der Berufung des Beschwerdeführers hinsichtlich Spruchpunkt I. keine Folge, hinsichtlich Spruchpunkt II. gab sie der Berufung Folge und behob den Spruchpunkt II. ersatzlos.
Den Spruchpunkt I. begründete die belangte Behörde damit, dass die erstinstanzliche Entscheidung in Form der Untersagung rechtzeitig erfolgt sei. Gemäß § 15 Abs. 4 der NÖ BO 2014 habe die Baubehörde eine Anzeige binnen sechs Wochen zu prüfen. Für den Fall, dass zur Beurteilung des Vorhabens die Einholung eines Gutachtens notwendig sei, habe die Baubehörde dies dem Anzeigeleger nachweislich mitzuteilen und es verlängere sich die Frist auf drei Monate ab Mitteilung des Gutachtenbedarfs. Die Baubehörde habe dem Beschwerdeführer den Gutachtenbedarf mit Schreiben vom 20. November 2023 mitgeteilt. Die eingeholte baurechtliche Stellungnahme sei als Gutachten im Sinne der NÖ BO 2014 zu qualifizieren.
Änderungen des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teile seien anzeigepflichtig gemäß § 15 Abs. 1 lit. a, wenn sie unter anderem Festlegungen im Flächenwidmungsplan und/oder Bestimmungen des NÖ ROG 2014 widersprechen würden. Die verfahrensgegenständliche Anlage befinde sich im Bauland-Wohngebiet. § 48 Abs. 1 NÖ BO 2014 sei in diesem Verfahren nicht anwendbar, dies ergebe sich daraus, dass im vorangegangenen Baubewilligungsverfahren die Einholung von Sachverständigengutachten aus dem Gebiet der Lärmtechnik erforderlich gewesen seien. Die Einholung wäre gemäß der belangten Behörde nicht notwendig gewesen, wenn die Ausnahmebestimmung bezüglich Lärmemissionen von Kindern nach § 48 NÖ BO 2014 für die Zulässigkeit der Anlage ausreichend gewesen wäre.
Bei der Prüfung, ob ein Vorhaben dem Flächenwidmungsplan entspricht oder widerspricht, komme es in erster Linie darauf an, ob eine Anlage hinsichtlich Art, Größe und Beschaffenheit in das entsprechende Gebiet – hier Bauland Wohngebiet – passe oder nicht. Dies sei bei der verfahrensgegenständlichen Anlage, insbesondere in ihrer Größe und Beschaffenheit auszuschließen.
Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beantragte die Abänderung des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass auch der Spruchpunkt I. des Bescheides des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 28. Dezember 2023, GZ ***, ersatzlos aufgehoben wird.
Vorgebracht wurde, dass die Unterlassung rechtswidrig sei, weil diese nach Fristablauf erfolgt sei. Eine Verlängerung der Frist zur Untersagung eines angezeigten Vorhabens auf drei Monate hätte es nur dann gegeben, wenn zu der Beurteilung des Vorhabens die Einholung eines Gutachtens notwendig gewesen wäre und die Behörde dies dem Beschwerdeführer vor Fristablauf mitgeteilt hätte. Unter einem Gutachten seien Beweismittel im Sinne des § 52 AVG zu verstehen. Da die verfahrensgegenständliche baurechtliche Stellungnahme kein Gutachten im Sinne des § 52 AVG darstelle, sei die Fristverlängerung gemäß § 15 Abs. 5 NÖ BO 2014 nicht ausgelöst worden.
Der angefochtene Bescheid sei auch inhaltlich unzutreffend, da die Verwendung des Grundstücksteils als privater Spielplatz geplant sei. Es bestehe ein Zusammenhang mit der Nutzung seines Wohngebäudes, der Spielplatz sei ausschließlich für Bewohner seines Hauses und dessen Gäste zugänglich. Eine betriebliche Nutzung oder öffentliche Zugänglichkeit sei nicht vorgesehen. Es handle sich daher um einen Teil der Wohnnutzung, die gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 NÖ ROG 2014 zulässig sei. Das Vorhaben stehe daher nicht im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan. § 48 NÖ BO 2014 sei im gegenständlichen Verfahren anwendbar. Die belangte Behörde übersehe in ihrer Begründung, dass das Vorverfahren einen Berufungsbescheid vom 4. Dezember 2013 zum Gegenstand gehabt habe, weshalb das Landesverwaltungsgericht die NÖ BO 1996 anzuwenden gehabt habe. Die nunmehrige Rechtslage sei mit jener nach der NÖ BO 1996 nicht vergleichbar.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, EZ ***, KG ***. Die Liegenschaft weist die Widmung Bauland-Wohngebiet mit der Einschränkung auf zwei Wohneinheiten pro Grundstück auf. Auf diesem verfahrensgegenständlichen Grundstück befindet sich eine baubehördlich bewilligte Anlage. Diese Anlage befindet sich im südöstlichen Teil des Grundstückes und stellt eine umzäunte ebene Fläche dar, welche ursprünglich als Fußballplatz dienen sollte, mit den Ausmaßen 15 m x 22 m.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 16. November 2022, LVwG-AV-630-2014, wurde die baubehördliche Bewilligung wie folgt abgeändert: Die umzäunte Fläche soll als Spielplatz für den Aufenthalt im Freien, insbesondere zum Aufstellen von Sonnenliegen, zum Turnen (ohne Musikbegleitung) und dergleichen, jedoch nicht als Ballspielplatz genutzt werden.
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2023 brachte der Beschwerdeführer gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 lit. a NÖ BO 2014 eine Änderung des Verwendungszwecks zur Anzeige. Die umzäunte Fläche soll künftig als privater Kinderspielplatz für alle Arten von Kinderspielen (einschließlich Fußball und anderer Ballsportarten) genutzt werden. Der Spielplatz soll ausschließlich für Bewohner des auf dem Grundstück befindlichen Hauses und deren Gäste zugänglich sein. Eine betriebliche Nutzung oder öffentliche Zugänglichkeit ist nicht vorgesehen.
Mit Schreiben vom 20. November 2023, dem Beschwerdeführer zugestellt am 22. November 2023, informierte das Stadtamt der Stadtgemeinde *** den Beschwerdeführer darüber, dass für die Beurteilung des Vorhabens die Einholung einer baurechtlichen Stellungnahme erforderlich ist und demgemäß von Amts wegen eine entsprechende Anfrage eingeleitet wurde.
Die baurechtliche Stellungnahme der C Rechtsanwälte GmbH langte am 18. Dezember 2023 bei der Baubehörde der Stadtgemeinde *** ein und das Stadtamt der Stadtgemeinde *** untersagte mit Bescheid vom 28. Dezember 2023, GZ ***, die Ausführung laut der Bauanzeige vom 19. Oktober 2023.
Der festgestellte Sachverhalt erwies sich als unstrittig und ergibt sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere aus der Bauanzeige, dem angefochtenen Bescheid sowie dem Beschwerdevorbringen.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise:
Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
[…]
Erkenntnisse und Beschlüsse
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[…]
Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes (VwGG) lautet auszugsweise:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
[…]
Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015, idF LGBl. Nr. 9/2024, lauten auszugsweise:
§ 15
Anzeigepflichtige Vorhaben
(1) Folgende Vorhaben sind der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:
1. Vorhaben ohne bauliche Maßnahmen:
a)die Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen oder die Erhöhung der Anzahl von Wohnungen ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung, wenn hiedurch
–Festlegungen im Flächenwidmungsplan,
–Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,
[…]
(4) Die Baubehörde erster Instanz hat eine Anzeige binnen 6 Wochen zu prüfen, wobei diese Frist erst beginnt, wenn der Baubehörde alle für die Beurteilung des Vorhabens ausreichenden Unterlagen vorliegen.
(5) Ist zur Beurteilung des Vorhabens die Einholung eines Gutachtens notwendig, dann muss die Baubehörde dies dem Anzeigeleger nach dem Vorliegen der vollständigen Unterlagen rechtzeitig vor dem Ablauf der Frist nach Abs. 4 nachweislich mitteilen. In diesem Fall hat die Baubehörde eine Anzeige binnen 3 Monaten ab der Mitteilung des Gutachtenbedarfs zu prüfen. Für die Mitteilung gilt Abs. 6 letzter Satz sinngemäß.
(6) Widerspricht das angezeigte Vorhaben den Bestimmungen
–dieses Gesetzes,
–des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,
–des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210, oder
–einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze,
ist das Vorhaben zu untersagen. Die Untersagung wird auch dann rechtswirksam, wenn der erstmalige Zustellversuch des Untersagungsbescheides innerhalb der Frist nach Abs. 4 oder 5 stattgefunden hat.
[…]
§ 48
Immissionsschutz
Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die originär von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen.
1. -Lärmemissionen von Kindern auf Spielplätzen, in Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen oder ähnlichen Anlagen,
2. -Emissionen aus der Nutzung von Stellplätzen, sofern sie einem Vorhaben nach § 63 Abs. 1 erster Satz zugeordnet sind, selbst wenn sie die dafür verordnete Mindestanzahl der Stellplätze übersteigen, sowie
-Emissionen von öffentlichen Warneinrichtungen.
Ob Belästigungen örtlich unzumutbar sind, richtet sich nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen. Örtlich sind dabei als Emissionsquellen neben dem Bauvorhaben die bewilligten oder angezeigten Bauwerke, die innerhalb einer Entfernung von 300 m vom Bauvorhaben aus situiert sind und mit diesem eine organisatorische oder wirtschaftliche Einheit bilden, in die Beurteilung miteinzubeziehen.
[…]
Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 (NÖ ROG 2014), LGBl. Nr. 3/2015, idF LGBl. Nr. 10/2024, lauten auszugsweise:
§ 16
Bauland
(1) Das Bauland ist entsprechend den örtlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:
1. Wohngebiete, die für Wohngebäude und die dem täglichen Bedarf der dort wohnenden Bevölkerung dienenden Gebäude sowie für Betriebe bestimmt sind, welche in das Ortsbild einer Wohnsiedlung eingeordnet werden können und keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- oder Geruchsbelästigung sowie sonstige schädliche Einwirkung auf die Umgebung verursachen. Die Geschoßflächenzahl (§ 4 Z 17 NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung) darf nicht über 1 betragen.
[…]
§ 20
Grünland
(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen gehören zum Grünland.
(2) Das Grünland ist entsprechend den örtlichen Erfordernissen und naturräumlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:
[…]
Flächen für Sport- und Freizeitgestaltung im Freien.
Erforderlichenfalls können die Sportarten im Flächenwidmungsplan festgelegt werden.
Flächen, die für öffentliche Spielplätze bestimmt sind.
[…]
Zur Einhaltung der Frist gemäß § 15 Abs. 5 NÖ BO 2014
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2023 brachte der Beschwerdeführer eine Änderung des Verwendungszwecks zur Anzeige gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 lit. a NÖ BO 2014.
Gemäß § 15 Abs. 4 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde erster Instanz eine Anzeige binnen sechs Wochen zu prüfen. Ist zur Beurteilung des Vorhabens die Einholung eines Gutachtens notwendig, dann muss die Baubehörde gemäß § 15 Abs. 5 NÖ BO 2014 dies dem Anzeigeleger rechtzeitig vor Ablauf der Frist nachweislich mitteilen. In diesem Fall hat die Baubehörde eine Anzeige binnen drei Monaten ab der Mitteilung des Gutachtenbedarfs zu prüfen. Dabei kann aus dem Gesetzestext nicht geschlossen werden, dass die Einholung eines „rechtlichen“ Gutachtens nicht in Frage kommen würde, weshalb fallbezogen auch die Einholung eines baurechtlichen Gutachtens zulässig war.
Die Baubehörde I. Instanz informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. November 2023, diesem zugestellt am 22. November 2022, folglich in Entsprechung des § 15 Abs. 5 leg.cit. über die Erforderlichkeit der Einholung einer baurechtlichen Stellungnahme.
Es wurde daher innerhalb der sechs wöchigen Frist von der Baubehörde I. Instanz ein Gutachten eingeholt und die Frist gewahrt. Die Baubehörde I. Instanz untersagte das angezeigte Vorhaben mit Bescheid vom 28. Dezember 2023 somit innerhalb der gesetzlich vorgegeben Frist im Sinne des § 15 Abs. 5 NÖ BO 2014.
Zu der Anzeigepflicht gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 lit. a NÖ BO 2014:
Gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 lit. a NÖ BO 2014 ist eine Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen oder die Erhöhung der Anzahl von Wohnungen ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung, wenn hierdurch Festlegungen im Flächenwidmungsplan oder Bestimmungen des NÖ ROG 2014 in der geltenden Fassung betroffen werden könnten, der Baubehörde schriftlich anzuzeigen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 04.11.2016, Ro 2014/05/0029; VwGH 08.04.2014, 2012/05/0138) handelt es sich bei einem Bauanzeigeverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren. Gegenstand des Verfahrens ist somit die Beurteilung des in den Einreichplänen und sonstigen Projektunterlagen dargestellten Projektes, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. Die Übereinstimmung des Vorhabens mit den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch hinsichtlich des Verwendungszwecks und damit der Flächenwidmung, ist somit anhand des konkreten Projektes (z.B. Baubeschreibung, Pläne, etc.) zu prüfen. Auf Umstände, die in den dem konkreten Projekt zugrunde liegenden Unterlagen keine Deckung finden, kann eine Untersagung der angezeigten Baumaßnahmen nicht gestützt werden.
Für den verfahrensgegenständlichen Spielplatz wurde bereits mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, LVwG-AV-630/001-2014, die Baubewilligung erteilt, daher steht die Anlage und deren Größe selbst nicht mehr zur Beurteilung im gegenständlichen Verfahren.
Der Beschwerdeführer brachte ausschließlich die Änderung des Verwendungszwecks zur Anzeige und beabsichtigt keine bewilligungsbedürften baulichen Abänderungen der bewilligten Anlage.
Ungeachtet der Frage, ob ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan oder den Bestimmungen des NÖ ROG 2014 tatsächlich vorliegt, reicht für die Anzeigepflicht bereits die bloße Möglichkeit eines solchen Widerspruchs aus. Diese Möglichkeit ist im gegenständlichen Verfahren gegeben, da nicht auszuschließen ist, dass das Vorhaben in der gegenständlichen Widmung des Grundstückes nicht umsetzbar ist, da durch die Änderung des Verwendungszwecks das örtlich zumutbare Ausmaß der Lärm- und Geruchsbelästigung im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 1 NÖ ROG 2014 überstiegen werden könnte bzw. eine gemäß § 20 Abs. 2 Z 8 dem Grünland vorbehaltene Sportstätte gegeben sein könnte.
Das gegenständliche Grundstück ist im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan als Bauland-Wohngebiet ausgewiesen. Gemäß § 16 Abs. 1 Z. 1 NÖ ROG 2014 sind Wohngebiete, die für Wohngebäude und die dem täglichen Bedarf der dort wohnenden Bevölkerung dienenden Gebäude sowie für Betriebe bestimmten Gebiete, welche in das Ortsbild einer Wohnsiedlung eingeordnet werden können und keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- und Geruchsbelästigung sowie sonstige schädliche Einwirkung auf die Umgebung verursachen.
Zu den Lärmemissionen:
Die Benutzung des Spielplatzes dient ausschließlich den Bewohnern des Hauses und deren Gästen. Der Verwendungszweck ist zudem eingeschränkt auf die ausschließliche Benutzung durch Kinder. Eine betriebliche Nutzung oder öffentliche Zugänglichkeit ist nicht vorgesehen. Auch bei der geplanten Änderung der Verwendung der Anlage dient diese daher weiterhin dem täglichen Bedarf der Bewohner des Grundstücks.
Gemäß § 48 NÖ BO 2014 dürfen Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die originär von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen. Durch das Spielen von Kindern auf einem Spielplatz, insbesondere durch das Fußball spielen, kommt es zweifelsfrei zu einer höheren Lärmbelästigung für die Nachbarn.
§ 48 NÖ BO 2014 enthält aber eine Ausnahmebestimmung aufgrund welcher Lärmemissionen von Kindern auf Spielplätzen, in Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen oder ähnlichen Anlagen davon ausgenommen sind. Sinn dieser Bestimmung ist klarzustellen, dass gerade im Bauland-Wohngebiet, wo derartige Einrichtungen insbesondere für Jungfamilien zweckmäßigerweise hergestellt werden sollen, mit Kinderlärm keine unzumutbare Belästigung verbunden sein kann (vgl. Kienastberger/Stellner-Bichler in NÖ Baurecht, § 48, S 486f).
Gemäß § 4 Z 28 NÖ BO 2014 ist ein Spielplatz eine Fläche, die durch ihre Gestaltung und Ausstattung Kindern ein sicheres Spielen im Freien ermöglichen soll. Diese Definition ist nicht auf öffentliche Spielplätze eingeschränkt, weshalb diese auch auf private Spielplätze anzuwenden ist. Die gegenständliche Anlage ist eine ca. 300 m2 große Fläche mit einer Umzäunung und soll Kindern ein sicheres Spielen im Freien ermöglichen; sie ist daher als Spielplatz bzw. jedenfalls als ähnliche Anlage im Sinne des § 48 NÖ BO 2014 zu qualifizieren.
Ob durch die Änderung des Verwendungszwecks das örtlich zumutbare Ausmaß der Lärm- und Geruchsbelästigung im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 1 überstiegen wird, ist aufgrund der Ausnahmebestimmung des § 48 NÖ BO 2014 daher nicht relevant.
Im Übrigen wurde einer Belästigung der Nachbarn durch eintreffende Bälle durch die rechtskräftig bewilligte Ausgestaltung der Anlage mit einem 4 m hohen Zaun entgegengewirkt.
Zu der Sportstätte im Sinne des § 20 Abs. 2 Z 8 NÖ ROG 2014:
Sportstätten müssen gemäß § 20 Abs. 2 Z 8 des NÖ ROG 2014 im Flächenwidmungsplan durch eine entsprechende Grünlandnutzungsart ausgewiesen sein. Nach der Definition des § 20 Abs. 2 Z 8 des NÖ ROG 2014 sind Sportstätten Flächen für Sport- und Freizeitgestaltung im Freien.
Sportstätten in diesem Sinne sind aber solche in einem großen Ausmaß mit Sanitär- und Umkleideräumen, Zuschauertribünen, Verpflegungskioske etc. (vgl. LVwG NÖ 15.02.2022, LVwG-AV-315/001-2020). Der angezeigte geänderte Verwendungszweck der Anlage des Beschwerdeführers erreicht keinesfalls das Ausmaß einer Sportstätte im Sinne des § 20 Abs. 2 Z 8 NÖ ROG 2014 und erreicht somit nicht eine Dimension, die dem Grünland vorbehalten ist. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Anlage ausschließlich privat von Kindern genutzt werden darf. Die Größe der Anlage hat keine Relevanz für die Intensität der Nutzung.
Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass die angezeigte Änderung des Verwendungszwecks nicht dem Flächenwidmungsplan bzw. dem NÖ ROG 2014 in der geltenden Fassung widerspricht, weshalb diese nicht gemäß § 15 Abs. 6 NÖ BO 2014 zu untersagen war.
Aus diesem Grund war der Beschwerde Folge zu geben und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer – ohnehin nicht beantragten - öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Verfahren waren ausschließlich Rechtsfragen zu klären, der Sachverhalt erwies sich als unstrittig.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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