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LVwG-AV-175/001-2025•LVwG N LVwG-AV-175/001-2025
LVwG-AV-175/001-2025Landesverwaltungsgericht25.02.2025
Umweltrecht; Wasserrecht; Wasserbenutzungsrecht; Eingriff; öffentliches Interesse; Verhältnismäßigkeit; Verfahrensrecht; Zurückverweisung; Ermittlungspflicht;
BESCHLUSS
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 15. Jänner 2025, ***, betreffend Anpassung an den Stand der Technik nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, beschlossen:
I.Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 15. Jänner 2025, ***, wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Amstetten zurückverwiesen.
II.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 21a, 105 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF)
§ 13 Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer (QZV Ökologie OG) BGBl. II Nr. 99/2010 idgF
§§ 37, 39 Abs. 2, 52 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBI. Nr. 51/1991 idgF)
§§ 24, 27, 28 Abs. 1 bis 3, 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I Nr. 33/2013 idgF)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichthofgesetz 1985, BGBI. Nr. 10/1985 idgF)
Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBI. Nr. 1/1930 idgF)
Begründung
1.1. Mit Bescheid vom 15. Jänner 2025, ***, trug die Bezirkshauptmannschaft Amstetten (in der Folge: die belangte Behörde) dem A (in der Folge: der Beschwerdeführer), als Wasserberechtigten der zur Postzahl *** im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk *** eingetragenen Wasserbenutzungsanlage gemäß § 21a WRG 1959 auf, bis zum 30. April 2025 ein Sanierungsprojekt zur Erreichung einer Mindestrestwasserabgabe von 250 l/s als Ziel vorzulegen. Weiters wurde der Beschwerdeführer zur Bezahlung von Kommissionsgebühren nach der Landeskommissionsgebührenverordnung 1976 in Verbindung mit § 77 AVG verpflichtet.
1.2. Begründend führte die Behörde zusammengefasst folgendes aus:
1.2.1. Unter der Postzahl *** sei das Wasserbenutzungsrecht zum Betrieb einer Wasserkraftanlage für B eingetragen. „Laut Wasserbuchauszug“ sei das unbefristete Wasserbenutzungsrecht an das Eigentum am Grundstück Nr. ***, KG *** gebunden. Als Rechtsnachfolger des mittlerweile verstorbenen B sei der Beschwerdeführer „bekannt gegeben“ worden. „Zuletzt“ sei die wasserrechtliche Bewilligung mit Bescheid vom 10. Oktober 1961, *** erteilt worden. Für die gegenständliche Wasserkraftanlage sei weder eine Restwasserabgabe festgelegt worden, noch sei die Fischdurchgängigkeit gegeben. „Zur Zielerreichung“ würde eine ausreichende Restwasserführung gemäß Qualitätszielverordnung Ökologie als erforderlich erachtet, um Restwasser für den aquatischen Lebensraum in der Restwasserstrecke zu garantieren. Die Wiederherstellung der Durchgängigkeit des Querbauwerks sei „für einen späteren Zeitpunkt vorgesehen“. Der Beschwerdeführer hätte die Absicht bekanntgegeben, einen Gewässerökologen mit der Planung von Fischaufstiegshilfe und Bestimmung einer Restwassermenge beauftragen zu wollen.
1.2.2. Am 13. Jänner 2025 sei ein Lokalaugenschein zur Erörterung der erforderlichen Anpassungsmaßnahme zur Umsetzung des dritten NGP (Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan) unter Beiziehung eines wasserbauchtechnischen sowie gewässerbiologischen Amtssachverständigten und eines Vertreters des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans vorgenommen worden.
1.2.3. In der Folge werden die dabei eingeholten „Gutachten und Stellungnahmen“ wiedergegeben. Zitiert wird zunächst ein sogenannter „Steckbrief“ betreffend die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen gemäß NGP 2021. Danach befinden sich das der gegenständlichen Wasserbenutzungsanlage zugeordneten Querelement samt Restwasserstrecke im Wasserkörper Nr. *** (***), welcher einen schlechten Zustand (5) aufweise und im NGP als innerhalb von drei Jahren betreffend „Restwasser“ als zu sanieren geplant gekennzeichnet wäre. Das Querbauwerk bewirke eine etwa 325 Meter lange Restwasserstrecke, wobei für die gegenständliche Anlage keine Restwasserabgabe verbindlich vorgeschrieben sei; zur Zielerreichung werde eine ausreichende Restwasserführung gemäß Qualitätszielverordnung Ökologie als erforderlich erachtet, um Restwasser für den aquatischen Lebensraum zu garantieren. Die Wiederherstellung der Durchgängigkeit des Querbauwerks sei für einen späteren Zeitpunkt vorgesehen. Als minimale Restwasserabgabe „könnten“ 250 l/s abgeleitet werden, dies entspreche dem ½ MJNQt,nat (Hinweis auf QZVO, § 13 Abs. 2).
1.2.4. Weiters findet sich die Äußerung des Beschwerdeführers, dass die Anlage nur mehr der Versorgung eines Privathauses, nicht jedoch mehr des „Betriebes ***“ diene. Die Anlage sei vor drei Jahren teilweise erneuert und auf vollautomatischen Betrieb umgestellt worden.
Der Beschwerdeführer sei daraufhin aufgefordert worden, „zumindest eine Anzeige“ betreffend die bekanntgegebenen Änderungen einzubringen, um „die Bewilligungspflicht abschließend beurteilen zu können“.
1.2.5. Nach weiteren Erörterungen wurden Stellungnahmen von Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und Gewässerbiologie sowie des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans wiedergegeben.
1.2.6. Der wasserbauchtechnische Amtssachverständige führte demnach aus, dass die Anlage, abgesehen von angeführten Neuerungen, entsprechend der Bewilligung aus 1961 in Verbindung mit dem Überprüfungsbescheid aus 1962 bestünde, jedoch der im Wasserbuch festgehaltene hölzerne Schussboden nicht mehr vorhanden wäre. Die Anlage sei gegenwärtig in Betrieb und erziele bei Niederwasser eine Leistung von rund 5,5 kW. Es wäre sinnvoll, die geforderte Restwasserabgabe über eine der bestehenden Schützentafeln abzugeben. Dafür sei ein entsprechend fachkundig ausgearbeitetes Projekt bei der Wasserrechtbehörde einzureichen, wobei eine Frist bis 30. April 2025 vorgeschlagen würde.
1.2.7. Der gewässerbiologische Amtssachverständige führte aus, dass der Abfluss in der *** am Pegel *** im Zeitpunkt der Besichtigung bei ca. 1,07 m3/s gelegen sei; das natürliche MJNQt liege beim Pegel bei 930 l/s und sei „daher davon auszugehen“, dass der Abfluss auch am Standort der Wasserkraftanlage in der Größe des MJNQt liege. Die Restwasserstrecke sei im Zeitpunkt der Besichtigung nur geringfügig durch Undichtheiten am Wehr dotiert gewesen. Weiters erklärte der Amtssachverständiger, dass durch das regelmäßige Trockenfallen bzw. die geringe Dotation der Restwasserstrecke eine „deutliche Einschränkung des Gewässerlebensraumes durch nicht gegebene oder zu geringe Wasserführung vorliege“; von einer „maßgeblichen Beeinträchtigung“ des Zustandes der biologischen Qualitätselemente sei auszugehen. Aus fachlicher Sicht sei zur stufenweisen Umweltzielerreichung die Abgabe einer vorrangigen Restwassermenge von 250 l/s „jedenfalls erforderlich“. Mit Gewährleistung einer ständigen Benetzung des Gewässerbettes sei von einer Verbesserung der ökologischen Verhältnisse in der Restwasserstrecke auszugehen.
1.2.8. Nach Verweisen auf den nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan zitiert die belangte Behörde § 21a WRG 1959 und führt schließlich aus, dass die „im Zuge des Verfahrens nun mehr als erforderlich erkannte Restwassermenge von 250 l/s“ zur Umsetzung des dritten NGP im öffentlichen Interesse als Mindestmaßnahme im Hinblick auf die Erfordernisse des § 21a WRG 1959 „jedenfalls verhältnismäßig zu werten“ sei, da die Maßnahme auch „mit geringem Aufwand“ zu erreichen sei. Die festgesetzte Frist zur Projektsvorlage sei für die Anpassungsmaßnahme mit 30. April 2025 angemessen und wäre vom Wasserberechtigten im Zuge des Lokalaugenscheins „zur Kenntnis genommen“ worden.
„Aufgrund des Ergebnisses des abgeführten Ermittlungsverfahrens“ sei die Behörde „im Hinblick auf die angeführten Rechtgrundlagen“ zu dem Schluss gelangt, dass bei der gegenständlichen Wasserkraftanlage die Voraussetzungen des § 21a WRG 1959 zur Erlassung des spruchgegenständlichen Sanierungsauftrages vorlägen. Die Kostenentscheidung stütze sich auf die „angeführten Bestimmungen“.
1.3. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des A mit dem Begehren auf Aufhebung des genannten Bescheides. Begründend wird vorgebracht, dass sich aus den Feststellungen bei der Begehung am 13. Jänner 2025 in Bezug auf Durchflussmenge am Pegel *** und der damals festgestellten Leistung der Anlage in Verbindung mit den Leistungsangaben im Wasserbuch für den genannten Tag eine „Durchlaufmenge“ von 220 l/s ergäbe. Weiters wird vorgebracht, dass zwischen Kraftwerk und Messstelle *** noch einige Zubringer in die ***, insbesondere der *** mündeten. Deshalb würden die Daten der Messstelle nur bedingt für die gegenständliche Wasserkraftanlage gelten, wobei der am 13.02.2025 (gemeint wohl 13.01.2025) beim Pegel *** abgelesenen Wert und der (vom Beschwerdeführer) errechnete Durchfluss gegenübergestellt werden sowie ein Diagramm der Wasserführungsdaten für den genannten Pegel im Jahr 2024 (ohne Quellenangabe) wiedergegeben wird.
Von 200 l/s noch 250 l/s auszuleiten, so der Beschwerdeführer weiter, würde den Stillstand der Anlage bedeuten, womit deren Wirtschaftlichkeit nicht mehr gegeben wäre; entsprechend „§21a WRG 3a“ dürfe die Behörde (deshalb) keine Maßnahmen nach Abs. 1 vorschreiben.
Schließlich behauptet der Beschwerdeführer, dass sich in der Restwasserstrecke seit 1898 „unbeanstandet“ ein Biotop entwickelt hätte und die dort lebenden Tiere es gelernt hätten, mit den „Naturgewalten“ zu leben; es liege im öffentlichen Interesse, hier keinen Eingriff durchzuführen. Weiters liege es im öffentlichen Interesse eine seit 1898 bestehende nachhaltige Energiequelle nicht stilllegen zu müssen.
1.4. Die belangte Behörde legt die Beschwerde samt Verwaltungsakten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.
Diesen Aktenunterlagen sind, abgesehen von den im angefochtenem Bescheid zitierten, weitergehende Ermittlungsschritte nicht zu entnehmen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
2.1. Feststellung und Beweiswürdigung
Die Feststellung unter Punkt 1 zum Verfahrensablauf und Inhalt von Schriftstücken ergeben sich aus den vorgelegten Aktenunterlagen der belangten Behörde und sind insoweit unstrittig. Sie reichen allerding – wie im Folgenden deutlich werden wird - als Grundlage für eine Sachentscheidung über die Beschwerde bei weitem nicht aus.
2.2. Anzuwendende Rechtvorschriften
WRG 1959
§ 21a. (1) Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung insbesondere unter Beachtung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme (§ 55d), dass öffentliche Interessen (§ 105) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde vorbehaltlich § 52 Abs. 2 zweiter Satz die nach dem nunmehrigen Stand der Technik (§ 12a) zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, Anpassungsziele festzulegen und die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen über die Anpassung aufzutragen. Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer einzuschränken oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen.
(2) Für die Erfüllung von Anordnungen nach Abs. 1 sowie für die Planung der erforderlichen Anpassungsmaßnahmen und die Vorlage von diesbezüglichen Projektsunterlagen sind von der Behörde jeweils angemessene Fristen einzuräumen; hinsichtlich des notwendigen Inhalts der Projektsunterlagen gilt § 103. Diese Fristen sind zu verlängern, wenn der Verpflichtete nachweist, daß ihm die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden unmöglich ist. Ein rechtzeitig eingebrachter Verlängerungsantrag hemmt den Ablauf der Frist. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist findet § 27 Abs. 4 sinngemäß Anwendung.
(3) Die Behörde darf Maßnahmen nach Abs. 1 nicht vorschreiben, wenn diese Maßnahmen unverhältnismäßig sind. Dabei gelten folgende Grundsätze:
(4) Liegt ein genehmigter Sanierungsplan (§ 92) oder ein Sanierungsprogramm (§ 33d) vor, so dürfen Maßnahmen nach Abs. 1 darüber nicht hinausgehen.
(5) Die Abs. 1 bis 4 finden auf sonstige Anlagen und Bewilligungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.
§ 105. (1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:
(2) Die nach Abs. 1 vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen betreffend die Lagerung und sonstige Behandlung von Abfällen, die beim Betrieb der Wasseranlage zu erwarten sind, sowie Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und für Störfälle zu umfassen, soweit nicht I. Hauptstück 8a. Abschnitt der Gewerbeordnung Anwendung finden. Die Wasserrechtsbehörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen vom Standpunkt des Schutzes fremder Rechte oder der in Abs. 1 genannten öffentlichen Interessen keine Bedenken bestehen.
QZV Ökologie OG
§ 13. (1) Der gute hydromorphologische Zustand eines Oberflächenwasserkörpers ist gegeben, wenn solche hydromorphologischen Bedingungen vorliegen, unter denen die für den guten Zustand der biologischen Qualitätskomponenten festgelegten Werte erreicht werden können. Unter den in den Abs. 2 bis 6 beschriebenen hydromorphologischen Bedingungen werden die in den §§ 7 bis 11 für den guten Zustand der biologischen Qualitätskomponenten festgelegten Werte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erreicht. Im Einzelfall ist bei der Festlegung des Wertes für die hydromorphologischen Bedingungen auf der Grundlage entsprechender Projektunterlagen zu prüfen, ob durch die Anwendung weniger strenger Werte für die hydromorphologischen Bedingungen die langfristige Einhaltung der Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet ist.
(2) Der ökologisch notwendige Mindestabfluss stellt in allen Gewässern jene Menge und Dynamik der Strömung und die sich daraus ergebende Verbindung zum Grundwasser sicher, dass die für den guten Zustand festgelegten Werte für die biologischen Qualitätskomponenten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erreicht werden. Dies ist gegeben, wenn
1. eine solche Basiswasserführung ständig im Gewässerbett vorhanden ist, die
a) größer ist als der Wert für das natürliche niederste Tagesniederwasser (NQRestwasser ≥ NQt natürlich),
b) in Gewässern, bei denen der Wert für das natürliche niederste Tagesniederwasser kleiner ist als ein Drittel des natürlichen mittleren Jahresniederwassers, jedenfalls ein Drittel des natürlichen mittleren Jahresniederwassers (NQRestwasser ≥ 1/3 MJNQt natürlich) beträgt,
c) in Gewässern, bei denen der Mittelwasserabfluss kleiner ist als 1 Kubikmeter pro Sekunde und der Wert für das natürliche niederste Tagesniederwasser kleiner ist als die Hälfte des natürlichen mittleren Jahresniederwassers, jedenfalls die Hälfte des natürlichen mittleren Jahresniederwassers (NQRestwasser ≥ 1/2 MJNQt natürlich) beträgt
und im natürlichen Fischlebensraum die in Anlage G festgelegten Werte für die Mindestwassertiefe und die Mindestfließgeschwindigkeit erreicht, und
2. darüber hinaus eine dynamische Wasserführung gegeben ist, die im zeitlichen Verlauf im Wesentlichen der natürlichen Abflussdynamik des Gewässers folgt um sicherzustellen, dass
a) die Saisonalität der natürlichen Sohlumlagerung und damit eine gewässertypische Substratzusammensetzung gewährleistet wird,
b) eine ausreichende Strömung zu Zeiten der Laichzüge gewährleistet wird,
c) unterschiedliche Habitatansprüche der einzelnen Altersstadien der maßgeblichen Organismen zu verschiedenen Zeiten des Jahres berücksichtigt werden und
d) gewässertypische Sauerstoff- und Temperaturverhältnisse gewährleistet werden.
(3) Anthropogene Abflussschwankungen ersetzt sind bei großen Flüssen (Bioregionsnummern 16, 17 und 18 gemäß Anlage A1) im Einzelfall zu beurteilen. Bei allen anderen Gewässern überschreiten sie nicht das Verhältnis von 1 zu 3 zwischen Sunk und Schwall und die Wasserbedeckung der Gewässersohle beträgt bei Sunk mindestens 80% der bei Schwall bedeckten Sohlfläche.
(4) Anthropogene Veränderungen der mittleren Fließgeschwindigkeit im Querprofil beeinträchtigen die typspezifischen Substratbedingungen nur auf kurzen Strecken mehr als gering und ermöglichen zielgerichtete Wanderbewegungen der Fischfauna.
(5) Anthropogene Wanderungshindernisse im natürlichen Fischlebensraum müssen ganzjährig fischpassierbar sein. Die Habitatvernetzung ist nur geringfügig anthropogen beeinträchtigt.
(6) Die Uferdynamik ist nur stellenweise eingeschränkt, die Ufer sind nur über kurze Strecken, wie zB durch lokale Sicherungen, verbaut und die Sohldynamik ist nur stellenweise durch Maßnahmen zur Sohlstabilisierung, wie zB durch Sohlschwellen, auf kurzen Strecken eingeschränkt, wobei zwischen den Bauwerken offenes Substrat und Dynamik möglich sind.
AVG
§ 37. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.
§ 39. (…)
(2) Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
(…)
§ 52. (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
(…)
VwGVG
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(…)
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Art. 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
2.3.1. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde zur Umsetzung von Vorgaben der nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanung einen Eingriff in ein bestehendes Wasserbenutzungsrecht nach den Vorschriften des § 21a WRG 1959 vorgenommen. Sie hat sich dafür entschieden, ein Sanierungsziel vorzugeben, wobei sie sich allerdings darauf beschränkt hat, die Vorlage des Sanierungsprojektes zu fordern, ohne dessen Umsetzung innerhalb einer bestimmten Frist anzuordnen. Darüber hinaus hat sie trotz offenkundiger Hinweise auf einen weitergehenden Anpassungsbedarf der Anlage davon Abstand genommen, auch dies näher zu prüfen und darüber zu entscheiden (in der Begründung findet sich bloß der lapidare Hinweis, die Wiederherstellung der Durchgängigkeit des Querbauwerks sei „für einen späteren Zeitpunkt vorgesehen“).
2.3.2. Zweck jedes Ermittlungsverfahrens ist es in erster Linie, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen (§ 37 AVG); welcher Sachverhalt „maßgebend“ im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung ist, hängt von den für die zu treffende Entscheidung relevanten Rechtsvorschriften ab. Das heißt, die Behörde hat sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens über die anzuwendenden Rechtsvorschriften und deren konkreten Inhalt im Klaren zu sein, und danach ihre Ermittlungstätigkeit auszurichten. Dies hat aber die belangte Behörde, wie im Folgenden näher darzulegen sein wird, nicht hinreichend getan und deshalb wesentliche Ermittlungsschritte unterlassen.
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der ihm vorliegenden Sache in seiner rechtlichen Beurteilung nicht an das Beschwerdevorbringen gebunden ist und auch Sachverhaltselemente, die bei der Prüfung aufgrund der Beschwerde hervorkommen, seiner Entscheidung zugrunde legen darf (z.B. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 28.05.2019, Ra 2019/22/0036).
2.3.3. Der im gegenständlichen Fall in erster Linie maßgebliche § 21 a WRG 1959 ermöglicht einen Eingriff in bestehende Rechte, wenn sich nach Erteilung der Bewilligung, insbesondere aufgrund der Ergebnisse der Bestandsaufnahme nach § 55d WRG 1959 im Zusammenhang mit der nationalen Gewässerbewirtschaftungs-planung, ergibt, dass die öffentlichen Interessen im Sinne des § 105 WRG 1959 trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid (oder in sonstigen Bestimmungen) enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind. Als Instrumentarium zur Erreichung dieses Schutzes sind der Behörde verschiedene Möglichkeiten an die Hand gegeben, welche von der Vorschreibung zusätzlicher Auflagen über die Vorgabe von Anpassungszielen bis zur vorübergehenden und oder – als ultima ratio – dauernden Einschränkung oder sogar Untersagung der Wasserbenutzung reichen. Wie sich aus § 21a Absatz 3 leg. cit. ergibt, kommt dabei der Verhältnismäßigkeitsprüfung besondere Bedeutung zu, da – nach einer vorzunehmenden Abwägung – unverhältnismäßige Maßnahmen trotz eines Defizits im Schutz öffentlicher Interessen nicht vorgeschrieben werden dürfen.
Zur Prüfung der Voraussetzungen für einen Eingriff in ein bestehendes Recht bedarf es daher eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens, welches folgende Aspekte zu umfassen hat:
-Feststellungen zum Bestand des potenziellen einzuschränkenden Wasserrechtes, d. h. ob und in welchen Umfang das Recht besteht und die dazu verwendeten Anlagen tatsächlich konsensgemäß vorhanden sind
-Feststellungen zum Widerspruch zu den öffentlichen Interessen, d. h. eine Gegenüberstellung der Auswirkungen bei konsensgemäßem Ist-Zustand gegenüber dem ebenfalls konkret festzustellenden (und zu begründenden) Soll-Zustand.
-die Feststellung der zur Beseitigung dieses Widerspruchs in Betracht kommenden Maßnahmen
-die Feststellung des mit der Erfüllung dieser Maßnahmen verbundene Aufwandes (Nachteils) für den Wasserberechtigten in Gegenüberstellung zum angestrebten Erfolg, wobei insbesondere Nutzungsdauer, Wirtschaftlichkeit und die technischen Besonderheiten der Wasserbenutzung zu berücksichtigen (und deshalb ebenfalls zu ermitteln) sind.
-im Falle mehrerer in Betracht kommender Eingriffsmöglichkeiten sind jeweiliger Aufwand und Erfolg zu ermitteln, um das jeweils gelindeste noch zum Ziel führende auswählen zu können.
Die in diesem Sinne erforderlichen Feststellungen hat die Behörde im Wesentlichen bloß oberflächlich bzw. ansatzweise bzw. in der zentralen Frage der Verhältnismäßigkeit in Wahrheit gar nicht getroffen:
2.3.4. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass den Eintragungen im Wasserbuch nur deklaratorischem Charakter zukommt (vgl. zB VwGH 25.04.2002, 2001/07/0064; 23.02.2012, 2010/07/0039) und der von der belangten Behörde bzw. ihrem Sachverständigen herangezogenen Bewilligungsbescheid aus 1961 offensichtlich nur eine Abänderung zu einer früheren Bewilligung zum Inhalt hatte.
2.3.5. Selbst wenn man davon ausgeht, dass das in Rede stehende Wasserbenutzungsrecht grundsätzlich aufrecht ist und weiterhin zur vollständigen Ausleitung des Wassers der / berechtigt (dies scheint durchaus im Hinblick auf mögliche Zweckänderungen oder -einschränkungen im Sinne des § 27 Abs. 1 lit. h und Abs. 6 WRG 1959 überprüfenswert, zumal in der Bescheid-begründung davon die Rede ist, dass die Anlage nur mehr der Versorgung eines Privathauses, nicht mehr dem eines Betriebes diene), fehlt es jedenfalls an einer umfassenden Beschreibung der ökologischen Defizite und deren Auswirkungen (vgl. VwGH 24.10.1995, 94/07/0135; 20.10.2005, 2004/07/0029) - konkret einerseits auf die Restwasserstrecke, wobei auf das Vorbingen des Beschwerdeführers, insbesondere zur Maßgeblichkeit des herangezogenen Pegels, einzugehen sein wird, aber auch auf die Frage, ob sich diese negativen Auswirkungen nicht über die Restwasserstrecke hinaus und evtl. im Zusammenwirken mit anderen ökologischen Defiziten verstärken. Sodann fehlt an der zu fordernden umfassenden und konkrete Begründung der vorgesehenen Restwassermenge und der mit ihren Abgabe konkret zu erwartenden Vorteile (die belangte Behörde bzw. ihr Sachverständiger beschränkten sich auf die Bemerkung, dass damit die ökologische Situation „verbessert“ würde, ohne konkret anzugeben, was diese Verbesserung bedeutet, insbesondere in Hinblick auf den anzustrebenden Gewässerzustands; der knappe Hinweis auf § 13 Abs. 2 QZV Ökologie OG betrifft nur einen einzelnen Aspekt; im Lichte dieser Bestimmung wäre zB auch die Frage nach einer möglichen „Dynamisierung“ der Restwasserabgabe zu stellen).
2.3.6. In der zentralen Frage, nämlich in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit, fehlen Feststellungen zur Gänze. Gerade hier kommt aber der Ermittlung des konkreten Sachverhalts besondere Bedeutung zu, sodass allgemein gehaltene Erwägungen nicht ausreichen, die vom Gesetz geforderte Wahrung des Verhältnismäßigkeits-grundsatzes zu begründen (ständige Rechtsprechung z. B. VwGH 24.10.1995, 94/07/0137; 11.09.1997, 94/07/0160; 14.12.2000, 98/07/0048).
Die belangte Behörde hat offensichtlich die Rechtslage verkannt, wenn sie meinte, dass die Verhältnismäßigkeit deshalb gewahrt wäre, da die Maßnahme „mit geringem Aufwand“ zu erreichen wäre. Abgesehen davon, dass sie auch diesen „geringen“ Aufwand nicht näher bezifferte, scheint sie dem Irrtum unterlegen zu sein, dass im Zuge der Verhältnismäßigkeitsprüfung zugunsten des Beschwerdeführers nur die Kosten für die Anpassung der Anlage (vgl. den Vorschlag des Amtssachverständigen: Abgabe über Schützentafeln) zu berücksichtigen wären. Gerade bei der Einschränkung der Wasserkraftnutzung ist auf der Seite des Aufwandes jedoch vor allem der Energieverlust maßgeblich. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass die Heranziehung des mit einem Prozentsatz des jährlichen Energiegewinns bewertenden Energieverlusts als Vergleichsgröße auf der Aufwandseite als Darstellung der Intensität des Eingriffs in bestehende Rechte und zur Gewinnung eines tauglichen Parameters für die folgende Verhältnismäßigkeitsprüfung geeignet ist, wobei es freilich keiner „auf den Cent genauen“ Berechnung bedarf (vgl. VwGH 07.12.2006, 2005/07/0115). Die belangte Behörde hätte daher insbesondere Feststellungen zum Energiegewinn mit der gegenständlichen Anlage (im Rahmen des bestehenden Konsenses), wobei diesbezüglich dem Beschwerdeführer eine besondere Mitwirkungspflicht zukommt, und andererseits zu den Folgen des Eingriffs in Gestalt des damit verbundenen Erzeugungsverlustes, treffen müssen. Im Rahmen einer Wertungsentscheidung hätte sie den auf der ökologischen Seite erwünschten Erfolg dem für den Beschwerdeführer daraus drohenden Nachteil gegenüberstellen müssen, wobei die im § 21 Abs. 3 lit a WRG 1959 genannten Kriterien entsprechend zu berücksichtigen waren. Dabei wird eine bereits lange Nutzungsdauer und damit der Aspekt, dass sich vergangene Investitionen bereits amortisiert haben dürften, eher für die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs sprechen (wobei etwa konsenslos oder trotz Absehbarkeit eines behördlichen Eingriffs vorgenommene Investitionen nicht zugunsten des Wasserberechtigten zu berücksichtigen sein werden). Hervorzuheben ist, dass die „Wirtschaftlichkeit“ nur ein Kriterium von mehreren ist, welches bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist. Wie die Möglichkeit einer dauernden Einschränkung der Wasserbenutzung zeigt, was auf einen kompletten Entzug des Wasserrechtes hinausläuft, hat der Wasserberechtigte keinen unbedingten Anspruch auf Erhaltung eines wirtschaftlichen Betriebs seiner Anlage, wenn das öffentliche Interesse dem entgegensteht. Andererseits ist das vom Beschwerdeführer geltend gemachte öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung einer „nachhaltigen Energiequelle“ zwar nicht gänzlich zu vernachlässigen, jedoch ist die Bedeutung dieser Energieerzeugung in Form der Leistung der Anlage in Beziehung zu den damit verbundenen Nachteilen zu setzen; mit anderen Worten, eine Anlage, welche bloß der Versorgung eines einzelnen Wohnobjektes dient, wird nicht die Aufrechterhaltung eines gravierenden Eingriffs in den Zustand des Gewässers rechtfertigen zu vermögen.
2.3.7. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde ein weiteres Defizit der gegenständlichen Wasserbenutzungsanlage in Bezug auf das öffentliche Interesse im Zusammenhang mit der fehlenden Fischpassierbarkeit angesprochen hat; für das Gericht ist allerdings nicht nachvollziehbar, weshalb – ungeachtet der Zulässigkeit einer stufenweisen Vorschreibung von Eingriffen im Sinne des § 21 Abs. 3 lit. c WRG 1959 – dieser Aspekt bei der gegenständlichen Prüfung nicht berücksichtigt werden sollte; im Einzelfall, zumal beim Zusammentreffen prioritärer und nicht prioritärer Eingriffserfordernisse, kann nämlich nach Auffassung des Gerichts die Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Bestandsaufnahme im Rahmen der Gewässerbewirtschaftsplanung durchaus die Berücksichtigung noch nicht prioritär eingestufter Defizite erfordern; immerhin wäre denkbar, dass beide Eingriffe zusammen einen derart maßgeblichen Gewinn für das öffentliche Interesse an der Gewässerökologie bewirkten, dass sie die damit verbundene Einschränkung der Wasserbenutzung jedenfalls rechtfertigen.
Schließlich ist auch auf mögliche Synergieeffekte hinzuweisen, etwa, wenn die Restwasserabgabe gleichzeitig der Dotation einer Fischaufstiegshilfe dient.
2.3.8. Aufgrund der unzulänglichen Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde hat das Gericht zu prüfen, ob es die erforderliche Ermittlung des Sachverhaltes selbst durchzuführen hat oder ob eine Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde erfolgen soll.
Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde mit höheren Kosten oder mit einer längeren Verfahrensdauer verbunden wäre, als wenn das Gericht dies selbst durchführte. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG für eine obligatorische Sachentscheidung durch das Gericht scheinen daher nicht erfüllt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem grundsätzlichen Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, zum Ausdruck gebracht (und seither in zahlreichen Entscheidungen bekräftigt), dass im System des § 28 VwGVG die meritorische Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Vorrang haben muss und die Kassation im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. nur die Ausnahme darstellen soll.
Demnach soll von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Dazu gehört, wenn die Verwaltungsbehörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt, gar nicht oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltpunkte darauf schließen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann vom Gericht vorgenommen würden.
2.3.9. Ein derartiger Ausnahmefall – einer bloß ansatzweisen und damit grob lückenhaften Sachverhaltsermittlung – liegt, wie sich aus dem oben Gesagten bereits ergibt, im entscheidungsgegenständlichen Zusammenhang vor.
Das Gericht übersieht keineswegs, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht schon jede Ergänzungsbedürftigkeit oder das Fehlen eines weiteren Gutachtens zu einem Vorgehen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG berechtigt (zB VwGH 21.11.2017, Ra 2016/05/0025). Vielmehr kommt es auf eine Gesamtbetrachtung an, wonach zu beurteilen ist, ob die festgestellte Ermittlungslücke so gravierend ist, dass mit Aufhebung und Zurückverweisung vorgegangen werden kann. Dies ist aus den dargestellten Gründen im vorliegenden Fall ganz eindeutig gegeben. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Fall, bei dem die Frage der Verletzung eines Wasserrechtes nicht geklärt war und welcher insoweit hinsichtlich der Lückenhaftigkeit dem vorliegenden Sachverhalt durchaus vergleichbar scheint, einen Beschluss nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG für gerechtfertigt erachtet (VwGH 29.01.2015, Ra 2015/07/0001).
Dazu kommt noch, dass im vorliegenden Fall Anhaltspunkte für konsenslose Änderungen an der gegenständlichen Wasserkraftanlage vorliegen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde sich nicht darauf beschränken darf, vom Beschwerdeführer eine „Anzeige“ der vorgenommenen Maßnahmen zu verlangen; vielmehr hat sie von Amtswegen die notwendigen Feststellungen zu treffen und gegebenenfalls eine Entscheidung nach § 138 WRG 1959 zu treffen. Die Notwendigkeit der Führung eines solchen Verfahrens spricht weiters für die Aufhebung Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde, da diese die notwendigen Feststellungen nach § 21a WRG 1959 mit jenen im Verfahren nach § 138 leg. cit. verwaltungsökonomisch parallel durchführen kann.
2.3.10. Aus den dargelegten Erwägungen resultiert, dass der gegenständliche gewässerpolizeiliche Auftrag in Anwendung der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen war. Im weiteren Verfahren wird die belangte Behörde die oben angesprochenen Fragen zu klären haben. Sofern die Notwenigkeit der Vorgabe eines Anpassungsziels resultiert, wird die Behörde sich nicht darauf beschränken dürfen, eine Frist für die Planung vorzugeben, sondern auch eine solche für die Umsetzung zur Erreichung des konkreten Zieles festzusetzen haben.
Zur Kostenentscheidung ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Verfahren nach § 21a WRG 1959 ein amtswegiges und verschuldensunabhängiges handelt. Für die Vorschreibung von Verfahrenskosten unter diesem Titel besteht daher kein Raum. Anders verhält es sich, sollte sich erweisen, dass seitens des Beschwerdeführers ohne die erforderliche Bewilligung, daher konsenslos, Abänderungen vorgenommen wurden; der Aufwand (nur) des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens (nach § 138 WRG 1959) hätte der Beschwerdeführer nach den Vorschriften des AVG zu tragen
2.3.11. Da im vorliegenden Fall keine Sachentscheidung zu treffen war, erübrigt sich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 24 VwGVG.
2.3.12. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diese Entscheidung ist nicht zulässig, da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht zu klären war, handelt es sich doch um die Anwendung einer eindeutigen bzw. durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die zitierten Entscheidungen) hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall.
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