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LVwG-S-1919/001-2024•LVwG N LVwG-S-1919/001-2024
LVwG-S-1919/001-2024Landesverwaltungsgericht24.02.2025
Arbeitsrecht; Lohn- und Sozialdumping; Verwaltungsstrafe; Unterentlohnung; Entsendung; Zulagen; Mindestlohn; Kollektivvertrag;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag.a Lechner, MA über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 29. Juli 2024, Zl. *** , betreffend Bestrafung nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 50.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 336 Stunden) auf den Betrag von 14.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 95 Stunden) herabgesetzt wird. Zudem haben die Übertretungsnormen (verletzte Rechtsvorschrift) „§ 29 Abs. 1 erster Satz Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 iVm dem Kollektivvertrag für die Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe, Arbeiter/innen, (für den Lohnzahlungszeitraum 2020: Stand: 1.1.2020; für den Lohnzahlungszeitraum 2021: Stand 1.1.2021)“, sowie die Tatbeschreibung wie folgt zu lauten hat:
„Sie haben es als Geschäftsführer und sohin zur Vertretung nach außen Berufener der C s.r.o mit dem Sitz in ***, ***, gemäß § 9 Abs. 1 erster Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass die vorerwähnte Gesellschaft als Arbeitgeberin nachstehende Arbeitnehmer beschäftigte, ohne ihnen zumindest das gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) angeführten Entgeltbestandteile, geleistet zu haben:
Arbeitnehmer/in: D, geb. ***, Staatsangehörigkeit: Slowakei,
Einstufung und Kollektivvertrag: Monteur auf Hochspannungsmasten, Kollektivvertrag für Arbeiter im Metallgewerbe, Lohngruppe 7, Beschäftigungszeitraum: 03.11.2020 – 24.01.2021;
Gebührendes Entgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: 7.808.40 Euro
Tatsächlich geleistetes Entgelt: 5.822,52
Unterentlohnung in EURO: 1.985,88 Euro, Unterentlohnung in Prozent: 25,44 %
Arbeitnehmer/in: E, geb. ***, Staatsangehörigkeit: Slowakei, Einstufung und Kollektivvertrag: Monteur auf Hochspannungsmasten, Kollektivvertrag für Arbeiter im Metallgewerbe, Lohngruppe 7 Beschäftigungszeitraum: 19.10.2020 – 24.01.2021,
Gebührendes Entgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig
gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: 9.025,86 Euro
Tatsächlich geleistetes Entgelt: 5.715,47 Euro
Unterentlohnung in EURO: 3.310,39, Unterentlohnung in Prozent: 36,68 %
Arbeitnehmer/in: F, geb. ***, Staatsangehörigkeit: Slowakei,
Einstufung und Kollektivvertrag: Monteur auf Hochspannungsmasten, Kollektivvertrag für Arbeiter im Metallgewerbe, Lohngruppe 7
Beschäftigungszeitraum: 08.09.2020 – 27.01.2021,
Gebührendes Entgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. Allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen für die Monate September bis Oktober 2020: 8.182,81 Euro
Tatsächlich geleistetes Entgelt: 6.748,28 Euro
Unterentlohnung in EURO: 1.434,53 Euro, Unterentlohnung in Prozent: 17,53 %
Arbeitnehmer/in: G, geb. ***,
Staatsangehörigkeit: Slowakei, Einstufung und Kollektivvertrag: Monteur auf Hochspannungsmasten, Kollektivvertrag für Arbeiter im Metallgewerbe, Lohngruppe 7
Beschäftigungszeitraum: 08.09.2020 – 27.01.2021, Gebührendes Entgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen für die Monate September 2020, Oktober 2020, Dezember 2020 und Jänner 2021: 9.271,83 Euro
Tatsächlich geleistetes Entgelt: 6.696,51 Euro
Unterentlohnung in EURO: 2.575,32 Euro, Unterentlohnung in Prozent: 27,78 %
Arbeitnehmer/in: H, geb. ***, Staatsangehörigkeit: Slowakei,
Einstufung und Kollektivvertrag: Monteur auf Hochspannungsmasten, Kollektivvertrag für Arbeiter im Metallgewerbe, Lohngruppe 7
Beschäftigungszeitraum: 13.10.2020 – 27.01.2021,
Gebührendes Entgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen für die Monate Oktober und November 2020: 3.661,59 Euro
Tatsächlich geleistetes Entgelt: 3.342,20 Euro
Unterentlohnung in EURO: 319,39 Euro, Unterentlohnung in Prozent: 8,72 %w
Arbeitnehmer/in: I, geb. ***, Staatsangehörigkeit: Slowakei,
Einstufung und Kollektivvertrag: Monteur auf Hochspannungsmasten, Kollektivvertrag für Arbeiter im Metallgewerbe, Lohngruppe 7
Beschäftigungszeitraum: 03.11.2020 – 24.01.2021,
Gebührendes Entgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen für die Monate November 2020 und Jänner 2021: 4.401,21 Euro
Tatsächlich geleistetes Entgelt: 3.522,13 Euro
Unterentlohnung in EURO: 879,08 Euro, Unterentlohnung in Prozent: 19,97%
Arbeitnehmer/in: J, geb. ***, Staatsangehörigkeit: Slowakei,
Einstufung und Kollektivvertrag: Monteur auf Hochspannungsmasten, Kollektivvertrag für Arbeiter im Metallgewerbe, Lohngruppe 7
Beschäftigungszeitraum: 03.11.2020 – 24.01.2021,
Gebührendes Entgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: 7.872,83 Euro
Tatsächlich geleistetes Entgelt: 6.222,54 Euro
Unterentlohnung in EURO: 1.650,29, Unterentlohnung in Prozent: 20,96 %.“
2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit 1.400 Euro neu festgesetzt.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§§ 19, 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens) beträgt daher 15.400 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
I.Wesentlicher Verfahrensgang
1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (belangte Behörde) vom 29. Juli 2024, Zl. ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer als Geschäftsführer der C s.r.o. zur Last gelegt, nachstehende Arbeitnehmer beschäftigt zu haben, ohne ihnen das gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien ausgenommen die in § 49 Abs. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) angeführten Entgeltbestandteile, geleistet zu haben. Folgende Personen seien beschäftigt worden:
„Arbeitnehmer/in: D, geb. ***, Staatsangehörigkeit: Slowakei, Einstufung und Kollektivvertrag: Monteur auf Hochspannungsmasten, Kollektivvertrag für Arbeiter im Metallgewerbe, Beschäftigungszeitraum: 03.11.2020 – 24.01.2021, Gebührendes Entgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 8.993,48 Tatsächlich geleistetes Entgelt: € 4.778,96, Unterentlohnung in EURO: € 4.214,52 - Unterentlohnung in Prozent: 46,86%
Arbeitnehmer/in: E, geb. ***, Staatsangehörigkeit: Slowakei, Einstufung und Kollektivvertrag: Monteur auf Hochspannungsmasten, Kollektivvertrag für Arbeiter im Metallgewerbe, Beschäftigungszeitraum: 19.10.2020 – 24.01.2021, Gebührendes Entgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 10.401,54 Tatsächlich geleistetes Entgelt: € 4.527,70, Unterentlohnung in EURO: € 5.873,84 - Unterentlohnung in Prozent: 56,47%
Arbeitnehmer/in: F, geb. ***, Staatsangehörigkeit: Slowakei, Einstufung und Kollektivvertrag: Monteur auf Hochspannungsmasten, Kollektivvertrag für Arbeiter im Metallgewerbe, Beschäftigungszeitraum: 08.09.2020 – 27.01.2021, Gebührendes Entgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 11.829,07 Tatsächlich geleistetes Entgelt: € 7.767,72, Unterentlohnung in EURO: € 4.061,35 - Unterentlohnung in Prozent: 34,33%
Arbeitnehmer/in: G, geb. ***, Staatsangehörigkeit: Slowakei, Einstufung und Kollektivvertrag: Monteur auf Hochspannungsmasten, Kollektivvertrag für Arbeiter im Metallgewerbe, Beschäftigungszeitraum: 08.09.2020 – 27.01.2021, Gebührendes Entgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 10.677,69 Tatsächlich geleistetes Entgelt: € 5.446,00, Unterentlohnung in EURO: € 5.231,69 - Unterentlohnung in Prozent: 49,00%
Arbeitnehmer/in: K, geb. ***, Staatsangehörigkeit: Slowakei, Einstufung und Kollektivvertrag: Monteur auf Hochspannungsmasten, Kollektivvertrag für Arbeiter im Metallgewerbe, Beschäftigungszeitraum: 02.12.2020 – 27.01.2021, Gebührendes Entgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 4.760,02 Tatsächlich geleistetes Entgelt: € 3.458,46, Unterentlohnung in EURO: € 1.301,56 - Unterentlohnung in Prozent: 27,34%
Arbeitnehmer/in: H, geb. ***, Staatsangehörigkeit: Slowakei, Einstufung und Kollektivvertrag: Monteur auf Hochspannungsmasten, Kollektivvertrag für Arbeiter im Metallgewerbe, Beschäftigungszeitraum: 13.10.2020 – 27.01.2021, Gebührendes Entgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 6.831,43 Tatsächlich geleistetes Entgelt: € 4.751,72, Unterentlohnung in EURO: € 2.079,71 - Unterentlohnung in Prozent: 30,44%.“
Arbeitnehmer/in: I, geb. ***, Staatsangehörigkeit: Slowakei, Einstufung und Kollektivvertrag: Monteur auf Hochspannungsmasten, Kollektivvertrag für Arbeiter im Metallgewerbe, Beschäftigungszeitraum: 03.11.2020 – 24.01.2021, Gebührendes Entgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 5.060,94 Tatsächlich geleistetes Entgelt: € 2.617,32, Unterentlohnung in EURO: € 2.443,62 - Unterentlohnung in Prozent: 48,28%
Arbeitnehmer/in: J, geb. ***, Staatsangehörigkeit: Slowakei, Einstufung und Kollektivvertrag: Monteur auf Hochspannungsmasten, Kollektivvertrag für Arbeiter im Metallgewerbe, Beschäftigungszeitraum: 03.11.2020 – 24.01.2021, Gebührendes Entgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 9.068,31 Tatsächlich geleistetes Entgelt: € 5.168,26, Unterentlohnung in EURO: € 3.900,05 - Unterentlohnung in Prozent: 43,07%.“
Der Beschwerdeführer habe dadurch § 29 Abs. 1 erster Satz LSD-BG verletzt und wurde über ihn gemäß § 29 Abs. 1 leg.cit eine Geldstrafe in der Höhe von 50.000 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 336 Stunden verhängt.
Als Kostenbeitrag zum Verfahren wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag in der Höhe von 5.000 Euro vorgeschrieben.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die im Straferkenntnis näher bezeichneten Arbeiter seien im Rahmen einer Kontrolle durch das Amt für Betrugsbekämpfung bei der Errichtung eines Hochspannungsmastens angetroffen worden. Im Zuge der durchgeführten Überprüfung sowie der bereitgestellten Unterlagen sei die Unterentlohnung der Arbeitnehmer festgestellt worden.
Hinsichtlich des Verschuldens verwies die belangte Behörde auf § 5 Abs. 1 VStG und ging bei der Strafbemessung von einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von 2.000 Euro aus. Mildernde oder erschwerende Umstände wurden seitens der belangten Behörde nicht berücksichtigt.
2. In der dagegen fristgerecht durch die anwaltliche Vertretung eingebrachte Beschwerde wurde auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, der Beschwerdeführer sei nicht verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, sondern sei dies der Geschäftspartner des Beschwerdeführers. Darüber hinaus seien fälschlicherweise der steuerfreie Entgeltbestandteil, der auf den jeweiligen Lohnzetteln ersichtlich sei, als Aufwandersatz gewertet worden und seien die Arbeitnehmer auch lediglich in der Lohngruppe 5 – qualifizierte Arbeitnehmer, einzustufen. K sei schließlich auch kein Mitarbeiter des Unternehmens, es sei Verfolgungsverjährung eingetreten und der Spruch mangelhaft. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sei bei der Strafzumessung mildernd zu berücksichtigen, ebenso wie die lange Verfahrensdauer.
3. Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den Verwaltungsakt Einsicht genommen und am 12. November 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher Beweis erhoben wurde durch (Verzicht auf) Verlesung des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers.
5. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung wurden seitens der ÖGK am 4. Dezember 2024 sowie seitens der Beschwerdeführervertreterin am 16. Jänner 2025 noch jeweils eine weitere Stellungnahme an das Gericht übermittelt.
II.Feststellungen
Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der C s.r.o. (C).
Bei der C handelt es sich um ein Unternehmen im Freileitungsbereich, das die Sanierung und den Neubau von Hochspannungsleitungen zum Unternehmensgegenstand hat.
Dabei war der Beschwerdeführer im Tatzeitraum als Geschäftsführer für die kaufmännische und administrative Abwicklung des Unternehmens zuständig. Davon umfasst war u.a. das Personalwesen allgemein (Dienstverträge, Abrechnung, usw), Human Resources Management, Bilanzierung und Rechnungswesen, Recht und Steuern. Der Beschwerdeführer hat u.a. Löhne ausgezahlt und war auch mit der Buchhaltungsfirma in Kontakt.
Der weitere Geschäftsführer der C, Herr L, war demgegenüber für die operative Geschäftsabwicklung, insbesondere Projektakquisition, Projektabwicklung sowie Logistik und Ressourcenwirtschaft (Personaleinteilung etc.) zuständig.
Ein verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung der verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen des LSD-BG wurden seitens der C nicht bestellt.
Im Rahmen einer am 22. Februar 2021 um 11:50 Uhr im Gemeindegebiet von ***, ***, *** Fahrtrichtung ***, StrKm. ca. ***, auf einer Baustelle für die Errichtung eines Hochspannungsmastes einer 380 kV Trasse, durch die einschreitenden Vertreter des Amtes für Betrugsbekämpfung durchgeführten Kontrolle, wurden acht Personen angetroffen und kontrolliert.
Es handelte ich dabei um D, E, F, G, K, H, I und J.
Herr K war zum Tatzeitpunkt kein Arbeitnehmer der C.
Die im Straferkenntnis näher bezeichneten Arbeitnehmer wurden von der C für die im Straferkenntnis genannten Beschäftigungszeiträume nach Österreich entsendet:
Die konkrete Tätigkeit der angetroffenen Personen bestand als Freileitungsmonteure in der Montage von Hoch- und Höchstspannungsleitungen (Mastmontage), wobei Verbindungen hergestellt wurden, indem Eisenteile mit Schrauben verbunden wurden. Über eine spezifische Ausbildung für die Montagetätigkeit verfügten die Angetroffenen nicht und war auch keine Zweckausbildung oder zielgerichtetes Anlernen für die ausgeübte Tätigkeit erforderlich.
Aufgrund der Art der Tätigkeit waren die spruchgegenständlichen Arbeitnehmer der C als Arbeitnehmer ohne Zweckausbildung, Lohngruppe 7 des Kollektivvertrages für Arbeiter im Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe (2020 und 2021) zu entlohnen (siehe rechtliche Beurteilung).
Der fachliche Geltungsbereich des Kollektivvertrags für die Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe, Arbeiter/innen, in der ab 1. Jänner 2021 geltenden Fassung umfasst alle Betriebe, die einem der vertragschließenden Arbeitgeberverbände (insbesondere der Bundesinnung der Metalltechniker, der Bundesinnung der Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker sowie der Bundesinnung der Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker) angehören; diesen Verbänden unterliegen insbesondere Arbeitgeber, die im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zu Tätigkeiten des Gewerbes Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau berechtigt sind.
Zudem sieht der Kollektivvertrag für die Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe, Arbeiter/innen, allgemein vor: Die gesetzliche Normalarbeitszeit beträgt pro Tag maximal 8 Stunden (§ 3 AZG). Die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit beträgt pro Woche 38,5 Stunden (Art. V Pkt. 1) Die Wochenarbeitszeit ist nach Möglichkeit gleichmäßig auf 5 Tage zu verteilen; im Falle einer 6-Tage-Woche soll die Arbeitszeit bei einschichtiger Arbeitsweise an Samstagen um 12 Uhr enden (Art. V Pkt. 16). Zur Berechnung von Stundenlöhnen ist der Monatslohn durch 167 zu teilen (Art. XV Pkt. 5). Das Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit (bei bisher 40 Stunden Normalarbeitszeit 1,5 Stunden pro Woche) ist Mehrarbeit. Für Mehrarbeit ist gemäß Art. VIa des Kollektivvertrags ein Zuschlag von 50% zu leisten und darf die tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden nicht überschritten werden. Für Überstunden gebührt gemäß Art. XIV Pkt. 8 grundsätzlich ein Zuschlag von 50%, bei mehr als zwei Überstunden an einem Tag gebührt für die dritte und die folgenden Überstunden an einem Tag ein Zuschlag von 75%. Die Überstundengrundvergütung und Grundlage für die Berechnung des Überstundenzuschlages beträgt gemäß Art. XIV Pkt. 12 des Kollektivvertrags 1/143 des Monatslohnes (bei 38,5 Wochenstunden Normalarbeitszeit) ohne Zulagen und Zuschläge. Gemäß Art. XVIII des Kollektivvertrags haben alle am 01. Dezember beschäftigten Arbeitnehmer Anspruch auf eine Weihnachtsremuneration im Ausmaß von einem Monatsverdienst (Pkt. 1); Arbeitnehmer, die am 01. Dezember noch nicht ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind oder deren Arbeitsverhältnis vor dem 01. Dezember endet, haben Anspruch auf einen ihrer Dienstzeit entsprechenden Teil der Weihnachtsremuneration (je Woche ein Zweiundfünfzigstel; Pkt. 3). Gemäß Art. XVII Pkt. 5 haben Arbeitnehmer einmal in jedem Kalenderjahr zum gesetzlichen Urlaubsentgelt Anspruch auf einen Urlaubszuschuss, der ohne Rücksicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit einen Monatsverdienst beträgt. Arbeitnehmer erhalten im Eintrittsjahr den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses vom Eintrittsdatum bis zum Ende des Kalenderjahres (je Woche ein Zweiundfünfzigstel; Art. XVII Pkt. 7). Für Montagearbeiten haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Montagezulage, die mindestens 0,890 Euro pro Stunde beträgt (vgl. Art. VIII Pkt. 5 des Kollektivvertrags). Die Zahlung des Monatslohnes hat spätestens am Letzten des laufenden Monats zu erfolgen. Überstunden, Mehrarbeit, Zulagen und Zuschläge sind nach den tatsächlich erbrachten Leistungen bis zum Letzten des Folgemonats auszuzahlen (zur Fälligkeit vgl. Art. XV Pkt. 4 des Kollektivvertrags).
Die Lohngruppen (monatliche Mindestgrundlöhne und Lohngruppenmerkmale lauten gemäß Art. IX des Kollektivvertrags wie folgt:
„Monatliche Mindestgrundlöhne
LG Techniker ......................................................... € 3.235,12
LG 1 Spitzenfacharbeiter ...................................... € 2.961,82
LG 2 Qualifizierter Facharbeiter ........................... € 2.641,98
LG 3 Facharbeiter ................................................. € 2.293,08
LG 4 Besonders qualifizierter Arbeitnehmer ....... € 2.145,76
LG 5 Qualifizierter Arbeitnehmer ......................... € 2.043,03
LG 6 Arbeitnehmer mit Zweckausbildung ............ € 2.000,00
LG 7 Arbeitnehmer ohne Zweckausbildung ......... € 2.000,00“
Die Entlohnung für das Jahr 2020 sah in den Lohngruppen folgende Entlohnung vor:
„LG Techniker ......................................................... € 3.188,88LG 1 Spitzenfacharbeiter ...................................... € 2.919,49LG 2 Qualifizierter Facharbeiter ........................... € 2.604,22LG 3 Facharbeiter ................................................. € 2.260,31LG 4 Besonders qualifizierter Arbeitnehmer ....... € 2.115,09LG 5 Qualifizierter Arbeitnehmer ......................... € 2.013,83LG 6 Arbeitnehmer mit Zweckausbildung ............ € 1.941,24LG 7 Arbeitnehmer ohne Zweckausbildung ......... € 1.941,24“
Die Montagezulage für das Jahr 2020 betrug 0,877 Euro.
Hinsichtlich der Verteilung der Normalarbeitszeit, gebührt auf Wunsch des Arbeitnehmers anstelle der Bezahlung Zeitausgleich mit einem Zuschlag von 50%. Die Lage des Zeitausgleichs ist zu vereinbaren. Für die von diesem Arbeitszeitmodell betroffenen Arbeitnehmer ist ein Zeitkonto zu führen und sind die Plus- und Minusstunden am Lohnzettel auszuweisen. Die Einführung derartiger Regelungen bleibt einer Betriebsvereinbarung bzw. einer schriftlichen Vereinbarung mit den betroffenen Arbeitnehmern vorbehalten (Pkt. VI. Arbeitszeit, Z 16a; siehe auch VII. Z 8).
Schriftliche Vereinbarungen im Hinblick auf ein vereinbartes Zeitausgleichsmodell liegen hinsichtlich der Arbeitnehmer für den Tatzeitraum nicht vor.
Dass günstigere Einzelverträge zwischen der C und den spruchgegenständlichen Arbeitnehmern im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Kollektivverträge in Geltung gewesen wären, kann nicht festgestellt werden.
Für jeden vollen in Österreich verbrachten Tag (länger als 12 Stunden) wurden den Arbeitnehmern der C im Tatzeitraum 45 Euro ausgezahlt. Dies als Erstattung von Verpflegungsmehraufwand sowie Reisenebenkosten.
Die Mitarbeiter erhielten für das Jahr 2021 eine Leistungsprämie. Aliquot für Jänner 2021 stellt sich diese Prämie wie folgt dar:
D104,17 Euro
E75 Euro
F 91,66 Euro
G104,17 Euro
H104,17 Euro
I116,66 Euro
J100 Euro
Vom 1.1.2020 bis 31.12.2020 hatten die Arbeitnehmer einen Anspruch auf Bruttoentgelt in der Höhe von 1.941,24 Euro. Zur Berechnung von Stundenlöhnen ist der Monatslohn durch 167 zu teilen. Daraus ergibt sich für das Jahr 2020 ein Stundenlohn in der höhe von 11,624 Euro. Die Montagezulage beträgt für das Jahr 2020 mindestens 0,877 Euro pro Stunde.
Von 1.1.2021 bis 31.12.2021 hatten die Arbeitnehmer einen Anspruch auf Bruttoentgelt in der Höhe von 2.000 Euro. Dies entspricht einem Stundenlohn in der Höhe von 11,97 Euro. Die Montagezulage betrug für das Jahr 2021 mindestens 0,890 Euro pro Stunde.
Herr D wurde im November 2020 an insgesamt 19 Tagen und für 189,5 Stunden nach Österreich entsandt. Davon leistete er 3 Mehrarbeitsstunden und 53 Überstunden.
Gewährtes Bruttoentgelt2.293,23 Euro
Gebührendes Bruttoentgelt lt. Kollektivvertrag1.551,80 Euro
133,5 Stunden x 11,624 Euro
Montagezulage166,19 Euro
0,877 Euro x 189,5 Stunden
Mehrarbeitszuschlag52,31 Euro
3 Std x 11,624 Euro x 0,5
Überstunden-Grundlohn719,57 Euro
53 Stunden x 13,58 Euro
Überstunden Zuschlag 50%359,78 Euro
53 Stunden x 13,58 Euro x 0,5
Urlaubszuschuss141,86 Euro
Weinachtsremuneration aliquot141,86 Euro
November 2020 gesamt3.133,37 Euro
Höhe des vorenthaltenen Entgelts840,14 Euro
Herr D wurde im Dezember 2020 an insgesamt 17 Tagen und für 165 Stunden nach Österreich entsandt. Der Arbeitnehmer erhielt im Dezember 2020 einen Betrag in der Höhe von 2.316,45 Euro brutto, der für 184 Stunden gewährt wurde. Der aliquote Teil entsprechend der in Österreich erbrachten Arbeitsstunden beträgt daher 2.077,25 Euro. Es wurden 115,5 Normalarbeitsstunden, 4,5 Mehrarbeitsstunden, 45 Überstunden und 9,5 Feiertagsstunde geleistet.
Daraus ergibt sich, dass dem Arbeitnehmer D im Dezember 2020 ein Entgelt in der Höhe von insgesamt 2.846,54 Euro gebührt hätte. Dies ergibt ein vorenthaltenes Entgelt in der Höhe von 769,24 Euro.
Herr D wurde im Jänner 2021 für 11 Tage nach Österreich entsendet und leistete hier insgesamt 108 Stunden. Auf diese entfielen 77 Normalarbeitsstunden, 3 Mehrarbeitsstunden und 28 Überstunden. Der aliquote Teil entsprechend der in Österreich erbrachten Arbeitsstunden beträgt 1.347,87 Euro.
Für Jänner 2021 sind dem Arbeitnehmer D 1.828,49 Euro laut Kollektivvertrag zugstanden. Unter Berücksichtigung der Leistungsprämie im oben festgestellten Umfang ergibt sich für dieses Monat eine Unterentlohnung in der Höhe von 376,45 Euro.
Der Arbeitnehmer E hat im Oktober 2020 10 Tage in Österreich gearbeitet und insgesamt 100,5 Stunden gearbeitet. Dabei handelte es sich um 68 Normalarbeitsstunden, 1,5 Mehrarbeitsstunden, 31 Überstunden und 10,5 Feiertagsstunden. Ihm wurde für die Arbeitszeit in Österreich (aliquot) ein Bruttogehalt von 1.070,87 Euro gezahlt.
Laut Kollektivvertrag wären dem Arbeitnehmer E insgesamt 1.807,57 Euro zugstanden. Dies ergibt eine Unterentlohnung in der Höhe von 736,70 Euro.
Im November 2020 arbeitete Herr E an insgesamt 16 Tagen in Österreich. Er leistete 102,5 Normalarbeitsstunden, 3 Mehrarbeitsstunden und 49 Überstunden. Dafür wurde ihm ein Bruttoentgelt von 1.452,44 Euro gewährt.
Laut Kollektivvertrag wäre ihm ein Bruttoentgelt in der Höhe von 2.616,32 Euro zugestanden. Daraus ergibt sich eine Unterentlohnung in der Höhe von 1.163,88 Euro.
Im Dezember 2020 arbeitete Herr E an insgesamt 17 Tagen in Österreich. Dabei leistete er 115,5 Normalarbeitsstunden, 4,5 Mehrarbeitsstunden, 42 Überstunden und 9,5 Feiertagsstunden. Er erhielt aliquot ein Bruttogehalt in der Höhe von 1.931,92 Euro.
Laut Kollektivvertrag wäre ihm ein Bruttoentgelt in der Höhe von 2.782,89 Euro zugestanden. Daraus ergibt sich eine Unterentlohnung in der Höhe von 850,97 Euro.
Im Jänner 2021 wurde der Arbeitnehmer E für insgesamt 11 Tage nach Österreich entsendet. Er leistete 77 Normalarbeitsstunden, 2,5 Mehrarbeitsstunden und 28 Überstunden und erhielt (aliquot) ein Bruttogehalt in der Höhe von 1.185,24 Euro.
Als Bruttoentgelt laut Kollektivvertrag sind dem Arbeitnehmer im Jänner 2021 1.819,08 Euro zugestanden. Unter Berücksichtigung der Leistungsprämie im oben festgestellten Umfang ergibt sich für dieses Monat eine Unterentlohnung in der Höhe von 558,84 Euro.
Der Arbeitnehmer F wurde im September 2020 für 9 Tage nach Österreich entsendet und leistete hier 73 Normalarbeitsstunden, 1,5 Mehrarbeitsstunden und 25,5 Überstunden. Er wurde mit 1.652,81 Euro brutto für seine Tätigkeit in Österreich entlohnt.
Laut Kollektivvertrag wären dem Arbeitnehmer für diese Zeitraum 1.657,97 Euro zugstanden. Dies ergibt eine Unterentlohnung in der Höhe von 5,16 Euro.
Weiters wurde der Arbeitnehmer F im Oktober 2020 für insgesamt 19 Tage nach Österreich entsendet. In Österreich leistete er 127,5 Normalarbeitsstunden, 3 Mehrarbeitsstunden, 65 Überstunden und 10,5 Feiertagsstunden, wobei er einen Bruttolohn von 2.510,17 Euro bezog.
Laut Kollektivvertrag wäre dem Arbeitnehmer in diesem Zeitraum ein Mindestentgelt von insgesamt 3.453 Euro zugstanden, was einer Unterentlohnung in der Höhe von 942,83 Euro entspricht.
Im November 2020 wurde der Arbeitnehmer F an insgesamt 19 Tagen nach Österreich entsendet. Er leistete 132 Normalarbeitsstunden, 3 Mehrarbeitsstunden und 51 Überstunden und erhielt einen Bruttolohn für seine Tätigkeit in Österreich von insgesamt 2.585,30 Euro.
Laut Kollektivvertrag wäre dem Arbeitnehmer in diesem Zeitraum ein Mindestentgelt von insgesamt 3.071,84 Euro zugstanden, was einer Unterentlohnung in der Höhe von 486,54 Euro entspricht.
Für die Monate Dezember 2020 und Jänner 2021 liegt beim Arbeitnehmer F keine Unterentlohnung vor.
Der Arbeitnehmer G war als Arbeitnehmer der C im September 2020 an 14 Tagen in Österreich tätig. Dabei leistete er 103,5 Normalarbeitsstunden, 3 Mehrarbeitsstunden und 43 Überstunden. Er bezog ein Bruttoentgelt in der Höhe von 1.946,24 Euro.
Das ihm gebührende Entgelt laut Kollektivvertrag beträgt 2.471,04 Euro. Die Unterentlohnung beläuft sich somit auf 524,8 Euro.
Der Arbeitnehmer G wurde im Oktober 2020 an 9 Tagen nach Österreich entsendet und leistete hier insgesamt 59,5 Normalarbeitsstunden, 1,5 Mehrarbeitsstunden und 34 Überstunden. Dafür erhielt er ein Bruttoentgelt in der Höhe von 658,02 Euro.
Das ihm gebührende Mindestentgelt laut Kollektivvertrag für diesen Monat beträgt 1.627,84 Euro. Die Unterentlohnung beträgt für den Monat Oktober 2020 sohin 969,82 Euro.
Im Dezember 2020 wurde der Arbeitnehmer G für 17 Tage nach Österreich entsendet und leistete hier 115,5 Normalarbeitsstunden, 4,5 Mehrarbeitsstunden, 45 Überstunden und 9,5 Feiertagsstunden. Er erhielt ein Bruttoentgelt in der Höhe von 2.214,28 Euro.
Laut Kollektivvertrag ist dem Arbeitnehmer ein Mindestentgelt in der Höhe von 2.846,16 Euro zugestanden. Daraus ergibt sich eine Unterentlohnung in der Höhe von 631,88 Euro.
Der Arbeitnehmer G wurde im Jänner 2021 an insgesamt 14 Tagen nach Österreich entsendet und leistete hier 96 Normalarbeitsstunden, 3 Mehrarbeitsstunden und 37,5 Überstunden. Ihm wurde ein Bruttoentgelt in der Höhe von 1.773,80 Euro gewährt.
Laut Kollektivvertrag wäre dem Arbeitnehmer für dieses Monat ein Mindestentgelt in der Höhe von 2.326,79 Euro zugestanden. Unter Berücksichtigung der Leistungsprämie im oben festgestellten Umfang ergibt sich für dieses Monat eine Unterentlohnung in der Höhe von 448,82 Euro.
Für den Monat November 2020 liegt beim Arbeitnehmer G keine Unterentlohnung vor.
Der Arbeitnehmer H wurde im Oktober 2020 an 10 Tagen nach Österreich entsendet und leistete dabei 77,5 Normalarbeitsstunden, 1,5 Mehrarbeitsstunden, 27 Überstunden und 10,5 Feiertagsstunden. Er erhielt ein Bruttogehalt in der Höhe von 1.458.33 Euro.
Laut Kollektivvertrag wäre dem Arbeitnehmer für dieses Monat ein Mindestentgelt in der Höhe von 1.840,98 Euro zugestanden. Daraus ergibt sich eine Unterentlohnung in der Höhe von 382,65 Euro.
Im November 2020 wurde der Arbeitnehmer H an 13 Tagen nach Österreich entsendet und leistete insgesamt 105 Normalarbeitsstunden, 1,5 Mehrarbeitsstunden und 13,5 Überstunden. Er erhielt ein Bruttogehalt in der Höhe von 1.779,70 Euro.
Laut Kollektivvertrag wäre dem Arbeitnehmer für dieses Monat ein Mindestentgelt in der Höhe von 1.820,61 Euro zugestanden. Daraus ergibt sich eine Unterentlohnung in der Höhe von 40,91 Euro.
Für die Monate Dezember 2020 und Jänner 2021 liegt beim Arbeitnehmer G keine Unterentlohnung vor.
Der Arbeitnehmer I wurde im November 2020 an 18 Tagen nach Österreich entsendet und leistete 132 Normalarbeitsstunden, 3 Mehrarbeitsstunden und 42,5 Überstunden. Er erhielt ein Bruttogehalt in der Höhe von 2.825,52 Euro.
Laut Kollektivvertrag wäre dem Arbeitnehmer für dieses Monat ein Mindestentgelt in der Höhe von 2.876,31 Euro zugestanden. Daraus ergibt sich eine Unterentlohnung für dieses Monat in der Höhe von 50,79 Euro.
Im Jänner 2021 wurde Herr I an 9 Tagen nach Österreich entsendet. Er leistete insgesamt 48 Normalarbeitsstunden, 1,5 Mehrarbeitsstunden und 28 Überstunden und erhielt dafür ein Bruttoentgelt in der Höhe von 552,95 Euro.
Laut Kollektivvertrag wäre dem Arbeitnehmer für dieses Monat ein Mindestentgelt in der Höhe von 1.524,90 Euro zugestanden. Unter Berücksichtigung der Leistungsprämie im oben festgestellten Umfang ergibt sich für dieses Monat eine Unterentlohnung in der Höhe von 855,29 Euro.
Für den Monat Dezember 2020 liegt beim Arbeitnehmer I keine Unterentlohnung vor.
Der Arbeitnehmer J wurde im November 2020 an 19 Tagen nach Österreich entsendet. Er leitstete 133,5 Normalarbeitsstunden, 3 Mehrarbeitsstunden und 53 Überstunden. Ihm wurde ein Bruttoentgelt in der Höhe von 2.537,47 Euro gewährt.
Laut Kollektivvertrag wäre dem Arbeitnehmer für dieses Monat ein Mindestentgelt in der Höhe von 3.133,09 Euro zugestanden. Daraus ergibt sich eine Unterentlohnung für dieses Monat in der Höhe von 595,62 Euro.
Im Dezember 2020 wurde der Arbeitnehmer J an 18 Tagen nach Österreich entsendet. Er leistete 115,5 Normalarbeitsstunden, 4,5 Mehrarbeitsstunden und 53 Überstunden und erhielt dafür ein Bruttoentgelt in der Höhe von 2.420,13 Euro.
Laut Kollektivvertrag wäre dem Arbeitnehmer für dieses Monat ein Mindestentgelt in der Höhe von 2.920,66 Euro zugestanden. Daraus ergibt sich eine Unterentlohnung für dieses Monat in der Höhe von 500,53 Euro.
Im Jänner 2021 wurde der Arbeitnehmer J an 11 Tagen nach Österreich entsendet. Er leistete 77 Normalarbeitsstunden, 2,5 Mehrarbeitsstunden und 28 Überstunden. Er erhielt ein Bruttoentgelt in der Höhe von 1.164,94 Euro.
Laut Kollektivvertrag wäre dem Arbeitnehmer für dieses Monat ein Mindestentgelt in der Höhe von 1.819,08 Euro zugestanden. Unter Berücksichtigung der Leistungsprämie im oben festgestellten Umfang ergibt sich für dieses Monat eine Unterentlohnung in der Höhe von 554,14 Euro.
Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von 2.000 Euro verfügt über ein Eigenheim und hat keine Schulden oder Sorgepflichten.
Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen hinsichtlich des Beschwerdeführers liegen für den Tatzeitraum nicht vor.
Mit Aufforderung zur Lohnnachzahlung vom 27. März 2023 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm als Geschäftsführer des oben bezeichneten Unternehmens vorgeworfen wird, näher bezeichnete Arbeiter beschäftigt zu haben, ohne ihnen das gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet zu haben. Die Arbeitnehmer wurden unter Angabe des Beschäftigungszeitraumes, des gebührenden Entgelts sowie des tatsächlich geleisteten Entgelts und der Unterentlohnung in Euro, genau bezeichnet.
III.Beweiswürdigung
Die Feststellung zum Unternehmen des Beschwerdeführers stützen sich auf die diesbezüglichen im Akt enthaltenen Unterlagen (Firmenbuch) sowie die seitens des Beschwerdeführers vorgelegte Geschäftsordnung und wurde diese vom Beschwerdeführer auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt.
Die Feststellungen zur verfahrensgegenständlichen Kontrolle ergeben sich aus dem unbestritten Akteninhalt, insbesondere der Anzeige des Amtes für Betrugsbekämpfung.
Hinsichtlich der konkreten Tätigkeit der angetroffenen Arbeiter ist auf die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu verweisen. Schließlich wurde mit letzter Stellungnahme des Beschwerdeführers auch eine Erklärung eines näher bezeichneten Arbeitnehmers vorgelegt, wonach er als Freileitungsmonteuer tätig ist.
Die Feststellungen zu Herrn K ergeben sich aus den im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen (AS 168ff). Aus diesen ist ersichtlich, dass Herr K seitens Herrn M beauftragt und auch bezahlt wurde. Auch der Beschwerdeführer konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubwürdig darlegen, dass er Herrn K nicht kennt und auch nicht im Namen der C beauftragt hat. Seitens der Amtspartei wurde dies ebenfalls zugestanden.
Hinsichtlich des Zeitausgleiches hat der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung zwar die Voraussetzungen für ein Zeitkonto nach slowakischem Arbeitsrecht erläutert, jedoch auch vorgebracht, dass eine schriftliche Vereinbarung mit den im Spruch genannten Arbeitnehmern nicht bestanden hat. Auch die konkrete Ausgestaltung hinsichtlich des Durchrechnungszeitpunktes und der konkreten Berechnung bzw. allfälligen Entlohnung wurden nicht näher dargelegt bzw. belegt. Dass eine derartige Regelung getroffen wurde, ist zwar grundsätzlich glaubwürdig und nachvollziehbar und sind auch auf den Lohnzetteln Plus- und Minusstunden ausgewiesen, eine schriftliche Vereinbarung darüber findet sich aber weder in den vorgelegten Arbeitsverträgen, der Vereinbarung über ausländische Dienstreisen noch wurden betriebliche- oder schriftliche Vereinbarungen mit den einzelnen Arbeitnehmern vorgelegt. Zwar wurde mit letzter Urkundenvorlage seitens des Beschwerdeführers für einen Arbeiter eine in deutscher Sprache verfasste Vereinbarung vorgelegt, aus dieser geht jedoch nur eine vorübergehende Einführung des Arbeitszeitkontos hervor und konnte mangels Vorlage der Originalunterlagen bzw. weiterführender Unterlagen auch nicht festgestellt werden, ob eine derartige Vereinbarung auch zum Tatzeitpunkt bestanden hat.
Die Feststellung hinsichtlich des Pauschalbetrages von 45 Euro gründen sich auf den vorgelegten Unterlagen, insbesondere der Vereinbarung über Dienstreisen. Gleichlautende Angaben machte der Beschwerdeführer darüber hinaus auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Hinweise, dass dieser Betrag nicht für Verpflegungsaufwand oder Reisenebenkosten verwendet wurden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Hinsichtlich der Leistungsprämie ist auf die mit letzter Urkundenvorlage übermittelten Lohnzettel aus September 2021 zu verweisen und stimmen diese auch mit den Beträgen auf den vorgelegten Bankbelegen überein.
Die Berechnung der konkreten Unterentlohnung erfolgte anhand der vom Kompetenzzentrum LSD-BG vorgenommenen Berechnungen unter Berücksichtigung der seitens des Gerichts vorgenommenen Neueinstufung der anzuwendenden Lohngruppe (siehe rechtliche Beurteilung). Die Arbeitsstunden waren unstrittig und wurden von keiner Partei des Verfahrens bestritten. Die Berechnung der Überstunden erfolgte, da keine schriftliche Vereinbarung hinsichtlich eines Zeitausgleichmodells oder sonstiger Abänderung der Arbeitszeiten festgestellt werden konnten.
Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit ist aktenkundig.
Die Vermögenverhältnisse des Beschwerdeführers wurden geschätzt und stützen sich hinsichtlich des Nettoeinkommens auf das seitens der Behörde geschätzte Einkommen, welches vom Beschwerdeführer unbestritten blieb.
IV.Rechtsgrundlage
Die maßgeblichen Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG), idF BGBL. I Nr. 44/2016 lauten auszugsweise:
„§ 3 (…)
(3) Ein durch einen Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, EWR-Staat oder einem Drittstaat nach Österreich zur Arbeitsleistung entsandter Arbeitnehmer hat unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt (ausgenommen Beiträge nach § 6 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002 oder vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften und Beiträge oder Prämien nach dem Betriebspensionsgesetz – BPG, BGBl. Nr. 282/1990), das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt.
(4) Sind nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag Sonderzahlungen vorgesehen, hat der Arbeitgeber diese dem entsandten Arbeitnehmer oder der grenzüberschreitend überlassenen Arbeitskraft aliquot für die jeweilige Lohnzahlungsperiode zusätzlich zum laufenden Entgelt (Fälligkeit) zu leisten.
(…)
Unterentlohnung
§ 29. (1) Wer als Arbeitgeber einen Arbeitnehmer beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen. Bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, liegt eine einzige Verwaltungsübertretung vor. Entgeltzahlungen, die das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt übersteigen, sind auf allfällige Unterentlohnungen im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum anzurechnen. Hinsichtlich von Sonderzahlungen für dem ASVG unterliegende Arbeitnehmer liegt eine Verwaltungsübertretung nach dem ersten Satz nur dann vor, wenn der Arbeitgeber die Sonderzahlungen nicht oder nicht vollständig bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres leistet. Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer betroffen, beträgt die Geldstrafe für jeden Arbeitnehmer 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer betroffen, für jeden Arbeitnehmer 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall 4 000 Euro bis 50 000 Euro. Ebenso ist zu bestrafen, wer als Auftraggeber im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 3 einen Heimarbeiter beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm zumindest das nach Gesetz oder Verordnung gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten.
(…)
(2) Die Strafbarkeit nach Abs. 1 ist nicht gegeben, wenn der Arbeitgeber vor einer Erhebung der zuständigen Einrichtung nach den §§ 12, 14 und 15 die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem Arbeitnehmer nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgelt nachweislich leistet.
(3) Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem Arbeitnehmer nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgelt binnen einer von der Behörde festzusetzenden Frist nachweislich leistet, und
1. die Unterschreitung des nach Abs. 1 maßgeblichen Entgelts unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien gering ist oder
2. das Verschulden des Arbeitgebers oder des zur Vertretung nach außen Berufenen (§ 9 Abs. 1 VStG) oder des verantwortlichen Beauftragten (§ 9 Abs. 2 oder 3 VStG) leichte Fahrlässigkeit nicht übersteigt,hat sie von der Verhängung einer Strafe abzusehen. Ebenso ist von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem Arbeitnehmer nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgelt vor der Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nachweislich leistet und die übrigen Voraussetzungen nach dem ersten Satz vorliegen.
(…)
(3) (….) In Verwaltungsstrafverfahren nach Abs. 1 ist § 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG nicht anzuwenden. Weist der Arbeitgeber der Bezirksverwaltungsbehörde nach, dass er die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem Arbeitnehmer nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgelt geleistet hat, ist dies bei der Strafbemessung strafmildernd zu berücksichtigen.
(4) Die Frist für die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) beträgt drei Jahre ab der Fälligkeit des Entgelts. Bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, beginnt die Frist für die Verfolgungsverjährung im Sinne des ersten Satzes ab der Fälligkeit des Entgelts für den letzten Lohnzahlungszeitraum der Unterentlohnung. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt bei Unterentlohnungen fünf Jahre; für den Beginn des Laufs der Strafbarkeitsverjährung sind erster und zweiter Satz maßgeblich. Hinsichtlich von Sonderzahlungen beginnen die Verfolgungs- und Strafbarkeitsverjährungsfristen ab dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres (Abs. 1 dritter Satz) zu laufen.
(…)“
V.Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer als handelsrechtlichen Geschäftsführer der C s.r.o. die Unterentlohnung der im Straferkenntnis näher bezeichneten Arbeitnehmer für die Monate September 2020 bis Jänner 2021 zur Last gelegt.
Verjährung
Gemäß § 29 Abs. 4 LSD-BG beträgt die Frist für die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) drei Jahre ab der Fälligkeit des Entgelts. Bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, beginnt die Frist für die Verfolgungsverjährung im Sinne des ersten Satzes ab der Fälligkeit des Entgelts für den letzten Lohnzahlungszeitraum der Unterentlohnung.
Verfolgungshandlung ist nach § 32 Abs. 2 VStG jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Beratung, Strafverfügung u. dgl.), wozu etwa der förmliche Vorhalt des Ermittlungsergebnisses zählt (vgl. VwGH 22.2.2024, Ra 2022/02/0127).
Mit einer Verfolgungshandlung tritt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lediglich der Wille der Behörde nach außen, eine Person wegen einer bestimmten Verwaltungsübertretung verfolgen zu wollen. Nach außen tritt dieser Wille, sobald das jeweilige Schreiben die Sphäre der Behörde verlassen hat. Dabei ist es zur Wahrung der Verfolgungsverjährung ausreichend, wenn die Behörde eine solche Verfolgungshandlung innerhalb der Verjährungsfrist abfertigt (etwa zur Post gibt). Dass die Amtshandlung ihr Ziel erreicht oder der Beschuldigte davon Kenntnis erlangt, ist für die Gültigkeit der Verfolgungshandlung hingegen nicht erforderlich. Wird etwa ein Bescheid zur Post gegeben, erreicht den Beschuldigten aber aus unterschiedlichen Gründen nicht, ändert letzteres nichts an der Gültigkeit der Verfolgungshandlung (vgl. VwGH 9.5.2023, Ra 2023/02/0042).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich eine - die Verfolgungsverjährung nach § 31 VStG unterbrechende - Verfolgungshandlung nach § 32 Abs. 2 VStG auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift zu beziehen. Die (korrekte) rechtliche Qualifikation der Tat ist hingegen nicht erforderlich. Ob dem Revisionswerber somit im Zusammenhang mit den ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen in jedem Punkt richtige Normen vorgehalten worden sind, spielt für die Frage der Verfolgungsverjährung keine Rolle. Sofern von der Verfolgungshandlung alle erforderlichen Sachverhaltselemente erfasst waren, kann die Tat nach einer anderen als der ursprünglich ins Auge gefassten Bestimmung betraft werden. Die Richtigstellung der verletzten Verwaltungsvorschrift und der Strafbestimmung kann auch nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist vorgenommen werden (vgl. VwGH 20.12.2017, Ra 2017/04/0129, mwN).
Für das gegenständliche Verfahren bedeutet dies Folgendes:
Ausgehend von dem Zeitpunkt der Fälligkeit des Entgeltes für den letzten Lohnzahlungszeitraum im Jänner 2021 war die belangte Behörde gehalten innerhalb von drei Jahren, sohin bis Jänner 2024 eine taugliche Verfolgungshandlung gegen den Beschwerdeführer zu setzen.
Wie sich aus dem unstrittigen Akteninhalt ergibt, hat die belangte Behörde mit Aufforderung zur Lohnnachzahlung vom 27. März 2023 den Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm als Geschäftsführer des näher bezeichneten Unternehmens vorgeworfen werde, näher bezeichnete Arbeiter beschäftigt zu haben, ohne ihnen das gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet zu haben. Die Arbeitnehmer wurden darüber hinaus unter Angabe des Beschäftigungszeitraumes, des gebührenden Entgelts sowie des tatsächlich geleisteten Entgelts und der Unterentlohnung in Euro, genau bezeichnet.
Dass dieses Schreiben dem Beschwerdeführer tatsächlich nicht zugekommen ist, hindert nach dem oben Gesagten an der Wahrung der Verfolgungsverjährung nichts.
Ebenso wenig hinderlich ist eine zunächst unrichtige oder unvollständige rechtliche Qualifikation eines Tatvorwurfs, wie etwa die fehlende Angabe des Kollektivvertrages oder Einstufung der Mitarbeiter.
Vor diesem Hintergrund ist gegenständlich keine Verfolgungsverjährung eingetreten.
Verantwortlichkeit
Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden (§ 9 Abs. 2 VStG).
Gemäß § 24 Abs. 1 LSD-BG wird die Bestellung von verantwortliche Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 letzter Satz und 3 VStG für die Einhaltung des LSD-BG erst rechtswirksam, nachdem 1. bei der Zentralen Koordinationsstelle durch Arbeitgeber im Sinne §§ 3 Abs. 2, 8 Abs. 1 oder 19 Abs. 1, durch einen Beschäftiger im Sinne des § 19 Abs. 1 letzter Satz oder durch Überlasser mit Sitz im Ausland, oder 2. beim zuständigen Träger der Krankenversicherung durch Arbeitgeber oder Beschäftiger mit Sitz im Inland, eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist.
In der Beschwerde wird vorgebracht, Herr L sei gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 VStG zum verantwortlichen Beauftragten bestellt worden und wurde auf die Geschäftsordnung, insbesondere die darin enthaltene Geschäftsverteilung verwiesen.
Wie sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, handelt es sich bei einer schlichten Aufgabenverteilung unter mehreren Geschäftsführern einer GmbH für sich genommen ohne Hinzutreten eines hinreichend erkennbaren Übertragungsaktes mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten nicht um eine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragen gemäß § 9 Abs. 2 erster Satz VStG, sondern um einen interne Aufteilung der Zuständigkeiten im Unternehmen, die die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der (Mit)Geschäftsführer nicht berührt (vgl. VwGH 21.8.2024, Ra 2023/09/0049).
Eine von der Rechtsprechung geforderte ausdrückliche Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung gemäß § 9 Abs. 2 erster Satz VStG erfüllt die vorgelegte Geschäftsordnung nicht.
Darüber hinaus war der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt wie festgestellt, für das Personalwesen allgemein, worunter u.a. die Dienstverträge und Abrechnungen zählen zuständig. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde seitens des Beschwerdeführers zugestanden, für die Auszahlung der Löhne und als Kontaktperson für die Buchhaltung zuständig gewesen zu sein.
Im Ergebnis ist der Beschwerdeführer zu Recht Adressat des gegenständlichen Straferkenntnisses geworden.
Unterentlohnung
Ein durch einen Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, EWR-Staat oder einem Drittstaat nach Österreich zur Arbeitsleistung entsandter Arbeitnehmer hat unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt (ausgenommen Beiträge nach § 6 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002 oder vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften und Beiträge oder Prämien nach dem Betriebspensionsgesetz – BPG, BGBl. Nr. 282/1990), das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt (§ 3 Abs. 3 LSD-BG).
Sind nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag Sonderzahlungen vorgesehen, hat der Arbeitgeber diese dem entsandten Arbeitnehmer oder der grenzüberschreitend überlassenen Arbeitskraft aliquot für die jeweilige Lohnzahlungsperiode zusätzlich zum laufenden Entgelt (Fälligkeit) zu leisten (§ 3 Abs. 4 LSD-BG).
Für die Einstufungsmodelle der Kollektivverträge (des Mindestlohntarifs) ist die Tätigkeit des Arbeitnehmers maßgeblich. Für die Einstufung kommt es daher in der Regel auf die Tätigkeitsmerkmale, auf den Inhalt der Arbeit und auf die tatsächlich vorwiegend ausgeübte Tätigkeit an. Die Kollektivverträge (der Mindestlohntarif) können aber außer auf die Tätigkeit des Arbeitnehmers auch auf die (facheinschlägige) Ausbildung oder auf eine unabhängig vom tatsächlichen Tätigkeitsbereich ausgeübte formale Funktion des Arbeitnehmers im Betrieb als Voraussetzung für die Einstufung abstellen. Der Grundsatz, dass sich die Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgruppe eines Kollektivvertrages (Mindestlohntarifs) nach den tatsächlich geleisteten Diensten richtet, gilt nicht, wenn der Kollektivvertrag (zumindest auch) formale Voraussetzungen für die Einstufung ausdrücklich festlegt (vgl. VwGH 6.9.2023, Ra 2021/08/0018).
Gemäß § 3 Abs. 3 LSD-BG hat ein durch einen Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, EWR-Staat oder einem Drittstaat nach Österreich zur Arbeitsleistung entsandter Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort „vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern“ gebührt.
Diese Anordnung hat mit Blick auf die oben getroffenen Feststellungen zur Folge, dass den spruchgegenständlichen Arbeitnehmern das kollektivvertragliche Entgelt gemäß dem Kollektivvertrag für die Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe, Arbeiter/innen, gebührt. Dies vor dem Hintergrund des Unternehmensgegenstandes der Gesellschaft, die überwiegend im Bereich des Freileitungsbaus tätig ist und in dem sich die Tätigkeit der Arbeitnehmer der slowakischen Gesellschaft sowie der hier spruchgegenständlichen Personen auf die Montage von Masten durch Verbindung vorgefertigten Metallteile mit Schrauben auf einem bereits angefertigten Fundament beschränkt. Eine solche Tätigkeit, die alleine die Herstellung einer Metallkonstruktion auf einem bereits bestehenden Fundament zum Gegenstand hat, ist dem Berechtigungsumfang des Gewerbes Metalltechnik (§ 94 Z 59 der Gewerbeordnung 1994 – GewO, „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau“, Herstellung von Konstruktionen des Stahl- und Metallbaues) zuzuordnen (zum Berufsprofil der Metallbautechnik vgl. auch § 7 Abs. 1 der Metalltechnik-Ausbildungsordnung), sodass der fachliche Geltungsbereich des Kollektivvertrags für das Eisen- und Metallverarbeitende Gewerbe eröffnet ist.
Die verfahrensgegenständlichen Arbeiter wurden als Monteure auf Hochspannungsmasten eingestellt und waren im Freileitungsbau im Hochspannungsbereich tätig. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hatten die Arbeiter keine spezifische Berufsausbildung und wurden für die konkret ausgeübte Tätigkeit jeweils angelernt.
Da die verfahrensgegenständlichen Arbeiter über keine Zweckausbildung verfügt haben und für die ausgeübte Tätigkeit kein systematisches Anlernen erforderlich war, gebührte den Arbeitern Lohn der Lohngruppe 7.
Im Weiteren war gegenständlich strittig, ob die als „diety“ bezeichneten Leistungen als Entgeltbestandteil zu werten waren.
Entsendungszulagen gelten als Bestandteil des Mindestlohns, soweit sie nicht als Erstattung für infolge der Entsendung tatsächlich entstandene Kosten wie zB Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten gezahlt werden. Insoweit solche Beträge aber als Erstattung für die genannten Zwecke gezahlt werden, dürfen sie nicht als Bestandteile des Mindestlohns berücksichtigt werden (vgl. EuGH 14.4.2005, C-341/02, Kommission gegen Deutschland). So hat der EuGH im Urteil C-396/13, "Taggelder", welche die Nachteile ausgleichen sollten, die den Arbeitnehmern durch die Entsendung auf Grund der Entfernung von ihrem gewohnten Umfeld entstanden und die nicht als Erstattung für infolge der Entsendung tatsächlich entstandene Kosten gezahlt wurden, als "Entsendungszulage" im Sinne von Art. 3 Abs. 7 UAbs. 2 der Entsenderichtlinie und damit als Bestandteil des Mindestlohns eingestuft. Hingegen darf die Übernahme der Unterbringungskosten nach Wortlaut und Zweck von Art. 3 Abs. 7 UAbs. 2 der Entsenderichtlinie nicht bei der Berechnung des den Arbeitnehmern tatsächlich geleisteten Mindestlohns berücksichtigt werden, ebenso wenig wie Essengutscheine bzw. als Ausgleich für die Unterbringungskosten gezahlte Zulagen, um die den Arbeitnehmern infolge ihrer Entsendung tatsächlich entstandenen Lebenshaltungskosten zu erstatten (vgl. VwGH 15.2.2021, Ra 2020/11/0179).
Seitens des Beschwerdeführers wurden keine Anwesenheitsstunden der Arbeitnehmer in Österreich vorgelegt. Eine exakte Diätenanrechnung war daher nicht möglich. Wie festgestellt wurde ein Betrag von 45 Euro pro vollen in Österreich verbrachten Tag ausgezahlt.
Auch aus der vorgelegten Vereinbarung über ausländische Dienstreisen ist darüber hinaus ersichtlich, dass die 45 Euro pro jeden Tag, der länger als 12 Stunden im Ausland erbracht wurde als Erstattung von Verpflegungsmehraufwand und Reisenebenkosten (Diäten) erstattet wurde.
Vor diesem Hintergrund konnten sie nicht als Entgeltbestandteil berücksichtigt werden.
Hinsichtlich des vorgebrachten „Zeitkontos“ ist Folgendes wesentlich:
Anstelle der Bezahlung von Überstunden kann aufgrund einer Betriebsvereinbarung – in Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung mit den Arbeitnehmern – eine Abgeltung durch Zeitausgleich erfolgen (Kollektivvertrag 2020, VII. Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit, Pkt. 8; s. VI. Arbeitszeit, Z 16a., siehe auch die vergleichbare Regelung für das Jahr 2021).
Wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, sieht Pkt. XXI. im anzuwendenden Kollektivvertrag eine Begünstigungsklausel vor, wonach bestehende Betriebliche Vereinbarungen, die den Arbeitnehmer günstiger stellen als dieser Kollektivvertrag, unberührt bleiben.
Dass im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der anzuwendenden Kollektivverträge günstigere Vereinbarungen mit den Arbeitnehmern getroffen wurden, konnte jedoch nicht festgestellt werden.
Eine Vereinbarung der vorgebrachten Zeitausgleichsregelung in einer Betriebsvereinbarung oder in Einzelarbeitsverträgen lag ebenso wenig vor.
Mit Blick auf die oben getroffenen Feststellungen setzt sich somit das den spruchgegenständlichen Arbeitnehmern gebührende Entgelt gemäß dem Kollektivvertrag für die Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe, Arbeiter/innen, aus dem Brutto(mindest)stundenlohn (gegenständlich bezogen auf die Lohngruppe 7), den angefallenen Mehr- und Überstundenlöhnen, den dafür gebührenden Zuschlägen, der Montagezulage sowie den – zusätzlich zum laufenden Entgelt zu leistenden (§ 3 Abs. 4 LSD-BG) – anteiligen Sonderzahlungen (Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss, die ab dem ersten Tag der Betriebszugehörigkeit gebühren) zusammen.
Die Höhe der festgestellten Unterentlohnung der Arbeitnehmer resultiert aus der Differenz zwischen dem gebührenden Entgelt und dem tatsächlich geleisteten Entgelt. Entsprechend der oben getroffenen Feststellungen zum Ausmaß der Unterentlohnung hat der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C als Arbeitgeberin die angelastete Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.
Hinsichtlich der subjektiven Tatseite bestimmt § 5 Abs. 1 VStG, dass zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein Arbeitgeber hat sich mit sämtlichen ihn treffenden, mit der Entsendung von Arbeitnehmern zusammenhängenden Verpflichtungen und einschlägigen Vorschriften rechtzeitig auseinander zu setzen und sich ggf. bei der zuständigen Behörde im Inland zu informieren (vgl. etwa VwGH 12.10.2021, Ra 2019/11/0015). Derartiges hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan, sondern sich insbesondere hinsichtlich der Zeitausgleichregelugen lediglich auf das slowakische Arbeitsrecht bezogen. Auch hat der Beschwerdeführer das Bestehen eines wirksamen Kontroll- und Sanktionssystems im Unternehmen weder behauptet noch sonst durch konkretisierte Ausführungen dargelegt.
Zur Strafhöhe
Sind wie gegenständlich mehr als drei Arbeitnehmer von der Unterentlohnung betroffen, ist der Verantwortliche, wenn kein Wiederholungsfall vorliegt, für jeden Arbeiter mit 2.000 Euro bis 20.000 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Darüber hinaus hat die Verhängung einer Strafe spezial- und generalpräventive Zwecke zu erfüllen.
Schutzzweck der gegenständlich übertretenen Bestimmung ist die Gewährleistung der Einhaltung der Mindestlohnvorschriften in Österreich. Mindestlohnsätze gehören zum „harten Kern“ der Arbeitnehmerschutzvorschriften, die unabhängig von der Beschäftigungs- oder Überlassungsdauer einzuhalten sind. Durch unterkollektivvertragliche Entlohnungen oder durch Einreihung in einen falschen Kollektivvertrag ist zudem die Sicherung eines fairen wirtschaftlichen Wettbewerbes zwischen Unternehmen gefährdet und werden dadurch rechtswidrige Wettbewerbsvorteile geschaffen (vgl. VwGH 23.09.2014, Ro 2014/11/0083 mwN). Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts ist sohin als äußerst hoch anzusehen und ist die festgestellte Unterentlohnung auch keinesfalls als geringfügig anzusehen ist. Der Beschwerdeführer hat fahrlässig gehandelt und wäre es ihm zumutbar gewesen, sich über die geltenden Rechtsvorschriften ausreichend zu informieren.
Mildernd ist für den Beschwerdeführer die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit sowie die lange Verfahrensdauer ins Treffen zu führen. Zu Lasten (erschwerend) ist zu berücksichtigen, dass die Unterentlohnungen mehrere Lohnzahlungsperioden – und damit einen nicht bloß kurzen Tätigkeitszeitraum der Arbeitnehmer – betrifft. Darüber hinaus waren von der Unterentlohnung insgesamt sieben Arbeitnehmer betroffen.
Vor dem Hintergrund dieser Strafzumessungskriterien, insbesondere des festgestellten Milderungs- und Erschwerungsgrundes, sowie unter Bedachtnahme auf das – im Vergleich zum angefochtenen Straferkenntnis niedrigere festgestellte Ausmaß der Unterentlohnung kann im vorliegenden Fall mit einer auf 14.000 Euro herabgesetzten Geldstrafe (2.000 Euro pro Arbeitnehmer) das Auslangen gefunden werden, um dem Beschwerdeführer das Unrecht seiner Handlung vor Augen zu führen und ihn zukünftig von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Bei der Herabsetzung der Geldstrafe kommt für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch dem aus spezialpräventiven Überlegungen zu berücksichtigenden Umstand Bedeutung zu, dass für den Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung glaubwürdig vermittelt wurde, dass der Einhaltung der Mindestlohnbestimmungen ein hohes Gewicht beigemessen wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur herabgesetzten Geldstrafe (unter Bedachtnahme auf den in § 29 Abs. 1 erster Strafsatz LSD-BG vorgesehenen Strafrahmen) neu zu bemessen.
Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bzw. die Erteilung einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG kommt gemäß der in § 29 Abs. 3 vorletzter Satz LSD-BG getroffenen lex specialis nicht in Betracht.
Auch liegen die Voraussetzungen für einen Entfall der Strafbarkeit bzw. ein Absehen von der Strafe iSd § 29 Abs. 2 oder 3 LSD-BG nicht vor.
Es war daher – unter Korrektur der Tatanlastung insbesondere hinsichtlich des anzuwendenden Kollektivvertrags spruchgemäß zu entscheiden (zum Kollektivvertrag als Teil der verletzten Verwaltungsvorschrift iSd § 44a Z 2 VStG, die vom Verwaltungsgericht auch außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist zu ergänzen bzw. zu präzisieren ist, vgl. etwa VwGH 6.9.2019, Ra 2019/11/0053).
Kosten des Verfahrens
Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens sind infolge der Herabsetzung der von der belangten Behörde verhängten Geldstrafe neu zu bemessen (10 % der nunmehr verhängten Strafe, § 64 Abs. 1 und 2 VStG).
Zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe keinen Beitrag zu leisten (§ 52 Abs. 8 VwGVG).
Unzulässigkeit der Revision
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, nur Fragen der Beweiswürdigung betroffen sind (zur grundsätzlichen Unzulässigkeit der Revision betreffend Fragen der Beweiswürdigung vgl. zB VwGH 29.12.2017, Ra 2017/17/0893) und sich die Entscheidung auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut der angewandten Bestimmungen (insbesondere § 29 LSD-BG) stützen kann (aus der ständigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Revisionen derartigen Fällen vgl. zB VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0095). Die gegenständlich vorgenommene Ermessensübung betreffend die Strafbemessung erfolgte im Sinne des Gesetzes (vgl. zur Einschränkung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Frage, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint, zB VwGH 25.1.2018, Ra 2016/06/0025).
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