LVwG N LVwG-AV-184/001-2025

LVwG-AV-184/001-2025Landesverwaltungsgericht24.02.2025

Regest

Infrastruktur und Technik; Straßenrecht; Verfahrensrecht; Antrag; Feststellung; Säumnisbeschwerde; Entscheidungspflicht;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-184/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.184.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde des A, in ***, ***, betreffend behauptete Säumnis des Gemeinderats der Gemeinde ***, in ***, ***, in einer Angelegenheit nach dem NÖ Straßengesetz 1999, zu Recht:

1. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 4.9.2023 auf Feststellung des Öffentlichkeitscharakters der Privatstraße auf den Grundstücksteilen der Grundstücke Nr. *** und ***, beide KG ***, wird zurückgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

Art. 130 Abs. 1 Z 3 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

§ 8 Abs. 1, § 28 Abs. 1 und 7 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§§ 2, 4 und 7 NÖ Straßengesetz 1999 (NÖ StrG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)

Weiters fasst das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Säumnisbeschwerde den nachstehenden

B e s c h l u s s

1. Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 28 Abs. 7 und § 31 Abs. 1 VwGVG, soweit der Antrag vom 11.7.2024 auf Feststellung des Öffentlichkeitscharakters der Privatstraßen auf Grundstücksteilen der Grundstücke Nr. *** und ***, beide KG ***, betroffen ist, zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang und entscheidungswesentliche Feststellungen:

1.1. Mit E-Mail vom 4.9.2023 brachte A (im Folgenden: Beschwerdeführer) bei der Gemeinde *** nachstehendes Anbringen ein:

„[…] möchte ich euch als Anrainer bitten wie in § 7 NÖ Straßengesetz 1999 beschrieben und vorgesehen über den Status der Grundstücke *** und *** von Amts wegen den/die entsprechenden Bescheid/e zu erlassen so er/sie nicht bereits existiert/en. Fall er/sie schon existiert/en bitte ich um Übermittlung des/r Bescheide/s um den Status der Straßen zu klären.

[…]“

1.2. Dazu erfolgte seitens des Bürgermeisters der Gemeinde *** keine bescheidmäßige Erledigung.

1.3. Mit Schriftsatz vom 11.7.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag an den Gemeinderat der Gemeinde *** und beantragte darin wie folgt:

„[…]

I. Der Öffentlichkeitscharakter von Teilen der Privatstraßen auf den Grundstücken ***, ***, *** und *** ist gem. § 7 NÖ Straßengesetz 1999 strittig. Der Bürgermeister hat trotz des mündlichen Antrages vom 04.11.2022 sowie des schriftlichen Antrages (elektronisch) vom 04.09.2023 bis heute noch keinen Bescheid bezüglich des Charakters der Grundstücke erlassen.

II. Ich stelle gemäß § 73 Abs. 2 AVG den

Antrag

der Gemeinderat der Gemeinde *** möge als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde anstelle des Bürgermeisters über meinen Antrag entscheiden und den Öffentlichkeitscharakter der Grundstücksteile der Grundstücke ***, ***, *** und *** bescheidmäßig festlegen.“

Der Beschwerdeführer begründete seinen Devolutionsantrag zusammengefasst mit „Säumnis bzw. Verstreichen der sechsmonatigen Frist“ und damit, dass die Verzögerung auf das überwiegende Verschulden der Behörde zurückzuführen sei. Der Bürgermeister habe bis jetzt nur Alternativen vorgeschlagen, die das Verfahren vermeiden würden. Die Fragen seien eine Vorfrage zu anderen laufenden Verfahren, welches der Bürgermeister durch seine Säumnis verzögere.

1.4. Mit Schriftsatz vom 20.1.2025, eingebracht bei der Gemeinde *** am 21.1.2025, erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde. Zusammengefasst wird darin ausgeführt, dass strittig sei, ob die ***, Teile der *** und die *** als Privatstraßen oder Privatstraßen mit Öffentlichkeitscharakter einzustufen seien. Die Gemeinde *** habe in Bescheiden und Kommunikationen widersprüchliche Angaben gemacht, wodurch der Charakter der Straßen unklar bleibe. Der Beschwerdeführer sei der Ansicht, dass es sich bei den genannten Straßen um öffentliche Straßen oder zumindest Privatstraßen mit Öffentlichkeitscharakter handele, da sie den einzigen öffentlichen Anschluss für das Grundstück ***, KG ***, darstellten und die Voraussetzungen des NÖ Straßengesetzes erfüllt würden.

Auf Grund dieser Unsicherheiten habe der Beschwerdeführer Anträge gestellt, den Charakter der Grundstücke Nr. ***, ***, *** und ***, alle KG ***, bescheidmäßig festzulegen. Diese Anträge seien zunächst mündlich und später schriftlich eingebracht worden. Da kein Verfahren durch den Bürgermeister eingeleitet worden sei, habe der Beschwerdeführer am 11.7.2024 einen Devolutionsantrag an den Gemeinderat gestellt. Dieser Antrag sei entgegengenommen worden, jedoch sei keine Verhandlung abgehalten worden, wie es in § 7 NÖ Straßengesetz 1999 vorgeschrieben sei.

Der Beschwerdeführer erhebe daher eine Säumnisbeschwerde beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, da der Instanzenzug innerhalb der Gemeinde durch Untätigkeit erschöpft sei. Der Gemeinderat sei seiner Entscheidungspflicht nicht nachgekommen, wodurch der Beschwerdeführer in seinem Recht auf eine Entscheidung verletzt worden sei. Das Verschulden an der Verzögerung liege eindeutig beim Gemeinderat bzw. zuvor beim Bürgermeister.

Der Beschwerdeführer richte daher an das Landesverwaltungsgericht die Anträge, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und in der Sache selbst zu entscheiden, ob die Merkmale von Privatstraßen mit Öffentlichkeitscharakter bezüglich der auf den Gst. Nr. ***, ***, *** und ***, alle KG ***, befindlichen Straßenzüge vorlägen und diese „bescheidmäßig festzulegen“.

1.5. Mit Schreiben vom 27.1.2025 und 14.2.2025 legte die Gemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Säumnisbeschwerde und den Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

1.6. Weitere Feststellungen:

Das Gst. Nr. ***, KG ***, steht jeweils zur Hälfte im Eigentum von B und C.

Das Gst. Nr. ***, KG ***, steht im Eigentum der D GmbH.

Das Gst. Nr. ***, KG ***, steht jeweils zur Hälfte im Eigentum von E und dem Beschwerdeführer.

Das Gst. Nr. ***, KG ***, steht im Eigentum der Gemeinde ***.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich durch Einsichtnahme in die von der Gemeinde *** vorgelegten Verwaltungsakten, Zlen. *** und ***, sowie in das offene Grundbuch, anhand dessen die Eigentumsverhältnisse an den obenstehenden Grundstücken festzustellen waren.

3. Rechtslage:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise:

§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

[…]

§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.

[…]

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) – (6) […]

(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

[…]

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

[…]“

3.2. § 73 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) lautet:

§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

(2) Wird ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(3) Für die Berufungsbehörde beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen.“

3.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Straßengesetzes 1999 (NÖ StrG) lauten auszugsweise:

Zuständigkeit

Sofern in diesem Gesetz nicht anders geregelt, ist Behörde in Angelegenheiten, die

1. Straßenbauvorhaben der Gemeinde oder Gemeindestraßen betreffen,

-in I. Instanz der Bürgermeister (der Magistrat bei Städten mit eigenem Statut),

-in II. Instanz der Gemeinderat (der Stadtsenat bei Städten mit eigenem Statut);

[…]

§ 4

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

1. Straßen:

Grundflächen, die unabhängig von ihrer Bezeichnung (Straße, Weg, Platz udgl.) dem Verkehr von Menschen, Fahrzeugen oder Tieren dienen oder dienen sollen;

2. Bestandteile einer Straße (Straßenbauwerke):

a)unmittelbar dem Verkehr dienende Anlagen, wie Fahrbahnen, Gehsteige, Rad- und Gehwege, Parkplätze, Abstellflächen, Haltestellen, der Grenzabfertigung dienende Flächen, Zu- und Abfahrten und Bankette,

b)bauliche Anlagen im Zuge einer Straße, wie Tunnels, Brücken, Durchlässe, Straßengräben, -böschungen, Stütz- und Wandmauern und Anlagen zur Ableitung anfallender Wässer,

c)im Zuge einer Straße gelegene Anlagen, die dem Schutz der Nachbarn vor Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Straße (z. B. Lärmschutzwände) oder der Verkehrssicherheit (z. B. Leiteinrichtungen) dienen,

d)im Zuge einer Straße gelegene Flächen, die der Kompensation der bei der Errichtung und dem Betrieb einer Straße entstehenden Umweltauswirkungen dienen;

3. - 9. […]

10. Verkehrsbedürfnis:

liegt vor, wenn eine Straße zumindest für einen kleinen Teil der Einwohner eines Ortes zur Aufschließung ihrer Grundstücke notwendig ist; dies gilt auch für den Fall, dass der Zugang oder die Zufahrt über andere Straßen nur mit einem unverhältnismäßig großen Kosten- oder Zeitaufwand möglich wäre;

[…]

§ 7

Privatstraßen mit Öffentlichkeitscharakter

(1) Eine Privatstraße gilt als Gemeindestraße, wenn sie

-mindestens dreißig Jahre lang

-unabhängig von der ausdrücklichen Zustimmung des Eigentümers

-von einem nicht bestimmbaren Personenkreis benützt wurde und

-für diese Straße ein Verkehrsbedürfnis besteht.

Die Kosten der Erhaltung und Verwaltung für eine solche Privatstraße trägt die Gemeinde.

(2)Ist das Vorliegen der Merkmale nach Abs. 1 an einer Privatstraße strittig, hat die Behörde nach § 2 Z 1

-über Antrag des Grundeigentümers oder

-von Amts wegen

durch Bescheid das Vorliegen oder Nichtvorliegen festzustellen.

[…]“

4. Erwägungen:

4.1. Eingangs ist auszuführen, dass in einem antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren in erster Linie der Antragsteller bestimmt, was Gegenstand des Verfahrens ist. Dessen Antrag legt fest, was „Sache“ des Verfahrens ist (vgl. VwGH 2.4.2024, Ro 2021/04/0008).

Das E-Mail des Beschwerdeführers vom 4.9.2023 ist als verfahrenseinleitender Antrag zu qualifizieren, der als Prozesserklärung ausschließlich nach seinem objektiven Erklärungswert auszulegen ist (vgl. VwGH 13.8.2024, Ra 2022/02/0217). Aus dessen insoweit eindeutigem Wortlaut ist abzuleiten, dass der Beschwerdeführer darin die Erlassung eines Bescheides gemäß § 7 NÖ StrG „über den Status der Grundstücke *** und ***“, KG ***, begehrt. Wiewohl der Beschwerdeführer die Gemeinde „bitte[t] […] von Amts wegen“ einen Bescheid zu erlassen, so kann das E-Mail nicht anders verstanden werden, als dass es sich dabei um einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides handelt und nicht bloß um eine unverbindliche Anregung an die Gemeinde, diese möge von sich aus von Amts wegen tätig werden. Aus dem E-Mail ergibt sich jedoch auch, dass sich das Feststellungsbegehren „nur“ auf die Gst. Nr. *** und ***, beide KG ***, bezieht, werden denn die im Devolutionsantrag und der Säumnisbeschwerde zusätzlich genannten Gst. Nr. *** und ***, beide KG ***, mit keinem Wort erwähnt. Die Rede ist explizit vom „Status der Grundstücke *** und ***“, sodass das Anbringen keinen undeutlichen Inhalt aufweist.

Der verfahrenseinleitende Antrag ist demnach so auszulegen, dass der Beschwerdeführer die Feststellung begehrt, ob es sich bei dem über die Gst. Nr. *** und ***, KG ***, laufenden Straßenzug um eine Privatstraße mit Öffentlichkeitscharakter im Sinne des § 7 Abs. 1 NÖ StrG handelt.

Gemäß § 7 Abs. 2 hat die Behörde im Sinne des § 2 Z 1 leg. cit. über Antrag des Grundeigentümers oder von Amts wegen durch Bescheid das Vorliegen oder Nichtvorliegen festzustellen, wenn das Vorliegen der Merkmale des § 7 Abs. 1 NÖ StrG an einer Privatstraße strittig ist.

Auch ein Antrag, der im Ergebnis unzulässig und deshalb zurückzuweisen ist, begründet die Entscheidungspflicht nach § 73 Abs. 1 AVG (vgl. VwGH 12.10.2004, 2004/05/0142). Es besteht auch ein subjektives Recht auf Erlassung eines zurückweisenden Bescheides (vgl. VwGH 26.4.2005, 2003/06/0194). Fallbezogen löste deshalb der mit E-Mail vom 4.9.2023 eingebrachte Antrag die Entscheidungspflicht des Bürgermeisters der Gemeinde *** (vgl. § 2 Z 1 erster Spiegelstrich NÖ StrG) aus.

4.2. Das NÖ StrG legt für Verfahren auf Grundlage des § 7 NÖ StrG keine eigenen Entscheidungsfristen fest, es gilt deshalb die allgemeine Regel des § 73 Abs. 1 AVG, wonach über einen Antrag spätestens sechs Monate nach dessen Einlagen der Bescheid zu erlassen ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass am 11.7.2024, dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer den Devolutionsantrag an den Gemeinderat der Gemeinde *** stellte, die Entscheidungsfrist bereits abgelaufen war, zumal der Bürgermeister der Gemeinde *** als Behörde erster Instanz kein Vorbringen erstattete, warum es ihm nicht möglich gewesen wäre, binnen der gesetzlichen Frist einen Bescheid zu erlassen.

Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag vom 4.9.2023 ging demnach gemäß § 73 Abs. 2 AVG mit dem Einlangen des Devolutionsantrages beim Gemeinderat der Gemeinde *** als Berufungsbehörde (vgl. § 2 Z 1 zweiter Spiegelstrich NÖ StrG) auf diesen über (vgl. VwGH 11.6.2003, 2003/10/0048).

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erheben, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Seit Einbringen des Devolutionsantrages bei der Berufungsbehörde am 11.7.2024 sind wiederum mehr als sechs Monate vergangen. Dass die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Berufungsbehörde zurückzuführen gewesen wäre, wurde von der Gemeinde *** nicht einmal behauptet. Der Gemeinderat der Gemeinde *** machte von seinem nach § 16 Abs. 1 VwGVG eingeräumten Recht, innerhalb von drei Monaten den Bescheid zu erlassen, nicht Gebrauch, sondern legte mit Anschreiben vom 27.1.2025 die Säumnisbeschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor. Das erkennende Gericht hat deshalb über die im Umfang des Antrages vom 4.9.2023 insoweit zulässige Säumnisbeschwerde in der Sache zu entscheiden (vgl. VwSlg. 19130 A/2015).

4.3. Gemäß § 7 Abs. 2 NÖ StrG ist ein Bescheid nach § 7 Abs. 1 leg. cit. entweder von Amts wegen, oder auf Antrag eines Grundeigentümers zu erlassen. Personen, die die Straße bloß aus dem Titel des Gemeingebrauchs nützen, haben keine Parteistellung im Verfahren zur Feststellung des Gemeingebrauchs (VwGH 18.9.1984, 84/05/0136). Vielmehr kommt als Partei nur der betreffende Grundeigentümer in Betracht (VwGH 23.1.1996, 95/05/0329).

Der Beschwerdeführer ist weder Eigentümer des Gst. Nr. ***, noch des Gst. Nr. ***. Bereits daraus folgt, dass sein Antrag vom 4.9.2023 unzulässig ist, weshalb er mit Spruchpunkt 1. dieses Erkenntnisses zurückzuweisen war.

4.4. Zum Beschluss:

Im Devolutionsantrag vom 11.7.2024 wird beantragt, der Gemeinderat der Gemeinde *** möge als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde anstelle des Bürgermeisters entscheiden und den Öffentlichkeitscharakter der „Grundstücksteile der Grundstücke ***, ***, *** und *** bescheidmäßig feststellen“. Es wird also nicht bloß eine Feststellung zu den Gst. Nr. *** und ***, KG ***, sondern auch – erstmalig – zu den Gst. Nr. *** und ***, KG ***, begehrt.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts handelt es sich dabei um eine vom ursprünglichen Antrag trennbare Erweiterung, sohin um einen gesonderten (und neuen) Antrag (vgl. VwGH 25.10.2017, Ra 2017/07/0073). Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass im Vergleich zum ursprünglichen Antrag zusätzliche Grundstücke betroffen sind, die auch nicht im Eigentum derselben Person stehen. Inhaltlich wird mehr begehrt, als ursprünglich Gegenstand des verfahrenseinleitenden Antrages war. Zusätzlich besteht zwischen dem Gst. Nr. ***, KG ***, und den übrigen Grundstücken insofern kein örtlicher Zusammenhang, als das erstgenannte Grundstück nicht vom selben Straßenzug betroffen ist wie die übrigen.

Das bedeutet, dass eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zur Behandlung und Entscheidung in Bezug auf den Antrag betreffend die Gst. Nr. *** und ***, beide KG ***, nicht besteht, wäre doch ein solcher Antrag beim Bürgermeister der Gemeinde *** als zuständiger Behörde (§ 2 Z 1 erster Spiegelstrich NÖ StrG) einzubringen und von dieser zu entscheiden gewesen.

Selbst unter Annahme, es würde in Bezug auf den Antrag betreffend die Gst. Nr. *** und *** eine Säumnis des Bürgermeisters vorliegen, so wäre das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dennoch nicht berufen darüber zu entscheiden. Gemäß § 2 Z 1 zweiter Spiegelstrich NÖ StrG ist in zweiter Instanz und somit als Berufungsbehörde, auf die die Entscheidungspflicht im Falle einer Säumnis der Behörde erster Instanz übergeht, der Gemeinderat. Insofern wäre dem Beschwerdeführer eine Rechtsmittelinstanz genommen, würde das erkennende Gericht – unter Verletzung der Zuständigkeitsordnung – trotzdem in der Sache entscheiden.

Die Säumnisbeschwerde in Bezug auf den Feststellungsantrag zu den Gst. Nr. *** und ***, beide KG ***, war deshalb zurückzuweisen.

4.5. Angemerkt sei an dieser Stellung dennoch Folgendes:

Die Entscheidungsfrist gemäß § 73 Abs. 1 AVG beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem der Antrag bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war (VwGH 14.6.2007, 2007/18/0273). In diesem Fall wäre das der Bürgermeister der Gemeinde *** gewesen. Haben zwei Behörden (Bürgermeister und Gemeinderat) eine gemeinsame Einbringungsstelle (das Gemeindeamt), gilt ein Schriftstück auch dann als rechtzeitig eingebracht, wenn es bei der gemeinsamen Einbringungsstelle rechtzeitig einlangt (VwGH 27.11.1996, 96/12/0120).

Der Devolutionsantrag vom 11.7.2024 ist zwar, wie ausgeführt, in Bezug auf alle vier genannten Grundstücke an den Gemeinderat gerichtet, wurde aber an diesem Tag beim Gemeindeamt der Gemeinde *** eingebracht. Damit begann mit 11.7.2024 im Hinblick auf den Antrag zu den Gst. Nr. *** und *** die (sechsmonatige) Entscheidungsfrist für den Bürgermeister zu laufen. Der Bürgermeister der Gemeinde *** wird deshalb über den zweiten Feststellungsantrag in Bezug auf die Gst. Nr. *** und ***, KG ***, zu entscheiden haben. Seit Eingang des Antrages am 11.7.2024 sind allerdings bereits sechs Monate vergangen, sodass – bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 AVG – grundsätzlich der Devolutionsweg an den Gemeinderat der Gemeinde *** offen stünde, sofern dazu ein entsprechender Devolutionsantrag bei der Berufungsbehörde eingebracht wird. (Der „Devolutionsantrag“ vom 11.7.2024 ist in diesem Sinne rechtlich nicht als Devolutionsantrag auch in Bezug auf die Gst. Nr. *** und *** zu werten.)

Unpräjudiziell ist schließlich festzuhalten, das als Partei eines Feststellungsverfahrens nach § 7 NÖ StrG nur ein betroffener Grundeigentümer in Betracht kommt (vgl. die obigen Ausführungen unter Hinweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung). Wird also ein Antrag nach § 7 NÖ StrG von einer Person, die nicht Grundstückseigentümer ist, gestellt, so ist dieser Antrag zurückzuweisen. Sollte sich der Antrag – im Falle dessen Trennbarkeit der selbständige Teil – hingegen als zulässig erweisen, so ist – unter Berücksichtigung der Tatbestände des § 7 Abs. 1 NÖ StrG – nach der Rechtsprechung festzustellen wer, seit wann, wie oft, mit welchen Verkehrsmitteln, zu welchem Zweck, mit wessen Zustimmung, welche – genau zu bezeichnenden – Grundflächen benützt hat (vgl. VwGH 25.6.1996, 95/05/0331; 29.1.2002, 2000/05/0251). Geht die zuständige Behörde außerdem davon aus, dass eine Privatstraße vorliege, dürfte sich das Feststellungsverfahren nicht auf einen Teil derselben, sondern hätte es sich auf die gesamte Straße zu beziehen, in Bezug auf welche das Vorliegen eines Verkehrsbedürfnisses zu prüfen ist (vgl. VwGH 28.11.1989, 84/05/0029).

5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte trotz Antrages die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen, weil einerseits der verfahrenseinleitende Antrag und andererseits die Beschwerde zurückzuweisen waren.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten und als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

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