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LVwG-AV-1493/001-2024•LVwG N LVwG-AV-1493/001-2024
LVwG-AV-1493/001-2024Landesverwaltungsgericht20.02.2025
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Entziehungsdauer; Bescheidadressat;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Dr. Grassinger über die Beschwerde von Herrn A, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 20. November 2024, ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung auf die Dauer von weiteren 3 Monaten, ab der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 8. Mai 2024, ***, auf die Dauer von 11 Monaten ab der Zustellung des letztgenannten Bescheides verfügten Entziehungsdauer (vom 14.05.2024 bis zum Ablauf des 14.04.2025), verfahrensgegenständlich somit (Anschlussentziehung) vom 15.04.2025 bis zum Ablauf des 15.07.2025, nach dem Führerscheingesetz (FSG), wie folgt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 20. November 2024, ***, wird bestätigt.
Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm
Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Entscheidungsgründe:
Verfahren:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 20.11.2024, ***, wurde die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers, A, geboren ***, auf die Dauer von weiteren 3 Monaten entzogen, nämlich vom 15.04.2025 bis einschließlich 15.07.2025.
Gleichzeitig wurde verfügt, dass der Führerschein erst wieder ausgefolgt werden kann, wenn A die bereits vorgeschriebenen Aufträge (Nachschulung, amtsärztliches Gutachten und verkehrspsychologische Stellungnahme) befolgt hat.
Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am 19.10.2024, um 16:50 Uhr, das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** auf der Landesstraße ***, in ***, gelenkt hat, obwohl ihm die Lenkberechtigung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 08.05.2024, ***, entzogen wurde.
Der Bezug habende Bescheid gelangte in den Verfügungsbereich des ERV-Teilnehmers (des Vertreters des Beschwerdeführers) am 22.11.2024, galt somit am 23.11.2024 als zugestellt.
Mit E-Mail-Eingabe vom 04.12.2024 hat der Beschwerdeführer A, geboren ***, durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde mit folgendem Inhalt eingebracht:
„ln der umseitigen Rechtssache wird gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, Fachgebiet Verkehr vom 20.11.2024, Kennzeichen *** innerhalb offener Beschwerde eingebracht.
Dieser Bescheid der BH St. Pölten vom 20.11.2024 wurde dem ausgewiesenen
Vertreter des Beschwerdeführers am 21.11.2024 zugestellt. Die Beschwerde ist sohin rechtzeitig.
Als Beschwerdegründe werden vorgebracht:
Unrichtige rechtliche Beurteilung:
Der Bescheid wird dem Grunde nach angefochten.
Angefochten wird weiters die Dauer des weiteren Entzuges von weiteren 3 Monaten; diese ist überhöht.
Weiters wird unrichtige Sachverhaltsfeststellung in Folge unrichtiger Beweiswürdigung gerügt.
Richtig ist bei den Feststellungen, dass der Beschwerdeführer am 19.10.2024 um 16:50 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** gelenkt hat.
Unrichtig ist, dass dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung mit Bescheid der BH St. Pölten vom 08.05.2024, Zahl *** entzogen wurde.
Die diesbezügliche Feststellung der Behörde erster Instanz ist sowohl sachlich unrichtig und wurde unter Zugrundelegung einer falschen Beweiswürdigung getroffen.
Weiters ist auch die diesbezügliche rechtliche Beurteilung der Behörde erster Instanz unrichtig.
Der obangeführte Bescheid vom 08.05.2024 betrifft nicht A sondern C.
Im Betreff dieses Schreibens ist ausdrücklich C angeführt, dementsprechend betrifft dieser Bescheid auch C.
Dies hat der nunmehrige Beschwerdeführer auch in seiner Stellungnahme vom 13.11.2024 vorgebracht.
Die entgegenlautende Feststellung und auch die entgegenlautende rechtliche Beurteilung der Behörde erster Instanz ist falsch.
Im nunmehr angefochtenen Bescheid argumentiert die Behörde erster Instanz dahingehend, dass der Bescheid der BH St. Pölten vom 08.05.2024 A betrifft, obwohl im Betreff ausdrücklich C angeführt ist.
Die Argumente der Behörde sind unrichtig.
Irrelevant ist die Argumentation im angefochtenen Bescheid, dass durch eine Systemumstellung im Äktenverwaltungssystem der Behörde am 14.06.2024 für die Rechtsvertretungen und Unternehmen nunmehr ein weiteres technisches Adressatenfeld geschaffen wurde, vor dieser Umstellung musste der Betreff zu Bescheiden zum Entzug Lenkerberechtigung manuell adaptiert werden und sei die manuelle Anpassung des Betreffs beim Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 08.12.2024 unterblieben.
Die rechtlichen bzw faktischen Details warum im Bescheid vom 08.05.2024 im Betreff C angeführt ist, sind irrelevant.
Im Bescheid muss die Person, welche vom Bescheid betroffen ist, im Betreff angeführt werden.
Im Betreff ist jedoch C angeführt, dementsprechend betrifft dieser Bescheid auch sie.
Die internen Gründe, warum dies so vorgenommen wurde, sind nicht relevant.
Relevant ist der objektive Erklärungsinhalt des Bescheides und auch die im Betreff genannte Person des Bescheidadressaten.
Der Bescheid der BH St. Pölten vom 08.05.2024, *** ist gegenüber A jedenfalls nicht wirksam erlassen worden, wenn im Betreff angeführt ist, dass er eine andere Person betrifft.
Der Betreff ist auch nicht eine Überschrift wie im angefochtenen Bescheid angeführt, sondern die Bezeichnung des Bescheidadressaten.
Ein Bescheid ist ein Akt der Hoheitsverwaltung und eine Gestaltung der Rechtssituation durch der Behörde übertragenes Imperium.
Unzulässig ist die Argumentation, wie im angefochtenen Bescheid dargelegt, dass nur A als materieller Empfänger gemeint sein kann.
Es ist nicht relevant wer gemeint sein kann oder könnte, relevant ist, wer eindeutig als Betroffener eines Bescheides bezeichnet ist.
Auch die weiteren Entscheidungen, welche im angefochtenen Bescheid zitiert werden, sind auf den Sachverhalt nicht anzuwenden.
Wenn angeführt wird, dass ausschließlich nach dem Inhalt des Spruches des Bescheides bestimmt wird was Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides ist, so ist zu entgegnen, dass der Inhalt des Spruches durchaus auch auf C zutreffen kann.
Dass sich ausschließlich nach dem Inhalt des Bescheides bestimmt, was Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheids ist, und dies auch dann gilt, wenn einen allenfalls, mangelhafte, dem Bescheid beigegebene Begründung diesen Spruch nicht zur Gänze deckt, ist eine völlig andere Situation als wenn im Betreff des Bescheides eine Person angeführt ist und im Spruch des Bescheides keine andere Person genannt ist.
Bei richtiger Sachverhaltsstellung und richtiger rechtlicher Beurteilung wäre die Behörde erster Instanz zu dem Ergebnis gelangt, dass der Bescheid der BH St. Pölten vom 08.05.2024, *** gegenüber A nicht wirksam erlassen wurde.
Das Treffen dieser Feststellung wird ausdrücklich begehrt und wäre diese auch bei rechtlich richtiger Beurteilung des Inhaltes des Bescheides der BH St. Pölten vom 08.05.2024 im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des nunmehr angefochtenen Bescheides erkannt worden.
Dementsprechend ist der Beschwerde Folge zu geben, da A am 19.10.2024 zum im angefochtenen Bescheid beschriebenen Tatzeitpunkt und beschriebenen Tatort das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** nicht gelenkt hat, obwohl ihm die Lenkerberechtigung entzogen worden wäre.
Selbst wenn der Entzug der Lenkerberechtigung mit Bescheid der BH St Pölten vom 08.05.2024 trotz Anführung des Betreff C A betroffen hätte und dieser Bescheid daher ihm gegenüber rechtswirksam ist, so hat er dies aufgrund eines entschuldbaren Rechtsirrtumes nicht erkannt.
Die Ansicht, dass der Bescheid nicht ihn betrifft, sondern C ist durchaus vertretbar; wenn diese Rechtsansicht falsch war und er diesbezüglich im Irrtum war, trifft ihn daran kein Verschulden.
Wenn ihn kein Verschulden trifft, so ist auch der nunmehr angefochtene Bescheid rechtswidrig, da mangels Verschulden des A darüber, dass der Bescheid ihn betroffen hat keine mangelnde Verkehrszuverlässigkeit festgestellt werden kann.
Angefochten wird der Bescheid vom 20.11.2024 nicht nur dem Grunde nach sondern auch der Höhe nach.
Selbst, wenn der Entzug der Lenkerberechtigung mit Bescheid der BH St. Pölten vom 08.05.2024, Zahl *** trotz des massiven Hinweises, dass dieser C betrifft, da lediglich diese im Betreff angeführt wurde, A betreffen würde und er sohin trotz dieses Umstandes am 19.10.2024 ein Kraftfahrzeug gelenkt hätte, so trifft ihn daran kein grobes Verschulden.
Zumindest in vertretbarer Rechtsansicht konnte A davon ausgehen, dass der Bescheid der BH St. Pölten vom 08.05.2024 C betrifft.
Sein allfälliges Verschulden daran, trotz dem es nicht der Fall wäre, am 19.10.2024 ein Kraftfahrzeug gelenkt zu haben, ist sohin massiv geringer als in anderen, ähnlichen Fällen, wenn nämlich jemand trotz Entzug der Lenkerberechtigung bei klarer Rechtslage dennoch ein Kraftfahrzeug lenkt.
Die Behörde erster Instanz hat nicht berücksichtigt, dass A allenfalls, sollte der Bescheid vom 08.05.2024 ihm gegenüber wirksam sein ein durchaus vertreterbarer Rechtsirrtum unterlaufen ist, wonach dieser Bescheid C betrifft und hat dies bei Berücksichtigung der Verschuldenskomponente nicht berücksichtigt.
Es wird sohin beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu die Dauer der Zeit der Entziehung der Lenkerberechtigung deutlich herabzusetzen.
***, am 02.12.2024 A
***“
Festgestellter Sachverhalt:
Mit dem, dem Anschlussentzug gemäß dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden, rechtskräftig gewordenen, weil nicht angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 08.05.2024, ***, wurde die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers (als Adressat wurde angeführt: „Frau RA C i.V.v. Herrn A, ***, ***“, dies unter gleichzeitig in der Begründung des den Beschwerdeführer A betreffenden Sachverhaltes vom 22.03.2024 (Lenken in durch Suchtgift beeinträchtigtem Zustand), die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A und B auf die Dauer von 11 Monaten ab der Zustellung dieses Bescheides entzogen.
Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, den Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten oder bei der Polizeiinspektion *** abzugeben.
Gleichzeitig wurde angeordnet, dass sich der Beschwerdeführer innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit einer Nachschulung zu unterziehen habe, wie auch die „Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens“ sowie die Vorlage eines Harntests auf THC, Kokain (+ Kreatinin, Abgabe unter Sicht), eines Blutbefundes mit den Werten MCV, GOT, GPT, GGT, CDT, einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines psychiatrischen Facharztgutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen AM, A und B innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit von der Behörde angeordnet wurden.
Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.
Im Betreff des Bescheides vom 08.05.2024, ***, wurde „C“ mit dem Geburtsdatum des Beschwerdeführers, nämlich „geb. ***“ angeführt, wie auch im Betreff enthalten ist: „Entziehung der Lenkberechtigung, Anordnung einer begleitenden Maßnahme, Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens“.
Der Bezug habende Bescheid der Behörde vom 08.05.2024, ***, wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seiner damaligen Vertreterin, nämlich Frau RA C, iV Herrn A, ***, ***, zugestellt und wurde von einem Angestellten der Vertreterin am 14.05.2024 übernommen.
Die mit dem bezeichneten, mangels Anfechtung rechtskräftig gewordenen, Bescheid verfügte Entziehungsdauer von 11 Monaten begann somit mit der Zustellung des Bezug habenden Bescheides zu laufen (14.05.2024) und hätte grundsätzlich mit Ablauf des 14.04.2025 geendet.
Der mit Bescheid der Behörde vom 08.05.2024, ***, für die Dauer von 11 Monaten ab Zustellung des Entziehungsbescheides verfügten Entziehung lag das vom Beschwerdeführer am 22.03.2024, um 13:35 Uhr, erfolgte Lenken eines PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** auf der Autobahn ***, auf Höhe Strkm. ***, in Richtung ***, in ***, in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand zu Grunde.
Kokain wurde laut toxikologischem Labor in der Höhe von 86 Benzoylecgonin (COC-Metabolit) nachgewiesen.
Am 19.10.2024 um 16:50 Uhr, lenkte der Beschwerdeführer den PKW Mercedes Benz 204, mit dem behördlichen Kennzeichen ***, in ***, Landesstraße ***, dies, obwohl mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 08.05.2024, ***, die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers auf die Dauer von 11 Monaten ab der Zustellung des letztbezeichneten Bescheides (zur rechtlichen Würdigung betreffend die Entfaltung normativer Wirkung dieses Bescheides gegenüber dem Beschwerdeführer und nicht gegenüber seiner damaligen Vertreterin siehe untenstehend, bei den rechtlichen Erwägungen) entzogen worden war.
Der Beschwerdeführer führte im Zuge der verfahrensgegenständlichen polizeilichen Kontrolle zum Vorfall vom 19.10.2024 aus, dass das „entsprechende Entzugsverfahren von der BH St. Pölten eingestellt wäre und er ein diesbezügliches Schreiben (Bescheid) der BH St. Pölten bei sich zu Hause hätte“.
Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich des Vorfalles vom 19.10.2024, nach von der Behörde vorgenommener FSR-Abfrage und Feststellung, dass er nicht über eine aufrechte Lenkberechtigung verfügt, da diese entzogen wurde, die Weiterfahrt untersagt.
Beweiswürdigung:
Der maßgebliche Sachverhalt ergab sich aus dem Akt der Behörde, insbesondere aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 08.05.2024, ***, in welchem zwar im Betreff – offenkundig auf Grund eines Schreibfehlers –, dies unter gleichzeitiger Angabe des Geburtsdatums des Beschwerdeführers, die damalige Vertreterin des Beschwerdeführers angeführt wurde, jedoch oberhalb des Bescheidspruches richtig als Bescheidadressat angeführt wurde: „Frau RA C i.V.v. Herrn A, ***, ***“.
Weiters ergab sich der maßgebliche Sachverhalt aus der Begründung des Bescheides vom 08.05.2024, ***, der zweifelsfrei gemäß der zu Grunde liegenden Anzeige, den vom Beschwerdeführer (und nicht durch dessen damalige Vertreterin) verwirklichten Sachverhalt betraf.
Der Beginn der 11-monatigen Entziehungsdauer gemäß Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 08.05.2024, ***, ergab sich gemäß dem diesen Bescheid betreffenden Zustellnachweis (Zustellung an den Beschwerdeführer z.H. seiner damaligen Vertreterin mit dem Übernahmedatum 14.05.2024).
Der Sachverhalt des Lenkens eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durch den Beschwerdeführer trotz entzogener Lenkberechtigung (rechtliche Ausführungen dazu siehe unten) ergab sich aus der Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 21.10.2024, GZ: ***, und wurde das Faktum des Lenkens eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr am 19.10.2024 durch den Beschwerdeführer von demselben nicht bestritten.
Eingewendet wurde lediglich, dass gegenüber dem Beschwerdeführer davorliegend keine Entziehung der Lenkberechtigung verfügt worden wäre, da im Betreff die damalige Vertreterin des Beschwerdeführers namentlich angeführt worden sei.
Rechtlich wurde erwogen:
§ 3 Abs. 1 Führerscheingesetz (FSG), BGBl. I Nr. 120/1979, idF BGBl. I Nr. 74/2015:
(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und
5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.
§ 7 Abs. 1, 2, 3 Z 6 lit. a und 4 Führerscheingesetz (FSG), BGBl. I Nr. 120/1979, idF BGBl. I Nr. 154/2021:
(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
(2) Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
...
a) trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder
...
(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
§ 24 Abs. 1 Führerscheingesetz (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, idF BGBl. I Nr. 154/2021:
(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.
Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.
§ 25 Abs. 1 und 3 Führerscheingesetz (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 15/2005:
(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
...
(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.
Die Tatsache der Verwirklichung eines Sachverhaltes (Lenken eines Kraftfahrzeuges trotz entzogener Lenkberechtigung), welcher gemäß § 7 Abs. 3 Z 6 lit. a) FSG eine bestimmte Tatsache im Sinn des § 7 Abs. 1 FSG darstellt, wurde vom Beschwerdeführer insofern bestritten, als er einwendete, dass der der verfahrensgegenständlichen Entziehung zu Grunde liegende Bescheid der Behörde vom 08.05.2024, ***, gegenüber dem Beschwerdeführer selbst keine Rechtwirkung zu entfalten vermocht hätte, zumal im Betreff (fälschlich) „C“ – dazu offenkundig unter Angabe des Geburtsdatums des Beschwerdeführers – angeführt worden sei.
Dazu wird festgestellt, dass sich aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 08.05.2024, ***, aus dem über dem Spruch befindlichen, dort klar bezeichneten Bescheidadressaten mit „Frau RA C i.V.v. Herrn A, ***, ***“ klar und unmissverständlich ergab, dass der von der Behörde intendierte Bescheidadressat der Beschwerdeführer selbst, nämlich Herr A, vertreten durch seine damalige Vertreterin Rechtsanwältin C, war.
Auch aus dem Inhalt der Begründung ergibt sich klar, dass der Tatbestand, den der Beschwerdeführer, der damaligen Entziehung zu Grunde liegend, verwirklicht hat, das Lenken mit dem behördlichen Kennzeichen *** am 22.03.2024, um 13:35 Uhr, auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr in in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand war.
Irgendwelche Zweifel, dass der Bezug habende Bescheid vom 08.05.2024 nicht gegenüber dem Adressaten, nämlich dem verfahrensgegenständlichen Beschwerdeführer A, erlassen worden wäre, bestanden nicht.
Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat (vgl. VwGH vom 22.03.1999, Zl. 96/17/0070, VwGH vom 04.11.2009, 2009/17/022 u.a.), kann sich der Adressat eines Bescheides auch aus dem vor dem Spruch befindlichen Adressfeld im Zusammenhang mit der Begründung ergeben.
Aus den Angaben im Adressfeld der vorliegenden Erledigung (des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 08.05.2024, ***) konnte demnach nicht ernstlich zweifelhaft sein, dass sich um einen an den Beschwerdeführer gerichteten Bescheid handelte, weil dort der Beschwerdeführer ausdrücklich genannt wurde.
Im Zusammenhang damit ist somit festzustellen, dass gegenüber dem Beschwerdeführer rechtsgültig und, weil nicht angefochten, rechtskräftig der Bescheid zur Entziehung der Lenkberechtigung durch die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 08.05.2024, ***, erlassen wurde.
Weiters war festzustellen, dass dieser Bescheid mangels Anfechtung rechtskräftig wurde.
Es war daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Lenkens eines Kraftfahrzeuges, am 19.10.2024, um 16:50 Uhr, nicht über eine gültige Lenkberechtigung verfügte, da diese mit dem vorbezeichneten Bescheid rechtskräftig entzogen wurde.
Es war daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 19.10.2024, da er das Kraftfahrzeug trotz entzogener Lenkberechtigung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr lenkte, eine Tatsache im Sinn des § 7 Abs. 3 Z 6 lit. a) FSG iVm § 7 Abs. 1 FSG gesetzt hat, an welcher sich eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten (Mindestentziehungsdauer gemäß § 25 Abs. 3 FSG) knüpfte.
Insofern der Beschwerdeführer auf einen „Rechtsirrtum“ und auf mangelndes Wissen hinsichtlich der Entziehung der Lenkberechtigung und sich somit auf ein minimales (wenn überhaupt ein Verschulde)n berief, war festzustellen, dass auf Grund der klaren Adressierung des Entziehungsbescheides vom 08.05.2024, ***, sowie aus dem sich aus der Begründung klar ergebenden Sachverhalt, hinsichtlich dessen Verwirklichung der Beschwerdeführer (Vorfall vom 22.03.2024) zu keinem Zeitpunkt bestritt, dass er selbst damals das Kraftfahrzeug in durch Suchtgift beeinträchtigtem Zustand gelenkt hat, weder ein die Schuld ausschließender Rechtsirrtum bestehen konnte noch dass auf Grund dieses Bescheides ein das Verschulden minimierender Irrtum vorgelegen sein konnte.
Hinsichtlich der Dauer der von der Behörde mit dem verfahrensgegenständlichen, in Beschwerde gezogenen Bescheid verfügten Entziehungsdauer war festzustellen, dass es sich bei der verfügten Entziehungsdauer um die gesetzlich normierte Mindestentziehungsdauer für den Anschlussentzug (gemäß § 25 Abs. 3 FSG) handelte.
Auch die Berechnung der Entziehungsdauer erfolgte korrekt, da gemäß Bescheid vom 08.05.2024, ***, eine Entziehung mit der Dauer von 11 Monaten ab der Zustellung dieses Bescheides verfügt wurde.
Der vorbezeichnete Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14.05.2024 zugestellt.
Die 11-monatige Frist für die Entziehung der Lenkberechtigung begann somit mit diesem Tag zu laufen und endete mit dem Ablauf des 14.04.2024.
Für die Anschlussentziehung wurde somit korrekt der Beginn des Anschlussentzuges mit 15.04.2025, dies auf die (Mindestentziehungsdauer) für weitere 3 Monate, somit bis zum Ablauf 15.07.2025, festgesetzt.
Auch die Vorschreibung der Aufträge (Nachschulung, amtsärztliches Gutachten und verkehrspsychologische Stellungnahme) erfolgten im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen.
Es war daher der in Beschwerde gezogenen Bescheid spruchgemäß zu bestätigen.
Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da die Beurteilung der Beschwerde ausschließlich von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der maßgebliche Sachverhalt bereits nach dem Verfahren vor der Behörde feststand, eine weitere Beweisführung nicht erforderlich war, keine der Parteien die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt hat und da dem nicht Artikel 6 Abs. 1 EMRK bzw. Artikel 47 GRC entgegenstanden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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