LVwG N LVwG-AV-133/001-2025

LVwG-AV-133/001-2025Landesverwaltungsgericht19.02.2025

Regest

Umweltrecht; Wasserrecht; Feststellungsbegehren; letztmalige Vorkehrungen; Zivilrechtsweg;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-133/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.133.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde von A, ***, ***, Belgien, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 09.12.2024, Zl. ***, betreffend Anträge auf Feststellung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird, soweit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides betroffen ist, gemäß § 28 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser Spruchpunkt dahingehend abgeändert wird, dass der erste Antrag des Beschwerdeführers vom 27.9.2024 zurückgewiesen wird.

2. Die Beschwerde wird, soweit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides betroffen ist, gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang und entscheidungswesentliche Feststellungen:

1.1. Der B GmbH sowie der C GmbH war ursprünglich unter der Wasserbuchpostzahl (PZ) *** ein Wasserbenutzungsrecht zum Betrieb einer Wasserkraftanlage auf der Bauparzelle ***, KG ***, eingeräumt. Als zugehörige Anlage befand sich in der *** auf dem Grundstück (Gst.) Nr. ***, KG ***, eine Wehranlage sowie ein Einlaufbauwerk, das Wasser in den Oberwerkskanal (auf Gst. Nr. ***, KG ***) in Richtung des Werksgeländes (dieses befindet sich auf Gst. Nr. ***, KG ***) ausleitete.

1.2. Mit Bescheid vom 16.11.1998, Zl. ***, stellte die Bezirkshauptmannschaft Baden unter Anwendung von §§ 29 Abs. 1 und 5, 27 Abs. 1 lit. a und 98 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) fest, dass das unter der PZ *** eingetragene Wasserbenutzungsrecht für die B und für die C GesmbH hinsichtlich des Betriebs einer Wasserkraftanlage auf der Bauparzelle ***, KG ***, zum Betrieb einer Fabrik erloschen ist.

Unter einem schrieb sie in Spruchpunkt II. des genannten Bescheides acht Maßnahmen als letztmalige Vorkehrungen vor (auszugsweise Wiedergabe):

1. „Die derzeit bestehende Wehranlage ist durch eine feste Überfallschwelle in Form einer Blocksteinsohlrampe mit einer Neigung von ca. 1:5 zu ersetzen. Die Wehrschwelle ist auf das Niveau 98,85 bezogen auf den lokalen Höhenfixpunkt 100,00 hochzuziehen und es ist am rechten Ufer eine Spülschütze (Sohle Unterkante 98,18) vorzusehen. Die Oberkante der Sohlrampe ist einem Teilbereich abzusenken und es ist eine Niederwassermulde innerhalb der Sohlrampe auszubilden.

2. Das bestehende Einlaufbauwerk beim Werkskanal ist so umzubauen, dass eine Tauchwand und zwei Schützentafeln eingebaut werden, weiters ist ein Grobrechen vorzusetzen.

3. Die Bauarbeiten sind so durchzuführen, dass der Werkskanal nicht vollständig trockenfällt, dies ist durch den vorübergehenden Einbau eines Rohres, Durchmesser mind. 20 cm, in der Abdämmung zu gewährleisten.

4. Die Ausführung hat gemäß den Projektunterlagen, welche einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, zu erfolgen. Diese sind im Bescheid beigelegt und mit den Bescheiddaten gekennzeichnet.

5. – 8. […]“

1.3. Mit Berufungsbescheid vom 2.2.2000, Zl. ***, änderte der Landeshauptmann von Niederösterreich als Berufungsbehörde den Bescheid vom 16.11.1998 insofern ab, als in Spruchteil I. zwei weitere Maßnahmen als letztmalige Vorkehrungen wie folgt vorgeschrieben wurden:

„2a.Durch entsprechende Umbauten (Querschnittserweiterung oder lokaler Aufstau) ist zu gewährleisten, dass die errechneten Wassermengen von 12 und 26 l/s bei den bestehenden Entnahmevorrichtungen am Oberwerkskanal abgeleitet werden können. Nach Fertigstellung ist ein entsprechender hydraulischer Nachweis mit Beschreibung der durchgeführten Umbauten der Wasserrechtsbehörde vorzulegen.

2b.Bestehende Uferauskolkungen sind im Einvernehmen mit der Abteilung Wasserbau bzw. dem *** Wasserverband fachgerecht zu sichern.“

In Spruchteil II. wurde unter Anwendung von § 111 Abs. 3 WRG 1959 Nachstehendes beurkundet:

„Es wird beurkundet, dass Einigung darüber erzielt wurde, dass der *** Wasserverband für die weitere Erhaltung der projektierten Sohle im Rahmen der satzungsmäßigen Tätigkeit des Wasserverbandes (ausgenommen von der normalen Instandhaltungstätigkeit sind Sofortmaßnahmen bei Hochwasserereignissen), nur die festen Anlagenteile betreffend, aufkommt.

Hinsichtlich der Erhaltung des Oberwerkskanals, der Wartung des Werkskanaleinlaufes und des Spülschützes werden die Berufungswerber auf den Zivilrechtsweg verwiesen.“

1.4. Mit Bescheid vom 1.9.2003, Zl. ***, stellte die Bezirkshauptmannschaft Baden unter Anwendung von §§ 29 Abs. 4 und 98 Abs. 1 WRG 1959 fest, dass „den behördlichen Anordnungen (Bescheid vom 16. November 1998, Zl. ***, sowie Berufungsentscheidung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 2. Februar 2000, GZ. ***) entsprochen wurde.“ Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

1.5. Im Jahr 2017 kam es zu einer vermutlich durch Erosion verursachten Beschädigung im Bereich der Sohlrampe und des Einlaufbauwerks in den Werkskanal auf den Grundstücken (Gst.) Nr. *** und ***, beide KG ***.

1.6. Mit Schriftsatz vom 27.9.2024 stellte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: Belangte Behörde) folgende Anträge:

„1. Die BH Baden möge rechtsverbindlich feststellen, ob die öffentlich-rechtliche Pflicht zur Erhaltung/Wiederherstellung der beschädigten Anlage gem. § 50 (1) WRG die Republik Österreich oder den ***-Wasserverband trifft;

und

2. Die BH Baden möge die zur Erhaltung/Wiederherstellung der havarierten Anlage verpflichtete Partei unter Androhung bzw. Einsatz der in §§ 137, 138 WRG vorgesehenen Mittel dazu verhalten, ihrer Rechtspflicht unverzüglich nachzukommen.“

Zusammengefasst brachte der Antragsteller vor, dass auf dem Grundstück ***, KG ***, eine Blocksteinrampe errichtet worden sei, die im Sommer/Herbst 2017 zusammengebrochen und seitdem nicht wiederhergestellt worden sei. Dies habe erhebliche nachteilige Wirkungen für Anrainer, Wassernutzungsberechtigte und die Interessen der Öffentlichkeit. Die Rampe stehe im Eigentum der Republik Österreich, ferner sei wie dem Berufungsbescheid vom 2.2.2000 zu entnehmen sei, die Erhaltungspflicht vertraglich dem *** Wasserverband überbunden worden.

Trotz mehrfacher Nachfrage sei ihm keine Abschrift des Sondernutzungsvertrags, abgeschlossen zwischen dem öffentlichen Wassergut als Vertreterin der Republik Österreich einerseits und dem *** Wasserverband andererseits, zur Verfügung gestellt worden. Die zuständige Stelle habe die Verweigerung der Akteneinsicht damit begründet, dass der Vertrag der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes zuzurechnen sei und die Interessen Dritter nicht betroffen seien. Aus den dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellten Informationen könne abgeleitet werden, dass entweder die Republik Österreich als zivilrechtliche Eigentümerin der Anlage originär zur Erhaltung der Sohlrampe verpflichtet sei. Oder es treffe diese Verpflichtung den *** Wasserverband, dem die Republik Österreich die Nutzung des öffentlichen Wasserguts unter der Bedingung eingeräumt habe, dass dieser die Erhaltung des Bauwerkes übernehme. Sohin sei entweder die Republik Österreich oder der Wasserverband als „Wasserberechtigter“ anzusehen, dem originär gemäß § 50 Abs. 1 WRG 1959 die Pflicht zur Erhaltung der Wehranlage zukomme. Die Pflicht, die Anlage im bewilligten Zustand zu erhalten, ergebe sich ferner aus §§ 137 und 138 WRG 1959. Sollte die Erhaltung unterbleiben, stünden der zuständigen Behörde Maßnahmen gemäß §§ 137 und 138 WRG zur Verfügung.

1.7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 9.12.2024 sprach die belangte Behörde in den Spruchpunkten I. und II. jeweils unter Anwendung von §§ 50 und 138 Abs. 1 WRG 1959 aus wie folgt:

„I. […]

Die Bezirkshauptmannschaft Baden weist Ihren Antrag vom 27.09.2024, die Bezirkshauptmannschaft Baden möge feststellen, ob die öffentlich-rechtliche Pflicht zur Erhaltung/Wiederherstellung der beschädigten Anlage gem. § 50 (1) WRG die Republik Österreich oder den ***-Wasserverband trifft, ab.

II. […]

Die Bezirkshauptmannschaft Baden weist Ihren Antrag vom 27.09.2024, die Bezirkshauptmannschaft Baden möge die zur Erhaltung/Wiederherstellung der havarierten Anlage verpflichtete Partei dazu verhalten, ihrer Rechtspflicht unverzüglich nachzukommen, ab.“

Begründend wurde nach Darlegung des Verfahrensganges ausgeführt, dass Grundlage für einen behördlichen Auftrag die Bestimmungen des § 50 Abs. 1 und § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 seien. Mit dem Abschluss des Erlöschensverfahrens mit Bescheid vom 1.9.2003 liege keine wasserrechtlich bewilligte Anlage mehr vor, weshalb auch keine Wasserberechtigten mehr existieren würden. Eine Anwendung von § 50 Abs. 1 WRG 1959 scheide deshalb aus. Ebenso könne § 47 WRG 1959 nicht ins Treffen geführt werden. Aus Spruchteil II. des Berufungsbescheides vom 2.2.2000 ergebe sich, dass eine zivilrechtliche Einigung beurkundet worden sei. Im Ergebnis bestünde für die begehrten behördlichen Anordnungen keine Rechtsgrundlage, allfällige Ansprüche seien auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen, weshalb die Anträge abzuweisen wären.

1.8. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen zunächst ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer um die verbindliche Feststellung der unmittelbaren Rechtsfolgen eines Bescheides, den die belangte Behörde selbst erlassen habe, gehe. Mit dem Berufungsbescheid vom 2.2.2000 sei im Ergebnis ein Neubau einer Anlage vorgeschrieben worden. Diese neugebaute Anlage dürfte sich im zivilrechtlichen Eigentum der Republik Österreich befinden, welcher auch das Gewässerbett der *** gehöre. Die Republik habe in der Folge mit einigen Beteiligten Verträge über die Erhaltung dieser Anlage geschlossen, in Bezug auf die Sohlrampe mit dem *** Wasserverband. Diese Sohlrampe sei im Jahr 2017 „havariert“. Die Republik habe den ihr gegenüber zur Erhaltung verpflichteten Wasserverband jedoch nicht verhalten, die havarierte Sohlrampe zu einer Instandhaltung zu verpflichten. Das Geschehen lassen dieser Havarie hätte sich zulasten anderer Beteiligter ausgewirkt, welche ihrerseits den übernommenen Pflichten zur Instandhaltung nachgekommen seien.

Es würde sich deshalb die Frage stellen, ob die Anordnung der Errichtung eines Querbauwerkes in einem Flussbett zulässig sei, ohne, dass jemand für dessen Erhaltung zuständig sei. Wie sei es außerdem zu rechtfertigen, dass die Wasserrechtsbehörde der Firma D kostspielige Baumaßnahmen zur Neuerrichtung eines Bauwerkes vorschreibe, nur damit das von dieser hergestellte Bauwerk „nicht einmal 20 Jahre später“ verfalle. Sei § 50 WRG 1959 dahingehend auszulegen, dass, wenn kein „Nutzungsrecht“ bestehe, die öffentlich-rechtliche Erhaltungspflicht den Grundeigentümer, sohin also die Republik Österreich, treffe? Wie könne außerdem der Antragsteller als Rechtsnachfolger eines der Beteiligten die Erhaltung der Sohlrampe erwirken?

Weiters wird vorgebacht, dass es sich bei der im Jahr 2017 auf Grund mangelhafter Instandhaltung havarierten Wehranlage um ein von Menschenhand geschaffenes Bauwerk handelt. Dieses sei nach Maßgabe einer behördlichen Anordnung errichtet worden. Sohin erscheine es widersprüchlich, dass die Behörde zunächst die Errichtung eines Querbauwerkes anordne, um danach zu behaupten, dafür gebe es keine Bewilligung. Der Begriff der behördlichen Anordnung würde deshalb jenen der Bewilligung in sich einschließen. Außerdem sei die Neuerrichtung der Anlage deswegen geschehen, weil in der fortgesetzten Dotation des ehemaligen Werkskanals ein öffentliches Interesse gesehen worden sei. Es sei klar gewesen, dass eine neuerrichtete bzw. umgebaute Anlage von irgendjemand erhalten werden müsse. Sollte dies nicht vorhergesehen worden seien, seien die Bescheide aus den Jahren 1998 und 2000 wohl „defizitär“. Nicht zulässig sei, dass im Ergebnis niemand für die Erhaltung dieser Anlage verantwortlich sei.

Der Beschwerdeführer habe außerdem ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Er sei Inhaber eines Wasserbenutzungsrechtes (PZ. *** und ***), dessen Ausübung durch die fortgesetzte Nichteinhaltung der Instandhaltungspflicht an der havarierten Anlage vereitelt werde.

Beantragt würde deshalb „die vollständige Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die rechtsverbindliche Feststellung, dass die Instandhaltungs- bzw. Wiederherstellungspflichten im Hinblick auf die havarierte Anlage die Republik Österreich trifft. Subsidiär beantragt wird die Feststellung, dass die Instandhaltungs- bzw. Wiederherstellungspflicht den Wasserverband *** trifft“. „Angeregt“ werde schließlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

1.9. Weitere Feststellungen:

Eigentümer des Gst. Nr. ***, KG ***, ist die Republik Österreich (Öffentliches Wassergut). Das Gst. Nr. ***, KG ***, steht im Eigentum der Gemeinde ***. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Gst. Nr. ***, KG ***.

2. Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Zl. ***. Weiters wurde Einsicht genommen in das offene Grundbuch. Die Feststellungen konnten auf Grund der in den Verwaltungsakten aufliegenden Schriftstücke, insbesondere der oben angeführten Bescheide, sowie auf Grund des Grundbuchstandes getroffen werden, eine Sachverhaltsergänzung erwies sich nicht als erforderlich, zumal im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu klären waren.

3. Rechtslage:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) lauten auszugsweise:

§ 29. (1) Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.

(2) […]

(3) Ist die weitere Erhaltung einer Anlage nach Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutze, zur Abwehr oder zur Pflege der Gewässer erforderlich, so können die öffentlichen Körperschaften (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und Wasserverbände), wenn dagegen die Erhaltung nur im Interesse von Beteiligten wünschenswert erscheint, diese Beteiligten von dem bisher Berechtigten die Überlassung der vorhandenen Wasserbauten, soweit dies notwendig ist, ohne Entgelt verlangen. Dabei hat jene Körperschaft den Vorzug, die mit den bisher Wasserberechtigten einen Vertrag, betreffend die Übernahme dieser Anlagen abgeschlossen hat. Die weitere Erhaltung und die Leistung der erst künftig fällig werdenden Entschädigungen für etwa aufrecht bleibende Zwangsrechte (§ 70 Abs. 1) obliegt denjenigen, denen die Anlage überlassen wurde.

(4) Hat der bisher Berechtigte den im Sinne des Abs. 1 ergangenen behördlichen Anordnungen entsprochen, worüber auf Grund eines Überprüfungsverfahrens (§ 121) mit Bescheid zu erkennen ist, so ist er zur weiteren Erhaltung des auf diese Weise herbeigeführten Zustandes auch dann nicht mehr verpflichtet, wenn eine Überlassung der Anlage nach Abs. 3 nicht stattfindet.

[…]

§ 47. (1) Im Interesse der Instandhaltung der Gewässer sowie zur Hintanhaltung von Überschwemmungen kann den Eigentümern der Ufergrundstücke durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde aufgetragen werden:

(2) Wird eine Verfügung nach Abs. 1 von einem Beteiligten verlangt, so kann dieser auf Antrag des Ufereigentümers zu einem seinem Interesse an der betreffenden Maßnahme entsprechenden Kostenbeiträge (§ 117) verhalten werden.

[…]

§ 50. (1) Sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, haben die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, daß keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich.

[…]

§ 111. (1) – (2) […]

(3) Alle im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen sind auf Antrag der Beteiligten mit Bescheid zu beurkunden. Bilden den Gegenstand des Übereinkommens Rechtsverhältnisse, zu deren Regelung im Entscheidungswege die Wasserrechtsbehörde in Ermangelung eines Übereinkommens zuständig gewesen wäre, findet bei Streitigkeiten über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens § 117 sinngemäß Anwendung.

[…]

§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

(2) – (5) […]

(6) Als Betroffene im Sinne des Abs. 1 sind die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.

[…]“

4. Erwägungen:

4.1. Eingangs ist auszuführen, dass „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde gebildet hat. Dabei bestimmt der Antrag grundsätzlich den Umfang der Sache (vgl. VwGH 5.10.2021, Ra 2020/10/0134).

4.2. Der Beschwerdeführer begehrt mit seinem ersten verfahrensgegenständlichen Antrag, die belangte Behörde „möge rechtsverbindlich feststellen, ob die öffentlich-rechtliche Pflicht zur Erhaltung/Wiederherstellung der beschädigten Anlage gem. § 50 (1) WRG die Republik Österreich oder den ***-Wasserverband trifft.“ Dieses Parteianbringen ist nach der Rechtsprechung seinem objektiven Wortlaut nach zu verstehen. Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe ohne Belang (vgl. VwGH 23.11.2011, 2011/12/0005). Es handelt sich demnach eindeutig um ein Feststellungsbegehren, zumal auch in der Beschwerde die „rechtsverbindliche Feststellung“ begehrt wird, „dass die Instandhaltungs- bzw. Widerherstellungspflicht im Hinblick auf die havarierte Anlage“ die Republik Österreich, in eventu den *** Wasserverband treffe.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens oder eines gerichtlichen Verfahrens entschieden werden kann (u.a. VwGH 3.7.1990, 89/08/0287; 26.6.2012, 2010/07/0177; 24.4.2018, Ra 2017/05/0215, jeweils mwN). Für einen Feststellungsbescheid ist daher insbesondere dort kein Raum, wo ein Leistungsbescheid ergehen kann (vgl. VwGH 26.6.2018, Ra 2016/04/0022).

Für das Feststellungsbegehren des ersten Antrages des Beschwerdeführers existiert keine explizite gesetzliche Grundlage im WRG 1959. Im Gegensatz etwa zu § 9 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959, wo die Behörde auf Antrag festzustellen hat, ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht, hat der Gesetzgeber eine solche Feststellungsmöglichkeit in § 50 und § 138 WRG 1959 nicht vorgesehen. Der Antrag ist deshalb nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beurteilen.

Für einen Antrag auf Feststellung der Instandhaltungspflicht im Sinne des § 50 Abs. 1 WRG 1959 steht zum einen ein anderes gesetzliches Verfahren, in dem die von ihm aufgeworfene strittige Rechtsfrage (als Vorfrage) entschieden werden könnte, zur Verfügung, nämlich jenes des § 138 WRG 1959. Dieses zielt auf die Erlassung eines Leistungsbescheides. Davon dürfte auch der Beschwerdeführer selbst ausgehen, bezieht sich sein zweiter Antrag denn darauf, „die zur Erhaltung/Wiederherstellung der havarierten Anlage verpflichtete Partei unter Androhung bzw. Einsatz der in §§ 137, 138 WRG vorgesehenen Mittel dazu zu verhalten, ihrer Rechtspflicht unverzüglich nachzukommen.“ Sein Feststellungsbegehren richtet sich außerdem darauf, die belangte Behörde möge feststellen, ob die Republik Österreich oder den Wasserverband *** eine Instandhaltungspflicht im Sinne des § 50 Abs. 1 WRG 1959 treffe. Vom Beschwerdeführer wird nicht einmal behauptet, dass bei mangelnder Klärung dieser Frage allenfalls ihn selbst eine Pflicht zur Instandhaltung der in Rede stehenden Anlagenteile, insbesondere der Sohlrampe, treffen könnte, zu der er mittels behördlichen Auftrages im Sinne des § 50 WRG 1959, oder auch im Wege eines Verwaltungsstrafverfahrens belangt werden könnte. Sohin geht es bei der vom Beschwerdeführer begehrten Feststellung nicht um die Klärung einer allenfalls ihn selbst treffenden Rechtspflicht. Der hier vorliegende Fall unterscheidet sich demnach von jener Sachverhaltskonstellation, die dem Erkenntnis des VwGH vom 24.9.2015, Ra 2015/07/0060, zugrunde lag und in welcher der VwGH ein Feststellungsinteresse mit dem Argument bejahte, dass sich die Antragsteller des dortigen Verfahrens der Gefahr einer (unzumutbaren) Verwaltungsübertretung aussetzen würden, würde im Zuge eines Verfahrens nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 deren eigene Erhaltungspflicht festgestellt werden.

Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass es dem Beschwerdeführer „um die verbindliche Feststellung der unmittelbaren Rechtsfolgen eines Bescheides, den die [belangte Behörde] selbst erlassen habe, gehe“, ist auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach ein Feststellungsantrag, der die Auslegung eines rechtskräftigen Bescheides anstrebt, unzulässig ist (vgl. VwGH 24.9.2015, Ra 2015/07/0119, mwN).

Zum zweiten fehlt ein Feststellungsinteresse, wenn die den Gegenstand der Feststellung bildende Frage aus der Begründung eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides beantwortet werden kann (vgl. VwGH 22.12.2011, 2010/07/0006, mwN). Mit Spruchteil II. des Berufungsbescheides vom 2.2.2000 wurde eine näher ausgeführte Einigung in Bezug auf die „weitere Erhaltung der projektierten Sohle“ durch den *** Wasserverband beurkundet. In der Bescheidbegründung setzt sich die Berufungsbehörde sodann detailliert mit der im Spruch beurkundeten Frage der Erhaltung auseinander. Somit kann die hier begehrte Feststellung aus der Begründung des rechtskräftigen Berufungsbescheides vom 2.2.2000 beantwortet werden.

Selbst wenn man aber dieser Ansicht nicht folgen wollte, so ist der Feststellungsantrag des Beschwerdeführers dennoch unzulässig, weil es sich im Ergebnis um eine rein zivilrechtliche Fragestellung handelt, zu deren Beantwortung die Wasserrechtsbehörde nicht berufen ist:

Mit Spruchpunkt 2. wurde im Berufungsbescheid vom 2.2.2000 unter Anwendung von § 111 Abs. 3 WRG 1959 beurkundet, dass „Einigung darüber erzielt wurde, dass der *** Wasserverband für die weitere Erhaltung der projektierten Sohle im Rahmen der satzungsmäßigen Tätigkeit des Wasserverbandes (ausgenommen von der normalen Instandhaltungstätigkeit sind Sofortmaßnahmen bei Hochwasserereignissen), nur die festen Anlagenteile betreffend, aufkommt.“

Ein Übereinkommen nach § 111 Abs. 3 WRG 1959 regelt ausschließlich Rechtsverhältnisse zwischen den Partnern und wirkt an sich nicht gegen Dritte. Die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen aus dem Konsens werden durch die Beurkundung nicht berührt, da diese allein keinen meritorischen Ausspruch der Wasserrechtsbehörde darstellt. Dies wäre nur dann anders, wenn die Einhaltung oder Erfüllung des Übereinkommens im Bewilligungsbescheid ausdrücklich vorgeschrieben würde und damit in dessen Rechtsinhalt einginge. Dann wäre auch eine Wirkung auf Dritte, sei es zu ihren Gunsten, sei es im Sinne der Verpflichtung zu einer Duldung, durchaus denkbar (VwGH 2.10.1997, 97/07/0082).

§ 111 Abs. 3 WRG 1959 ist seinem Wortlaut und den Intentionen des Gesetzgebers nach nicht auf Bewilligungsverfahren beschränkt (Berger in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.02 § 111 Rz 15), somit auch in einem Erlöschensverfahren anwendbar.

Dass die Behörde die Einhaltung oder Erfüllung des beurkundeten Übereinkommens angeordnet hätte, ist den Bescheiden des Erlöschensverfahrens nicht zu entnehmen. Das Recht auf Einhaltung einer Vereinbarung stellt außerdem kein durch das WRG 1959 geschütztes, sondern ein im Privatrecht wurzelndes Recht dar (vgl. VwGH 18.1.2018, Ra 2017/07/0134).

Der erste Antrag des Beschwerdeführers erweist sich deshalb als unzulässig, weshalb Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern war, dass der Antrag, die belangte Behörde „möge rechtsverbindlich feststellen, ob die öffentlich-rechtliche Pflicht zur Erhaltung/Wiederherstellung der beschädigten Anlage gem. § 50 (1) WRG die Republik Österreich oder den ***-Wasserverband trifft“, als unzulässig zurückzuweisen war.

4.3. Mit seinem zweiten verfahrensgegenständlichen Antrag begehrt der Beschwerdeführer, die belangte Behörde „möge die zur Erhaltung/Wiederherstellung der havarierten Anlage verpflichtete Partei unter Androhung bzw. Einsatz der in §§ 137, 138 WRG vorgesehenen Mittel dazu verhalten, ihrer Rechtspflicht unverzüglich nachzukommen.“

4.3.1. § 137 WRG 1959 enthält einen Katalog an Verwaltungsübertretungen. Die Verwaltungsstrafbehörde hat sowohl bei der Einleitung als auch bei der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens von Amts wegen vorzugehen (VwGH 14.6.2005, 2004/02/0393). Ein in der Form einer Anklage oder in der Form eines Antrags auf Bestrafung zu erhebender Tatvorwurf ist dem Verwaltungsstrafgesetz (VStG) – abgesehen von hier nicht vorliegenden Privatanklagesachen (s § 56 Rz 4 ff) – fremd (VwGH 23.5.1990, 88/17/0141). Soweit sich der Antrag also darauf bezieht, die belangte Behörde möge ein Verwaltungsstrafverfahren einleiten, erweist er sich bereits von vorneherein als unzulässig.

4.3.2. Insoweit im Antrag § 138 WRG 1959 angesprochen ist, ergibt eine Gesamtschau des Antrags- wie Beschwerdevorbringens, dass der Beschwerdeführer die Erlassung eines Instandsetzungsauftrages nach § 50 Abs. 1 iVm. § 138 WRG 1959 begehrt.

Mit Bescheid vom 16.11.1998, in der Fassung des Berufungsbescheides vom 2.2.2000, stellte die Bezirkshauptmannschaft Baden das Erlöschen des zur Wasserbuchpostzahl *** eingetragenen Wasserbenutzungsrechts fest und schrieb der ehemaligen Wasserbenutzungsberechtigten letztmalige Vorkehrungen vor. Angemerkt sei dazu an dieser Stelle, dass diese Bescheide rechtskräftig sind, sodass schon alleine deshalb hier nicht zu prüfen ist, ob die damals angeordneten letztmaligen Vorkehrungen zu Recht vorgeschrieben wurden. Die in der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die Anordnung der Errichtung eines Querbauwerkes als letztmalige Vorkehrung überhaupt vorgeschrieben dürfte, muss in diesem Beschwerdeverfahren deshalb nicht beantwortet werden.

Trotz des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes in Bezug auf den Bestand und die Erhaltung der vorhandenen Anlagen war zu diesem Zeitpunkt die Instandhaltungsverpflichtung des Berechtigten nicht weggefallen, sondern bestand weiterhin auf Grundlage des § 50 Abs. 1 WRG 1959 (vgl. VwGH 19.4.1928, 757/27). Die gesetzliche Instandhaltungspflicht des Wasserbenutzungsberechtigten fällt nicht schon mit dem Zeitpunkt seiner Erklärung des Verzichts auf das Wasserbenutzungsrecht, sondern erst mit jenem Zeitpunkt weg, in welchem er nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 seine Anlagen entweder vollständig beseitigt oder den von der Behörde in anderer Weise vorgeschriebenen Zustand (notwendige Vorkehrungen) hergestellt hat (VwGH 28.6.2017, Ra 2017/07/0010, mHa VwGH 25.10.1994, 93/07/0049).

Die Bezirkshauptmannschaft Baden stellte in der Folge mit Bescheid vom 1.9.2003 fest, dass die damalige Wasserbenutzungsberechtigte die ihr im Zuge des Erlöschensverfahrens vorgeschriebenen letztmaligen Vorkehrungen erfüllt hat. Die gesetzliche Erhaltungspflicht der damaligen Wasserbenutzungsberechtigten fiel also mit der Erfüllung der letztmaligen Vorkehrungen endgültig weg. Dementsprechend normiert § 29 Abs. 4 WRG 1959, dass dann, wenn der bisher Berechtigte den im Sinne des § 29 Abs. 1 leg. cit. ergangenen behördlichen Anordnungen entsprochen hat, er zur weiteren Erhaltung des auf diese Weise herbeigeführten Zustandes nicht mehr verpflichtet ist. Dem „bisher Berechtigten“ können nur bestimmte und befristete Vorkehrungen, nicht aber auch die dauernde Erhaltung der Anlage aufgetragen werden (vgl. VwGH 25.10.1994, 93/07/0049).

Eine weitere wasserrechtliche Bewilligung, welche auch die hier in Rede stehenden Anlagenteile, insbesondere die Sohlrampe, umfassen würde und die ein aufrechtes Wasser(benutzungs)recht zur Folge hätte, wurde seitdem nicht erteilt. Für die Erlassung eines Instandsetzungsauftrages auf Grundlage des § 50 Abs. 1 WRG 1959, die eine aufrechte wasserrechtliche Bewilligung bzw. noch nicht erfüllte letztmalige Vorkehrungen voraussetzt, besteht somit fallbezogen kein Raum, ist denn ein Instandhaltungsauftrag nach § 50 Abs. 1 iVm. § 138 Abs. 1 WRG 1959 nur beim Bestand eines Wasserbenutzungsrechtes möglich (VwGH 19.3.1959, 0792/55).

Dem Beschwerdeführer ist zwar nicht entgegenzutreten, wenn er vorbringt, dass die in Rede stehende Blocksteinsohlrampe erst auf Grund des Erlöschensverfahrens errichtet wurde, wurde deren Herstellung denn mit dem Erlöschensbescheid vom 16.11.1998 (s. Auflage 1) als letztmalige Vorkehrung vorgeschrieben. Das Verfahren nach § 29 WRG 1959 ist allerdings kein Bewilligungsverfahren (vgl. VwGH 27.4.2006, 2005/07/0177), welches einen „neuen“ Wasser(benutzungs)berechtigten zur Folge hätte. Ferner wurde eine Überlassung der Anlagen im Sinne des § 29 Abs. 3 WRG 1959 offenbar nicht verlangt und darüber bescheidmäßig auch nicht abgesprochen, zumal die Überlassung einer Anlage nach § 29 Abs. 3 leg. cit. an einen anderen bei gleichzeitiger Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen für dieselbe Anlage nach § 29 Abs. 1 leg. cit. rechtlich nicht in Betracht kommt (vgl. erneut VwGH 25.10.1994, 93/07/0049). Bestehende und nicht Dritten (im Sinne des § 29 Abs. 3 WRG 1959) überlassene Anlagen gelten nach einem positiven Überprüfungsbescheid und Erfüllung der vorgeschriebenen letztmaligen Vorkehrungen demnach grundsätzlich als „Naturzustand“ (vgl. Raschauer, Wasserrecht, § 29 Rz 9).

Das bedeutet zusammengefasst, dass eine wasserrechtliche Bewilligung, die die in Rede stehende Sohlrampe umfasst, nicht besteht. Aus diesem Grund ist ein auf § 50 Abs. 1 WRG 1959 gestützter Instandhaltungsauftrag nicht möglich, setzt dieser denn eine bestehende wasserrechtliche Bewilligung voraus. Es wäre demnach, worauf auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid hingewiesen hat, lediglich ein Vorgehen auf Grundlage des § 47 WRG 1959 möglich. Darauf kommt es dem Beschwerdeführer seinem Antrags- und Beschwerdeschriftsatz zufolge jedoch erkennbar nicht an.

4.3.3. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde, soweit der zweite Antrag des Beschwerdeführers betroffen ist, als unbegründet, weshalb sie abzuweisen war. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Begehren mangels gesetzlicher Grundlage für ein Einschreiten der Wasserrechtsbehörde auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung trotz der entsprechenden „Anregung“ in der Beschwerde abgesehen werden. Der Sachverhalt erwies sich als hinreichend geklärt, im Übrigen waren ausschließlich Rechtsfragen zu klären.

Die „Anregung“ in der Beschwerde auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung bezog sich außerdem (ausschließlich) auf die Einvernahme des Vertreters des öffentlichen Wassergutes beim Amt der NÖ Landesregierung als Zeugen. Das Beweisthema zur Einvernahme des Zeugen hätte jedoch darauf gezielt, im Wege einer Zeugenbefragung den Inhalt der im Bescheid vom 2.2.2000 beurkundeten Vereinbarung zu erfahren. Dabei handelt es sich, wie ausgeführt, um eine privatrechtliche Vereinbarung, welche im Zivilrechtsweg abzuhandeln ist. Außerdem handelte es sich bei dieser Befragung um einen unzulässigen Erkundungsbeweis.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Entscheidung die oben zitierte und als insoweit einheitlich zu wertende Rechtsprechung zugrunde gelegt wird. Es ist deshalb nur die außerordentliche Revision zulässig.

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