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LVwG-AV-1212/002-2024•LVwG N LVwG-AV-1212/002-2024
LVwG-AV-1212/002-2024Landesverwaltungsgericht19.02.2025
Infrastruktur und Technik; Gaswirtschaft; Zuständigkeit; Genehmigung; Nachbar;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde der B, in ***, vertreten durch A, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 08.08.2024, Zl. ***, betreffend Genehmigung nach dem Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011) (mitbeteiligte Partei: C GmbH, in ***, vertreten durch D Rechtsanwälte GmbH, in ***, ***), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Die C GmbH (im Folgenden: Mitbeteiligte Partei) ist Betreiberin unter anderem der Gashochdruckleitung ***. Mit Schriftsatz vom 20.7.2023 suchte die mitbeteiligte Partei bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMKUEMIT) (im Folgenden: Belangte Behörde) um Genehmigung zur Errichtung und Betrieb des Projektes „Teilerneuerung *** Bereich *** – Hochwasserschutzdamm“ auf den Grundstücken (Gst.) Nr. ***, ***, *** und ***, alle KG ***, an und legte näher bezeichnete Projektunterlagen bei.
1.2. Die belangte Behörde beraumte mit Schreiben vom 13.9.2023 für 2.10.2023 eine mündliche Verhandlung in der Sache an. Die Kundmachung enthielt unter anderem den Hinweis, dass Einwendungen gegen den Antrag „spätestens bei der Verhandlung am 2.10.2023 vorzubringen sind“ und gemäß § 42 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) eine Person ihre Stellung als Partei verliere, soweit sie nicht spätestens während der Verhandlung Einwendungen gegen das beantragte Projekt erhebe.
Die Kundmachung der Verhandlung wurde der Beschwerdeführerin persönlich übermittelt.
1.3. Mit Schriftsatz vom 27.9.2024 erhob die Beschwerdeführerin Einwendungen gegen das Projekt und brachte darin zusammengefasst vor, dass sie Eigentümerin der Gst. Nr. ***, ***, *** und ***, alle KG ***, sei. Sie hätte sich darum bemüht, mit der mitbeteiligten Partei eine Einigung zu erzielen. Diese sei jedoch nicht bereit, mögliche Haftungen und Kosten zu übernehmen, die im Falle eines Schadensereignisses durch die betreffende Gasleitung entstehen könnten. Aufgrund der besonderen Lage der Gashochdruckleitung inmitten zahlreicher Produktleitungen der E sowie im *** und in der Nähe von *** und *** würde die Beschwerdeführerin das Gefahrenpotenzial als so hoch einschätzen, dass sie ohne eine entsprechende Haftungsübernahme durch die mitbeteiligte Partei kein Servitutsrecht gewähren könnte.
Im Schadensfall wären nicht nur die Liegenschaften der Beschwerdeführerin, sondern auch das gesamte Grundwasser der Stadtgemeinde *** und stromabwärts der *** betroffen. Die angegebenen Versicherungssummen würden in einem solchen Fall bei Weitem nicht ausreichen. Aufgrund der subsidiären Haftung der Liegenschaftseigentümer gemäß § 74 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) wäre die Beschwerdeführerin im Falle eines großen Schadens in ihrer Existenz bedroht. Aus diesem Grund würden folgende Einwendungen erhoben:
a. Versicherungssumme: Die in der vorgelegten Bestätigung enthaltene Versicherungssumme sei viel zu niedrig, um die gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen und im Schadensfall eine ausreichende Versicherungsdeckung zu gewährleisten. Gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011) müsste die Versicherungssumme pro Versicherungsfall für Personen- und Sachschäden zumindest 20 Millionen Euro betragen. Zudem läge die Gashochdruckleitung inmitten von Produktleitungen der E, ohne dass die genauen Abstände angegeben worden wären. Die Leitungen verliefen in einem extrem sensiblen Gebiet, sodass im Schadensfall mit einer Verseuchung des gesamten Gebietes, der Flüsse *** und ***, der Nationalparks und der Trinkwasserreserven zahlreicher Städte und Gemeinden gerechnet werden müsste. Es bedürfe daher nicht nur einer dem Gesetz entsprechenden Haftungssumme, sondern einer für eine derartige Verseuchung angemessenen und ausreichenden Versicherungssumme.
b. Risiko- und Schadenseinschätzung: Es seien keinerlei Unterlagen vorgelegt worden, die eine Risiko- und Schadenseinschätzung für den konkreten Fall erlauben würden. Es würde daher beantragt, das Risiko- und Schadenspotenzial sowie die Folgen eines Schadensereignisses durch einen Sachverständigen zu erheben und auf Basis dieser Erhebungen eine Kostenschätzung für die Behebung der Schäden durchzuführen.
c. Subsidiäre Haftung: Die Beschwerdeführerin als Liegenschaftseigentümerin hafte subsidiär für Verschmutzungen aus einem Schadensereignis heraus. Die gesetzlich vorgeschriebenen und tatsächlich vorhandenen Versicherungssummen und finanziellen Mittel reichten nicht aus, um die Kosten der Schadensbehebung abzudecken. Die daraus entstehende Haftung wäre existenzbedrohend. Es würde daher beantragt, den Betrieb der Gasleitung *** im gegenständlichen Teilabschnitt gänzlich zu untersagen.
d. Servitutsrecht: Gemäß Urteil des Obersten Gerichtshofes z. Zl. *** seien alle die Rohrleitungen betreffenden Servitute aus dem Vertrag vom 27.1.1960 auf die F GmbH übergegangen. Da die mitbeteiligte Partei bis heute keinerlei Servitutsentgelt an die Beschwerdeführerin bezahlt habe, stehe ihr kein Recht auf Teilerneuerung der Rohrleitungsanlage zu.
e. Öffentliches Interesse: Es sei kein öffentliches Interesse an der Gasleitung *** für dieses Teilstück gegeben. Die Raffinerie *** werde nicht nur durch die Gasleitung *** versorgt, sondern es gebe weitere Gasleitungen, sodass eine zusätzliche Versorgung durch die Gasleitung *** nicht notwendig sei. Es würde daher beantragt, Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die zusätzliche Notwendigkeit der Versorgung der Raffinerie *** ergibt.
f. Netzentwicklungsplan: Teilerneuerungen müssten den Vorgaben des Koordinierten Netzentwicklungsplans 2022 für die Gas-Fernleitungsinfrastruktur in Österreich entsprechen. Es lägen keine Unterlagen vor, aus denen sich ergebe, dass der zu erneuernde Teil künftig für den Transport von reinem Wasserstoff geeignet sei. Es würde daher beantragt, entsprechende Unterlagen vorzulegen.
g. Klimaneutralität: Mit dem Ziel der Bundesregierung, die Klimaneutralität ab 2040 zu erreichen, stehe ein Ausbau oder eine Erneuerung alter Gasleitungen grundsätzlich im Widerspruch. Es würde daher beantragt, Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die Vereinbarkeit und die Notwendigkeit der Teilerneuerung dieser Gasleitung im Verhältnis zum Ziel der Klimaneutralität 2040 ergibt.
h. Hochwassersituation: Eine Überdeckung der Gashochdruckleitung mit Erdreich von lediglich 1,2 Metern sei in Anbetracht der dortigen Hochwassersituation völlig unzureichend. Es würde daher beantragt, Unterlagen über die Gefährdung durch Ausschwemmungen vorzulegen und diese sachverständig prüfen zu lassen.
i. Naturschutz: Unmittelbar bei dem Ort der Arbeiten an der Gasleitung bestünden ausgewiesene Naturschutzflächen und Landschaftsgebiete für besonders gefährdete Tierarten. Es würde daher beantragt, die Auswirkungen der Arbeiten auf die geschützten Tiere zu erheben und noch vorzulegende Unterlagen hierzu sachverständig prüfen zu lassen.
j. Biobetrieb: Die Beschwerdeführerin sei eine Körperschaft öffentlichen Rechts, die einen Biobetrieb betreibe. Es würde daher beantragt, die Auflagen für den Biobetrieb auch für die Rekultivierung der Arbeitszonen einzuhalten.
k. Hochwasserschutz: Aufgrund der Arbeiten im Dammbereich müsste die G hinzugezogen werden.
1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei „aufgrund des Antrages vom 20.7.2023 gemäß den §§ 134, 135, 137, 138, sowie den §§ 148, 150, 151 und 153 Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011), iVm § 94 Abs 1 Z 9 Arbeitnehmer:innenschutzgesetz (ASchG), die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb für die […] Erneuerung der Gashochdruckleitung ***, , in der Katastralgemeinde *** zwischen den Grundstücken Nr. *** (), Nr. ***, Nr. *** (Damm) sowie Grundstück Nr. ***. Die Leitung *** wird über eine Länge von ca. 222 m durch eine neue Gashochdruckleitung ausgetauscht. Das dargestellte – in der Langfristigen und integrierten Planung (LFiP) enthaltene – Vorhaben liegt im Sinne des § 145 Abs 1 GWG 2011 im öffentlichen Interesse an [der] Gasversorgung.“
Die Genehmigung wurde unter Bezugnahme auf näher bezeichnete Projektunterlagen (Spruchpunkt I.2.) und unter Vorschreibung näher bezeichneter Auflagen (Spruchpunkt I.3.) erteilt. In Spruchpunkt I.4. wurde ausgesprochen wie folgt:
„4.1. Sämtliche im Verfahren gegen den verfahrenseinleitenden Antrag der C GmbH vom 20.7.2023 gerichteten Einwendungen von Parteien gelten, soweit diesen nicht ohnehin im Verfahren entsprochen wurde, im Sinne des § 59 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idgF, als mit der Entscheidung über den Hauptantrag miterledigt.
4.2. Sämtliche im Verfahren von Parteien gestellten Anträge und Beweisanträge werden, soweit diesen nicht ohnehin im Verfahren entsprochen wurde, abgewiesen.
4.3. Sämtliche im Verfahren von Parteien gestellten Anträge privatrechtlicher Natur werden zurückgewiesen und auf den Zivilrechtsweg verwiesen.“
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs, der eingelangten Stellungnahmen sowie des von der belangten Behörde eingeholten Gutachtens des Sachverständigen für Maschinenbau zusammengefasst aus, dass eine Zuständigkeit der belangten Behörde gegeben sei. Das Vorhaben unterliege nicht der UVP-Pflicht, weil die Schwellenwerte für Länge und Innendurchmesser der Rohrleitung deutlich unterschritten würden. Auch eine kumulative Wirkung gleichartiger Vorhaben sei nicht erkennbar.
Das öffentliche Interesse am Vorhaben ergebe sich aus dessen Aufnahme in die Langfristige und integrierte Planung (LFiP) 2022, die durch Bescheid der E-Control genehmigt worden sei. Selbst ohne Aufnahme in die LFiP läge ein öffentliches Interesse vor, da das Vorhaben zur Deckung der Erdgasnachfrage des Netzes, zur Diversifizierung der Versorgungsquellen und zur Sicherung der Versorgung der Kunden beitrage.
Die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß dem GWG 2011 würden erfüllt, indem die Regeln der Technik eingehalten würden. Das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen für Maschinenbautechnik bestätige, dass keine maschinenbautechnischen Bedenken gegen die Erteilung der Genehmigung bestünden. Das Gutachten würde die technische Umsetzung des Vorhabens als regelkonform bestätigen. Es würde festgestellt, dass die Erneuerung der Rohrleitung unter Einhaltung der technischen Standards und Sicherheitsvorschriften erfolge. Die Überdeckung der Leitung mit Erdreich und weitere Maßnahmen würden ein Aufschwimmen bei Hochwasser verhindern.
Die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der betroffenen Grundstücke hätte Zweifel an der Eigentümerschaft der mitbeteiligten Partei geäußert, die jedoch nicht belegt worden seien. Auch das Fehlen einer privatrechtlichen Einigung zwischen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei stelle keine Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung dar. Bedenken hinsichtlich des Gefahrenpotentials der Gasleitung und einer möglichen subsidiären Haftung der Beschwerdeführerin seien im Genehmigungsverfahren nicht erfolgreich geltend zu machen.
Die Beschwerdeführerin hätte weiterhin bemängelt, dass die Erdgasleitung im Nahbereich von Produktenleitungen liege und die Überdeckung mit Erdreich unzureichend sei. Das von der mitbeteiligten Partei vorgelegte geotechnische Privatgutachten vom 25.3.2024 bestätige jedoch, dass ein Aufschwimmen der Gasleitung bei Hochwasser durch die vorgesehene Überdeckung und zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen verhindert werde. Für die Befundung seien zwei Schurfpunkte gewählt worden, dies seien geeignet und repräsentativ gewesen und der Verfasser des Gutachtens sei fachlich qualifiziert.
Die Beschwerdeführerin hätte auf potenzielle Gefahren für das Grundwasser und die Notwendigkeit zusätzlicher Sicherheitsmaßnahmen hingewiesen. Diese Bedenken seien jedoch durch das geotechnische Privatgutachten und die Stellungnahmen der mitbeteiligten Partei entkräftet worden. Die gutachterlichen Ausführungen entsprächen den anzuwendenden Regeln der Technik.
Die Beschwerdeführerin hätte zudem auf die Nutzung der betroffenen Flächen als landwirtschaftliche Nutzflächen hingewiesen und mögliche Beeinträchtigungen durch das Vorhaben befürchtet. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass das Eigentum der Grundeigentümer im Genehmigungsverfahren lediglich vor der Vernichtung der Substanz geschützt sei, nicht aber vor jeder Minderung des Verkehrswertes. Konkrete Beeinträchtigungen der Substanz der Liegenschaften seien nicht dargelegt worden.
Die Abstimmung mit anderen Energieversorgungseinrichtungen und relevanten Interessen gemäß § 137 Abs. 5 GWG 2011 sei erfolgt, dazu seien keine Bedenken erhoben worden. Die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 137 Abs. 2 GWG 2011 seien erfüllt und das Vorhaben entspreche den Zielen des GWG 2011. Daher sei die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Erdgasleitungsanlage unter den festgelegten Auflagen zu erteilen gewesen.
1.5. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen zunächst vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig sei, weil er § 133 und § 135 Abs. 1 Z 4 und 5 GWG 2011 widerspreche. Im Bescheid werde die ÖVGW Richtlinie G 153/2 als einschlägige „Regeln der Technik“ angeführt, wobei diese Richtlinie bereits seit 13 Jahren außer Kraft sei. Die einschlägigen Regeln der Technik würden deshalb nicht eingehalten werden.
Das von der mitbeteiligten Partei vorgelegte Privatgutachten für Geologie vom 25.3.2024, auf dem der angefochtene Bescheid in Bezug auf die Sicherheit gegen das Aufschwimmen der Gasleitung beruhe, halte die allgemein anerkannten Regeln der Gutachtensmethodik nicht ein. Die Bodenkartierung des Bundesforschungszentrums für Wald des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft würden entlang der Leitungstrasse drei verschiedene Bodenformen, nämlich Waldboden, kalkhaltiger Brauner Auboden und kalkhaltiger Grauer Auboden, zeigen. Der Privatgutachter hätte jedoch nur zwei der Bodenformen befundet, obwohl entlang der Leitungstrasse alle drei Bodenformen aufzufinden seien. Die belangte Behörde wäre deshalb verpflichtet gewesen, auch den vom Privatgutachter nicht untersuchten dritten Bodentyp untersuchen zu lassen. Mangels hinreichender Befundung könne eine Gefährdung durch das Aufschwimmen der Erdgasleitungsanlage nicht beurteilt und sohin auch nicht ausgeschlossen werden.
Erdgasanlagen seien ferner gemäß § 135 Abs. 1 GWG 2011 so zu errichten und zu betreiben, dass das Leben oder die Gesundheit der Nachbarn nicht gefährdet werde. Schwimme die Gasleitung auf, bedeute dies, dass das ansteigende Wasser die unter der Gasleitung befindliche Erde und dadurch auch die Gasleitung selbst in die Höhe drücke. Dabei würde die Gasleitung brechen. Die Beschwerdeführerin sei im rechtlichen Sinne nicht bloß Grundstückseigentümerin, sondern auch Nachbarin der gegenständlichen Gasleitung, welche sich inmitten der Produktenleitungen der H GmbH befände. Ein durch ein Aufschwimmen der Gasleitung verursachter Bruch der Leitung würde eine latente Gefahr einer Gasexplosion und damit eine Kettenreaktion mit den übrigen Produktleitungen auslösen. Eine Verseuchung der Trinkwässer hätte verheerende Folgen für die Gesundheit der Nachbarn. Sollte ein solcher Schadensfall eintreten, würde nicht nur die mitbeteiligte Partei in Konkurs gehen, sondern auch die Beschwerdeführerin, weil diese als Liegenschaftseigentümerin für die von der Erdgasleitungsanlage verursachte Kontamination subsidiär hafte und es keine Versicherung gebe, die ein derartiges Risiko abdecke.
In Bezug auf notwendige Maßnahmen zur Sicherheit gegen das Aufschwimmen der Gasleitung widerspreche der angefochtene Bescheid sich selbst. Zum einen werde ausgeführt, dass der geforderte Sicherheitsfaktor von 1,1 durch Maßnahmen wie ein verdichteter Sedimenteinbau erreicht werden. Zum anderen werden angeführt, dass die vorgegebene Sicherheit von 1,1 alleine durch den Einbau der Sedimentüberdeckung erreicht werden könne. Somit sei nicht ersichtlich, ob Verdichtungsmaßnahmen notwendig seien oder nicht.
Die Erdgasleitung solle dem Bescheid zufolge in einer Tiefe von 1,2 m verlegt werden. In dieser Tiefe werde jedoch auf keinem Fall eine Sedimentüberdeckung von 1,2 m erreicht. Auf bzw. in der Leitungstrasse fänden regelmäßig bis in eine Tiefe von ca. 40 cm Auf- und Umgrabungen zum Zweck der Entfernung tiefwurzelnder Gewächse statt. Weiters finde eine landwirtschaftliche Bearbeitung in einer Tiefe von bis zu 40 cm statt. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde von der notwendigen Sicherheit ausgehen könne, wenn diese nur in 1,2 m Tiefe liegen und von diesen 1,2 m 40 cm regelmäßig um- und abgegraben würden. Ein Verbot der Bearbeitung in einem nachfolgenden Enteignungsverfahren sei demgegenüber unstatthaft.
Im Bescheid fänden sich keine Auflagen, die diese von der Leitung ausgehende Gefährdung des Aufschwimmens, Brechens und Kontaminierens der Grundstücke der Beschwerdeführer hintanhalten würden.
Erdgasleitungen seien überdies so zu errichten und zu betreiben, dass das Ziel der langfristigen Klimaneutralität bis 2040 unterstützt werde. Neue Gas-Transportleitungen müssten „H2-ready“ sein. Dieses Ziel sei von der belangten Behörde nicht einmal geprüft worden, weshalb der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei.
Weiters sei der Bescheid in Bezug auf den Austausch der Gasleitung widersprüchlich, weil eine lagegleiche Situierung der Leitung faktisch nicht möglich sei, wenn die alte Leitung bis zum Umschluss in Betrieb bleibe. Es sei sohin nicht klar, an welcher Stelle und in welcher Tiefe sich die neue Leitung befinden würde.
Der Bescheid würde außerdem § 3 und § 3a Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) widersprechen. Es sei nämlich nicht bloß der konkrete Teilabschnitt, sondern die gesamte genehmigte Erdgasleitungsanlage in Bezug auf das Erreichen von Schellenwerten zu prüfen. Dies habe die belangte Behörde unterlassen.
Ferner sei der Bescheid auf Grund von Verletzungen gegen Verfahrensvorschriften rechtswidrig. Die belangte Behörde hätte sich nicht mit dem Vorbringen in den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Stellungnahmen der Sachverständigen und Ingenieurkonsulenten für Landwirtschaft, Agrar- und Ernährungswissenschaft, I und J, auseinandergesetzt. Diese hätten Mängel im von der mitbeteiligten Partei vorgelegten geologischen Privatgutachten vom 25.3.2024 aufgezeigt.
Die belangte Behörde habe zudem nicht begründet, warum sie dem Verfahren keinen Amtssachverständigen beigezogen habe. Der Sachverständige, der das von der mitbeteiligten Partei vorgelegte geotechnische Privatgutachten erstattet habe, sei nicht für den Leitungsbau zertifiziert.
Schließlich sei die Agrarbezirksbehörde dem Verfahren nicht beigezogen worden. Ein Schadensereignis an der Gasleitung würde die Beschwerdeführerin wirtschaftlich nicht überleben. Somit handle es sich um eine Belastung, welche nach „§ 34 Flurverfassungsgesetz“ von der Agrarbezirksbehörde zu genehmigen wäre.
Es werde deshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des Bescheides und Entscheidung in der Sache selbst, in eventu, die Aufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides beantragt sowie beantragt, den Rechtsträger der belangten Behörde in den Kostenersatz zu verfällen. Außerdem werde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde „ausdrücklich beantragt“.
1.6. Mit Beschluss vom 4.10.2024, Zl. LVwG-AV-1212/001-2024, wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass der Beschwerde eine solche bereits ex lege zukomme und die belangte Behörde diese auch nicht ausgeschlossen habe.
1.7. Das erkennende Gericht führte in der Sache am 4.2.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer die beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen für Maschinenbau sowie Geologie und Hydrogeologie Befund und Gutachten erstatteten. Den Parteien wurde die Möglichkeit geboten, bis 18.2.2025 schriftlich dazu eine Stellungnahme abzugeben.
1.8. Binnen offener Frist langten dazu keine Stellungnahmen ein.
2.1. Die mitbeteiligte Partei C GmbH ist Betreiberin der Erdgashochdruckleitung „***“, ***.
Mit Schriftsatz vom 20.7.2023 beantragte sie bei der belangten Behörde die Genehmigung nach dem GWG 2011 für die Sanierung eines Teilabschnitts der Gashochdruckleitung in der Gemeinde . Die Leitung *** soll im Bereich zwischen Gst. Nr. *** (), ***, *** (Damm) und ***, alle KG ***, über eine Länge von ca. 222 m ausgetauscht und erneuert werden. Dabei wird die neue Leitung lagegleich zur alten Leitung mit einer Überdeckung von ca. 1,20 m verlegt. Im Zuge des Projektes wird die bestehende alte Leitung liquidiert. Die bestehende Leitung befindet sich bis zum Umschluss in Betrieb. Vor Einbau der neuen Leitung wird der alte, zu ersetzende Leitungsabschnitt, abgeschnitten und aus der Künette herausgehoben. Anschließend wird die neue Leitung hineingehoben. Im betreffenden Leitungsabschnitt wird zusätzlich ein Schutzschlauch DN 50 (PE) verlegt. Der Urzustand der Außenanlagen wird nach Abschluss der Arbeiten wiederhergestellt. Während des Normalbetriebes werden keine Emissionen erwartet.
Im Normalbetrieb werden keine Lärmemissionen erwartet. Im Rahmen der Durchführung der Baumaßnahmen sind keine Ausblasungen erforderlich. Während des Betriebes treten keine Verunreinigungen des Grundwassers auf. Das Sicherheitskonzept für Erdgasleitungsanlagen in Anlehnung an ÖVGW G 65 liegt den Einreichunterlagen bei. Hinsichtlich der Brandschutzmaßnahmen gelten die Sicherheitsvorschriften der mitbeteiligten Partei, sowie auch jene nach dem Stand der Technik, insbesondere auch für erforderliche Schweißarbeiten. Die Sanierungs- und Erneuerungsmaßnahmen werden so geplant, dass die Sicherheit für Eigenpersonal, Aufragnehmer, Nachbarn und Anlage sowie die Gewähr für einen ununterbrochenen Gastransport bestmöglich gegeben sind. Alle Anlagen und Einrichtungen werden im Betrieb unter Anwendung der ÖVGW-Richtlinien periodisch kontrolliert und gewartet, wie im Sicherheitskonzept beschrieben. Zur Behebung auftretender Störungen während der arbeitsfreien Zeit des Wartungspersonals sind Bereitschaftsdienste eingesetzt, die über Anforderung der Leitzentrale einsatzbereit sind.
Die Konstruktion und Berechnung erfolgt unter Berücksichtigung aller statischen und dynamischen Kräfte wie sie z.B. durch den zu erwartenden Innendruck selbst, den Dehnungen zufolge Druck- und Temperaturänderungen, Gewichtsbelastungen durch Eigengewicht und Wassergewicht bei Druckprüfungen oder evtl. Gaspulsationen im Toleranzbereich, Überdeckungen, Auftrieb, Umweltlasten (Schnee, Eis, Überschwemmungen, etc.), Setzungen oder Erdbeben auftreten können.
Die Planung, Herstellung, Errichtung und der Nachweis der Festigkeit und Dichtheit erfolgt auf der Grundlage folgender Normen und Regelwerke unter Einbeziehung einer entsprechend EN ISO IEC 17020 akkreditierten Inspektionsstelle:
EN 1594 – Gasversorgungssysteme, Rohrleitungen für einen maximalen Betriebsdruck über 16 bar
EN ISO 3183 – Erdöl- und Erdgasindustrie – Stahlrohre für Rohrleitungstransportsysteme
ÖVGW-Richtlinien
EN 10204 – Metallische Erzeugnisse – Arten von Prüfbescheinigungen
Alle unterirdischen Rohrleitungen sind werkseitig mit PE gem. DIN 30670 isoliert oder werden mit einer geeigneten Beschichtung bei der Montage vor Ort versehen.
Der Korrosionsschutz wird von Fachpersonal unter der Leitung eines Sachverständigen durchgeführt. Das Schutzobjekt ist durchgehend elektrisch leitend und es sind keine leitenden Kontakte zu anderen nicht zu schützenden metallischen Einbauten vorhanden. Die unterirdischen Leitungen werden mit einem kathodischen Korrosionsschutz geschützt. Der kathodische Korrosionsschutz wird in das bestehende System eingebunden.
2.2. Die Beschwerde führende B, eine Körperschaft öffentlichen Rechts, ist Eigentümerin der Grundstücke Nr. ***, ***, *** und ***, alle KG ***, über die die Leitungstrasse der projektierten Erdgashochdruckleitung verlaufen soll. Das Gst. Nr. *** wird landwirtschaftlich bewirtschaftet. Es erfolgt eine Bodenbearbeitung dieses Grundstückes in einem Horizont von bis zu 40 cm unter Grundstücksoberkante, dadurch wird der Boden in diesem Bereich aufgelockert und es kann zu Erosionen kommen. Bei den Gst. Nr. *** und *** handelt es sich um Waldgrundstücke. Auf Gst. Nr. *** verläuft, parallel zur ***, ein ***-Hochwasserschutzdamm.
2.3. Aus maschinenbautechnischer Sicht entspricht die mit dem gegenständlichen Projekt zu verwirklichende Erdgasrohrleitung dem aktuellen Stand der Technik. Die Abstände der projektierten Leitung zu den bestehenden Leitungen entsprechen dem Stand der Technik. Es sind keine vorhersehbaren Gefahren bei der Errichtung und beim Betrieb der Erdgashochdruckleitung aus fachlicher maschinenbautechnischer Sicht in Bezug auf die Grundstücke der Beschwerdeführerin (Gst. Nr. ***, ***, *** und ***, alle KG ***) und in Hinblick auf eine Gefährdung deren Substanz zu erwarten. Es werden Gefährdungen für die genannten Grundstücke im Eigentum der Beschwerdeführerin aus fachlicher Sicht und gemäß dem Stand der Technik vermieden.
2.4. Im Normalbetrieb besteht im Falle eines Hochwassers keine Gefahr, da die Leitung ausreichende Überdeckung aufweist und somit nicht aufschwimmen kann. Bei Betrachtung einer (wirksamen) Lockergesteinsüberdeckung von 0,80 m, gemessen vom Scheitelpunkt der Rohrleitung, ist eine ausreichende Auftriebssicherung gegeben. Mit einer wirksamen Überdeckung von 80 cm wird der aktuell gültigen ÖVGW Richtlinie G E 100 entsprochen. Bei einer projektgemäßen Mindestüberdeckung von 1,2 m wird, unter Berücksichtigung der Bodenbewirtschaftung bis in eine Tiefe von 40 cm, eine Mindestüberdeckung, gemessen vom Scheitelpunkt der Rohrleitung, von 0,80 m eingehalten.
3.1. Das erkennende Gericht hat am 4.2.2025 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Verlesung des Verwaltungsakts der belangten Behörde, Zl. ***, und Befragung der Verfahrensparteien. In der mündlichen Verhandlung erstatteten außerdem die nichtamtlichen Sachverständigen (naSV) für Maschinenbau, K, sowie Geologie und Hydrogeologie, L, Befund und Gutachten.
3.2. Die Feststellungen zu Pkt. 2.1. ergeben sich aus den im Akt aufliegenden Projektunterlagen, insbesondere dem Technischen Bericht *** vom 27.6.2023 samt Trassenplan vom 12.9.2022, ***, und dem Gutachten des naSV für Maschinenbau. Dass die mitbeteiligte Partei die Betreiberin der in Rede stehenden Erdgashochdruckleitung ist, ergibt sich aus ihrem eigenen Vorbringen im Behördenverfahren, welches mit den Angaben unter anderem in der Langfristigen integrierten Planung für die Gas Verteilernetzinfrastruktur in Österreich, jeweils für 2021 und 2022 (LFiP 2021 bzw. 2022), der M AG korrespondiert. Die Feststellungen zur Liquidierung der alten Leitung und zum Umschluss der neuen Leitung waren anhand der Projektunterlagen, welche durch die dahingehend glaubwürdige Aussage der Vertreter der mitbeteiligten Partei in der mündlichen Verhandlung präzisiert wurden, zu treffen.
3.3. Die Feststellungen in Pkt. 2.2. zu den Eigentumsverhältnissen waren zum einen unstrittig und zum zweiten anhand des offenen Grundbuchs zu treffen. Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung des Gst. Nr. ***, KG ***, und dessen Bearbeitung bis zu einem Horizont von 40 cm ergibt sich aus dem insofern glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verfahren, welches von den übrigen Verfahrensparteien in der mündlichen Verhandlung außer Streit gestellt wurde. Ferner wurde Einsicht genommen in das Kartenprogramm des Landes NÖ „imap“, dessen Luftbilder sich mit dem Vorbringen decken.
3.4. Die Feststellungen zu Pkt. 2.3. waren anhand des Gutachtens des naSV für Maschinenbau vom „1.3.2025“ (Anm. wohl gemeint: 1.2.2025) zu treffen. Dieses erwies sich als schlüssig und nachvollziehbar. Der naSV für Maschinenbau führte im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens einen Lokalaugenschein (im Rahmen der behördlichen Verhandlung) durch, sodass ihm die Gegebenheiten vor Ort vertraut sind, er also nicht bloß „aus der Ferne“ seine fachlichen Stellungnahmen abgab. Zusätzlich konnte er die an ihn in der mündlichen Verhandlung vom erkennenden Gericht sowie den Verfahrensparteien ergänzend gestellten Fragen zu seinem Gutachten vollständig beantworten. Er legte detailliert und nicht bloß summarisch dar, welche Maßnahmen im konkreten Fall getroffen würden, damit bei der Errichtung und beim Betrieb der in Rede stehenden Erdgasleitung der Stand der Technik eingehalten werde und voraussehbare Gefahren (aus seiner fachlichen Sicht) vermieden würden (s. VH-Schrift vom 4.2.2025, S. 4f, und Gutachten vom 1.2.2025, insb. S. 7ff). Außerdem führte er aus, dass die von ihm in seinem schriftlichen Gutachten angesprochene Risikoanalyse (vgl. „Zur Klärung der unterschiedlichen Standpunkte der Sachverständigen aus dem Bereich Geologie wird daher die Durchführung einer Risikoanalyse (z.B. HAZOP) zur Beurteilung der geologischen Verhältnisse empfohlen.“) nur dann erforderlich sei, „wenn es keine eindeutige Aussage eines Geologen gebe, welche aber mittlerweile [durch das Gutachten des naSV für Geologie und Hydrogeologie] vorliege“. Somit hat der naSV für Maschinenbau auch diese Frage beantwortet und den allenfalls bestehenden Widerspruch aufgelöst.
3.5. Die Feststellungen zu Pkt. 2.4. waren anhand des Gutachtens des naSV für Geologie und Hydrogeologie vom 31.1.2025 zu treffen. Dieses erweist sich als schlüssig und widerspruchsfrei. Der Sachverständige beantwortet darin nicht bloß alle an ihn gestellten Fragen vollständig, er setzt sich auch mit sämtlichen Beweisergebnissen fachlich auseinander, darunter auch den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Stellungnahmen der Sachverständigen für Landwirtschaft bzw. Agrar- und Ernährungswissenschaft, I und J, vom 24.5.2024, 20.7.2024 und 25.9.2024. Ebenso legt er schlüssig den aktuellen Stand der Technik und deren Einhaltung durch das Projekt dar. Im Gutachten stellt der naSV für Geologie und Hydrogeologie außerdem den Berechnungsweg dar, auf Grund dessen er zu seinen fachlichen Schlussfolgerungen kommt, weshalb für das erkennende Gericht auch die im Gutachten getroffene Aussage, wonach „aus geophysikalischer bzw. geotechnischer Sicht […] bereits ab einer Überdeckung von 20 cm eine ausreichende Auftriebssicherheit“ der projektierten Erdgashochdruckleitung gegeben sei (vgl. Gutachten S. 11, 14 und Beilage 01), nachvollzogen werden kann. Zusätzlich berücksichtigt er eine Bodenbewirtschaftung in einem Horizont bis 40 cm und einen „theoretischen Grundwasseranstieg bis GOK“ (= Grundstücksoberkante) (vgl. Gutachten S. 12), nimmt also bei der Berechnung der Auftriebssicherung den „worst case“ (s. Gutachten S. 10) an.
Soweit in der Beschwerde releviert wird, dass es der von der mitbeteiligten Partei beauftragte Privatgutachter für Geotechnik in dessen Privatgutachten vom 25.3.2024 unterlassen hätte, einen dritten Schurf durchzuführen, setzt sich der naSV für Geologie und Hydrogeologie ebenso in seinem Gutachten mit dieser Fragestellung auseinander. Gleiches gilt für die Frage des aktuell anzuwendenden „Stands der Technik“. Die in der Beschwerde diesbezüglich monierten Verfahrensmängel sind jedenfalls dadurch als saniert anzusehen.
Im Ergebnis bestand für das erkennende Gericht weder Anlass, an den Schlussfolgerungen im Gutachten des naSV für Geologie und Hydrogeologie, noch an der fachlichen Expertise des Sachverständigen zu zweifeln. Dieser ist nicht nur als Ziviltechniker und Ingenieurkonsulent für Erdwissenschaften und Geologie beruflich tätig, sondern auch allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für das Fachgebiet Geologie. Im Übrigen wurden Umstände, die die Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel gestellt hätten, vor dessen Vernehmung in der mündlichen Verhandlung am 4.2.2025 nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 53 Abs. 1 AVG), obwohl den Verfahrensparteien der verfahrensleitende Beschluss über die Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen vom 29.11.2024 noch im Dezember 2024 zugestellt wurde. Grund für eine Abberufung des naSV für Geologie und Hydrogeologie bestand demnach nicht.
3.6. Schließlich erfolgte eine mündliche Erörterung sowohl des Gutachtens des naSV für Maschinenbau als auch des naSV für Geologie und Hydrogeologie in der mündlichen Verhandlung. Zusätzlich wurde den Verfahrensparteien Gelegenheit gegeben, im Nachgang zur mündlichen Verhandlung schriftlich zu den Gutachten Stellung zu nehmen. Den Gutachten wurde allerdings von Seiten der Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten, insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene.
4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011) lauten auszugsweise:
§ 7. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
[…]
§ 133. Zur Sicherstellung der den Netzbetreibern auferlegten Verpflichtungen sind bei der Errichtung, der Herstellung und beim Betrieb von Erdgasleitungsanlagen die Regeln der Technik (§ 7 Abs. 1 Z 53) einzuhalten.
[…]
§ 134. (1) Unbeschadet der nach anderen Vorschriften bestehenden Genehmigungs- oder Bewilligungspflichten bedarf die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb von Erdgasleitungsanlagen einer gasrechtlichen Genehmigung durch die Behörde gemäß § 148 Abs. 2.
[…]
§ 135. (1) Erdgasleitungsanlagen sind so zu errichten, zu erweitern, zu ändern und zu betreiben, dass
(2) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
[…]
§ 137. (1) Erdgasleitungsanlagen dürfen unbeschadet der Bestimmung des § 134 Abs. 3 nur mit Genehmigung der Behörde gemäß § 148 Abs. 2 errichtet, erweitert, geändert und betrieben werden.
(2) Die Genehmigung ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von bestimmten und geeigneten Auflagen, zu erteilen,
[…]
§ 138. (1) Im Verfahren zur Genehmigung von Erdgasleitungsanlagen haben Parteistellung:
(2) Nachbarn sind alle Personen, die durch die Errichtung, die Erweiterung, die Änderung, den Bestand oder den Betrieb einer Erdgasleitungsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Erdgasleitungsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
[…]
§ 148. (1) Sofern im Einzelfall bzw. in den nachstehenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Regulierungsbehörde gemäß § 2 E-ControlG.
(2) Unbeschadet der Regelungen in Abs. 1 und 3 sind als Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes in erster Instanz zuständig:
(3) – (6) […]
(7) In Verwaltungssachen, die die Genehmigung für die Errichtung, die Änderung oder die Erweiterung von Erdgasleitungsanlagen gemäß Abs. 2 Z 1 zum Gegenstand haben oder die Zulässigkeit, den Inhalt sowie den Gegenstand einer Enteignung für deren Errichtung zum Gegenstand haben, kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einzelfall die örtlich zuständigen Landeshauptmänner zur Vornahme von Amtshandlungen, insbesondere auch zur Erlassung von Bescheiden, ganz oder zum Teil ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Landeshauptmänner treten für den betreffenden Fall vollständig an die Stelle der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
[…]“
5.1. Eingangs ist auszuführen, dass die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte keine unbegrenzte ist. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides. Dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird. Dies gilt auch für den Fall, dass die Behörde zur Erlassung eines der trennbaren Bescheidsprüche unzuständig war. Innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist. Das Verwaltungsgericht kann daher etwa nicht auf Grund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen. Zu beachten ist vom Verwaltungsgericht auch ein (Teil-)Verlust der Parteistellung (VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0077, mHa u.a. VwGH 22.12.2010, 2010/06/0262, und 17.12.2014, Ro 2014/03/0066).
Der Umfang des Vorhabens wird prinzipiell durch den Antragsteller im Genehmigungsantrag definiert. In einem Projektgenehmigungsverfahren, worunter auch das hier in Rede stehende Verfahren fällt, ist Gegenstand des Verfahrens die Beurteilung des in den Einreichplänen und sonstigen Projektunterlagen dargestellten Projekts (vgl. VwGH 15.3.2021, Ra 2020/05/0011, mwN).
5.2. Keine Beschränkung der Prüf- und Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte besteht bei einer zulässigen Beschwerde, wenn es um Fragen der Zuständigkeit geht (vgl. etwa VwGH 25.5.2016, Ra 2015/06/0095, mwN).
5.2.1. Art. 131 B-VG sieht eine Aufteilung der (sachlichen) Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte in Form von Generalklauseln zugunsten der Landesverwaltungsgerichte (Abs. 1 und Abs. 6 leg. cit.) in Verbindung mit einer taxativen Aufzählung jener Angelegenheiten, über die die Verwaltungsgerichte des Bundes entscheiden (Abs. 2 und Abs. 3 leg. cit.), vor. Gemäß Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig „in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden“. Die Zuständigkeit des BVwG knüpft also daran an, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung im Sinne des Art. 102 Abs. 2 B-VG erledigt wird. Rechtssachen in Angelegenheiten, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, fallen nach der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG zur Gänze in die Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte. Den Erläuterungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist zudem zu entnehmen, dass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes nicht besteht, wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist (vgl. VwGH 21.12.2016, Ro 2016/04/0049, mHa RV 1618 BlgNR 24. GP, 15).
Nach Ansicht des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich handelt es sich, soweit das hier vorliegende Genehmigungsverfahren nach den Bestimmungen der §§ 134ff GWG 2011 betroffen ist, um eine Angelegenheit, die auch von der hier Bescheid erlassenden BMKUEMIT in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird. Dafür spricht neben der erstinstanzlichen Ministerialzuständigkeit (s. § 148 Abs. 2 Z 1 GWG 2011) die gemäß § 148 Abs. 7 GWG 2011 bestehende Möglichkeit der Delegation an den örtlich zuständigen Landeshauptmann unter anderem in Angelegenheiten, „die die Genehmigung für die Errichtung, die Änderung oder die Erweiterung von Erdgasleitungsanlagen gemäß Abs. 2 Z 1 zum Gegenstand haben“. Kompetenzrechtlich ist das hier in Rede stehende Verfahren zur Genehmigung einer Rohrleitung zum Transport von Erdgas außerdem als „Angelegenheit des Gewerbes und der Industrie“ im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG anzusehen (VfSlg. 14.972/1997). Diese Angelegenheit ist in Art. 102 Abs. 2 B-VG nicht genannt. Dieser Auslegung steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch nicht die Verfassungsbestimmung des § 1 GWG 2011 entgegen, sieht diese Bestimmung denn „lediglich“ eine Ermächtigung zur „Begründung einer bundesunmittelbaren Zuständigkeit einer Bundesbehörde“ vor (vgl. RV 1081 BlgNR 24. GP S. 3), was sich erkennbar nicht auf das in § 148 Abs. 2 iVm. Abs. 7 GWG 2011 normierte Behördengefüge bezieht.
Somit handelt es sich um eine Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung, in der ausnahmsweise erstinstanzliche Ministerialzuständigkeiten bestehen (vgl. VwGH 12.9.2016, Ro 2016/04/0014, ergangen zum Starkstromwegerecht). Damit ist der Rechtszug zum Landesverwaltungsgericht eröffnet.
Durch die Lage der in Rede stehenden projektierten Gashochdruckleitung in der KG *** (Bezirk ***) ist nach § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm. § 3 Abs. 1 Z 1 AVG das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich örtlich zuständig.
5.2.2. In der Beschwerde wird vorgebracht, das Vorhaben widerspreche § 3 und § 3a Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000). Es sei ein Verfahren nach dem UVP-G 2000 durchzuführen, weshalb die belangte Behörde unzuständig sei.
Das gegenständliche Vorhaben würde unter Anhang 1 Z 13 lit. a oder c UVP-G 2000 fallen (vgl. „Rohrleitungen für den Transport von […] Gas […]“). Diese Bestimmungen setzen als kumulativ (vgl. VwGH 30.6.2006, 2005/04/0195) zu erfüllende Tatbestände eine Rohrleitung mit einem Innendurchmesser von mindestens 800 mm und einer Länge von mindestens 40 km (lit. a) bzw. in schutzwürdigen Gebieten eine Rohrleitung mit einem Innendurchmesser von 500 mm und einer Länge von mindestens 25 km (lit. c) voraus. Die gegenständliche Rohrleitung hat ein Innenmaß von DN 300, sodass die Grenzwerte für den Innendurchmesser nicht erreicht werden. Im Übrigen wird durch die beantragte Änderung die Länge der Gasleitung nicht berührt. Eine Pflicht zur Durchführung eines UVP-Verfahrens nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 besteht nach Ansicht des erkennenden Gerichts fallbezogen nicht.
5.3. Gemäß § 134 Abs. 1 GWG 2011 bedarf unbeschadet der nach anderen Vorschriften bestehenden Genehmigungs- oder Bewilligungspflicht die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb von Erdgasleitungsanlagen einer gasrechtlichen Genehmigung durch die Behörde gemäß § 148 Abs. 2 GWG 2011.
Im Verfahren zur Genehmigung von Erdgasleitungsanlagen haben gemäß § 138 Abs. 1 GWG 2011 – neben dem Genehmigungswerber – unter anderem alle Grundeigentümer, deren Grundstücke samt ihrem darunter befindlichen Boden oder darüber befindlichen Luftraum von Maßnahmen zur Errichtung, Erweiterung oder Änderung von Gasleitungsanlagen dauernd oder vorübergehend in Anspruch genommen werden, sowie die an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten – ausgenommen Hypothekargläubiger – und die Bergbauberechtigten (Z 2) sowie Nachbarn im Sinne des Abs. 2 leg. cit., soweit ihre nach § 135 Abs. 1 Z 1 bis 3 GWG 2011 geschützten Interessen berührt werden (Z 3), Parteistellung.
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Gst. Nr. ***, ***, *** und ***, alle KG ***. Eine Parteistellung der Beschwerdeführerin ist deshalb in ihrer Stellung als Grundeigentümerin (§ 138 Abs. 1 Z 2 GWG 2011) und als Nachbarin (§ 138 Abs. 1 Z 3 GWG 2011) denkbar.
5.3.1. Gemäß § 46 NÖ Flurverfassungs-Landesgesetz (NÖ FLG) sind Agrargemeinschaften Körperschaften öffentlichen Rechts. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich demnach um eine juristische Person, in deren Eigentum die Grundstücke stehen, über die die in Rede stehende Gasleitung verlaufen soll.
Nach der zum gewerblichen Betriebsanlagenrecht ergangenen Rechtsprechung kann eine juristische Person die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte zum Schutz dinglicher Rechte in Anspruch nehmen. Eine juristische Person kann jedoch nie (auch nicht im Rahmen ihrer Eigentümerstellung) eine persönliche Gefährdung oder Belästigung geltend machen (VwGH 18.5.2005, 2005/04/0065), da eine persönliche Gefährdung bzw. Belästigung der juristischen Person etwa durch Lärm, Geruch, Gas, etc. schon begrifflich nicht in Betracht kommt (VwGH 24.4.1990, 89/04/0178); eine juristische Person kann nicht im Sinne von § 74 Abs 2 Z 1 GewO 1994 in ihrer Gesundheit gefährdet oder (im Sinne von § 74 Abs 2 Z 2 leg. cit.) belästigt werden. Dies gilt etwa auch für eine Personengesellschaft des Handelsrechts (nunmehr UGB) (VwGH 28.2.1995, 95/04/0001).
Diese Rechtsprechung ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die anlagenrechtlichen Bestimmungen des GWG 2011 übertragbar, sind diese denn zum einen ihrem Wortlaut nach den Bestimmungen der §§ 74ff Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) nachgebildet. Zum zweiten war bereits bei der Erlassung des GWG 2000 mit BGBl. I Nr. 121/2000 die Intention des Bundesgesetzgebers, die Schutzziele des Erdgaswegerechts ähnlich den im § 74 GewO 1994 angeführten rechtlichen Interessen auszugestalten (vgl. RV 66 BlgNR 21. GP, S. 71). Die damaligen Bestimmungen der §§ 44ff GWG wurden sodann als §§ 134ff in das GWG 2011 übertragen.
Die Einwendungen der Beschwerdeführerin sowie ihr Beschwerdevorbringen in Bezug auf die Themenkomplexe „Leben und Gesundheit“ (vgl. § 135 Abs. 1 Z 1 lit. c GWG 2011) sowie „unzumutbare Belästigung durch Lärm, Geruch oder in anderer Weise“ (vgl. § 135 Abs. 1 Z 3 GWG 2011) erweisen sich deshalb als unzulässig.
5.3.2. Allerdings kommt der Beschwerdeführerin Parteistellung im Verfahren in Bezug auf den Schutz ihrer dinglichen Rechte, nämlich des Grundstückseigentums, zu, hat sie denn zu diesem Themenkomplex zulässige Einwendungen erhoben und in diesem Umfang die Parteistellung im Beschwerdeverfahren aufrechterhalten.
Eine Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 135 Abs. 1 Z 2 GWG 2011 liegt vor, wenn das Eigentum in seiner Substanz bedroht ist. Einer solchen Substanzvernichtung ist der Verlust der Verwertbarkeit der Substanz gleichzuhalten. Ein solcher Verlust der Verwertbarkeit ist nicht nur dann anzunehmen, wenn jedwede auch nur entfernt denkbare Nutzung des Eigentums unmöglich ist, sondern vielmehr bereits dann, wenn die nach der Verkehrsanschauung übliche bestimmungsgemäße (Sach-)Nutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist (vgl. VwGH 18.11.2004, 2004/07/0025).
Ein Fall einer Eigentumsgefährdung wäre etwa, wenn die Sachnutzung bedroht ist, weil die bei der Nutzung verwendeten Sachen oder die Nutzungsergebnisse einer Beschädigung ausgesetzt sind (z.B. Schäden an den Kulturen) (vgl. VwGH 18.11.2004, 2004/07/0025). Eine solche Bedrohung der Sachnutzung durch zu erwartende Schäden an den Kulturen war in Bezug auf das landwirtschaftlich genutzte Grundstück der Beschwerdeführerin nicht festzustellen, zumal im Verfahren von sämtlichen Verfahrensparteien die landwirtschaftliche Nutzung dieses Grundstückes zugestanden wurde. Außerdem ist ein projektbedingter Wegfall der üblichen bestimmungsgemäßen Nutzung oder Verwertung durch den betroffenen Grundstückseigentümer konkret darzulegen, es trifft ihn diesbezüglich eine Mitwirkungspflicht (vgl. VwGH 11.11.1998, 96/04/0135). Ein solches konkretes Vorbringen wurde von der Beschwerdeführerin nicht erstattet.
§ 137 Abs. 2 Z 1 GWG 2011 normiert, dass die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 135 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 leg. cit. zu vermeiden sind. Darunter fällt nun nicht jede denkbar mögliche Gefährdung, wie etwa Terroranschläge, Krieg oder Sabotage. „Störfälle“, die nicht voraussehbar sind, sind nicht erfasst, wohl aber „Störfälle“, die auf Grund einer unzureichenden Technologie regelmäßig und vorhersehbar auftreten (vgl. VwGH 18.11.2004, 2004/07/0025), etwa bei besonders gefahrengeneigten Anlagen. Auch „ungünstige Witterungsverhältnisse“, insbesondere „Inversionswetterlagen“, können nicht als nicht voraussehbar außer Betracht gelassen werden (vgl. VwGH 27.6.1989, 88/04/0341). Eine Genehmigungsfähigkeit ist nicht erst dann gegeben, wenn jede auch nur als denkbar möglich erscheinende Gefährdung ausgeschlossen wird. Zu vermeiden sind nur voraussehbare Gefährdungen (vgl. Reithmayer-Ebner in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO § 77 Rz 51).
Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, handelt es sich bei einem ***hochwasser, welches zu einem Aufschwimmen der in Rede stehenden Leistung führen könnte, um einen „vorhersehbaren Störfall“, zumal die Gst. Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, im Abflussbereich eines 100-jährlichen Hochwassers (HQ100) liegen und bei einem Aufschwimmen der Leitung deren Beschädigung oder Bruch nicht ausgeschlossen werden kann, somit die Gefahr einer Beeinträchtigung der Substanz jener Grundstücke, über die die Leitungstrasse verläuft, nicht von vorneherein ausgeschlossen werden kann.
Auf Grundlage der im Verfahren abgegebenen Sachverständigengutachten war festzustellen, dass das gegenständliche Projekt den einschlägigen Regeln der Technik entspricht. Aus fachlicher Sicht werden voraussehbare Gefährdungen für die Grundstücke im Eigentum der Beschwerdeführerin vermieden. Im Projekt ist eine ausreichende Auftriebssicherung zur Verhinderung des Aufschwimmens der Leitung vorgesehen.
Damit steht aber fest, dass die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen und „vorhersehbaren Störfälle“ vermieden und die einschlägigen Regeln der Technik eingehalten werden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kommt es nicht darauf an, dass auch nur jede denkbar mögliche Gefährdung ausgeschlossen wird, um eine Genehmigungsfähigkeit herbeiführen zu können. Die Genehmigungsvoraussetzungen des § 137 Abs. 2 Z 1 und Z 2 GWG 2011, wie auch die Bestimmungen des § 135 Abs. 1 Z 4 und 5 GWG 2011, werden durch das Projekt, soweit die Beschwerdeführerin betroffen ist, erfüllt. Die dahingehenden Einwendungen der Beschwerdeführerin erweisen sich, soweit sie im Beschwerdeverfahren aufrechterhalten worden sind, als unbegründet.
5.4. In der Beschwerde wird weiters vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid § 135 Abs. 1 Z 6 und 7 GWG 2011 widerspreche, weil mit der zu genehmigenden Gasleitung nicht das Ziel der langfristigen Klimaneutralität bis 2040 unterstützt werde und die Leitung nicht „H2-ready“, also geeignet würde den Transport von reinem Wasserstoff, sei. Außerdem bestünden in Trassennähe ausgewiesene Naturschutzflächen und Landschaftsschutzgebiete für besonders gefährdete Tierarten. Damit releviert die Beschwerdeführerin, worauf bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend hinweist, kein ihr zukommendes subjektiv-öffentliches Recht, sondern allenfalls ein öffentliches Interesse, weshalb sich eine nähere Prüfung dieses Vorbringens erübrigt.
Gleiches gilt betreffend das Vorbringen im Zusammenhang mit der Gefährdung der Trinkwasserversorgung in der Region ***. So steht Nachbarn ein isoliertes Recht auf Prüfung der nachteiligen Einwirkungen einer Betriebsanlage auf die Beschaffenheit der Gewässer gemäß § 74 Abs. 2 Z 5 GewO 1994, losgelöst von einer damit allenfalls verbundenen Gefährdung ihres Eigentums, sonstiger dinglicher Rechte oder ihrer Gesundheit bzw. von einer damit verbundenen Belästigung, nicht zu (vgl. VwGH 14.3.2012, 2010/04/0143).
Zum Vorbringen, die mitbeteiligte Partei verfüge nicht über eine ausreichende Haftpflichtversicherung, weshalb die Genehmigung zu versagen sei, ist auszuführen, dass zwar nach § 137 Abs. 1 Z 3 von einem Projektwerber „der Abschluss einer Haftpflichtversicherung […] in ausreichendem Ausmaß“ nachzuweisen sind. Diesem Erfordernis kam die mitbeteiligte Partei auch insofern nach, als sie eine Bestätigung über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von € 20,- Mio. vorlegte. Bei der Frage, ob diese Summe ein „ausreichendes Ausmaß“ darstellt, wie von § 137 Abs. 1 Z 3 leg. cit. gefordert, handelt es sich wiederum um kein der Beschwerdeführerin zukommendes subjektiv-öffentliches Recht, sodass sie vom erkennenden Gericht nicht zu prüfen war.
In diesem Licht ist auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, im Schadensfall sei sie in ihrer Existenz bedroht, zumal sie subsidiär als Liegenschaftseigentümerin nach § 74 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) hafte, zu beantworten. Diese Ersatzansprüche oder Haftungsfragen sind zivilrechtliche Einwendungen, welche von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurden.
Zum Vorbringen, die belangte Behörde hätte gegen § 52 Abs. 1 AVG verstoßen, weil sie keinen Amtssachverständigen dem Verfahren beigezogen hätte, ist auf § 153a Abs. 1 erster Satz GWG 2011 zu verweisen. Demnach ist eine Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 AVG zulässig. Im Übrigen sind gemäß § 153a Abs. 2 GWG 2011 Kosten, die der Behörde bei der Durchführung von Verfahren nach dem GWG 2011 erwachsen, wie beispielsweise Gebühren oder Honorare für Sachverständige, vom Projektwerber zu tragen, sodass eine Verletzung in Rechten der Beschwerdeführerin dadurch, dass die belangte Behörde (und in Folge das Verwaltungsgericht) nicht amtliche Sachverständige dem Verfahren beigezogen hat, nicht ersichtlich ist.
Zum Vorbringen, die Agrarbezirksbehörde sei zu Unrecht dem gegenständlichen Verfahren nicht beigezogen worden, ist auszuführen, dass dies nur dann erforderlich gewesen wäre, käme ihr eine Parteistellung als Legalpartei zu. Eine solche Parteistellung von Gesetzes wegen ist jedoch dem GWG 2011 nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich. Ansonsten ist auf § 134 Abs. 1 GWG 2011 hinzuweisen, wonach eine Genehmigung nach dem GWG 2011 „unbeschadet der nach anderen Vorschriften bestehenden Genehmigungs- oder Bewilligungspflichten“ zu erteilen ist. Sohin ist ein allenfalls abzuführendes Verfahren nach dem NÖ FLG – was hier nicht zu prüfen ist – vom gegenständlichen Genehmigungsverfahren zu trennen.
5.5. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, sie war deshalb abzuweisen.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die oben wiedergegebene Rechtsprechung ist nicht als widersprüchlich zu beurteilen, außerdem weicht die vorliegende Entscheidung nicht von ihr ab. Soweit der Entscheidung die höchstgerichtliche Rechtsprechung zum gewerblichen Betriebsanlagenrecht zugrunde gelegt wird, es sich somit nicht um explizit zum GWG 2011 ergangene Rechtsprechung handelt, ist auf die oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien zum Gaswirtschaftsgesetz zu verweisen, wonach der Gesetzgeber bei Erlassung des GWG die Bestimmungen der GewO vor Augen hatte. Angesichts der im Wesentlichen gleichlautenden Gesetzesbestimmungen der GewO einerseits und des GWG andererseits war deshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen. Schließlich waren Fragen der Beweiswürdigung (Schlüssigkeit von Sachverständigengutachten) zu klären, welche im allgemeinen nicht revisibel sind (vgl. 12.6.2020, Ra 2019/18/0440).
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