LVwG N LVwG-S-2747/001-2023; LVwG-S-2748/001-2023

LVwG-S-2747/001-2023; LVwG-S-2748/001-2023Landesverwaltungsgericht18.02.2025

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Zulassungsschein; Kennzeichentafeln; Ablieferung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2747/001-2023; LVwG-S-2748/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.2747.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Tanzl als Einzelrichterin über die Beschwerden des A, in ***, ***, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt, jeweils vom 16.11.2023, Zl. *** (prot. zu LVwG-S-2747/001-2023), *** (prot. zu LVwG-S-2748/001-2023) betreffend Bestrafungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Den Beschwerden wird insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzten Geldstrafen in der Höhe von jeweils 105 ,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 10 Stunden) auf den Betrag von jeweils 50,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 5 Stunden) herabgesetzt werden.

Der Tatzeitraum des Straferkenntnis, ***, hat zu lauten: „07.04. bis 22.05.2023“.

2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit jeweils 10,-- Euro neu festgesetzt.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher für jedes der beiden Verwaltungsstrafverfahren 60,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Ein allfälliges Ansuchen um Ratenzahlung wäre bei der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt einzubringen.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 16.11.2023, Zl. *** (prot. zu LVwG-S-2747/001-2023) wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit: 13.3. - 22.5.2023

Ort: Bezirkshauptmannschaft *** Wiener Neustadt, ***,

Fachgebiet Verkehr

Fahrzeug: ***,

Tatbeschreibung:

Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen *** trotz des seit 13.3.2023 vollstreckbaren Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 8.3.2023 über die Aufhebung der Zulassung der Behörde nicht bis zum 22.5.2023 somit nicht unverzüglich, abgeliefert.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 44 Abs.4 KFG BGBl. Nr. 267/1967 idF. BGBl. I Nr. 19/2019, § 134 Abs.1 KFG 1967

BGBl. Nr. 267/1967 idF. BGBl. I Nr. 35/2023

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 105,00

10 Stunden

§ 134 Abs.1 KFG 1967

BGBl. Nr. 267/1967 idF. BGBl. I Nr. 35/2023

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

€ 10,50

Gesamtbetrag:

€ 115,50“

1.2. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 16.11.2023, *** (prot. zu LVwG-S-2748/001-2023) wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit: 13.3.2023 - 22.5.2023

Ort: Bezirkshauptmannschaft *** Wiener Neustadt, ***,

Fachgebiet Verkehr

Fahrzeug: ***,

Tatbeschreibung:

Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen *** trotz des seit 13.3.2023 vollstreckbaren Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 8.3.2023 über die Aufhebung der Zulassung der Behörde nicht bis zum 22.5.2023 somit nicht unverzüglich, abgeliefert.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 44 Abs.4 KFG BGBl. Nr. 267/1967 idF. BGBl. I Nr. 19/2019, § 134 Abs.1 KFG 1967

BGBl. Nr. 267/1967 idF. BGBl. I Nr. 35/2023,

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 105,00

10 Stunden

§ 134 Abs.1 KFG 1967

BGBl. Nr. 267/1967 idF. BGBl. I Nr. 35/2023

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

€ 10,50

Gesamtbetrag:

€ 115,50“

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Der Beschwerdeführer bringt in seinen Beschwerden auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass der Anhänger im Zeitraum vom 13.03. bis 23.05.2023 in Rumänien gewesen sei und er dazwischen und danach gesundheitlich eingeschränkt gewesen sei. Er habe eine Behinderung im Ausmaß von 80%.

Hinsichtlich des PKW bringt er vor, dass dieser bis 07.04.2023 in Verwahrung der Freiwilligen Feuerwehr gewesen sei, danach sei er von einem slowakischen Käufer abgeholt worden, welcher auch die Kennzeichentafeln mitgenommen habe.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Beweis wurde erhoben in den öffentlichen mündlichen Verhandlungen vom 13.12.2024, 10.01.2025 und 14.02.2025 durch (Verzicht auf) Verlesung der Akten der belangten Behörde und der Gerichtsakten sowie Befragung des Beschwerdeführers.

4. Feststellungen:

4.1. Der Beschwerdeführer war Zulassungsbesitzer des Einachsanhängers mit dem behördlichen Kennzeichen *** sowie des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen ***. Mit Bescheiden der belangten Behörde, jeweils vom 08.03.2023, zu Zl. *** (betreffend den Anhänger) und zu Zl. *** (betreffend den PKW) wurde die Zulassung dieser Fahrzeuge zum Verkehr aufgehoben. Gleichzeitig wurde bestimmt, dass der Beschwerdeführer die Zulassungsscheine und die Kennzeichentafeln unverzüglich bei einer näher bestimmten Behörde abzugeben habe. Die beiden Bescheide wurden am 13.03.2023 vollstreckbar.

4.2. Der PKW war ab Jänner 2023 bis 07.04.2023 in Verwahrung der Freiwilligen Feuerwehr ***. Ab März versuchte der Beschwerdeführer, die Herausgabe des PKWs zu erwirken, was jedoch aufgrund eines laufenden Verwaltungsstrafverfahrens erst am 07.04.2023 gelang. An einem der folgenden Tage verkaufte er den PKW sodann und wurde dieser mitsamt der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheins ins Ausland verbracht. Der Beschwerdeführer setzte keine Anstrengungen, um die Kennzeichentafeln abzumontieren, bevor der PKW ins Ausland verbracht wurde.

4.3. Der Anhänger war jedenfalls im Zeitraum von 13.03.2023 bis 22.05.2023 mitsamt den Kennzeichentafeln in Rumänien. In diesem Zeitraum versuchte der Beschwerdeführer nicht, den Anhänger aus dem Ausland zurückzubringen.

4.4. Der Beschwerdeführer gab am 03.10.2023 die Kennzeichentafeln des Anhängers bei der belangten Behörde persönlich ab. Die Kennzeichentafeln des PKW sowie die beiden Zulassungsscheine retournierte er bis dato nicht.

4.5. Der Beschwerdeführer ist Notstandshilfebezieher und verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von etwa 1.368 €, er hat keine Sorgepflichten. Über ihn wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet. Er weist verwaltungsstrafrechtliche nicht einschlägige, nicht getilgte Vormerkungen auf.

5. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf der vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellten Aktenlage. Er führte jedoch aus, dass es ihm unverschuldet weder möglich gewesen sei, die Kennzeichentafeln des Anhängers noch des PKWs der belangten Behörde zurückzustellen. Dazu führte er zunächst medizinische Beeinträchtigungen und seine dadurch bedingten aufgrund von Therapien und Behandlungen eingeschränkten zeitlichen Ressourcen an, legte für diese jedoch keine konkreten Nachweise vor. Dies, obwohl ihm das erkennende Gericht explizit zur Vorlage derselben aufforderte. Nachdem ihm jedoch die Vorlage eines Nachweises über die Verwahrung seines PKWs durch die Freiwillige Feuerwehr *** gelang und er glaubwürdig ausführte, dass er mittels mehrerer Telefonate versuchte, seinen PKW vorzeitig wieder zu erlangen, konnte das erkennende Gericht in diesem Punkt seine Ausführungen nachvollziehen und den Feststellungen zu Grunde legen. Hinsichtlich des Anhängers führte er zunächst an, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, diesen vorzeitig aus dem Ausland zurück zu holen, da er kein dafür geeignetes Zugfahrzeug zur Verfügung gehabt hätte. In Folge musste er diese Aussage revidieren, da er sich im Rahmen seiner Einvernahme diesbezüglich in Widersprüche verstrickte. Weiters gab er an, dass ihn ein Polizist betreffend des PKWs darüber informiert hätte, dass das Kennzeichen noch ordnungsgemäß angemeldet gewesen sei und er daher keine Notwendigkeit gesehen habe, die Tafeln zu entfernen. In Anbetracht der Tatsache, dass er zuvor zugestand, den Bescheid betreffend die behördliche Abmeldung zugestellt bekommen zu haben, wirkt dieses Vorbringen wenig glaubhaft. In seiner Gesamtheit konnte das seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung sich zu entziehend beabsichtigende Vorbringen des Beschwerdeführers in diesen Punkten nur als Schutzbehauptung angesehen werden.

6. Rechtslage:

§ 44 Abs. 4 KFG 1967 lautet:

Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides über die Aufhebung der Zulassung hat der bisherige Zulassungsbesitzer den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich einer der im § 43 Abs. 1 angeführten Behörden abzuliefern. Das gleiche gilt, wenn die Zulassung infolge Zeitablaufes erloschen ist. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

§ 134 Abs. 1 KFG 1967 lautet:

Wer

1. diesem Bundesgesetz oder

2. den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen oder

3. den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder

4. der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder

5. den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR),

BGBl. Nr. 518/1975, in der Fassung BGBl. III Nr. 69/2010, oder

6. dem Artikel 465 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Anhang 31 Teil B Abschnitt 2, Artikeln 4 bis 6 und 7 Abs. 4 und 5 und Abschnitt 4 des Abkommens, ABl. Nr. L 149 vom 30.4.2021,

zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

7. Erwägungen:

Nach § 44 Abs. 4 KFG 1967 hat der bisherige Zulassungsbesitzer nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides über die Aufhebung der Zulassung den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich einer der im § 43 Abs. 1 angeführten Behörden abzuliefern. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung jedenfalls nicht bis zum 22.05.2023 nachgekommen ist, demnach keine Ablieferung der Kennzeichentafeln bzw. der Zulassungsbescheinigung in unverzüglicher Art und Weise erfolgte, sodass der Beschwerdeführer das objektive Tatbild der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen erfüllt hat.

Auf Verschuldensebene ist zu klären, ob der Beschwerdeführer die Übertretung zu vertreten hat.

Gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG dar, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt.

Wie festgestellt, befand sich der PKW des Beschwerdeführers zunächst bis 07.04.2023 in Verwahrung der FF *** und danach im Ausland. Es trifft zwar zu, dass die Unmöglichkeit der Erfüllung einer unvertretbaren Leistung – wie diese hier vorliegt – einen Mangel an Verschulden der strafbaren Tat nach sich ziehen kann. Für die Verpflichtung iSd. § 44 Abs. 4 KFG 1967 ist der Umstand, dass der PKW nach dessen Entziehung der Zulassung zunächst in Verwahrung war und danach ins Ausland verbracht wurde jedoch nur dann strafbefreiend, wenn der Beschwerdeführer zumindest versucht hätte, alles ihm mögliche zu unternehmen, um aus der Verwahrung heraus die Kennzeichentafeln zu bekommen. Auf Grund seines Verwahrungssandortes und dann des Auslandsstandortes war der Beschwerdeführer in seinen Möglichkeiten zur unverzüglichen Ablieferung der Kennzeichentafel und des Zulassungsscheins eingeschränkt, die Erfüllung der Leistung war an sich aber nicht gänzlich unmöglich. Vielmehr ist die Unterlassung der Ablieferung der Kennzeichentafeln sowie des Zulassungsscheins nur dann entschuldigt, wenn der Verpflichtete alle möglichen und zumutbaren Schritte unternommen hat, um der Ablieferungspflicht nachzukommen (vgl. dazu grundlegend Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), VStG² § 5 VStG, RZ 11). So hat der Beschwerdeführer zunächst auch entsprechende Schritte gesetzt und die Herausgabe der Kennzeichentafeln bei der Feuerwehr verlangt. Danach hat er es jedoch, in Kenntnis der Entziehung der Zulassung, zugelassen, dass die ungültig gewordenen Kennzeichentafeln ebenso wie der Zulassungsschein ins Ausland verbracht wurden und somit seiner Dispositionsfähigkeit entzogen waren. Demzufolge ist dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Verwirklichung des Deliktes des § 44 Abs. 4 KFG 1967 zumindest leichte Fahrlässigkeit zur Last zu legen.

Auch hinsichtlich des Anhängers hätte der Beschwerdeführer alle möglichen und zumutbaren Schritte setzten müssen, um eine ehestmöglichen Beschaffung der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheins zu erwirken. So hätte er insbesondere versuchen müssen, die Kennzeichentafeln ehestmöglich aus dem Ausland zurück zu bekommen. Er hat diesbezüglich jedoch keinerlei Schritte gesetzt und verwickelte sich im Rahmen seines Vorbringens in Widersprüche und vermeinte zunächst, sein Gesundheitszustand habe ihm eine Fahrt ins Ausland nicht ermöglicht und führte dann aus, dass er nicht über ein entsprechendes Zugfahrzeug verfügt habe. Diese Aussage musste er im Verlauf der Verhandlung jedoch revidieren und verwies abschließend darauf, dass es ihm schlicht nicht möglich gewesen sei, früher ins Ausland zu seinem Anhänger zu fahren. Er konnte damit nicht unter Beweis stellen, dass er sämtliche ihm zumutbaren und möglichen Schritte zur Beschaffung des Zulassungsscheins und der Kennzeichentafel setzte. Allein die Aussage, dass er dafür schlicht die Zeit nicht aufbringen konnte, reicht nicht aus, um ihn von seinen Verpflichtungen als Zulassungsbesitzer gänzlich zu befreien. Demzufolge ist dem Beschwerdeführer auch hinsichtlich des Anhängers zumindest leichte Fahrlässigkeit zur Last zu legen.

Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Mit der vom Beschwerdeführer übertretenen Rechtsvorschrift soll im Falle der Entziehung der Zulassung durch rasche Einziehung des Zulassungsscheines bzw. der Kennzeichentafel eine missbräuchliche Verwendung des Fahrzeuges – nicht nur durch den Beschwerdeführer – verhindert werden. Diesem Schutzzweck hat der Beschwerdeführer zuwidergehandelt. Die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes und die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat des Beschwerdeführers sind erheblich.

Strafmilderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden nicht vorgebracht. Erschwerende Umstände lagen nicht vor.

§ 134 Abs. 1 KFG 1967 legt den Strafrahmen in der anzuwendenden Fassung mit bis zu Euro 10.000 fest. Die Behörde hat zwei Geldstrafen in Höhe von jeweils Euro 105,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) verhängt. Diese liegt zwar bereits mit rund einem Prozent der Maximalstrafe im äußerst unteren Bereich des Strafrahmens, jedoch war in Anbetracht der sich im Rahmen der Verhandlung gezeigten Geringfügigkeit der Fahrlässigkeit seines Verhaltens und der prekären finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers eine weitere Reduktion der Strafen angezeigt.

Die so verhängten Strafen sind nunmehr als tat-, täter- und schuldangemessen anzusehen.

Ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bedingt, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Dies ist in Anbetracht des normierten Strafrahmens nicht der Fall (vgl. VwGH, 11.07.2022, Ra 2021/04/0007).

Zur Spruchkorrektur:

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass es dem Beschwerdeführer tatsächlich erst ab dem 07.4.042023 mehr möglich war, die Kennzeichentafeln und den Zulassungsschein des PKWs wieder zu erlangen. Das gegenständliche Delikt stellt jedoch kein Dauerdelikt dar, sondern ist bereits dann erfüllt, wenn der Betroffene nach Vollstreckbarkeit des Bescheides die Kennzeichentafel und den Zulassungsschein nicht unverzüglich abliefert. Eine genaue Definition des Wortes „unverzüglich“ bleibt der Gesetzgeber zwar schuldig, doch kann bei einem Zeitrahmen von über zwei Monaten, wie von der belangten Behörde hier eingeräumt, jedenfalls nicht mehr von einer Unverzüglichkeit gesprochen werden. Die Einschränkung des Zeitraumes um etwa einen Monat (konkret von 13.03. auf 07.04.2023) ändert an dieser rechtlichen Qualifikation nichts. Der Tatbestand wurde jedenfalls auch dadurch erfüllt, dass der Beschwerdeführer es binnen eines Zeitraumes von 07.04. bis 22.05.2023 nicht schaffte, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafel an die zuständige Behörde zu retournieren. Die so vorgenommene Präzisierung des Begriffes „unverzüglich“ durch Einschränkung des Zeitraumes rechtfertigte eine teilweise Stattgabe der Beschwerde oder Strafreduktion jedoch nicht. Vor dem Hintergrund, dass die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) im gegenständlichen Fall bereits abgelaufen ist, war die Korrekturmöglichkeit des Spruches des Straferkenntnis durch das Landesverwaltungsgericht NÖ auf relativ geringfügigen Berichtigung eingeschränkt, die rein auf eine Spezifizierung der Tatumstände hinwirken (vgl. dazu VwGH am 31.03.2000, zu Zl. 99/02/0101). Eine solche Spezifizierung wurde konkret vorgenommen.

8. Zur Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006; vgl. zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit der Beweiswürdigung im Revisionswege etwa VwGH am 9.5.2016, zu Zl. Ra 2016/01/0068).

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