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LVwG-AV-1494/001-2024•LVwG N LVwG-AV-1494/001-2024
LVwG-AV-1494/001-2024Landesverwaltungsgericht18.02.2025
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Verfahrensrecht; Säumnisbeschwerde; Zurückweisung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Richter Mag. Allraun über die Säumnisbeschwerde von Frau B geb. ***, StA: Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt A, ***, ***, datiert mit 22.08.2024, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht im Verfahren vor der Landeshauptfrau von Niederösterreich zu *** betreffend den Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ nach § 41 Abs. 2 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz vom 29.04.2024, den
BESCHLUSS:
1. Die Säumnisbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 8 Abs. 1, 16, 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Begründung:
Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:
Die Beschwerdeführerin hat mit Antrag vom 29.04.2024, eingebracht beim Amt der Wiener Landesregierung, MA***, am 02.05.2024, um Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz angesucht.
Die MA*** hat diesen Antrag aufgrund eines Wohnsitzwechsels zuständigkeitshalber am 08.05.2024 an die belangte Behörde übermittelt.
Mit einem mit 22.08.2024 datierten und bei der MA*** am 19.08.2024 eingebrachten Schriftsatz hat die Beschwerdeführerin eine Säumnisbeschwerde erhoben, welche am 20.08.2024 bei der belangten Behörde eingelangt ist.
Am 27.11.2024 wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde der beantragte Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ ausgefolgt.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.12.2024 wurde die gegenständliche Säumnisbeschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich samt dem Bezug habenden Akt zur Entscheidung vorgelegt.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt.
Die zur Beurteilung des festgestellten Sachverhalts maßgeblichen Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt:
§ 41 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, erster Satz NAG
(2) Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 und 4 erfüllen und
1. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG,
[…]
vorliegt
(3) Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde und der zuständigen Behörde gemäß §§ 20d oder 24 AuslBG unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Einbringung des Antrages, zu treffen. […]
§ 8 Abs. 1 VwGVG
(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
§ 16 VwGVG
(1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.
§ 31 Abs. 1 VwGVG
(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen wie folgt:
Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 29.04.2024 auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ist bei der belangten Behörde am 08.05.2024 eingelangt.
Mit diesem Tag hat die Entscheidungsfrist zu laufen begonnen, die laut § 41 Abs. 3, erster Satz NAG längstens acht Wochen ab Einbringung des Antrags beträgt.
Zum Zeitpunkt des Einlangens der Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde am 20.08.2024 war die Frist somit verstrichen und die Beschwerde zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich zulässig.
Die belangte Behörde hätte gemäß 16 Abs. 1 VwGVG noch die Möglichkeit gehabt, binnen drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde am 20.08.2024, also bis 20.11.2024 den Bescheid zu erlassen oder die Beschwerde samt dem Akt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorzulegen.
Da die belangte Behörde bis zum 20.11.2024 keinen Bescheid erlassen hat, ist gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG die Zuständigkeit zur Entscheidung am 21.11.2024 auf das LVwG NÖ übergegangen, auch wenn die Säumnisbeschwerde samt Akt erst am 05.12.2024 vorgelegt wurden.
Am 27.11.2024 hat die belangte Behörde den beantragten Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin ausgefolgt.
Bei der Ausfolgung eines Aufenthaltstitels handelt es sich um eine Bescheiderlassung.
Gemäß § 20 Abs. 1 NAG 2005 werden befristete Aufenthaltstitel grundsätzlich für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum durch Ausfolgen einer Karte erteilt (vgl. E 16. Dezember 2014, 2012/22/0206).
Die Ausfolgung (tatsächliche Übergabe und Entgegennahme) des Aufenthaltstitels (als Karte) - im Erteilungsfall - bewirkt in der Regel gleichzeitig den Akt der
Zustellung und die rechtliche Wirkung des Bescheides entsteht erst durch diesen Akt (VwGH 16.12.2014, 2012/22/0206; VwGH 21.12.2022, Ra 2022/22/0173).
Die belangte Behörde war zwar am 27.11.2024 grundsätzlich zur Entscheidung in der Sache nicht mehr zuständig, aber es können auch Bescheide unzuständiger Behörden in materielle Rechtskraft erwachsen (vgl. VwGH 4.10.2021, Ra 2018/04/0166).
Da kein Rechtsmittel gegen die Erteilung des Aufenthaltstitels eingebracht wurde, ist dieser in Rechtskraft erwachsen.
Nach der ständigen hg. Rechtsprechung darf auf dem Boden der tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts und der Rechtssicherheit über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden. Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens, wobei die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens allgemein anzuwenden sind. Dieser Grundsatz ist daher auch dann zu beachten, wenn § 17 VwGVG eine sinngemäße Anwendung des IV. Teils des AVG und damit des § 68 Abs. 1 AVG im Rahmen des VwGVG nicht vorkehrt.
Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (vgl. zu all dem VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, mwN).
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kann daher in einer entschiedenen Sache nicht nochmals entscheiden und fehlt der Beschwerdeführerin darüber hinaus betreffend die gegenständliche Säumnisbeschwerde auch die Beschwer, weshalb die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen war.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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