projekte
LVwG-AV-165/001-2025•LVwG N LVwG-AV-165/001-2025
LVwG-AV-165/001-2025Landesverwaltungsgericht17.02.2025
Landwirtschaft und Natur; Naturschutz; naturschutzrechtliche Bewilligung; Photovoltaikanlage; Raumordnungsprogramm;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Maier als Einzelrichterin über die Beschwerde der A GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 20.12.2024, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung betreffend die Errichtung einer Photovoltaikanlage in KG ***, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinn des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Schreiben vom 30.10.2024, bei der Behörde eingebracht am 05.11.2024, beantragte die A GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (im Folgenden: belangte Behörde) die Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. Zudem wurde mitgeteilt, dass ein Widmungsverfahren im Eilverfahren laufen würde und dieses mit Anfang 2025 in Rechtskraft erwachsen werde. Es werde daher um Führung des Verfahrens unter der Bedingung der positiven Widmung begehrt. Diesem Antrag wurden die Einreichunterlagen beigelegt, demnach es sich um eine konventionelle Freiflächenanlage auf einer ehemaligen Materialgewinnungsstätte samt zugehöriger Deponie handle.
Mit E-Mail vom 06.11.2024 teilte die Vertreterin des Bauamtes der Marktgemeinde *** der belangten Behörde mit, dass das gegenständliche Grundstück Nr. ***, KG ***, die Widmung Gmg-Sg aufweise. Ein Projekt zur Änderung der Widmung wäre in Planung, das diesbezügliche Verfahren wäre jedoch noch nicht eingeleitet worden.
Sodann wurde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 20.12.2024, Zl. ***, der Antrag auf Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung betreffend die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** abgewiesen. Als Rechtsgrundlagen wurden §§ 7 Abs. 1, 24, 27 und 31 Abs. 2 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (NÖ NSchG 2000) angeführt.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 31 Abs. 2 letzter Satz NÖ NSchG der Antragsteller den Nachweis darüber zu erbringen hat, dass eine beantragte Bewilligung nicht einem rechtswirksamen überörtlichen oder örtlichen Raumordnungsprogramm widerspreche. Im Fall eines Widerspruches eines Vorhabens zum Flächenwidmungsplan würde dem Antragsteller nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Recht auf Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zustehen. Da vom Antragsteller kein Nachweis erbracht werden konnte, wonach das begehrte Projekt weder einem überörtlichen noch einem örtlichen Raumordnungsprogramm widerspreche und daher kein Nachweis im Sinn des § 31 Abs. 2 letzter Satz NÖ NSchG vorgelegt werden hätte können, würde der Antrag aufgrund des Widerspruches zum geltenden Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** ein Recht auf Erteilung der begehrten Bewilligung nicht erlauben. Es wurde der Antrag daher spruchgemäß abgewiesen.
In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde legte die Beschwerdeführerin dar, dass eine Änderung des Flächenwidmungsplanes mit Hilfe eines Eilwidmungsverfahrens bereits im Laufen wäre und mit Anfang 2025 in Rechtskraft erwachsen würde. Um die Klimaziele in Österreich bis 2030 erreichen zu können und ein Strafverfahren der Europäischen Union zu vermeiden, würde es einer guten gemeinsamen Zusammenarbeit derartiger Projekte bedürfen. Die Abweisung werde daher als rechtswidrig angesehen. Zudem wurde ersucht, unter Bedacht der EU-Notfallsverordnung die naturschutzrechtliche Bewilligung unter der Auflage der rechtskräftigen Umwidmung zu erteilen.
Mit Anschreiben vom 6.2.2025 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den verwaltungsbehördlichen Akt und die darin aufliegenden Projektunterlagen Einsicht genommen und legt dessen unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zugrunde.
4. Das erkennende Gericht geht von folgenden Feststellungen aus:
Mit Antrag vom 30.10.2024, eingebracht am 05.11.2024, begehrte die Beschwerdeführerin die Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***.
Das Grundstück weist derzeit die Widmung Grünland-Materialgewinnungsstätten-Schottergrube (Gmg-Sg) auf. Bei der Marktgemeinde *** ist derzeit eine Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes beabsichtigt. Bei dieser Änderung soll auch eine Widmungsänderung des Grundstückes Nr. ***, KG ***, vorgenommen werden.
Der Entwurf zur Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes wird gemäß § 24 Abs. 5 NÖ Raumordnungsgesetz in der Zeit von 20.01.2025 bis 03.03.2025 kundgemacht. Während dieser Auflegungsfrist ist jedermann berechtigt, zum Entwurf dieser Änderungen schriftlich Stellung zu nehmen. Nach Ablauf dieser Kundmachungsfrist hat sich der Gemeinderat der Marktgemeinde *** mit diesen Stellungnahmen zu befassen und eine endgültige Beschlussfassung herbeizuführen. Eine Umwidmung gegenständlichen Grundstückes Nr. ***, KG ***, kann daher frühestens nach Verstreichen der Auflagefrist, endgültiger Beschlussfassung durch den Gemeinderat und Abwicklung eines rechtsgültigen Verfahrens wirksam herbeigeführt werden. Derzeit ist von der aktuellen Flächenwidmung – wie oben bereits dargelegt – Grünland-Materialgewinnungsstätte-Schottergrube auszugehen. Bei der geplanten Photovoltaikanlage handelt es sich um eine PV-Anlage mit einer Anlagenleistung von 5,52MW.
Das Grundstück Nr. ***, KG *** befindet sich außerhalb des Ortsbereiches.
Die Feststellungen zum Verfahrensablauf und zum Verfahrensinhalt ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde. Die aktuelle Flächenwidmung ergibt sich ebenso aus dem Behördenakt und wird von der Beschwerdeführerin auch gar nicht in Abrede gestellt. Weiterer Feststellungen bedarf es im gegenständlichen Fall nicht.
NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000):
§ 1 (1) Der Naturschutz hat zum Ziel, die Natur in allen ihren Erscheinungsformen so zu erhalten, zu pflegen oder wiederherzustellen, dass
(2) Die Erhaltung und Pflege der Natur erstreckt sich auf alle ihre Erscheinungsformen, gleichgültig, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befinden oder durch den Menschen gestaltet wurden (Kulturlandschaft).
§ 7 (1) Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), bedürfen der Bewilligung durch die Behörde:
(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu versagen, wenn
(3) Eine erhebliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit des betroffenen Lebensraumes liegt insbesondere vor, wenn
(4) Mögliche Vorkehrungen im Sinne des Abs. 2 sind:
(5) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen, die im Zuge folgender Vorhaben stattfinden, ausgenommen:
§ 27 (1) Die NÖ Umweltanwaltschaft hat in den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des Umweltschutzes Parteistellung im Sinne des § 8 AVG.
Soweit der NÖ Umweltanwaltschaft Parteistellung zukommt, ist sie berechtigt, Beschwerde gegen solche Bescheide der Behörde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Weiters kommt ihr das Recht zu, gegen solche Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(2) Die betroffenen Gemeinden haben zur Wahrung ihrer Interessen des Fremdenverkehrs, der örtlichen Gefahrenpolizei, des Orts- und Landschaftsbildes und der örtlichen Raumordnung Parteistellung im Sinne des § 8 AVG in den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren.
§ 31 (1) Anträge nach diesem Gesetz oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind schriftlich einzubringen.
(2) In Anträgen auf Erteilung von Bewilligungen oder Ausnahmen sind Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben sowie die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, insbesondere Pläne, Beschreibungen, Skizzen udgl. in dreifacher Ausfertigung sowie ein aktueller Grundbuchsauszug anzuschließen. Ist der Antragsteller nicht Grundeigentümer, ist die Zustimmung des Eigentümers glaubhaft zu machen, es sei denn, dass aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen für das beantragte Vorhaben eine Enteignung oder eine Einräumung von Zwangsrechten möglich ist. Weiters ist der Nachweis darüber zu erbringen, dass die beantragte Bewilligung nicht einem rechtswirksamen überörtlichen oder örtlichen Raumordnungsprogramm widerspricht.
(2a) Die Vorlage von Urkunden entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, BGBl. Nr. 550/1980), festgestellt werden können.
(3) Die Behörde kann innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen des Antrages die Vorlage von zusätzlichen Unterlagen verlangen, falls solche zur Beurteilung der voraussichtlichen Auswirkungen eines Vorhabens erforderlich sind.
(4) Die Behörde hat vor Erlassung von Bescheiden, ausgenommen solcher im Strafverfahren, das Gutachten eines Sachverständigen (§ 25) einzuholen.
(5) Bestehen begründete Zweifel an der Erfüllung von vorzuschreibenden Vorkehrungen oder Maßnahmen, ist dem Bewilligungswerber eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten dieser Vorkehrungen oder Maßnahmen vorzuschreiben.
(6) Die Sicherheitsleistung ist in bar, durch ein Einlagebuch eines Kreditinstitutes oder durch die Bürgschaft eines Kreditinstitutes (Bankgarantie) zu erbringen. Gleichzeitig mit dem Erlag hat der Verpflichtete der Behörde eine eigenhändig unterschriebene Erklärung vorzulegen, in der ausdrücklich seine unwiderrufliche Zustimmung zur alleinigen Verfügung der Behörde über die Sicherheitsleistung erteilt wird.
(7) Ist der Grund für die Sicherheitsleistung ganz oder teilweise weggefallen, so hat die Behörde die Sicherheitsleistung samt aufgelaufener Zinserträge ganz oder anteilig zurückzuerstatten.
(8) Wird eine Bewilligung oder Ausnahme befristet erteilt, so sind gleichzeitig jene Vorkehrungen vorzuschreiben, die nach Ablauf der Frist zu treffen sind. Die sich aus der Bewilligung oder Ausnahme und den damit verbundenen Bedingungen oder Auflagen ergebenden Rechte oder Pflichten treffen den jeweils Berechtigten.
(9) Eine nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erteilte Bewilligung erlischt durch
(10) Die im Abs. 9 genannten Fristen können, wenn vor Ablauf der Frist darum angesucht wird und dies mit den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur vereinbar ist, bis zu einer Gesamtdauer von 10 Jahren verlängert werden.
(11) Bedürfen bewilligungspflichtige Vorhaben nach diesem Gesetz auch einer Genehmigung, Bewilligung oder Anzeige nach anderen bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften, so hat die Naturschutzbehörde tunlichst auf eine abgestimmte Durchführung der Verfahren hinzuwirken.
NÖ Raumordnungsgesetz (NÖ ROG):
§ 20 (1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen gehören zum Grünland.
(2) Das Grünland ist entsprechend den örtlichen Erfordernissen und naturräumlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:
[…]
[…]
NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 (NÖ ElWG 2005):
§ 11 (1) Erzeugungsanlagen sind unter Berücksichtigung der Interessen des Gewässerschutzes entsprechend dem Stand der Technik so zu errichten, zu ändern und zu betreiben, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage oder durch die Lagerung von Betriebsmitteln oder Rückständen und dergleichen
(2) Unter Gefährdungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 sind nur jene zu verstehen, die über solche hinausgehen, die von Bauwerken (z. B. Hochhäuser, Sendemasten, Windkraftanlagen) üblicherweise ausgehen. Eine Gefährdung ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn die Wahrscheinlichkeit eines voraussehbaren Schadenseintrittes niedriger liegt als das gesellschaftlich akzeptierte Risiko. Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes nicht zu verstehen.
(3) Ob Belästigungen im Sinne des Abs. 1 Z 3 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Erzeugungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
(4) Ist für eine Erzeugungsanlage keine Bewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, erforderlich, sind die bautechnischen Bestimmungen, die Bestimmungen über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, die Bestimmung des § 56 und die zur Umsetzung der MCP-Richtlinie getroffenen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Behörde ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 zu erlassen.
7. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin eine naturschutzrechtliche Bewilligung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 NÖ NSchG 2000 für die Errichtung einer Photovoltaikanlage beantragt. Die Bewilligungspflichtigkeit des gegenständlichen Vorhabens nach dieser Gesetzesbestimmung ist unstrittig und wurde nicht in Abrede gestellt. Die belangte Behörde hat das Ansuchen wegen eines ihrer Meinung nach gegebenen Widerspruches des Vorhabens zum örtlichen Raumordnungsprogramm abgewiesen.
Wie sich aus § 31 Abs. 2 letzter Satz iVm § 27 Abs. 2 leg. cit. ergibt, stellt der Widerspruch zur öffentlichen Raumordnung ein Genehmigungshindernis dar, wobei dem Konsenswerber diesbezüglich eine erhöhte Mitwirkungspflicht hinsichtlich des Beweises des fehlenden Widerspruches zukommt. Sofern, wie im vorliegenden Fall, der Antragsteller ein entsprechendes Vorbringen erstattet hat, welches keine Beweislagen mehr offenlässt, stellt der (erwiesene) Widerspruch zur Raumordnung einen Abweisungsgrund dar, da dem Antragsteller kein Recht auf die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung zukommt (vg. VwGH vom 07.05.2020, Ra2019/10/0159). Die Forderung nach einem Nachweis der Vereinbarkeit mit den raumordnungsrechtlichen Vorgaben als Bedingung für die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung hat, zumal die Wahrung der Raumordnung nicht zu den primären Zielen des Naturschutzes zählt (vgl. § 1 leg. cit), ähnlich wie die Erforderlichkeit eines Nachweises der Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers (§ 31 Abs. 2 zweiter Satz leg. cit) die Funktion, dass naturschutzrechtliche Bewilligungen nicht erteilt werden sollen, wenn die Verwirklichung des Vorhabens von vornherein zum Scheitern verurteilt ist; das bedeutet weiter, dass widmungswidrige Vorhaben, die deshalb mangels Erfüllung der Genehmigungsvorschriften welche die Raumordnung zu berücksichtigen haben, keine Aussicht auf Realisierung haben, auch naturschutzrechtlich nicht bewilligt werden sollen. Dies ist auch unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungsökonomie zu sehen, dass sich bei Nichterbringung des Nachweises durch den Antragsteller ein aufwändiges Ermittlungsverfahren, typischerweise verbunden mit der Einholung anspruchsvoller Gutachten hinsichtlich der Auswirkungen auf die Schutzziele des Naturschutzgesetzes, erübrigt.
Wie sich aus den oben wiedergegebenen Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes, des NÖ Elektrizitätswesensgesetz 2005 und dem NÖ Naturschutzgesetz ergibt, sollen nach dem Willen des Landesgesetzgebers Photovoltaikanlagen – je nach Leistung bzw. Ort und Art der Aufstellung – entweder gänzlich anzeige-, melde- und bewilligungsfrei oder anzeigepflichtig sein bzw. einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung bedürfen, wobei Anlagen im Grünland (ausgenommen auf Bauwerken) mit einer Engpassleistung über künftig 50kW nur auf Flächen mit der Widmung „Grünland-Photovoltaikanlagen“ zulässig sein sollen (vgl. § 20 Abs. 2 Z 21 und Abs. 6 NÖ ROG 2014).
Für die gegenständliche Anlage ist, wie sich aus der Aktenlage und auch aus dem Beschwerdevorbringen ergibt, derzeit die für die Errichtung gegenständlicher Anlage erforderliche Widmung nach § 20 Abs. 2 Z 21 NÖ ROG (Grünland-Photovoltaikanlagen) derzeit nicht vorhanden. Wenngleich bei der Gemeinde eine Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes im Laufen ist und dabei das gegenständliche Grundstück Nr. *** zukünftig mit der Widmung Grünland-Photovoltaikanlagen ausgestattet werden soll, so ist anzumerken, dass dieses Verfahren noch geraume Zeit in Anspruch nehmen wird. Zunächst ist der Ablauf der Kundmachungsfrist abzuwarten, sodann bedarf es einer Beschlussfassung des Gemeinderates. Aufgrund der gegenwärtig stattgefundenen Gemeinderatswahlen hat zunächst eine konstituierende Gemeinderatssitzung stattzufinden bevor überhaupt eine solch rechtmäßige Beschlussfassung des Gemeinderates in gegenständlicher Angelegenheit stattfinden kann. Sodann sind die weiteren gesetzlichen Verfahrensbestimmungen hinsichtlich der Änderung eines Flächenwidmungsplanes abzuwarten und ist erst anher das gegenständliche Grundstück mit einer rechtskonformen Widmung für die Errichtung der geplanten Anlage ausgestattet. Das gegenständliche Vorhaben steht daher – wie die Marktgemeinde *** mit E-Mail vom 06.11.2024 treffend ausführte – im Widerspruch zum derzeit geltenden Flächenwidmungsplan und damit zur örtlichen Raumordnung. Der Beschwerdeführerin gelang es daher nicht, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die beantragte Bewilligung nicht einem rechtswirksamen überörtlichen oder örtlichen Raumordnungsprogramm widerspricht.
Es liegen daher nicht die Genehmigungsvoraussetzungen nach dem NÖ NSchG 2000 vor.
Nach den Bestimmungen es NÖ Naturschutzgesetzes ist es nicht möglich, von diesen zwingenden Antragsvoraussetzungen abzugehen und eine naturschutzrechtliche Bewilligung unter der Bedingung, dass die Flächenwidmung in Zukunft hergestellt werden wird, zu erteilen.
Wie bereits oben ausführlich dargelegt, würde eine solche Vorgehensweise jedenfalls der Verfahrensökonomie widersprechen, ist doch nicht absehbar, ob es tatsächlich zu einer Flächenwidmungsänderung kommen wird bzw. kann. Natürlich ist der Beschwerdeführerin in ihren Beschwerdeausführungen, wonach Projekte wie gegenständliches der Erreichung der Klimaziele dienlich ist, beizupflichten. Die belangte Behörde hat jedoch die im Rahmen des NÖ Naturschutzgesetzes vorgesehenen Möglichkeiten ausgeschöpft und war es ihr dabei nicht möglich, die begehrte Bewilligung unter der begehrten Bedingung zu erteilen.
Die Abweisung des Bewilligungsantrages durch die belangte Behörde erfolgte somit jedenfalls zurecht. Die Beschwerde erweist sich daher als nicht berechtigt und war spruchgemäß abzuweisen.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde beantragt. Da aufgrund der Aktenlage eine mündliche Erörterung bzw. eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war, konnte jedenfalls die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, da die Rechtslage klar und eindeutig ist. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 BVG) gegen diese Entscheidung ist somit nicht zulässig.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.