LVwG N LVwG-AV-1175/001-2024

LVwG-AV-1175/001-2024Landesverwaltungsgericht17.02.2025

Regest

Gewerbliches Berufsrecht; Handelsgewerbe; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Zuverlässigkeit;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1175/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1175.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde der „A“ GmbH, vertreten durch B, Rechtsanwalt, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha, ***, ***, vom 07. August 2024, GZ ***, betreffend Entziehung von Gewerbeberechtigungen nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO), nach öffentlich mündlicher Verhandlung, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Die „A“ GmbH (FN ***), ***, *** (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ist Inhaberin der Gewerbeberechtigungen für

Montage von Solar- und Photovoltaikmodulen ohne Anschlussarbeiten,

Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und

Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten

am Standort ***, ***.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 06.12.2023, GZ *** (Bezug: ***, ***, ***), wurde die Bestellung von Herrn C, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, zum gewerberechtlichen Geschäftsführer für diese drei Gewerbe gemäß §§ 91 Abs. 1 iVm 87 Abs. 1 Z. 3 GewO widerrufen und die Gewerbeinhaberin aufgefordert, unverzüglich einen neuen gewerberechtlichen Geschäftsführer zu bestellen. In der Begründung wurde auf das Verwaltungsstrafregister verwiesen, wonach betreffend Herrn C folgende rechtskräftige (einschlägige) Verwaltungsstrafen aufscheinen:

***, Straferkenntnis vom 27.04.2022: §§ 3 Abs. 1 iVm 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (2x); rechtskräftig am 28.5.2022

***, Straferkenntnis vom 27.04.2022: §§ 111 Abs. 1 Z. 1 iVm 33 Abs. 1 und Abs. 1a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (5x); rechtskräftig am 28.05.2022

***, Strafverfügung vom 15.09.2020: §§ 367 Z. 2 iVm 39 Abs. 1 GewO; rechtskräftig am 06.10.2020

***, Straferkenntnis vom 23.04.2020: §§ 367 Z. 2 iVm 39 Abs. 1 GewO; rechtskräftig am 15.05.2020

Dazu wurde ausgeführt, dass die von der Behörde zu treffende Entscheidung, ob die Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers zu widerrufen sei, keine Ermessensentscheidung sei. Wenn die Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 GewO erfüllt seien, sei die Behörde verpflichtet, die Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer zu widerrufen. Dabei sei die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgt sei, feststehe. Eine neuerliche Sachverhaltsfeststellung sei daher nicht mehr zulässig.

Die Behörde habe sich ausschließlich auf die Verwaltungsübertretungen gestützt, die im Zusammenhang mit den für das betreffende Gewerbe geltenden Rechtsvorschriften stünden. Die Übertretungen nach dem Kraftfahrgesetz seien daher nicht berücksichtigt worden.

Die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sowie der Gewerbeordnung seien bei der Ausübung jeglicher Art von Gewerben zu beachten. Dass es sich bei den beiden rechtskräftigen Bestrafungen wegen illegaler Beschäftigung um „schwerwiegende“ Verstöße im Sinne des § 87 Abs. 1 GewO handle, ergebe sich aus den im AuslBG relativ hohen (Mindest-)Strafdrohungen für die Beschäftigung von nach dem AuslBG hiezu nicht berechtigten Arbeitnehmern. Darüber hinaus handle es sich beim Verbot der Beschäftigung von nach dem AuslBG hiezu nicht berechtigten Arbeitnehmern um eine für die Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes besonders wichtige Norm, deren Einhaltung zu den in § 87 Abs. 1 GewO genannten Schutzinteressen zähle.

Bei der fünffachen Bestrafung wegen der Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes handle es sich ebenfalls um einen schwerwiegenden Verstoß im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO, da der Sozialversicherungsschutz der Arbeitnehmer durch Nichteinhaltung der Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes untergraben werde, was weitreichende negative rechtliche und finanzielle Folgen für die betreffenden Arbeitnehmer habe.

Diese fortgesetzten Übertretungen seien in einer Gesamtbetrachtung als schwerwiegende Verstöße im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO zu werten. Die Übertretungen würden auch nicht so weit zurückliegen, dass sie bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit unberücksichtigt bleiben könnten.

Die erforderliche Zuverlässigkeit könne auch erst während der Ausübung eines Gewerbes verloren gehen. Eine Überprüfung der erforderlichen Zuverlässigkeit anlässlich der Anmeldung eines Gewerbes sei im allgemeinen nicht vorgesehen. Lediglich bei den in § 95 GewO aufgezählten Gewerben sei bei der Prüfung, ob die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen vorliegen, auch festzustellen, ob beim Anmelder die erforderliche Zuverlässigkeit gegeben sei. Die Zuverlässigkeitskeitsprüfung sei daher für das Gewerbe des „Baugewerbetreibenden, beschränkt auf ausführende Tätigkeiten“ durchgeführt worden, da dieses Gewerbe unter die Kategorie der sensiblen Gewerbe gemäß § 95 GewO falle. Zum Zeitpunkt der Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer am 18.03.2022 seien noch keine rechtskräftigen Verwaltungsstrafen nach dem AuslBG und dem ASVG vorgelegen, die Verwaltungsstrafen seien erst nach der Bestellung von Herrn C zum gewerberechtlichen Geschäftsführer rechtskräftig geworden. Dementsprechend hätten sie bei der Prüfung noch nicht berücksichtigt werden können. Die zum Zeitpunkt der Bestellung eingetragenen Bestrafungen nach § 367 Z. 2 leg. cit. alleine hätten noch keine zuverlässigkeitsausschließende Wirkung. Erst durch die Begehung der weiteren Verwaltungsübertretungen sei die Schwelle zum Verlust der Zuverlässigkeit überschritten worden.

Aufgrund der wiederholten schwerwiegenden Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen sei nicht mehr die für die Ausübung der Gewerbe erforderliche Zuverlässigkeit gegeben. Da sich dieser Entziehungsgrund auf den gewerberechtlichen Geschäftsführer beziehe, seien die Bestellungen zum gewerberechtlichen Geschäftsführer für die Ausübung der Gewerbe zu widerrufen gewesen.

Dagegen erhob die anwaltlich vertretene (damals von D Rechtsanwälte GmbH) Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und wurde dazu vorgebracht, dass die erforderliche Zuverlässigkeit weiterhin vorliege. Es könne nicht geschlossen werden, dass aufgrund etwaiger Verstöße die Zuverlässigkeit verloren gehe bzw. gegangen sei. Wenn überhaupt, könnten etwaige Verstöße gegen einschlägige Rechtsvorschriften als Indiz dienen, wobei das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Zuverlässigkeit dann jeweils im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung zu erfolgen habe.

§ 87 Abs. 1 GewO gebe dabei vor, welche Schutzinteressen verletzt sein müssten, um Handlungen als schwere Verstöße gegen diese zu qualifizieren. Diese Schutzinteressen würden unter anderem die Hintanhaltung von Kinderpornographie, Suchtgiftkonsum, Suchtgiftverkehr, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen umfassen. Der bestellte gewerberechtliche Geschäftsführer habe gegen keines dieser Schutzinteressen verstoßen.

Weiters sei festzuhalten, dass Herr C seit seiner Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer seine Tätigkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer ordnungsgemäß ausgeführt habe.

Bei richtiger Anwendung der gegenständliche Normen hätte die Behörde daher zum Schluss kommen müssen, dass Herr C über die als gewerberechtlicher Geschäftsführer erforderliche Zuverlässigkeit verfüge und hätte seine Bestellung nicht widerrufen dürfen.

Weiters wurde geltend gemacht, dass die Behörde das Beweisverfahren mangelhaft durchgeführt habe. Die Behörde sei von Amts wegen zur Erforschung und Feststellung des Sachverhalts verpflichtet und habe hierfür sämtliche Beweise, die für die rechtserheblichen Sachverhaltselemente erforderlich seien, aufzunehmen. Sie habe es jedoch unterlassen, Herrn C persönlich anzuhören. Sie habe ihre Entscheidung vielmehr ausschließlich auf den Verwaltungsstrafvormerk gestützt, obwohl Herr C die dort angeführten Verwaltungsstrafsachen nicht begangen habe. Die verhängten Strafen seien lediglich beglichen worden, um das jeweils anhängige Strafverfahren nicht weiterführen zu müssen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 30.07.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und wurde in Folge der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG nicht Folge geben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wurde im Erkenntnis vom 01.08.2024 im Wesentlichen ausgeführt, dass durch die Begehung der Verwaltungsübertretungen betreffend das AuslBG und das ASVG – beide nach Prüfung des Straferkenntnisses vom 27.04.2022 (***, Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha) als schwerwiegende Verstöße qualifiziert – die Schwelle zum Verlust der Zuverlässigkeit überschritten wurde.

Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 07.08.2024, GZ *** (Bezug: ***, ***, ***), wurde in weiterer Folge dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigungen „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten“, „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ und „Montage von Solar- und Photovoltaikmodulen ohne Anschlussarbeiten“ gemäß §§ 87 Abs. 1, 91 Abs. 2 und 361 GewO entzogen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Herr C, handelsrechtlicher Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Beschwerdeführerin und somit gemäß § 13 Abs. 7 GewO eine natürliche Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte, vier einschlägige rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen aufweise und seine Entfernung trotz Verstreichens der bekanntgegebenen Frist nicht veranlasst worden wäre. Bei den Verwaltungsübertretungen handle es sich unter anderem um Verletzungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des Allgemeines Sozialversicherungsgesetzes, sohin um „schwerwiegende“ Verstöße iSd § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO und lägen diese Übertretungen auch nicht so weit zurück, dass sie bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit unberücksichtigt bleiben könnten. C besäße sohin nicht mehr die für die Ausübung obgenannter Gewerbe erforderliche Zuverlässigkeit.

Gegen diesen Bescheid erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass § 91 Abs. 2 GewO von der belangten Behörde über ihren Sinngehalt hinaus interpretiert worden wäre. Tatsächlich sei nicht nur ein neuer gewerberechtlicher Geschäftsführer eingesetzt worden, sondern habe C auch sein Amt als handelsrechtlicher Geschäftsführer zurückgelegt. Unter der Entfernung sei begrifflich nicht die völlige Ausschließung zu verstehen und sei die „Entfernung“ der von der belangten Behörde erwähnten Personen des C mit dessen Abberufung als gewerberechtlichen Geschäftsführer bereits erfüllt. Die Beschwerdeführerin sei übereingekommen, auch die Position des handelsrechtlichen Geschäftsführers neu zu besetzen und sei der Intention der belangten Behörde zur „Entfernung des Gewerbetreibenden“ vollumfänglich Rechnung getragen worden. Die belangte Behörde habe darüber hinaus auch die im Straferkenntnis vorgebrachten Beweise nicht berücksichtigt. Durch dieses Verhalten habe sie gegen Verfahrensrechte, wie das Recht der Herstellung von Einzelfallgerechtigkeit und damit auf Unbefangenheit des Entscheidungsorgans, verstoßen.

Die Beschwerdeführerin beantragte, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich solle eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde Folge geben sowie den angefochtenen Bescheid vom 07.08.2024 ersatzlos aufheben; in eventu den angefochtenen Bescheid vom 07.08.2024 aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in die von der belangten Behörde übermittelten unbedenklichen Verwaltungsakte zur Zl. ***, *** und *** und führte in der Folge am 11.02.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher C als Partei einvernommen wurde. Als Konvolut wurden drei Auszüge des Gewerbeinformationssystems Austria (GISA) betreffend die gegenständlichen aufrechten Gewerbeberechtigungen und ein Firmenbuchauszug zu ./1, Verhandlungsprotokoll vom 30.07.2024 betreffend das Widerrufsverfahren des gewerberechtlichen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin zu ./2 und ein Schreiben der belangten Behörde vom 06.02.2025 an die Beschwerdeführerin betreffend Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu ./3 zum Akt genommen.

Entscheidungswesentliche Feststellungen:

Die „A“ GmbH ist Inhaberin der Gewerbeberechtigung für

Montage von Solar- und Photovoltaikmodulen ohne Anschlussarbeiten (seit 17.02.2023, GISA-Zahl ***),

Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe (seit 17.01.2023, GISA-Zahl ***) und

Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten (seit 19.06.2013, GISA-Zahl ***),

alle am Standort ***, ***.

Herr C war für das Gewerbe „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten" von 18.03.2022 bis 01.08.2024 als gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt, für das Gewerbe „Montage von Solar- und Photovoltaikmodulen ohne Anschlussarbeiten" von 17.02.2023 bis 01.08.2024 und für das Gewerbe „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe" von 17.01.2023 bis 01.08.2024.

Aktuell ist seitens der belangten Behörde kein neuer gewerberechlticher Geschäftsführer für die gegenständlichen Gewerbe bestellt worden bzw. im GISA eingetragen.

Alle drei Gewerbeberechtigungen sind aktuell aufrecht.

Die Beschwerdeführerin übt das Gewerbe “Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten” auch aus.

Die Gewerbe “Montage von Solar- und Photovoltaikmodulen ohne Anschlussarbeiten” und “Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglemntierten Handeslgewerbe” werden aktuell nicht ausgeübt.

Herr C ist handelsrechtlicher Geschäftsführer und Alleingesellschafter der „A“ GmbH.

Mit Beschluss des Landesgerichts *** wurde über die Beschwerdeführerin der Konkurs eröffnet.

Die Gesellschaft ist infolge Eröffnung des Konkursverfahrens ausgelöst.

Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 06.02.2025 wurde der Insolvenzverwalterin der Gesellschaft, E, Zustimmungserklärung zur Bestellung von F als verantwortliche Beauchftragte der Insolvenzmasse übermittelt. Dieses Eklärung ist seitens der Masseverwalterin E nicht unterschrieben. Weiters wurde eine - ebenso seitens der Masseverwalterin nicht unterschriebene - Vereinbarung über die Bereitschaftserklärung von F, für die Zeit nach der Insolvenzeröffnung für den vorläufigen Fortbetrieb, die Stellung des gwerberechtlichen Geschäftsführers zu übernehmen, übermittelt.

Die Masserverwalterin hat bis zur Entscheidung durch das erkennende Gericht keine Anzeige betreffend die Fortführung des Betriebes der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde übermittelt.

Eine Anzeige der Masseverwalterin betreffend den Fortbetrieb bei der belangten Behörde lag bis zur Entscheidung durch das erkennende Gericht nicht vor.

Gegen C liegen folgende rechtskräftige, noch nicht getilgte Verwaltungsstrafvormerkungen vor:

Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 27.04.2022, ***:

„Das Amt für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei Team *** führte am 18.08.2021 um 11:00 Uhr auf der Baustelle in ***, *** eine Kontrolle durch und konnte nachstehende Verwaltungsübertretungen feststellen:

Tatbeschreibung:

1. Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma „A“ GmbH mit dem Sitz in ***, *** (Tatort), zu verantworten, dass das o.a. Unternehmen zumindest am 18.08.2021 in der Zeit von 09:30 Uhr bzw. 10:00 Uhr nachstehenden ausländischen Staatsbürger als Arbeiter beschäftigt hat, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5 AuslBG) ausgestellt wurde, noch dieser eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot - Karte“, „Blaue Karte EU“, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4 ) „Niederlassungsbewilligung - Künstler“, „Rot-Weiß-Rot - Karte plus”, „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt - EU“ besitzt.

Name: G

Geb. am: ***

Staatsangehöriger: NORDMAZEDONIEN

Beschäftigungszeitraum: 18.08.2021 seit 09:30 Uhr bzw. 10:00 Uhr – entzog sich um 11:00 Uhr durch Flucht der Kontrolle

Sozialversicherung: war nicht zur Sozialversicherung angemeldet

Tätigkeit: Bauarbeiten an der Decke zw. EG und OG – Eisenverlegearbeiten mit anschließenden Betonierarbeiten

2. Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma „A“ GmbH mit dem Sitz in ***, *** (Tatort), zu verantworten, dass das o.a. Unternehmen zumindest am 18.08.2021 seit 10:00 Uhr nachstehenden ausländischen Staatsbürger als Arbeiter beschäftigt hat, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5 AuslBG) ausgestellt wurde, noch dieser eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot - Karte“, „Blaue Karte EU“, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4 ) „Niederlassungsbewilligung - Künstler“, „Rot-Weiß-Rot - Karte plus”, „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt - EU“ besitzt.

Name: H

Geb. am: ***

Staatsangehöriger: SERBIEN

Beschäftigungszeitraum: 18.08.2021 seit 10:00 Uhr – entzog sich um 11:00 Uhr durch Flucht der Kontrolle

Sozialversicherung: war nicht zur Sozialversicherung angemeldet

Tätigkeit: Bauarbeiten an der Decke zw. EG und OG – Eisenverlegearbeiten mit anschließenden Betonierarbeiten

3. Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma „A“ GmbH mit dem Sitz ***, *** (Tatort), zu verantworten, dass dieses Unternehmen als Dienstgeber, Herrn G geb. *** zumindest am 18.08.2021 seit 09:30 Uhr bzw. 10:00 Uhr als Arbeiter auf der Baustelle beschäftigt hat, ohne diesen Dienstnehmer als in der Krankenversicherung pflichtversicherte Personen rechtzeitig vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.

Es erfolgte auch keine schrittweise Meldung gemäß § 33 Abs. 1a ASVG (Meldung von Dienstgeberkontonummer, Name und Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme vor Arbeitsantritt und Meldung der noch fehlenden Daten innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung).

Die genannte Firma wäre als Dienstgeber verpflichtet gewesen, den Beschäftigten vor Arbeitsantritt anzumelden. Herr G wurde am 18.08.2021 in der Zeit von 09:30 Uhr bzw. 10:00 Uhr mit Bauarbeiten an der Decke zw. EG und OG bzw. Eisenverlegearbeiten mit anschließenden Betonierarbeiten, beschäftigt.

4. Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma „A“ GmbH mit dem Sitz in ***, *** (Tatort), zu verantworten, dass dieses Unternehmen als Dienstgeber, Herrn H geb. *** zumindest am 18.08.2021 seit 10:00 Uhr als Arbeiter auf der Baustelle beschäftigt hat, ohne diesen Dienstnehmer als in der Krankenversicherung pflichtversicherte Personen rechtzeitig vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.

Es erfolgte auch keine schrittweise Meldung gemäß § 33 Abs. 1a ASVG (Meldung von Dienstgeberkontonummer, Name und Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme vor Arbeitsantritt und Meldung der noch fehlenden Daten innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung).

Die genannte Firma wäre als Dienstgeber verpflichtet gewesen, den Beschäftigten vor Arbeitsantritt anzumelden. Herr H wurde am 18.08.2021 seit 10:00 Uhr mit Bauarbeiten an der Decke zw. EG und OG bzw. Eisenverlegearbeiten mit anschließenden Betonierarbeiten, beschäftigt.

5. Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma „A“ GmbH mit dem Sitz in ***, *** (Tatort), zu verantworten, dass dieses Unternehmen als Dienstgeber, Herrn I geb. *** zumindest am 18.08.2021 um 11:00 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle) als Arbeiter auf der Baustelle beschäftigt hat, ohne diesen Dienstnehmer als in der Krankenversicherung pflichtversicherte Personen rechtzeitig vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.

Es erfolgte auch keine schrittweise Meldung gemäß § 33 Abs. 1a ASVG (Meldung von Dienstgeberkontonummer, Name und Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme vor Arbeitsantritt und Meldung der noch fehlenden Daten innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung).

Die genannte Firma wäre als Dienstgeber verpflichtet gewesen, den Beschäftigten vor Arbeitsantritt anzumelden. Herr I gab an, dass er seit Mitte Juni 2021 ca. 2-3 Mal pro Woche von 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr bzw. 17:30 Uhr als Arbeiter beschäftigt sei. Zum Zeitpunkt der Kontrolle war er mit Bauarbeiten an der Decke zw. EG und OG bzw. Eisenverlegearbeiten mit anschließenden Betonierarbeiten, beschäftigt.

Am 18.08.2021 meldeten Sie um 12:07 Uhr den Dienstnehmer I geb. ***, eindeutig verspätet zur Pflichtversicherung an. Sie haben daher entgegen § 33 Abs. 1 und 1a ASVG die Anmeldung zur Pflichtversicherung (Vollversichert oder Teilversichert) für den oben angeführten Arbeitszeitraum nicht vor dem oben angeführten Arbeitsantritt erstattet.

6. Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma „A“ GmbH mit dem Sitz in ***, *** (Tatort), zu verantworten, dass dieses Unternehmen als Dienstgeber, Herrn J geb. *** zumindest am 18.08.2021 um 11:00 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle) als Arbeiter auf der Baustelle beschäftigt hat, ohne diesen Dienstnehmer als in der Krankenversicherung pflichtversicherte Personen rechtzeitig vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.

Es erfolgte auch keine schrittweise Meldung gemäß § 33 Abs. 1a ASVG (Meldung von Dienstgeberkontonummer, Name und Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme vor Arbeitsantritt und Meldung der noch fehlenden Daten innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung).

Die genannte Firma wäre als Dienstgeber verpflichtet gewesen, den Beschäftigten vor Arbeitsantritt anzumelden. Herr J gab an, dass er seit Mitte Juni 2021 ca. 2-3 Mal pro Woche von 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr bzw. 17:30 Uhr als Arbeiter beschäftigt sei. Zum Zeitpunkt der Kontrolle war er mit Bauarbeiten an der Decke zw. EG und OG bzw. Eisenverlegearbeiten mit anschließenden Betonierarbeiten, beschäftigt.

Am 18.08.2021 meldeten Sie um 12:07 Uhr den Dienstnehmer J geb. ***, eindeutig verspätet zur Pflichtversicherung an. Sie haben daher entgegen § 33 Abs. 1 und 1a ASVG die Anmeldung zur Pflichtversicherung (Vollversichert oder Teilversichert) für den oben angeführten Arbeitszeitraum nicht vor dem oben angeführten Arbeitsantritt erstattet.

7. Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma „A“ GmbH mit dem Sitz in ***, *** (Tatort), zu verantworten, dass dieses Unternehmen als Dienstgeber, Herrn K geb. *** zumindest am 18.08.2021 um 11:00 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle) als Arbeiter auf der Baustelle beschäftigt hat, ohne diesen Dienstnehmer als in der Krankenversicherung pflichtversicherte Personen rechtzeitig vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.

Es erfolgte auch keine schrittweise Meldung gemäß § 33 Abs. 1a ASVG (Meldung von Dienstgeberkontonummer, Name und Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme vor Arbeitsantritt und Meldung der noch fehlenden Daten innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung).

Die genannte Firma wäre als Dienstgeber verpflichtet gewesen, den Beschäftigten vor Arbeitsantritt anzumelden. Herr K gab an, dass er seit Mitte Juni 2021 ca. 2-3 Mal pro Woche von 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr bzw. 17:30 Uhr als Arbeiter beschäftigt sei. Zum Zeitpunkt der Kontrolle war er mit Bauarbeiten an der Decke zw. EG und OG bzw. Eisenverlegearbeiten mit anschließenden Betonierarbeiten, beschäftigt.

Am 07.09.2021 meldeten Sie um 17:17 Uhr den Dienstnehmer K geb. ***, eindeutig verspätet zur Pflichtversicherung an. Sie haben daher entgegen § 33 Abs. 1 und 1a ASVG die Anmeldung zur Pflichtversicherung (Vollversichert oder Teilversichert) für den oben angeführten Arbeitszeitraum nicht vor dem oben angeführten Arbeitsantritt erstattet."

Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften jeweils des §§ 3 Abs. 1 iVm. 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (zu 1. und 2.) und jeweils des §§ 111 Abs. 1 Z. 1 iVm 33 Abs. 1 und Abs. 1a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), (zu 3. bis 7.) wurde über C zu den Spruchpunkten 1. und 2. eine Geldstrafe iHv jeweils € 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 48 Stunden) jeweils gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG und zu den Spruchpunkten 3. bis 7. eine Geldstrafe iHv jeweils € 730,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 112 Stunden) jeweils gemäß §§ 111 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z. 1 ASVG verhängt.

Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 15.09.2020, ***:

„Tatbeschreibung:

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma "A" GmbH mit dem Sitz in ***, *** zu verantworten, dass diese Gesellschaft seit 29.05.2019 bis mindestens 08.09.2020 (Datum der Anzeige) am Standort in ***, *** trotz der gemäß § 9 GewO bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers eines der im § 95 Abs. 2 GewO angeführten Gewerbe "Heizungstechnik verbunden mit Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk), eingeschränkt auf Heizungstechnik" ausgeübt hat, ohne die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers erhalten zu haben.

Der bisherige gewerberechtliche Geschäftsführer, Herr L, ist mit 28.02.2019 aus dieser Funktion ausgeschieden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 01.04.2019, ***, wurde die Frist zur Neubestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers bis 28.05.2019 verkürzt.

Sie haben somit seit 29.05.2019 bis zumindest 08.09.2020 keinen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt.“

Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des §§ 367 Z. 2 iVm 39 Abs. 1 GewO wurde über C gemäß § 367 Einleitungssatz GewO eine Geldstrafe iHv € 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt.

Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 23.04.2020, ***:

„Tatbeschreibung:

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma "A" GmbH mit dem Sitz in ***, *** zu verantworten, dass diese Gesellschaft seit 01.03.2019 bis mindestens 21.04.2020 (Datum der Anzeige) am Standort in ***, *** trotz der gemäß § 9 GewO bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers eines der im § 95 Abs. 2 GewO angeführten Gewerbe (Gas- und Sanitärtechnik) ausgeübt hat, ohne die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers erhalten zu haben.

Der bisherige gewerberechtliche Geschäftsführer, Herr L, ist mit 28.02.2019 aus dieser Funktion ausgeschieden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 01.04.2019, ***, wurde die Frist zur Neubestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers bis 28.05.2019 verkürzt.

Sie haben somit seit 01.03.2019 bis zumindest 21.04.2020 keinen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt.“

Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des §§ 367 Z. 2 iVm 39 Abs. 1 GewO wurde über C gemäß § 367 Einleitungssatz GewO eine Geldstrafe iHv € 220,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt.

Mit Schreiben vom 17.08.2023 wurde die „A“ GmbH nachweislich unter Hinweis auf das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 27.04.2022, ***, die Strafverfügung vom 15.09.2020, ***, und die Strafverfügung von 23.04.2020, ***, aufgefordert, Herrn C innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab Zustellung des Schreibens zu entfernen, widrigenfalls mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung vorgegangen werden müsste.

Mit Schreiben vom 04.09.2023 ersuchte die Gewerbeinhaberin um Verlängerung der Frist zur Entfernung von Herrn C als gewerberechtlichen Geschäftsführer auf 6 Monate.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 13.09.2023 wurde die Gewerbeinhaberin unter Hinweis auf das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 27.04.2022, ***, die Strafverfügung vom 15.9.2020, ***, und die Strafverfügung von 23.04.2020, ***, davon in Kenntnis gesetzt, dass aufgrund der wiederholten rechtskräftigen Bestrafungen Herr C nicht mehr die für die Ausübung der Gewerbe erforderliche Zuverlässigkeit besitze und beabsichtigt sei, die Bestellung von Herrn C als gewerberechtlichen Geschäftsführer zu widerrufen. Dies wurde gemäß § 45 Abs. 3 AVG 1991 zur Kenntnis gebracht mit der Möglichkeit einer Stellungnahme binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens.

Mit Schriftsätzen vom 05.10.2023 und 29.11.2023 sprach sich die „A“ GmbH gegen den Widerruf der Geschäftsführerbestellung aus.

Mit Schreiben vom 17.11.2023 sprach sich die Wirtschaftskammer Niederösterreich, Abteilung Rechtspolitik, gegen den beabsichtigten Widerruf der Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer nach einem persönlichen Gespräch mit Herrn C aus.

Mit Schreiben vom 21.11.2023 teilte die Arbeiterkammer Niederösterreich mit, dass im gegenständlichen Betrieb ein Dienstnehmer beschäftigt sei und kein Einwand gegen den Widerruf der Geschäftsführerbestellung bestehe.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.12.2023, GZ ***, wurde die Bestellung des Herrn C zum gewerberechtlichen Geschäftsführer für die Gewerbe Montage von Solar- und Photovoltaikmodulen ohne Anschlussarbeiten, Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten, widerrufen.

Am 09.01.2024 erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.

Mit Erkenntnis vom 01.08.2024 des Landesverwaltungsgeriches Niederösterreich (LVwG-AV-58/001-2024) wurde der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Beweiswürdigung:

Die entscheidungsrelevanten Feststellungen gründen auf die von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsakte zur Zl. ***, *** und ***, das zitierte Straferkenntnis bzw. die beiden zitierten Strafverfügungen.

Betreffend die Position des handelsrechtlichen Geschäftsführers und des Alleingesellschafters der „A“ GmbH wurde in einen Firmenbuchauszug zu Zl. FN *** Einsicht genommen.

Betreffend die Gewerbeberechtigungen der „A“ GmbH wurde in die aktuellen GISA-Auszüge zu den Zlen. ***, *** und *** Einsicht genommen.

Betreffend das Konkursverfahren Einsicht in das Firmenbuch genommen.

Dass der Beschwerdeführer das Gewerbe „Baumeister, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten“ aktuell ausübt, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Dass die beiden anderen gegenständlichen Gewerbe derzeit nicht ausgeübt werden wurde ebenso vom handelsrechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin in der Verhandlung nachvollziehbar dargelegt.

Dass für die gegenständlichen Gewerbe kein gewerberechtlicher Geschäftsführer oder gewerberechtliche Geschäftsführerin seit dem rechtskräftigen Widerruf von Herrn C als gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt wurde, ergibt sich sowohl aus dem GISA als auch aus der Tatsache, dass die belangte Behörde bis dato noch keinen Bescheid betreffend die Bestellung einer Person als gewerberechtlichen Geschäftsführer/In erlassen hat.

Bis dato gibt es lediglich ein Angebot, dass F sich bereit erklärt, die Funktion einer verantwortlichen Beauftragten bzw. auch die Stellung einer gewerberechtlichen Geschäftsführerin für einen allfälligen Fortbetrieb zu übernehmen.

Laut telefonischer Auskunft der belangten Behörde vom 11.02.2025 gibt es noch keine Anzeige der Masseverwalterin für einen Fortbetrieb.

Folgende rechtlichen Bestimmungen kommen im gegenständlichen Fall zur Anwendung:

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

§ 28 Abs. 1 und 2:

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

Gewerbeordnung 1994 (GewO):

§ 87 Abs. 1 Z. 3:

„(1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn

[…]

3. der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt oder

[…]“

§ 91 Abs. 2:

„(2) Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe oder der in § 85 Z 2 angeführte Endigungsgrund sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde (§ 361) dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.“

§ 361 Abs. 1:

„(1) Zur Entziehung der Gewerbeberechtigung (§§ 87 und 88), zu Feststellungen gemäß § 90 und zu Maßnahmen gemäß § 91 Abs. 1, soweit sich die Entziehungsgründe auf die Person des Geschäftsführers beziehen, und gemäß § 91 Abs. 2 ist die Bezirksverwaltungsbehörde berufen. Zu Maßnahmen gemäß § 91 Abs. 1, soweit sich die Entziehungsgründe auf die Person des Filialgeschäftsführers beziehen, ist die für die weitere Betriebsstätte jeweils zuständige Behörde berufen.“

Rechtliche Erwägungen:

Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.

Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich die im § 87 GewO angeführten Entziehungsgründe oder der in § 85 Z 2 leg. cit. angeführte Endigungsgrund sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde gemäß § 91 Abs. 2 leg. cit. dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob es sich bei den festgestellten Verwaltungsübertretungen des C um schwerwiegende Verstöße im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO handelt, danach zu beurteilen, ob sich unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen (vgl. VwGH 26.02.2014, Ro 2014/04/0013; 09.04.2013, 2012/04/0151; 14.03.2012, 2011/04/0209; 18.6.2012, 2012/04/0026; 28.02.2012, 2011/04/0171). Das in § 87 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. enthaltene Tatbestandsmerkmal der „schwerwiegenden Verstöße“ kann nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften (vgl. VwGH 26.02.2014, Ro 2014/04/0013; 24.02.2010, 2009/04/0303).

Ob schwerwiegende Verstöße vorliegen, ist auf Grund des bezughabenden Straferkenntnisses bzw. der Straferkenntnisse zu beurteilen. Da sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung aus den schwerwiegenden Verstößen ergibt, bedarf es bei der Beurteilung, ob der Entziehungsgrund des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO erfüllt ist, keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers (vgl. VwGH 11.11.1998, 98/04/0188; 27.09.2000, 2000/04/0127; 08.11.2000, 2000/04/0132 etc.). Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass auf Grund von rechtskräftigen und nicht getilgten Bestrafungen feststeht, dass der Gewerbeinhaber schwerwiegende und noch nicht lange zurückliegende – somit für seine Zuverlässigkeit jedenfalls noch relevante – Verstöße rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Bei bereits getilgten Bestrafungen ergibt sich jedoch die mangelnde Zuverlässigkeit nicht zwingend aus den rechtskräftigen Bestrafungen wegen schwerwiegender Verstöße. In solchen Fällen hat die Behörde anhand des sich aus den Verstößen ergebenden Persönlichkeitsbildes des Gewerbetreibenden zu beurteilen, ob dieser die Zuverlässigkeit im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO besitzt. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, ob der Gewerbetreibende in der Folge gleichartige Verstöße begangen hat, weil der Rückfall trotz rechtskräftiger Bestrafung ein wichtiges Indiz für die Unzuverlässigkeit darstellt (vgl. VwGH 25.06.2008, 2007/04/0137; Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung 20113, § 87 Rz 14).

Beim Verbot der Beschäftigung von nach dem AuslBG hiezu nicht berechtigten Arbeitnehmern handelt es sich um eine für die Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes besonders wichtige Norm, deren Einhaltung zu den in § 87 Abs. 1 GewO genannten Schutzinteressen zählt. Dass der Einhaltung dieser Norm vom Gesetzgeber ein sehr großes Gewicht beigemessen wird, ergibt sich schon aus den für diesbezügliche Übertretungen im § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG vorgesehenen relativ hohen (Mindest-)Strafdrohungen von EUR 1.000,-- je beschäftigtem Arbeitnehmer bei erstmaliger Beschäftigung von bis zu drei Ausländern, EUR 2.000,-- je beschäftigtem Arbeitnehmer im Wiederholungsfall oder bei Beschäftigung von mehr als drei Ausländern und EUR 4.000,-- je beschäftigtem Ausländer bei wiederholter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern (vgl. VwGH 28.05.2008, 2008/04/0070; 01.01.2008, 2008/04/0135; 21.12.2011, 2007/04/0222; 25.06.2008, 2007/04/0137).

Dies gilt auch für die Einhaltung der Bestimmungen des ASVG, zumal hier nicht nur die Dienstnehmer, sondern die Gemeinschaft der sozialversicherungspflichtigen Dienstnehmer selbst geschädigt wird. Verwaltungsübertretungen nach dem ASVG ist so wie Verwaltungsübertretungen nach dem AuslBG daher besonderes Gewicht beizumessen.

Von der Beschwerdeführerin wird in ihrer Beschwerde vorgebracht, dass die belangte Behörde die im Straferkenntnis vorgebrachten Beweise nicht berücksichtigt habe und deswegen der verfahrensgegenständliche Bescheid auch aufgrund von mangelnder Beweiswürdigung an einem wesentlichen Verfahrensmangel. Die Behörde und das Landesverwaltungsgericht sind jedoch an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht. Die Gewerbebehörde hat bei der Entziehung der Gewerbeberechtigung ihre Entscheidung in Bindung an die rechtskräftigen Straferkenntnisse zu treffen. Damit hat sie auch nicht in Frage zu stellen, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen schuldhaft begangen hat (vgl. VwGH 14.03.2012, 2011/04/0209 mit Hinweis E vom 24.01.2010, 2009/04/0303, mwN; 02.02.2012, 2011/04/0180 etc.). Da im gegenständlichen Fall auch keine Prognoseentscheidung auf ein künftiges Verhalten bei Ausübung der Gewerbe abzustellen ist, war das Vorbringen des handelsrechtlichen Geschäftsführers in der mündlichen Verhandlung unbeachtlich. Ganz im Gegenteil konnte er in der Verhandlung auch kein qualifiziertes Kontrollsystem darlegen, welches die verwaltungsstrafrechtlichen Übertretungen von vorherein vermieden hätte.

Dem Straferkenntnis vom 22.04.2022 liegt eine Kontrolle am 18.08.2021 um 11:00 Uhr auf der Baustelle ***, ***, zugrunde, bei der festgestellt wurde, dass fünf auf der Baustelle beschäftigte Arbeitnehmer nicht ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet waren, wovon zwei überhaupt illegal beschäftigt wurden. Auch wenn mit dem gegenständlichen Straferkenntnis erstmals Übertretungen des AuslBG geahndet wurden, handelt es sich dabei um schwerwiegende Verstöße gegen die in § 87 Abs. 3 GewO genannten Schutzinteressen.

Auch bei den fünf Übertretungen des ASVG ist von schwerwiegenden Verstößen im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO im Hinblick auf die negativen Folgen für die betreffenden Arbeitnehmer auszugehen, auch wenn es sich erstmals um Übertretungen der Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes handelt. Die in den Spruchpunkten 5. bis 7. genannten Personen wurden immerhin für einen Zeitraum von ca. zwei Monaten beschäftigt, ohne bei der Sozialversicherung angemeldet worden zu sein.

Weiters liegen gegen Herrn C zwei rechtskräftige Übertretungen der Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 vor, wobei in beiden Fällen für das reglementierte Gewerbe „Heizungstechnik verbunden mit Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk), eingeschränkt auf Heizungstechnik“ ausgeübt wurde, ohne die Genehmigung der Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers erhalten zu haben. Obwohl der Sachverhalt bereits mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 23.04.2020 geahndet worden war, wurde ungeachtet dessen kein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt und wurde schließlich mit Strafverfügung vom 15.09.2020, ***, die Ausübung dieses reglementierten Gewerbes ohne Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers erneut gestraft.

Auch wenn das Gewerbe „Heizungstechnik verbunden mit Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk), eingeschränkter Heizungstechnik“ nicht mehr besteht, zeigen beide Strafverfügungen eine auffallende Sorglosigkeit gegenüber der Einhaltung der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wobei es sich bei diesem Gewerbe um ein in § 95 Abs. 1 GewO genanntes Gewerbe handelt. Bei den in § 95 GewO erwähnten Gewerbe können in erhöhtem Maße Gefahren für Leben und Gesundheit sowie für Eigentum und Vermögen von Kunden eines Gewerbetreibenden, aber auch von anderen Personen ausgehen. Auch bei diesen beiden Übertretungen handelt es sich um schwerwiegende Verstöße im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO. Die zum Zeitpunkt der Bestellung von Herrn C vorliegenden Bestrafungen nach § 367 Z. 2 leg. cit. haben alleine noch nicht bewirkt, dass die Zuverlässigkeit von Herrn C infrage gestellt wurde. Erst durch die Begehung der Verwaltungsübertretungen der Bestimmungen des AuslBG und des ASVG wurde die Schwelle zum Verlust der Zuverlässigkeit überschritten. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin auch aktuell ohne einen ordnungsgemäß bestellten gewerberechtlichen Geschäftsführer das Gewerbe „Baumeister, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten“ ausübt.

Ein Verfahren zur Bekanntgabe einer Frist zur Entfernung einer Person mit maßgebendem Einfluss ist von Amts wegen einzuleiten. Die belangte Behörde hat diese Verfahrensanordnung nachweislich getroffen und der Beschwerdeführerin eine Frist von drei Monaten zur Entfernung der Person mit maßgebendem Einfluss gewährt. Diese dreimonatige Frist war angemessen. Auch hat sich die Beschwerdeführerin nicht gegen diese gesetzte Frist in seiner Beschwerde geäußert.

Aktuell ist C nach wie vor handelsrechtlicher Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Beschwerdeführerin.

Gelingt die Entfernung einer Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte - aus welchen Gründen auch immer - nicht fristgerecht oder wird die gegenständliche Person nicht fristgerecht entfernt, ist die Gewerbeberechtigung zu entziehen (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2019/04/0109; 22.02.2011, 2007/04/0001; 03.09.2008, 2008/04/0121; 06.04.2005, 2004/04/0008; 28.03.2001, 2000/04/0164).

Das Vorbringen in der Beschwerde, dass eine „Entfernung“ des handelsrechtlichen Geschäftsführers auf Grund des Widerrufs von Herrn C als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin nicht mehr erforderlich sei, ist auszuführen, dass der Prüfungsumfang im gegenständlichen Verfahren nach § 91 Abs. 2 GewO 1994 ein anderer als jener gemäß § 91 Abs. 1 GewO 1994 ist. Auch tritt der gewerberechtliche Geschäftsführer bezüglich die Ausübung der Gewerbe neben den Gewerbeinhaber, keinesfalls aber an dessen Stelle, zumal das zentrale Element selbständiger Gewerbeausübung erhalten bleibt, nämlich die grundsätzliche alleinige Verantwortlichkeit des Gewerbeinhabers für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes (siehe Kommentar zur Gewerbeordnung, Stolzlechner, Müller, Seider, Vogelsang, Höllbacher; RZ3 zu § 39 GewO).

Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerdeführerin der Verfahrensanordnung nicht nachgekommen.

Die in § 91 Abs. 2 GewO geregelte Entziehung der Gewerbeberechtigung stellt eine Sanktion für die Nichtentfernung der Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, dar. Änderungen im maßgebenden Sachverhalt nach Ablauf der dem Gewerbetreibenden gesetzten Frist sind unbeachtlich (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2017/04/0059 u.a.).

Es ist daher alleine die Aufforderung der Gewerbebehörden gemäß § 91 Abs. 2 GewO und deren rechtlichen Beurteilung durch das erkennende Gericht maßgeblich (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2017/04/0059 u.a.).

Voraussetzung für eine mittels Verfahrensordnung bekannt zu gebende Frist und eine allenfalls folgende Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 91 Abs. 2 GewO ist, dass sich einer in § 87 angeführten Entziehungsgründe oder der im § 85 Z 2 leg. cit. erwähnte Endigungsgrund auf eine natürliche Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte bezieht.

Bei Beurteilung des „Zustehens eines maßgebenden Einflusses auf den Betrieb der Geschäfte“ ist nicht nur auf die rechtliche Gestaltungsformen, sondern auch auf Gesichtspunkte der tatsächlichen Einflussnahme Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 21.08.1990, 88/04/0036, 0044).

Dem alleinigen handelsrechtlichen Geschäftsführer einer GmbH kommt schon im Hinblick auf deren rechtliche Organisationsform ein maßgebender Einfluss iSd § 91 Abs. 2 GewO zu (vgl. VwGH 02.05.2018, Ra 2018/03/0040; 20.10.2004, 2004/04/0051; 28.01.1997, 97/04/004; 21.03.1995, 95/04/0038).

Dass der Teilnahme einer juristischen Person am Wirtschaftsleben, bei der ein mit einem Entziehungsgrund belasteter Geschäftsführer maßgebenden Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte hat, zwingende öffentlichen Interessen entgegenstehen, bedarf keiner weiteren Begründung (vgl. VwGH 15.06.2015, Ra 2015, 04/0047; 19.12.2012, AW 2012/04/0035 mit Verweis auf 09.05.1995, AW 95/04/0014).

Der Einfluss eines Gesellschafters einer GmbH auf den Betrieb dieser Gesellschaft wird nach §§ 34 ff GmbHG durch sein Stimmrecht in der Generalversammlung ausgeübt. Dem Alleingesellschafter einer GmbH kommt auch dann, wenn er nicht gleichzeitig handelsrechtlicher Geschäftsführer ist, ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der Gesellschaft zu. Ob der Einfluss im Einzelfall auch tatsächlich ausgeübt wird, ist ohne Belang (vgl. VwGH 25.02.1997, 97/04/0021).

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

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