LVwG N LVwG-S-83/001-2024

LVwG-S-83/001-2024Landesverwaltungsgericht14.02.2025

Regest

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Sperrfläche; Halten;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-83/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.83.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dissauer als Einzelrichterin über die Beschwerde von A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, vom 14.11.2023, GZ: ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10,-- Euro zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 60,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit dem Straferkenntnis vom 14.11.2023, GZ: ***, erkannte die Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat *** (in der Folge: belangte Behörde), Frau A (in der Folge: Beschwerdeführerin) für schuldig, am 01.05.2023 um 11:53 Uhr in ***, ***, bei ***, bei *** ***, das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** auf einer Sperrfläche gehalten zu haben.

Die belangte Behörde legte der Beschwerdeführerin eine Übertretung gem. 24 Abs. 1 lit. m StVO1960 zur Last und verhängte gemäß 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 40,-- Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 18 Stunden. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 64 Abs. 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in der Höhe von 10 Euro auferlegt.

Begründend führte die belangte Behörde in ihrer Entscheidung aus, dass das Straferkenntnis auf die Anzeige vom 15.06.2023, welche auf einer dienstlichen Wahrnehmung des Meldungslegers erstattet worden sei, und auf dem durchgeführten Ermittlungsverfahren beruhe. Der Meldungsleger habe in seinem Bericht vom 23.10.2023 die Angaben, welche er in seiner Anzeige gemacht habe, bestätigt. Es seien Lichtbilder übermittelt worden, die den PKW auf der Sperrfläche stehend zeigen würden. Für die erkennende Behörde habe kein Grund bestanden die Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diese Entscheidung wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser führte sie zusammengefasst aus, dass die Angaben des Meldungslegers vom 23.10.2023 vom Anzeigentext, sowie von den Fotos abweiche. Sie habe nicht vor gehabt an diesem Punkt anzuhalten. Aus der Situation heraus, dass ihr an dieser Stelle aber ihr Mann unerwartet entgegengekommen sei, habe sie entschieden kurz am *** zu halten, um das Einsteigen ihres Mannes zu ermöglichen. Die Taxler hätten jedoch den Standplatz an diesem Tag für einen Reifenwechsel genutzt, daher sei das Anhalten (welches lediglich im Sekundenbereich erfolgt sei) teils auf der Sperrfläche erfolgt. Ihr sei zudem die Vorlage des Verordnungstextes verweigert worden, welcher zur Sperrfläche geführt habe. Sie könne daher nicht nachvollziehen, aus welchem Grund an jenem Platz, eine verkehrssichernde Maßnahme mit der Errichtung einer Sperrfläche erforderlich gewesen sei. Das Anbringen der Sperrfläche selbst, sowie die Anzeige seien nicht der Verkehrssicherheit geschuldet, sondern würden lediglich einem kommerziellen Interesse im Auftrag der B AG folgen. Sie beantrage daher die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

3. Feststellungen:

3.1. Am 01.05.2023 um 11:53 Uhr lenkte die Beschwerdeführerin den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet von ***, ***, beim *** bei *** ***, in ***.

3.2. Die Beschwerdeführerin hielt das Fahrzeug kurz an, um ihren Lebensgefährten einsteigen zu lassen. Der PKW befand sich, als die Beschwerdeführerin anhielt, auf der dort befindlichen Sperrfläche (lediglich das rechte Hinterrad befand sich nicht auf der Sperrfläche). Anschließend fuhr die Beschwerdeführerin mit ihrem PKW weiter.

3.3. Die Beschwerdeführerin bezieht ein Nettoeinkommen in der Höhe von circa 6.200,-- Euro, sie besitzt ein Einfamilienhaus und ist für zwei Kinder sorgepflichtig.

3.4. Die Beschwerdeführerin ist nicht verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.

4. Beweiswürdigung:

4.1. Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, GZ: ***, darin inliegend das Straferkenntnis der belangten Behörde und die Beschwerde. Weiters wurde seitens des erkennenden Gerichts am 15.03.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher die Beschwerdeführerin, sowie auch deren Lebensgefährte C als Zeuge einvernommen wurden.

Darüber hinaus wurde die Bezirkshauptmannschaft *** seitens der Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich ersucht, jene Verordnung gem. § 43 iVm § 55 StVO 1960, die der verfahrensgegenständlichen Sperrfläche zugrunde liegt, sowie die diesbezüglich erfolgten Ermittlungsschritte (im Sinne der Rechtsprechung VfGH z.B. vom 29. November 2021, Zl. V235/2021) zu übermitteln.

Diesem Ersuchen kam die Bezirkshauptmannschaft *** mit Schreiben vom 30.01.2025 nach.

4.2. Die unter Punkt 3.1 getroffene Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin zur angelasteten Tatzeit den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet von ***, ***, beim *** bei *** ***, in ***, lenkte ist gegenständlich unstrittig.

4.3. Dass die Beschwerdeführerin das Fahrzeug zur angelasteten Tatzeit kurz anhielt, um ihren Lebensgefährten einsteigen zu lassen, ergibt sich aus deren Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung, sowie auch aus der Beschwerde. In diesem Zusammenhang führte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung aus, dass sie damals zum *** gefahren sei, um ihren Mann abzuholen. Er sei von einer dienstlichen Reise nach Hause gekommen. Ihrer Erinnerung nach sei damals der Flug früher als geplant angekommen. Der Treffpunkt sei daher ungeplanter Weise an dieser Kreuzung gewesen. Die Situation vor Ort sei für sie sehr unübersichtlich gewesen. Auf der rechten Seite sei ein Halteverbot, auf der linken Seite habe sich der *** befunden, ebenfalls mit einem Halteverbot, gleichzeitig sei ihr Mann schon auf die Fahrbahn getreten. Sie habe damals ganz einfach schnell reagiert und sich umgesehen, ob sie mit ihrem Fahrzeug auch niemanden behindere oder gefährde, vor allem wollte sie nicht auf dem Schutzweg stehenbleiben. Sie sei dann damals mit einem Teil ihres Fahrzeuges auf der Sperrfläche stehengeblieben, ihr Mann habe nur die Tür aufgemacht, den Trolli hineingetan und sei anschließend selbst schnell eingestiegen. Dann seien sie auch schon wieder losgefahren. Sie habe damals beim Wegfahren das Organ der Straßenaufsicht gesehen, dieser sei herbeigelaufen, um noch rechtzeitig ein Foto zu bekommen. Sie seien dann eine Runde gefahren, um mit dem betreffenden Herrn noch zu sprechen und diesen dazu zu bewegen, von einer Anzeige abzusehen. Dies sei ihrer Meinung nach damals rechtfertigbar gewesen. Der Herr sei dann aber damals schnell ins Gebäude gegangen und nicht mehr aufzufinden gewesen. Am *** gäbe es direkt im Abholbereich keine „Kiss and Go Zone“, sondern wenn man diesen Bereich befahre, würden bereits 5,50 Euro in der ersten Stunde fällig. Lediglich beim *** sei es möglich, 10 Minuten kostenfrei mit dem Auto stehen zu bleiben, nicht jedoch, wenn man eine Person abholen möchte. Eine Verordnung in dieser Art und Weise wie sie im Bereich des *** und der Umgebung bestehe, diene daher lediglich einem kommerziellen Interesse, stehe jedoch nicht im öffentlichen Interesse.

4.4. Dass der PKW, als die Beschwerdeführerin diesen anhielt, sich (mit Ausnahme des rechten Hinterrades) auf der dort befindlichen Sperrfläche befand, ist gegenständlich unstrittig und ergibt sich aus dem im Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde einliegenden Lichtbild vom PKW der Beschwerdeführerin. Auf diesem Lichtbild ist eindeutig ersichtlich, dass das Fahrzeug auf der Sperrfläche gehalten wurde.

5. Erwägungen:

5.1. Gemäß § 24 Abs. 1 lit. m StVO ist das Halten und Parken auf Sperrflächen verboten.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 27 StVO gilt im Sinne dieses Bundesgesetzes als Halten: Eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu 10 Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit (§ 62).

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 StVO gilt im Sinne dieses Bundesgesetzes als Parken: Das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine länger als die in Z 27 angeführte Zeitdauer.

Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.03.1994, GZ. 93/02/0308, stellt der Begriff „abgestellt“ einen die Begriffe „Halten“ und „Parken“ umfassenden Oberbegriff dar.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin als Lenkerin vorstehenden Fahrzeuges das Fahrzeug für die Dauer einiger Sekunden im Sinne der oben zitierten Rechtsnorm auf der Sperrfläche gehalten hat, um ihren Mann einsteigen zu lassen. Damit hat die Beschwerdeführerin dem zitierten Halte- und Parkverbot im Sinne der angelasteten Verwaltungsübertretung objektiv zuwider gehandelt (vgl. in diesem Sinn VwGH vom 24.11.1993, Zl. 93/02/0071, wonach

Einsteigenlassen und Aussteigenlassen von Personen an der rechtlichen Eigenschaft des Abstellens eines Fahrzeuges als Halten iSd § 2 Abs 1 Z 27 StVO nichts zu ändern vermag, maW, dass eine solche Vorgangsweise nicht die Rechtswidrigkeit des Abstellens aufhebt; solches wäre gemäß § 24 Abs 2a StVO nur in Ansehung von Haltestellen und Massenbeförderungsmitteln (§ 24 Abs 1 lit e StVO), in Ladezonen und auf Taxistandplätzen der Fall).

Subjektiv ist der Beschwerdeführerin fahrlässiges Verschulden im Sinne des § 5 Abs. 1 2. Halbsatz VStG anzulasten, zumal sie mit ihrem Vorbringen die Schuldlosigkeit an der ihr angelasteten Verwaltungsübertretung nicht glaubhaft darzulegen vermochte.

Zur Strafbemessung durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, ist auszuführen wie folgt:

Gemäß § 19 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des rechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Darüber hinaus sind Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Zu der von der Beschuldigten übertretenen Rechtsnorm soll das Halten und Parken von Kraftfahrzeugen auf bestimmten Verkehrsflächen verhindert werden. Durch die Missachtung dieser Rechtsnorm hat die Beschwerdeführerin vorstehenden Schutzzweck verletzt und damit das Rechtsgut beeinträchtigt.

Bezüglich des Verschuldens an der Herbeiführung der Tat wird auf die Ausführungen zur subjektiven Tatseite verwiesen.

Eine Vorstrafenabfrage durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, ergab, dass die Beschwerdeführerin zur Tatzeit nicht verwaltungsstrafrechtlich unbescholten war. Es waren daher gegenständlich keine mildernden Umstände zu berücksichtigen, erschwerende Umstände kamen im Verfahren ebenfalls nicht hervor.

Zu ihren persönlichen Verhältnissen hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie über ein Nettoeinkommen in der Höhe von circa 6.200, -- Euro, verfüge, ein Einfamilienhaus besitze und für zwei Kinder sorgepflichtig sei.

Unter Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der Tat und den dargelegten Strafzumessungsgründen war im Lichte des Strafrahmens gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO von bis zu 726,-- Euro die über die Beschwerdeführerin verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe von lediglich 40,-- Euro jedenfalls als schuld- und tatangemessen zu werten. Diese ist geeignet, die Beschwerdeführerin und Dritte von der neuerlichen Begehung der Tat abzuhalten.

5.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sieht sich zudem aufgrund des pauschalen Vorbringens der Beschwerdeführerin (die Verordnung sei gesetzwidrig und bediene lediglich ein kommerzielles Interesse), nach Einsichtnahme in die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft *** gem. § 43 Abs. 1 lit. b iVm § 55 und § 56 StVO 1960 vom 04.09.2019, GZ: ***, nicht dazu veranlasst, die genannte Verordnung beim Verfassungsgerichtshof anzufechten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die angeführte Gesetzesstelle.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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