LVwG N LVwG-AV-68/001-2025; LVwG-AV-68/002-2025

LVwG-AV-68/001-2025; LVwG-AV-68/002-2025Landesverwaltungsgericht13.02.2025

Regest

Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; Verfahrensrecht; Parteistellung; bescheidmäßige Feststellung; Antrag;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-68/001-2025; LVwG-AV-68/002-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.68.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 02. Jänner 2025, ***, betreffend Zurückweisung eines Antrags, zu Recht erkannt:

I.Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass sein Spruch zu lauten hat:

Der Antrag des A vom 30. September 2024 auf Feststellung der Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren betreffend „Bohrungen auf dem in *** gelegenen Grundstücksverband KG , Grundstücke Nr. ., .***, ***, ***, ***, ***, *** und ***“ sowie auf Zustellung des in diesem Verfahren ergangenen Bewilligungsbescheides wird als unzulässig zurückgewiesen.

II.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 12 Abs. 2 und 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF)

§§ 13 Abs. 1, 17, 59 Abs. 1, 75 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF)

§§ 7 Abs. 3, 24, 27, 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)

Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

1.0. Den dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von der Bezirkshauptmannschaft Baden (in der Folge: die belangte Behörde) vorgelegten Aktenunterlagen ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

1.1. Bei der belangten Behörde ist zur Geschäftszahl *** ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren über ein Ansuchen der B Gesellschaft m.b.H. betreffend „Erdwärme-Probebohrungen mit einer Tiefe von ca. 150 m – Schongebiet ***“ im Standort ***, ***, KG ***, Grst.Nr. , ., ***, ***, ***, ***, , .“ durchgeführt worden, wobei die belangte Behörde mit Bescheid vom 07. November 2023, ***, der Antragstellerin eine wasserrechtliche Bewilligung erteilte.

1.2. Das Verfahren wurde ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie ohne Anhörung des A (in der Folge: der Beschwerdeführer) geführt; auch die Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer wurde nicht verfügt.

1.3. Mit Anbringen vom 30. September 2024 wandte sich der Beschwerdeführer als Miteigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG , zusammen mit der Miteigentümerin C an die belangte Behörde. Einleitend wird unter dem Betreff „wasserrechtliche Bewilligung von Bohrungen auf dem in *** gelegenen Grundstücksverband KG , Grundstücke Nr. ., ., ***, ***, ***, ***, *** und ***“) vorgebracht, dass nach Information der Einschreiter im Jahre 2023 Tiefenbohrungen auf den in im Betreff angeführten Grundstücken wasserrechtlich bewilligt worden seien. Auf der Liegenschaft Nr. , KG , befinde sich ein Brunnen. Da diese Liegenschaft in unmittelbarer Nachbarschaft zu den „bewilligungsgegenständlichen Grundstücken“ gelegen sei, wäre nicht auszuschließen, dass sich die Bohrungen auf dem Nachbargrundstück auf diesen Brunnen nachteilig auswirken könnten, sodass bestehende Nutzungsrechte berührt würden. „Gemäß § 102 WRG“ käme den Einschreitern Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren zu und wären sie dem Bewilligungsverfahren beizuziehen gewesen. Es würden daher die Anträge gestellt, die belangte Behörde möge die Parteistellung der Einschreiter bescheidmäßig feststellen, den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid betreffend Bohrungen auf den benachbarten Grundstücken Nr. ., ., ***, ***, ***, ***, *** und *** an die gesondert angeführten Adressen der Einschreiter zustellen sowie Akteneinsicht in die Verfahrensunterlagen gewähren.

1.4. Die belangte Behörde entschied über dieses Anbringen in zwei gesonderten Bescheiden. In dem für den Beschwerdeführer bestimmten Bescheid vom 02. Jänner 2025 wurden die näher bezeichneten Anträge vom 30. September 2024 zurückgewiesen. Weiters erfolgt ein Kostenausspruch folgenden Inhalts:

„Verfahrenskosten

Sie werden gleichzeitig verpflichtet, folgende Verfahrenskosten binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten:

Gebührenhinweis:

Für dieses Verfahren sind nach dem Gebührengesetz feste Gebühren zu entrichten:

Antrag

14,30

einzuzahlender Gesamtbetrag: € 14,30“

Begründend gibt die belangte Behörde den Antrag wieder und berichtet von einer eingeholten Stellungnahme des „Konsensinhabers“, von einer „Sofortüberprüfung“ durch ein Gewässeraufsichtsorgan sowie einer Stellungnahme des Amtssach-verständigen für Geohydrologie, welche zitiert wird.

In der Folge wird „festgehalten“, dass aufgrund der bloßen Nachbarschaft keine Parteistellung bestehe und das Gutachten des Amtssachverständigen ergeben hätte, dass bei konsensgemäßer Durchführung keine Beeinträchtigungen (der Nutzungsbefugnisse des Beschwerdeführers) zu erwarten wären. Da „somit auch keine künftigen Nutzungsbefugnisse beeinträchtigt“ würden, sei der Antrag spruchgemäß zurückzuweisen gewesen.

Ein inhaltlich gleicher Bescheid ging an die Einschreiterin C.

1.5. Mit Schriftsatz vom 09. Jänner 2025 erklärte A, Beschwerde gegen den an ihn adressierten Bescheid vom 02. Jänner 2025, ***, sowie gegen den Bescheid über die der B Gesellschaft m.b.H. eingeräumte Bewilligung von „Probebohrungen für Erdwärmesonde; Erdwärme Probebohrungen mit einer Tiefe von ca. 150 m - Schongebiet , KG , betreffend die Grundstücke Nr. ., ., ***, ***, ***, ***, *** und ***“, welcher ihm bis dato nicht zugestellt worden sei, zu erheben. Begehrt wurde die Stattgabe seines Antrags vom 30. September 2024 sowie die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bewilligungsbescheides, in eventu dessen Abänderung, sowie diesbezüglich der Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Betreffend den Bescheid vom 02. Jänner 2025 wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die belangte Behörde zu Unrecht die Parteistellung des Einschreiters verneint hätte und deshalb die Zurückweisung seines Antrags rechtswidrig wäre. In Bezug auf den ebenfalls angefochtenen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid bringt der Beschwerdeführer vor, dass er „über Dritte“ von der Bewilligung erfahren hätte; trotz Unkenntnis des genauen Bescheid- und Akteninhalts erhebe er „wegen Gefahr in Verzug durch unmittelbar drohende Vornahme der Bohrungen“ dennoch Beschwerde; er gehe davon aus, dass auch dieser Bescheid von der belangten Behörde unter der Geschäftszahl *** geführt werde, könne dies aber nicht verifizieren.

In der Folge wird auf das im Verfahrensverlauf (betreffend die wasserrechtliche Bewilligung vom 07. November 2023) ergangen geohydrologische Gutachten vom 07. Juni 2023 und die Einreichunterlagen vom 01. August 2023 konkret Bezug genommen. Weiters wird vorgebracht, dass der Bewilligungsbescheid aktenwidrig sei, da in seiner Begründung angeführt würde, dass keine umliegenden Wasserrechte bzw. Brunnen bekannt seien.

1.6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die am 10. Jänner 2025 eingelangte Beschwerde „gegen den Bescheid vom 02.01.2025 und vom 07.11.2023“ vor.

1.7. Beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist diese Beschwerde, soweit sie sich gegen den Bescheid vom 02, Jänner 2025 richtet, zur GZ. LVwG-AV-68-2025, soweit sie sich gegen den Bescheid vom 07. November 2023 wendet, zur GZ. LVwG-AV-69/001-2025 protokolliert. Im letzteren Verfahren wurde am 11. Februar 2025 für 06. März 2025 eine mündliche Verhandlung anberaumt und der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er bei Gericht in den Akt Einsicht nehmen könne.

2. Beweiswürdigung

Diese Feststellungen ergeben sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde und des Gerichts.

3. Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften

WRG 1959

§ 12 (…)

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

(…)

§ 102. (1) Parteien sind:

(…)

b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;

ferner

(…)

AVG

§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(…)

§ 17. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.

(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.

(3) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.

(4) Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.

§ 59. (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.

(…)

§ 75. (1) Sofern sich aus den §§ 76 bis 78 nicht anderes ergibt, sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen.

(2) Die Heranziehung der Beteiligten zu anderen als den in den §§ 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen, unter welchem Titel immer, ist unzulässig.

(3 )Die gesetzlichen Bestimmungen über die Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes bleiben unberührt.

VwGVG

§ 7. (…).

(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.

(…)

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Artikel 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

3.2. Rechtliche Beurteilung

3.2.1. Gegenstand des vorliegenden Erkenntnisses ist die Beschwerde des A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 02. Jänner 2025, ***. Mit diesem wurde ein Antrag auf Feststellung der Parteistellung und Zustellung eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides sowie auf Gewährung von Akteneinsicht zurückgewiesen, da die belangte Behörde, soweit aus ihrer dürftigen Begründung erschließbar, der Meinung war, dass dem Beschwerdeführer keine Parteistellung im zugrundeliegenden wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zukäme.

Lediglich angemerkt sei, dass ein Antrag auf Feststellung der Parteistellung bei Nichtvorliegen derselben nicht zurück, sondern abzuweisen wäre. Dies erweist sich allerdings für die gegenständliche Entscheidung nicht als wesentlich.

3.2.2. Zunächst ist vorauszuschicken, dass das Gericht – von im gegenständlichen Fall nicht relevanten Ausnahmen – von der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung auszugehen hat (ständige Rechtsprechung, zB. VwGH 07.11.2024, Ro 2022/10/0021), dh es sind auch nach Erlassung des angefochtenen Bescheides eingetretene Umstände zu berücksichtigen.

3.2.3. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 30. September 2024 zielt – aus dem Verfahrenszusammenhang unzweifelhaft erkennbar – auf die Feststellung seiner Parteistellung im mit Bescheid der belangten Behörde vom 07. November 2023, ***, abgeschlossenen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren ab und bezweckt die Teilnahme des Beschwerdeführers an diesem Verfahren zwecks Verteidigung seines wasserrechtlich geschützten Nutzungsrechtes am Grundwasser bzw. in der Folge durch Bekämpfung der von der belangten Behörde erteilten Bewilligung. Er macht in diesem Zusammenhang im Ergebnis geltend, dass er eine sogenannte übergangene Partei sei, also eine Partei eines Verwaltungs-verfahrens, welche diesem (zu Unrecht) nicht beigezogen worden ist, und der daher auch der verfahrensbeendende Bescheid nicht zugestellt wurde, obwohl dies rechtlich geboten gewesen wäre.

3.2.4. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht einer präsumtiven übergangenen Partei zur Feststellung ihrer strittigen Parteistellung und Geltendmachung ihrer Rechte die Möglichkeit offen, einen Antrag auf Feststellung der Parteistellung und Zustellung des im betreffenden Verwaltungsverfahren ergangenen Bescheides zu stellen. Eine übergangene Partei eines Mehrparteien-verfahrens kann aber auch, sobald der Bescheid gegenüber einer (anderen) Partei erlassen ist, bereits vor der Zustellung des Bescheides an sie ein Rechtsmittel erheben (vgl. § 7 Abs. 3 VwGVG für die Beschwerde), wobei sie freilich zu erkennen gibt, auf die Zustellung des Bescheides zu verzichten. Die Klärung der strittigen Parteistellung kann daher bei einer solchen Sachverhaltskonstellation auch ohne den „Umweg“ über Anträge auf Zustellung der Parteistellung bzw. Zustellung des Bescheides erfolgen (zB. VwGVG 21.03.2024, Ra 2022/07/0076 mwN).

3.2.5. Angewendet auf die vorliegende Angelegenheit bedeutet dies folgendes:

Nach Lage des Falles bezieht sich das Begehren des Einschreiters unzweifelhaft auf das von der belangten Behörde zur GZ. *** geführte, mit Bescheid vom 07. November 2023 abgeschlossene wasserrechtliche Bewilligungsverfahren. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer nunmehr, auch wenn er ihn nicht mit Bescheiddatum bezeichnet hat, doch hinreichend konkret und eindeutig Beschwerde erhoben, sodass in dem vom Landesverwaltungsgericht zur GZ. LVwG-AV-69/001-2025 geführten Verfahren darüber zu entscheiden sein wird, was auch die Klärung der Parteistellung des Beschwerdeführers gemäß § 12 Abs. 2 iVm § 102 Abs. 1 lit b WRG 1959 in jenem Bewilligungsverfahren beinhaltet.

Ein gesondertes rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungs-bescheides über die Parteistellung besteht daher nicht mehr; durch die Bekämpfung des (gegenüber der Antragstellerin bereits erlassenen) wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vor dessen förmlicher Zustellung an ihn hat der Beschwerdeführer nach der ständigen Rechtsprechung auch zu erkennen gegeben, dass er auf die Zustellung dieses Bescheides verzichtet (zB. VwGH 17.10.2018, Ra 2018/11/0181 mwN); der Einschreiter hat durch die Beschwerdeführung somit sowohl sein Beschwerderecht verbraucht als auch sein Recht auf Bescheidzustellung konsumiert. Dadurch ist der Antrag vom 30. September 2024 in diesem Umfang (nachträglich) unzulässig geworden; deshalb war er (nun) zurückzuweisen.

Soweit es um das Recht auf Akteneinsicht iSd § 17 AVG geht, vertritt der Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis die Auffassung, dass eine bescheidmäßige Erledigung über ein Begehren auf Akteneinsicht nur dann zu erfolgen hat, wenn diese verweigert wird und der Antragsteller mangels Parteistellung bzw. weil es sich auf ein bereits abgeschlossenen Verfahren bezieht, nicht mehr die Möglichkeit hat, die Rechtswidrigkeit der Verweigerung der Akteneinsicht im Rechtsmittelverfahren geltend zu machen (vgl. zB. VwGH 29.08.2000, 97/05/0334).

Da dem Beschwerdeführer im gerichtlichen Beschwerdeverfahren die Möglichkeit der Akteneinsicht bzw. die Geltendmachung der Rechtswidrigkeit der Versagung seiner (vermeintlichen) Parteienrechte im Bewilligungsverfahren betreffend den Bescheid vom 07. November 2023 offen steht, erübrigt sich nun die bescheidmäßige Erledigung des Antrags in Bezug auf die Einräumung der Akteneinsicht.

3.2.6. Sohin war der angefochtene Bescheid abzuändern wie im Spruch, wobei überdies folgendes zu berücksichtigen war:

In Bezug auf die hinsichtlich ihres normativen Gehaltes undeutliche Kostenentscheidung (einerseits ist von einer „Verpflichtung“ die Rede, andererseits von einem „Gebührenhinweis“) ist zu beachten, dass der belangten Behörde eine Zuständigkeit zur bescheidmäßigen Vorschreibung von Stempelgebühren (im Gegenstand geht es um die Eingabengebühr iSd 14 Gebührengesetzes 1957) nicht zukommt; auf § 34 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 sei hingewiesen. Die Kostenentscheidung, soweit ihr ein normativer Inhalt als Teil des Bescheidspruches zukommt, war daher aufzuheben.

3.2.7. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht, da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war (betreffend Feststellung der Parteistellung und Bescheidzustellung) bzw. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war (Akteneinsicht, Verfahrenskosten).

3.2.8. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung waren im vorliegenden Fall nicht zu lösen. Vielmehr vermag sich das Gericht auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu stützen (vgl. die angeführten Judikaturbelege) bzw. handelt es sich um die Anwendung einer klaren Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diese Entscheidung ist daher nicht zulässig.

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