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LVwG-AV-50/001-2025•LVwG N LVwG-AV-50/001-2025
LVwG-AV-50/001-2025Landesverwaltungsgericht13.02.2025
Sozialrecht; Kinder- und Jugendhilfe; Pflegeperson; Eignung; Privatwirtschaftsverwaltung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde der B in *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 20. November 2024, Zl. ***, betreffend Eignungsfeststellung nach § 59 NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz – NÖ KJHG und Übernahme eines weiteren Pflegekindes zu Recht:
1. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
2. Die Revision ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
zu 1.:§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
zu 2.:Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren
Im vorgelegten Verwaltungsakt befindet sich ein an die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (in der Folge: belangte Behörde) gerichtetes „Ersuchen um Beurteilung der Eignung als Pflegepersonen | Ermächtigung“ von B (in der Folge: Beschwerdeführerin) und C (in der Folge: Ehemann der Beschwerdeführerin), das jedoch von keinem der beiden unterschrieben wurde.
In der Folge führte die belangte Behörde Erhebungen dahingehend durch, ob die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann geeignet sind, (weitere) Minderjährige in Pflege zu nehmen.
Mit E-Mail vom 22. März 2023 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde Folgendes mit:
„Ich wollte mal nachfragen da es fast zwei Monate her ist das wir was gehört haben ob sie schon den Bericht von der Psychologin bekommen haben. D ist mittlerweile im Eingewöhnen in den Kindergarten und bleibt Problemlos 2 Stunden dort und fühlt sich sichtlich wohl und sicher. Fixplatz haben wir immer noch keinen bekommen soll aber jetzt dann soweit sein. Wir würden gerne weitermachen da es ja dauert bis ein kleiner Schatz bei uns einzieht und es mit D so gut läuft mit dem Kindergarten.“
Die Erhebungen der Behörde wurden fortgesetzt.
Der auf § 59 NÖ KJHG gestützte Bescheid der belangten Behörde vom 20. November 2024, Zl. ***, lautet, soweit hier relevant, wie folgt:
„Der Antrag, Ihnen eine Bewilligung zur Übernahme von B, geb. *** und C, geb. ***, in Ihrem Haushalt in *** *** zu erteilen, wird abgewiesen.
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Psychologischen Dienstes der Kinder- und Jugendhilfe des Amtes der NÖ Landesregierung vom 7. November 2024 aus, dass das bereits in der Familie lebende Pflegekind aus näher genannten Gründen einen umfassenden Förder- und Unterstützungsbedarf zu haben scheine. Das Ausmaß der nötigen Unterstützung mit Blick auf seine bestmögliche Entwicklung binde die Ressourcen der Pflegeeltern stark. Dementsprechend bestünden derzeit klare Bedenken hinsichtlich der Aufnahme eines weiteren Pflegekindes zum gegebenen Zeitpunkt. Eine Familienerweiterung werde aktuell nicht befürwortet.
Mit E-Mail vom 10. Dezember 2024 erhob die Beschwerdeführerin „Einspruch“ gegen den Bescheid vom 20. November 2024 und begründete dies damit, seit 20. Jänner 2020 Pflegeeltern eines mit FASD diagnostizierten Pflegekindes zu sein, das trotz seiner Beeinträchtigung ein lebhaftes, fröhliches und einfühlsames Kind sei, mittlerweile 5 Mal in der Woche den Kindergarten besuche und dort sehr gut integriert sei. Ihr Pflegesohn habe bereits Freundschaften geschlossen, reagiere vor allem auf Kleinkinder sehr interessiert und spiele mit viel Geduld und Liebe mit ihnen. Ein Geschwisterchen würde ihm nicht die Aufmerksamkeit nehmen, sondern ihn in seiner sozialen Entwicklung fördern. Es sei genug Zeit für die Bedürfnisse beider Kinder da. Sie könnten die Entscheidung, dass es derzeit nicht im Interesse ihres Pflegekindes wäre, ein weiteres Kind in ihre Familie aufzunehmen, nicht verstehen. Diese Entscheidung beruhe auf mittlerweile veralteten Berichten, die die Entwicklung ihres Pflegekindes in diesem Jahr nicht ausreichend widerspiegeln würden. Ihr Pflegesohn habe sich extrem weiterentwickelt; er sei selbstständig und zu einem sehr kommunikativen Kind geworden, das in diesem Bereich ständig dazulerne. Auch die ursprünglichen Probleme mit dem Essen seien kaum noch vorhanden. Ihr Pflegesohn werde im Kindergarten, zu Hause und bei den auf seine Bedürfnisse ausgerichteten Therapien gefördert, die Ärzte seien mit seinen Fortschritten sehr zufrieden. Auch ihr Leben sei viel einfacher geworden, weil sich ihr Pflegesohn gut verständigen könne und generell sehr selbständig sei. Er benötige zwar Aufsicht und Unterstützung, aber vergleichbar mit einem 3-4-Jährigen. Es sei ganz normal, hier noch ein Geschwisterchen zu bekommen. Ihnen sei mehrmals gesagt worden, dass sie eine große Ressource und absolut geeignet für ein weiteres Pflegekind seien. Dass sie damit ca. 2-3 Jahre warten sollten, bis ihr Pflegekind in die Schule gehe, würden sie ablehnen. Mit Schulbeginn gebe es auch für gesund entwickelte Kinder viele Veränderungen und neue Herausforderungen. Eine zusätzliche Veränderung durch den Einzug eines Geschwisterchens in dieser Zeit würde ihren Pflegesohn überfordern. Er wünsche sich sehr ein Geschwisterchen, da er dies in ihrem Bekanntenkreis miterleben dürfe und immer wieder auch anspreche. Außerdem sei die Entscheidung getroffen worden, obwohl es nur einen einzigen persönlichen
Kontakt mit der Sachbearbeiterin gegeben habe. Termine mit dem Psychologischen Dienst seien immer wieder kurzfristig abgesagt worden. Nach über einem Jahr sei ein Termin zustande gekommen, bei dem vier fremde Personen in einer komplett fremden Umgebung anwesend gewesen seien. Aufgrund dieses Termins sei eine ablehnende Entscheidung getroffen worden. Auch ein vollkommen gesundes Kind wäre hier überfordert gewesen, ihr sehr einfühlsames Pflegekind habe überdreht reagiert. Die Sachbearbeiterin habe auch keinen Hausbesuch gemacht und weder die Pflegeeltern noch ihr Pflegekind in der gewohnten Umgebung kennengelernt. Die Mutter der Beschwerdeführerin könne und wolle aufgrund ihrer Selbständigkeit flexibel ihre Zeit zur Verfügung stellen. Sie als (Pflege-)Eltern, die ihr Pflegekind in jeder seiner Phasen begleitet hätten und es mit all seinen Seiten und auch Beeinträchtigungen kennen würden, ebenso wie ihre eigenen Grenzen, seien zu 100 % sicher, dass ein weiteres Pflegekind für sie alle eine Bereicherung sei. Sie würden mit diesem Wunsch nicht leichtfertig umgehen, da es sich um eine Lebensentscheidung für vier Menschen handle. Aus all den oben genannten Gründen würden sie bitten, den Bescheid auf eine Zustimmung zu ändern.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren
Der gegenständliche Verwaltungsakt langte am 15. Jänner 2025 ohne Anschreiben beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein.
Mit Schreiben vom 20. Jänner 2025 ersuchte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die belangte Behörde um Mitteilung, ob die Behörde auf die Möglichkeit, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, verzichte, sowie um Übermittlung des im angefochtenen Bescheid zitierten Antrags der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns. Ein im Akt befindliches „Ersuchen um Beurteilung der Eignung als Pflegepersonen“ vom 12. Dezember 2022 weise keine Unterschriften auf. Ein sonstiger Antrag sei dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht zu entnehmen.
Mit E-Mail vom 3. Februar 2025 teilte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter anderem mit, dass auf eine Beschwerdevorentscheidung verzichtet werde, und übermittelte das E-Mail der Beschwerdeführerin vom 22. März 2023 als dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Antrag.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde zur Zl. *** sowie in den Verwaltungsgerichtsakt.
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann sind Pflegeeltern ihres Pflegesohnes. Sie wünschen sich ein weiteres Pflegekind.
Das als „Einspruch“ bezeichnete Rechtsmittel langte am 10. Dezember 2024 innerhalb der 4-wöchigen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde ein.
Dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann Pflegeeltern eines Pflegesohnes sind, ergibt sich beispielsweise aus dem E-Mail der belangten Behörde vom 23. Jänner 2023. Ihr Wunsch nach einem weiteren Pflegekind geht beispielsweise aus der „Rückmeldung an den Kinder- und Jugendhilfeträger (für die Eignungsbeurteilung Pflege)“ vom 27. November 2022 hervor.
Die Feststellungen zum Einlangen des Rechtsmittels bei der belangten Behörde ergeben sich aus dem unbedenklichen E-Mail der Beschwerdeführerin vom 10. Dezember 2024. Der angefochtene Bescheid wurde als einfaches Schreiben ohne Zustellnachweis versendet. Zwischen dem Genehmigungsdatum und dem Einlangen des Rechtsmittels bei der belangten Behörde liegen weniger als vier Wochen.
Zunächst ist zu klären, ob das gegenständliche, als „Einspruch“ bezeichnete Rechtsmittel als Beschwerde zu werten und darüber daher vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu entscheiden ist. Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheids informiert über das Recht, Beschwerde zu erheben.
Eine unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein vermag dessen Unzulässigkeit nicht zu begründen; für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem Antrag gestellten Begehrens maßgebend (vgl. z.B. VwGH vom 26. Februar 2003, Zl. 2002/17/0279, und 20. November 2007, Zl. 2007/16/0145). Eine Umdeutung der unrichtig bezeichneten Eingabe in das vom Gesetz vorgesehene Rechtsmittel kommt nur dann nicht in Betracht, wenn sich aus der Rechtsmittelerklärung und dem Rechtsmittelantrag unmissverständlich das Begehren der Partei nach einer Entscheidung über das (unzulässige) Rechtsmittel – insbesondere durch eine im Instanzenzug unzuständige Behörde – ergibt (vgl. VwGH vom 30. Juni 2011, Zl. 2009/07/0151). Dies ist gegenständlich nicht der Fall, zumal aus der Eingabe eindeutig erkennbar ist, dass die Änderung des angefochtenen Bescheides auf eine Stattgebung gewünscht wird und auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin darauf gerichtet ist. Das als „Einspruch“ bezeichnete Rechtsmittel war daher in eine Beschwerde im Sinne des Artikel 130 B-VG (Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde) umzudeuten.
Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ KJHG lauten wie folgt:
(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat als Träger von Privatrechten die Eignung von Pflegepersonen zu beurteilen. Kriterien zur Beurteilung der Eignung von Pflegepersonen sind insbesondere:
(2) Kriterien, die eine Eignung jedenfalls ausschließen:
(3) Die Eignung ist auch auszuschließen, wenn Umstände gemäß Abs. 2 bei Personen vorliegen, die mit den Pflegepersonen im gemeinsamen Haushalt leben.
(1) Die Vermittlung eines Pflegekindes hat das Ziel, die nach fachlichen Gesichtspunkten für die Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen geeigneten Pflegepersonen auszuwählen.
(2) Die Vermittlung eines Pflegekindes darf nur vom Kinder- und Jugendhilfeträger vorgenommen werden, wenn
(3) Bei der Vermittlung eines Pflegekindes sind nach Möglichkeit die Eltern und die bisherigen Betreuungspersonen einzubeziehen.
(4) In begründeten Einzelfällen kann der Kinder- und Jugendhilfeträger einer Abweichung von Abs. 2 Z 3 zustimmen, sofern dies dem Kindeswohl nicht widerspricht.
Vorab ist festzuhalten, dass der Wunsch der Beschwerdeführerin nach Übernahme eines zweiten Pflegekindes aus dem Verwaltungsakt zwar deutlich hervorgeht, ein darauf gerichtetes förmliches Ansuchen dem Akt jedoch nicht zu entnehmen ist. Auch aus dem von der belangten Behörde als „Antrag“ qualifizierten E-Mail der Beschwerdeführerin vom 22. März 2023 ergibt sich dieser Wunsch implizit („Wir würden gerne weitermachen da es ja dauert bis ein kleiner Schatz bei uns einzieht und es mit D so gut läuft mit dem Kindergarten.“), eine tatsächliche Antragstellung ist daraus jedoch nicht abzulesen. Das im Akt befindliche „Ersuchen um Beurteilung der Eignung als Pflegepersonen | Ermächtigung“ wurde weder von der Beschwerdeführerin noch von ihrem Ehemann unterschrieben, obwohl dies auf dem Formular vorgesehen ist (unter dem Text befinden sich zwei strichlierte Linien, unter denen einmal der Name der Beschwerdeführerin und einmal der Name ihres Mannes abgedruckt sind).
Ob eine von den Verwaltungsbehörden zu besorgende Aufgabe zur Hoheitsverwaltung oder zur Privatwirtschaftsverwaltung zählt, bestimmt sich danach, in welchen Rechtsformen die betreffende Angelegenheit zu vollziehen ist. Nur wenn der Behörde der Vollzug in einer allein dem Staat zustehenden hoheitlichen Handlungsform (Verordnung, Bescheid, Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) aufgetragen ist, handelt es sich um Hoheitsverwaltung; die Verwaltungsbehörde übt insoweit „imperium“ aus; andernfalls liegt Privatwirtschaftsverwaltung vor (z.B. VwGH vom 15. Dezember 2017, Zl. Ra 2017/11/0257).
Aufgrund der Formulierung des Gesetzestextes ist nicht davon auszugehen, dass den Pflegepersonen ein Rechtsanspruch auf (positive) Beurteilung ihrer Eignung oder auf Übernahme eines Pflegekindes zukommt.
Auch wenn ein Fehlen eines Rechtsanspruches noch nicht zwingend die bescheidförmige Vollziehung ausschließt (z.B. VwGH vom 15. Dezember 2017, Zl. Ra 2017/11/0257), so spricht eine systematische Auslegung der Bestimmung doch gegen die Annahme einer Erledigung in Bescheidform. Der Gesetzgeber hat sich nämlich dafür entschieden, für die Eignungsfeststellung privater Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zur Besorgung der Sozialen Dienste (§ 26 Abs. 1 NÖ KJHG), der Erziehungshilfen gemäß § 44 Z 2 bis 6 (§ 45 NÖ KJHG) und der Erziehungshilfen gemäß § 50 (§ 51 NÖ KJHG) die Entscheidungsform des Bescheides ausdrücklich vorzusehen, sodass im Umkehrschluss davon auszugehen ist, dass jene Bestimmungen über die Eignungsfeststellung, in denen dies nicht ausdrücklich vorgesehen ist, als Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung anzusehen sind. Die Anordnung einer Entscheidung mit Bescheid findet sich in § 59 und § 60 NÖ KJHG gerade nicht. Aus dem Motivenbericht ergibt sich vielmehr, dass die Beurteilung der Eignung von Pflegeeltern „nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung [erfolgt], da keine grundsätzliche Eignung zur Übernahme von Pflegekindern festgestellt wird, sondern durch eine Passung zwischen einem konkreten Kind und konkreten Pflegepersonen festgestellt wird, dass dieses Pflegekind zu diesen Pflegepersonen passt“ (Motivenbericht Ltg.-197/K-18-2013 Zu § 59 S. 18). Hinsichtlich der Übertragung der Ausübung der Erziehungsberechtigung vom Kinder- und Jugendhilfeträger an die Pflegepersonen (§ 60 NÖ KJHG) sah der Gesetzgeber vor, dass dies mittels privatrechtlicher Vollmacht geschieht (Motivenbericht Ltg.-197/K-18-2013 Zu § 60 S. 18).
Das NÖ KJHG erging in Ausführung des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 – B-KJHG 2013 (siehe Präambel des NÖ KJHG). Die Grundsatzbestimmung des § 19 B-KJHG regelte die Beurteilung der Eignung der Pflegepersonen vor Übergabe eines Pflegekindes, die Ausführungsgesetzgebung und die Vollziehung lagen in der Kompetenz der Länder. Aus den Materialien ergibt sich, dass Pflegeverhältnisse, die auf Initiative des Kinder- und Jugendhilfeträgers zur Fremdunterbringung von gefährdeten Kindern begründet werden, „wie bisher“ keiner bescheidmäßigen Bewilligung bedürfen sollten (ErläutRV 2191 BlgNR Zu § 19 B-KJHG S. 19). Auch wenn diese Bestimmung mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft getreten ist, stand sie bei Erlassung des NÖ KJHG noch in Geltung. Wenn der Landesgesetzgeber eine bescheidmäßige Erledigung gewünscht hätte, hätte er dies im Gesetzestext zum Ausdruck gebracht. Es ist daher auch aus diesem Grund davon auszugehen, dass in den gegenständlichen Angelegenheiten keine bescheidmäßige Erledigung vorgesehen ist und kein Rechtsanspruch begründet werden sollte.
Die Eignungsfeststellung nach § 59 NÖ KJHG und die Übernahme eines Pflegekindes nach § 60 NÖ KJHG sind nicht als Aufgaben der Hoheitsverwaltung anzusehen.
Besteht in einer Angelegenheit kein Rechtsanspruch, beispielsweise, weil es sich um Maßnahmen der Privatwirtschaftsverwaltung handelt, ist darüber nicht mit Bescheid abzusprechen und finden die Verwaltungsverfahrensgesetze keine Anwendung (vgl. VwGH vom 22. Jänner 1986, Zl. 84/11/0115). Das Fehlen eines Rechtsanspruches auf die begehrte Leistung steht der Durchführung eines mit Bescheid zu erledigenden Verfahrens entgegen. Einem Antrag auf bescheidmäßige Erledigung eines Ansuchens ist jedoch auch in einer Angelegenheit der Privatwirtschaftsverwaltung zu entsprechen. Jede Partei eines Verwaltungsverfahrens hat nämlich auch dann Anspruch auf Erlassung eines Bescheides, wenn lediglich die Voraussetzungen für die Zurückweisung des Antrages vorliegen (vgl. VwGH vom 26. März 1994, Zl. 93/08/0012).
Wie bereits dargelegt, geht aus dem Akt kein ausdrücklicher Antrag im Zusammenhang mit der gegenständlichen behördlichen Entscheidung hervor, geschweige denn ein Antrag auf Ausstellung eines Bescheides bzw. auf eine förmliche Absprache über das Begehren.
Wenn die belangte Behörde über den „Antrag“ mit Bescheid entschieden hat, entspricht dies zwar nicht dem Gesetz, verletzt die Beschwerdeführerin aber in keinem Recht, weil sie weder einen Anspruch auf die begehrte Leistung – sei diese nun eine entsprechende Eignungsfeststellung oder die Übernahme eines weiteren Pflegekindes – noch auf eine Entscheidung über den diese Leistung begehrenden (vorliegend auch gar nicht förmlich gestellten) Antrag hat (vgl. VwGH vom 22. Jänner 1986, Zl. 84/11/0115). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob – und gegebenenfalls welcher – Antrag zu stellen gewesen wäre und wie sich der normative Teil des angefochtenen Bescheides inhaltlich gestaltet. Das Verwaltungsgericht hatte den angefochtenen Bescheid jedenfalls im Zuge des Beschwerdeverfahrens ersatzlos zu beheben, weil die Behörde nicht mit Bescheid darüber abzusprechen hatte. Wäre die Erlassung eines Bescheides beantragt worden, hätte die belangte Behörde den Antrag im Übrigen als unzulässig zurückzuweisen gehabt.
7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Parteien nicht beantragt.
Die Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 zweiter Fall VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Es ist gewährleistet, dass jedermann in das Erkenntnis Einsicht nehmen kann.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006, und 3. März 2023, Zl. Ra 2022/10/0094).
Eine in vertretbarer Weise vorgenommene fallbezogene Auslegung von Parteierklärungen kann nicht erfolgreich mit Revision bekämpft werden. Einer vertretbaren Auslegung einer Erklärung im Einzelfall ist daher nur dann erfolgreich mit Revision bekämpfbar, wenn dem Verwaltungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung im Sinn einer unvertretbaren Rechtsansicht unterlaufen ist (z.B. VWGH vom 30. Juni 2022, Zl. Ra 2019/07/0116). Bei der Auslegung des Antrags der Beschwerdeführerin ist das Verwaltungsgericht nicht von den vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Grundsätzen für die Beurteilung von Parteienerklärungen abgewichen.
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