LVwG N LVwG-AV-1044/001-2024

LVwG-AV-1044/001-2024Landesverwaltungsgericht13.02.2025

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Verfahrensrecht; Säumnisbeschwerde; subjektives Recht; Verordnung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1044/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1044.001.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde der A GmbH, vertreten durch B Rechtsanwalts OG, in ***, ***, betreffend die Anregung auf Erlassung einer Verordnung gemäß § 16 Abs. 4 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, den

BESCHLUSS

1. Die Säumnisbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Begründung:

1. Maßgeblicher Sachverhalt:

1.1. Mit ihrer Eingabe per E-Mail vom 25. Juli 2024 bringt die nunmehrige Beschwerdeführerin „gegen die mehr als sechs-monatige Untätigkeit der belangten Behörde bei der Erledigung des Antrages vom 25.10.2023 auf Erlassung einer Verordnung zur Freilassung aus der Aufschließungszone hinsichtlich des Grundstücks Nr. ***, EZ *** KG *** wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nachstehende Säumnisbeschwerde [ein]“.

1.2. Das inhaltlich näher begründete Schreiben der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 25. Oktober 2023 enthielt einleitend und abschließend insbesondere folgende Ausführungen:

„A GmbH [sic!] - Anregung zur Entlassung aus der Aufschließungszone

Sehr geehrter Herr BGM […],

als Eigentümerin der Liegenschaft EZ *** KG ***, bestehend aus den Grundstücken *** und *** (Zukünftig *** und *** [sic!] - siehe Anlage ./1 Teilungsplanentwurf) regen wir hiermit an, dass der Gemeinderat der Gemeinde *** eine Verordnung zur Freilassung aus der Aufschließungszone gem. §16/4 NO ROG insbesondere hinsichtlich der Grundstücke *** und zukünftiges *** erlässt und begründen dies wie folgt:

[…]

Wir bitten daher höflich darum, diese Verordnung auf die Tagesordnung der nächsten erreichbaren Gemeinderatssitzung zu nehmen und stehe für allfällige Rückfragen gern zur Verfügung.“

1.3. In der Sitzung vom 14. Dezember 2023 beschloss der Gemeinderat der Gemeinde *** eine Verordnung gemäß § 16 Abs. 4 NÖ ROG 2014, in welcher die dort näher bezeichneten Grundstücke teilweise freigegeben werden: „Das Ausmaß der Teilfreigabe entspricht dem Teilgebiet Grundstück Nr. ***, KG ***, gemäß des zugrunde gelegten Teilungsplanes der Fa. C KG mit der Geschäftszahl *** vom 23.04.2019 und dem Teilgebiet Grundstück Nr. ***, KG ***, gemäß des zugrunde gelegten Teilungsplanes der Fa. C KG mit der Geschäftszahl *** vom 09.10.2023“.

1.4. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten, unbestrittenen Akteninhalt, der Säumnisbeschwerde sowie der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.

2. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 (NÖ ROG 2014), LGBL. 3/2015, idF LGBl. 97/2020 lauten:

„§ 16

Bauland

(1) – (3) […]

(4) Zur Sicherung einer geordneten Siedlungsentwicklung sowie zur Sanierung und/oder Sicherung von Altlasten bzw. Verdachtsflächen kann das Bauland in verschiedene Aufschließungszonen unterteilt werden, wenn zugleich im örtlichen Raumordnungsprogramm sachgerechte Voraussetzungen für deren Freigabe festgelegt werden. Als derartige Voraussetzungen kommen die Bebauung von Baulandflächen mit gleicher Widmungsart zu einem bestimmten Prozentsatz, die Fertigstellung oder Sicherstellung der Ausführung infrastruktureller Einrichtungen sowie von Lärmschutzbauten und dergleichen in Betracht. Eine fehlende Standorteignung gemäß § 15 Abs. 3 kann – ausgenommen Altlasten und Verdachtsflächen – durch Freigabevoraussetzungen nicht ersetzt werden.

Die Freigabe erfolgt durch Verordnung des Gemeinderates nach Erfüllung der festgelegten Freigabevoraussetzungen. Die Freigabe von Teilen einer Aufschließungszone ist zulässig, wenn die jeweils festgelegten Freigabevoraussetzungen für diesen Bereich erfüllt sind, der Gemeinde keine unwirtschaftlichen Aufwendungen für die Grundausstattung erwachsen und die ordnungsgemäße Bebauungsmöglichkeit der verbleibenden Restfläche gesichert bleibt.

Ist für eine Aufschließungszone im Flächenwidmungsplan keine innere Verkehrserschließung festgelegt oder soll die festgelegte verändert werden, darf die Freigabe erst bei Sicherstellung einer Verkehrserschließung im Sinne des § 32 erfolgen. Ein Verfahren nach § 25 ist hiefür nicht erforderlich.

(5) – (7) […]“

3. Erwägungen:

3.1. Gemäß Art. 132 Abs. 3 B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (vgl. VwGH 31.01.2024, Ko 223/03/0004).

3.2. Im vorliegenden Fall bringt die Beschwerdeführerin vor, dass der gemäß § 16 Abs. 4 NÖ ROG 2014 zuständige Gemeinderat nicht binnen sechs Monaten gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG über ihren „Antrag vom 25. Oktober 2023“ auf Erlassung einer Verordnung zur Freilassung sämtlicher dort näher genannten Grundstücke aus der Aufschließungszone entschieden habe.

3.3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat aufgrund der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, unter Zugrundelegung der Aktenlage, des festgestellten maßgeblichen Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

3.3.1. Niemandem kommt ein in einem Verwaltungsverfahren durchsetzbares Recht auf Erlassung einer bestimmten Verordnung zu (vgl. VwGH 15.03.2012, 2010/06/0098; 24.04.1997, 96/06/0068). Die Erlassung eines Flächenwidmungsplanes hat – ebenso wie dessen Änderung – im Verordnungsweg zu erfolgen (vgl. VwGH 17.05.2022, Ra 2022/06/0019, mwN). Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 16 Abs. 4 NÖ ROG 2014 erfolgt die Freigabe aus einer Aufschließungszone „durch Verordnung des Gemeindesrates“. Darüber hinaus kann kein Antragsrecht einer bestimmten Partei auf die Erlassung einer Verordnung gemäß § 16 Abs. 4 NÖ ROG 2014 angenommen werden: So besteht weder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung, (deutliche) Hinweise in den Gesetzesmaterialien auf ein solches subjektives Recht noch besteht ein diesbezüglicher unionsrechtlich gebotener Anspruch (vgl. VwGH 28.01.2021, Ro 2019/02/0017, mwN).

3.3.2. Zwar kann allgemein die Entscheidungspflicht einer Behörde auch geltend gemacht werden, wenn die Entscheidung nach der Rechtslage nur in einer Zurückweisung bestehen kann, dies gilt jedoch nicht in den Fällen, in denen jemand ohne Rechtsanspruch und ohne rechtliches Interesse die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt (vgl. VwGH 28.03.2003, 2002/02/0184). Einem „Antrag“ kommt in so einem Fall nur die Bedeutung einer bloßen „Anregung“ zu, auf deren wie immer geartete Erledigung niemandem ein Rechtsanspruch eingeräumt ist (vgl. VwGH 12.11.2012; 2011/06/0145; 24.05.2016, Ra 2016/07/0038; 18.08.2017, Ra 2017/04/0006; grundlegend zudem VwGH 17.11.1994, 92/06/0132; 16.12.1993).

3.3.3. Nach der auf das NÖ ROG 2014 übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ÖÖ ROG ist zudem auch § 16 Abs. 4 NÖ ROG 2014 nicht so zu verstehen, dass einem Grundeigentümer das Recht eingeräumt werden sollte, einen Antrag auf Änderung eines Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes zu stellen, auf dessen Erledigung ein Rechtsanspruch bestehen soll. Ein Grundstückseigentümer besitzt daher kein subjektives Recht auf behördliche Entscheidung und auch kein Rechtschutzbedürfnis, gegen Untätigbleiben der Behörde einzuschreiten. Der Grundeigentümer hat somit in dem die Erlassung einer Verordnung betreffenden Verfahren gemäß § 16 Abs. 4 NÖ ROG keine Parteistellung und daher nicht einmal einen Rechtsanspruch auf eine allfällige Zurückweisung seiner bloßen „Anregung“ (vgl. VwGH 23.03.1999, 97/05/0025, 29.11.1994, 94/05/0315).

3.3.4. Auch wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nunmehr von einem (unerledigten) Antrag aufgrund ihres Schreibens vom 25. Oktober 2023 ausgeht, ist auch dieses nach seinem objektiven Erklärungswert – aber auch nach ihrem Sinn (vgl. VwGH 08.07.2020, Ra 2020/07/0032) – als bloße Anregung zu deuten. Bereits in der Überschrift bzw. dem Betreff des Schreibens „[…] Anregung zur Erlassung aus der Aufschließungszone“, wird kein Antrag gestellt sondern eine „Anregung“ vorgetragen und auch aus der Einleitung „regen wir hiermit an, dass der Gemeinderat […] eine Verordnung zur Freilassung aus der Aufschließungszone gem. §16/4 NO ROG […] erlässt“ sowie der Schlussformulierung „[w]ir bitten daher höflich darum, diese Verordnung auf die Tagesordnung der nächsten erreichbaren Gemeinderatssitzung zu nehmen“ kann weder der objektive noch der subjektive Erklärungswert abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag stellte.

3.4. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass auch bei einer Auslegung, dass es sich beim gegenständlichen Schreiben vom 25. Oktober 2023 um einen Antrag handeln würde, der zudem auch nicht als bloße Anregung zu deuten gewesen wäre, dieser vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen, nämlich mangels Antragsrecht auf Erlassung einer Verordnung gemäß § 16 Abs. 4 NÖ ROG 2014, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG und sohin Übergang der Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht, vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zurückzuweisen gewesen wäre. In diesem Fall wäre jedoch auch kein ausdrücklicher Abspruch, dass der Säumnisbeschwerde stattgegeben werde, vorzunehmen (vgl. VwGH 16.10.2023, Ro 2021/05/0037, mwN).

3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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