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LVwG-AV-753/001-2024•LVwG N LVwG-AV-753/001-2024
LVwG-AV-753/001-2024Landesverwaltungsgericht12.02.2025
Bau- und Raumordnungsrecht; Bauansuchen; Bauplatzerklärung; Bauplatz; Bauland; öffentliche Verkehrsfläche; Brücke;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Biedermann als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrats der Stadtgemeinde *** vom 08.05.2024, Zl. ***, mit welchem die Berufung gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 07.12.2023, Zl. ***, betreffend Abweisung des Antrags auf Bauplatzerklärung für das Gst.Nr. ***, EZ ***, KG ***, gemäß § 11 Abs 2 Z 1 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), als unbegründet abgewiesen wurde, durch Verkündung der Entscheidung im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung am 14.01.2025,
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit an die Stadtgemeinde *** gerichteter Eingabe vom 13.11.2023 beantragte A (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) gemäß § 11 Abs 2 NÖ BO 2014 die Erklärung des GSt.Nr. ***, inneliegend EZ ***, KG *** (in weiterer Folge: Grundstück), zum Bauplatz.
1.2. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz vom 07.12.2023, Zl. ***, wurde der Antrag auf Bauplatzerklärung für das Grundstück abgewiesen.
Begründend wurde hierzu zusammengefasst ausgeführt, dass die öffentliche Verkehrsfläche, GSt.Nr. ***, KG ***, mit dem der Bauplatz mittels Fahr- und Leitungsrecht verbunden werden solle, im gültigen Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** als öffentlicher Weg, der weder Durchzugs- noch Aufschließungsstraße sei (Verkehrsfläche ohne Straßencharakter, welche nicht dem ruhenden Verkehr gewidmet sei), ausgewiesen sei, weshalb die Erschließung eines Bauplatzes nicht über diesem Weg erfolgen könne.
Da weder ein gemäß § 11 Abs 3 NÖ BO 2014 von einem Vermessungsbefugten erstellter Plan über die Situierung des Fahr- und Leitungsrechtes vorliege, noch die grundbücherliche Eintragung dieses Fahr- und Leitungsrechtes nachgewiesen worden sei und das Grundstück darüber hinaus nicht für die Erschließung eines Bauplatzes geeignet sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
1.3. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung vom 15.12.2023 wurden die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass dem Antrag auf Erklärung zum Bauplatz vollinhaltlich stattgegeben werde, in eventu die Behebung und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Baubehörde erster Instanz beantragt.
Begründend führte die Beschwerdeführerin hierzu zusammenfassend aus, dass das Grundstück über eine Landbrücke, nämlich das GSt.Nr. ***, KG ***, welches ebenfalls in ihrem Eigentum stehe, mit einer öffentlichen Verkehrsfläche, nämlich dem im Eigentum der Stadtgemeinde *** stehenden Weg GSt.Nr. ***, KG ***, verbunden sei. Daher könne das verfahrensgegenständliche Grundstück auch nicht mit der öffentlichen Verkehrsfläche durch ein Fahr- und Leitungsrecht verbunden werden, da die Eintragung einer Grunddienstbarkeit zugunsten einer Person, die Eigentümerin des herrschenden Grundstücks sei, grundbücherlich ausgeschlossen sei. Was aber von der Rechtsordnung nicht vorgesehen sei, könne von ihr auch nicht verlangt werden.
Der Umstand, dass es sich bei dem öffentlichen Weg um keine Durchzugs- oder Aufschließungsstraße nach dem Bebauungsplan handle, stehe einer Bauplatzerklärung nicht entgegen. Es sei dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass die öffentliche Verkehrsfläche eine Durchzugs- oder Aufschließungsstraße zu sein habe.
1.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrats der Stadtgemeinde *** (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 08.05.2024, Zl. ***, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde hierzu zusammengefasst ausgeführt, dass kein erstellter Plan eines Vermessungsbefugten über die Situierung des Fahr- und Leitungsrechtes vorgelegt worden sei und auch keine grundbücherliche Eintragung dieses Fahr- und Leitungsrechtes, über eine das Grundstück mit einer öffentlichen Verkehrsfläche verbindende Liegenschaft, nachgewiesen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe diesbezüglich die Anforderungen der NÖ BO 2014 für den Erhalt einer Bauplatzerklärung gemäß § 11 Abs 2 Z 1 lit c NÖ BO 2014 nicht erfüllt.
Weiters umfasse der Begriff „Brücke“ im Sinne des § 11 Abs 2 Z 1 lit. b NÖ BO 2014 nur Brücken, welche über einen Wasserkörper bzw. andere Hindernisse führen, und keine „Landbrücken“, weshalb das Eigentum an dem GSt.Nr. ***, KG ***, nicht den Tatbestand des § 11 Abs 2 Z 1 lit b NÖ BO 2014 zu erfüllen vermöge.
Zudem sei festzuhalten, dass die in § 11 Abs 2 Z 1 NÖ BO 2014 angeführten Tatbestände taxativ aufgezählt seien, da der Gesetzgeber bewusst nicht die mittelbare Verbindung des für die Bauplatzerklärung angesuchten Grundstücks durch ein sich ebenso im Eigentum des Bauplatzansuchenden befindlichen Grundstücks mit einer öffentlichen Verkehrsfläche genügen lassen. Diesfalls könnte nachträglich nämlich nicht mehr sichergestellt werden, dass das Grundstück entsprechend mit einer öffentlichen Verkehrsfläche – etwa aufgrund eines Verkaufs des GSt.Nr. ***, KG *** - verbunden bleibe.
Lediglich eine mittelbare Verbindung durch ein im Grundbuch sichergestelltes Fahr- und Leitungsrecht, das dem Bebauungsplan nicht widerspreche, sei zulässig. Nur durch ein grundbücherliches Servitut sei auch bei einem Liegenschaftsverkauf der verbindenden Liegenschaft eine aufrechte Verbindung mit der öffentlichen Verkehrsfläche weitgehend sichergestellt.
Schließlich sei die öffentliche Verkehrsfläche, GSt.Nr. ***, KG ***, keine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des § 11 Abs 2 Z 1 lit a NÖ BO 2014, da dieses Grundstück gemäß dem Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** als „öffentlicher Weg, der weder Durchzugs- nicht Aufschließungsstraße ist“, ausgewiesen sei, weshalb eine Erschließung über diese Parzelle nicht zulässig sei.
Da ein Grundstück aber nur unter den Voraussetzungen der in § 11 Abs 2 NÖ BO 2014 taxativ aufgezählten Fälle zum Bauplatz erklärt werden könne, sei der Antrag zu Recht abgewiesen worden.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom „03.04.2023“ (gemeint wohl: 03.06.2024) beantragte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Erklärung des Grundstücks zum Bauplatz, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung zur Erlassung eines neuen Bescheides.
Begründend wurde hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass das Grundstück über eine Landbrücke, nämlich das in ihrem Eigentum stehende GSt.Nr. ***, KG ***, mit einer öffentlichen Verkehrsfläche, dem im Eigentum der Stadtgemeinde *** stehenden Weg, GSt.Nr. ***, KG ***, verbunden sei. Dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, dass mit dem Begriff „Brücke“ nur eine Konstruktion gemeint sei, welche über einen Wasserkörper oder andere Hindernisse führe und so den Bauplatz und die öffentliche Verkehrsfläche verbinde. Zudem biete auch ein grundbücherlich einverleibtes Fahr- und Leitungsrecht keine Garantie für eine dauerhafte Verbindung. Ein solches könne zudem bezüglich des ebenfalls in ihrem Eigentum stehenden, dienenden GSt.Nr. ***, KG ***, rein rechtlich auch gar nicht erwirkt werden.
Schließlich stehe der Umstand, dass es sich bei dem öffentlichen Weg um keine Durchzugs- oder Aufschließungsstraße handle, einer Bauplatzerklärung nicht entgegen, da dem Gesetz nicht zu entnehmen sei, dass die öffentliche Verkehrsfläche eine Durchzugs- oder Aufschließungsstraße zu sein habe.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
3.1. Mit Schreiben vom 17.06.2024 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt dem dazugehörigen Originalakt zur Entscheidung über die Beschwerde vor.
3.2. Ergänzend legte die belangte Behörde über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 03.10.2024 am 09.10.2024 die mit 06.05.2024 datierte Einladungskurrende samt Tagesordnung für die Sitzung des Stadtrats der Stadtgemeinde *** für den 29.04.2024 samt Zustellnachweis sowie einen Auszug aus dem Sitzungsprotokoll des Stadtrats der Stadtgemeinde *** vom 29.04.2024, welcher die Behandlung der Berufung und die Entscheidung hierüber enthält, vor.
3.3. Mit Schriftsatz vom 27.11.2024 beantragte die Beschwerdeführerin zum Beweis für ihr Vorbringen die Ladung des Zeugen C unter Anführung einer ladungsfähigen Anschrift.
3.4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 14.01.2025 in Entsprechung des § 24 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin und deren anwaltliche Vertretung, D und E für die belangte Behörde sowie die anwaltliche Vertretung der belangten Behörde teilnahmen.
In dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Verlesung des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes sowie durch Befragung der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin verzichtete in dieser Verhandlung auf die Einvernahme des beantragten Zeugen C.
In weiterer Folge wurde die Verhandlung geschlossen und wurde nach Schluss der Verhandlung die Entscheidung in Form eines Erkenntnisses mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.
3.5. Mit hg. fristgerecht eingelangtem Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 27.01.2025 wurde gemäß § 29 Abs 4 VwGVG ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gestellt.
4.1. Mit Schreiben vom 13.11.2023 beantragte die Beschwerdeführerin das in ihrem Eigentum stehende GSt.Nr. ***, EZ ***, KG ***, zum Bauplatz zu erklären.
4.2. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des bisher unbebauten GSt.Nr. ***, EZ ***, KG ***, welches die Flächenwidmung „Bauland-Agrargebiet – Hintaus“ aufweist und ist für dieses Grundstück die Bebauung mit der Bauklasse I, eine offene Bebauungsweise und eine maximale Bebauungsdichte von 60% festgelegt.
Das Grundstück, welches eine Fläche von 2.647 m2 aufweist, schließt im Norden an das GSt.Nr. ***, KG ***, welches ebenfalls die Flächenwidmung „Bauland-Agrargebiet – Hintaus“ aufweist, und im Süden an das GSt.Nr. ***, KG ***, welches die Flächenwidmung „Grünland - Land- und Forstwirtschaft“ aufweist, an. Diese beiden angrenzenden Grundstücke stehen ebenfalls im Eigentum der Beschwerdeführerin.
4.3. Das verfahrensgegenständliche GSt.Nr. ***, KG ***, grenzt weder an eine bestehende oder im Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche unmittelbar an, noch ist es mit einer solchen durch eine Brücke verbunden.
4.4. Das verfahrensgegenständliche Grundstück ist auch nicht mit einem im Grundbuch sichergestellten Fahr- und Leitungsrecht, das dem Bebauungsplan nicht widerspricht, verbunden.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des gesamten vorgelegten verwaltungsbehördlichen Verfahrensaktes, in welchem der Gang des behördlichen Verfahrens vollständig und in unbedenklicher Weise dokumentiert ist, in Zusammenhalt mit dem Gerichtsakt und dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.01.2025.
Die Feststellungen unter Punkt 4.1. und 4.2. zu den Eigentumsverhältnissen an dem verfahrensgegenständlichen Grundstück sowie den angrenzenden Grundstücken ergeben sich aus einer durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 02.10.2024 im Wege des imap-Kartendienstes des Landes Niederösterreich vorgenommenen Einsichtnahme in die Grundstücksdatenbank.
Die Feststellungen unter Punkt 4.2. zur Lage des verfahrensgegenständlichen Grundstücks und der Nachbargrundstücke zueinander, zur Flächenwidmung und zu der Art der möglichen Bebauung ergeben sich aus dem im Wege der Digitalen Katastralmappe (DKM) erstellten, im Bauakt einliegenden Auszug aus dem Flächenwidmungs- und dem Bebauungsplan, datiert mit 10.10.2023, in Zusammenhalt mit einer am 02.10.2024 durchgeführten Einsichtnahme in den imap-Kartendienst des Landes Niederösterreich.
Die unter Punkt 4.3. und 4.4. getroffenen Feststellungen sind seitens der Beschwerdeführerin unbestritten geblieben. Insbesondere haben sich im gesamten Verfahren für das Vorliegen einer an das Grundstück unmittelbar angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche, einer das Grundstück und die öffentliche Verkehrsfläche verbindenden Brücke oder einer Verbindung des Grundstücks mit einem im Grundbuch sichergestellten Fahr- und Leitungsrecht keinerlei Anhaltspunkte ergeben und hat die Beschwerdeführerin auch keine Beweise für das Vorliegen dieser Voraussetzungen erbracht. Schließlich ergibt sich auch aus dem im Wege der DKM erstellten, im Bauakt einliegenden Auszug aus dem Flächenwidmungs- und dem Bebauungsplan, datiert mit 10.10.2023, dass das Grundstück weder an eine bestehende noch im Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche unmittelbar angrenzt.
Dem Beweisantrag vom 27.11.2024 auf Einvernahme des C zum Beweis für das Beschwerdevorbringen war nicht zu folgen, da ein Beweisthema nicht genannt wurde und ein bloß allgemeines Vorbringen, das nicht aufzeigt, zum Nachweis welcher konkreten Tatsachen der Beweis dienen soll, in der Regel auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinausläuft, zu dessen Aufnahme das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet ist (VwGH 19.07.2021, Ra 2021/14/0231) (VwGH 18.03.2021, Ra 2020/20/0451). Zudem wurde auf die Einvernahme des beantragten Zeugen durch die Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet.
Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 138/2017, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen - andernfalls zufolge § 31 Abs 1 VwGVG mit Beschluss.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 138/2017, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 11 NÖ BO 2014,LGBl 1/2015 in der Fassung LGBl 50/2017, lautet:
Bauplatz
(1) Bauplatz ist ein Grundstück im Bauland, das
Mit dem Wegfall der Baulandwidmung erlischt die Bauplatzeigenschaft im Sinn der Z 2 bis 6.
(2) Auf Antrag des Eigentümers ist ein Grundstück im Bauland zum Bauplatz zu erklären, wenn es
(3) Das Fahr- und Leitungsrecht nach Abs. 2 Z 1 lit. c muss mindestens die Ausübung folgender Rechte gewährleisten:
(4) Wenn ein Grundstück nur zum Teil als Bauland gewidmet ist, darf nur der als Bauland gewidmete Teil – unter Angabe des Flächenausmaßes – zum Bauplatz erklärt werden. Die Ein- und Ausfahrt darf auch durch andere Widmungen erfolgen, wenn dies mit dem jeweiligen Widmungszweck vereinbar ist.
(5) Für Grundstücksteile, die durch Änderung des Flächenwidmungsplans in Bauland umgewidmet werden oder für die eine Aufschließungszone freigegeben wird, gilt Abs. 2 bis 4 sinngemäß.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
7.1. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 11 Abs 1 und 2 NÖ BO 2014 kann nur ein im Bauland liegendes Grundstück zum Bauplatz erklärt werden. Dies trifft gegenständlich auf das verfahrensgegenständliche Grundstück der Beschwerdeführerin zu.
Im hier vorliegenden Fall ist im Hinblick auf die zuvor getroffenen Feststellungen zu prüfen, ob das Grundstück eine der Anforderungen des § 11 Abs 2 Z 1 lit a - d NÖ BO 2014 erfüllt.
7.2. Wie zuvor festgestellt, grenzt das verfahrensgegenständliche Grundstück nicht an eine bestehende oder im Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des § 11 Abs 2 Z 1 lit a leg.cit. unmittelbar an.
7.3. Zu der Voraussetzung gemäß § 11 Abs 2 Z 1 lit b NÖ BO 2014, wonach ein Grundstück im Bauland zum Bauplatz zu erklären ist, wenn es mit einer öffentlichen Verkehrsfläche durch eine Brücke verbunden ist oder verbunden werden kann, ist festzuhalten, dass bereits § 12 Abs 1 Z 1 NÖ Bauordnung 1976, LGBl 8200-9, bestimmte, dass auf Antrag des Eigentümers ein Grundstück im Bauland dann zum Bauplatz zu erklären war, wenn es an eine bestehende oder im Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche angrenzte oder mit einer solchen durch eine Brücke verbunden war oder von einer solchen nur durch ein überbrückbares Gewässer getrennt war.
Diese Bestimmung entstand aus dem mit der Novelle zur NÖ Bauordnung 1976, LGBl 8200-1, neu gefassten § 2 leg.cit., welcher unter Z 7 den Begriff „Bauplatz“ wie folgt definierte:
„Bauplatz: ein an eine bestehende oder vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche angrenzendes Grundstück im Bauland, welches eine solche Gestalt, Beschaffenheit und Größe hat, daß darauf Gebäude nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Bebauungsplanes errichtet werden dürfen;
ein in der Katastralmappe als Baufläche (Bauarea) ausgewiesenes, bebautes Grundstück gilt mit dem an einer oder mehreren Seiten anschließenden Grundstück zusammen als ein Bauplatz, wenn dadurch die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt werden; auch ein an einem Gewässer gelegenes Grundstück, das mittels einer Brücke oder eines Steges an eine öffentliche Verkehrsfläche angeschlossen ist, gilt als Bauplatz“.
Aus der Betrachtung der NÖ Bauordnung 1976 erschließt sich in Zusammenschau mit dem Gesetzeswortlaut des § 11 Abs 2 Z 1 lit b NÖ BO 2014 aber unzweifelhaft, dass unter „Brücke“ im Sinne des § 11 Abs 2 Z 1 lit b leg.cit. entgegen dem Beschwerdevorbringen ausschließlich ein Bauwerk über natürliche Hindernisse (Bäche, etc.) zu verstehen ist.
Da jedoch, wie zuvor festgestellt, das Grundstück nicht durch eine Brücke mit einer öffentlichen Verkehrsfläche verbunden ist, erfüllt dieses ebenso nicht die Voraussetzung des § 11 Abs 2 Z 1 lit b leg.cit..
7.4. Weiters ist das Grundstück im Sinne des § 11 Abs 2 Z 1 lit c leg.cit. auch nicht mit einem im Grundbuch sichergestellten Fahr- und Leitungsrecht, das dem Bebauungsplan nicht widerspricht, verbunden.
Denn, wie auch die Beschwerdeführerin selbst ausgeführt, darf laut Grundbuchsrecht eine Dienstbarkeit nur zu Lasten und zugunsten von Grundstücken verschiedener Eigentümer begründet werden (W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht12 (2022) Anm 13 zu § 11, Seite 267; Memmer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON § 472 [Stand 15.12.2023, rdb.at]).
7.5. Schließlich weist das Grundstück im Sinne des § 11 Abs 2 Z 1 lit d leg.cit. auch nicht die Widmung „Bauland – Sondergebiet“ sondern vielmehr die Flächenwidmung „Bauland-Agrargebiet – Hintaus“ auf.
7.6. Das verfahrensgegenständliche Grundstück erfüllt daher keine der Voraussetzungen des § 11 Abs 2 Z 1 NÖ BO 2014.
Wenn aber ein Grundstück, dessen Erklärung zum Bauplatz beantragt wurde, einer der in Abs 2 angeführten Anforderungen nicht entspricht, bzw. wenn eines der angeführten Hindernisse festgestellt wird, muss die Baubehörde den Antrag abweisen (W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht12 (2022) Anm 10 zu § 11, Seite 267).
Folglich wurde im vorliegenden Fall der Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.11.2023, das GSt.Nr. ***, KG ***, zum Bauplatz zu erklären, zu Recht abgewiesen, sodass der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein konnte und spruchgemäß zu entscheiden war.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird insbesondere auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut verwiesen (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage z.B. VwGH 15.05.2019, Ro 2019/01/0006; 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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