LVwG N LVwG-AV-2811/001-2023

LVwG-AV-2811/001-2023Landesverwaltungsgericht12.02.2025

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Nachbar; Widmungsart; Immissionsschutz; Lärm; Standsicherheit;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2811/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.2811.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A und des B, beide vertreten durch D Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 25. Oktober 2023, GZ: ***, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (Bauwerberin: C AG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit Antrag vom 7. September 2021 ersuchte die C AG (im Folgenden: Bauwerberin) um die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Lagerhalle mit Shop und Büro, Zufahrtsstraßen, Abstellanlagen für PKW und LKW, Lärmschutzwälle und Lärmschutzmauern, Geländeveränderungen, einer Werbeanlage und Fahnenmasten auf der Liegenschaft in ***, ***, Gst.Nr. *** und *** Bfl. inliegend in EZ *** des Grundbuches der Katastralgemeinde ***.

1.2. Die nunmehrigen Beschwerdeführer erhoben rechtzeitig mit ihrer Eingabe vom 18. Februar 2022 folgende Einwendungen:

„Wir haben die Einreichunterlagen elektronisch eingesehen. Daraus ergibt sich, dass im Bereich unserer Liegenschaft weder eine Lärm- bzw. Sichtschutzwand noch eine Lärm bzw. Sichtschutzwand geplant ist und derzeit auch nicht besteht. Daher erheben wir folgende Einwendungen:

Wir werden durch das Bauvorhaben sowie durch das geplante Bauwerk und dessen Benützung in den gesetzlich festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt, dies insbesondere weil

-die geplante Situierung der Rangier-, Manöver- und Parkfläche für LKW und die Benützung dieser Fläche Lärm-, Geruch-, Staub-, Abgas-, Erschütterungs- und Lichtemissionen (auch in den frühen Morgen- und Nachtstunden) verursachen;

-die Höhe, Fläche und Kubatur des geplanten Gebäudes sowie die mit diesem Gebäude und seinen Außenanlagen verbundenen Bodenverdichtung, die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz unserer Liegenschaft bzw unseres Hauses gefährden;

und sämtliche dieser Umstände gefährden unsere Gesundheit und belästigen uns örtlich unzumutbar […].“

1.3. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz vom 28. Dezember 2022, Zl. ***, wurde der Bauwerberin die baubehördliche Bewilligung für ihr Ansuchen vom 7. September 2021 unter Auflagen erteilt.

Begründend wird im Bescheid im Hinblick auf die Einwendungen der nunmehrigen Beschwerdeführer ausgeführt, dass „hinsichtlich der brandschutztechnischen, maschinenbautechnischen, wasserbautechnischen, verkehrstechnischen, lichtimmissions- und emissionstechnischen, elektrotechnischen, luftreinhaltetechnischen, lärmtechnischen Belange sowie der Ausführungen des Amtsarztes und des Arbeitsinspektorates […] auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 19.12.2022, Zahl *** verwiesen [wird]“. Weiters wird „[…] festgehalten, dass bei Einhaltung der Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014, der NÖ Bautechnikverordnung 2014 sowie der einschlägigen Gesetze, Verordnung und Richtlinien die Bestimmungen in Bezug auf die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der angrenzenden Liegenschaften bzw. der Häuser eingehalten werden“.

1.4. Gegen diesen Bescheid brachten die nunmehrigen Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung ein, in welcher insbesondere ausgeführt wird, dass eine Missachtung der Nachbarrechte vorliege, weil die Standsicherheit des Wohngebäudes der Beschwerdeführer gefährdet sei, die Beeinträchtigung von Emissionen – unabhängig von der Beurteilung durch die Gewerbebehörde – nicht geprüft worden sei und insbesondere im vorliegenden Fall davon auszugehen sei, dass das Bauvorhaben mit der Widmungsart Bauland-Betriebsgebiet nicht vereinbar sei.

1.5. Mit dem Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 25. Oktober 2023, GZ: ***, wird diese Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde insbesondere aus, dass ein geotechnisches Gutachten erstellt worden sei und die Baubehörde I. Instanz vorgeschrieben habe, dass eine ordnungsgemäße Fundierung sicherzustellen sei, insbesondere, wenn im Zuge der Aushubarbeiten (historische) Keller vorgefunden werden. Weiters bestehe für die Baubehörde im vorliegenden Fall lediglich eine Restkompetenz zur Prüfung der Frage, „ob im Sinne des § 48 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 2 NÖ Bauordnung eine örtliche zumutbare Belästigung vorliegt“. Im vorliegenden Fall sei jedoch auch ein ordentliches Betriebsanlagengenehmigungsverfahren durchgeführt worden. Weiters sei im Hinblick auf § 53 Abs. 15 NÖ ROG 2014 die gegenständliche Erweiterung eines bestehenden Betriebes mit den Vorgaben des NÖ ROG 2014 vereinbar. Darüber hinaus würden im vorliegenden Fall die „Grenzwerte der Flächenwidmung für städtisches Wohngebiet“ eingehalten werden, weshalb auch keine unzumutbare Lärmbelästigung im Sinne des § 48 NÖ BO 2014 vorliege.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

2.1. In ihrer rechtzeitigen Beschwerde bringen die nunmehrigen Beschwerdeführer vor, dass das gegenständliche Bauvorhaben die Standsicherheit des Gebäudes der Beschwerdeführer beeinträchtige und die Baubehörde keine geeigneten Vorkehrungen dagegen angeordnet habe. Weiters habe die belangte Behörde ihre „Restkompetenz“ im Hinblick auf den Immissionsschutz nicht wahrgenommen. Schließlich seien die Beschwerdeführer legitimiert, die (Un)vereinbarkeit des Bauvorhabens mit der örtlichen Raumordnung einzuwenden, weil hierdurch der Schutz der Nachbarn vor Emissionen gemäß § 48 NÖ BO 2014 betroffen sei. Vor diesem Hintergrund verstoße der angefochtene Bescheid gegen die Raumordnung bzw. stütze sich auf einen rechtswidrigen Flächenwidmungsplan.

2.2. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führten die Beschwerdeführer aus, dass im Hinblick auf die Bodenverdichtung, Trockenheit und den Brandschutz der Liegenschaft keine Einwendungen erhoben werden. Ihre diesbezüglichen Einwendungen beschränken sich ausschließlich auf die Standsicherheit ihres Bauwerkes.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den verwaltungsbehördlichen Akt und hieraus insbesondere die von der Bauwerberin vorgelegten Projektunterlagen Einsicht genommen und legt dessen unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde.

3.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersuchte den Amtssachverständigen für Bautechnik, Herrn E, am 1. Juli 2024 um Erstellung eines Gutachtens hinsichtlich der Standsicherheit des Gebäudes der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund ihrer Einwendungen.

In seinem Gutachten vom 19. November 2024 führt der Amtssachverständige für Bautechnik unter anderem Folgendes aus:

„Setzungen auf der gegenständlichen Liegenschaft A und B sind zufolge der großvolumigen Bauweise des Distributionszentrums sind zum einen aufgrund der Pfahlgründungen, zum anderen aufgrund des Abstandes zum Bauvorhaben und der bestehenden bzw. bestehenbleibenden Bebauung schlüssig nicht zu erwarten.

[…]

Die Verkehrsflächen für den LKW-Verkehr sind von der Liegenschaft A und B durch den Mitarbeiterparkplatz mit 75 Stellplätzen abgeschirmt. Bei Herstellung eines, dem Stand der Technik entsprechenden Straßenoberbaus ist die Entstehung und Ausbreitung von standsicherheitsgefährdenden Erschütterungen über die Distanz zum Wohngebäude auszuschließen.

[…]

Aufgrund des vorliegenden Fundierungskonzeptes im Geotechnischen Gutachten H, das Pfahlgründungen und somit einer Abtragung sämtlicher Bauwerkslasten in den gut tragfähigen Terrassenschotter vorsieht, kann eine Gefährdung der Standsicherheit des Nachbargebäudes A und B schon allein aufgrund der Distanz zum Distributionszentrum ausgeschlossen werden. Zur Veranschaulichung sie festgehalten, dass die Gebäudehöhe des Distributionszentrums weniger als ein Viertel der kürzesten Distanz zur Grundstücksecke der Parzelle *** beträgt.

[…]

Zusammenfassend ist zu sagen, dass für die Standfestigkeit und Gebrauchstauglichkeit der Liegenschaft A und B zufolge des ausgeführten Bauvorhabens der C keine Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Die Herstellung der Rammpfähle insbesondere im Nahebereich zur Parzelle *** bietet während des Bauablaufs die Möglichkeit, unbekannte Hohlräume zu erkunden und diese in weiterer Folge zur Herstellung einer deutlich verbesserten Tragfähigkeit zu hinterfüllen. Das Vorhandensein von unbekannten fünfgeschoßigen Kellern auf dem Baufeld bzw. der Parzelle *** bleibt spekulativ“.

3.3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersuchte den Amtssachverständigen des Amtes der NÖ Landesregierung für Bautechnik der Abteilung Umwelt- und Anlagentechnik, F, am 1. Juli 2024 um Erstellung eines Gutachtens hinsichtlich der (Zumutbarkeit der) Lärmemissionen auf dem Grundstück der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Zl. LVwG-AV-2811/001-2023 erstellten Gutachten.

In seinem Gutachten vom 12. September 2024 führt der Amtssachverständige des Amtes der NÖ Landesregierung für Bautechnik unter anderem Folgendes aus:

„Es zeigt sich, dass der Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche Lr um 10 dB unter dem Widmungswert liegen. Die in der schalltechnischen Untersuchung dokumentierten ortsüblichen Schallimmissionen liegen im Zeitraum von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr mit gerundet Lr,O = 56 dB bereits 1 dB über dem Widmungswert. Durch die betriebsbedingten Geräusche kommt es rechnerisch zu keiner signifikanten Anhebung der herrschenden ortsüblichen Schallimmissionen (Lr,O + Lr = 56 dB + 45 dB = 56 dB [gerundet]).

Im Nachtzeitraum von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr zeigt sich, dass der Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche Lr = 31 dB um 14 dB unter dem Widmungswert von 45 dB liegt. Messwerte der herrschenden ortsüblichen Schallimmissionen über den gesamten Nachtzeitraum können aus der vorliegenden schalltechnischen Untersuchung nicht abgeleitet werden. Es können jedoch die folgenden Aussagen getroffen werden:

Sollten die ortsüblichen Schallimmissionen deutlich unter dem Widmungswert liegen (Lr,O 41 dB), so kann eine betriebsbedingte Anhebung der ortsüblichen Schallimmissionen nicht ausgeschlossen werden, jedoch kann der zulässige Widmungswert von 45 dB bei einer Summation von den ortsüblichen Schallimmissionen Lr,O und den betriebsbedingten Schallimmissionen in Höhe von Lr = 31 dB nicht überschritten werden. Der Widmungswert wird somit auch trotz einer möglichen Anhebung jedenfalls eingehalten.

Sollten die ortsüblichen Schallimmissionen im Bereich des Widmungswert oder darüber liegen (Lr,O ≥ 41 dB), so kommt es durch die betriebsbedingten Geräusche (Lr = 31 dB) rechnerisch zu keiner signifikanten Anhebung (Lr,O + Lr = 41 dB + 31 dB = 41 dB [gerundet]) der herrschenden ortsüblichen Schallimmissionen.“

3.4. Weder dem Gutachten des Amtssachverständigen für Bautechnik noch jenem des Amtssachverständigen für Lärmtechnik wurde von den Beschwerdeführern innerhalb der gesetzten Frist von mehr als acht Wochen oder in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich entgegengetreten.

3.5. Zur Erörterung der Gutachten der Amtssachverständigen sowie der Sach- und Rechtslage führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

3.5.1. Zu seinem Gutachten befragt, führte der Amtssachverständige der Niederösterreichischen Landesregierung für Lärmtechnik der Abteilung Umwelt- und Anlagentechnik ergänzend aus, dass sein Gutachten die Widmung Bauland-Wohngebiet betraf, jedoch vor dem Hintergrund der Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels, LGBl. 8000/4-0, in einem Größenschluss auf das gegenständliche als Bauland-Betriebsgebiet gewidmete Grundstück übertragbar sind.

3.5.2. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde von den Beschwerdeführern ausdrücklich zugestanden, dass die Gutachten der Amtssachverständigen nachvollziehbar seien und diesen daher nicht entgegengetreten wird.

3.5.3. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde schließlich der Akt des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur Zl. LVwG-AV-1062/001-2023, betreffend das gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigungsverfahren des gegenständlichen Projektes, sowie die in diesem Verfahren eingeholten Gutachten verlesen. Diesbezüglich wurde erörtert, dass die dortigen Feststellungen im Hinblick auf (nicht bestehende) Lärm- oder Geruchsbelästigung sowie, dass keine schädlichen, störenden oder gefährlichen Einwirkungen auf die Umgebung durch die Betriebsanlage verursacht werden, auf das gegenständliche Verfahren übertragbar sind. Von den Beschwerdeführern wurde dabei ausgeführt, dass in diesem Verfahren nachvollziehbar die örtliche Zumutbarkeit der Emissionen im Bauland-Wohngebiet festgestellt wurde und daher zugestanden, dass diese Feststellungen im Größenschluss für das gegenständliche Bauvorhaben übertragbar sind, welches sich im Bauland-Betriebsgebiet befindet.

4. Feststellungen:

4.1. Die Beschwerdeführer sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***, KG ***.

4.2. Die Liegenschaft der Beschwerdeführer grenzt unmittelbar an das Baugrundstück an.

4.3. Die Liegenschaft der Beschwerdeführer ist 70 Meter von der projektierten „Rangier-, Manöver- und Parkfläche für LKW“ entfernt.

4.4. Die Betriebsgeräusche des Bauvorhabens betragen im Zeitraum von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr 56 dB, im Zeitraum von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr 31 dB.

4.5. Durch das projektierte Bauvorhaben werden die Grenzwerte nach IG-Luft bei allen untersuchten Schadstoffen eingehalten bzw. die jeweiligen Irrelevanzschwellen nicht überschritten.

4.6. Durch die originär von der „Rangier-, Manöver- und Parkfläche für LKW“ und dessen Benützung ausgehenden Emissionen wird keine übermäßige Lärm- oder Geruchsbelästigung verursacht und werden die Beschwerdeführer nicht unzumutbar belästigt.

4.7. Die Standsicherheit der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Beschwerdeführer wird durch das Bauvorhaben nicht beeinträchtigt bzw. ist diese gewährleistet.

5. Beweiswürdigung:

5.1. Der oben unter Pkt. 4 festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde sowie des Verfahrens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Zl. LVwG-AV-1062/001-2023 – dessen Verlesung wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausdrücklich von sämtlichen Verfahrensparteien zugestimmt – und hieraus insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der Grenzwerte nach IG-Luft sowie Irrelevanzschwellen die unbestrittenen, nachvollziehbaren und schlüssigen „Schalltechnische und abgastechnische Untersuchung, in „Schalltechnische Untersuchung, Zusammenführung 12/2021“, GZ ***, Stand 06/2022, erstellt von G GmbH.

5.2. Die Feststellung zur Standsicherheit der bewilligten und angezeigten Bauwerke der Beschwerdeführer wurde aufgrund des unbestrittenen, nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachtens des Amtssachverständigen des Amtes der NÖ Landesregierung für Bautechnik der Abteilung Umwelt- und Anlagentechnik, Herrn E, vom 19. November 2024, getroffen.

5.3. Die Feststellung zu den originär von der „Rangier-, Manöver- und Parkfläche für LKW“ und dessen Benützung ausgehenden Emissionen wurde aufgrund des unbestrittenen, nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachtens des Amtssachverständigen des Amtes der NÖ Landesregierung für Lärmtechnik der Abteilung Umwelt- und Anlagentechnik, Herrn F, vom 12. September 2024, getroffen.

6. Erwägungen:

6.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 6 Abs. 1 und 2 NÖ BO 2014 ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Daraus folgt, dass die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde, der Verwaltungsgerichte und auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn nach der NÖ BO 2014 im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden. Die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte sind in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 taxativ aufgezählt, sodass der Nachbar keine über die in dieser Gesetzesbestimmung festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte hinausgehenden Rechte geltend machen kann. (vgl. etwa VwGH 29.07.2021, Ra 2019/05/0282, mwN).

6.2. Vor diesem Hintergrund war Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine das Vorbringen der Beschwerdeführer im Hinblick auf „die geplante Situierung der Rangier-, Manöver- und Parkfläche für LKW und die Benützung dieser Fläche“ und die von dieser ausgehenden Emissionen – wobei dies inhaltlich auf Fehlen einer „Lärm- bzw. Sichtschutzwand“ konkretisiert wurde – sowie die Beeinträchtigung der Standsicherheit der Liegenschaft und des Gebäudes der Beschwerdeführer (vgl. zur diesbezüglichen Einschränkung der Beschwerde oben Pkt. 1.2.).

6.3. Immissionsschutz

6.3.1. Die Beschwerdeführer machen die Unterlassung einer Prüfung nach § 48 NÖ BO 2014 geltend. Eine solche umfassende Prüfung ist bei einer geplanten gewerblichen Nutzung eines Bauvorhabens jedoch nicht vorgesehen. Nach der ständigen – auf die NÖ BO 2014 übertragbare – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Baubehörden bei gewerblichen Betriebsanlagen lediglich eine „Restkompetenz“ zu. Soweit der Regelungsinhalt einer Bestimmung der NÖ BO 2014 durch die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung erfasst ist, besteht keine gesetzliche Grundlage für die Baubehörde, die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Bauvorhabens nach diesen Bestimmungen zu beurteilen. Soweit der Regelungsinhalt baurechtlicher Vorschriften durch die gewerberechtlichen Vorschriften in diesem Sinne hingegen nicht abgedeckt ist, hat die Baubehörde vor Erteilung der Baubewilligung eine entsprechende Prüfung vorzunehmen (vgl. VwGH 10.09.2008, 2008/05/0041; 16.12.2008, 2007/05/0054; 16.09.2009, 2005/05/0038; jeweils mwN).

6.3.2. Im Hinblick auf den Umfang des den Nachbarn eingeräumten Immissionsschutzes vor dem Hintergrund der Restkompetenz der Baubehörde ist weiters darauf abzustellen, ob die Nachbarn in gewerbebehördlichen Verfahren Parteistellung hatten. Bei dem der rechtskräftigen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 15. Jänner 2024, Zl. LVwG-AV-1062/001-2023, zugrundeliegenden Verfahren handelte es sich um ein ordentliches Genehmigungsverfahren und kein vereinfachtes Verfahren gemäß § 359b Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994). Die Beschwerdeführer – die auch Parteien dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens waren – hatten sohin umfassend Gelegenheit, in diesem Verfahren die ihnen eingeräumten Rechte im Hinblick auf einen Immissionsschutz geltend zu machen. Vor diesem Hintergrund ist der ihnen durch die Bauordnung gewährte Immissionsschutz beschränkt (vgl. hierzu VwGH 10.09.2008, 2008/05/0041, mwN).

6.3.3. Die Nachbarrechte gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 iVm § 48 NÖ BO 2014 betreffend, bedeutet dies zunächst, dass die Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen von der Baubehörde nicht zu prüfen ist, weil dieses Schutzgut bereits Prüfgegenstand der Gewerbebehörde im gewerberechtlichen Betriebsanlagenverfahren gemäß § 77 Abs. 1 iVm 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 war.

6.3.4. Sehr wohl besteht allerdings die Prüfpflicht der Baubehörde hinsichtlich § 48 NÖ BO 2014, ob eine örtlich unzumutbare Belästigung von Menschen durch Emissionen vorliegt. Hierbei ist die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart zu berücksichtigen. Für die Baubehörde ist allein die Widmung des zu bebauenden Grundes, nicht aber die Widmung der Grundstücke der Nachbarn entscheidend (VwGH 19.09.2008, 2007/05/0109, mwN). Die Beschwerdeführer haben daher im Hinblick auf den Immissionsschutz ein subjektiv Recht auf Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan.

6.3.5. Im vorliegenden Fall ist daher die Widmung Bauland-Betriebsgebiet maßgebend. § 16 Abs. 1 Z 3 NÖ ROG 2014 enthält einen Immissionsschutz hinsichtlich übermäßiger Lärmbelästigung oder Geruchsbelästigung und schädlicher, störender oder gefährlicher Einwirkungen auf die Umgebung (VwGH 15.05.2012, 2010/05/0091). Vor diesem Hintergrund geht der Verweis der belangten Behörde auf § 53 Abs. 15 NÖ ROG 2014 ins Leere, weil der Immissionsschutz der Nachbarn nach der tatsächlichen Widmung des Baugrundstückes, unabhängig davon, ob gegenständlich eine der Widmungsarten gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 oder 11 NÖ ROG 2014 erforderlich sei, zu beurteilen ist. Prüfungsmaßstab ist die tatsächliche Widmung des zu bebauenden Grundstückes.

6.3.6. Zur Beurteilung der Frage, ob eine Gefahr oder Belästigung iSd § 48 NÖ BO 2014 durch ein Bauvorhaben zu erwarten ist, hat sich die Behörde im Allgemeinen der Mithilfe von Sachverständigen zu bedienen, und zwar eines technischen und eines medizinischen Sachverständigen. Sache des technischen Sachverständigen ist es, über das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen und ihre Art Auskunft zu geben, während es dem medizinischen Sachverständigen obliegt, seine Beurteilung hinsichtlich der Wirkungen der Immissionen auf den menschlichen Organismus darzulegen (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2016/05/0023, mwN).

6.3.7. Im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführer – das inhaltlich ansatzweise mit dem Fehlen einer „Lärm- bzw. Sichtschutzwand“ begründet wird und auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht konkretisiert bzw. näher ausgeführt wurde – wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das Gutachten des Amtssachverständigen der Niederösterreichischen Landesregierung für Lärmtechnik der Abteilung Umwelt- und Anlagentechnik eingeholt. Wie in diesem nachvollziehbar ausgeführt – und vom Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausdrücklich nicht bestritten–, wird durch das Bauvorhaben die relevanten Widmungswert jedenfalls eingehalten. Vor diesem Hintergrund liegt auch keine „übermäßige Lärm- und Geruchsbelästigung“ iSd § 16 Abs. 1 Z 3 NÖ ROG 2014 vor.

Wie zudem der Amtssachverständige des Amtes der NÖ Landesregierung für Bautechnik der Abteilung Umwelt- und Anlagentechnik nachvollziehbar in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ausführte – und vom Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausdrücklich nicht bestritten wurde –, sind im vorliegenden Fall aufgrund der Situierung der Rangier-, Manöver- und Parkfläche für LKW, nämlich 70 Meter von der Liegenschaftsgrenze der Beschwerdeführer entfernt, Erschütterungen, die zu Belästigungen auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer führen können, durch eine Herstellung der Fahrbahnen entsprechend dem Stand der Technik auszuschließen.

6.3.8. Darüber hinaus wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, nach ausdrücklicher Zustimmung – und nicht bloßem Verzicht auf Verlesung des Akteninhaltes (vgl. VwGH 10.05.2023, Ra 2023/05/0006) – sämtlicher Verfahrensparteien der verwaltungsgerichtliche Akt des Verfahrens zur Zl. LVwG-AV-1062/001-2023 verlesen, der das (ordentliche) Betriebsanlagengenehmigungsverfahren für das gegenständliche Bauprojekt betraf. Bereits die Baubehörde I. Instanz nahm in ihrem Bescheid vom 28. Dezember 2022, Zl. ***, auf das Genehmigungsverfahren der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha zur Zl. *** Bezug. Im Hinblick auf die gutachterlich begründeten Feststellungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich in seinem Erkenntnis vom 15. Jänner 2024, Zl. LVwG-AV-1062/001-2023, wonach selbst unter Zugrundlegung des für die Beschwerdeführer ungünstigsten Falles keine relevanten Veränderung der Lärm-, Licht-, oder Luftemissionen eintritt und weder eine Gesundheitsgefährdung noch eine unzumutbare Belästigung der Beschwerdeführer zu erwarten ist, wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erörtert, dass diese Feststellungen aufgrund der in den jeweiligen Gutachten durchgeführten Messungen und den dort herangezogenen Irrelevanzschwellen und Grenzwerte (vgl. insbesondere schalltechnische und abgastechnische Untersuchung. GZ ***, Stand 06/2022, sowie das Gutachten des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik im Verfahren Zl. LVwG-AV-1062/001-2023), auch auf das gegenständliche anwendbar sind. Dieser Umstand wurde von den Beschwerdeführern ausdrücklich nicht bestritten und auch zugestanden, dass die gutachterlich begründeten Feststellungen des ordentlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren – in welchem die Beschwerdeführer Parteistellung hatten –, die auf die örtliche Zumutbarkeit auf der als Bauland-Wohngebiet gewidmeten Liegenschaft der Beschwerdeführer abstellten, in einem Größenschluss nachvollziehbar auf den Immissionsschutz im Bauverfahren auf die im Bauland-Betriebsgebiet befindliche Liegenschaft der Bauwerberin übertragbar sind.

Vor diesem Hintergrund sowie dem auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich – auch nach Einräumung von Parteiengehör zu den Gutachten und Feststellungen des Verfahrens zur Zl. LVwG-AV-1062/001-2023 – nicht näher begründeten Einwendungen der Beschwerdeführer, konnten die Gutachten dieses Verfahrens auch im gegenständlichen Verfahren Verwendung finden (vgl. hierzu allgemein VwGH 10.09.2008, 2008/05/0041, mwN) und konnte daher auch gegenständlich keine (übermäßige) Lärm- oder Geruchsbelästigung durch die im Bauland-Betriebsgebiet gelegene projektierte „Rangier-, Manöver- und Parkfläche für LKW“ und deren Benützung festgestellt werden.

6.3.9. Das subjektiv-öffentliche Recht der Beschwerdeführer im Hinblick auf den Schutz vor Immissionen gemäß § 48 NÖ BO ist sohin im vorliegenden Fall nicht beeinträchtigt und stimmt das vorliegende Bauvorhaben daher aus diesem, alleine im gegenständlichen Verfahren zu beurteilenden, Gesichtspunkt mit dem Flächenwidmungsplan überein.

6.4. Standsicherheit

6.4.1. Die Beschwerdeführer bringen im Hinblick auf die Standsicherheit näher begründet vor, dass aufgrund der Belastung des für die Dimension des Bauvorhabens unzureichend tragfähigen Grund und Bodens durch das Bauvorhaben bzw. Bauwerk Setzungen und die Beeinträchtigung der Standsicherheit des Hauses der Beschwerdeführer zu befürchten sei.

6.4.2. Der Amtssachverständige des Amtes der NÖ Landesregierung für Bautechnik der Abteilung Umwelt- und Anlagentechnik kam in seinem Gutachten nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass „für die Standfestigkeit und Gebrauchstauglichkeit der Liegenschaft [der Beschwerdeführer] zufolge des ausgeführten Bauvorhabens der C keine Beeinträchtigungen zu erwarten sind“. Diesem Gutachten wurde auch von den Beschwerdeführern nicht entgegengetreten und vielmehr in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ausdrücklich zugestanden, dass dieses schlüssig und nachvollziehbar ist.

6.4.3. Vor diesem Hintergrund liegt im vorliegenden Fall keine Beeinträchtigung der Standsicherheit der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Beschwerdeführer vor und ist sohin ihr subjektiv-öffentliches Recht gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 gewährleistet.

6.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist insbesondere nicht zulässig, weil sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (vgl. VwGH 23.11.2023, Ra 2023/07/0006, zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage) und die Beweiswürdigung der Verwaltungsgerichte im Allgemeinen ebenfalls nicht revisibel ist (vgl. VwGH 26.05.2015, Ra 2014/01/0175; 24.03.2014, Ro 2014/01/0011). Die Feststellungen stützen sich auf die vollständigen und schlüssigen Gutachten und Stellungnahmen von Sachverständigen und deren Beurteilung (vgl. VwGH 02.07.2018, Ra 2017/12/0132; 13.06.2012, 2012/06/0046, zur Unzulässigkeit einer Revision im Falle der vertretbaren Bewertung eines Gutachtens als schlüssig), denen die Beschwerdeführer nicht entgegengetreten sind. Aufbauend auf den Gutachten erfolgte eine einzelfallbezogene Beurteilung.

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