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LVwG-S-579/001-2024•LVwG N LVwG-S-579/001-2024
LVwG-S-579/001-2024Landesverwaltungsgericht11.02.2025
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; subjektiver Abfallbegriff; Entledigungsabsicht; Gewahrsam;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde des Herrn A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 12. Februar 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die jeweilige Strafsanktionsnorm der beiden Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses „§ 79 Abs. 1 Z. 18 AWG 2002“ zu lauten hat.
2. Herr A hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG einen Beitrag zu den Kosten dieses gerichtlichen Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt € 2.600,00 zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt € 16.900,00 und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG 2014 iVm § 54b Abs. 1 VStG 1991 binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses einzuzahlen.
Sofern Herr A tatsächlich nicht in der Lage sein sollte, den Gesamtbetrag von € 16.900,00 sofort oder auf einmal zu bezahlen, besteht die Möglichkeit, bei der Bezirkshauptmannschaft Baden um Zahlungserleichterung (wie etwa Stundung oder Ratenzahlung) anzusuchen.
Entscheidungsgründe:
Sachverhalt
Mit rechtskräftigem Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 24. Oktober 2012, Zl. ***, wurde der B Ges.m.b.H. die abfallrechtliche Genehmigung sowie die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf den Grundstücken Nrn. ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, je KG ***, in der *** Marktgemeinde *** erteilt.
Mit Schreiben vom 10. April 2019 wurde von der C GmbH hinsichtlich dieser Bodenaushubdeponie der Landeshauptfrau von Niederösterreich der Inhaberwechsel gemäß § 64 Abs. 2 AWG 2002 mitgeteilt.
Mit E-Mail vom 4. März 2022 wurde der Landeshauptfrau von Niederösterreich die Firmenwortlautänderung von C GmbH auf D GmbH bekanntgegeben.
Herr E, Ingenieurkonsulent für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, wurde zum Deponieaufsichtsorgan der verfahrensgegenständlichen Bodenaushubdeponie bestellt.
Direkt angrenzend an die verfahrensgegenständliche Bodenaushubdeponie betreibt die D GmbH einen nach dem Mineralrohstoffgesetz bewilligten Bergbaubetrieb zur Gewinnung von mineralischen Rohstoffen in Form von Schotter, u.a. im Abbaufeld ***.
Im Jahr 2022 wurde in die verfahrensgegenständliche Bodenaushubdeponie eine Gesamtabfallmenge im Ausmaß von 264.430,89 t (153.805,38 t mit Beurteilungsnachweisen und 110.625,51 t mit Abfallinformationen) eingebracht, wovon 32.860 t Abfälle in Form eines Abraummateriales aus dem direkt angrenzenden Bergbaubetrieb der D GmbH, Abbaufeld ***, stammen, die im Zuge der Gewinnung der mineralischen Rohstoffe dieses Bergbaubetriebes als bergbauliche Abfälle anfielen.
In seinem Jahresbericht 2022 über den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Bodenaushubdeponie listete Herr E in seiner Eigenschaft als Deponieaufsichtsorgan zahlreiche Mängel auf, die zu beheben waren, wobei die eingebrachte Gesamtabfallmenge mit 231.570,89 t angegeben wurde.
Im Zuge dieser Mängelbehebung wurde von der D GmbH das Ausmaß der für das Jahr 2022 in die verfahrensgegenständliche Bodenaushubdeponie tatsächlich eingebrachte Gesamtabfallmenge mit 264.430,89 t (153.805,38 t mit Beurteilungsnachweisen und 110.625,51 t mit Abfallinformationen) bekanntgegeben. Die Abweichung wurde so begründet, dass es sich bei den 32.860 t um nicht eingegebene Lieferscheine aus firmeninternen Arbeiten (Abfälle von Abraummaterial aus dem direkt angrenzenden Bergbaubetrieb, Abbaufeld ***) handelte, die nicht hinzugerechnet worden sind.
Diese Gesamtabfallmenge für das Jahr 2022 im Ausmaß von 264.430,89 t wurde von der D GmbH auch im EDM-Portal eingegeben, wobei sie die 32.860 t Abraummaterial des Bergbaubetriebes im EDM-Portal als Abfall mit der Schlüsselnummer 31411 29 bewertete und im EDM-Portal bekanntgab, dass sie dieses Abraummaterial in der verfahrensgegenständlichen Bodenaushubdeponie mittels Verfahrens D1: Ablagerungen in oder auf dem Boden (z.B. Deponien etc.), Anhang 2 AWG 2002: Beseitigungsverfahren, behandelte. Diesen Vorgang dokumentierte die D GmbH auch in ihrer Abfallbilanz.
In seiner Mitteilung vom 18. August 2023, Zl. ***, an die Landeshauptfrau von Niederösterreich hielt Herr E in seiner Eigenschaft als Deponieaufsichtsorgan der verfahrensgegenständlichen Bodenaushubdeponie im Wesentlichen fest, dass infolge der geänderten Gesamtabfallmenge nunmehr für das Jahr 2022 bezüglich der verfahrensgegenständlichen abfallrechtlich genehmigten Bodenaushubdeponie weder die erforderliche Mindestanzahl an Rückstellproben (statt 154 lediglich 138; § 20 Abs. 1 Deponieverordnung 2008) angelegt noch die erforderliche Mindestanzahl an Identitätskontrollen (4 statt 7; § 19 Abs. 1 und 2 Deponieverordnung 2008) durchgeführt wurden.
Aufgrund der Anzeige der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 27. November 2023 leitete die Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: belangte Behörde) gegen Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren ein, wobei dieser der behördlichen Aufforderung vom 29. November 2023, sich zu den beiden ihm im gegenständlichen Verwaltungsstraf-verfahren angelasteten Verwaltungsübertretungen zu rechtfertigen, nicht nachkam.
In der Folge erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer ihr Straferkenntnis vom 12. Februar 2024, Zl. ***, in welchem sie ihm folgende beide Verwaltungsübertretungen anlastete und über ihn folgende beide Verwaltungsstrafen verhängte:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Zeit:Betriebsjahr 2022
Ort:Marktgemeinde *** (***), KG ***, Gst.Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***
Tatbeschreibung:
1. Sie haben es als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter bzw. als abfallrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 26 Abs. 3 AWG 2002 der D GmbH mit dem Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass von dieser als Deponiebetreiberin in Bezug auf die mit Bescheid vom 24. Oktober 2012, ***, abfallrechtlich genehmigte Bodenaushubdeponie auf den Gst. Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, Gemeinde ***, nicht die nach § 19 Abs 1 und 2 Z 3 DVO 2008 erforderliche Anzahl an Identitätskontrollen durchgeführt wurden, obwohl es sich dabei um in einer Verordnung nach § 65 Abs. 1 Z 1 festgelegte Pflicht betreffend Ausstattung und Betriebsweise, einschließlich Abfallqualität, Zuordnung von Abfällen, Messverfahren, Überwachung und Nachsorge, handelt. Es wurden im Jahr 2022 lediglich 4 Identitätskontrollen und sohin weniger als der aufgrund der Abfallmenge mit Bezugsnachweisen von 153.805,38 t mindestens erforderlichen Anzahl an Identitätskontrollen durchgeführt.
2. Sie haben es als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter bzw. als abfallrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 26 Abs. 3 AWG 2002 der D GmbH mit dem Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass von dieser als Deponiebetreiberin in Bezug auf die mit Bescheid vom 24. Oktober 2012, ***, abfallrechtlich genehmigte Bodenaushubdeponie auf den Gst. Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, Gemeinde ***, im Jahr 2022 nicht die nach § 20 Abs. 1 DVO 2008 erforderliche Anzahl an Rückstellproben angelegt wurden, obwohl es sich dabei um in einer Verordnung nach § 65 Abs. 1 Z. 1 festgelegte Pflicht betreffend Ausstattung und Betriebsweise, einschließlich Abfallqualität, Zuordnung von Abfällen, Messverfahren, Überwachung und Nachsorge, handelt. Es wurden im Jahr 2022 lediglich 138 Rückstellproben und sohin weniger als der aufgrund der Abfallmenge mit Bezugsnachweisen von 153.805,38 t mindestens erforderlichen Anzahl an Rückstellproben gezogen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1.§ 79 Abs. 1 Z. 18 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) BGBl. I Nr. 102/2002 idgF i.V.m. § 19 Abs. 1 und 2 Deponieverordnung 2008 (DVO 2008) BGBl. II Nr. 39/2008 idgF
zu 2.§ 79 Abs. 1 Z. 18 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) BGBl. I Nr. 102/2002 idgF i.V.m. § 20 Abs. 1 Deponieverordnung 2008 (DVO 2008) BGBl. II Nr. 39/2008 idgF
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
zu 1.Gemäß § 79 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 idgF eine Geldstrafe von € 6.500,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 53 Stunden
zu 2.Gemäß § 79 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 idgF eine Geldstrafe von € 6.500,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 53 Stunden
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 1.300,00
Gesamtbetrag:€ 14.300,00.“
Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften hielt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend fest, dass im Jahr 2022 von der Deponiebetreiberin D GmbH vier Identitätskontrollen durchgeführt wurden, dies bei Ablagerung einer Gesamtmenge von 153.805,38 t Abfällen mit Beurteilungsnachweisen. Gemäß § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 3 Deponieverordnung 2008 sind bei 2 % der Anlieferungen (d.h. der Transporte zur Deponie) analytische Untersuchungen zur Überprüfung der Identität der angelieferten Abfälle durchzuführen. Des Weiteren sind gemäß Anhang 4, Teil 2, Kapitel 5 Deponieverordnung 2008 für eine Untersuchung im Rahmen einer Identitätskontrolle so viele Anlieferungen eines Abfalles zusammenzufassen, bis eine Masse vorliegt, die ungefähr dem Beurteilungsmaßstab entspricht, maximal jedoch 500 t. Geht man zugunsten der Deponiebetreiberin davon aus, dass dieses Maximum pro Untersuchung (500 t) ausgeschöpft wurde, hätten zumindest sieben Identitätskontrollen durchgeführt werden müssen. Da lediglich vier Identitätskontrollen durchgeführt wurden, wurde die in § 65 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 iVm § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 3 Deponieverordnung 2008 festgelegte Verpflichtung betreffend Ausstattung und Betriebsweise, einschließlich Abfallqualität, Zuordnung von Abfällen, Messverfahren, Überwachung und Nachsorge nicht eingehalten, weshalb der Tatbestand der Verletzung der gemäß § 65 Abs. 1 Z. 1 VStG 1991 festgelegten Pflicht in objektiver Hinsicht erfüllt ist.
In diesem Zusammenhang wies die belangte Behörde darauf hin, dass zwar keine Feststellungen darüber getroffen wurden, wie viele Abfalltransporte mit Bezugsnachweis im Jahr 2022 tatsächlich stattgefunden haben, jedoch ist dies für die Berechnung der Mindestanzahl an Identitätskontrollen - sofern man zugunsten der Deponiebetreiberin davon ausgeht, dass pro Identitätskontrolle eine Masse von 500 t untersucht wurde - irrelevant.
Weiters führte sie aus, dass von der Deponiebetreiberin im Jahr 2022 bei einer Ablagerung einer Gesamtmenge von 153.805,38 t Abfällen mit Beurteilungsnachweisen insgesamt 138 Rückstellproben angelegt wurden. Gemäß § 20 Abs. 1 Deponieverordnung 2008 sind pro 1.000 t angenommener Abfälle eine möglichst repräsentative Rückstellprobe zu ziehen. Dies ergibt eine Anzahl an Rückstellproben von 154 (153.805,38 t : 1.000 t = 153,81).
Gemäß § 20 Abs. 1 Deponieverordnung 2008 ist bei der Ermittlung der Anzahl der Rückstellproben zu beachten, dass für die Bestimmung der 1 000 t Abfälle, für die bereits eine Identitätskontrolle durchgeführt wurde, nicht einzubeziehen sind. Selbst wenn man sohin zugunsten der Deponiebetreiberin davon ausgeht, dass die vier durchgeführten Identitätskontrollen mit je 500 t Masse durchgeführt wurden, wären 152 Rückstellproben zu ziehen gewesen [(153.805,38 t – (4* 500 t)) / 1.000 t = 151,81] und sohin deutlich mehr als die gezogenen 138 Rückstellproben. Somit ist auch der Tatbestand der Verletzung der gemäß § 65 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 festgelegten Pflichten betreffend die Ausstattung und Betriebsweise, einschließlich Abfallqualität, Zuordnung von Abfällen, Messverfahren, Überwachung und Nachsorge hinsichtlich des Spruchpunktes 2. in objektiver Hinsicht gegeben.
Hinsichtlich des Verschuldens des Beschwerdeführers verwies die belangte Behörde auf die Bestimmung des § 5 Abs. 1 VStG 1991 und sie nahm bei ihm ein fahrlässiges Handeln an; ein Entlastungsbeweis ist ihm nicht gelungen.
Bei der Strafbemessung führte sie aus, dass die D GmbH im Bereich der Abfallwirtschaft gewerbsmäßig tätig ist, sodass für den Beschwerdeführer die erhöhte Mindestgeldstrafe von € 4.200,00 heranzuziehen ist. Da die Wertigkeit eines durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes nicht zuletzt in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens zum Ausdruck kommt, misst der Gesetzgeber aufgrund des verfahrensgegenständlichen Strafrahmens der Missachtung der Erfüllung der in einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 festgelegten Pflichten betreffend die Ausstattung und Betriebsweise, einschließlich Abfallqualität, Zuordnung von Abfällen, Messverfahren, Überwachung und Nachsorge erhebliche Bedeutung bei. Mildernd berücksichtigte sie nichts und erschwerend neun Vormerkungen des Beschwerdeführers nach dem AWG 2002, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen. Weiters ging sie von einem monatlichen Nettoeinkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von € 2.500,00 aus.
Da die Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmungen der §§ 20 und 45 Abs. 1 Z. 4 und des letzten Satzes sowie Abs. 6 VStG 1991 nicht vorliegen, erachtete sie die beiden verhängten Geldstrafen unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen als angemessen.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass es sich bei der Gesamtmenge der angenommenen Abfälle mit Beurteilungsnachweisen im Ausmaß von 153.805,38 t nicht zur Gänze um Abfälle im Sinne des AWG 2002 handelte. In diese Gesamtmenge wurden 32.860 t inkludiert, die keine Abfälle im Sinne des AWG 2002 waren, da es sich dabei um Abraummaterial aus dem Abbaufeld *** des Bergbaubetriebes handelte. Da es sich um ein Abraummaterial aus der eigenen Deponie handelte, welches ohne menschliche Einwirkung entstand, nämlich um Schüttmaterial (Schotter), welcher vor Ort im Zuge von Bauarbeiten abgetragen wurde, wobei dem Material weder direkt noch indirekt Stoffe zugesetzt wurden, sodass dieses frei von Verunreinigungen war, sodass es sich um nicht kontaminierten Boden bzw. natürlich vorkommende Materialien handelte, und da dieses Abraummaterial aus demselben Ort, an dem es auch für Weg- und Deponiebefestigungen weiterverwendet wurde, stammte, handelte es sich somit bei diesem Material gemäß § 3 Abs. 1 Z. 8 AWG 2002 um keine Abfälle und somit um ein Material, welches für die Berechnung der Anzahl an Identitätskontrollen bzw. Rückstellproben nicht berücksichtigt werden musste. Somit wurden für das Jahr 2022 ausreichend Identitätskontrollen bzw. Rückstellproben durchgeführt.
Bezüglich der Buchung dieses Abraummateriales im EDM-Portal behauptete der Beschwerdeführer, dass diese Buchung deswegen durchgeführt wurde, da ansonsten im Betriebsjahr 2022 eine Differenz von 32.860 t im Vergleich zum Eingang von Abfällen und dem vorhandenen Material in der verfahrensgegenständlichen Bodenaushubdeponie bestanden hätte. Vorsichtshalber, um eine Kohärenz der eingebrachten Materialien mit der Vermessung sicherzustellen, führte er somit die gegenständliche Buchung im EDM-Portal durch, obwohl es sich hierbei nicht um Abfälle im Sinne des AWG 2002 handelte.
Des Weiteren behauptete er das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmungen des § 45 Abs. 1 Z. 4 und 6 VStG 1991 und er verwies darauf, dass gegenständlich kein Schaden eingetreten ist.
Schließlich beantragte er die Durchführung einer gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 22. Jänner 2025 die beantragte öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Gerichtsparteien ordnungsgemäß geladen wurden, und an der der Beschwerdeführer teilnahm.
In dieser Verhandlung verwies der Beschwerdeführer auf seine Beschwerdeausführungen und darauf, dass im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren lediglich die im Jahr 2022 eingebrachte Menge der Abfälle in die verfahrensgegenständliche Bodenaushubdeponie strittig ist, da es sich bei der eingebrachten Menge von 32.860 t im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 8 AWG 2002 um keine Abfälle handelte.
Neben der verfahrensgegenständlichen Deponie gewinnt die D GmbH nämlich aus ihrem Abbaufeld *** im Zuge ihres bergbaurechtlichen Betriebes mineralische Rohstoffe in Form von Schotter, wobei es sich bei diesem nach dem Mineralrohstoffgesetz bewilligten Bergbaubetrieb um eine zukünftige Deponie handelt. Im Zuge der Gewinnung mineralischer Rohstoffe in diesem Bergbaubetrieb konnte festgestellt werden, dass eine Schottermächtigkeit von rund 8 m vorhanden war. Die ersten vier Meter von der Oberfläche her gesehen bestanden aus grobkörnigem Schotter, der bereits gewonnen und verkauft wurde. Danach folgte eine ca. eine halbe bis eine Meter dicke Schicht aus feinsandigem Schotter, der für die Kiesgewinnung nicht geeignet war, weswegen dieses Abraummaterial in Form von feinsandigem Schotter als Deponie- und Wegbefestigung für die verfahrensgegenständliche Bodenaushubdeponie verwendet wurde; dieses Abraummaterial umfasste die verfahrensgegenständlichen 32.860 t. Unterhalb dieser feinsandigen Schotterschicht ist wieder eine Schicht von grobkörnigem Schotter im Ausmaß von rund 3 m bis 4 m vorhanden, welcher nun wiederum gewonnen und verkauft wird.
Beim eingebrachten feinsandigen Schotter handelte es sich um ein grundeigenes Material, welches immer schon im Bergbaubetrieb vorhanden war. Bei diesem Bergbaubetrieb und der direkt angrenzenden verfahrensgegenständlichen Bodenaushubdeponie handelt es sich um einen einheitlichen Betrieb der D GmbH, wobei die verschiedenen Grundstücksnummern dieser beiden Anlagen und die beiden unterschiedlichen Anlagen selbst keine Auswirkungen auf diese rechtliche Beurteilung haben können. Seiner Ansicht nach können bei einer Kiesgewinnung niemals Abfälle anfallen, weshalb dieses Abraummaterial im gegenständlichen Fall auch keinen Abfall darstellen kann.
Es wurde im gesamten Frühjahr 2023 davon ausgegangen, dass die 32.860 t, die eingebracht wurden, keine Abfälle waren, weshalb diese 32.860 t zunächst auch nicht im EDM-Portal angegeben wurden. Erst nach der Verhandlung im Juni 2023 und auf Grund des Hinweises auf die Diskrepanz zwischen der Einbringungsmenge und dem vorhandenen Material musste er daraufhin im EDM-Portal diesbezüglich einen Ausgleich schaffen und die Eintragung der 32.860 t als Abfälle vornehmen.
Die Landeshauptfrau von Niederösterreich verwies in dieser Verhandlung darauf, dass die eingebrachte Menge von 32.860 t sehr wohl Abfall im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 darstellte und sie verwies diesbezüglich sowohl auf die Berichte des Deponieaufsichtsorganes und die Ausführungen des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz als auch auf die eigene Beurteilung der D GmbH für diese 32.860 t als Abfälle sowie auf ihr Schreiben vom 27. Juni 2024, Zl. ***, an die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt, welche sie in dieser Verhandlung wörtlich vorlas.
In dieser Stellungnahme kommt sie im Wesentlichen zur Auffassung, dass diese 32.860 t Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 waren. Dies zum einen, da diese Menge im EDM-Portal eingetragen ist und von der D GmbH selbst als Abfälle qualifiziert wurde, und zwar mit der Schlüsselnummer 31411 29, und zum anderen wurden diese 32.860 t Abfälle im Zuge der Kiesgewinnung und nicht im Zuge von Bauarbeiten gewonnen.
In dieser Verhandlung wurde auch Herr E in seiner Eigenschaft als Deponieaufsichtsorgan der verfahrensgegenständlichen Bodenaushubdeponie nach Erinnerung an die Wahrheitspflicht und nach Belehrung über seine Entschlagungsrechte als Zeuge vernommen. Dieser sagte im Wesentlichen aus, dass die D GmbH selbst davon ausging, dass das Abraummaterial von 32.860 t Abfall war, zumal sie ihm dies im Zuge der Erstellung seines Jahresberichtes für das Jahr 2022 betreffend die Angabe der Gesamtabfallmenge mitteilte und sie trug diese Abfallmenge auch noch zusätzlich selbst in das EDM-Portal ein. Er hat keine Wahrnehmungen darüber, woher die 32.860 t Abfälle stammen und ob es sich dabei um das Abraummaterial aus dem angrenzenden Bergbaubetrieb handelt, und auch nicht, wo dieses Abraummaterial in der verfahrensgegenständlichen Bodenaushubdeponie eingebracht wurde.
In in dieser Verhandlung verlesenen Verwaltungsakten der belangten Behörde und der Landeshauptfrau von Niederösterreich sind auch zwei Stellungnahmen des Herrn F, welcher handelsrechtlicher Geschäftsführer der D GmbH ist und welcher auch von derselben rechtsfreundlichen Vertretung wie der Beschwerdführer vertreten wird, vom 17. Juni 2024 sowie vom 11. Juli 2024 enthalten, in welchem dieser an die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt betreffend die verfahrensgegenständliche Menge von 32.860 t Abfälle u.a. mittteilt, dass dieses Material bei der Kiesgewinnung in Form der Trockenbaggerung anfiel. Im Zuge des tieferen Abbaus fallen immer wieder verschiedene mineralische Schichten an, wobei die schottrigen Schichten gewonnen und andere „Fremdschichten“ aufgrund ihrer Zusammensetzung anderweitig verwendet werden. Bei den verfahrensgegenständlichen 32.860 t handelte es sich um eben jene Fremdschichten, die in ihrer Zusammensetzung nicht für die Kiesgewinnung geeignet waren, weshalb dieses Material in weiterer Folge als Befestigungsmaterial in der verfahrensgegenständlichen Bodenaushubdeponie verwendet wurde.
Weiters wird darin behauptet, dass das verfahrensgegenständliche Abraummaterial im Ausmaß von 32.860 t auch die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 3 Abs. 1 Z. 3 AWG 2002 erfüllt, sodass es auch aus diesem Grund nicht als Abfall im Sinne des AWG 2002 anzusehen ist. Bei diesem Abraummaterial handelte es sich nämlich zweifelsfrei um Abfälle, die unmittelbar bei der Gewinnung mineralischer Rohstoffe in einer nach dem Mineralrohstoffgesetz genehmigten Bergbauanlage angefallen waren (bergbauliche Abfälle), wobei diese Bergbauabfälle auch innerhalb dieses Bergbaubetriebes verwendet oder abgelagert wurden. Die Wortfolge „innerhalb eines Bergbaubetriebes“ ist nämlich weiter zu verstehen als das unmittelbare Abbauareal, sodass dieser Bergbaubetrieb mit der direkt anschließenden verfahrensgegenständlichen Bodenaushubdeponie eine Einheit bildet.
Feststellungen
Mit rechtskräftigem Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 24. Oktober 2012, Zl. ***, wurde der B Ges.m.b.H. die abfallrechtliche Genehmigung sowie die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der verfahrensgegenständlichen Bodenaushubdeponie erteilt.
Die verfahrensgegenständliche Bodenaushubdeponie wird seit dem Jahr 2019, und somit auch im Jahr 2022, aufgrund eines Inhaberwechsels von der C GmbH bzw. von der D GmbH betrieben.
Mit Urkunde vom 31. Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführer von der D GmbH zur verantwortlichen Person im Sinne des § 26 Abs. 6 AWG 2002 und somit zum verantwortlich Beauftragten nach § 9 Abs. 2 VStG 1991 bestellt und es ist dieser im verfahrensgegenständlichen Zeitraum für die Einhaltung der verfahrensgegenständlichen Rechtsvorschriften verantwortlich.
Die eingebrachte Abfallmenge in die verfahrensgegenständliche Bodenaushubdeponie betrug im Jahr 2022 insgesamt 264.430,89 t, wobei 153.805,38 t Abfälle mit Bezugsnachweisen und 110.625,51 t Abfälle mit Abfallinformationen eingebracht wurden.
Direkt angrenzend an die verfahrensgegenständliche Bodenaushubdeponie betreibt die D GmbH einen nach dem Mineralrohstoffgesetz bewilligten Bergbaubetrieb, in welchem Schotter abgebaut wird.
Dieser Bergbaubetrieb wies eine Schottermächtigkeit von rund 8 m auf, wobei die ersten vier Meter von der Oberfläche her gesehen aus grobkörnigem Schotter, der bereits gewonnen und verkauft wurde, bestand.
Es folgte sodann eine rund einen halben bis eine Meter dicke Schicht aus feinsandigem Schotter, der aufgrund seiner Zusammensetzung für die Kiesgewinnung nicht geeignet war. Dieser feinsandige Schotter fiel in diesem Bergbaubetrieb als Abraummaterial bei der Kiesgewinnung in Form der Trockenbaggerung an.
Mangels Eignung für die Kiesgewinnung wurde dieser feinsandige Schotter daher für die Deponie- und Wegbefestigung der verfahrensgegenständlichen Bodenaushubdeponie verwendet, wobei dieses Abraummaterial aus dem Bergbaubetrieb ein Ausmaß von 32.860 t aufwies.
Unterhalb dieser Schicht aus feinsandigem Schotter befindet sich in diesem Bergbaubetrieb wieder eine Schicht von grobkörnigem Schotter im Ausmaß von rund 3 m bis 4 m, der nun wiederum gewonnen und verkauft wird und deshalb nicht in die verfahrensgegenständliche Bodenaushubdeponie eingebracht wird.
Bei diesem Abraummaterial aus dem Bergbaubetrieb der D GmbH im Ausmaß von 32.860 t handelt es sich um Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002, welche somit für die Berechnung der Anzahl an Identitätskontrollen und Rückstellproben für das Jahr 2022 betreffend die 153.805,38 t Abfälle mit Beurteilungsnachweisen berücksichtigt werden müssen.
Seitens der Deponiebetreiberin D GmbH wurden im Jahr 2002 für die 153.805,38 t Abfälle mit Beurteilungsnachweisen insgesamt vier Identitätskontrollen durchgeführt und 138 Rückstellproben angelegt.
Gemäß § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 3 Deponieverordnung 2008 sind bei 2 % der Anlieferungen (d.h. der Transporte zur Deponie) analytische Untersuchungen zur Überprüfung der Identität der angelieferten Abfälle durchzuführen. Des Weiteren sind gemäß Anhang 4, Teil 2, Kapitel 5 Deponieverordnung 2008 für eine Untersuchung im Rahmen einer Identitätskontrolle so viele Anlieferungen eines Abfalles zusammenzufassen, bis eine Masse vorliegt, die ungefähr dem Beurteilungsmaßstab entspricht, maximal jedoch 500 t. Geht man zugunsten der Deponiebetreiberin D GmbH davon aus, dass dieses Maximum pro Untersuchung (500 t) ausgeschöpft wurde, hätten für das Jahr 2022 zumindest sieben Identitätskontrollen durchgeführt werden müssen.
Für die Berechnung der Mindestanzahl an Identitätskontrollen - sofern man zugunsten der Deponiebetreiberin D GmbH davon ausgeht, dass pro Identitätskontrolle eine Masse von 500 t untersucht wurde - ist die Anzahl der im Jahr 2022 tatsächlich durchgeführten Abfalltransporte mit Bezugsnachweisen irrelevant.
Gemäß § 20 Abs. 1 Deponieverordnung 2008 sind pro 1.000 t angenommener Abfälle eine möglichst repräsentative Rückstellprobe zu ziehen. Bei der Ablagerung einer Gesamtmenge von 153.805,38 t Abfällen mit Beurteilungsnachweisen sind daher insgesamt 154 Rückstellproben anzulegen - (153.805,38 t : 1.000 t = 153,81).
Gemäß § 20 Abs. 1 Deponieverordnung 2008 ist bei der Ermittlung der Anzahl der Rückstellproben zu beachten, dass diejenigen Abfälle, für die bereits eine Identitätskontrolle durchgeführt wurde, nicht einzubeziehen sind. Ausgehend davon und unter Berücksichtigung der vier durchgeführten Identitätskontrollen mit je 500 t Masse waren im Jahr 2022 152 Rückstellproben anzulegen [(153.805,38 t – (4* x 500 t)) / 1.000 t = 151,81].
Der Beschwerdeführer weist für die Zeit bis zum Ende des verfahrensgegenständlichen Tatzeitraumes zumindest neun rechtskräftige Bestrafungen nach dem AWG 2002 auf, die auf derselben schädlichen Neigung beruhen, wobei Verwaltungsstrafen in der Höhe von durchaus € 2.100,00 bis zu € 5.000,00 - bei zwei Ermahnungen - verhängt wurden.
Beweiswürdigung:
Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde mit der Zahl ***, darin enthalten insbesondere die verfahrensgegenständliche Anzeige vom 27. November 2023 samt der Mitteilung des Deponieaufsichtsorganes vom 18. August 2023, die behördliche Aufforderung zur Rechtfertigung vom 29. November 2023, das angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde vom 12. Februar 2024 und die dagegen rechtzeitig erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers, sowie durch die Durchführung der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 22. Jänner 2025 und die Ergebnisse dieser Verhandlung, insbesondere die Einvernahme des Beschwerdeführers selbst und des Deponieaufsichtsorganes E.
Die Inhalte der in dieser gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 22. Jänner 2025 verlesenen Behördenakten sowie der Gerichtsakten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und die Ergebnisse dieser gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung erwiesen sich - soweit die gegenständliche Entscheidung betroffen ist - als unbedenklich und diese konnten dieser Entscheidung somit zugrunde gelegt werden.
Die Feststellungen zur eingebrachten Abfallmenge des Jahres 2022 in die verfahrensgegenständliche Bodenaushubdeponie ergeben sich aus der Mitteilung des Deponieaufsichtsorganes E vom 18. August 2023 sowie aus den Ergebnissen der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 22. Jänner 2025.
Dass die D GmbH einen nach dem Mineralrohstoffgesetz genehmigten Bergbaubetrieb betreibt und dieser an die verfahrensgegenständliche Bodenaushubdeponie direkt angrenzt, ergibt sich aus den diesbezüglichen unbedenklichen Inhalten der verfahrensgegenständlichen Behördenakten.
Die Schottermächtigkeit dieses Bergbaubetriebes im Ausmaß von rund 8 m sowie die einzelnen Schichten samt der rund einen halben bis einen Meter dicken Schicht des feinsandigen Schotters, der aufgrund seiner Zusammensetzung für die Kiesgewinnung nicht geeignet war, ergibt sich aus den Ergebnissen der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 22. Jänner 2025, insbesondere aus den glaubwürdigen Ausführungen des Beschwerdeführers selbst.
Dass dieser feinsandige Schotter in diesem Bergbaubetrieb als Abraummaterial bei der Kiesgewinnung in Form der Trockenbaggerung anfiel und mangels Eignung für die Kiesgewinnung daher für die Weg- und Deponiebefestigung der verfahrensgegenständlichen Bodenaushubdeponie verwendet wurde, wobei dieses Abraummaterial aus dem Bergbaubetrieb ein Ausmaß von 32.860 t aufwies, ergibt sich ebenso aus den Ergebnissen der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 22. Jänner 2025.
Dass die Deponiebetreiberin D GmbH dieses Material im Ausmaß von 32.860 t als unmittelbar bei ihrer Gewinnung der mineralischen Rohstoffe in ihrem direkt angrenzenden Bergbaubetrieb angefallene Abfälle, und somit als bergbauliche Abfälle im Sinne der Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z. 3 AWG 2002, ansah und qualifizierte, ergibt sich u.a. auch aus der Stellungnahme ihres handelsrechtlichen Geschäftsführers F vom 11. Juli 2024 an die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt.
Dass die D GmbH im EDM-Portal die Gesamtabfallmenge für das Jahr 2022 im Ausmaß von 264.430,89 t selbst eingegeben und bei dieser Eingabe die 32.860 t Abraummaterial ihres Bergbaubetriebes als Abfall mit der Schlüsselnummer 31411 29 bewertete und sie im EDM-Portal auch bekanntgab, dass sie dieses Abraummaterial in der verfahrens-gegenständlichen Bodenaushubdeponie mittels Verfahrens D1: Ablagerungen in oder auf dem Boden (z.B. Deponien etc.), Anhang 2 AWG 2002: Beseitigungsver-fahren, behandelte, ergibt sich aus dem EDM-Eintrag sowie aus den Ergebnissen der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 22. Jänner 2025.
Der Tatzeitraum sowie die Feststellungen zu den angelegten Identitätskontrollen und Rückstellproben ergeben sich aus der Mitteilung des Deponieaufsichtsorganes E vom 18. August 2023 sowie aus den Ergebnissen der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 22. Jänner 2025 und es sind diese unstrittig.
Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers sowie seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ergeben sich aus dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde sowie aus den Ergebnissen der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 22. Jänner 2025, wobei der Beschwerdeführer diesen behördlichen Angaben nicht widersprochen hat.
Zu Spruchpunkt 1.:
Rechtsvorschriften
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Gemäß § 42 VwGVG 2014 darf aufgrund einer vom Beschuldigten oder aufgrund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG 2014 den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG 2014 anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG 2014).
Gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen,
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle gelten als Abfälle Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
Gemäß § 2 Abs. 5 Z. 1 AWG 2002 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes eine „Abfallbehandlung“ jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.
Gemäß § 2 Abs. 7 Z. 1 AWG 2002 sind im Sinne dieses Bundesgesetzes „Behandlungsanlagen“ ortsfeste oder mobile Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile.
Gemäß § 2 Abs. 7 Z. 4 AWG 2002 sind im Sinne dieses Bundesgesetzes „Deponien“ Anlagen, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet werden, einschließlich betriebseigener Anlagen für die Ablagerung von Abfällen, oder auf Dauer (dh. für länger als ein Jahr) eingerichtete Anlagen, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt werden.
Gemäß § 3 Abs. 1 AWG 2002 sind im Sinne dieses Bundesgesetzes keine Abfälle
…
Z.3. Abfälle, die unmittelbar beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern oder Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen (bergbauliche Abfälle), sofern diese Tätigkeiten dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen und diese Abfälle innerhalb eines Bergbaubetriebs verwendet oder abgelagert werden; keine bergbaulichen Abfälle sind Abfälle, die nicht direkt auf diese Tätigkeiten zurückzuführen sind;
…
Z.8. nicht kontaminierte Böden und andere natürlich vorkommende Materialien, die im Zuge von Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden.
Gemäß § 65 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 wird die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt, in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Abfallwirtschaft, zur Wahrung der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) und unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort mit Verordnung nähere Bestimmungen über die dem Stand der Technik entsprechende Ausstattung und Betriebsweise von Behandlungsanlagen, einschließlich der Festlegung der Art und Qualität der zu behandelnden Abfälle, der Kriterien und Grenzwerte für die Zuordnung der Abfälle zu diesen Anlagen, der anzuwendenden Messverfahren, der Überwachung während des Betriebs und der Nachsorge und die von diesen Anlagen einzuhaltenden, dem Stand der Technik entsprechenden Emissionsgrenzwerte, sowie nähere Anforderungen an die Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen entsprechend den einzelnen Anlagentypen oder Schadstoffen, sowie Zugänglichmachung von Informationen über Emissionen und die Prozessführung bei IPPC-Behandlungsanlagen und Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen festzulegen.
Gemäß § 19 Abs. 1 Deponieverordnung 2008 sind im Rahmen der Eingangskontrolle stichprobenartige analytische Untersuchungen zur Überprüfung der Identität der angelieferten Abfälle durchzuführen.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind Identitätskontrollen mindestens nach folgender Häufigkeit durchzuführen:
1. Abfallströme und wiederkehrend anfallende Abfälle mit mehr als 5 000 Jahrestonnen einmal jährlich;
2. verfestigte, stabilisierte oder immobilisierte Abfälle mindestens zweimal jährlich; dafür sind Probekörper (siehe § 20 Abs. 2) zu eluieren und zu untersuchen; Anhang 5 ist anzuwenden;
3. für alle anderen Abfälle, ausgenommen Abfälle, bei denen gemäß § 13 für die grundlegende Charakterisierung keine analytischen Untersuchungen erforderlich sind, 2% der Anlieferungen (dh. der Transporte zur Deponie), wobei die Identitätskontrollen möglichst gleichmäßig über das Jahr zu verteilen sind. Bei der Auswahl der Abfälle sind jene Abfälle, deren Übereinstimmung mit den vorgenommenen Beurteilungen oder mit den begleitenden Papieren fraglich erscheint und jene Abfälle von Abfallbesitzern, bei denen innerhalb der letzten fünf Jahre bei einer Überprüfung keine Übereinstimmung des angelieferten Abfalls mit den vorgenommenen Beurteilungen oder mit den begleitenden Papieren festgestellt wurde, besonders zu berücksichtigen.
Für Abfälle gemäß Z 1 und 3 ist Anhang 4 Teil 2 Kapitel 5 anzuwenden. Untersuchungen der Deponieaufsicht gemäß § 42 Abs. 3, welche den Vorgaben für Identitätskontrollen entsprechen, können auf die Anzahl der Identitätskontrollen angerechnet werden.
Gemäß Anhang 4, Teil 2, Kapitel 5 (Identitätskontrolle) sind für eine Untersuchung im Rahmen einer Identitätskontrolle so viele Anlieferungen eines Abfalls zusammenzu-fassen, bis eine Masse vorliegt, die ungefähr dem Beurteilungsmaßstab entspricht, maximal jedoch 500 t.
Gemäß § 20 Abs. 1 Deponieverordnung 2008 ist pro 1 000 Tonnen angenommener Abfälle eine möglichst repräsentative Rückstellprobe zu ziehen; für die Bestimmung der 1 000 Tonnen sind Abfälle, für die bereits eine Identitätskontrolle durchgeführt wurde, Abfälle, bei denen gemäß § 13 für die grundlegende Charakterisierung keine analytischen Untersuchungen erforderlich sind, und verfestigte, stabilisierte und immobilisierte Abfälle nicht einzubeziehen. Die Rückstellproben sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
Gemäß § 79 Abs. 1 Z. 18 AWG 2002 begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht, wer den in einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 Z 1 festgelegten Pflichten betreffend die Ausstattung und Betriebsweise, einschließlich Abfallqualität, Zuordnung von Abfällen, Messverfahren, Überwachung und Nachsorge, nicht nachkommt oder die in einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 Z 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht einhält.
Rechtliche Erwägungen
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist strittig, ob die im Jahr 2022 eingebrachte Menge von 32.860 t Abraummaterial vom direkt angrenzenden Bergbaubetrieb der D GmbH, Abbaufeld ***, in ihre verfahrensgegenständliche Bodenaushubdeponie als Abfälle im Sinne des AWG 2002 zu qualifizieren ist.
Zum Abfallbegriff ist zunächst festzuhalten, dass Abfälle im Sinne des AWG 2002 alle beweglichen Sachen sind, die entweder die Voraussetzungen des subjektiven oder jene des objektiven Abfallbegriffes erfüllen, wobei das verfahrensgegenständliche Abraumaterial unbestritten als bewegliche Sache im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 AWG 2002 anzusehen ist.
Für das Vorliegen der Abfalleigenschaft des verfahrensgegenständlichen Abraummateriales reicht es also aus, wenn entweder der subjektive oder der objektive Abfallbegriff erfüllt ist (vgl. u.a. VwGH vom 23. April 2009, Zl. 2006/07/0032, sowie VwGH vom 23. Februar 2012, Zl. 2008/07/0179, sowie VwGH vom 28. November 2013, Zl. 2010/07/0144, sowie VwGH vom 18. Dezember 2014, Zl. 2012/07/0212, sowie VwGH vom 31. März 2016, Zl. 2013/07/0214), sodass diese beiden Abfallbegriffe nicht kumulativ vorliegen müssen.
Der subjektive Abfallbegriff (§ 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002) ist dann erfüllt ist, wenn ein Besitzer sich einer Sache entledigen will oder entledigt hat (vgl. u.a. VwGH vom 16. März 2016, Zl. Ra 2016/05/0012), wobei unter dem Begriff „entledigen“ die Aufgabe der Gewahrsame mit dem Zweck, die Sache loszuwerden, zu verstehen ist (vgl. u.a. VwGH vom 15. September 2005, Zl. 2003/07/0022 mwN, sowie VwGH vom 18. November 2010, Zl. 2008/07/0004), wobei ein starker Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Entledigungswillens darin liegt, wenn der Inhaber oder Vorbesitzer ausdrücklich seinen Verwendungsverzicht erklärt oder diesen sonst zum Ausdruck bringt (vgl. u.a. VwGH vom 25. September 2014, Zl. Ro 2014/07/0032).
Im Übrigen kann sich nach der Rechtsprechung des EuGH ein Besitzer auch einer Sache im abfallrechtlichen Sinn entledigen, die sich nach wie vor in seiner Gewahrsame befindet (vgl. EuGH 18.4.2022, C9/00, Palin Granit). Es war demnach nicht erforderlich, dass die D GmbH das verfahrensgegenständliche Abraummaterial im Ausmaß von 32.860 t an einen Ort außerhalb ihrer Gewahrsame transportierte bzw. transportieren ließ, um eine Entledigung im Rechtssinn herbeizuführen.
Im gegenständlichen Fall geht nicht nur aus den Inhalten der Behördenakten, sondern insbesondere auch aus den Ergebnissen der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 22. Jänner 2025, insbesondere sowohl aus dem glaubwürdigen und nachvollziehbaren Vorbringen des Beschwerdeführers selbst als auch aus jenem der Landeshauptfrau von Niederösterreich, hervor, dass dieses verfahrensgegenständliche Abraummaterial im Zuge der Gewinnung der mineralischen Rohstoffe in ihrem direkt angrenzenden Bergbaubetrieb anfiel und dieser feinsandige Schotter für die Kiesgewinnung nicht geeignet war und daher als bergbaulicher Abfall zu qualifizieren ist (vgl. auch die Stellungnahme des Herrn F als handelsrechtlichen Geschäftsführers der D GmbH vom 11. Juli 2024). Um zu der unter dieser Schicht des feinsandigen Schotters liegenden Schicht des grobkörnigen Schotters zu gelangen, musste sie diesen feinsandigen Schotter dennoch abtragen und sie verwendete dieses Abraummaterial, welches für die Kiesgewinnung nicht geeignet war und welches sie nicht wie den grobkörnigen Schotter verwenden konnte, daher für die Weg- und Deponiebefestigung in ihrer eigenen verfahrensgegenständlichen Bodenaushubdeponie.
Somit kann dieses Abraummaterial im Ausmaß von 32.860 t nicht unter die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z. 3 AWG 2002 subsumiert werden, da diese Abfälle zwar unmittelbar im Bergbaubetrieb der D GmbH beim Gewinnen der mineralischen Rohstoffe anfielen, doch wurden diese Abfälle nicht innerhalb dieses Bergbaubetriebes verwendet oder abgelagert.
Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 22. Jänner 2025 ergibt sich, dass der feinsandige Schotter aus dem Bergbaubetrieb für die Kiesgewinnung unbrauchbar war und dieses Abraummaterial beseitigt werden musste, um die darunter liegende ca. 3 m bis 4 m dicke Schicht grobkörnigen Schotter zu gewinnen.
Um für die Entsorgung dieses feinsandigen Schotters keine Kosten aufwenden zu müssen, wurde dieser daher in der direkt angrenzenden verfahrensgegenständlichen Bodenaushubdeponie für die Weg- und Deponiebefestigung verwendet.
Für das erkennende Gericht steht daher unzweifelhaft fest, dass das im Rahmen des Bergbaubetriebes ausgehobene feinsandige Material für die Kiesgewinnung und somit für den Bergbaubetrieb unbrauchbar und dieses daher in erster Linie zu beseitigen war, um die weitere Gewinnung der mineralischen Rohstoffe des Bergbautriebes nicht zu behindern; darin liegt zumindest das überwiegende Motiv bzw. Hauptmotiv für die Verbringung des verfahrensgegenständlichen verbrachten Abraummateriales aus diesem Bergbaubetrieb in die verfahrensgegenständliche Bodenaushubdeponie, sodass der belangten Behörde zuzustimmen ist, dass mit der Fortschaffung dieses Abraummateriales eine Entledigungsabsicht verbunden war, sodass im gegenständlichen Fall dieses den subjektiven Abfallbegriff erfüllt. Im gegenständlichen Fall hat die D GmbH den verfahrensgegenständlichen feinsandigen Schotter also nicht deshalb gewonnen, um diesen für die Weg- und Deponiebefestigung der verfahrensgegenständlichen Bodenaushubdeponie zu verwenden, vielmehr musste dieser beseitigt werden, um die Kiesgewinnung nicht zu behindern; dies war ihr Motiv. Wie bereits zuvor dargelegt worden ist, kommt es bei der Beurteilung der subjektiven Abfalleigenschaft nicht auf die Absicht in Bezug auf eine in Aussicht genommene Verwendung der Materialien an (vgl. u.a. VwGH vom 28. April 2005, Zl. 2003/07/0017, sowie VwGH vom 25. September 2014, Zl. Ro 2014/07/0088).
Dazu kommt, dass der verfahrensgegenständliche feinsandige Schotter einer Schlüsselnummer des Abfallverzeichnisses zugeordnet werden kann und die D GmbH diesen im EDM-Portal selbst der Schlüsselnummer 31411 29 zugeordnet hat, sodass auch daran erkennbar ist, dass es sich bei diesem jedenfalls um einen Abfall, im gegenständlichen Fall um einen nicht gefährlichen Abfall, handelte.
Ebenso kann dieses Abraummaterial - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - auch nicht unter die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z. 8 AWG 2002 subsumiert werden, da dieses zum einen nicht im Zuge von Bauarbeiten, sondern im Zuge der Kiesgewinnung ausgehoben wurde, und zum anderen wurde dieses nicht an dem Ort, an dem dieses Abraummaterial ausgehoben wurde, nämlich im Bergbaubetrieb der D GmbH, sondern vielmehr in der verfahrensgegenständlichen Bodenaushubdeponie, verwendet.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich beim Bergbaubetrieb der D GmbH und bei der verfahrensgegenständlichen Bodenaushubdeponie der D GmbH nicht um eine gemeinsame Betriebsanlage und somit nicht um denselben Ort im Sinne der Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z. 3 und 8 AWG 2002.
In diesem Zusammenhang verweist das erkennende Gericht auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 20. März 2018, Zl. Ro 2017/05/0015, sowie VwGH vom 21. Dezember 2023, Zl. Ra 2022/07/0056) zum Anlagenbegriff nach dem AWG 2002.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung zur Begriffsdefinition nach § 2 Abs. 7 Z. 1 AWG 2002 ausgeführt, dass entsprechend dem Wortlaut dieser Bestimmung Behandlungsanlagen Einrichtungen sind, in denen Abfälle im Sinn von § 2 Abs. 5 Z. 1 AWG 2002 behandelt werden (vgl. u.a. auch VwGH vom 21. Oktober 2004, Zl. 2004/07/0130); dagegen stellt insbesondere das bloße Ablagern von Abfällen ohne eine Einrichtung für eine besondere Behandlung keine Behandlungsanlage im Sinne des AWG 2002 dar (vgl. u.a. VwGH vom 21. November 2017, Zl. Ra 2016/05/0054). Daraus, dass § 2 Abs. 7 Z. 1 und 2 AWG 2002 auf das Behandeln von Abfällen „in“ der Anlage abstellt, folgt auch, dass die Abfälle „in“ der Einrichtung, in der sie behandelt werden, physisch vorhanden sein müssen.
Vom Anlagenbegriff sind also zunächst jene Einrichtungen umfasst, in denen in diesem Sinn die Abfallbehandlung stattfindet, wobei auf das bloße Faktum abgestellt wird, dass in der Anlage (in den technischen Einrichtungen) Abfälle behandelt werden. Entsprechend dem letzten Halbsatz des § 2 Abs. 7 Z. 1 AWG 2002 gehören - neben der Einrichtung, in der die Abfälle unmittelbar behandelt werden - zur Behandlungsanlage auch untrennbar mit diesen Einrichtungen technisch verbundene andere Einrichtungen, die diesen vor- oder nachgeschaltet sind (vgl. u.a. auch VwGH vom 20. März 2018, Zl. Ro 2017/05/0015).
Nach dieser ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt dem AWG 2002 (vgl. § 2 Abs. 7 Z. 1 AWG 2002) somit ein technischer Anlagenbegriff zugrunde, der enger als jener der Gewerbeordnung 1994 ist, sodass etwa auch in einer gewerbebehördlichen Betriebsanlage einzelne, allenfalls auch mehrere Einrichtungen situiert sein können, die jeweils für sich bereits den Begriff der Behandlungsanlage nach § 2 Abs. 7 Z. 1 AWG 2002 erfüllen (vgl. u.a. auch VwGH vom 6. Juli 2005, Zl. 2005/07/0087).
Hinsichtlich der Frage, ob bestimmte Einrichtungen Teil einer bereits bestehenden Behandlungsanlage nach § 2 Abs. 7 Z. 1 AWG 2002 sind, ist somit nicht maßgeblich, ob die Einrichtungen in einem sachlichen (betrieblichen) und örtlichen Zusammenhang stehen, sondern ob im dargestellten Sinn ein technischer Zusammenhang besteht.
Die verfahrensgegenständliche Bodenaushubdeponie der D GmbH dient für sich der Behandlung von Abfällen im Sinne des § 2 Abs. 5 Z. 1 AWG 2002, während der direkt angrenzende Bergbaubetrieb der D GmbH nicht der Behandlung von Abfällen, sondern ausschließlich der Gewinnung der in diesem Bergbaubetrieb vorhandenen mineralischen Rohstoffen dient. Die Ablagerung von Abfällen in der verfahrensgegenständlichen Bodenaushubdeponie erfolgt dabei getrennt und ohne technischen Zusammenhang mit diesem Bergbaubetrieb. Keine der beiden Anlagen stellt im dargestellten Sinn eine technisch verbundene andere Einrichtung dar, die der anderen Anlage vor- oder nachgeschaltet ist.
Die verfahrensgegenständliche Bodenaushubdeponie erfüllt - in Übereinstimmung auch mit dem Begriffsverständnis der Deponieverordnung 2008 - die Begriffe einer Anlage und auch einer Deponie.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann allein aufgrund der örtlichen Nähe der beiden Anlagen nicht von einer „einheitlichen Behandlungsanlage“ ausgegangen werden; vielmehr bleibt die räumliche Trennung der beiden Anlagen bestehen.
Ebenfalls ist ein „sachlicher Zusammenhang“ zwischen diesen beiden Anlagen nicht zu erkennen, zumal zwischen diesen beiden Anlagen weder ein Austausch der anfallenden Abfälle und noch ein abfallrechtlicher Zusammenhang bewilligt wurden.
Somit handelt es sich bei der verfahrensgegenständlichen Bodenaushubdeponie auch um kein Zwischenlager der beim Bergbaubetrieb anfallenden Abfälle.
Damit ist die belangte Behörde jedoch zu Recht davon ausgegangen, dass die verfahrensgegenständliche Bodenaushubdeponie eine vom direkt angrenzenden Bergbaubetrieb getrennte Behandlungsanlage darstellt.
Somit handelt es sich aufgrund dieser Ausführungen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers beim verfahrensgegenständlichen Abraummaterial des Bergbaubetriebes um Abfälle im Sinne des AWG 2002 und es kann dieses Abraummaterial nicht unter die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z. 8 AWG 2002 subsumiert werden.
Aus diesen gerichtlichen Ausführungen folgt, dass es sich bei den 32.860 t des Bergbaubetriebes um Abfälle im Sinne des AWG 2002 handelte, die in die eingebrachte Gesamtabfallmenge im Ausmaß von 153.805,38 t mit Beurteilungsnachweisen einzubeziehen waren, woraus wiederum folgt, dass die D GmbH für diese Gesamtabfallmenge für das Jahr 2022 nicht die erforderliche Anzahl an Identitätskontrollen durchführte und nicht die erforderliche Anzahl von Rückstellproben anlegte.
Aufgrund dieser Ausführungen kommt das erkennende Gericht daher zum Schluss, dass die dem Beschwerdeführer im gegenständlichen behördlichen Verwaltungsstrafverfahren angelasteten Verwaltungsübertretungen in den beiden Spruchpunkten 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses der belangten Behörde in objektiver Hinsicht begangen und erfüllt wurden und der Beschwerdeführer diese ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht in seiner Funktion für die D GmbH verwirklicht und erfüllt hat.
Für die subjektive Tatseite ist auf § 5 Abs. 1 VStG 1991 abzustellen:
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1991 genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen gehören, da zu ihrer Strafbarkeit weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr erforderlich ist, zu den sogenannten Ungehorsamsdelikten, bei denen im Sinne des zweiten Satzes des § 5 Abs. 1 VStG 1991 der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Der Beschwerdeführer muss daher zu seiner verwaltungsstrafrechtlichen Entlastung dartun und glaubhaft machen, dass ihm an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden traf (vgl. u.a. VwGH vom 24. Mai 2007, Zl. 2006/09/0086, sowie VwGH vom 22. Oktober 2012, Zl. 2012/03/0139).
Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 26 Abs. 3 AWG 2002 zum abfallrechtlichen Geschäftsführer der D GmbH bestellt und er ist somit für die D GmbH im Bereich der Abfallwirtschaft tätig, sodass ihm daher die verfahrensgegenständlichen Rechtsvorschriften bekannt sein müssen. Somit mussten ihm auch die jeweils erforderliche Anzahl an Identitätskontrollen und Rückstellproben für das Jahr 2022 bekannt sein; ein Rechtsirrtum als Schuldausschließungsgrund scheidet schon deshalb aus, weil der Beschwerdeführer nicht einmal versucht hat, bei der zuständigen Behörde abzuklären, ob seine Ansicht, dass die Menge von 32.860 t keine Abfälle im Sinne des AWG 2002 war, zutrifft oder nicht. Somit ist davon auszugehen, dass sich der aufgrund seiner Bestellung gemäß § 26 Abs. 3 AWG 2002 zum abfallrechtlichen Geschäftsführer der D GmbH mit besonderen Kenntnissen auf dem Gebiet des Abfallrechtes ausgebildete Beschwerdeführer bei einer ihm durchaus zumutbaren und gebotenen Aufmerksamkeit sowie Sorgfalt der Übertretung der verfahrensgegenständlichen Vorschriften bewusst hätte werden müssen, sodass ihm die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht anzulasten sind, zumal der Beschwerdeführer mit seinem vorhin dargelegten Vorbringen auch in subjektiver Hinsicht seine Straflosigkeit nicht darzulegen vermochte.
Somit ist ihm hinsichtlich der beiden verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen jedenfalls jeweils Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Da es sich um Ungehorsamsdelikte handelt, ist diese Verschuldensform jeweils ausreichend. Eine Entlastung im Sinne eines Gegenbeweises ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, zumal er im gesamten Verfahren in keiner Weise glaubhaft machen konnte, dass ihm an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft.
Der Beschwerdeführer hat die ihm im angefochtenen Straferkenntnis angelasteten beiden Verwaltungsübertretungen somit auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten und dadurch die im Spruch angeführten Bestimmungen verletzt.
Hinsichtlich der Strafbemessung war folgendes zu erwägen:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Taten jeweils verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 79 Abs. 1 Z. 18 AWG 2002 begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht, wer den in einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 Z 1 festgelegten Pflichten betreffend die Ausstattung und Betriebsweise, einschließlich Abfallqualität, Zuordnung von Abfällen, Messverfahren, Überwachung und Nachsorge, nicht nachkommt oder die in einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 Z 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht einhält.
Die Strafnorm des § 79 Abs. 1 Z. 18 AWG 2002 bezieht sich auf die Übertretung der typischerweise in Rechtsvorschriften, wie z.B. die Deponieverordnung 2008, enthaltenen Bestimmungen, die während eines genehmigten Betriebes zur Kontrolle und Einhaltung der Bewilligungen dienen, um eine Behandlung von Abfällen zu gewährleisten, die eine Gefährdung und Beeinträchtigung der Umwelt hintanhält, sodass im gegenständlichen Fall die Verletzung bzw. Gefährdung der von den Rechtsvorschriften geschützten Interessen und Rechtsgüter in nicht unerheblichem Ausmaß gegeben war. Die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter ist im gegenständlichen Fall also sehr hoch und die Intensität der Beeinträchtigung dieser Rechtsgüter als nicht unerheblich einzustufen.
Der Beschwerdeführer hat zumindest jeweils fahrlässig gehandelt.
Den Angaben der belangten Behörde betreffend seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse hat der Beschwerdeführer nicht widersprochen, sodass diese dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden konnten.
Der Beschwerdeführer weist für die Zeit bis zum Ende des verfahrensgegenständlichen Tatzeitraumes zumindest neun rechtskräftige Bestrafungen nach dem AWG 2002 auf, die auf derselben schädlichen Neigung beruhen, wobei Verwaltungsstrafen in der Höhe von durchaus € 2.100,00 bis zu € 5.000,00 - bei zwei Ermahnungen - verhängt wurden.
Milderungsgründe liegen keine vor. Zur Behauptung des Beschwerdeführers, dass als Milderungsgrund auch die Tatsache, dass durch sein Verhalten kein Schaden eingetreten ist, zu berücksichtigen ist, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Milderungsgrund bei Ungehorsamsdelikten (wie vorliegend) nicht in Betracht kommt (vgl. u.a. VwGH vom 20. November 2013, Zl. 2012/10/0237 mwN, sowie VwGH vom 12. August 2014, Zl. 2011/10/0083).
Im Hinblick auf die Verdeutlichung des Unrechtsgehaltes der jeweiligen Tat sowie unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe (kein Milderungs-, jedoch ein Erschwerungsgrund), der jeweils gesetzlich vorgesehenen Höchststrafen, des Verschuldens des Beschwerdeführers und seiner Einkommens,- Vermögens- und Familienverhältnisse erscheint nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch im Hinblick auf die zuvor getätigten Ausführungen die von der belangten Behörde jeweils konkret verhängte Geldstrafe in der Höhe von jeweils € 6.500,00 (bei einer vorgesehenen Höchststrafe von jeweils € 41.200,00) und die dazu jeweils adäquat festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auch geeignet, dem Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt seiner beiden Tat vor Augen zu führen und ihn in Hinkunft von der Begehung gleichartiger, auf derselben schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen abzuhalten und gleichzeitig auch eine generalpräventive Wirkung zu erzeugen, weswegen die beiden verhängten Strafen - im Hinblick auf den jeweils verwirklichten Tatunwert - tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich ist, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten.
Stellt die Behörde eine Übertretung fest und sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering, so hat ihn die Behörde gemäß § 33a Abs. 1 VStG1991, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, mit dem Ziel einer möglichst wirksamen Beendigung des strafbaren Verhaltens oder der strafbaren Tätigkeiten zu beraten und ihn schriftlich unter Angabe der festgestellten Sachverhalte aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den den Verwaltungsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 und letzter Satz VStG 1991 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z. 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Die Anwendung des § 33a Abs. 1 VStG 1991 (Beratung) und des § 45 Abs. 1 Z. 4 und des letzten Satzes VStG 1991 (Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens/Erteilung einer Ermahnung) setzt voraus, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie das Verschulden des Beschwerdeführers gering sind, wobei diese Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen (vgl. u.a. VwGH vom 20. Juni 2016, Zl. Ra 2016/02/0065 mwN, sowie VwGH vom 25. April 2019, Zl. Ra 2018/09/0209, sowie VwGH vom 28. Mai 2019, Zl. Ra 2018/02/0289 mwN). Fehlt es auch nur an einer der in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen, kommt weder eine Beratung oder Einstellung noch eine Ermahnung in Frage (vgl. u.a. VwGH vom 20. November 2015, Zl. Ra 2015/02/0167, sowie VwGH vom 15. Oktober 2019, Zl. Ra 2019/02/0109).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt die Wertigkeit eines durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes nicht zuletzt in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens zum Ausdruck (vgl. u.a. VwGH vom 20. November 2015, Zl. Ra 2015/02/0167, sowie VwGH vom 19. Juni 2018, Zl. Ra 2017/02/0102, sowie VwGH vom 13. Februar 2023, Zl. 2022/02/0117: in diesen Erkenntnissen hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes im Sinne der Bestimmung des § 45 Abs. 1 Z. 4 und des letzten Satzes VStG 1991, für welches im Falle einer Verletzung bzw. Gefährdung ein Strafrahmen für eine Geldstrafe bis zu € 726,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen festgelegt ist, nicht mehr als gering angesehen werden kann). Die im konkreten Fall einschlägigen Strafnormen sehen für den Fall des Zuwiderhandelns immerhin jeweils eine höchste Geldstrafe von € 41.200,00 sowie jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von zwei Wochen vor, womit sich zeigt, dass der Gesetzgeber der Einhaltung der verfahrensgegenständlichen Vorschriften erhebliche Bedeutung beimisst, sodass im gegenständlichen Fall ebenso nicht von einer geringen Bedeutung der geschützten Rechtsgüter ausgegangen werden kann.
Zudem ist das Verschulden des Beschwerdeführers nicht geringfügig, zumal von einem bloß geringen Verschulden nur dann ausgegangen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten eines Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. u.a. VwGH vom 7. November 1995, Zl. 95/05/0002, sowie VwGH vom 12. September 2001, Zl. 2001/03/0175). Die vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltensweisen stellen aber geradewegs jeweils den typischen Fall eines nach der verfahrensgegenständlichen Strafbestimmung des § 79 Abs. 1 Z. 18 AWG 2002 verpönten Verhaltens dar.
Somit lagen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 33a Abs. 1 VStG 1991 (Beratung) und nach § 45 Abs. 1 Z. 4 und letzter Satz VStG 1991 (Ermahnung bzw. Absehen von der Strafe) nicht vor.
Dasselbe gilt auch für die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z. 6 VStG 1991, die ebenfalls nicht vorliegen, weshalb auch diese Bestimmung im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung kam.
Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann gemäß § 20 VStG 1991 die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.
Eine Unterschreitung der Mindeststrafe bis zur Hälfte im Sinne des § 20 VStG 1991 ist nur dann zulässig, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH vom 11. Mai 2004, Zl. 2004/02/0005 mwN, sowie VwGH vom 23. April 2008, Zl. 2008/03/0012, sowie VwGH vom 29. Juli 2015, Zl. Ra 2015/07/0096, sowie VwGH vom 25. April 2018, Zl. Ra 2017/09/0044) kommt es nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen an, vielmehr allein darauf, dass solche Milderungsgründe - und zwar nicht der Zahl nach, sondern - dem Gewicht nach die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen; es kommt sohin nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes an.
So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass allein aus dem Nichtvorliegen von Erschwerungsgründen nicht das Überwiegen der Milderungsgründe abgeleitet werden kann (vgl. u.a. VwGH vom 20. Dezember 2010, Zl. 2009/03/0155, sowie VwGH vom 19. Juli 2013, Zl. 2013/02/0101) und dass keine Anwendbarkeit des § 20 VStG 1991 bei bloßer Unbescholtenheit (vgl. u.a. VwGH vom 15. Februar 2013, Zl. 2013/09/0004, sowie VwGH vom 17. Dezember 2013, Zl. 2012/09/0085, sowie VwGH vom 20. Februar 2014, Zl. 2013/09/0046) oder bei einem bloßen Geständnis (vgl. u.a. VwGH vom 10. Juni 2015, Zl. 2013/11/0121) oder bei Bestehen keiner einschlägigen Vorstrafe (vgl. u.a. VwGH vom 15. September 2011, Zl. 2011/09/0052) vorliegt.
Nach den zuvor getätigten Ausführungen kommen im gegenständlichen Fall keine Milderungsgründe und als Erschwerungsgrund die neun einschlägigen Verwaltungsvormerkungen des Beschwerdeführers nach dem AWG 2002 zum Tragen, sodass im gegenständlichen Fall keinesfalls die Rede davon sein kann, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.
Somit lagen im gegenständlichen Fall auch die Voraussetzungen für eine Unterschreitung der jeweiligen Mindestgeldstrafe im Sinne des § 20 VStG 1991 nicht vor, zumal der Beschwerdeführer auch kein Jugendlicher im Sinne dieser Bestimmung ist.
Zu Spruchpunkt 2.:
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG 2014 ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,-- zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich € 100,-- anzurechnen.
Da die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, hat er demgemäß einen entsprechenden Beitrag zu den Kosten dieses gerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu leisten. Im gegenständlichen Fall beträgt der Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren 20 % der jeweils verhängten Strafe von € 6.500,00, somit insgesamt € 2.600,00.
Gemäß § 64 Abs. 1 VStG 1991 ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen.
Die Kostenentscheidung bezüglich des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde gründet sich auf § 64 Abs. 1 und 2 VStG 1991, wonach der Bestrafte einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 10 %, mindestens jedoch € 10,00, von der jeweils verhängten Strafe zu tragen hat, bei den beiden gegenständlichen Strafen von jeweils € 6.500,00 also den Betrag von insgesamt € 1.300,00, sodass dieser Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren von der belangten Behörde zu Recht vorgeschrieben wurde.
Zu Spruchpunkt 3.:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommen, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Taten begangen hat, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und es erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Weiters war unter Zugrundelegung der Strafzumessungskriterien des § 19 VStG 1991 und der Bestimmungen des § 20 VStG 1991, des § 33a Abs. 1 VStG 1991 und des § 45 Abs. 1 Z. 4 und letzter Satz VStG 1991 sowie in Entsprechung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hiezu eine jeweils dem Einzelfall gerecht werdende Strafzumessung durchzuführen, wobei es sich bei der Strafbemessung um eine einzelfallbezogene Abwägung handelt, sodass der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles eine außerordentliche Milderung der Strafe nach § 20 VStG 1991 oder eine Beratung nach § 33a Abs. 1 VStG 1991 oder eine Ermahnung oder eine Einstellung nach § 45 Abs. 1 Z. 4 und letzter Satz VStG 1991 gerechtfertigt hätten, keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und somit keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (vgl. zur Strafbemessung als Ermessensentscheidung im Übrigen etwa u.a. VwGH vom 18. Juni 2014, Zl. Ro 2014/09/0043, sowie VwGH vom 25. September 2017, Zl. Ra 2017/02/0149, sowie VwGH vom 11. Jänner 2018, Zl. Ra 2017/02/0262; zu § 20 VStG: VwGH vom 29. Juli 2015, Zl. 2015/07/0096, sowie VwGH vom 27. Juni 2019, Zl. Ra 2018/02/0096; zu § 45 Abs. 1 Z. 4 und letzter Satz VStG: VwGH vom 20. Jänner 2017, Zl. Ra 2016/09/0109, sowie VwGH vom 27. Juni 2019, Zl. Ra 2018/02/0096).
Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und es werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet; die zu lösenden Rechtsfragen sind somit durch die bisherige Rechtslage und Rechtsprechung klargestellt.
Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall und es war daher lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen.
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