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LVwG-AV-2194/007-2021•LVwG N LVwG-AV-2194/007-2021
LVwG-AV-2194/007-2021Landesverwaltungsgericht11.02.2025
Verfahrensrecht; Verfahrenshilfe; Bewilligung; Erforderlichkeit; Rechtsverfolgung; Aussichtslosigkeit;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Mag. Schnabl über den Antrag der Frau B, ***, ***, vom 09.12.2021 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur GZ. LVwG-AV-2194/007-2021 betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 05.11.2021, GZ. ***, folgenden
BESCHLUSS
1. Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a Abs 1 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und die Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes bewilligt.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung:
Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 05.11.2021, GZ. ***, wurden die von der Antragstellerin B am 24.05.2021 gestellten Anträge auf „Wiedereinsetzung in den rechtskonformen Stand vor dem 15.07.2006“ und auf „Erteilung der fünfjährigen Aufenthaltsbewilligung, so wie erfolgt am 16.07.2001 im Zuge der Antragstellung als Folgeantrag (als Änderung des ursprünglichen Antrags vom 18.03.2021)“ abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde von der Antragstellerin das Rechtsmittel der Beschwerde mit zahlreichen Beschwerdeanträgen erhoben und in einem der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes gestellt, letzteren damit begründend, dass die Antragstellerin über kein Vermögen verfüge und aus Leistungen der Arbeitslosenversicherung derzeit lediglich eine Geldleistung in Höhe von ca. 14,-- Euro täglich beziehe sowie aus Mangel an Sachkenntnis nicht selbst ein Verfahren bestreiten könnte.
Nachdem mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 02.02.2022, GZ. LVwG-AV-2194/002-2021 die Beschwerde samt dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe als verspätet zurückgewiesen worden war, zumal aktenkundig erst mit am 10.12.2021 zur Post gegebenen Schreiben Beschwerde erhoben worden wäre, wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.12.2024, GZ. ***, dieser Beschluss aufgehoben, diesen damit begründend, dass die Antragstellerin bereits mit E-Mail vom 09.12.2021, welches sich zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nicht im Verwaltungsakt befand und demnach dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht aktenkundig war, rechtzeitig Beschwerde erhoben worden wäre.
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 07.01.2025 wurde die Antragstellerin aufgefordert, ihren Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe dadurch zu verbessern, dass sie das in einem angeschlossene Vermögensbekenntnis vollständig ausfüllt und unter Anschluss etwaiger Nachweise wieder dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich rückübermittelt.
Mit Telefax vom 31.01.2025 legte die Antragstellerin dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wieder das ausgefüllte Vermögensbekenntnis samt unterfertigtem Begleitschreiben vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über diesen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wie folgt erwogen:
Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrages, des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigeben wird.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Gemäß § 8a Abs. 6 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn es die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen hat, den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
Gemäß § 63 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ist einer Partei die Verfahrenshilfe soweit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außer Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruches bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde.
Gemäß § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO kann die Verfahrenshilfe für einen bestimmten Rechtsstreit, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich geboten ist oder es nach der Lage des Falles erforderlich erscheint, die vorläufige unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwaltes umfassen; dieser bedarf keiner Prozessvollmacht.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen Anklage zu entscheiden hat. Weiters muss nach dieser Vorschrift das Urteil öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigten würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Abs. 3 normiert schließlich, dass Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe bewilligt wird, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.
Mit ihrem – nunmehr als rechtzeitig zu beurteilenden – Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 09.12.2021 beantragte die Antragstellerin die kostenlose Beigebung eines Rechtsanwaltes im hier vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängigen Beschwerdeverfahren.
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sind in § 8a Abs. 1 VwGVG geregelt. Die Gewährung von Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung ist – wie der Verwaltungsgerichtshof insbesondere in seiner Entscheidung vom 11.09.2019, Ro 2018/08/0008, ausführlich dargelegt hat – an das Vorliegen mehrerer Voraussetzungen geknüpft, wobei diesbezüglich an den Bestimmungen der §§ 63 Abs. 1 und 64 Abs. 1 Z 3 ZPO angeknüpft wird.
Zunächst ergibt sich aus der Anordnung des § 8a Abs. 1 VwGVG, wonach Verfahrenshilfe (nur) zu bewilligen ist, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist, dass die Gewährung der Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung nicht in allen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten in Betracht kommt, sondern dass die Gewährung von Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung erfordert, dass der Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC eröffnet ist (in diesem Sinne bereits VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004 und 0013, Rn. 34).
Weiters ist § 8a VwGVG im Übrigen insofern subsidiär, als die Bestimmung nur zur Anwendung gelangt, „soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist“. Wenn somit ein „Materiengesetz“ Regelungen enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht, ist § 8a VwGVG nicht anzuwenden (vgl. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0073).
Inhaltliche Voraussetzung für die Gewährung von Verfahrenshilfe ist zum einen der Umstand, dass die Kosten eines Rechtsanwaltes seitens des Antragstellers auf Grund seiner finanziellen Verhältnisse nicht selbst getragen werden können und zum anderen, dass die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Interesse der Rechtspflege, insbesondere im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung unter Berücksichtigung besonderer Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage und der besonderen Tragweite des Rechtsfalles erforderlich ist. Für die Bewilligung eines Antrages auf Gewährung von Verfahrenshilfe müssen beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen (VwGH 28.3.2003, 2003/02/0061; VwGH 3.6.2004, 2001/09/0003).
Offenbar mutwillig ist eine beabsichtigte Rechtsverfolgung dann, wenn die Partei sich der Unrichtigkeit ihres Standpunktes bewusst ist und sich dennoch in ein Verfahren einlässt, etwa weil sie dadurch einen durch die Rechtsordnung nicht geschützten Zweck verfolgt, wie z.B. eine Verfahrensverzögerung (vgl. M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 § 63 ZPO, Rz 19). Auch die Aussichtslosigkeit muss offenbar sein, damit diese der Gewährung einer Verfahrenshilfe entgegensteht (vgl. M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 § 63 ZPO, Rz 18). Eine in diesem Sinn offenbare Aussichtslosigkeit ist nur dann gegeben, wenn eine (beabsichtigte) Rechtsverfolgung schon ohne nähere Prüfung als erfolglos erkannt werden kann. Im Umkehrschluss muss somit der Erfolg zwar nicht gewiss sein, jedoch nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse (wenn auch nicht allzu große) Wahrscheinlichkeit für sich haben. Dieses Kriterium ist von einem objektiven Standpunkt aus zu beurteilen (vgl. M. Bydlinski in Fasching/Konecny, ZPO3 II/1, § 63 Rz 20). Von einer derart mutwilligen und/oder aussichtslosen Rechtsverfolgung kann im gegenständlichen Verfahren auf Basis der dargelegten Rechtsprechung nicht gesprochen werden.
Als weitere Voraussetzung verlangt § 8a Abs. 1 VwGVG eben, dass die Verfahrenshilfe beantragende Partei außerstande sein muss, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Als notwendiger Unterhalt ist gemäß § 61 Abs 1 zweiter Satz ZPO jener Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und für ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Bei der Beurteilung der Vermögensverhältnisse eines Antragstellers ist sowohl auf das Einkommen als auch auf das sonstige Vermögen und bestehende Verbindlichkeiten Bedacht zu nehmen. Der notwendige Unterhalt liegt über dem Existenzminimum, jedoch unter dem standesgemäßen Unterhalt. Dabei ist auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls Rücksicht zu nehmen, wie etwa auf den Gesundheitszustand und die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers. Der maßgebliche, dem Antragsteller verbleibende Geldbetrag muss diesem eine seine Bedürfnisse berücksichtigende, bescheidene Lebensführung gestatten (vgl. M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 § 63 ZPO, Rz 2 f. [Stand: 01.09.2014, rdb.at]).
Unter Zugrundelegung der glaubwürdig von der Antragstellerin nunmehr bekanntgegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse ergibt sich, dass sie (nach wie vor) derzeit über kein Einkommen und kein Vermögen verfügt. Auch selbst unter Berücksichtigung dessen, dass die Antragstellerin verheiratet ist und demnach von aufrechten Unterhaltsansprüchen ihrem Ehegatten gegenüber wohl auszugehen ist, bewegen sich glaubwürdig die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin in einer Dimension, dass sie in Anbetracht der zu erwartenden Anwaltskosten als außerstande angesehen werden, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen Unterhalts zu bestreiten (vgl. auch VwGH 25.4.2019, Ra 2017/13/0061).
Für die Beigebung eines Verfahrenshelfers sind im Übrigen noch weitere Kriterien zu erfüllen. Gemäß § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO umfasst nämlich die Verfahrenshilfe die unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwaltes nur in solchen Fällen, in denen die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich geboten ist oder es nach der Lage des Falles erforderlich erscheint. Gesetzlich geboten ist eine anwaltliche Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht. Auch zur Beurteilung, ob auf Grund des Art. 6 EMRK bzw. des Art. 47 GRC die beantragte Beigebung eines Rechtsanwaltes „geboten ist“, kommt es auch nach der Judikatur des EGMR und des EuGH darauf an, ob dies für den „effektiven Zugang“ der Partei zum Gericht unentbehrlich ist. Eine Erforderlichkeit ist dann gegeben, wenn der Rechtsfall besondere Schwierigkeiten in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht erwarten lässt. Dabei kommt es einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers an, wie etwa über den Grad von Verständnis bzw. an Rechtskenntnissen dieser verfügt.
In Einzelfällen kann auch die besondere Trageweite des Rechtsfalles für den Antragsteller von Relevanz sein. Weiters kommt es auch auf die Komplexität der Rechtssache an (vgl. M. Bydlinski in Fasching/Konecny, ZPO3 II/1, § 64 Rz 16). Dies entspricht auch den vom Verwaltungsgerichtshof zur Beurteilung der in § 40 Abs. 1 VwGVG (der dem aufgehobenen § 51a VStG nachgebildet wurde und die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers in Beschwerdeverfahren gegen Straferkenntnisse regelt) normierten „Erforderlichkeit im Interesse der Rechtspflege“ entwickelten Kriterien. Demnach ist ein solches Interesse dann gegeben, wenn die Sach- oder Rechtslage durch besondere Schwierigkeiten gekennzeichnet oder dies durch besondere persönliche Verhältnisse des Antragstellers (etwa im Hinblick auf die Tragweite des Rechtsfalles für den Antragsteller) indiziert ist. Die Gewährung der Verfahrenshilfe ist deshalb dann zu verwehren, wenn lediglich einfache Sachverhaltsfragen zu beantworten sind und mit der Sache keinerlei schwierige Rechtsfragen verbunden sind (vgl. VwGH 8.9.2009, 2009/17/0095). Das Gericht hat dazu eine Prognose hinsichtlich der Schwierigkeit des zu erwartenden Verfahrens zu erstellen (VwGH 26.1.2001, 2001/02/0012). Somit entspricht die „Erforderlichkeit“ im Sinne des § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO im Wesentlichen jener des § 40 VwGVG, weswegen die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur zweit genannten Bestimmung auch auf die Prüfung der Erforderlichkeit der Beigebung eines Verfahrenshelfers nach § 8a Abs. 2 VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO zu übertragen ist.
Das gegenständliche dem Beschwerdeverfahren zu Grunde liegende verwaltungsbehördliche Verfahren weist eine derartige Komplexität auf, dass tatsächlich es der Antragstellerin, die zudem syrische Staatsangehörige ist, ihre Interessen ohne Unterstützung durch einen Rechtsanwalt nicht (mehr) wahrnehmen kann. Dies zeigt sich auch durch die zahlreichen Anträge der Antragstellerin in ihrer Beschwerde. Zudem liegt auf der Hand, dass das Verfahren für die Antragstellerin zweifellos auch eine besondere Tragweite hat. Es ist davon auszugehen, dass die Beigebung eines Rechtsanwaltes ihre Verteidigerposition zu stärken vermag. Im gegenständlichen Fall ist jedenfalls davon auszugehen, dass besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten oder außergewöhnliche, in der Person der Antragstellerin gelegene Umstände vorliegen, aufgrund derer die Beigebung eines Rechtsanwaltes vorliegend erforderlich ist.
Die Voraussetzungen der von der Antragstellerin begehrten – im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur ausnahmsweise vorgesehenen – Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfers liegen somit vor, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Gemäß § 8a Abs. 6 VwGVG wird nun der Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer benachrichtigt, damit von diesem ein Verfahrenshelfer bestellt wird.
Die Revision gegen diesen Beschluss ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/11/0072) dar.
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