LVwG N LVwG-AV-928/001-2024

LVwG-AV-928/001-2024Landesverwaltungsgericht10.02.2025

Regest

Auskunftsrecht; Auskunftsbegehren; Antrag; Bescheidzustellung; Akteneinsicht;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-928/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.928.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde des A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 18. Juni 2024, Zl. ***, betreffend Übermittlung eines Genehmigungsbescheides nach Art 20 Abs. 4 B-VG

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt:

1.1.

Mit E-Mail vom 13. Juni 2024 wandte sich der Beschwerdeführer unter dem Betreff „Firma B GmbH - Anhängiges Verfahren mit dem Kennzeichen *** - Auskunftspflicht gemäß Art 20 Abs 4 B-VG“ an die belangte Behörde und ersuchte unter Berufung auf Art 20 Abs. 4 B-VG um Übermittlung des in Rechtskraft erwachsenen und nach wie vor aufrechten Genehmigungsbescheides vom 03. April 2004.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. Juni 2024 wies die belangte Behörde den auf Art 20 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes gestützten Antrag des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2024 auf Übermittlung des Bescheides zurück. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Antrag auf Erteilung einer wie auch immer beschaffenen Auskunft nicht unmittelbar auf Art 20 Abs. 4 B-VG gestützt werden könne. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24. Juni 2024 zugestellt.

Mit E-Mail vom 19. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Behörde gemäß § 17 AVG den Parteien Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile zu gestatten habe. Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien müsse auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden. Er beziehe sich auf das Schreiben der belangten Behörde vom 3. Juli 2024 an das Amt der NÖ Landesregierung mit dem Kennzeichen *** in dem der Behörde mitgeteilt werde, dass aus Sicht der belangten Behörde dem Beschwerdeführer mangels Parteistellung der Bescheid nicht zur Kenntnisnahme/Stellungnahme übermittelt werden solle. In einem weiteren Schreiben an das Bundesministerium für Finanzen werde mitgeteilt, dass für den gegenständlichen Bereich mit Bescheid vom 3. April 2004 der Gewinnungsbetriebsplan für obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe genehmigt worden sei. In diesem Verfahren von 2004 betreffend Bewilligung des Gewinnungsbetriebsplans und im Wasserrechtsverfahren von 2003 habe der Beschwerdeführer Parteistellung gehabt. Er ersuche daher um schnellstmöglichen Zugang zum Bescheid des Gewinnungsbetriebsplans vom 3. April 2004.

1.2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Die belangte Behörde übermittelte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in diese Unterlagen.

1.3. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt einschließlich der Beschwerde.

2. Erwägungen:

2.1.

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).

„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH Ra 2014/03/0049). Gegenstand in diesem Beschwerdeverfahren ist sohin (nur) die Zurückweisung des Antrages auf Übermittlung des angeführten Bescheides gemäß Art 20 Abs. 4 B-VG.

Nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist die Gewährung einer Akteneinsicht nach § 17 AVG und die damit verbundene Frage, ob der Beschwerdeführer Partei des Verfahrens ist.

2.2.

Gemäß Art 20 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) haben alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache.

Demnach ist ein Auskunftsbegehren nicht unmittelbar auf Art 20 Abs. 4 B-VG, sondern auf die näheren Regelungen des Bundesgesetzgebers (Auskunftspflichtgesetz) bzw. der Länder (NÖ Auskunftsgesetz) zu stützen. Ein Begehren, das – wie im gegenständlichen Fall durch Übermittlung eines Bescheides – auf die Zurverfügungstellung von Detailinformation gerichtet ist, wie sie aus einer Akteneinsicht zu gewinnen wäre, und nicht auf eine - in aller Regel einen höheren Abstraktionsgrad aufweisende - Auskunft über den Inhalt des Schriftverkehrs, ist bei gesetzeskonformer Deutung nicht als Auskunftsbegehren iSd. Auskunftspflichtgesetzes bzw. NÖ Auskunftsgesetzes zu deuten (vgl. VwGH Ra 2017/02/0141). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass das Recht auf Auskunft gemäß Art 20 Abs. 4 B-VG und den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder keinen Anspruch auf Akteneinsicht einräumt (Ra 2022/12/0012). Der angefochtenen Entscheidung war daher nicht entgegenzutreten.

2.3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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