LVwG N LVwG-AV-670/001-2015

LVwG-AV-670/001-2015Landesverwaltungsgericht10.02.2025

Regest

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Deponie; Betreiber; Verfahrensrecht; Zurückverweisung; Ermittlungspflicht;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-670/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.670.001.2015

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung der Stadtgemeinde ***, vertreten durch die Rechtsanwaltspartnerschaft B in ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 16.12.2010, Zl. *** betreffend Auftrag gemäß § 73 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach Aufhebung des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als damaliger Berufungsbehörde vom 26.07.2011, Zl. ***, durch den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.05.2015, Zl. ***, den

BESCHLUSS:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 VwGVG Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Landeshauptfrau von Niederösterreich zurückverwiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung:

1. Verfahrensgang, Sachverhalt:

1.1. Aus dem Inhalt der vorliegenden Akten ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

1.2. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 16.12.2010, Zl. ***, wurde die Stadtgemeinde *** (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) gestützt auf § 73 Abs. 4 AWG 2002 als Deponiebetreiberin zur Durchführung näher beschriebene Sanierungs- bzw. Rekultivierungsmaßnahmen „zur Sicherung der ehemaligen konsenslosen Gemeindedeponie (Altlast ***) auf den Grundstücken Nr. ***, ***, *** und ***, jeweils KG “, die alle Teil der südlich der Ortschaft von *** liegenden, unter der Bezeichnung „“ als „Altlast ***“ zusammengefassten und seit 18. Jänner 2000 im Altlastenatlas eingetragen Verdachtsflächen, auf denen in den Jahren von ca. 1960 bis 1980 bereits vorhandene Schottergruben mit Hausmüll, Gewerbemüll und Bauschutt verfüllt wurden, sind, verpflichtet.

Konkret wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet,

„auf den Grundstücken Nr. ***, ***, *** und ***, jeweils KG *** folgende Maßnahmen durchzuführen:

Nach Abschieben des Humus und Herstellung der erforderlichen Gefällsverhältnisse von mindestens 4% ist auf die Deponieoberfläche eine Oberflächenabdeckung aufzubringen. Der generelle Aufbau wird wie folgt festgelegt:

-20 cm Drainageschicht

-50 cm bindige Mineraldichtschicht lagenweise zu je 25 cm verdichtet. Das Dichtmaterial darf eine maximale Durchlässigkeit von 10-9m/s aufweisen.

-100 cm Rekultivierungsschicht

-Die Oberflächenabdeckung ist dauerhaft in funktionsfähigem Zustand zu erhalten, aufkommender Bewuchs von Bäumen und Sträuchern ist mindestens einmal jährlich zu entfernen.

-Sollte als Nachnutzung „Wald“ vorgesehen sein, müsste die Rekultivierungsschicht 250cm betragen.

-Die Oberflächenabdeckung ist so zu gestalten, dass keine fremden Rechte beeinträchtigt werden.

-Die Maßnahmen sind von einer Fachfirma durchführen zu lassen und von einem Zivilingenieur zu überwachen und zu dokumentieren. Ein Endbericht hierüber ist der Behörde vorzulegen.“

In der Begründung dieses Bescheides wird zunächst ausgeführt, auf den im Spruch angeführten Grundstücken seien in den Jahren von ca. 1960-1980 damals bereits vorhandene Schottergruben mit Hausmüll, Gewerbemüll und Bauschutt verfüllt worden. Diese Ablagerungen seien der Stadtgemeinde *** zuzurechnen, da sie von dieser getätigt worden bzw. von dieser als Grundstückseigentümerin nicht verhindert worden seien. Für diese Ablagerungen lägen keinerlei Unterlagen vor und seien hierfür insbesondere auch keine behördlichen Bewilligungen erteilt worden, vielmehr „dürfte um das Jahr 1980“ eine Rekultivierung ohne Abdichtungsmaßnahmen durchgeführt worden sein. Aufgrund fehlender Maßnahmen zum Schutz der Umwelt vor den Auswirkungen der Deponie sei diese zur Verdachtsfläche erklärt und Untersuchungen gemäß § 13 Altlastensanierungsgesetz (AlSAG) durchgeführt worden.

Auf Grundlage dieser Untersuchungen sei die (durch die Beschwerdeführerin betriebene) Deponie gemeinsam mit der Deponie A am 18.01.2000 als Altlast *** „***“ in den Altlastenatlas aufgenommen worden.

In der Folge sei durch die Behörde ein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden.

Im Zuge dieses Verfahrens habe zunächst der Amtssachverständige für Altlasten und Verdachtsflächen unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Untersuchungen gemäß § 13 AlSAG ein – im erstinstanzlichen Bescheid (auf dessen Seiten 2 bis 11) wörtlich wiedergegebenes – Gutachten erstellt.

In der Folge sei am 28.06.2006 eine Ortsaugenscheins Verhandlung durchgeführt worden, in der auch die maßgebliche Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert worden sei. Diesbezüglich ist im erstinstanzlichen Bescheid die Verhandlungsschrift wörtlich wiedergegebenen, wobei in dieser unter anderem festgehalten wird, dass der Bürgermeister der Beschwerdeführerin zum einen ausgeführt habe, dass der Amtssachverständige selbst in seinem Gutachten die Aussagekraft der Messdaten relativiert habe und dass der Bürgermeister zum anderen vorgebracht habe, dass die Beschwerdeführerin als Sanierungsmaßnahme einen Humusauftrag von 1 m und eine Nachnutzung als Wald plane und dass überdies für Teilbereiche der im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides genannten Grundstücke, nämlich für die Grundstücke Nr. ***, *** und einen Teil des Grundstücks Nr. ***, nicht die Beschwerdeführerin, sondern die Firma C als Verursacherin anzusehen sei.

Aufgrund der durch den Bürgermeister der Beschwerdeführerin abgegebenen Stellungnahme sei – so die Darstellung des Verfahrensganges im erstinstanzlichen Bescheid weiter – ein ergänzendes Gutachten des Amtssachverständigen betreffend die Frage, welche Maßnahmen notwendig seien, eingeholt worden. Nach dessen - im erstinstanzlichen Bescheid (auf dessen S. 15f) auszugsweise wörtlich wiedergegebenen - Stellungnahme vom 22.10.2007 sei zur Verhinderung von Oberflächenwassereintrages eine Oberflächenabdeckung in Anlehnung an die Deponieklasse „Massenabfalldeponie“ der Deponieverordnung erforderlich. Da aufgrund des Alters der Ablagerung die Deponiegasemissionen bereits stark reduziert seien, könne eine Kunststoffdichtungsbahn, wie sie in der Deponieverordnung grundsätzlich vorgesehen sei, vorliegend entfallen. Ansonsten sei ein Abweichen von den Vorgaben der Deponieverordnung in Teilbereichen der Deponie grundsätzlich vorstellbar, allerdings bedürfe es dafür eines Projektes, welches die Gleichwertigkeit der Maßnahmen in Hinblick auf die Reduktion von Sickerwässern nachweise, wobei für die Entwicklung und Auswahl alternativer Sanierungsmaßnahmen die Erstellung einer Variantenstudie erforderlich sei.

Seitens der Beschwerdeführerin sei – so der erstinstanzliche Bescheid weiter – die Vorlage eines Projektes zur Sicherung oder Sanierung zwar in Aussicht gestellt, jedoch trotz mehrfacher Urgenz nicht vorgelegt worden.

In rechtlicher Hinsicht wird im erstinstanzlichen Bescheid ausgeführt, die Ablagerungen seien der Beschwerdeführerin zuzurechnen, weil diese die konsenslose Deponie betrieben habe bzw. weil diese geduldet habe, dass Ablagerungen durchgeführt worden seien.

Aufträge nach § 73 AWG 2002 seien unabhängig von einem allfälligen Verschulden zu erteilen, sofern eine mehr als geringfügige Gefahr für die Umwelt bestehe. Die Notwendigkeit der Sanierung der Deponie ergebe sich schon daraus, dass die Frage stehenden Grundstücke als Altlast in den Altlastenatlas eingetragen worden sein, zumal eine solche Eintragung nur dann erfolge, wenn mit ausreichender Sicherheit feststehe, dass eine Gefahr für die Umwelt vorliege.

Die Sanierungsmaßnahmen, zu deren Durchführung die Beschwerdeführerin im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides verpflichtet wurde, seien vom Amtssachverständigen mit entsprechender fachlicher Begründung vorgeschlagen worden. Die durch den Bürgermeister der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Maßnahmen zur Sanierung seien zur Vermeidung von Gewässergefährdung nicht ausreichend und sei seitens der Beschwerdeführerin, obwohl zwischenzeitlich mehrere Jahre verstrichen seien, nicht von der eingeräumten Möglichkeit, ein alternatives Projekt zur Sanierung oder Sicherung der Deponie vorzulegen, Gebrauch gemacht worden.

1.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als damalige Berufungsbehörde (im Folgenden: Berufungsbehörde). In der Berufung wurde zusammengefasst zum einen insbesondere vorgebracht, dass das durch die erstinstanzliche Behörde eingeholte Gutachten keine hinreichende Grundlage für die Erlassung der vorgeschriebenen Maßnahmen sei, da die Messungen zu lange zurücklägen und dass die vorgeschriebenen Maßnahmen überdies auch nicht das gelindeste Mittel darstellten.

Zum anderen wurde in der Berufung vorgebracht, dass die Ablagerungen nicht durch die Gemeinde selbst vorgenommen worden seien und wurde bestritten, dass die Beschwerdeführerin als Deponiebetreiberin hinsichtlich aller auf den zur Altlast *** zusammengefassten Grundstücken angesehen werden könne.

1.4. Der gegen den erstinstanzlichen Bescheid durch die nunmehrige Beschwerdeführerin erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der damaligen Berufungsbehörde, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, vom 26. Juli 2011, Zl. ***, insofern teilweise Folge gegeben, als der erstinstanzliche Bescheid, soweit dieser die Verpflichtung zur Setzung der vorgeschriebenen Maßnahmen auch hinsichtlich der Grundstücke Nr. ***, *** und ***, jeweils KG ***, enthielt, mit der Begründung behoben wurde, hinsichtlich dieser Grundstücke sei nicht die Beschwerdeführerin, sondern dem Betreiber der früheren „A Deponie“ als Deponiebetreiberin anzusehen.

Hinsichtlich des – gesamten – Grundstückes Nr. ***, KG ***, hingegen ging auch die Berufungsbehörde davon aus, dass die Beschwerdeführerin als Deponiebetreiberin anzusehen sei und wurde die Berufung soweit sie sich gegen die Vorschreibung von Maßnahmen hinsichtlich dieses Grundstücks richtete, abgewiesen, wobei der Beschwerdeführerin erneut eine Frist von rund zwei Jahren gesetzt wurde, um die durch den im erstinstanzlichen Bescheid angeordneten Maßnahmen auf dem – gesamten – Grundstück Nr. ***, KG ***, umzusetzen.

1.5. Gegen den – die Beschwerdeführerin (im Vergleich zum erstinstanzlichen Bescheid: nurmehr) hinsichtlich des gesamten Grundstücks Nr. ***, KG *** zur Setzung der im erstinstanzlichen Bescheid vorgeschriebenen Maßnahmen verpflichtenden – Berufungsbescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurde.

Neben der Darstellung des Sachverhalts aus Sicht der Beschwerdeführerin wurde in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof unter anderem ausgeführt, dass die Untersuchungen, die auf dem Grundstück *** durchgeführt wurden, aus dem Jahr 2005 und 2006 stammen würden und somit für die Verhängung der Maßnahmen nach dem § 73 Abs. 4 AWG nicht ausreichend aktuell seien.

Welche Maßnahmen „erforderlich“ im Sinne des § 73 Abs. 4 AWG seien, sei davon abhängig, welche Schadstoffe aus welchem Teil des Deponiebereiches in welchem Ausmaß aktuell ausgeschwemmt würden, wobei evident sei, dass sich dieses Ausmaß mit der Vergrößerung des Grundwasserkörpers ändere.

Weiters wurde auch in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof der Sache nach erneut vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin nicht als Deponiebetreiberhin hinsichtlich des gesamten Grundstücks Nr. ***, auf den sich der Auftrag nach § 73 Abs. 4 AWG erstreckt, anzusehen sei, da jedenfalls auch auch ein Teil dieses Grundstückes der Deponie A zuzurechnen wäre.

Es käme allenfalls nur eine subsidiäre Haftung nach § 74 Abs. 2 AWG in Betracht, wobei in diesem Fall die Beschwerdeführerin der Ablagerung entweder zugestimmt oder diese geduldet und zumutbare Abführmaßnahmen unterlassen haben müsste. Da allerdings die Ablagerung vor dem 1. Juli 1990 erfolgt sei, sei gemäß § 74 Abs. 3 AWG davon auszugehen, dass eine Maßnahmenvorschreibung gemäß § 74 AWG nur vorgenommen werden könne, wenn die Beschwerdeführerin den Ablagerungen auf eigenem Boden ausdrücklich zugestimmt bzw. dieses gestattet hätte und daraus in Form einer Vergütung für die Inanspruchnahme ihrs Eigentums einen Vorteil gezogen hätte. Davon könne nicht ausgegangen werden und ergebe sich dazu kein Beweisergebnis.

1.6. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2015, Zl. ***, wurde der Berufungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 26.07.2011, Zl. ***, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof zum einen zusammengefasst der Sache nach im Wesentlichen aus, dass sich anhand des angefochtenen Berufungsbescheides nicht verlässlich beurteilen lasse, ob und inwieweit überhaupt die Voraussetzungen des § 73 Abs. 4 AWG 2002 für eine Maßnahmenvorschreibung gegeben seien.

Die bloße Wiedergabe von Sachverständigenäußerungen reiche nicht aus und lasse sich aus den diesbezüglichen Ausführungen ohne nähere fachliche Erläuterungen auch nicht ableiten, ob es im Bereich des Grundstückes Nr. ***, KG ***, („Gemeindedeponie ***“) überhaupt eine Grundwassergefährdung oder eine sonstige Beeinträchtigung von Umweltgütern gäbe, die im Sinne des § 73 Abs. 4 iVm § 1 Abs. 3 AWG 2002 eine Gefährdung öffentlicher Interessen herbeiführe.

Darüber hinaus führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass es angesichts der zeitlichen Dimensionen und des diesbezüglichen Vorbringens der Stadtgemeinde *** der Befragung eines Sachverständigen bedurft hätte, um festzustellen, ob die dem Sachverständigengutachten – auf den sich der Bescheid stützte – zugrundeliegenden Untersuchungen aus dem Jahr 2005 eine ausreichende Grundlage für die Maßnahmenvorschreibung waren.

Abgesehen von diesen Ausführungen, die die Frage, ob – unabhängig davon, wer als Deponiebetreiber anzusehen ist – überhaupt die Voraussetzungen für die Erlassung eines Maßnahmenauftrages vorliegen, betreffen, enthält das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere Ausführungen dazu, dass und warum auf Grundlage des bei ihm angefochtenen Bescheides und des Akteninhaltes nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die Stadtgemeinde *** überhaupt als Deponiebetreiberin angesehen werden könne. In diesem Zusammenhang wird in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere ausgeführt, dass schon die Zuordnung eines Teiles des Grundstückes Nr. ***, KG ***, zur „A“ in den Untersuchungen für die Einstufung als Altlast darauf hindeute, dass dieser Teil – hinsichtlich dessen die Berufungsbehörde in Übereinstimmung mit der Behörde davon ausging, dass die Stadtgemeinde *** als Deponienbetreiberin anzusehen sei – nicht der Stadtgemeinde *** zugerechnet worden bzw. nicht zuzurechnen sei.

Es hätte – so der Verwaltungsgerichtshof weiter – sohin insgesamt einer genaueren Prüfung der Frage bedurft, ob die Stadtgemeinde *** als Deponiebetreiberin für jenen Teil der „A“ in Betracht komme, der auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, liege. Es treffe zwar zu, dass in einer Niederschrift vom 22. September 2008 festgehalten wurde, dass im Rahmen der Besprechung von den Vertretern der Stadtgemeinde *** mitgeteilt worden sei, dass nur das Grundstück Nr. ***, KG ***, von der Stadtgemeinde *** verfüllt worden wäre. Aus dieser undifferenziert auf das Grundstück Nr. ***, KG *** bezogenen Mitteilung sei aber für die Frage, ob die Stadtgemeinde *** auch für den verfahrensgegenständlichen Teil des Grundstückes Nr. ***, KG *** als Deponiebetreiberin anzusehen sei, nichts zu gewinnen.

2. Rechtslage:

2.1. Die verfahrensrelevanten Bestimmungen des Altlastensanierungsgesetzes (AlSAG) lauten auszugsweise:

[…]

§ 17. (1) Der Landeshauptmann ist zuständige Behörde zur Entscheidung über die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung oder Sanierung von Altlasten nach den §§ 21a, 30 bis 35 und 138 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, den §§ 79, 79a und 83 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, und den §§ 73 und 74 AWG 2002. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist in Verfahren nach der GewO 1994 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und in Verfahren nach dem WRG 1959 und dem AWG 2002 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

(2) Die Zuständigkeitskonzentration beim Landeshauptmann tritt mit der Ausweisung der Altlast in der Verordnung (Altlastenatlas) ein.

[…]“

2.2. Die verfahrensrelevanten Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) lauten auszugsweise:

[…]

„Behandlungsauftrag

§ 73. (1) Wenn

1. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder

2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,

hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.

(2) Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

(3) Werden gefährliche Abfälle entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit anderen Abfällen oder Sachen vermischt, hat die Behörde dem Verpflichteten eine entsprechende Trennung aufzutragen, wenn dies technisch möglich und zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist. Abs. 1 bleibt unberührt.

(4) Sind nach rechtlicher oder faktischer Stilllegung oder Schließung bei einer Deponie gemäß § 2 Abs. 7 Z 4 Maßnahmen, wie Untersuchungen, regelmäßige Beprobungen, die Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes, Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen, im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen demjenigen, der die Deponie betrieben hat, innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen.

(5) Maßnahmen, die Gegenstand eines behördlichen Auftrags oder einer behördlichen Anordnung gemäß Abs. 1 bis 4 sind, bedürfen keiner Bewilligung oder Genehmigung nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften. Dies gilt nicht für die Genehmigung oder Bewilligung der Anlage, in der die Abfälle in der Folge behandelt werden, oder für die Verbringung der Abfälle.

(6) Auf Ablagerungen, bei denen gemäß Abs. 1 bis 4 vorzugehen ist, findet § 138 WRG 1959 keine Anwendung. Für Waldflächen, die dem Forstgesetz, BGBl. Nr. 440/1975, unterliegen, sind die Abs. 1 bis 3 nicht anzuwenden.

(7) Für Behandlungsaufträge ist – sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist – die zuständige Behörde die Bezirksverwaltungsbehörde. Für Behandlungsaufträge gemäß Abs. 4 ist die zuständige Behörde der Landeshauptmann; der Landeshauptmann kann die Durchführung eines Verfahrens gemäß Abs. 4 ganz oder teilweise der Bezirksverwaltungsbehörde übertragen und diese ermächtigen, im eigenen Namen zu entscheiden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Klarheit, Kostenersparnis und Einfachheit gelegen ist. Örtlich zuständige Behörde ist im Falle von nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der EG-VerbringungsV verbrachten Abfällen die Behörde, in deren Wirkungsbereich sich der Abfall zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die Behörde, dass sich der Abfall in ihrem Wirkungskreis befindet, befindet.

(8) In den Fällen gemäß Abs. 1, in denen eine Rückführung von Abfällen gemäß § 71 und Art. 24 Abs. 1 und 2 Buchstabe d der EGVerbringungsV erfolgt ist und der Rückführungspflichtige über keine Erlaubnis zur Behandlung der Abfälle gemäß § 24a verfügt, hat die Behörde die Übergabe der Abfälle an einen zur Behandlung dieser Abfälle berechtigten Abfallbehandler aufzutragen.

[…]

Subsidiäre Haftung für Behandlungsaufträge

§ 74. (1) Ist der gemäß § 73 Verpflichtete nicht feststellbar, ist er zur Erfüllung des Auftrags rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so ist der Auftrag nach Maßgabe der folgenden Absätze dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden, zu erteilen. Ersatzansprüche des Liegenschaftseigentümers an den gemäß § 73 Verpflichteten bleiben unberührt.

(2) Eine Haftung des Liegenschaftseigentümers besteht, wenn er der Lagerung oder Ablagerung entweder zugestimmt oder diese geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Die Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers haften, wenn sie von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten. Die Haftung des Liegenschaftseigentümers und der Rechtsnachfolger besteht nicht bei gesetzlichen Duldungspflichten.

(3) Erfolgte die Lagerung oder Ablagerung von Abfällen vor dem 1. Juli 1990, so ist Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Liegenschaftseigentümer nur dann zur umweltgerechten Behandlung herangezogen werden darf, wenn er die Ablagerungen auf eigenem Boden ausdrücklich gestattet und daraus in Form einer Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums einen Vorteil gezogen hat. Seine Leistungspflicht ist jedoch auf jenen Wert des Vorteiles begrenzt, der die übliche Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums überstieg. Lässt sich die übliche Vergütung nicht vergleichsweise feststellen, ist sie nach dem Wert des verursachten Nutzungsentgangs und der verursachten sonstigen Nachteile – ausgenommen die Leistungspflicht nach Abs. 1 – zu bemessen.

(4) Kann auch der Liegenschaftseigentümer nicht in Anspruch genommen werden, hat die Gemeinde Siedlungsabfälle, die in ihrem Gebiet widerrechtlich gelagert oder abgelagert werden, auf ihre Kosten zu entfernen und umweltgerecht zu behandeln oder behandeln zu lassen. Dies gilt nicht für § 73 Abs. 4. Ersatzansprüche der Gemeinde gegen den Verpflichteten bleiben unberührt.

(5) Kommen § 73 und Abs. 1 bis 4 nicht zur Anwendung und können die erforderlichen Maßnahmen auch nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften nicht beauftragt werden, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen nach Zustimmung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durchzuführen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie darf nur nach Maßgabe der vorhandenen budgetären Mittel zustimmen.

(6) Abs. 5 gilt nicht für § 73 Abs. 4 und sonstige Verdachtsflächen und Altlasten nach dem Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989.

[…]“

2.3. Die verfahrensrelevanten Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) lauten auszugsweise:

[…]

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

[…]

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin ein Behandlungsauftrag gem. § 73 Abs. 4 AWG 2022 erteilt.

3.2. Nach dieser Bestimmung hat die Behörde dann, wenn nach rechtlicher oder faktischer Stilllegung oder Schließung einer Deponie gemäß § 2 Abs. 7 Z 4 Maßnahmen, wie Untersuchungen, regelmäßige Beprobungen, die Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes, Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen, im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich sind, demjenigen, der die Deponie betrieben hat, die erforderlichen Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen.

Grundvoraussetzung für die Vorschreibung von Maßnahmen nach § 73 Abs. 4 AWG 2002 ist, dass diese im öffentlichen Interesse erforderlich sind. Was unter öffentlichen Interessen zu verstehen ist, ergibt sich aus dem Verweis auf § 1 Abs. 3 AWG 2002 (VwGH 28.05.2015, ***. Hierbei genügt zwar bereits die Möglichkeit, dass es zu Auswirkungen auf öffentliche Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 kommt (auch VwGH 15.09.2011, 2009/07/0003), jedoch ist das Vorliegen (auch) dieser Voraussetzung – auch dann, wenn eine Eintragung in den Altlastenatlas vorliegt (Vgl. VwGH vom 28.05.2015, Zl. ***) – im Einzelfall zu prüfen und sind entsprechende Feststellungen zu treffen.

Vorzuschreiben sind Maßnahmen nach § 73 Abs. 4 AWG 2002 dem früheren Betreiber der stillgelegten Deponie (VwGH 28.05.2015, ***), wobei § 73 Abs. 4 AWG 2002 nicht zwischen bewilligten und nicht bewilligten Deponien unterscheidet und das AWG 2002 keine Definition des Begriffes „Deponiebetreiber“ enthält.

Die Rechtmäßigkeit eines gegenüber einem bestimmten Adressaten ergangenen Behandlungsauftrags gem. § 73 Abs. 4 AWG setzt neben dem Vorliegen einer stillgelegten Deponie somit insbesondere voraus, dass zum einen die vorgeschriebenen Maßnahmen zur Beeinträchtigung eines öffentlichen Interesses iSd § 1 Abs. 3 AWG erforderlich sind und zum anderen, dass der Bescheidadressat hinsichtlich jenes Gebietes, auf das sich der Maßnahmenauftrag bezieht, als früherer Betreiber der stillgelegten Deponie iSd § 73 Abs. 4 AWG 2002 zu qualifizieren ist.

3.3. Dazu, dass diese zentralen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit eines Maßnahmenauftrags gem. § 73 Abs. 4 AWG, hinsichtlich sämtlicher Bereiche, auf die sich der der Beschwerdeführerin erteilte Behandlungsauftrag bezieht, vorliegen, wurden durch die Behörde keine hinreichenden Feststellungen getroffen und sind auch die Ergebnisse der im behördlichen Verfahren getätigten Ermittlungen nicht ausreichend, um entsprechende Feststellungen und darauf aufbauend eine Sachenentscheidung treffen zu können:

3.4. So wird in der Bescheidbegründung zur für die Rechtmäßigkeit eines Behandlungsauftrages gem. § 73 Abs. 4 WAG erforderlichen Tatbestandsvoraussetzung, wonach die vorgeschriebenen Maßnahmen in einem öffentlichen Interesse iSd § 1 Abs. 3 AWG 2002 erforderlich sein müssen, nur ausgeführt, dass die aufgetragenen Maßnahmen durch einen Sachverständigen vorgeschlagen und „entsprechend fachlich begründet worden“ seien und dass dargelegt worden sei, dass die seitens der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Vorkehrungen zur Vermeidung von Gewässergefährdungen nicht ausreichten. Im Übrigen wird in Zusammenhang mit der Frage der Erforderlichkeit der der Beschwerdeführerin aufgetragenen Maßnahmen lediglich auf die erfolgte Eintragung „der Deponie“ in den Altlastenatlas verwiesen.

Dabei wird jedoch weder darauf eingegangen, dass das vom der Beschwerdeführerin erteilten Behandlungsauftrag umfasste Gebiet nur einen Teil der „Altlast ***“ bildet, noch darauf, dass im Sachverständigen-Gutachten die mit der Bezeichnung „Deponie A“ als „Altlast ***“ eingetragenen Gesamt-Fläche in mehrere Bereiche, die vom Sachverständigen auch unterschiedlich bezeichnet und zu denen teilweise auch unterschiedliche Ausführungen hinsichtlich der Messerergebnisse gemacht wurden, unterteilt wurde.

Konkrete Feststellungen dazu, aufgrund welcher konkreten Umstände durch welchen Teil der in Frage stehenden Deponie welches öffentliche Interesse iSd § 1 Abs. 3 AWG gefährdet ist, wurden keine getroffen. Derartige Feststellungen wären aber zum einen deshalb wesentlich, weil überhaupt kein Behandlungsauftrag gem. § 73 Abs. 4 AWG erlassen werden darf, wenn für von einem Behandlungsauftrag erfasste Bereiche nicht zumindest die Gefahr der Beeinträchtigung eines (oder mehrerer) zu benennenden öffentlichen Interesses iSd § 1 Abs. 3 AWG festgestellt werden kann. Zum anderen sind konkrete Feststellungen dazu, aufgrund welcher Umstände welches (oder welche) öffentliches Interesse in welcher Weise beeinträchtigt oder gefährdet wird, auch deshalb zentral, weil mit einem Behandlungsauftrag nur geeignete und erforderliche Maßnahmen aufgetragen werden dürfen und die Geeignetheit und die Erforderlichkeit angeordneter Maßnahmen im Verhältnis zu den Beeinträchtigungen oder Gefährdungen des öffentlichen Interesses beurteilt werden muss, was nicht möglich ist, wenn nicht eindeutig feststeht, aufgrund welcher Umstände welche anzunehmenden Gefährdungen bzw. Beeinträchtigungen welcher öffentlichen Interessen durch die aufgetragenen Maßnahmen hintangehalten werden sollen.

3.5. Hinzukommt, dass bei einer Deponie, die sich – wie dies bei der hier in Frage stehenden nach der Aktenlage und nach den Ausführungen in den Sachverständigengutachten, in denen der durch die als „Altlast ***“ zusammengefassten Grundstücke gebildete Bereich in unterschiedliche Teile, zu denen auch unterschiedliche Ausführungen etwa hinsichtlich der Messwerte gemacht wurden, unterteilt wurde, der Fall ist – in mehrere Teile unterteilen lässt, die Gegebenheiten in den einzelnen Teilen durchaus unterschiedlich sein können, womit hinsichtlich der einzelnen Teile sowohl die Frage, ob von einem bestimmten Deponieteil überhaupt eine die Erlassung eines Maßnahmenauftrags rechtfertigende Gefährdung ausgeht, als auch die Frage, ob bestimmte aufgetragene Maßnahmen als im Hinblick auf das gefährdet angesehene öffentliche Interesse erforderlich anzusehen sind, durchaus unterschiedlich zu beurteilen sein kann.

Vor diesem Hintergrund fehlen mit konkreten Feststellungen dazu, aufgrund welcher Umstände von welchem Teil der in Frage stehenden Deponie, insbesondere von welchem Teil (bzw. welchen Teilen oder allenfalls auch der Gesamtheit) des von dem der Beschwerdeführerin erteilten Behandlungsauftrag erfassten Gebiets welche Gefährdungen oder Beeinträchtigungen welcher öffentlichen Interessen iSd § 1 Abs. 3 AWG ausgehen, aufgrund derer die der Beschwerdeführerin aufgetragenen Maßnahmen erforderlich sind, zentrale Feststellungen.

Derartige Feststellungen lassen sich auch nicht anhand bereits durch die Behörde eingeholter – und allenfalls im verwaltungsgerichtlichen Verfahren lediglich zu ergänzender – Gutachten treffen.

Zwar wurden durch die erstinstanzliche Behörde Sachverständigen-Gutachten eingeholt, jedoch sind diese – wie auch der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat – zum einen schon insofern ergänzungsbedürftig, als aus diesen eben nicht hervorgeht, ob und aus welchen Gründen von welchen Teilen der Deponie welche Umweltgefahren im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG ausgehen.

Hinzu kommt, dass die dem erstinstanzlichen Bescheid aus dem Jahr 2010 zugrundeliegenden Amtssachverständigengutachten aus dem Jahr 2006 und die diesen Gutachten zugrundeliegenden Untersuchungen aus dem Jahr 2005 stammen, sodass schon im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides keine Gutachten vorlagen, aufgrund derer ohne Weiteres – insbesondere nicht ohne eine weitere Befassung eines Sachverständigen mit der Frage, ob die aus 2005 stammenden Untersuchungsergebnisse 2010 und umsomehr nunmehr überhaupt noch eine ausreichende Grundlage für eine Maßnahmenvorschreibung sein können – davon ausgegangen werden kann, dass (noch) die Erlassung eines Behandlungsauftrags rechtfertigende Gefahren oder Beeinträchtigungen öffentlicher Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG vorliegen.

Soweit im erstinstanzlichen Bescheid ausgeführt wird, die Notwendigkeit der Sanierung bzw. Sicherung der Deponie ergebe sich schon daraus, dass die Deponiegrundstücke als Altlast in den Altlastenatlas eingetragen seien und eine solche Eintragung nur erfolge, wenn mit ausreichender Sicherheit feststehe, dass eine Umweltgefährdung vorliege, so ist festzuhalten, dass die Eintragung als Altlast in den Altlastenatlas zwar ein Indiz dafür ist, dass Maßnahmen im öffentlichen Interesse notwendig sind, dass jedoch keine Bindung an den der Eintragung in den Altlastenatlas zugrundeliegenden Sachverhalt dahingehend besteht, dass aufgrund einer solchen Eintragung nicht mehr zu prüfen wäre, ob die Voraussetzungen der in § 17 AlSaG angeführten materiengesetzlichen Vorschriften – sohin im vorliegenden Fall ua, ob und hinsichtlich welcher Teile der in Frage stehenden Deponie aufgrund welcher konkreter Umstände von einer Gefährdung oder Beeinträchtigung welchen öffentlichen Interesses iSd § 1 Abs. 3 AWG 2022, auf den § 73 Abs. 4 AWG 2022 auszugehen ist, die die Vorschreibung von Maßnahmen erfordert – vorliegen.

3.6. Weiters darf die Behörde einem Verpflichteten nur die erforderlichen Maßnahmen auftragen, sodass die Maßnahmen im Hinblick auf § 1 Abs. 3 AWG 2002 nach den Gesichtspunkten der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu bestimmen sind (vgl. u.a. VwGH vom 9. November 2006, Zl. 2003/07/0083).

Dementsprechend sind – gerade wenn wie vorliegend seitens des Bescheidadressaten bereits im behördlichen Verfahren vorgebracht wurde, die in Frage stehenden Maßnahmen seien nicht die gelindesten und auch durch den Sachverständigen festgehalten wurde, dass es sich bei den in Frage stehenden Maßnahmen nicht um die einzig denkbaren handle – Ermittlungen (etwa in Form von Variantenstudien oder der Einholung einer sachverständigen Stellungnahme zur Frage, welche sonstigen Maßnahmen zur Erreichung des Ziels auch in Frage kämen) und Feststellungen zu sonstigen technisch möglichen Maßnahmen erforderlichen hinsichtlich derer zu begründen ist, weshalb diese im Unterschied zu den angeordneten nicht hinreichend zur Abwehr welcher Gefährdung bzw. Beeinträchtigung geeignet oder nicht als gelindere iSv weniger eingriffsintensiv angesehen werden können.

In diesem Zusammenhang wird im angefochtenen Bescheid lediglich festgehalten, dass eine von der Bescheidadressatin vorgeschlagene Maßnahme nicht hinreichend sei und dass durch diese keine Variantenstudie vorgelegt worden sei. Es wurde aber durch die Behörde weder die durch Sachverständigen selbst angesprochene Variantenstudie vorgenommen, noch wurde eine sachverständige Stellungnahme zur Frage eingeholt, ob und allenfalls welche anderen Maßnahmen ebenso wie die vorgeschriebenen geeignet wären, um das verfolgte Ziel zu erreichen und ob und warum die vorgeschriebenen Maßnahmen im Vergleich zu anderen in Frage kommenden Maßnahmen als weniger eingriffsintensiv anzusehen sind.

Abgesehen von hinreichenden Feststellungen dazu, aufgrund welcher Umstände von welchem Teil der in Frage stehenden Deponie, insbesondere von welchem Teil (bzw. welchen Teilen oder allenfalls auch der Gesamtheit) des von dem der Beschwerdeführerin erteilten Behandlungsauftrag erfassten Gebiets, welche Gefährdungen oder Beeinträchtigungen welcher öffentlichen Interessen iSd § 1 Abs. 3 AWG ausgehen, fehlen somit auch Ermittlungen und Feststellungen zu der (den genannten Fragen nachgelagerten) nachgelagerten Frage, ob und aus welchen Gründen es sich bei den vorgeschriebenen Maßnahmen um erforderliche und verhältnismäßige Maßnahmen, also um die gelindesten, zur Zielerreich geeigneten Maßnahmen handelt.

3.7. Vor diesem Hintergrund liegen und lagen schon im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides weder Feststellungen noch Ermittlungsergebnisse vor, auf deren Grundlage festgestellt werden könnte, dass die Erlassung eines Behandlungsauftrags (auch) hinsichtlich der gesamten oder hinsichtlich bestimmter Teile der vom der Beschwerdeführerin erteilten Behandlungsauftrag erfassten Fläche überhaupt (noch) in einem öffentlichen Interesse im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG erforderlich ist und dass die der Beschwerdeführerin vorgeschriebenen Maßnahmen erforderlich und verhältnismäßig, sohin das gelindeste Mittel, sind, sodass schon zu diesen für die Rechtmäßigkeit der Erteilung eines Behandlungsauftrages zentralen Tatbestandsvoraussetzungen zwar nicht keine, aber eine im Ergebnis nur ansatzweise Ermittlungstätigkeit vorliegt.

3.8. Hinzu kommt, dass vorliegend auch Feststellungen und hinreichende Ermittlungen zur Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin hinsichtlich des gesamten oder aber hinsichtlich welcher konkreten Teile des Gebietes, auf das sich der der Beschwerdeführerin erteilte Behandlungsauftrag bezieht, überhaupt als frühere Deponiebetreiberin zu qualifizieren ist.

Eine Legaldefinition des Begriffes „Deponiebetreiber“ ist im AWG 2002 nicht enthalten. Nach dem Wortsinn umfasst der Begriff des „Betreibens“ einer Deponie ein breites Spektrum von Sachverhalten, sodass eine abschließende Definition des Betreibers nicht gegeben werden kann. Ob jemand als Betreiber einer Deponie angesehen werden kann, hängt dabei von den Umständen des Einzelfalles ab (VwGH 20.09.2012, 2011/07/0235).

Im angefochtenen Bescheid wird zur angenommenen Eigenschaft der Beschwerdeführerin als früherer Deponiebetreiberin – ohne dass nach den einzelnen Teilen des in Frage stehenden Gebietes differenziert würde – nur ausgeführt, dass „die Ablagerungen“ der Beschwerdeführerin zuzurechnen seien, da sie von dieser getätigt worden bzw. von dieser als Grundstückseigentümerin nicht verhindert worden seien.

Schon der Umstand, dass in den Untersuchungen für die Einstufung als Altlast ein Teil des vom gegenständlichen Maßnahmenauftrag umfassten Grundstückes Nr. ***, KG *** der „A“ zugeordnet wurde, lässt darauf schließen, dass die Frage, wer als Deponie-Betreiber zu qualifizieren ist, hinsichtlich unterschiedlicher Teile des vom Maßnahmenauftrag erfassten Gebietes unterschiedlich zu beurteilen sein könnte, sodass jedenfalls konkrete Feststellungen dazu, hinsichtlich welcher Teile des vom Behandlungsauftrag erfassten Gebietes aufgrund welcher konkreten Sachverhalte und Umstände die Beschwerdeführerin als Deponiebetreiberin anzusehen ist, erforderlich wären.

Da keine Auseinandersetzung mit der Frage erfolgt ist, aufgrund welcher konkreten Umstände die Beschwerdeführerin hinsichtlich welcher Teile des vom Maßnahmenauftrag umfassten Gebietes überhaupt als frühere Deponie-Betreiberin zu qualifizieren ist, fehlen auch hinsichtlich des für die Rechtmäßigkeit des erteilten Maßnahmenauftrags zentralen Tatbestandselements, dass die Bescheidadressatin hinsichtlich vom Maßnahmenauftrag umfassten Gebietes als Deponiebetreiberin anzusehen ist, wesentliche Feststellungen.

3.9. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom 17. März 2016, Zl. Ra 2015/11/0127) besteht nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat, wobei diese meritorische Entscheidungsplicht bei einer Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin gilt.

Vielmehr besteht in derartigen Fällen aufgrund der Bestimmungen des Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung und einer darauffolgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann. Davon kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn krasse bzw. gravierende Ermittlungslücken – auch nur in Teilbereichen - vorliegen, weil die belangte Behörde jegliche erforderliche zentrale Sachverhaltsermittlungen unterlassen hat, sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat, oder weil sie Ermittlungen unterlassen hat, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. u.a. VwGH vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom 17. März 2016, Zl. Ra 2015/11/0127, sowie VwGH vom 13. März 2019, Zl. Ra 2018/03/0064), sodass in derartigen Fällen eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung nicht besteht und es sich auf eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zurückziehen kann.

Untermauert wird dies durch das – aus ihrem in Art. 130 Abs. 1 B-VG umschriebenen Aufgabenbereich erschließbaren (EBRV 1618 BlgNR 24.GP 12) – Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch zur Führung der Verwaltung berufene Einrichtungen. Mit diesem ist es nämlich – nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung – unvereinbar, dass es sich beim Verwaltungsgericht um jene Behörde handelt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – wenn auch nur in einem Teilaspekt – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. in diesem Sinn VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).

Demgemäß statuiert die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ein grundsätzlich eingliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wobei es den Verwaltungsbehörden zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde aber völlig unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens – wenn auch nur zu einem wesentlichen Teilaspekt – vor das Verwaltungsgericht käme. Nicht nur, dass dadurch im Ergebnis der gesetzlich intendierte Instanzenzug verkürzt würde, was mit den allgemeinen Grundsätzen eines rechtstaatlichen Verfahrens nicht in Einklang stünde (vgl. u.a. VwGH vom 29. April 2013, Zl. 2010/16/0089 m.w.N.), würde die Einrichtung der verwaltungsbehördlichen Instanz damit zur bloßen Formsache (vgl. u.a. VwGH vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315, sowie VwGH vom 12. September 2013, Zl. 2013/21/0118).

Dabei rechtfertigt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht schon jede Ergänzungsbedürftigkeit oder das Fehlen eines (weiteren) Gutachtens zu einem Vorgehen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (zB VwGH 21.11.2017, Ra 2016/05/0025) sondern kommt es auf eine Gesamtbetrachtung an, wonach zu beurteilen ist, ob die festgestellte Ermittlungslücke so gravierend ist, dass mit Aufhebung und Zurückverweisung vorgegangen werden kann.

3.10. Ein derartiger Ausnahmefall – einer bestenfalls ansatzweisen Sachverhaltsermittlung – liegt im entscheidungsgegenständlichen Zusammenhang, vor. Wie zuvor dargelegt liegen und lagen schon im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides weder Feststellungen noch Ermittlungsergebnisse vor, auf deren Grundlage festgestellt werden könnte, dass die Erlassung eines Behandlungsauftrags (auch) hinsichtlich der gesamten oder hinsichtlich bestimmter Teile der vom der Beschwerdeführerin erteilten Maßnahmenauftrag erfassten Fläche überhaupt (noch) in einem öffentlichen Interesse im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG erforderlich ist und dass die der Beschwerdeführerin vorgeschriebenen Maßnahmen erforderlich und verhältnismäßig, sohin das gelindeste Mittel, sind und erfolgte auch keine Auseinandersetzung mit der Frage, aufgrund welcher konkreten Umstände die Beschwerdeführerin hinsichtlich welcher Teile des vom Maßnahmenauftrag umfassten Gebietes überhaupt als Deponie-Betreiberin zu qualifizieren ist.

Damit fehlen vorliegend tragfähige Sachverhaltsfeststellungen und Ermittlungen zu gleich mehreren zentralen Tatbestandsvoraussetzungen für die Erlassung eines Maßnahmenauftrages. Der maßgebliche Sachverhalt wurde sohin iSd der oben zitierten Judikatur nur ansatzweise ermittelt.

Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass vorliegend nicht nur die Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens zur Frage, hinsichtlich welcher Teile des Gebietes, auf das sich der erteilte Maßnahmenauftrag bezieht, die Vorschreibung von Maßnahmen zur Hintanhaltung von Gefährdungen oder Beeinträchtigungen welchen konkreten öffentlichen Interesses überhaupt (noch) und bejahendenfalls weiters die Vornahme einer Variantenstudie oder zumindest eine weitere Befassung eines Sachverständigen mit der Frage, welche Maßnahmen als die zur Zielerreichung gelindesten Mittel und damit als erforderlich und verhältnismäßig anzusehen sind, erforderlich ist, sondern darüber hinaus auch insbesondere Ermittlungen und Feststellungen dazu erforderlich, hinsichtlich welcher Teile des in Frage stehenden Gebietes die Beschwerdeführerin aufgrund welcher Umstände als frühere Deponiebetreiberin zu qualifizieren ist, wobei die in Frage stehenden Ablagerungen nach der Aktenlage in den 1960er bis 1990er-Jahren erfolgt sind.

3.11. Diese erforderlichen Ermittlungen und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes können im gegenständlichen Fall durch das Landesverwaltungsgericht auch gegenüber der belangten Behörde weder rascher durchgeführt werden noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, da der belangten Behörde im Gegensatz zum erkennenden Gericht nicht nur entsprechende Amtssachverständige beigegeben sind, auf die sie jederzeit unmittelbar zugreifen kann, sondern bei der Behörde schon aufgrund dessen, dass diese betreffend die in Frage stehende Fläche bereits in der Vergangenheit (auch) als Wasserrechtsbehörde im Zuge anderer Verfahren Ermittlung und insbesondere auch Verhandlungen geführt hat, auch entsprechende Vorkenntnisse über die früheren faktischen Verhältnisse vorhanden sind, die die die erforderlichen Ermittlungen und Sachverhaltsfeststellungen insbesondere zur Frage, aufgrund welcher Umstände die Beschwerdeführerin hinsichtlich welcher Teile der in Frage stehenden Deponie als frühere Deponiebetreiberin iSd § 73 Abs. 4 AWG qualifiziert werden kann.

3.12. Da somit zusammengefasst hinsichtlich gleich mehrerer zentraler Voraussetzungen für die Erteilung eines Behandlungsauftrages gem. § 73 Abs. 3 AWG umfangreiche und komplexe Sachverhaltsermittlungen vorzunehmen sind, die nicht nur die Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens erfordern, sondern mit der Ermittlung jener Umständen, aufgrund derer allenfalls eine Qualifikation der Beschwerdeführerin als frühere Deponiebetreiberin (hinsichtlich aller oder mancher Teile des in Frage stehenden Gebietes) erfolgen könnte, auch weit in die Vergangenheit zurückreichende Sachverhalte betrifft, kann fallbezogen nicht davon gesprochen werden, dass das Verwaltungsgericht lediglich ergänzende Sachverhaltsermittlungen anzustellen hätte, welche im Interesse der Raschheit und Kosteneffizient durch das erkennende Gericht selbst anstelle der belangten Behörde durchzuführen wären.

Daraus folgt, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG fallbezogen gegeben sind. Der angefochtene Bescheid ist demnach aufzuheben und ist die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen, wobei die Behörde im fortgesetzten Verfahren im Sinne der obigen Ausführungen zu ermitteln und konkrete Feststellungen zu treffen haben wird, ob und hinsichtlich welcher Teile des in Frage stehenden Gebietes die Beschwerdeführerin als Deponiebetreiberin qualifiziert werden kann, hinsichtlich welcher Teile des in Frage stehenden Gebiets die Erlassung eines Behandlungsauftrages (noch) erforderlich ist und welche konkreten Maßnahmen hinsichtlich welcher Teile des in Frage stehenden Gebietes als die gelindesten Mittel und damit als verhältnismäßig und erforderlich anzusehen sind.

3.13. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/006). Die einzelfallbezogene Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG berührt unter Berücksichtigung der vom VwGH vorgegebenen Auslegung dieser Bestimmung keine grundsätzliche Rechtsfrage, wenn sich das vom Verwaltungsgericht solcherart erzielte Ergebnis als vertretbar erweist (VwGH vom 28. Februar 2018, Ra 2016/04/0061).

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