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LVwG-AV-1477/001-2024•LVwG N LVwG-AV-1477/001-2024
LVwG-AV-1477/001-2024Landesverwaltungsgericht10.02.2025
Verfahrensrecht; mündlicher Bescheid; Verkündung; Bescheidqualität;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde der A GmbH Co KG gegen eine mündliche Anordnung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 25. Oktober 2024 in einer Angelegenheit nach § 73 Abs. 2 AWG 2002 den
BESCHLUSS
gefasst:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG iVm Art. 130 Abs. 1 Z. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Begründung:
Sachverhalt
Aufgrund einer Anzeige über befürchtete Umweltbeeinträchtigungen führte die Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: belangte Behörde) auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, welches sich im Alleineigentum der A GmbH Co KG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) befindet, am 25. Oktober 2024 eine behördliche Überprüfung durch.
Neben dem Behördenorgan der belangten Behörde B nahm u.a. auch Herr C von der Technischen Gewässeraufsicht der belangten Behörde an dieser Überprüfung teil; die Beschwerdeführerin war bei dieser Überprüfung nicht anwesend.
Die belangte Behörde stellte im Zuge dieser Überprüfung u.a. fest, dass auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Bauarbeiten zur Errichtung eines Bauwerkes durchgeführt wurden, wobei im Zuge dieser Bauarbeiten Abgrabungen zur Errichtung von Fundamenten durchgeführt wurden. Das Aushubmaterial, welches auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück gelagert wurde, qualifizierte die belangte Behörde als Abfall, welcher von ihr - so wie die vorhandenen offenen Schürfe - als eine Gefahr für die Umwelt in Form einer möglichen Grundwassergefährdung eingestuft wurde, wobei für sie Gefahr im Verzug vorlag.
In der Folge ordnete die belangte Behörde im Zuge dieser Überprüfung gegenüber der nicht anwesenden Beschwerdeführerin gemäß § 73 Abs. 2 AWG 2002 die sofortige Einstellung dieser Bauarbeiten an, wobei sie diese Anordnung dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, Herrn D, in einem Telefonat mitteilte.
Nach Beendigung dieser Überprüfung und Verlassen des verfahrensgegenständlichen Grundstückes wurde in der Folge vom Behördenorgan am selben Tag an seinem Arbeitsplatz ein Aktenvermerk über diese Überprüfung sowie über die angeordnete sofortige Baueinstellung angefertigt.
Im Zuge einer Büroverhandlung am 29. Oktober 2024 auf der belangten Behörde wurde der Aktenvermerk vom 25. Oktober 2024 zur Sprache gebracht, woraufhin die Beschwerdeführerin eine Beschwerde gegen den von ihr bezeichneten mündlichen Bescheid der belangten Behörde vom 25. Oktober 2024 in Form der Anordnung der sofortigen Baueinstellung erhob.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 6. Februar 2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Gerichtsparteien ordnungsgemäß geladen wurden, und an der die Beschwerdeführerin teilnahm.
In dieser mündlichen Verhandlung wurde auch Herr B, welcher die behördliche Überprüfung am 25. Oktober 2024 durchführte und die sofortige Baueinstellung anordnete, nach Belehrung über seine Entschlagungsrechte und nach Erinnerung an die Wahrheitspflicht als Zeuge einvernommen.
Dieser sagte im Wesentlichen aus, dass bei der behördlichen Überprüfung vom 25. Oktober 2024 die Beschwerdeführerin nicht anwesend war, weshalb er ihr gegenüber im Zuge dieser Überprüfung die sofortige Baueinstellung wegen Gefahr im Verzug in einem Telefonat mit deren Geschäftsführer D anordnete. Eine Niederschrift über diese Überprüfung sowie über den Inhalt der mündlichen Baueinstellung und deren Verkündung erfolgte nicht; vielmehr hielt er diese in einem Aktenvermerk fest, welchen er nach Beendigung des Lokalaugenscheines am selben Tag an seinem Arbeitsplatz anfertigte. Er wollte mit seiner Anordnung keinen mündlichen Bescheid erlassen, sondern er wollte mit seiner Anordnung vielmehr eine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt setzen.
Feststellungen
Die Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstückes Nr. ***, EZ ***, KG ***.
Auf diesem Grundstück führte die belangte Behörde am 25. Oktober 2024 eine behördliche Überprüfung durch.
Bei dieser Überprüfung war die Beschwerdeführerin nicht anwesend.
Im Zuge dieser Überprüfung ordnete die belangte Behörde wegen der Möglichkeit der Umweltbeeinträchtigung in Form der Grundwassergefährdung durch die auf diesem Grundstück vorgenommenen Bauarbeiten wegen Gefahr im Verzug gemäß § 73 Abs. 2 AWG 2002 mündlich die sofortige Einstellung der Bauarbeiten an, wobei die belangte Behörde diese Baueinstellung der Beschwerdeführerin gegenüber in einem Telefonat mit ihrem Geschäftsführer, Herrn D, während dieser Überprüfung mitteilte.
Eine Niederschrift, die den Inhalt und die Verkündung dieser Anordnung enthält, wurde seitens der belangten Behörde nicht verfasst; vielmehr wurde darüber vom Behördenorgan nach Verlassen des verfahrensgegenständlichen Grundstückes an seinem Arbeitsplatz am selben Tag ein Aktenvermerk verfasst.
Die Beschwerdeführerin qualifizierte diese mündlich angeordnete Baueinstellung vom 25. Oktober 2024 als einen mündlichen Bescheid, weshalb sie gegen diese Baueinstellung die verfahrensgegenständliche Bescheidbeschwerde erhob.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 6. Februar 2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin teilnahm und in welcher Herr B als Zeuge einvernommen wurde.
Beweiswürdigung
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt der belangten Behörde, darin enthalten insbesondere der Aktenvermerk der belangten Behörde vom 25. Oktober 2024 und die Beschwerde der Beschwerdeführerin, sowie durch die Durchführung einer gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6. Februar 2025, insbesondere durch die darin erfolgte Einvernahme des Herrn B.
Der Inhalt des behördlichen Verwaltungsaktes sowie die Ergebnisse der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 6. Februar 2025 erwiesen sich - soweit die gegenständliche Entscheidung betroffen ist - als unbedenklich sowie unstrittig und es konnten somit dieser Inhalt sowie diese Ergebnisse dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden.
Der Verlauf der behördlichen Überprüfung vom 25. Oktober 2024 sowie die Umstände, dass
bei dieser Überprüfung keine Partei, und somit die Beschwerdeführerin nicht anwesend war,
bei dieser Überprüfung keine Niederschrift erstellt wurde,
über den Inhalt der von der belangten Behörde mündlich angeordneten Baueinstellung und deren Verkündung keine Niederschrift erstellt wurde,
der Inhalt der von der belangten Behörde mündlich angeordneten Baueinstellung und deren Verkündung lediglich in einem Aktenvermerk vom 25. Oktober 2024 festgehalten wurde und
die angeordnete Baueinstellung gegenüber der Beschwerdeführerin in einem Telefonat der belangten Behörde mit deren Geschäftsführer D während der behördlichen Überprüfung am 25. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht wurde,
ergeben sich aus dem verfahrensgegenständlichen Aktenvermerk der belangten Behörde vom 25. Oktober 2024 sowie aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen des Zeugen B in der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 6. Februar 2025, in welcher dieser vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund seiner Dienst- und Berufserfahrung einen sicheren und durchaus kompetenten Eindruck hinterlassen und den Verlauf der verfahrensgegenständlichen Überprüfung sowie sein Handeln glaubwürdig und nachvollziehbar darlegt hat. Diese Aussagen decken sich auch mit dem Inhalt des Aktenvermerkes vom 25. Oktober 2024.
Zu Spruchpunkt 1.:
Rechtsvorschriften
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG 2014 mit Beschluss.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG 2014 die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid nach § 27 VwGVG 2014 auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG 2014 anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG 2014).
Gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen, wenn
1. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder
2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat die Behörde bei Gefahr im Verzug die erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
Wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können gemäß § 62 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG Bescheide sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Bescheides, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluss der Verhandlungsschrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden.
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides den bei der Verkündung nicht anwesenden und jenen Parteien zuzustellen, die spätestens drei Tage nach der Verkündung eine Ausfertigung verlangen; über dieses Recht ist die Partei bei Verkündung des mündlichen Bescheides zu belehren.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen, soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Rechtliche Erwägungen
Die Bestimmungen des AWG 2002 verbieten die Erlassung mündlicher Bescheide generell nicht, sodass im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu prüfen ist, ob die mündlich vorgenommene behördliche Anordnung betreffend die verfahrens-gegenständliche Baueinstellung vom 25. Oktober 2024 als die Erlassung eines mündlichen Bescheides zu qualifizieren ist, wie die Beschwerdeführerin in ihrer verfahrensgegenständlichen Beschwerde behauptet.
Ein mündlich erlassener Bescheid muss den in der Bestimmung des § 62 Abs. 2 AVG 1991 enthaltenen Anforderungen entsprechen, wobei für die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wesentliche Rechtsfrage, ob die verfahrensgegenständliche angeordnete Baueinstellung der mündlichen Bescheidform des § 62 Abs. 2 AVG 1991 entspricht, der Zeitpunkt der Verkündigung, also der 25. Oktober 2024, maßgeblich ist (vgl. u.a. VwGH vom 15. Mai 2020, Zl. Ra 2019/05/0073 mwN).
§ 62 Abs. 2 AVG 1991 verpflichtet die Behörde zur Einhaltung einer bestimmten Form bei der Verkündung eines mündlichen Bescheides. Demnach sind der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Bescheides, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluss der Verhandlungsniederschrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 7. September 2020, Zl. Ro 2020/01/0007 mwN sowie unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, u.a. VfSlg. 15.873/2000) bedarf es daher für die wirksame Erlassung eines mündlich verkündeten Bescheides der Beurkundung sowohl des Bescheidinhaltes als auch der Tatsache seiner Verkündung, widrigenfalls von einer Bescheiderlassung nicht gesprochen werden kann, sodass eine Unterlassung dieser Beurkundung zur Folge hat, dass ein Bescheid nicht existent wird (vgl. u.a. auch VwGH vom 29. September 1992, Zl. 91/09/0186, sowie VwGH vom 20. März 2001, Zl. 2000/11/0285, jeweils mwN; VfSlg. 15.873/2000). Die mündliche Erlassung eines Bescheides durch Verkündung gemäß § 62 Abs. 2 AVG 1991 ist somit ein Formalakt, der den Parteien als solcher zu Bewusstsein kommen muss (vgl. u.a. VwGH vom 9. Oktober 1990, Zl. 89/11/0124, sowie VwGH vom 31. März 1993, Zl. 92/01/0402, sowie VwGH vom 22. Februar 1996, Zl. 93/15/0192 mwN; VfSlg. 2117/1951).
Dazu kommt, dass die mündliche Erlassung von Bescheiden durch förmliche Verkündung ihres Inhaltes gegenüber den anwesenden Parteien bzw. ihren gesetzlichen oder dazu bevollmächtigten Vertretern zu erfolgen hat und es ist, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die mündliche Verkündung an eine bei der Verkündung nicht anwesende Partei nicht möglich (vgl. u.a. VwGH vom 20. Februar 1997, Zl. 96/07/0204 mwN). Vielmehr ist gemäß § 62 Abs. 3 AVG 1991 einer bei der Verkündung nicht anwesenden Partei eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides zuzustellen.
Ein mündlich verkündeter Bescheid ist somit nur dann vorhanden, wenn die von der Bescheidform umfasste Willensentschließung der Behörde in Gegenwart zumindest einer Partei verkündet und niederschriftlich beurkundet worden ist (vgl. u.a. VfSlg. 3469/1958). Ist daher bei der mündlichen Verkündung keine Partei anwesend, wird der Bescheid mangels ordnungsgemäßer Erlassung im Sinne des § 62 AVG 1991 wenigstens einer Partei gegenüber rechtlich gar nicht existent (vgl. u.a. VwGH vom 26. Februar 2020, Zl. Ra 2019/09/0052 mwN, zum Erfordernis der Erlassung eines Bescheides wenigstens gegenüber einer Partei für dessen rechtliche Existenz).
Eine mündliche Bescheiderlassung - auch - außerhalb einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 62 Abs. 2 AVG 1991, somit z.B. im Zuge der Durchführung eines Lokalaugenscheines, setzt somit ebenfalls einerseits die Anwesenheit zumindest einer Partei und andererseits die Beurkundung sowohl des Bescheidinhaltes als auch der Tatsache seiner Verkündung mittels - einer besonderen - Niederschrift voraus, sodass den Parteien dieser Formalakt als solcher zu Bewusstsein kommt.
Zudem hat der Verfassungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. u.a. VfSlg. 5329/1966; ebenso VfSlg. 3469/1958) festgehalten, dass eine „telefonische Bescheiderlassung“ rechtlich unzulässig und eine solche daher unwirksam ist.
In diesem Zusammenhang ist seitens des erkennenden Gerichtes ebenfalls auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwSlg. 3.617 A/1953, sowie VwGH vom 7. September 2020, Zl. Ro 2020/01/0007) zu verweisen, wonach das Festhalten der mündlichen Verkündung eines Bescheides und dessen Inhalt entgegen § 62 Abs. 2 AVG 1991 nur in einem Aktenvermerk für eine rechtswirksame Erlassung eines Bescheides nicht ausreicht.
Wie seitens des erkennenden Gerichtes bereits zuvor in dieser Entscheidung dargelegt und festgestellt wurde, wurde die verfahrensgegenständliche, im Zuge der behördlichen Überprüfung auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück von der belangen Behörde am 25. Oktober 2024 mündlich ausgesprochene sofortige Baueinstellung im Zuge eines von ihr durchgeführten Lokalaugenscheines in Abwesenheit der Parteien, und somit in Abwesenheit der Beschwerdeführerin, angeordnet, wobei die belangte Behörde den Inhalt ihrer mündlich ausgesprochenen Baueinstellung und deren Verkündung nicht in einer besonderen Niederschrift, sondern in einem Aktenvermerk vom 25. Oktober 2024 festgehalten hat, und sie hat der Beschwerdeführerin gegenüber diese Baueinstellung lediglich telefonisch am 25. Oktober 2024 angeordnet.
Da im gegenständlichen Fall somit die Voraussetzungen für die mündliche Bescheiderlassung im Sinne des § 62 AVG 1991 demnach nicht erfüllt sind, konnte der von der Beschwerdeführerin behauptete mündliche Bescheid vom 25. Oktober 2024 rechtlich gar nicht existent werden, sodass im gegenständlichen Fall kein mündlicher Bescheid vorliegt.
Die von der Beschwerdeführerin erhobene verfahrensgegenständliche Bescheidbeschwerde setzt jedoch zwingend die Erlassung eines Bescheides voraus (vgl. u.a. VwGH vom 30. September 1999, Zl. 99/02/0102, sowie VwGH vom 18. November 2015, Zl. Ra 2015/17/0026 mwN).
Da sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen von ihr behaupteten mündlich erlassen Bescheid der belangten Behörde vom 25. Oktober 2024 richtet, welcher rechtlich gar nicht existiert, fehlt es daher an einer für die verfahrensgegenständlichen Bescheidbeschwerde gemäß den zuvor wörtlich zitierten Rechtsvorschriften wesentlichen Voraussetzung. Aus diesem Grund war die verfahrensgegenständliche Beschwerde der Beschwerdeführerin mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides daher als unzulässig zurückzuweisen und es war das erkennende Gericht daher zu einer meritorischen Erledigung der Beschwerde nicht zuständig (vgl. u.a. VwGH vom 29. September 1989, Zl. 89/18/0123, sowie VwGH vom 27. April 1995, Zl. 93/17/0075, sowie VwGH vom 14. Februar 1997, Zl. 96/19/2385, sowie VwGH vom 23. November 2022, Zl. Ro 2022/15/0026).
Zu Spruchpunkt 2.:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob die Beschwerdeführerin in zulässiger Weise ihre Beschwerde erheben durfte, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und es erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Die Entscheidung weicht nicht von der zuvor zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und es werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet; die zu lösenden Rechtsfragen sind somit durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt und es folgen die Erwägungen des erkennenden Gerichts der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der eindeutigen Rechtslage (vgl. zu letzterem u.a. VwGH vom 28. Mai 2014, Zl. Ro 2014/07/0053, sowie VwGH vom 2. September 2014, Zl. Ra 2014/18/0062 mwN, sowie VwGH vom 29. Juli 2015, Zl. Ra 2015/07/0095).
Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall und es war daher lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen.
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