LVwG N LVwG-AV-1042/001-2024

LVwG-AV-1042/001-2024Landesverwaltungsgericht10.02.2025

Regest

Verfahrensrecht; behördliche Erledigung; Bescheid; Bescheidqualität;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1042/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1042.001.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch B Rechtsanwalts OG, in ***, ***, über die Beschwerde gegen das Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 21. Juni 2024, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, den

BESCHLUSS

1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Begründung:

1. Maßgeblicher Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführerin wurde am 1. Juli 2024 folgendes Schreiben auf dem Briefpapier der Gemeinde *** zugestellt:

„Betreff: Ihr Ansuchen vom 28.03.2024 um Entlassung aus der Aufschließungszone

Sehr geehrte Damen und Herren!

Ihr Ansuchen vom 28.03.2024, das Grundstück Nr. ***, KG ***, aus der Aufschließungszone zu entlassen, wurde in der Gemeinderatssitzung vom 13.06.2024 behandelt.

Mit diesem Schreiben darf ich Sie darüber informieren, dass der Gemeinderat einstimmig beschlossen hat, Ihrem Ansuchen nicht stattzugeben. Ihr Ansuchen wurde somit abgelehnt.

In absehbarer Zeit wird es daher bezüglich des gegenständlichen Grundstücks mit Sicherheit zu keiner Freigabe aus der Aufschließungszone kommen.

Der Bürgermeister [Unterschrift und Name des Bürgermeisters]“

1.2. Hiergegen brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG ein, in welcher sie näher begründet ausführt, dass sie durch diese bescheidmäßige Erledigung ihres Ansuchens, das Grundstück Nr. ***, KG ***, aus der Aufschließungszone zu entlassen in ihren Rechten verletzt werde.

1.3. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten, unbestrittenen Akteninhalt sowie der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.

2. Erwägungen:

2.1. Gegenstand eines Bescheidbeschwerdeverfahrens iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG bzw § 7 VwGVG 2014 kann nur ein Bescheid sein; bestehen Zweifel, ob es sich bei einer Erledigung um einen Bescheid handelt, ist die Bescheidqualität der Erledigung zu klären (VwGH 01.09.2015, Ra 2015/03/0060).

2.2. An eine behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, ist hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. VwGH 15.12.2003, 2002/17/0316, mwN). Bei Zweifeln über den Inhalt kommt auch der sonstigen Form der Erledigung entscheidende Bedeutung zu (vgl. VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0033, mwN). Fehlt die Bezeichnung als Bescheid, kommt bei der Beurteilung der Normativität einer Erledigung auch ihrer sonstigen Form entscheidende Bedeutung zu, etwa dem Gebrauch von Höflichkeitsfloskeln, bloß narrativer Wendungen oder der Grußformel. Eine solche Form einer Erledigung ist ein Indiz dafür, dass kein Bescheid, sondern eine nicht normative Erklärung (Wissenserklärung) vorliegt (VwGH 18.10.2000, 95/17/0180).

2.3. Im vorliegenden Fall zeigt sich, dass gegenständlich kein Bescheid, sondern eine nicht normative Erklärung vorliegt:

So fehlt die Bezeichnung als Bescheid, wird im Schreiben auf ein „Ansuchen“ (und keinen Antrag) Bezug genommen, werden narrative Wendungen wie „[m]it diesem Schreiben darf ich Sie darüber informieren […]“ verwendet und sprechen schließlich die Anrede und der Gebrauch von Höflichkeitsfloskeln („Sehr geehrte Damen und Herren!“) und die weitere Wortwahl („In absehbarer Zeit“, „mit Sicherheit zu keiner Freigabe“) eindeutig gegen die Annahme, dass es sich bei dem Schreiben des Bürgermeisters vom 21. Juni 2024 um eine bescheidmäßige Erledigung handelt.

Der Vollständigkeit halber sei weiters darauf hingewiesen, dass für dieses Ergebnis vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens auch der Umstand spricht, dass das gegenständliche „Ansuchen“ auf § 16 Abs. 4 NÖ ROG 2014 gestützt war. Diese Bestimmung sieht nach ihrem Wortlaut die Grundlage für die Erlassung einer Verordnung des Gemeinderates vor, weshalb auch aus diesem Grund gegenständlich von keiner normativen, bescheidmäßigen Erledigung des Bürgermeisters auszugehen war.

2.4. Mangels Vorliegens eines Bescheides und sohin Gegenstandes eines Bescheidbeschwerdeverfahrens war spruchgemäß zu entscheiden.

3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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