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LVwG-AV-128/001-2025•LVwG N LVwG-AV-128/001-2025
LVwG-AV-128/001-2025Landesverwaltungsgericht06.02.2025
Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; Verfahrensrecht; Parteistellung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 10.12.2024, Zl. ***, betreffend wasserrechtliche Bewilligung für eine Hochwasserschutzanlage am *** (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde ***, vertreten durch den Bürgermeister, in ***, ***), den
BESCHLUSS
1. Die Beschwerde wird gemäß § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Begründung:
1. Verfahrensgang und entscheidungswesentliche Feststellungen:
1.1. Mit Schriftsatz vom 27.8.2019 beantragte die Marktgemeinde *** (im Folgenden: Mitbeteiligte Partei) bei der Bezirkshauptmannschaft Krems (im Folgenden: Belangte Behörde) die Erteilung der wasserrechtlichen und naturschutzbehördlichen Bewilligung für die „Errichtung und den Betrieb einer Hochwasserschutzanlage für die im Überflutungsbereich der *** liegenden Teile der Katastralgemeinde *** von FKM *** bis FKM *** für einen Hochwasserabfluss der *** von 219 m³/s (derzeit HQ100)“ und legte dazu näher bezeichnete Projektunterlagen bei.
Vom Projekt in Anspruch genommen werden sollen unter anderem die Grundstücke (Gst.) Nr. *** und ***, beide EZ ***, KG ***.
1.2. Mit Schreiben vom 23.1.2020 beraumte die belangte Behörde im Rahmen des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens eine mündliche Verhandlung für den 12.2.2020 an. Die Kundmachung enthielt unter anderem den Hinweis, dass Einwendungen „spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Bezirkshauptmannschaft Krems oder während der Verhandlung vorgebracht werden [müssen], widrigenfalls die Parteistellung verloren geht.“ Als Rechtsgrundlagen wurden unter anderem §§ 41, 105, 107 und 108 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) sowie §§ 40 bis 44 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) angeführt.
Die Verhandlungsanberaumung wurde auf der Internetseite der belangten Behörde am 27.1.2020 kundgemacht und im Amtsblatt *** Nr. *** mit 30.1.2020 verlautbart. Weiters wurde die Verhandlungsanberaumung an der Amtstafel des Magistrats der Stadt Krems vom 27.1.2020 bis 12.2.2020, der Amtstafel der belangten Behörde vom 28.1.2020 bis 12.2.2020 und der Amtstafel der Marktgemeinde *** vom 24.1.2020 bis 12.2.2020 kundgemacht.
Die Ladung zur Verhandlung wurde B, geb. am ***, mittels Rückscheinbriefs (RSb) übermittelt und am 28.1.2020 übernommen.
1.3. Mit Schreiben vom 25.10.2022 beraumte die belangte Behörde im Rahmen des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens eine fortgesetzte mündliche Verhandlung für 16.11.2022, 17.11.2022 und (bei Bedarf) 18.11.2022 an. Die Kundmachung enthielt unter anderem den Hinweis, dass Einwendungen „spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Bezirkshauptmannschaft Krems oder während der Verhandlung vorgebracht werden [müssen], widrigenfalls die Parteistellung verloren geht.“ Als Rechtsgrundlagen wurden unter anderem §§ 41, 105, 107 und 108 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) sowie §§ 40 bis 44 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) angeführt.
Die Verhandlungsanberaumung wurde auf der Internetseite der belangten Behörde am 28.10.2022 kundgemacht. Eine Verlautbarung im Amtsblatt erfolgte nicht.
Weiters wurde die Verhandlungsanberaumung an der Amtstafel des Magistrats der Stadt Krems vom 25.10.2022 bis 16.11.2022, der Amtstafel der belangten Behörde vom 28.10.2022 bis 21.11.2022 und der Amtstafel der Marktgemeinde *** vom 25.10.2022 bis 16.11.2022 kundgemacht.
Die Ladung zur Verhandlung wurde B und C, geb. am ***, mittels Rückscheinbriefs (RSb) übermittelt und am 31.10.2022 übernommen.
1.4. Am 8.5.2024 erklärte sich C betreffend die Gst. Nr. *** und ***, EZ ***, KG ***, „mit der Benützung meiner Grundstücke, sowie der grundbücherlichen Einverleibung der erforderlichen Servitute […] für die Errichtung, den Bestand und den Betrieb von Hochwasserschutzmaßnahmen“ in Form von „Geländeangleich, Rekultivierung [und] Errichtung eines Mobilschutzes“ einverstanden.
1.5. Mit Bescheid vom 10.12.2024, Zl. ***, erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Hochwasserschutzanlage für die im Überflutungsbereich der *** liegenden Teile der Katastralgemeinde *** von FKM *** bis FKM *** für einen Hochwasserabfluss der *** von 219 m³/s (derzeit HQ100). Die Bewilligung wurde unter Anführung einer näher bezeichneten Projektbeschreibung und näher bezeichneten Auflagen erteilt.
1.6. Der Bescheid wurde C und B mittels Rückscheinbriefs (RSb) übermittelt und jeweils am 19.12.2024 übernommen.
Eine Zustellung des Bescheides an A, geb. am ***, (im Folgenden: Beschwerdeführer) erfolgte nicht.
1.7. Mit Schriftsatz vom 13.1.2025, übermittelt an die belangte Behörde per E-Mail und dort eingelangt am 16.1.2025, erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 10.12.2024 Beschwerde.
Soweit für den vorliegenden Beschluss wesentlich führte er darin zusammengefasst aus, dass er Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***, KG ***, sei und damit Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren habe. Er sei dem Verfahren bis dato nicht beigezogen worden. Der Beschwerdeführer sei Rechtsnachfolger im Miteigentum des genannten Grundstückes. Dafür werde ein beglaubigter Kaufvertrag vorgelegt. Da er seiner Parteistellung im Verfahren nicht verlustig gegangen sei, würden nun näher bezeichnete Einwendungen erhoben. Es werde Widerspruch gegen das geplante Vorhaben eingelegt.
B, geb. am ***, war auf Grund des Einantwortungsbeschlusses vom 21.3.2014 (Tagebuchzahl ***) Alleineigentümerin der Gst. Nr. ***, ***, *** und ***, EZ ***, KG ***, und als solche im Grundbuch eingetragen.
Am 26.2.2020 schlossen B und der Beschwerdeführer den folgenden Kaufvertrag (auszugsweise Wiedergabe):
„1. Kaufgegenstand
„Die Verkäuferin ist Alleineigentümerin der gesamten Liegenschaft EZ *** KG *** („***“, ***, ***).
Gegenstand dieses Kaufvertrages bildet 2/10 (in Worten zwei Zehntel) der Liegenschaft EZ *** KG 1***, („***“, ***, ***) mit allem tatsächlichen, rechtlichen und fest verbundenem Zubehör sowie deren Fahrnisse.
Der beidseits vereinbarte Kaufpreis beträgt: € 20.000,-
[…]
Die Verkäuferin haftet dafür, dass der Kaufgegenstand, sohin zwei Zehntel der Liegenschaft EZ *** KG *** […] vollkommen geldlastenfrei in das Eigentum des Käufers übergeht. […]
Verkäuferin und Käufer vereinbaren Stillschweigen über diesen Kaufvertrag und vereinbaren zusätzlich, die notwendigen grundbücherlichen Eintragungen ob der Liegenschaft EZ *** KG *** […] erst ab 01.04.2020 vornehmen zu lassen. Sohin erteilt die Verkäuferin ihre ausdrückliche Einwilligung, dass ab 01.04.2020 an zwei Zehntel der Liegenschaft EZ *** KG *** […] das Eigentumsrecht für Herrn A, geb. am ***, einverleibt werden kann. […]“
Festgestellt wird, dass es zu diesem Vertrag keine Eintragung im Grundbuch zur Liegenschaft EZ ***, KG ***, gibt.
Mit Notariatsakt vom 23.11.2020, Zl. ***, schlossen B und C einen Schenkungsvertrag wie folgt (auszugsweise Wiedergabe):
„Erstens: Die Geschenknehmerin, Frau B, schenkt und übergibt dem Geschenknehmer, Herrn C, und dieser übernimmt schenkungsweise von der Erstgenannten in sein Alleineigentum, die Liegenschaft
--- Einlagezahl *** Grundbuch *** ---
bestehend aus den Grundstücken *** […], *** […], *** […], *** […]
[…]
Drittens:
Zur grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages erteilen die gefertigten Vertragsparteien folgende Aufsandungserklärung und erklären die ausdrückliche Einwilligung, dass ob der nachstehenden Grundbuchseinlage mit dem beschriebenen Gutsbestand folgende grundbücherliche Eintragungen vorgenommen werden können:
[…]
ANTEIL 1/1
B
GEB: *** […]
[…]
Ob der vorgenannten Liegenschaft wird folgende Eintragung bewilligt:
Die Einverleibung des Eigentumsrechtes zur Gänze für:
C
[…]
Fünftens: Der aktuelle Grundbuchstand ist den Vertragsparteien bekannt und wird in der Aufsandungserklärung zitiert.
[...]
[Die Geschenkgeberin] leistet jedoch Gewähr dafür, dass dritten Personen keine außerbücherlichen Rechte, insbesondere keine Bestand- oder Servitutsrechte zustehen. --
Die aktuelle Belastung des Vertragsgegenstandes ist aus der Aufsandungserklärung ersichtlich. […]
Im Übrigen haftet die Geschenkgeberin dafür, dass der Vertragsgegenstand, mit Ausnahme der vorbeschriebenen Verbindlichkeiten, satz- und lastenfrei in den bücherlichen Besitz des Geschenknehmers übergeht.
[…]“
Mit Tagebuchzahl *** wurde C das Grundstückseigentum betreffend die Liegenschaft EZ ***, KG ***, als Alleineigentümer im Grundbuch einverleibt. Er ist seitdem im Grundbuch als Alleineigentümer eingetragen.
Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, Zl. , dessen Inhalt sich insoweit als unbedenklich erwies, als die oben zu Pkt. 1.1. bis 1.7. angeführten Schriftstücke darin aufliegen. Die Betroffenheit der angeführten Grundstücke (Pkt. 1.1.) vom Hochwasserschutzvorhaben ergibt sich insbesondere aus dem Katasterlageplan „ – ***“ vom August 2019. Die Kundmachungen der mündlichen Verhandlungen sowie die erfolgten Zustellungen sind durch die im Akt aufliegenden Rückscheine erwiesen. Dass der Beschwerdeführer von der belangten Behörde im Verfahren bis dato nicht beigezogen wurde, ergibt sich aus seinem eigenen Vorbringen, welches damit korrespondiert, dass er von der belangten Behörde zu den Behördenverhandlungen auch nicht geladen wurde.
Die Feststellungen zu Pkt. 1.8. waren zum einen auf Grund des vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Kaufvertrages zu treffen. Zum anderen wurde vom erkennenden Gericht Einsicht in den offenen Grundbuchsstand genommen. Sie ergeben sich aus den im offenen Grundbuch hinterlegten Urkunden, insbesondere dem Notariatsakt vom 23.11.2020 (BG *** TZ ***). Anhand dessen war festzustellen, dass der Kaufvertrag vom 26.2.2020 zwischen B und dem Beschwerdeführer nicht im Grundbuch eingetragen wurde, insofern wurde das Grundstückseigentum über zwei Zehntel an der Liegenschaft EZ ***, KG ***, dem Beschwerdeführer nicht einverleibt. Demgegenüber wurde der Notariatsakt vom 23.11.2020 mit Tagebuchzahl *** im Grundbuch eingetragen, was anhand des Grundbuchsstandes festzustellen war.
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) lauten auszugsweise wie folgt:
§ 12. (1) […]
(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
[…]
§ 41. (1) Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, muß, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.
(2) - (3) […]
(4) Schutz- und Regulierungswasserbauten einschließlich größerer Räumungsarbeiten sind so auszuführen, daß öffentliche Interessen nicht verletzt werden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wird. Die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung.
(5) Bei der Ausführung von Schutz- und Regulierungswasserbauten haben die §§ 14 und 15 Abs. 1, ferner, wenn mit solchen Bauten Stauanlagen in Verbindung sind, auch die §§ 23 und 24 bei Auflassung von derlei Bauten § 29 sinngemäße Anwendung zu finden.
[…]
§ 102. (1) Parteien sind:
[…]
§ 107. (1) Das Verfahren ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 39 Abs. 2 AVG durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung fortzusetzen. Zu dieser sind der Antragsteller und die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangsrechte (§ 60) in Anspruch genommen werden sollen, persönlich zu laden; dies gilt auch für jene im Wasserbuch eingetragenen Wasserberechtigten und Fischereiberechtigten, in deren Rechte durch das Vorhaben eingegriffen werden soll. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz AVG kundzumachen und darüber hinaus auf sonstige geeignete Weise (insbesondere durch Verlautbarung in einer Gemeindezeitung oder Tageszeitung, Postwurfsendungen). Wird das Verfahren bei wasserrechtlichen Vorhaben mit möglichen erheblichen negativen Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer nicht durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung fortgesetzt, sind die gemäß § 41 Abs. 2 AVG notwendigen Angaben auf einer für nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für sechs Wochen zur Einsicht bereitzustellen. Soll durch das Vorhaben in Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, eingegriffen werden, ist die zuständige Agrarbehörde von der Verhandlung zu verständigen.
[…]“
3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) lauten auszugsweise:
„§ 38. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
[…]
§ 41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
(2) Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Sie kann unter Hinweis auf die gemäß § 39 Abs. 3 eintretenden Folgen die Aufforderung an die Parteien enthalten, binnen einer angemessenen, vier Wochen möglichst nicht übersteigenden Frist alle ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.
§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
[…]“
3.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) lauten auszugsweise:
„§ 380. Ohne Titel und ohne rechtliche Erwerbungsart kann kein Eigentum erlangt werden.
[…]
§ 425. Der bloße Titel gibt noch kein Eigentum. Das Eigentum und alle dingliche Rechte überhaupt können, außer den in dem Gesetze bestimmten Fällen, nur durch die rechtliche Übergabe und Übernahme erworben werden.
[…]
§ 431. Zur Übertragung des Eigentumes unbeweglicher Sachen muss das Erwerbungsgeschäft in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher eingetragen werden. Diese Eintragung nennt man Einverleibung (Intabulation).
[…]
§ 440. Hat der Eigentümer eben dieselbe unbewegliche Sache zwei verschiedenen Personen überlassen; so fällt sie derjenigen zu, welche früher die Einverleibung angesucht hat.“
4.1. Gegenständlich suchte die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 27.8.2019 bei der belangten Behörde um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Hochwasserschutzanlage für die im Überflutungsbereich der Krems liegenden Teile der Katastralgemeinde *** an. Dabei handelt es sich um einen Schutz- bzw. Regulierungswasserbau im Sinne des § 41 WRG 1959.
Im Bewilligungsverfahren gemäß § 41 Abs. 1 WRG 1959 kommt den Inhabern bestehender Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 zufolge § 41 Abs. 4 leg. cit. Parteistellung zu. Als fremde Rechte im Sinne des § 41 Abs. 4 WRG 1959 sind nach § 12 Abs. 2 leg. cit. Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8 WRG 1959), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 und das Grundeigentum anzusehen (VwGH 29.10.1985, 85/07/0160; 22.12.2011, 2010/07/0030). Demjenigen, dem nur ein sonstiges dingliches Recht an der berührten Liegenschaft zusteht, mangelt somit die Parteieigenschaft, da das ihm zustehende Recht nicht zu den in § 12 Abs. 2 WRG 1959 als geschützt erklärten Rechten zählt (vgl. VwGH 29.2.2016, Ra 2016/07/0073).
4.2. Vom verfahrensgegenständlichen Projekt sollen unter anderem die Gst. Nr. *** und ***, EZ ***, KG ***, in Anspruch genommen werden. Dem Grundeigentümer dieser Liegenschaft kommt deshalb grundsätzlich Parteistellung im Verfahren zu.
Die mitbeteiligte Partei wie auch die belangte Behörde orientierten sich dahingehend erkennbar am Grundbuchsstand. So ersuchte die mitbeteiligte Partei zunächst B, die früher im Grundbuch eingetragene Alleineigentümerin der oben genannten Liegenschaften, um Zustimmung zur Inanspruchnahme ihrer Liegenschaft für die Realisierung des Hochwasserschutzprojektes. In der Folge legte die mitbeteiligte Partei eine Zustimmungserklärung vom 8.5.2024 („Revers“) von C in Bezug auf die genannten Grundstücke vor. Ebenso lud die belangte Behörde B und später auch C zu den Behördenverhandlungen und stellte ihnen den Bescheid vom 10.12.2024 zu.
4.3. Der Beschwerdeführer wurde dem Verfahren bis dato nicht beigezogen. Ist ein Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann gemäß § 7 Abs. 3 VwGVG die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, im dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat. Dass der Bescheid dem Beschwerdeführer nicht zugestellt wurde, schließt für sich genommen nicht aus, dass der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde erheben kann.
4.4. In Bezug auf die Beschwerdelegitimation ist allerdings auf Art. 132 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) hinzuweisen, wonach gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Beschwerdelegitimation gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG setzt unter anderem voraus, dass eine solche Rechtsverletzung möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides zu bestimmen (vgl. VwGH 6.12.2021, Ra 2020/03/0067, mwN). Parteistellung im Verwaltungsverfahren und die Befugnis zur Beschwerdeerhebung an ein Verwaltungsgericht hängen nach der innerstaatlichen Rechtslage somit unmittelbar zusammen (vgl. VwGH 30.9.2020, Ra 2019/10/0070, mwN). Die Beschwerde von jemandem, der nicht mit subjektiven Rechten an der Sache beteiligt ist, ist zurückzuweisen (VwGH 25.5.2016, Ra 2013/15/0001).
4.4.1. Wesentliche Frage des vorliegenden Verfahren ist demnach, ob der Beschwerdeführer auf Grund des von ihm mit der Beschwerde vorgelegten Kaufvertrages ebenso als (Mit-)Eigentümer der Liegenschaft EZ ***, KG ***, anzusehen wäre, dem – bejahendenfalls – eine Parteistellung im Verfahren zuzuerkennen wäre. Nur wenn ihm eine solche zukommt, ist er legitimiert, gegen den Bescheid vom 10.12.2024 Beschwerde zu erheben.
Bei dieser Frage handelt es sich um eine für das wasserrechtliche Verfahren zu klärende Vorfrage im Sinne des § 38 AVG, welche vom erkennenden Gericht abzuhandeln ist.
4.4.2. Nach den im österreichischen Sachenrecht geltenden Grundsätzen ist für den abgeleiteten Eigentumserwerb an Liegenschaften sowohl ein gültiger Erwerbstitel als auch die Eintragung in das Grundbuch als einzige in Betracht kommende Erwerbsart erforderlich (§§ 425, 431 ABGB). Das bedeutet, dass weder der bloße Titel (z.B. Kaufvertrag) verbunden mit der Einräumung des faktischen Besitzes für sich allein, noch die bloße Eintragung für sich allein Eigentum verschaffen können (RIS-Justiz RS0011117).
Das Gesetz hat Ausnahmen vom Eintragungsgrundsatz normiert; außerhalb dieses Bereichs ist kein Platz für sogenanntes „außerbücherliches Eigentum“. Soweit der Eintragungsgrundsatz herrscht, bewirkt die Übergabe der Liegenschaft in Verbindung mit einem schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft nur einen auf Erwerb des dinglichen Rechts gerichteten Titel, nicht jedoch das dingliche Recht selbst (OGH 30.10.2003, 8 Ob 109/03t; 6.6.2013, 5 Ob 91/13p).
Im Fall der Doppelveräußerung einer Liegenschaft führen gemäß § 440 ABGB Eintragungsprinzip und Rangprinzip zum Eigentumserwerb desjenigen, der zuerst eingetragen wird (vgl. OGH 13.9.2007, 6 Ob 169/07g).
Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Kaufvertrag vom 26.2.2020 ergibt sich, dass damit ein Miteigentumsanteil von zwei Zehntel von B – sie war zu diesem Zeitpunkt Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ ***, KG ***, – an den Beschwerdeführer hätte verkauft werden sollen. Allerdings schloss B am 23.11.2020 mit C einen Schenkungsvertrag in Form eines Notariatsakts. Dem insoweit eindeutigen Inhalt dieses Notariatsaktes zufolge, schenkte B die (im Grundbuch eingetragene und damit verbücherte) Liegenschaft EZ ***, KG ***, zur Gänze an C. Dass sie lediglich acht Zehntel hätte verschenken wollen, kann dem Vertrag nicht entnommen werden. Dementsprechend enthält der Notariatsakt auch eine Aufsandungserklärung, wonach C das Alleineigentum an der Liegenschaft eingeräumt werden soll. In Folge wurde dieses Alleineigentum im Grundbuch eingetragen, wo – wie festgestellt – C als Alleineigentümer aufscheint.
Aus der oben zitierten Rechtsprechung folgt für den Beschwerdeführer, dass er nicht als Miteigentümer eines Anteils von zwei Zehnteln an der Liegenschaft EZ ***, KG ***, angesehen werden kann, fehlt es denn jedenfalls an der für den Eigentumserwerb notwendigen Eintragung ins Grundbuch. Dass gegenständlich eine Ausnahme vom Eintragungsgrundsatz und damit die Möglichkeit, „außerbücherliches Eigentum“ zu begründen, bestanden hätte, war nicht anzunehmen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet, dass ihm etwa der Besitz an der Liegenschaft übertragen worden wäre.
4.4.3. Damit fehlt es aber auch an der Voraussetzung für eine Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren.
4.5. Da dem Beschwerdeführer eine Parteistellung im zugrundeliegenden wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren mangels Eigentums an einem vom Projekt betroffenen Grundstück nicht zukommt, erweist sich seine Beschwerde als unzulässig. Sie war deshalb zurückzuweisen.
5. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden, da die Beschwerde zurückzuweisen war.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten und als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
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