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LVwG-S-2478/001-2023•LVwG N LVwG-S-2478/001-2023
LVwG-S-2478/001-2023Landesverwaltungsgericht04.02.2025
Gewerberecht; Veranstaltungsrecht; Verwaltungsstrafe; öffentliche Veranstaltung; Anmeldung; Volksbrauchtum;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dissauer als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 05.10.2023, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem NÖ Veranstaltungsgesetz, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling (in der Folge: belangte Behörde) vom 05.10.2023, Zl. *** wurden Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Tatbeschreibung:
Ort: ***, ***
Sie haben es als Obmann der Partei "C" zu verantworten, dass am 3.12.2022, von 15.00 Uhr bis 16.00 Uhr, in ***, ***, eine öffentliche Veranstaltung - *** - ohne rechtzeitige Anmeldung bei der Marktgemeinde *** durchgeführt wurde, obwohl Veranstaltungen bei der Gemeinde spätestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn anzumelden sind.
Ort: ***, ***
Sie haben es als Obmann der Partei "C" zu verantworten, dass am 3.12.2022, von 18.00 Uhr bis 19.00 Uhr, in ***, ***, eine öffentliche Veranstaltung - *** - ohne rechtzeitige Anmeldung bei der Marktgemeinde *** durchgeführt wurde, obwohl Veranstaltungen bei der Gemeinde spätestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn anzumelden sind.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1. § 14 Abs. 1 Z 5 iVm § 4 Abs. 1 und Abs. 2 NÖ Veranstaltungsgesetz, LGBl. , 7070-0 idF LGBl. Nr. 38/2016,
zu 2. § 14 Abs. 1 Z 5 iVm § 4 Abs. 1 und Abs. 2 NÖ Veranstaltungsgesetz, LGBl. , 7070-0 idF LGBl. Nr. 38/2016“
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über den Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 1. und 2. jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von € 80,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 12 Stunden) verhängt und diesem gem. § 64 Abs. 2 VStG ein Kostenbeitrag in der Höhe von € 20,-- auferlegt.
Begründend führte die belangte Behörde in ihrer Entscheidung aus, dass der Beschwerdeführer nicht bestritten habe die beiden Veranstaltungen – *** sowie *** – durchgeführt zu haben. Es habe sich der Rechtfertigung des Beschwerdeführers zufolge um politische Veranstaltungen oder auch volkstümliche oder religiöse Veranstaltungen gehandelt und seien somit nicht der Anmeldepflicht gemäß den Bestimmungen des NÖ Veranstaltungsgesetzes unterlegen. Entgegen dieser Argumentation sei die erkennende Behörde der Ansicht, dass es sich bei den als „Parteiveranstaltungen mit dem Hauptschwerpunkt Fortführung und Belebung von Brauchtümern und Traditionen in ***“ angekündigten und dem damit verbundenen Zweck der Durchführung eines ***- bzw. *** um keine gemäß NÖ Veranstaltungsgesetz von diesem Gesetz ausgenommenen Veranstaltungen gehandelt habe.
Veranstaltungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie von politischen Parteien seien im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches von der Anwendung dieses Gesetzes ausgenommen (z.B. Wahlveranstaltungen). In diesem Fall hätten sich die Veranstaltungen jedoch nicht auf den gesetzlichen Wirkungsbereich bezogen, sondern dienten der Belustigung bzw. der Unterhaltung der BesucherInnen. Es sei daher keine Ausnahme vom Anwendungsbereich gem. § 1 Abs. 4 Z. 1 des NÖ Veranstaltungsgesetzes vorgelegen.
Auch eine Ausnahme vom Anwendungsbereich gem. § 1 Abs. 4 Z. 2 des NÖ Veranstaltungsgesetzes sei nicht vorgelegen, da es sich nicht um eine Veranstaltung einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft gehandelt habe – auch wenn der heilige Nikolo in der christlichen Kirche als Heiliger verehrt werde. Da der Beschwerdeführer die Veranstaltungen als „Parteiveranstaltungen mit dem Hauptschwerpunkt Fortführung und Belebung von Brauchtümern und Traditionen in ***“ angekündigt und durchgeführt habe, habe es sich auch nicht um reine Veranstaltungen, die nach ihrer Art im Volksbrauchtum begründet sind, gehandelt, sodass auch eine Ausnahme gemäß § 1 Abs. 4 Z. 12 des NÖ Veranstaltungsgesetzes nicht gegeben gewesen sei.
Da die beiden genannten Veranstaltungen nicht bei der Gemeinde spätestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn angemeldet worden seien, sei die Verwaltungsübertretung objektiv als erwiesen anzusehen.
Als Veranstalter einer Veranstaltung sei der Beschwerdeführer zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet. Die Tat sei diesem daher auch subjektiv vorwerfbar.
Die Höhe der Strafe sei tat- und schuldangemessen. Da der Beschwerdeführer keine Angaben über seine persönlichen Verhältnisse gemacht habe, sei ein monatliches Einkommen von € 2500,-- netto geschätzt worden. Strafmildernd sei gewertet worden, dass keine einschlägigen Vorstrafen bei der BH Mödling gegen den Beschwerdeführer aufscheinen, straferschwerende Umstände seien keine gewertet worden.
Im Rahmen seiner fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er als Obmann der politischen Partei „C“ am 03.12.2022 zwei Veranstaltungen in der Marktgemeinde *** durchgeführt habe. Bei diesen Veranstaltungen habe es sich einerseits um die Veranstaltung von 15:00 bis 16:00 Uhr im *** „Forführung und Belebung von Brauchtümern und Traditionen in “ – am Beispiel eines „“, andererseits um die Veranstaltung von 18:00 bis 19:00 Uhr am *** „Fortführung und Belebung von Brauchtümern und Traditionen in “ – am Beispiel „“ gehandelt. Die belangte Behörde begründe das angefochtene Straferkenntnis damit, dass es sich bei den Veranstaltungen um keine gem. NÖ Veranstaltungsgesetz von diesem Gesetz ausgenommenen Veranstaltungen handle. Aus den genannten Gründen sei daher von Parteiveranstaltungen auszugehen und eine Ausnahme gem. § 1 Abs. 4 Z 1 NÖ Veranstaltungsgesetz gegeben, weshalb beide Veranstaltungen nicht anzumelden, bzw. nicht bewilligungspflichtig gewesen seien.
Sofern das LVwG davon ausgehen sollte, dass es sich bei den gegenständlichen Veranstaltungen um keine Veranstaltungen einer politischen Partei im gesetzlichen Wirkungsbereich handle, so werde darauf verwiesen, dass die Veranstaltungen ihrer Art nach im Volksbrauchtum begründet seien. Ein Brauch sei eine innerhalb einer Gemeinschaft entstandene regelmäßig wiederkehrende, soziale Handlung von Menschen in festen, stark ritualisierten Formen. Der Begriff des Brauchtums beschreibe daher die Gesamtheit der Bräuche eines Volkes oder einer Volksgruppe. Zweifellos handle es sich beim „Heiligen Nikolaus“ um ein christlich-abendländisches überregionales Brauchtum, was sich auch in der Literatur mit unzähligen Beispielen belegen lasse.
Sofern die belangte Behörde daher damit argumentiere, dass diese Tradition nicht bereits seit vielen Jahren an diesem Ort üblich sei, so müsse dem entgegnet werden, dass der heilige Nikolaus und der Krampus im gesamten Alpenraum als Volksbrauchtum anerkannt und nicht bloß auf einzelne Gemeinden reduziert werden könne. Eine Betrachtung, ob in einzelnen Gemeinden ein Krampuslauf mit Nikolaus stattfinde, sei daher völlig verfehlt, da diese einer größeren Betrachtungsweise (Alpenraum) zugeführt werden müsse. Es handle sich daher beim Nikolaus und dem Krampus (auch beim Krampuslauf) eindeutig um ein Volksbrauchtum im gesamten Bundesgebiet und sogar über dessen Grenzen hinaus.
Weiters habe er bereits im Jahr 2019 (01.12.2019) einen Kinderkrampuslauf in der Marktgemeinde *** ohne vorherige Anmeldung durchgeführt. Eine Verwaltungsstrafe sei damals nicht ausgesprochen worden, dies da die Behörde – offenbar folgerichtig – davon ausgegangen sei, dass es sich um eine Veranstaltung gem. § 1 Abs. 4 Z 12 NÖ Veranstaltungsgesetz gehandelt habe und somit keiner Anmeldung bedurft habe.
Da es sich bei den gegenständlichen Veranstaltungen daher um Veranstaltungen gehandelt habe, die im Volksbrauchtum begründet gewesen seien, seien diese nicht anmelde- bzw. bewilligungspflichtig.
Ferner sehe das NÖ Veranstaltungsgesetz in seinem § 1 Abs. 4 Z 2 einen weiteren Ausnahmetatbestand für die Veranstaltung vor:
„Veranstaltungen zur Religionsausübung, insbesondere in den dazu bestimmten Einrichtungen (Kirchen, Synagogen oder sonstigen Kultuseinrichtungen) von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften“;
Auch die Judikatur gehe daher beim Brauch des heiligen Nikolaus in Begleitung eines Krampus unzweideutig von einem religiösen Brauchtum und in weiterer Folge als Veranstaltung zur Religionsausübung aus, weshalb auch nach diesem Gesichtspunkt keine anmelde- bzw. keine bewilligungspflichtige Veranstaltung vorgelegen sei (LVwG Steiermark 30.19-2591/2021). Der Beschwerdeführer habe daher gegen keine Rechtsvorschrift verstoßen, weshalb der Antrag gestellt werde, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Seitens des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde zur Zahl ***.
4.1. Der Beschwerdeführer führte am 03.12.2022 von 15:00 Uhr bis 16:00 Uhr in ***, , als Obmann der Partei "C" einen „“ durch.
Eine Anmeldung des „***“ bei der Marktgemeinde *** erfolgte nicht.
4.2. Der Beschwerdeführer führte am 03.12.2022 von 18:00 Uhr bis 19:00 Uhr in , *** ein „“ durch.
Eine Anmeldung des „***“ bei der Marktgemeinde *** erfolgte nicht.
Die unter den Punkten 4.1. und 4.2. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsstrafakt (insbesondere auch aus den im Akt einliegenden Lichtbildern, AS 110 f) der belangten Behörde und sind gegenständlich unstrittig.
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Veranstaltungsgesetzes lauten wie folgt:
(1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche Veranstaltungen wie öffentliche Theatervorstellungen und Filmvorführungen sowie alle Arten von öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen, sofern sie nicht ausdrücklich von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen sind.
(2) Öffentlich im Sinne dieses Gesetzes sind Veranstaltungen, die allgemein zugänglich sind. Eine Veranstaltung, die von einer Vereinigung für ihre Mitglieder durchgeführt wird, gilt jedenfalls auch dann als öffentlich, wenn die Mitgliedschaft nur zum Zweck der Teilnahme an der Veranstaltung, allenfalls verbunden mit der Leistung eines Beitrages, erworben wird.
(3) Filmvorführungen sind die Wiedergabe von Laufbildern, die auf einem Speichermedium aufgezeichnet sind.
(4) Von der Anwendung dieses Gesetzes sind ausgenommen:
(1) Veranstaltungen sind vom Veranstalter
(2) Veranstaltungen, sind bei der Gemeinde spätestens vier Wochen, sonst spätestens acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn anzumelden.
(1) Wer
(2) Der Verfall von Gegenständen, wie insbesondere Eintrittskarten, Musikanlagen, Filmapparate, Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder Transportmittel, die mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 im Zusammenhang stehen, kann ausgesprochen werden.
7.1. Gemäß § 1 Abs. 1 NÖ Veranstaltungsgesetz gilt dieses Gesetz für öffentliche Veranstaltungen wie öffentliche Theatervorstellungen und Filmvorführungen sowie alle Arten von öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen, sofern sie nicht ausdrücklich von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen sind.
Gem. § 4 Abs. 2 NÖ Veranstaltungsgesetz sind Veranstaltungen (bei der Gemeinde spätestens vier Wochen, sonst spätestens acht Wochen) vor Veranstaltungsbeginn anzumelden. Gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 NÖ Veranstaltungsgesetz begeht (sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet) eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 7000,-, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer eine Veranstaltung ohne rechtzeitige Anmeldung durchführt.
7.2. Die Bestimmung des § 1 Abs. 4 NÖ leg. cit. definiertdie Ausnahmen vom Anwendungsbereich des NÖ Veranstaltungsgesetz. Gegenständlich ist daher seitens des erkennen Gerichts zu beurteilen, ob die vom Beschwerdeführer jeweils durchgeführten Veranstaltungen, nämlich der am 03.12.2022, von 15:00 Uhr bis 16:00 Uhr durchgeführte „“ einerseits, sowie das am 03.12.2022 von 18:00 Uhr bis 19:00 Uhr durchgeführte „“ andererseits, in den Anwendungsbereich des NÖ Veranstaltungsgesetz fallen, oder aber gem. § 1 Abs. 4 leg. cit. von dessen Anwendungsbereich ausgenommen sind.
7.3. Die Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 12 NÖ Veranstaltungsgesetz nimmt Veranstaltungen, die nach ihrer Art im Volksbrauchtum begründet sind, wie z. B. Platzkonzerte, Faschingsumzüge etc., ausdrücklich vom Anwendungsbereich des NÖ Veranstaltungsgesetzes aus.
Das NÖ Veranstaltungsgesetz definiert den Begriff „Volksbrauchtum“ nicht, dieser ist daher in jener Bedeutung zu verstehen, die ihm nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zukommt (vgl. in diesem Sinne auch VwGH vom 07.10.1996, 95/10/0222). Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird unter einem Brauch ein von der Sitte gefordertes, sozial bestimmtes, bei gewissen Anlässen geübtes traditionelles Verhalten verstanden, wobei Brauchtum den (wissenschaftlichen) Sammelbegriff darstellt (vgl. VwGH vom 07.10.1996, 95/10/0222).
Nach Rechtsansicht des erkennenden Gerichts steht im Fall des gegenständlich durchgeführten „“ einerseits, sowie des durchgeführten „“ andererseits außer Frage, dass es sich hiebei um Veranstaltungen, die nach ihrer Art im Volksbrauchtum begründet sind, handelt. Zwar hat das Feiern eines Kinderkrampus- und Nikolauslaufs christlichen Ursprung, Krampus- und Nikolausläufe bzw. Krampus und Nikolausumzüge werden jedoch mittlerweile von vielen Menschen, und zwar unabhängig von deren Konfession und deren Grad der religiösen Bindung ganz allgemein als Feste angesehen und gehören daher – unabhängig von deren christlichen Ursprung – jedenfalls auch dem Brauchtum an (vgl. hiezu z.B. auch VwGH vom 02.07.2008, Zl. 2006/10/0188).
7.4. Die gegenständlich in Frage stehenden Veranstaltungen waren daher gem. § 1 Abs. 4 Z 12 NÖ Veranstaltungsgesetz vom Anwendungsbereich desselben ausgenommen, weshalb der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht verwirklicht hat. Aus diesem Grund konnte auch eine Erörterung der weiteren – in der Beschwerde erstatteten Vorbringen – unterbleiben.
7.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 und Z 3 VwGVG entfallen.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 15.05.2019, Ro 2019/01/0006).
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