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LVwG-AV-66/002-2025•LVwG N LVwG-AV-66/002-2025
LVwG-AV-66/002-2025Landesverwaltungsgericht04.02.2025
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Antrag; Auskunft; Zulassungsevidenz; rechtliches Interesse;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des A als Inhaber der B, *** in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 16.01.2025, Zl. ***, betreffend der Abweisung des Antrags vom 05.01.2025 auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Antrag des Beschwerdeführers Folge gegeben. Die belangte Behörde hat die beantragten Auskünfte zu erteilen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 17, 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§§ 3, 8, 24 Führerscheingesetz (FSG)
§ 14 Abs. 3 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV)
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer stellte am 05.01.2025 einen Antrag auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz (korrigiert am 10.01.2025) zu dem Kennzeichen ***. Als Begründung für den Antrag wurde ein berechtigtes Interesse des Antragstellers angeführt, nämlich, dass die Halterdaten zur Vollstreckung von Rechtsansprüchen benötigt werden, da der Lenker dieses Fahrzeuges am 04.01.2025 getankt habe und vergessen habe den Treibstoff zu bezahlen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.01.2025, ***, hat die belangte Behörde den Antrag als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus:
„Bisheriger Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 10. Jänner 2025 haben Sie ein Auskunftsersuchen über den Zulassungsbesitzer iSd § 47 Abs 2a KFG zu dem Kennzeichen *** gestellt.
Begründend haben Sie dazu ausgeführt, dass die Auskunft der Verfolgung eines zivilrechtlichen Anspruchs (nicht bezahlte Tankrechnung) gegen den Fahrer des Fahrzeugs mit dem obigen Kennzeichen dient.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 10. Jänner 2025 wurde Ihnen die beabsichtigte Abweisung des Antrags übermittelt.
In Ihrer Stellungnahme vom 16.01.2025 führten Sie aus:
„Die Auskunftsverweigerung weise ich mit folgender Begründung zurück.
(1) §47 Zulassungsevidenz setzt ein rechtliches Interesse voraus. Es unterscheidet nicht zwischen Straf- und Zivilrecht und somit ist diese Unterscheidung irrelevant
(2) Ein zivilrechtlicher (Tank)vertrag ist nie zustande gekommen, weil der Fahrer des PKWs in Selbstbedienung den Treibstoff entwendet hat.
Für das Zustandekommen eines Rechtsgeschäftes ist eine übereinstimmende Willenserklärung der Vertragspartner erforderlich. Die war nicht möglich, weil der Fahrer sofort nach dem Tanken die Tankstelle verlassen hat. Es ist also gar kein Rechtsgeschäft zustande gekommen und es handelt sich vermutlich um Diebstahl.
(3) Das rechtliche Interesse liegt auch beim Zulassungsbesitzer bzw. bei der Person, der das Kfz vom Zulassungsbesitzer überlassen wurde. Ich möchte die Angelegenheit ohne Strafanzeige wegen Tankbetrugs klären
(4) der Verweis auf VwGH Zl. 2007/11/0134 ist nicht zutreffend. Das Fremdgehen ("Ehestörung") kein Delikt darstellt, sollte bekannt sein. Somit kann es im Gegensatz zu Tankbetrug auch kein rechtliches Interesse geben,
(5) Ich habe bislang von JEDER Behörde die beantragte Zulassungsauskunft erhalten. Es kann nicht sein, dass eine Behörde eine andere Rechtsansicht vertritt und diese auch noch mit nicht zutreffenden Tatbeständen begründet. Ich verlange die unverzügliche Auskunftserteilung oder eben einen ablehnenden Bescheid, um weitere rechtliche Schritte einzuleiten“
Hierzu ist seitens der Behörde auf die bereits im Parteiengehör angeführten rechtlichen Erwägungen (§ 47 Abs. 2a KFG 1967) zu verweisen, welche in Ihrem Fall nicht vorliegen.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Administrativakt der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach.
Die maßgebliche Rechtsvorschrift des KFG 1967 lautet:
§ 47. Zulassungsevidenz
[...]
(2a) Die Behörde hat, sofern nicht eine Auskunftserteilung gemäß § 31a KHVG 1994 in Betracht kommt, Privatpersonen auf Anfrage, in der das Kennzeichen, die Motornummer oder die Fahrgestellnummer angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben.
Rechtliche Erwägungen:
Der Antrag ist nicht begründet.
Nach § 47 Abs. 2a KFG. 1967 hat die Behörde einer Privatperson auf Anfrage, in der etwa das Kennzeichen angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Name und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, hierzu im Einzelnen:
Die Bezirksverwaltungsbehörde ist angehalten, die Voraussetzungen für die Auskunftserteilung zu prüfen (BVwG 08. Mai 2023, ZI. W292 2247908-1). Nach § 47 Abs. 2a KFG. 1967 liegt es am Antragsteller, ein rechtliches Interesse glaubhaft zu machen. Es ist nicht Aufgabe der öffentlichen Verwaltung, Privatpersonen personenbezogene Daten von Vertragspartnern (Kunden) für die Abwicklung unternehmerischer Geschäfte zur Verfügung zu stellen, daher fehlt auch die Rechtsgrundlage dafür. Die Zurverfügungstellung von personenbezogenen Daten muss bei zivilrechtlichen Verträgen in deren Rahmen bzw. mit Einwilligung der Vertragspartei erfolgen.
Im gegenständlichen Fall ist erkennbar, dass es um eine nicht bezahlte Geldforderung aus einem zivilrechtlichen (Tank-)Vertrag geht, weshalb die Auskunft begehrt wird. Es handelt sich demnach um ein wirtschaftliches Interesse (Bezahlung der Geldforderung). Überdies bestünde – im Falle des Vorliegens einer strafgerichtlichen Handlung – die Möglichkeit des Anschlusses im gerichtlichen Strafverfahren als Privatbeteiligter.
Wie in der Begründung zum Auskunftsersuchen festgehalten, bezieht sich das angegebene rechtliche Interesse gegen den Fahrer des Fahrzeugs mit dem angesuchten Kennzeichen aufgrund einer nicht bezahlten Tankrechnung. Das angegebene rechtliche Interesse bezieht sich damit (nur) auf den Fahrer (Lenker). Hierzu ist auf die Judikatur des VwGH vom 21.09.2010, Zl. 2007/11/0134, zu verweisen, worin wie folgt ausgeführt ist:
„Der Beschwerdeführer versucht, mit seinem Antrag auf Bekanntgabe des Zulassungsbesitzers, den Namen und die Adresse der von ihm als "Ehestörer" bezeichneten Person in Erfahrung zu bringen, die von der von ihm eingeschalteten Detektei als Lenker des in Rede stehenden Fahrzeugs beobachtet wurde. Außer dem Umstand, dass die erwähnte Person das Fahrzeug gelenkt hat, macht der Beschwerdeführer keine weiteren Anhaltspunkte dafür geltend, dass diese Person auch Zulassungsbesitzer des vom Beschwerdeführer bezeichneten Fahrzeugs wäre. Damit stellt der Beschwerdeführer aber noch keine ausreichende Beziehung zum Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs dar und macht insoweit kein ausreichendes rechtliches Interesse im Sinne des § 47 Abs. 2a KFG 1967, den Namen gerade des Zulassungsbesitzers (und nicht bloß des Lenkers) zu erfahren, glaubhaft. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wäre der Zulassungsbesitzer, sollte er mit dem Lenker nicht identisch sein, keineswegs nach KFG 1967 ihm gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet, wem er das Fahrzeug zu bestimmten Zeitpunkten überlassen hatte. § 103 Abs. 2 KFG 1967 bezieht sich nur auf Auskunftsverlangen der Behörde.“
Auch vor diesem Hintergrund ist auszuführen, dass die Auskunft aus der Zulassungsevidenz den Zulassungsbesitzer beinhaltet, welcher jedoch nicht zwingend stets der Lenker des Fahrzeugs sein muss, der die Zapfsäule bedient hat, als auch nicht der Eigentümer des Fahrzeugs. Insbesondere wurde nicht mit dem Fahrzeug selbst eine Besitzstörung begangen, sondern hat der Fahrer desselben eine Tankrechnung nicht bezahlt. Zur Geltendmachung eines rechtlichen Interesses iSd § 47 Abs 2a KFG muss nach der Rsp des VwGH (vgl VwGH 2007/11/0134) eine ausreichende Beziehung zum Zulassungsbesitzer dargelegt werden (vgl. LVwG NÖ 31.10.2022, LVwG-AV-1248/001-2022, wonach die Auskunftserteilung zu einem Kennzeichen abgewiesen wurde, in der Konstellation, dass der Lenker des beanfragten Fahrzeugs ein Privatgrundstück betreten hat).
Da eine derartige Beziehung zum Zulassungsbesitzer nicht dargelegt wurde, war im Hinblick auf die obzitierte Judikatur der Antrag abzuweisen.“
Gegen diesen Bescheid wurde das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht:
„Ich erhebe Beschwerde gegen den meiner Ansicht nach rechtswidrigen Bescheid der BH Mistelbach *** mit nachfolgender Begründung und verlange die geforderte Auskunftserteilung.
„Die Auskunftsverweigerung weise ich mit folgender Begründung zurück:
(1) §47 Zulassungsevidenz setzt ein rechtliches Interesse voraus. Es unterscheidet nicht zwischen Straf- und Zivilrecht und somit ist diese Unterscheidung irrelevant
(2) Ein zivilrechtlicher (Tank)vertrag ist nie zustande gekommen, weil der Fahrer des PKWs in Selbstbedienung den Treibstoff entwendet hat. Für das Zustandekommen eines Rechtsgeschäftes ist eine übereinstimmende Willenserklärung der Vertragspartner erforderlich. Die war nicht möglich, weil der Fahrer sofort nach dem Tanken die Tankstelle verlassen hat. Es ist also gar kein Rechtsgeschäft zustande gekommen und es handelt sich vermutlich um Diebstahl.
(3) Das rechtliche Interesse liegt auch beim Zulassungsbesitzer bzw. bei der Person, der das Kfz vom Zulassungsbesitzer überlassen wurde. Ich möchte die Angelegenheit ohne Strafanzeige wegen Tankbetrugs klären
(4) der Verweis auf VwGH Zl. 2007/11/0134 ist nicht zutreffend. Das Fremdgehen ("Ehestörung") kein Delikt darstellt, sollte bekannt sein. Somit kann es im Gegensatz zu Tankbetrug auch kein rechtliches Interesse geben,
(5) Ich habe bislang von JEDER Behörde die beantragte Zulassungsauskunft erhalten. Es kann nicht sein, dass eine Behörde eine andere Rechtsansicht vertritt und diese auch noch mit nicht zutreffenden Tatbeständen begründet. Ein Rechtsgeschäft ist nie zustande gekommen, weil ich mit mir unbekannten Personen kein solches abschließen kann. Es handelt sich um Diebstahl, daher besteht ein rechtliches Interesse. Besitzstörung wurde von mir nie reklamiert. Ich kann ggf. mit Dokumente belegen, dass andere BH solche Auskünfte bei Vorliegen dieser Tatbestände erteilen. Was "Ehestörung" genau mit Tankdiebstahl zu tun hat, ist ein besonderes Schmanckerl behördlicher Rechtsauffassung.
Die Beschwerdegebühr wurde entrichtet (beiliegend).“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer am 05.01.2025 einen Antrag auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz zu den Kennzeichen *** gestellt hat. Als Begründung wurde das berechtigte rechtliche Interesse angeführt, das die Auskunft der Verfolgung eines zivilrechtlichen Anspruchs (Bezahlung des Treibstoffes) aufgrund des Verlassens der Tankstelle nach Betankung des Fahrzeuges ohne für den Treibstoff zu bezahlen.
Der Beschwerdeführer ist Tankstellenbetreiber der Tankstelle in ***, ***. Am 04.01.2025 gegen 10:15 Uhr habe der Lenker des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen *** bei der oben genannten Tankstelle getankt und sei im Anschluss weggefahren ohne zu bezahlen. Dies habe eine Auswertung des Überwachungsvideos ergeben.
Der festgestellte Sachverhalt basiert auf folgender Beweiswürdigung:
Im Wesentlichen ist der Sachverhalt unstrittig und ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und dem Antrag des Beschwerdeführers. Das vorgebrachte Interesse des Beschwerdeführers an der Bezahlung des Treibstoffes wird als glaubwürdig eingestuft.
Rechtlich folgt:
Gemäß § 47 Abs. 2a KFG hat die Behörde, sofern nicht eine Auskunftserteilung gemäß § 31a KHVG 1994 in Betracht kommt, Privatpersonen auf Anfrage, in der das Kennzeichen, die Motornummer oder die Fahrgestellnummer angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer als Betreiber der Tankstelle im eigenen Namen einen Antrag gemäß § 47 Abs. 2a KFG gestellt. In diesem Antrag wurde ein Kennzeichen angegeben. Ein rechtliches Interesse wurde dargelegt und somit glaubhaft gemacht. Die Ausforschung der Zulassungsbesitzer bzw. Lenker zur Verfolgung des Anspruchs auf den Preis des Treibstoffs bzw. der Ersatz der Kosten für den Treibstoff durch den Eigentümer des Kraftfahrzeuges sind rechtliche Interessen im Sinne des § 47 Abs. 2a KFG.
Als rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung im Sinne des § 47 Abs. 2a KFG 1967 sind nicht nur subjektiv öffentliche, sondern auch aus dem Privatrecht erfließende Interessen zu verstehen (Hinweis E vom 21. September 2010, 2007/11/0134). (Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2012, Zl. 2011/11/0044)
Als rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung im Sinne des § 47 Abs. 2a KFG 1967 sind nicht nur subjektiv öffentliche, sondern auch aus dem Privatrecht erfließende Interessen zu verstehen. Der Wortlaut des § 47 Abs. 2a KFG 1967 steht dieser Auffassung nicht entgegen, und die Gesetzesmaterialien, RV 23 BLG NR 22. GP, 3 machen hinlänglich klar, dass auch (Schadenersatz-)Interessen wie das Interesse eines durch einen Verkehrsunfall Geschädigten an der Bekanntgabe des Zulassungsbesitzers, mag auch für letzteres nunmehr § 31a Abs. 4 KHVG einschlägig sein, rechtliche Interessen im Sinne des § 47 Abs. 2a KFG 1967 darstellen können. (Erkenntnis des VwGH vom 21.09.2010, Zl. 2007/11/0134)
Im gegenständlichen Fall begehrt der Antragsteller – vergleichbar wie im oben angeführten Erkenntnis des VwGH – einen Anspruch auf Ersatz durch die Aneignung von Treibstoff bzw. die Bezahlung des getankten Treibstoffes. Sofern die belangte Behörde vorbrachte, dass nicht unbedingt der Zulassungsbesitzer auch Lenker des Fahrzeuges ist, wird darauf hingewiesen, dass dem Tankstellenbetreiber zur Verfolgung seiner Rechte keine andere Möglichkeit bleibt – denn nur das KFZ ist durch das Kennzeichen eindeutig bestimmbar - als vorerst davon auszugehen, dass der Lenker auch gleichzeitig Zulassungsbesitzer ist, oder dieser den Lenker zumindest benennen kann. Weiter ist auch der Eigentümer und/oder Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Kraftfahrzeuges durch die Betankung ohne Bezahlung bereichert.
In einem weitern gerichtlichen Verfahren kann dann der Zulassungsbesitzer dann bestreiten, dass er Lenker war und den Lenker oder Eigentümer bekannt geben.
Hierzu ist auch auf die Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu verweisen:
Der Halter eines Kraftfahrzeuges setzt allein dadurch, dass er sein Fahrzeug von Dritten benützen lässt, die damit eine Besitzstörung begehen, noch keine Handlung, die als unmittelbare Veranlassung der Störung des fremden Eigentums angesehen werden kann und eine Eigentumsfreiheitsklage gegen ihn rechtfertigen könnte; lehnt er aber die Benennung des Störers ab und behauptet auch sonst, nichts zu Hintanhaltung weiterer Störungen unternehmen zu können, obwohl ihm dies ( hier als Dienstgeber ) leicht möglich wäre, kann die Eigentumsfreiheitsklage auch gegen ihn erhoben werden. (vgl. OGH zu den Zl. 1Ob680/81; 8Ob589/87; 3Ob509/96; 4Ob58/08w; 8Ob105/15x, vom 29.10.2015)
Dieselben Überlegungen des obersten Gerichtshofes gelten auch bei anderen Rechtsansprüchen wie Besitzstörungen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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