LVwG N LVwG-AV-288/001-2024

LVwG-AV-288/001-2024Landesverwaltungsgericht04.02.2025

Regest

Finanzrecht; Abfallwirtschaft; Abfallwirtschaftsgebühr; Bescheidadressat;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-288/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.288.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde von A sowie von B und C vom 26. Februar 2024 gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** vom 6. Februar 2024, Aktenzeichen: ***, mit dem eine Berufung des A vom 27. Dezember 2023 gegen einen an B und C adressierten Abgabenbescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** vom 14. Dezember 2023, betreffend die Vorschreibung der jährlichen Abfallwirtschaftsgebühr für das Grundstück *** in ***, abgewiesen wurde, zu Recht:

1. Der angefochtene Bescheid wird insofern abgeändert, als die Berufung des A gegen den erstinstanzlichen Abgabenbescheid als unzulässig zurückgewiesen wird.

Weiters wird Folgendes beschlossen:

2. Die Beschwerde von B und C wird als unzulässig zurückgewiesen.

3. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO

§§ 260 Abs. 1 lit. a iVm 278 Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Sachverhalt:

Mit Abgabenbescheid des Verbandsobmanns des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** vom 14. Dezember 2023, Aktenzeichen: ***, wurde B und C für das Grundstück *** in *** die jährliche Abfallwirtschaftsgebühr mit Wirkung ab 1. Jänner 2024 neu festgesetzt. Lediglich die Zustellung der Bescheidausfertigung wurde an A („z.Hd.“) verfügt.

Gegen diesen Bescheid bzw. die vorgeschriebene Abgabe erhoben Herr A (in der Folge: Erst-Beschwerdeführer) sowie Herr B und Frau C (in der Folge gemeinsam: Zweit-Beschwerdeführer) gemeinsam mit Schreiben vom 27. Dezember 2023 das ordentliche Rechtsmittel der Berufung. Der errichtete Zubau mit der Adresse *** befinde sich auf demselben Grundstück Nr. ***, KG ***, wie das Gebäude mit der Adresse ***, für welches bereits eine ausreichende Zuteilung bestehe. Die Aufhebung des Abgabenbescheides wurde beantragt.

Mit der nunmehr angefochtenen Berufungsentscheidung des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** vom 6. Februar 2024, Aktenzeichen: ***, adressiert an Herrn A, wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen.

Mit Schreiben vom 26. Februar 2024 erhoben die Beschwerdeführer gemeinsam Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und wiederholten darin im Wesentlichen das Berufungsvorbringen.

Am 11. März 2024 (einlangend) legte der Verbandsobmann des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Verbandsvorstandes) zur Entscheidung vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk ***, an dessen Vollständigkeit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.

2. Rechtliche Würdigung:

2.1. Zu Spruchpunkt 1:

Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht - außer in den Fällen des § 278 - immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides gebildet hat (z.B. VwGH 2009/15/0152; 2010/16/0032; 2012/15/0161).

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens („Sache“) ist somit im konkreten Fall ausgehend vom Spruch des angefochtenen Bescheides die Abweisung der Berufung des Herrn A vom 27. Dezember 2023 (eingelangt am 28. Dezember 2023).

Unzulässig ist eine Berufung insbesondere dann, wenn dem Berufungswerber die Legitimation fehlt. Das Recht zur Einbringung einer Berufung steht demjenigen (d.h. nur demjenigen und nicht auch anderen Personen, vgl. VwGH 85/06/0103; 98/05/0113; 2003/04/0078) zu, der im Verwaltungsverfahren die Stellung als vom Bescheid betroffene (VwGH 82/10/0087; 95/05/0115) Partei innehat (VwGH 95/10/00163; 2003/11/0259). Eine Berufung kann sich nur gegen einen Bescheid richten und nur von jener Person erhoben werden, der gegenüber der Bescheid wirksam erlassen wurde und für die er auch inhaltlich bestimmt ist (VwSlg 11.625 A/1984, VwGH 92/14/0063).

Der mit der Berufung vom 27. Dezember 2023 von Herrn A bekämpfte Abgabenbescheid des Verbandsobmanns des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** vom 14. Dezember 2023, Aktenzeichen: ***, war ausschließlich an B und C adressiert, lediglich die Zustellung des Bescheides wurde an A („z.Hd.“) verfügt.

Herr A war nicht Bescheidadressat des erstinstanzlichen Abgabenbescheides, die Möglichkeit der formellen Beschwer und somit eine diesbezügliche Berufungslegitimation scheidet damit von vorneherein aus. Der von ihm angefochtene Bescheid ist an ihn weder ergangen noch wäre er überhaupt – mangels Eigentum am verfahrensgegenständlichen Grundstück – im Verfahren beizuziehen gewesen.

Der Bescheidadressat, also die Person, an die der Bescheid ergeht, ist im Spruch des Bescheides namentlich zu nennen, wobei eine Nennung im Adressfeld ebenfalls reicht (VwGH Ra 2014/15/0023, 2013/15/0062).

Grundsätzlich kann nur der Bescheidadressat durch einen an ihn gerichteten Bescheid in seinen Rechten verletzt sein (VwGH 91/17/0144; 92/09/0208; 2009/02/0067, 2013/10/0021; Ro 2014/07/0001). Durch eine - zweifelsfrei nicht gegenüber dem Berufungswerber ergangene - Entscheidung kann eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte des Berufungswerbers nicht eingetreten sein, sodass die Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berufung nicht gegeben ist.

Gegen Personen, die nicht als Bescheidadressat genannt sind, vermag ein Bescheid keine Wirkungen zu entfalten, selbst wenn diese dem Verfahren beizuziehen gewesen wären. Dies bedeutet, dass der angefochtene Abgabenbescheid des Verbandsobmanns des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** vom 14. Dezember 2023 nicht an Herrn A ergangen ist.

Soweit die Berufung vom 27. Dezember 2023 von Herrn A im eigenen Namen eingebracht wurde, war diese mangels eines tauglichen Berufungsgegenstandes – eines an Herrn A adressierten Bescheides – unzulässig. Der Erst-Beschwerdeführer war nicht Adressat des von ihm bekämpften Bescheides, seine Berufung daher mangels Parteistellung unzulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf die Berufung eines Berufungswerbers, der zur Erhebung einer Berufung nicht berechtigt ist, nicht in sachliche Behandlung genommen werden, sondern muss als unzulässig zurückgewiesen werden (VwGH 99/07/0149; 93/17/0318). Entscheidet die Behörde zweiter Instanz anstatt dessen durch Abweisung in der Sache selbst, überschreitet sie ihre funktionelle Zuständigkeit im Berufungsverfahren, sodass der Berufungsbescheid insoweit mit amtswegig wahrzunehmender Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet ist (VwGH 92/13/0016; 91/13/0013).

Die nur gegenüber dem Erst-Beschwerdeführer ergangene Berufungsentscheidung war daher spruchgemäß abzuändern.

2.2. Zu Spruchpunkt 2:

Zur Erhebung einer Beschwerde ist gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG legitimiert, wer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein.

Aus der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechtes zur Frage der Beschwerdelegitimation vor diesen Gerichtshöfen kann abgeleitet werden, dass zur Behauptung, in seinen Rechten verletzt zu sein, die Möglichkeit der Rechtsverletzung hinzutreten muss.

Das Recht zur Einbringung eines Rechtsmittels steht demjenigen (d.h. nur demjenigen und nicht auch anderen Personen, vgl. VwGH 85/06/0103; 98/05/0113; 2003/04/0078) zu, der im Verwaltungsverfahren die Stellung als vom Bescheid betroffene (VwGH 82/10/0087; 95/05/0115) Partei innehat (VwGH 95/10/00163; 2003/11/0259).

Aus Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG folgt daher, dass grundsätzlich nur der Bescheidadressat durch einen an ihn gerichteten Bescheid in seinen Rechten verletzt sein kann (vgl. VwGH Ro 2014/07/0001).

In der angefochtenen Berufungsentscheidung wurde ausschließlich Herr A als Adressat genannt, weshalb der angefochtene Bescheid auch nur ihm gegenüber ergangen ist. B und C waren nicht Bescheidadressaten der angefochtenen Berufungsentscheidung.

Durch die - zweifelsfrei nicht gegenüber B und C ergangene - Berufungsentscheidung kann eine Verletzung ihrer subjektiven öffentlichen Rechte nicht eingetreten sein, sodass die Voraussetzung für die Zulässigkeit ihrer Beschwerden nicht gegeben ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Bescheidbeschwerde wegen Fehlens der Beschwerdeberechtigung dann zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in seinem Recht nicht verletzt sein kann. Das ist auch der Fall, wenn der Beschwerdeführer nicht Adressat des genannten Bescheides ist (VwGH 91/17/0144, 94/17/0159, 2004/07/0155).

Schon die Möglichkeit einer Verletzung von Rechten der Zweit-Beschwerdeführer durch die nicht an sie adressierte Berufungsentscheidung ist somit von vorneherein ausgeschlossen.

Gemäß § 260 Abs. 1 lit.a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss gemäß § 278 BAO zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig eingebracht wurde.

Da nur der Bescheidadressat eine mögliche Rechtsverletzung geltend machen kann (VwGH 2011/05/0199) und der angefochtene Berufungsbescheid nicht gegenüber den Zweit-Beschwerdeführern erlassen worden ist, war die Beschwerde, soweit sie namens der Zweit-Beschwerdeführer erhoben wurde, mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung spruchgemäß mit Beschluss zurückzuweisen (vgl. dazu auch VwGH 2012/05/0068, 0069).

Soweit die Berufung vom 27. Dezember 2023 durch oder im Namen von B und C eingebracht wurde, so wurde darüber mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid eben gerade nicht entschieden bzw. ist diese Berufung noch unerledigt.

Unpräjudiziell wird für das weitere Verfahren angemerkt, dass es sich beim Abgabenbescheid über die Abfallwirtschaftsgebühr um einen abgeleiteten Bescheid handelt. Der abgeleitete Abgabenbescheid ist an die im Spruch des Grundlagenbescheides (Verpflichtungsbescheid über Zuteilung von Müllbehältern) getroffenen Feststellungen gebunden. Der Verpflichtungsbescheid, mit welchem für das gegenständliche Objekt eine Restmülltonne zugeteilt wurde, entfaltet daher für das Abgabenverfahren betreffend Abfallwirtschaftsgebühr und –abgabe hinsichtlich der für die Abgabenberechnung zugrunde zu legenden Anzahl und Art der zugeteilten Müllbehälter gemäß § 252 BAO Bindungswirkung.

Andererseits sind solche abgeleiteten Abgabenbescheide bei Änderung oder Wegfall des Verpflichtungsbescheides gemäß § 295a BAO von Amts wegen an den nachträglichen Grundlagenbescheid anzupassen.

2.3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

2.4. Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 274 BAO abgesehen werden, da vom erkennenden Gericht lediglich die Rechtsfrage der Berufungslegitimation des Erst-Beschwerdeführers bzw. der Beschwerdelegitimation der Zweit-Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren zu lösen war.

Eine mündliche Erörterung hätte somit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen und standen einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S.389, entgegen.

Zudem konnte eine Verhandlung gemäß § 274 Abs.3 BAO entfallen, war doch bereits der Berufungsantrag bzw. die Beschwerde zurückzuweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde im Übrigen auch gar nicht beantragt.

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