LVwG N LVwG-AV-722/001-2022

LVwG-AV-722/001-2022Landesverwaltungsgericht31.01.2025

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag; Carport; Superädifikat;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-722/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.722.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH in ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 15.03.2022, ***, betreffend die Anordnung eines baupolizeilichen Auftrages nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe, dass die Frist für den Abbruch des Bauwerks gemäß § 17 VwGVG iVm § 59 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mit vier Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses festgesetzt wird, bestätigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 18.01.2021, ***, wurden die Wassergenossenschaft C, Herr D, Frau E, Herr F, Frau G und Frau H als Eigentümer der Parzelle ***, EZ ***, KG , und Herr A als Eigentümer des Bauwerks gemäß § 35 Abs 2 Z 2 NÖ BO 2014 iVm § 19 Abs 3 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 (NÖ ROG 2014) verpflichtet, das auf dem „als Verkehrsfläche gewidmeten Grundstück *** gegenüber dem Baulos *** () errichtete Carport im Gesamtausmaß von ca. 10,00 x 5,00 m mit integrierter Gerätehütte im Ausmaß von ca. 2,90 x 2,30 m“ bis zum 16.04.2021 zu entfernen.

Die Baubehörde I. Instanz verwies dazu in der Begründung ihres Bescheides im Wesentlichen auf den Lageplan der I vom 20.05.2020, GZ. ***, welcher besage, dass ein Bauvorhaben des Beschwerdeführers nicht auf dem Grundstück der Republik Österreich (Parzelle ***) errichtet worden sei, sondern zur Gänze auf dem Grundstück ***, EZ ***, KG ***. Auch eine Vermessung von Amts wegen durch die J GmbH habe ebenfalls dieses Ergebnis gebracht. Die Errichtung eines Carports mit Geräteraum sei nachweislich zur Gänze auf dem als „Verkehrsfläche-privat“ (Vp) gewidmeten Grundstück *** errichtet worden und sei dessen Errichtung unter Heranziehung des § 19 NÖ ROG 2014 auf Verkehrsflächen jedenfalls nicht zulässig und stelle somit ein konsensloses Bauwerk dar.

Gegen diesen Bescheid wurde von Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) ein Rechtsmittel ergriffen, welches mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** (Im Folgenden: belangte Behörde) vom 15.03.2022, ***, als unbegründet abgewiesen wurde. Als neuer Termin für die Entfernung des Carports mit integrierter Gerätehütte wurde der 15.07.2022 festgelegt.

2. Zum Beschwerdevorbringen

In seinem Rechtsmittel gegen den Berufungsbescheid der belangten Behörde legte der Beschwerdeführer nach einer Zusammenfassung des bisherigen Verfahrensganges seine Beschwerdegründe dahingehend dar, dass er in seinen Rechten aufgrund der grob unrichtigen Beurteilung und Verfahrensmängel verletzt werde.

Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, dass die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach das gegenständliche Bauvorhaben auf der Widmung Verkehrsfläche nicht zulässig sei, nach seiner Ansicht unrichtig sei, da § 19 Abs 3 NÖ ROG 2014 die Errichtung von Bauwerken in einem eingeschränkten Umfang zulasse. Durch das gegenständliche Carport, welches sich in dem Bereich des Grundstückes befinde, welcher ausschließlich für den ruhenden Verkehr vorgesehen sei, werde die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt.

Die belangte Behörde habe in ihrer Begründung infolge einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung verabsäumt, objektive Kriterien und Anhaltspunkte konkret darzulegen, aufgrund derer das gegenständliche Carport rechtlich anders zu beurteilen wäre, als die im Gesetz demonstrativ aufgezählten Kleinbauten bzw. die ebenfalls in diesem Bereich befindliche Gerätehütte.

Weiters sei festzuhalten, dass er der Baubehörde die geplante Errichtung des gegenständlichen Carports durch Übermittlung eines Planes der baulichen Anlage sowie eines Lageplanes ordnungsgemäß angezeigt habe und die Behörde ihm bestätigt habe, dass das Verfahren für die Baubehörde als abgeschlossen zu betrachten sei. Nach seiner Ansicht könne diese Mitteilung nur als entsprechende Zustimmung/Genehmigung seitens der Baubehörde zu der Errichtung dieser baulichen Anlage gewertet werden. Andernfalls hätte die Baubehörde, wenn sie Bedenken gegen die Errichtung dieses Carports gehabt hätte, von Amts wegen ein Bauverfahren einleiten und ihm entsprechende Aufträge erteilen müssen.

Die belangte Behörde handle dem Diskriminierungsverbot und Differenzierungsverbot zuwider, zumal im Lageplan von K eindeutig erkennbar sei, dass sich neben dem gegenständlichen Carport weitere Bauwerke befinden würden. Bei diesen handle es sich um Gerätehütten, die bereits vor 30 bis 40 Jahren dort errichtet worden seien. Dass ihm der Abbruch seiner Baulichkeit bescheidmäßig aufgetragen worden sei, die anderen Gerätehütten aber verbleiben dürften, widerspreche dem Gleichheitssatz.

Die belangte Behörde übersehe, dass er für die Errichtung des anzeigepflichtigen Vorhabens die erforderliche Zustimmung bzw. Nichtuntersagung für die Errichtung des anzeigepflichtigen Vorhabens eingeholt habe. Es handle sich daher keinesfalls um ein konsensloses Bauwerk, im Gegensatz zu den anderen benachbarten Gerätehütten.

Durch dieses Vorgehen bzw. durch die Entfernung der gegenständlichen Anlage übe die belangte Behörde eine gleichheitswidrige Willkür ihm gegenüber aus.

Die belangte Behörde habe es im Ermittlungsverfahren verabsäumt, den für die Erledigung dieser Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt ausreichend zu eruieren und zu berücksichtigen. So könne eine von der belangten Baubehörde als unrichtig erachtete konsenslose Bauführung gegenständlich nicht vorliegen, wenn eben diese Baubehörde von ihm seinerzeit im Wege einer Anzeige ausdrücklich mitgeteilt bekommen habe, dass ein Carport errichtet werde und eine für die Zustimmung der angenommenen Grundeigentümerin, der Republik Österreich, notwendige Vereinbarung abgeschlossen worden sei. Der zuständige Bauamtsleiter hätte diesbezüglich selbst festgehalten, dass seitens der Baubehörde das Verfahren abgeschlossen sei, sodass keinerlei Anhaltspunkte vorliegen würden, die für einen konsenslosen Zustand sprechen würden.

Die Behörde habe es gegenständlich zur Gänze verabsäumt zu prüfen, ob das von ihm angesprochene Bauvorhaben in allen seinen Teilen den Bestimmungen des Flächenwidmungsplans und des Bebauungsplanes sowie sonstigen baurechtlichen Vorschriften nicht widerspreche. Es seien überdies im Zusammenhang mit der beabsichtigten Errichtung des Carports und dem Bauverfahren keinerlei Prüfungsschritte respektive Einschreitungsmaßnahmen seitens der belangten Behörde von Amts wegen veranlasst worden und seien in unmittelbarer Nähe auch andere bauliche Anlagen in Form von Gerätehütten errichtet worden, sodass der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich am selben Platz bereits seit etwa 40 Jahren ebenso eine Gerätehütte befunden habe, welche durch das gegenständliche Carport ersetzt worden sei, davon ausgehen habe können, dass seine Baulichkeit im Konsens errichtet worden sei.

Hätte sich die belangte Behörde bereits im Zusammenhang mit seiner Mitteilung vom 05.09.2020 einschließlich der sich ergebenden Thematik der Grundstücksgrenzen tiefgründig auseinandergesetzt und ihn demgemäß von der drohenden konsenslosen Bauführung informiert, hätte er keinesfalls einen entgeltlichen Benützungsvertrag mit der Republik Österreich als Grundeigentümerin abgeschlossen, da dieser im Grunde - ex post betrachtet - vollkommen obsolet sei und die von ihm bereits entrichteten Benützungsentgelte zur Gänze grundlos geleistet worden seien.

Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides sowie die Einstellung des Verfahrens, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde.

Die Beschwerde und der Verfahrensakt wurden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben der Marktgemeinde *** vom 04.07.2022 zur Entscheidung übermittelt.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren

Da die gegenständliche Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich darüber gemäß § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden.

Am 30.04.2024 fand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der der Beschwerdeführer zum Sachverhalt befragt wurde. Beweis wurde weiters erhoben durch Verlesung des Verfahrensaktes der belangten Behörde zur Geschäftszahl *** sowie die Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch.

4. Feststellungen

Der Beschwerdeführer hat am 23.07.2019 mit der Republik Österreich (Land- und Forstwirtschaftsverwaltung – Wasserbau), vertreten durch die Landeshauptfrau von Niederösterreich als Verwalterin des Öffentlichen Wassergutes, einen Vertrag über die Benützung von öffentlichem Wassergut in der Katastralgemeinde , am „“, Gst.Nr. ***, abgeschlossen. Laut Vertrag soll dieses Grundstück am ***, gegenüberliegend der sich im Eigentum des Beschwerdeführers befindlichen Parzelle *** durch die Errichtung, den Bestand und die Erhaltung eines Carports im Ausmaß von ca. 34 m² in Anspruch genommen werden. Der Vertrag wurde auf die Dauer von 10 Jahren abgeschlossen und endet am 31.07.2029, wobei eine Verlängerung der Vertragsdauer um jeweils ein weiteres Jahr erfolgt, wenn der Vertrag nicht davor unter Einhaltung einer vereinbarten Kündigungsfrist schriftlich gekündigt wird. Der Beschwerdeführer verpflichtete sich zudem vertraglich, die errichtete Anlage nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zu entfernen.

Mit E-Mail vom 05.09.2019 teilte der Beschwerdeführer der Baubehörde unter Anschluss dieses Vertrages und eines Übersichtsplanes mit, dass die Errichtung eines Vordaches auf öffentlichem Wassergut, mit einer Dachwasserableitung in den *** geplant sei. Mit E-Mail des Bauamtes der Marktgemeinde *** vom 13.11.2029 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Verfahren für die Baubehörde als abgeschlossen zu betrachten sei, zumal sich das gegenständliche Bauwerk nicht auf einem Grundstück im Bauland befinde und die Zustimmung der Grundeigentümerin, der Republik Österreich, vorliege.

In weiterer Folge wurde die Baubehörde von der Wassergenossenschaft C davon in Kenntnis gesetzt, dass das Bauvorhaben des Beschwerdeführers augenscheinlich nicht auf dem im Benützungsvertrag vom 23.07.2019 angeführten Grundstück der Republik Österreich, sondern auf dem dazu parallel verlaufenden Grundstück Nr. ***, KG ***, errichtet wurde. Dieses Grundstück steht im Eigentum der Wassergenossenschaft C (Anteil 1/3), des Herrn D (Anteil 1/12), der Frau E (Anteil 1/12), des Herrn F (Anteil 1/12), der Frau G (Anteil 1/12), und der Frau H (Anteil 1/3), dient der Verkehrserschließung der am Ostufer des *** gelegenen Parzellen und ist laut gültigem Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** als „Verkehrsfläche-privat“ gewidmet.

Laut Vermessungsplan des K, Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen in ***, vom 19.05.2020 wurde das Carport vollständig auf dem Grundstück Nr. ***, gegenüber der Parzelle Nr. *** errichtet.

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

Lage des Carports laut Vermessungsplan des I

Das in Holzbauweise errichtete und nicht für die Dauer bestimmte Carport weist laut Vermessungsplan die Außenmaße von ca. 10 m x 5 m auf. Im südlichen Bereich schließt das Carport mit einer integrierten Gerätehütte mit den Außenmaßen von ca. 2,9 m x 2,3 m ab. Der am Vermessungsplan dargestellte, in Richtung Fahrbahn auskragende Dachvorsprung wurde zwischenzeitig verkürzt.

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

Ansicht des Carports mit integrierter Gerätehütte (Foto des Beschwerdeführers)

Das Carport ist mit dem Boden kraftschlüssig verbunden und war zu dessen fachgerechter Errichtung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich.

Für die Errichtung dieses Carports wurde bis dato keine baubehördliche Bewilligung erteilt.

Im Übrigen wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf den unter Pkt. 1 wiedergegebenen Verlauf des verwaltungsbehördlichen Verfahrens verwiesen.

5. Beweiswürdigung

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig und ergibt sich insbesondere aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Bauaktes sowie dem öffentlichen Grundbuch.

Dass das Bauwerk nicht für die Dauer bestimmt ist, ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Gericht. Dieser verwies auf den mit der Verwaltung des Öffentlichen Wassergutes auf die Dauer von zehn Jahren angeschlossenen Vertrag, wobei eine Verlängerung jederzeit möglich gewesen sei und er von einem Bestand des Carports von jedenfalls 20 bis 30 Jahre ausgegangen sei. Den Auftrag für den Bau des Carports hätte er im Glauben, dieses würde auf dem Grundstück Nr. *** errichtet werden, in Auftrag gegeben. Leider habe davor niemand die Grundstücke dort vermessen.

6. Rechtslage

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs 1 VwGVG – mit Beschluss.

Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ BO 2014 lauten auszugsweise:

„§ 4

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

[…]

6. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;

7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;

[…]

15. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tieren oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundene Bauteile als Gebäude gelten;

[…]“

„§ 6

Parteien und Nachbarn

(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:

[…]“

„§ 14

„Bewilligungspflichtige Vorhaben

Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

[…]“

„§ 35

„Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag

(1) Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.

(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn

1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder

2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.

Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.

[…]“

7. Erwägungen

§ 35 Abs 2 Z 2 NÖ BO 2014 sieht die Anordnung des Abbruches eines Bauwerks durch die Baubehörde ungeachtet eines anhängigen Baubewilligungsansuchens nach § 14 NÖ BO 2014 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 NÖ BO 2014 vor, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23 NÖ BO 2014) oder keine Anzeige (§ 15 NÖ BO 2014) vorliegt.

Zur Beurteilung, ob ein Bauwerk bewilligungs- oder anzeigepflichtig ist, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur der Zeitpunkt der Errichtung der Bauwerke, sondern auch der Zeitpunkt der Erteilung des baupolizeilichen Auftrages maßgeblich (VwGH Ra 2015/05/0056).

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass das verfahrensgegenständliche Carport aufgrund seines Eigengewichtes mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Für die Errichtung eines Carports alleine, aber auch in Kombination mit dem als Gebäude ausgebildeten Geräteschuppen, sind fachtechnische Kenntnisse schon deshalb als erforderlich anzusehen, wie bei nicht werksgerechter Herstellung eine Einsturzgefahr besteht und sohin eine Gefährdung von Personen und Sachen nicht auszuschließen ist (vgl. VwGH 97/05/0139). Die Anwendung wesentlicher bautechnischer Kenntnisse bei Errichtung des verfahrensgegenständlichen Carports ist augenfällig. Es handelt sich daher jedenfalls um ein Bauwerk im Sinne der oben zitierten Bestimmungen.

Wenn der Beschwerdeführer schließlich vermeint, er habe die beabsichtigte Errichtung des Carports bei der zuständigen Baubehörde zur Anzeige gebracht, so übersieht er – abgesehen davon, dass den im Bauakt einliegenden Unterlagen eine den Formerfordernissen entsprechende Bauanzeige nicht einmal ansatzweise entnommen werden kann – zum einen, dass jene Bestimmung in der NÖ BO 2014 (§ 15 Abs 1 Z 19 NÖ BO 2014 idF LGBl 6/2015), die für Carports die Anzeigepflicht unter bestimmten Voraussetzungen regelte, bereits mit der Novelle LGBl 50/2017 wieder gestrichen wurde, sodass auch Carports seit 13.07.2017 uneingeschränkt in die Bewilligungspflicht nach § 14 Z 2 NÖ BO 2014 fallen, und zum anderen das Carport, entgegen den Angaben des Beschwerdeführers im E-Mail vom 09.05.2019, auf einem anderen Grundstück errichtet wurde, sodass auch ein „aliud“ gegeben ist.

Keinesfalls ist aus dem Antwortmail der Baubehörde vom 13.11.2019 ableitbar, dass damit eine „Bauanzeige“ ordnungsgemäß zur Kenntnis genommen worden wäre, da im Falle der unrichtigen Beurteilung der Bewilligungspflicht eines nach § 15 NÖ BO 2014 angezeigten Bauvorhabens durch die Baubehörde baupolizeiliche Maßnahmen sehr wohl zulässig sind. Der Erstattung einer Bauanzeige bzw. deren Kenntnisnahme durch die Baubehörde kommt nämlich keine Bescheidqualität zu, sodass eine bindende Entscheidung über die Bewilligungspflicht nicht vorliegt und gemäß § 38 AVG die Frage der Bewilligungspflicht im baupolizeilichen Verfahren nach § 35 NÖ BO 2014 erneut zu prüfen ist. In Wahrheit liegt in einem derartigen Fall keine Anzeige eines Bauwerkes nach § 15 NÖ BO 2014, auf die es nach § 35 Abs 2 NÖ BO 2014 aber abkommt, vor, sondern die im Rahmen des § 35 NÖ BO 2014 bedeutungslose Anzeige eines nach § 14 NÖ BO 2014 bewilligungspflichtigen Bauvorhabens, das durch die Erstattung der Anzeige nicht zu einem anzeigepflichtigen Bauvorhaben wird (vgl. VwGH 2010/05/0186 zur vergleichbaren Rechtslage nach der NÖ BO 1996).

Im Übrigen ist die Konsensfähigkeit des Bauwerks nicht Gegenstand des Abbruchverfahrens, weshalb nicht zu prüfen ist, ob das Vorhaben dem Flächenwidmungs- oder Bebauungsplan bzw. sonstigen bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften widersprechen würde.

Die Verpflichtung zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues trifft dessen jeweiligen Eigentümer (vgl. VwGH 2003/06/0171). Adressat eines Auftrages nach § 35 Abs 2 Z 2 NÖ BO 2014 ist – mangels anders lautender gesetzlicher Regelung – der jeweilige Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder der Baulichkeit (vgl. VwGH Ro 2014/05/0009). Der Verwaltungsgerichtshof hegt keine Bedenken, einen vom Grundstückseigentümer verschiedenen Eigentümer eines Bauwerks als Adressaten eines Beseitigungsauftrags heranzuziehen (vgl. VwGH 2010/05/0186).

Die Feststellung der Eigentumsverhältnisse ist eine bei der Erlassung des Abbruchauftrags zu beachtende zivilrechtliche Vorfrage iSd § 38 AVG; hat die Behörde eine amtswegige Prüfung der Eigentümerschaft am betroffenen Bauwerk nicht vorgenommen, belastet sie den baupolizeilichen Auftrag mit Rechtswidrigkeit (vgl. z.B. VwGH 2008/06/0097).

Gemäß § 297 ABGB fällt ein auf einem Grundstück errichtetes Bauwerk grundsätzlich als Zugehör nach dem Grundsatz „superficies solo cedit" in das Eigentum des Grundeigentümers. Hat jedoch das Bauwerk ein anderer als der Grundeigentümer errichtet und ist es nicht für die Dauer bestimmt, liegt ein Superädifikat („Überbau“) iSd § 435 ABGB vor, welches im Eigentum des Bauführers verbleibt (vgl. VwGH 2008/06/0097 und 2012/05/0057).

Voraussetzung für das Vorliegen eines Superädifikates ist, dass dem Erbauer erkennbar die Belassungsabsicht, nämlich die Absicht fehlt, dass das Bauwerk stets (d.h. für seine ganze natürliche Lebensdauer) auf diesem fremden Grundstück bleiben soll. Fehlende Belassungsabsicht tritt im Allgemeinen durch das äußere Erscheinungsbild des Bauwerks (Bauweise) hervor, kann aber auch aus anderen Umständen erschlossen werden. So wurde in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung des OGH (u.a.) eine an einem Frachtenbahnhof errichtete Magazinhütte, eine auf Pachtgrund errichtete Alm- oder Schutzhütte oder eine provisorische Wohnbaracke, weil nicht für die Dauer bestimmt, als Superädifikat („Überbau“) im Eigentum des Bauführers beurteilt (vgl. VwGH 2013/05/0204).

Im konkreten Fall spricht die gewählte Bauweise, aber auch die dokumentierte Absicht, das Carport – wäre es tatsächlich am ursprünglich intendierten Grundstück errichtet worden – lediglich für einen bestimmten Zeitraum am „fremden“ Grundstück zu belassen, dafür, dass keine dauerhafte Belassungsabsicht bestanden hat und besteht. Der Beschwerdeführer hat in seinem Vorbringen auch keine Umstände dargelegt, die die Superädifikatseigenschaft des Carports ausschlössen, weshalb der Abbruchauftrag ihm gegenüber zu Recht erlassen wurde.

Im Hinblick auf den erlassenen Abbruchauftrag liegt, soweit der Beschwerdeführer insinuiert, dass auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück mehrere andere Gerätehütten bestehen, hinsichtlich der die Baubehörde nicht eingeschritten sei, keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vor, zumal von einem von Willkür geleiteten Handeln dann keine Rede sein kann, wenn die Behörde verpflichtet war, einen baupolizeilichen Auftrag zu erlassen.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Abbruchauftrag waren somit gegeben, weshalb der Beschwerde diesbezüglich kein Erfolg beschieden werden konnte.

Gemäß § 59 Abs 2 AVG ist beim Ausspruch einer Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.

Die Angemessenheit der Fristsetzung bezieht sich jedoch nicht allein auf den Aspekt der technischen Umsetzung der vorgeschriebenen Anordnungen, sondern es wird - insbesondere bei baupolizeilichen Aufträgen - die Angemessenheit einer gesetzten Frist unter dem Gesichtspunkt zu bewerten sein, ob sie objektiv geeignet ist, dem Bescheidadressaten unter Anspannung aller seiner Kräfte, der Lage des konkreten Falles nach, die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen.

Die von der belangten Behörde veranschlagte Leistungsfrist zur Durchführung des Abbruchs von etwa vier Monaten wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und erscheint dem erkennenden Gericht für den Abbruch des gegenständlichen Bauwerks durchwegs angemessen im Sinne des § 59 Abs 2 AVG. Sie ist insbesondere im Hinblick auf die Größe und die Bauart des Carports objektiv geeignet, die Erfüllung der aufgetragenen Leistungen zu ermöglichen und berücksichtigt zudem auch mögliche witterungsbedingte Verzögerungen. Die gegenständliche Frist (die die belangte Behörde bis 15.07.2022 gesetzt hatte) ist zwischenzeitig abgelaufen, weshalb eine neuerliche Frist festzusetzen war.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die Revision ist unzulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (VwGH Ro 2014/01/0033) dar.

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