LVwG N LVwG-AV-1530/002-2024

LVwG-AV-1530/002-2024Landesverwaltungsgericht30.01.2025

Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Aufenthaltstitel; Verfahrensrecht; Säumnisbeschwerde;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1530/002-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1530.002.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Allraun über die Beschwerde des Herrn A, geb. ***, StA: Irak, vertreten durch Herrn B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 03.12.2024, Zlen. *** und ***, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid zur Gänze, soweit es Spruchpunkt II.) und III.) betrifft, ersatzlos behoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde abgesprochen wie folgt:

„Bescheid

I.)Die Bezirkshauptmannschaft Gmünd weist Ihren am 16.09.2024 gestellten Antrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung ab.

II.)Die Bezirkshauptmannschaft Gmünd weist Ihren Antrag vom 08.07.2024 auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 NAG ab.

III.)Die Bezirkshauptmannschaft Gmünd weist Ihre am 28.10.2024 eingebrachte Säumnisbeschwerde zurück.

Rechtsgrundlagen:

zu I.):

§ 21 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)

§ 3 Abs. 1 NAG iVm der Verordnung der Landeshauptfrau von NÖ über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, LGBl. 78/2017

zu II.):

§ 21 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)

§ 3 Abs. 1 NAG iVm der Verordnung der Landeshauptfrau von NÖ über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, LGBl. 78/2017

zu III.):

§ 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)“

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers Ende April allein bei der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vorgesprochen habe, wobei die Ehegattin des Beschwerdeführers mitgeteilt habe, dass es sich um einen Aufenthaltstitel für ihren Ehemann handle.

Die Absicht zur Einbringung eines Antrages sei nicht eindeutig erkennbar gewesen und sei der Ehegattin dargelegt worden, dass der Beschwerdeführer nach freiwilliger Ausreise einen Antrag gemäß § 47 NAG bei der österreichischen Botschaft im Ausland stellen könne und die Möglichkeit bestehe, eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG zu beantragen.

Mit Schreiben vom 04.07.2024 habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorgebracht, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 47 NAG bei der Bezirkshauptmannschaft Gmünd gestellt habe. Beantragt sei in diesem Schreiben unter anderem die Erlassung eines Zurückweisungsbescheides bezüglich dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 47 NAG worden.

Mit Schreiben des Beschwerdeführervertreters vom 08.07.2024 sei die Erlassung eines Zurückweisungsbescheides bezüglich des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 47 NAG vom 25.04.2024 wiederholt worden.

Diesem Schreiben sei erstmals ein ausgefüllter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Familienangehöriger gemäß § 47 NAG datiert mit 24.04.2024 sowie die Geburtsurkunde, ein Staatsbürgerschaftsnachweis und ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister zur Person des Sohnes des Beschwerdeführers, geb. am ***, angeschlossen gewesen.

Mit Schreiben vom 16.09.2024 habe der Beschwerdeführer nach Verbesserungsauftrag durch die belangte Behörde die „an die Bezirkshauptmannschaft Gmünd gerichteten Anträge wie folgt“ klargestellt und dazu ausgeführt, dass primär die bescheidmäßige Feststellung des Bestehens eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes des Antragstellers aufgrund seiner Vaterschaft zu seinem Sohn unmittelbar aufgrund dessen Unionsbürgerschaft gestützt auf Art 20 AEUV und lediglich in eventu die Erteilung des Aufenthaltstitels Familienangehöriger gemäß § 47 NAG aufgrund der Familienbeziehung zur Ehefrau sowie zum gemeinsamen Sohn und die Zulassung der Inlandsantragstellung beantragt würden.

Am 23.10.2024 sei die Ehegattin des Beschwerdeführers als Zeugin einvernommen worden.

Die Niederschrift über die Zeugeneinvernahme sei dem Beschwerdeführervertreter mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 29.10.2024 zugestellt worden.

In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 28.10.2024 mit Bezug zu *** eine Säumnisbeschwerde wegen des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 NAG vom 25.04.2024 sowie einen Antrag auf Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG bei der Bezirkshauptmannschaft Gmünd eingebracht.

Mit E-Mail vom 05.11.2024 habe der Beschwerdeführervertreter darauf hingewiesen, dass beachtet werden möge, dass sich die Säumnisbeschwerde vom 28.10.2024 auf den Antrag vom 25.04.2024 beziehe.

Ebenso am 05.11.2024 habe der Beschwerdeführervertreter per E-Mail die Anfrage gestellt, auf welchen Antrag sich die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme beziehe und worin konkret das Ergebnis der Beweisaufnahme bestehe.

Mit E-Mail vom 13.11.2024 habe der Beschwerdeführervertreter vorgebracht, dass es nicht nachvollziehbar sei, wieso die Bezirkshauptmannschaft Gmünd nicht offenlege, auf welchen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 47 NAG sich die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit Möglichkeit zur Stellungnahme vom 29.10.2024 beziehe.

Am 14.11.2024 sei dem Beschwerdeführervertreter seitens der Bezirkshauptmannschaft Gmünd mitgeteilt worden, dass die Stellungnahmemöglichkeit zum Ergebnis der Beweisaufnahme (Niederschrift über die Vernehmung einer Zeugin) den Zusatzantrag gemäß § 21 Abs. 3 NAG vom 16.09.2024 im Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 NAG (***), welches angesichts eines mit 24.04.2024 datierten, erstmals mit E-Mail vom 08.07.2024 bei der Bezirkshauptmannschaft Gmünd eingebrachten Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ eingeleitet worden sei, betreffe.

Der Beschwerdeführer habe dazu eine Stellungnahme vom 14.11.2024 abgegeben, welche in Volltext in die Begründung der angefochtenen Entscheidung übernommen wurde. Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass es Fakt sei, dass Frau C am 25.04.2024 das von ihrem Ehemann ausgefüllte Antragsformular auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 47 NAG bei einer Dame rechts im Erdgeschoß der BH Gmünd abgegeben habe. Der Antrag sei daher am 25.04.2024 rechtswirksam gestellt worden.

Daher stelle sich eine spätere Antragstellung des Beschwerdeführers gar nicht.

Da die BH Gmünd bis dato die Antragstellung vom 25.04.2024 bestritten habe, sei die Säumnisbeschwerde vom 25.10.2024 unverzüglich dem LVwG NÖ vorzulegen. Die Säumnisbeschwerde beziehe sich ausschließlich auf den Antrag vom 25.04.2024. Weiters sei darin ausgeführt worden, dass sich nachfolgende Stellungnahme auf den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 47 NAG vom 25.04.2024 beziehe. Soferne eine Entscheidung über einen Antrag ergehe, den der Beschwerdeführer nicht gestellt habe, läge eine Verletzung des gesetzlichen Richters gemäß Art 83 Abs 2 B-VG vor.

Die Abweisung des Antrages nach § 47 NAG und des Zusatzantrages auf Inlandsantragstellung wurden im Wesentlichen damit begründet, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung getroffen worden sei, welche ein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 NAG darstelle.

In Gesamtbetrachtung hinsichtlich der Zulässigkeit des Eingriffes in das Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK seien die strafrechtliche Unbescholtenheit sowie das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und das damit einhergehende Kindeswohl für das Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Aufenthalt in Österreich zu werten. Die weiteren Kriterien des § 11 Abs. 3 NAG würden jedoch dagegen sprechen, zumal der Beschwerdeführer sich seit Beginn an rechtswidrig in Österreich aufhalte, der Grad der Integration keinesfalls ein Ausmaß erreicht habe, welches nach einem Aufenthalt von über neun Jahren möglich wäre, er angesichts seiner vermutlich aufrechten Ehe im Irak, seines dort lebenden minderjährigen Sohnes sowie seiner Eltern und Geschwister jedenfalls Bindungen zum Heimatstaat bestehen würden, der Beschwerdeführer bereits rechtskräftig wegen Verstößen gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Fremdenpolizeirechtes bestraft worden sei und auch das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand sei, in dem sich sowohl der Beschwerdeführer wie auch seine Ehegattin des unsicheren bzw. rechtswidrigen Aufenthaltsstatus bewusst gewesen seien.

Es überwiege somit das öffentliche Interesse, sodass ihm die Ausreise aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung sehr wohl möglich bzw. zumutbar sei, da die Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK diesem nicht entgegenstehe.

Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Familienangehöriger gemäß § 47 NAG, datiert mit 24.04.2024, sei bei der Bezirkshauptmannschaft Gmünd erstmalig am 08.07.2024 eingelangt und habe an diesem Tag die Frist zur Entscheidung gemäß § 73 AVG und § 8 VwGVG zu laufen begonnen.

Da mit dem gegenständlichen Bescheid ohne unnötigen Aufschub und innerhalb der Frist zur Entscheidung von sechs Monaten über den Antrag entschieden worden sei, liege keine Verletzung der Entscheidungspflicht vor, sodass die Voraussetzungen für eine Säumnisbeschwerde gemäß § 8 VwGVG nicht vorliegen würden und daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

Mit Schriftsatz mit 05.12.2024 wurde Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid der belangten Behörde vom 03.12.2024 erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers am 25.04.2024 das vom Beschwerdeführer ausgefüllte Antragsformular auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 47 NAG bei einer Dame rechts im Erdgeschoß der BH Gmünd abgegeben habe. Diese Dame habe das Antragsformular an sich genommen und habe gesagt, dass sie sich damit nicht auskenne und dass sie Herrn D fragen müsse. In der Folge habe sie Herrn D das Antragsformular gegeben. Dieser habe es an sich genommen und gesagt, dass der Beschwerdeführer in den Irak zurückkehren und von dort einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen müsse.

Mit Schriftsatz vom 04.07.2024 habe der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde unter Berufung auf die Art 20 AEUV und die EuGH-Rechtsprechung zu Zambrano ua die bescheidmäßige Feststellung seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Art 20 AEUV beantragt.

Mit Schriftsatz vom 05.09.2024 (richtig wohl 16.09.2024) habe der Beschwerdeführer seine Anträge an die Bezirkshauptmannschaft Gmünd dahingehend abgeändert, dass primär die bescheidmäßige Feststellung eines unionrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Art 20 AEUV und in eventu die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 47 NAG beantragt würden.

Der Beschwerdeführer habe in sämtlichen Eingaben an die Bezirkshauptmannschaft Gmünd eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er von einer Antragstellung gemäß § 47 NAG vom 25.04.2024 ausgehe. Der BF habe in zahlreichen Eingaben das am 25.04.2024 abgegebene ausgefüllte Antragsformular gemäß § 47 NAG übermittelt – damit habe aber der BF bei objektiver Auslegung seiner Eingaben keinesfalls seinen Willen zum Ausdruck gebracht, einen – neuerlichen – Antrag gemäß § 47 NAG einzubringen. Dies habe der Beschwerdeführer auch in zahllosen Eingaben an die Bezirkshauptmannschaft Gmünd klar zum Ausdruck gebracht. Dies gelte insbesondere auch für die E-Mail des Rechtsvertreters des BF an die BH Gmünd vom 08.07.2024.

Der Beschwerdeführer habe daher am 08.07.2024 eindeutig keinen (neuerlichen) Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 47 NAG gestellt.

Mit Bescheid vom 24.10.2024 habe die belangte Behörde den bescheidmäßige Feststellung eines unionrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Art 20 AEUV zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25.10.2024 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhoben. Dieses Beschwerdeverfahren sei zur GZ. LVwG-AV-1354/001-2024 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängig.

Am 28.10.2024 habe der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde bezüglich des Antrages vom 25.04.2024 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 47 NAG eingebracht.

Der Beschwerdeführer habe in zahllosen Eingaben an die Bezirkshauptmannschaft Gmünd klargestellt, dass sich seine Säumnisbeschwerde vom 28.10.2024 ausschließlich auf seinen Antrag vom 25.04.2024 beziehe.

Obwohl die Bezirkshauptmannschaft Gmünd über Monate zum Ausdruck gebracht habe, von keiner Antragstellung am 25.04.2024 auszugehen, habe sie verweigert, die Säumnisbeschwerde vom 28.10.2024 unverzüglich dem LVwG NÖ vorzulegen.

Dies habe die Bezirkshauptmannschaft Gmünd bezüglich des Antrages vom 25.04.2024 und bezüglich der sich ausschließlich auf den Antrag vom 25.04.2024 beziehenden Säumnisbeschwerde bis dato unterlassen.

Mit gegenständlichem Bescheid habe die belangte Behörde nicht über den Antrag vom 25.04.2024, sondern ausschließlich über einen nicht gestellten Antrag vom 08.07.2024 - dies, obwohl der Beschwerdeführer in zahllosen E-Mails seines Rechtsvertreters an die BH Gmünd klargestellt habe, dass er nur am 25.04.2024 einen Antrag gemäß § 47 NAG an die BH Gmünd gestellt habe - entschieden.

Weiters beziehe die Bezirkshauptmannschaft Gmünd wie bereits erwähnt die Säumnisbeschwerde vom 28.10.2024 auf einen nicht gestellten Antrag vom 08.07.2024.

Es liege daher eine mehrfache sachliche Unzuständigkeit der belangten Behörde bzw. eine mehrfache Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter vor.

Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Durchführung der beantragten Beweise, die Abänderung des bekämpften Bescheides dahingehend, dass die Inlandsantragstellung zugelassen und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß § 47 NAG erteilt werde, auf ersatzlose Behebung von Spruchpunkt 3., in eventu auf Behebung des bekämpften Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung durch die belangte Behörde.

Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:

Die Ehegattin des Beschwerdeführers hat am 25.04.2024 bei der Bezirkshauptmannschaft Gmünd für ihren Ehemann, den nunmehrigen Beschwerdeführer, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 47 NAG stellen wollen und hat das entsprechende, vom Beschwerdeführer ausgefüllte, mit 24.04.2024 datierte Antragsformular bei sich gehabt. Dieses Antragsformular ist jedoch nicht bei der Bezirkshauptmannschaft verblieben, sondern hat es die Ehegattin wieder mitgenommen.

Mit Schreiben vom 04.07.2024, 13:14 Uhr, hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde mitgeteilt, dass er mündlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 47 NAG gestellt habe. Da die Bezirkshauptmannschaft Gmünd die Annahme des Antrages verweigert und mitgeteilt habe, dass sie für diesen Antrag unzuständig sei, beantrage der Beschwerdeführer hiermit die Erlassung eines Zurückweisungsbescheides bezüglich seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 47 NAG.

Mit einem weiteren Schreiben vom 04.07.2024, 14:58 Uhr, beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung des Aufenthaltsrechts gemäß Art. 20 AEUV.

Mit Schreiben des Beschwerdeführervertreters vom 08.07.2024 an die belangte Behörde wurde unter anderem ausgeführt, dass seine „Mandantin“ am 25.04.2024 bei der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vorgesprochen habe und beiliegenden Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 47 NAG habe abgeben wollen. Die Annahme des Antrages sei verweigert worden. Der Beschwerdeführer wiederhole daher hiermit die Erlassung eines Zurückweisungsbescheides bezüglich seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 47 NAG vom 25.04.2024.

Diesem Schreiben war unter anderem das oben genannte Antragsformular zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 47 NAG, datiert mit 24.04.2024, beigelegt.

Aufgrund eines Verbesserungsauftrages der belangten Behörde vom 05.09.2024 hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.09.2024 ausgeführt, dass primär die bescheidmäßige Feststellung des Bestehens eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts des Antragstellers aufgrund seiner Vaterschaft zu seinem Sohn E unmittelbar aufgrund dessen Unionsbürgerschaft gestützt auf Art 20 AEUV beantragt werde.

Lediglich in eventu werde die Erteilung des Aufenthaltstitels Familienangehöriger gemäß § 47 NAG aufgrund der Familienbeziehung zur Ehefrau C sowie zu gemeinsamen Sohn E beantragt.

Gleichzeitig wurde in eventu ein Antrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung gemäß § 21 Abs. 3 NAG gestellt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 24.10.2024, Zl. ***, wurde der am 04.07.2024 gestellte Antrag auf Feststellung des Aufenthaltsrechts gemäß Art. 20 AEUV als unzulässig zurückgewiesen.

Aufgrund der dagegen eingebrachten Beschwerde hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 27.01.2025, Zl. LVwG-AV-1354/002-2024, das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-130/24 über das mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf vom 16.01.2024, Zl. 8 K 8657/22, vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt.

Mit Schriftsatz vom 25.10.2024, eingelangt bei der belangten Behörde am 28.10.2024, hat der Beschwerdeführer unter anderem eine Säumnisbeschwerde eingebracht. Darin führt der Beschwerdeführer unter anderem aus:

„[…]

Fakt ist, dass Frau C am 25.04.2024 das vom BF ausgefüllte Antragsformular auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 47 NAG bei einer Dame rechts im Erdgeschoß der BH Gmünd abgegeben hat. Diese Dame hat das Antragsformular an sich genommen und hat gesagt, dass sie sich damit nicht auskenne und dass sie Herrn D fragen müsse. In der Folge gab sie Herrn D das Antragsformular. Dieser nahm es an sich und sagte Frau C, dass der BF in den Irak zurückkehren und von dort einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen müsse.

Der Antrag wurde daher rechtswirksam gestellt.

[…]

Über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 NAG vom 25.04.2024 wurde noch nicht entschieden.

Es liegt daher eine Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 8 Abs 1 VwGVG vor.

[…]“

Beantragt wurde unter anderem, dass über den Antrag vom 25.04.2024 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 47 NAG das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich selbst entscheiden möge.

Nach Einvernahme der Ehegattin des Beschwerdeführers am 23.10.2024 wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.10.2024 das Ergebnis des Beweisverfahrens unter Anschluss des Einvernahmeprotokolls zum Parteiengehör übermittelt.

Auf Nachfrage des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 05.11.2024, worauf sich die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme beziehe, hat die Bezirkshauptmannschaft Gmünd mit Schreiben vom 05.11.2024 dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es sich auf den Zusatzantrag gem. § 21 Abs. 3 NAG vom 16.09.2024 im Verfahren zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 NAG (GDS3-F-23586/002) beziehe.

Mit Schreiben vom 13.11.2024 hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde nochmals angefragt, auf welchen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 47 NAG sich die Bezirkshauptmannschaft Gmünd beziehen würde, und dass die Bezirkshauptmannschaft Gmünd die Säumnisbeschwerde vom 28.10.2024 unverzüglich an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weiterzuleiten habe, wenn sie der Meinung sei, dass am 25.04.2024 kein Antrag gestellt worden sei.

Die Säumnisbeschwerde beziehe sich ausschließlich auf den Antrag vom 25.04.2024.

Soferne eine Entscheidung über einen Antrag ergehe, der nicht gestellt worden sei, läge eine Verletzung des gesetzlichen Richters gemäß Art 83 Abs 2 B-VG vor.

Mit Schreiben vom 14.11.2024 hat die Bezirkshauptmannschaft Gmünd dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Stellungnahmemöglichkeit zum Ergebnis der Beweisaufnahme (Niederschrift über die Vernehmung einer Zeugin) den Zusatzantrag gemäß § 21 Abs. 3 NAG vom 16.09.2024 im Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 NAG (***) betreffe, welches angesichts eines mit 24.04.2024 datierten, erstmals mit E-Mail vom 08.07.2024 bei der Bezirkshauptmannschaft Gmünd eingebrachten Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ eingeleitet worden sei.

Mit Schreiben vom 14.11.2024 hat der Beschwerdeführer dazu der Bezirkshauptmannschaft Gmünd mitgeteilt, dass der Antrag am 25.04.2024 rechtswirksam gestellt worden sei. Daher stelle sich eine spätere Antragstellung gar nicht.

Da die BH Gmünd bis dato die Antragstellung vom 25.04.2024 bestritten habe, sei die Säumnisbeschwerde vom 25.10.2024 unverzüglich dem LVwG NÖ. vorzulegen. Dier Säumnisbeschwerde beziehe sich ausschließlich auf den Antrag vom 25.04.2024.

Nachfolgende Stellungnahme beziehe sich auf den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 47 NAG vom 25.04.2024:

Soferne eine Entscheidung über einen Antrag ergehe, den mein Mandant nicht gestellt habe, läge eine Verletzung des gesetzlichen Richters gemäß Art 83 Abs 2 B-VG vor.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich eindeutig aus den von der Bezirkshauptmannschaft Gmünd zu den beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu den Zahlen LVwG-AV-1354/002-2024 und LVwG-AV-1530/002-2024 geführten Beschwerdeverfahren zur Entscheidung vorgelegten Akten und den gegenständlichen Akten des Landesverwaltungsgerichtes.

Die zur Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes maßgeblichen Rechtsgrundlagen lauten auszugsweise:

§ 13 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.

(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.

(6) Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.

(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

§ 8 Abs. 1 VwGVG

(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 14 Abs. 1 VwGVG

(1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 16 VwGVG

(1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.

§ 21 Abs. 3 und 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

(3) Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oder

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.

(4) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 3 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen wie folgt:

zu Punkt III.) des angefochtenen Bescheides

Die belangte Behörde hat die am 28.10.2024 eingebrachte, mit 25.10.2024 datierte Säumnisbeschwerde zurückgewiesen. Wie aus § 14 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, ist die Behörde nur im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung berechtigt.

Im Fall einer Säumnisbeschwerde hat sie nur die Möglichkeit, innerhalb der Frist von drei Monaten den Bescheid in der Sache zu erlassen, woraufhin das Säumnisbeschwerdeverfahren einzustellen ist.

Da die belangte Behörde zur Entscheidung über die Säumnisbeschwerde funktional unzuständig ist, war der angefochtene Bescheid in seinem Spruchpunkt III.) ersatzlos zu beheben.

Der Vollständigkeit halber sei jedoch ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 16.09.2024 einen Eventualantrag dahingehend gestellt hat, dass primär die bescheidmäßige Feststellung des Bestehens eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts des Antragstellers aufgrund seiner Vaterschaft zu seinem Sohn E unmittelbar aufgrund dessen Unionsbürgerschaft gestützt auf Art 20 AEUV beantragt werde.

Lediglich in eventu werde die Erteilung des Aufenthaltstitels Familienangehöriger gemäß § 47 NAG aufgrund der Familienbeziehung zur Ehefrau C sowie zu gemeinsamen Sohn E beantragt.

Gleichzeitig wurde in eventu ein Antrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung gemäß § 21 Abs. 3 NAG gestellt.

Eine Wirkung, die dem Eventualbegehren wegen der aufschiebenden Bedingung zukommt, besteht darin, dass eine Entscheidungspflicht über einen Eventualantrag so lange nicht bestehen kann, als der Hauptantrag nicht rechtskräftig abgewiesen worden ist (vgl. VwGH 27.11.2014, 2013/03/0152)

Zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde war über den Hauptantrag auf Feststellung noch nicht rechtskräftig entschieden und wurde das Bezug habende Beschwerdeverfahren ausgesetzt.

Selbst wenn man von einer Antragstellung am 25.04.2024 ausgehen wollte, bestand noch keine Entscheidungspflicht der belangten Behörde.

zu Punkt II.) des angefochtenen Bescheides

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 47 NAG ist ein antragsbedürftiges Verfahren.

Zunächst bedarf jedes Anbringen schon insofern der Auslegung, als die Behörde festzustellen hat, ob damit eine Verpflichtung zum Tätigwerden geltend gemacht werden soll oder nicht, ob es sich also um einen Antrag oder um ein sonstiges Anbringen handelt (Rz 1; vgl auch VwSlg 10.287 A/1980; VwGH 28. 3. 2003, 2002/02/0184; Hellbling 149). Die Feststellung des Inhalts eines Antrags ist darüber hinaus für die Sache des Verwaltungsverfahrens und damit für den Umfang der Entscheidungspflicht, bei antragsbedürftigen Bescheiden auch für den Umfang der Entscheidungskompetenz der Behörde von maßgebender Bedeutung (vgl VwGH 19. 11. 1998, 98/19/0132; 21. 4. 2004, 2001/08/0077; Rz 2 f; ferner Wessely, Eckpunkte 208 f).

Nach stRsp des VwGH sind Parteienerklärungen (also auch Anbringen [Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger9 Rz 152]) im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl auch VwGH 6. 11. 2006, 2006/09/0094; 5. 9. 2008, 2005/12/0068; 3. 10. 2013, 2012/06/0185; ferner Rz 37). Entscheidend ist, wie die Erklärung (vgl VwGH 28. 7. 2000, 94/09/0308; 28. 1. 2003, 2001/14/0229; 30. 6. 2004, 2004/04/0014) unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss (VwGH 24. 1. 1994, 93/10/0192; 6. 11. 2001, 97/18/0160; 19. 1. 2011, 2009/08/0058; vgl auch VfSlg 17.082/2003). Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind hingegen davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe grundsätzlich (vgl § 63 Rz 76; VwGH 20. 12. 1995, 95/03/0310) ohne Belang (vgl VwGH 18. 6. 1996, 94/04/0183; 21. 12. 2000, 2000/01/0057; 19. 1. 2011, 2009/08/0058; 19. 3. 2013, 2012/21/0082; ferner VwGH 29. 1. 1996, 94/16/0158; 20. 2. 1998, 96/15/0127; 30. 6. 2004, 2004/04/0014). Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, auch wenn das Begehren, so wie es gestellt wurde, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein mag (VwSlg 10.179 A/1980; VwGH 20. 10. 2004, 2004/04/0105; 20. 10. 2011, 2009/11/0269; vgl auch VwGH 12. 9. 1996, 96/20/0530; 6. 11. 2006, 2006/09/0094; 3. 10. 2013, 2012/06/0185).

Die belangte Behörde hat über einen Antrag des Beschwerdeführers vom 08.07.2024 abgesprochen, weil sie davon ausgegangen ist, dass das dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 08.07.2024 angeschlossene, mit 24.04.2024 datierte Antragsformular damit erstmals bei der Behörde eingelangt sei.

Dabei übersieht die belangte Behörde jedoch, dass der Beschwerdeführer im Schreiben vom 08.07.2024 ausdrücklich ausführt, dass der Beschwerdeführer „daher hiermit die Erlassung eines Zurückweisungsbescheides bezüglich seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 47 NAG vom 25.04.2024“ wiederhole.

Daraus und in Zusammenhang mit den in den Feststellungen genannten, vor Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides eingebrachten Schriftsätzen (insbesondere auch der Säumnisbeschwerde vom 25.10.2024) des Beschwerdeführers, in denen er immer wieder ausdrücklich und ausschließlich von einer Antragstellung am 25.04.2024 ausgeht, geht erkennbar hervor, dass der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom 08.07.2024 keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 47 NAG stellen wollte und gestellt hat. Das Antragsformular wurde zwar an dieses Schreiben angehängt, aus der Zusammenschau des Vorbringens jedoch nur zur Verdeutlichung des Rechtsstandpunktes des Beschwerdeführers über eine rechtswirksame Antragstellung am 25.04.2024.

Wie oben bereits ausgeführt, ist es bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, auch wenn das Begehren, so wie es gestellt wurde, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein mag.

Auch wenn aus Sicht der belangten Behörde der Beschwerdeführer am 25.04.2024 keinen Antrag gestellt hat oder ein solcher unzulässig ist, kann dem Schreiben vom 08.07.2024 in Zusammenschau mit dem übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde nicht der Wille unterstellt werden, er habe mit diesem Schreiben einen Antrag gemäß § 47 NAG stellen wollen.

Die belangte Behörde hätte die Säumnisbeschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich – was bis dato nicht der Fall ist – zur Entscheidung vorlegen müssen, auch und insbesondere, wenn sie davon ausgeht, dass am 25.04.2024 kein Antrag gestellt wurde, da in diesem Fall keine Entscheidungspflicht der belangten Behörde bestünde.

Da die belangte Behörde somit über einen Antrag abgesprochen hat, der nicht gestellt wurde, war die angefochtene Entscheidung in seinem Spruchpunkt II.) ebenfalls ersatzlos zu beheben.

zu Punkt I.) des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 21 Abs. 4 NAG hat die Behörde, wenn sie beabsichtigt, den Antrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung nach Abs. 3 zurück- oder abzuweisen, darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Durch die ersatzlose Behebung des Spruchpunktes II.) des angefochtenen Bescheids konnte im Grunde des § 21 Abs. 4 NAG die zurück- oder abweisende Entscheidung der Behörde über einen Antrag nach § 21 Abs. 3 NAG keinen selbständigen Bestand haben. (vgl. zu der inhaltsgleichen Bestimmung des § 19 Abs. 9 NAG VwGH vom 29.04.2010, 2009/21/0255)

Die Entscheidung über einen Antrag nach § 21 Abs. 3 NAG ist akzessorisch zur Entscheidung über den Hauptantrag, da zwei getrennte Rechtsmittelverfahren vermieden werden sollen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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