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LVwG-S-22/001-2025; LVwG-S-23/001-2025•LVwG N LVwG-S-22/001-2025; LVwG-S-23/001-2025
LVwG-S-22/001-2025; LVwG-S-23/001-2025Landesverwaltungsgericht29.01.2025
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Schutzzweck;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Goldstein als Einzelrichter über die Beschwerde der A in *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 17.12.2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der NÖ Bauordnung 2014 sowie dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird zu den Spruchpunkten 1 und 2 als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 300,-- Euro zu leisten.
3. Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt 3 insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 850,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden) auf den Betrag von 600,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Stunden) herabgesetzt wird.
4. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit 210,-- Euro neu festgesetzt.
5. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§§ 19, 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 2.610,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang und entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (in der Folge: belangte Behörde) vom 17.12.2024, Zl. ***, wurde die Beschwerdeführerin wie folgt bestraft (Fettdruck im Original):
„(…)
Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Zeit:
Ort:
Grst. Nr. ***, EZ ***, KG ***
Tatbeschreibung:
1. Sie haben einen Auftrag der Baubehörde nach § 35 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) nicht befolgt, indem Sie dem baupolizeilichem Auftrag vom 08.07.2024, GZ: ***, der Marktgemeinde *** bis zum 16.10.2024, nämlich Bauwerke /Lagergebäude in Containerbauweise, Lagergebäude mit Vordach in einfacher Holzbauweise, Wohnwagen inkl. einfacher Dachkonstruktion mit Holzschichtplatten und Kunstsofffolienabdeckung, Fahrzeuge (PKW, Farbe grau, ohne gültiger Begutachtungsplakette und Kennzeichen sowie ein Mofa, ohne gültiger Begutachtungsplakette und Kennzeichen) und Lagerungen (3 Behälter mit einem Nutzinhalt von 3.000 Liter, weitere nicht verifizierbare Gebinde) zu entfernen und einer den geseztlichen Bestimmungen entsprechenden Entsorgung zuzführen, nicht ausgeführt haben.
2. Sie haben ein bewilligungspflichtiges Bauwerk, nämlich ein Lagergebäude, welches mit Holz verkleidet ist und ein Vordach aus Fenstern hat, ohne rechtswirksame Baubewilligung benützt.
3. Sie haben gefährlichen Abfall, nämlich ein KFZ, Marke unbekannt, grau lackiert (keine gültige Begutachtungsplakette, Lochung: 5/2017, ausgekratzte Begutachtungsplakette mit erkennbaren Zeichen 3047), welches nicht von typischerweise in Kraftfahrzeugen vorhandenen Flüssigkeiten trockengelegt war, entgegen § 15 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) auf dem obgenannten Grundstück, welches eine Wiesenfläche darstellt, witterungsungeschützt und ohne Auffangwanne gelagert, obwohl eine Lagerung von Abfällen nur in einer dafür genehmigten Anlage oder an einen für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Ort stattfinden darf, und die obgenannte Fläche keine solche Anlage und keinen solchen Ort darstellt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1.§§ 35 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) iVm 37 Abs. 1 Z 10 LGBl. Nr. 1/2015 idF LGBl. Nr. 32/2021 iVm dem Bescheid der Marktgemeinde Ladendorf vom 08.07.2024, GZ: 53/2023
zu 2.§§ 14 Z 1 iVm 37 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014 LGBl. Nr. 1/2015 idF LGBl. Nr. 32/2021
zu 3.§ 79 Abs. 1 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 66/2023 iVm § 15 Abs. 3 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 200/2021
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafen von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafen von
Gemäß
zu € 500,00
17 Stunden
§ 37 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 LGBl Nr 1/2015 idF LGBl. Nr. 32/2021
zu € 1.000,00
34 Stunden
§ 37 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 LGBl. Nr. 1/2015 idF LGBl. Nr. 32/2021
zu € 850,00
6 Stunden
§ 79 Abs. 1 1. Strafsatz AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 66/2023
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafge-setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro
€ 235,00
Gesamtbetrag:
€ 2.585,00
(…)“
Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig eine auf die Strafhöhe beschränkte Beschwerde. Sie ersuchte um eine weitere Kontrolle des Gartens und führte aus, dass alles weggeräumt werde. Sie könne sich die Strafe nicht leisten, weil ihr Mann arbeitslos geworden sei.
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 13.01.2025 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innerhalb von 2 Wochen ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten bekanntzugeben. Andernfalls wurde angekündigt, dass von einem monatlichen Einkommen von € 1.500,00 sowie keinem Vermögen, keinen Schulden und keinen Sorgepflichten ausgegangen wird.
Auf dieses Schreiben erfolgte keine Reaktion der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.
Diese Feststellungen ergeben sich in unbedenklicher Weise aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde sowie dem Verfahrensakt des Landesverwaltungsgerichtes.
Da die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde ausdrücklich auf die Höhe der verhängten Strafe beschränkte, erwuchs der verwaltungsbehördliche Schuldspruch in Rechtskraft, sodass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung von dem durch die Behörde zur Schuldfrage festgestellten Sachverhalt auszugehen hatte (vgl. VwGH 30.01.2020, Zl. Ra 2019/11/0090 mwN). Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist somit nur mehr die Straffrage (vgl. VwGH 19.10.2017, Zl. Ra 2017/02/0062).
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Zu Spruchpunkt 1 hat die Beschwerdeführerin einen baupolizeilichen Auftrag nicht befolgt. Der Strafrahmen des § 37 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014 sieht für diese Übertretung eine Geldstrafe bis zu € 5.000,- vor. Die belangte Behörde hat den Strafrahmen zu 10 % ausgeschöpft.
Zu Spruchpunkt 2 wurde die Benutzung eines bewilligungspflichtigen Bauwerks, nämlich ein Lagergebäude, welches mit Holz verkleidet ist und ein Vordach aus Fenstern hat, ohne rechtswirksame Baubewilligung, bestraft. Der Strafrahmen des § 37 Abs. 2 Z. 1 NÖ BO 2014 sieht für diese Übertretung eine Geldstrafe von € 1.000,– bis zu € 10.000,– vor. Die belangte Behörde hat diesbezüglich die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt.
Zu Spruchpunkt 3 wurde die Lagerung von gefährlichem Abfall, nämlich ein Kraftfahrzeug, welches nicht von typischerweise in Kraftfahrzeugen vorhandenen Flüssigkeiten trockengelegt war, entgegen § 15 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) auf einer Wiesenfläche ohne Witterungsschutz und ohne Auffangwanne bestraft. Der Strafrahmen des § 79 Abs. 1 AWG 2002 sieht für diese Übertretung eine Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € vor. Die belangte Behörde hat den Strafrahmen zu ca. 10 % ausgeschöpft.
Die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter und Interessen zu den Spruchpunkten 1 und 2 ist im gegenständlichen Fall als erheblich anzusehen, zumal die verfahrensgegenständlich einschlägigen Rechtsvorschriften vor allem dazu dienen, zum einen die Missachtung einer rechtskräftig vorgeschriebenen baubehördlichen Verpflichtung (Beseitigungsauftrag) hintanzuhalten und zum anderen die Sicherheit für Personen und Sachen durch die ordnungsgemäße Ausführung eines Bauwerkes, welches einer Baubewilligung bedarf, durch die Erteilung dieser Baubewilligung zu gewährleisten und somit die Benützung eines konsenslosen Bauwerkes hintanzuhalten. Zu Spruchpunkt 1 ist auszuführen, dass sich der baupolizeiliche Auftrag auf diverse, teils umfangreiche Objekte (Lagergebäude in Containerbauweise, Lagergebäude mit Vordach in einfacher Holzbauweise, Wohnwagen) bezieht und daher die Intensität der Beeinträchtigung der geschützten Rechtsgüter als hoch einzustufen ist.
Die zu Spruchpunkt 3 angeführten abfallrechtlichen Bestimmungen sollen die Beeinträchtigungen der Schutzgüter gemäß § 1 Abs. 3 AWG 2002 verhindern. Dem zu schützenden Rechtsgut kommt daher eine erhebliche Bedeutung zu. Eine konkrete Beeinträchtigung (etwa durch das Auslaufen von Betriebsmitteln) wurde (noch) nicht festgestellt.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Fall jedenfalls fahrlässig gehandelt.
Mangels Angaben der Beschwerdeführerin wurde ihr durchschnittliches Nettoeinkommen wie im Schreiben vom 13.01.2025 angekündigt mit monatlich € 1.500,-- eingeschätzt. Es wird von keinem Vermögen, keinen Schulden und keinen Sorgepflichten ausgegangen.
Mildernd ist zu werten, dass die Beschwerdeführerin verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist.
Die in der Beschwerde angekündigte Entfernung der Bauwerke bzw. Gegenstände stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ebenso wie die Unterlassung der Benützung des konsenslosen Bauwerkes nach dem verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum keinen Milderungsgrund im Sinne des § 19 VStG 1991 dar, zumal diese Umstände lediglich dazu führen, dass die Beschwerdeführerin nach dem verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum nicht mehr im strafbaren Verhalten verharrte; ein besonderer Milderungsgrund des Nichtbeharrens im strafbaren Verhalten ist weder dem § 19 VStG 1991 noch den dort angeführten Bestimmungen des Strafgesetzbuches zu entnehmen (vgl. VwGH 12.08.2014, Zl. 2011/10/0083 mwN).
Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen.
Unter Abwägung dieser Umstände, insbesondere der Intensität der Beeinträchtigung der geschützten Rechtsgüter, ist die von der belangten Behörde zu Spruchpunkt 1 festgelegte Strafe nicht als überhöht anzusehen.
Hinsichtlich Spruchpunkt 2 wurde von der belangten Behörde bereits die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt.
Zu Spruchpunkt 3 wurde die Geldstrafe insbesondere auf Grund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin spruchgemäß herabgesetzt.
Gemäß § 20 VStG kann zudem die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit jedoch - auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen - für sich genommen noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe iSd § 20 VStG dar (VwGH 19.06.2019, Ra 2019/02/0098 mwN).
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 Verwaltungsstrafgesetz idF BGBl. I Nr. 33/2013 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Da die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter gegenständlich nicht gering war, kam eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bzw. die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht, müssten doch die Voraussetzungen hierfür kumulativ vorliegen (VwGH 19.06.2018, Ra 2017/02/0102; 28.05.2019, Ra 2018/02/0289).
4. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z. 2 VwGVG von einer Verhandlung absehen, da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.
Da das angefochtene Straferkenntnis zu den Spruchpunkten 1 und 2 vollinhaltlich bestätigt wurde, war der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG – zusätzlich zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens – ein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe zu bemessen.
Zu Spruchpunkt 3 war auf Grund der Herabsetzung der Geldstrafe kein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens waren in Hinblick auf die neu festgesetzte Geldstrafe anzupassen.
Die Gesamtkosten (2610,-- Euro) ergeben sich daher aus den bestätigten und der angepassten Geldstrafe (2100,-- Euro), den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (210,-- Euro) sowie den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (300,-- Euro).
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG hat die Beschwerdeführerin den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfragen ergeben sich vielmehr aus der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
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