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LVwG-AV-450/001-2024•LVwG N LVwG-AV-450/001-2024
LVwG-AV-450/001-2024Landesverwaltungsgericht29.01.2025
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Erstaufenthaltstitel Familienangehöriger; Eheschließung; Aufenthaltsehe;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die RichterinMMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde des Herrn B, geb. ***, StA. Türkei, vertreten durch RA A, ***, ***, und vertreten durch RA C, ***, ***, betreffend Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Familienangehöriger“ nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Die Entscheidung über die Kosten (Barauslagen für den zur Verhandlung beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher) wird einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Am 11.7.2023 hat Herr B, geb. ***, StA. Türkei, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gestellt. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt wurde der am 11.7.2023 gestellte Antrag gemäß § 47 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Z. 4 NAG und § 30 Abs. 1 NAG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Landeshauptfrau von Niederösterreich über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes abgewiesen.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller als türkischer Staatsangehöriger pass- und visumspflichtig sei. Zur Einreise in den Schengenraum habe er ein polnisches Visum D benutzt, welches gültig von 8.2.2023 bis 25.1.2024, Aufenthaltsdauer 352 Tage, gewesen sei. Mit diesem Visum D sei er auf dem Luftweg am 8.2.2023 via Flughafen *** in den Schengenraum eingereist. Anschließend habe er sich nur fünf Tagen in Polen und Deutschland aufgehalten und sei bereits nach wenigen Tagen in Österreich eingereist.
Im März habe er seine nunmehrige Ehegattin D kennengelernt. Nach nur drei Monaten hätten sie am 13.6.2023 in *** die Ehe geschlossen. Am 11.7.2023 habe er beim Magistrat der Stadt Wiener Neustadt einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gestellt, wobei er sich dabei auf die Ehe mit einer Österreicherin berufen habe.
Er habe vor der Behörde jedoch den Eindruck erweckt, dass das zentrale Anliegen seinerseits vor allem seine beabsichtigte Arbeitstätigkeit gewesen sei. Bei der Antragstellung habe er eine Bestätigung einer Elektrofirma vorgelegt, bei der er hinkünftig arbeiten wolle. Seine Ehefrau habe keine Angaben machen können, auf welche Weise er nach Österreich gekommen sei und was er vor dem gemeinsamen Kennenlernen gemacht habe. Überdies verfüge seine Ehegattin mit Ausnahme der Familienbeihilfe über kein eigenes Einkommen. Laut Kontoauszug würden jedoch eine Vielzahl von Ausgaben für die online-Spieleseite *** sowie höhere Bareinzahlungen ohne Herkunftsnachweis („SB-Eigenerlag“) bestehen. Wegen des Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe zwischen ihm und seiner Ehegattin seien daher von der Polizeiinspektion *** Erhebungen geführt worden und seien beide niederschriftlich getrennt unmittelbar aufeinander als Beschuldigte am 6.11.2023 einvernommen worden. Die Landespolizeidirektion Niederösterreich sei zum Ergebnis gekommen, dass er mit Frau D die Ehe geschlossen habe, um sich für den Erwerb des Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet auf diese Ehe berufen zu können, wobei die Führung eines gemeinsamen Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht beabsichtigt gewesen sei und ein solches auch nicht geführt werde.
Die Vernehmungsprotokolle zeigten in wesentlichen Bereichen Abweichungen und eine gegenseitige Unvertrautheit, so habe er das Geburtsdatum seiner Ehegattin nicht angeben können, seine Ehegattin habe seinen Beruf nicht ansatzweise angeben können. Besonders auffallend seien auch die Angaben zu den besonderen Merkmalen der Ehepartner. Zu den Eheringen befragt habe seine Ehefrau angegeben, dass sie deswegen keine hätten, dass sie keine möge, er habe jedoch angegeben, dass Ringe finanziell nicht möglich gewesen seien. Befragt zu gemeinsamen Fotos habe er angegeben, dass sie bis jetzt keine gemacht hätten. Die Ehefrau habe ein (!) Bild auf ihrem Mobiltelefon vorgezeigt. Hinsichtlich des Umstandes, dass sich die Ehepartner im Februar 2023 kennengelernt hätten und die Vernehmung im November stattgefunden habe, sei schwer nachvollziehbar, dass sie in den ersten neun Monaten ihres Zusammenseins kein Bedürfnis gehabt hätten, gerade von dieser Zeit Aufnahmen von sich zu machen.
Befragt zu Freizeitbeschäftigungen hätten beide angegeben, dass neben der Betreuung der Kinder dafür keine Zeit bleibe. Im Hinblick darauf, dass die Ehefrau als Hausfrau tätig und er momentan nicht erwerbstätig sei, sei schwer nachvollziehbar, dass sie in mehreren Monaten des ehelichen Zusammenlebens aus Zeitmangel keine einzige konkrete gemeinsame Tätigkeit vornehmen hätten können.
Weiters habe er über ein polnisches Erwerbsvisum verfügt und dennoch nie eine Arbeitstätigkeit in Polen ausgeübt. Dies habe er mit dem „zufälligen Kennenlernen“ der späteren Ehefrau begründet, als er gerade seinen Bruder in *** besucht habe. Es sei schwer nachvollziehbar, dass er sich erst ein polnisches Visum für 352 Tage beschafft habe und ernsthaft beabsichtigt habe, in Polen zu arbeiten und dann diese Absichten wegen einer Zufallsbekanntschaft auf der Stelle zur Gänze aufgegeben habe.
Auf dem Konto der Ehefrau würden von Mitte Juni bis Mitte Juli 2023 Bargeldeingänge in der Höhe von EUR 1000 aufscheinen, deren Herkunft unklar sei. Seine Erklärung, dass es sich um geborgtes Geld von seinem Bruder handle, da er selbst keiner Erwerbstätigkeit nachgehen dürfe, sei fragwürdig. Er hätte aufgrund des beantragten polnischen Visums ohne weiteres in Polen arbeiten und Geld verdienen und nebenbei Frau D in Österreich auch besuchen dürfen.
Zusammenfassend komme die Landespolizeidirektion Niederösterreich sowie auch die Aufenthaltsbehörde der Stadt Wiener Neustadt daher zu der Feststellung, dass er mit D die Ehe eingegangen sei, um ein Bleiberecht zu erlangen, wobei von vornherein nicht geplant gewesen sei, ein gemeinsames Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK zu führen und ein solches auch nicht geführt werde. In diesem Zusammenhang werde nochmals auf den Umstand hingewiesen, dass er seine Einreise in den Schengen-Raum durch Erschleichung eines Visums bewerkstelligt habe.
Eine bloß formale Eheschließung reiche nicht aus, um daraus aufenthaltsrechtliche Wirkungen zu seinen Gunsten abzuleiten. Erforderlich sei vielmehr das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft, die dann anzunehmen sei, wenn die Ehepartner erkennbar in einer dauerhaften, durch enge Verbundenheit und gegenseitigen Beistand geprägten Beziehung zusammenleben (wollten). Zu seiner Stellungnahme vom 26.2.2024 wurde ausgeführt, dass keine Nachweise für eine angebliche Aufnahme einer Tätigkeit in Polen vorgelegt worden seien. Der Behörde liege der Verdacht nahe, dass die Ausstellung des Visum D nur als Umgehungshandlung zur Einreise in das Schengengebiet genutzt worden sei. Daran ändere auch nichts die Tatsache, dass er danach eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet habe.
Einzelne Fotos bei Abgabe der Stellungnahme könnten den Verdacht ebenfalls nicht entkräften, sowie auch die Begründung, dass deswegen nicht mehr über den Partner oder die Vorlieben angeführt worden sei, da die Fragestellung der Landespolizeidirektion nicht ausreichend gewesen wäre. Auch das Fehlen der Eheringe bleibe, wenn noch nicht zwingend erforderlich, ein eher ungewöhnliches Detail, vor allem vor dem Hintergrund, dass alles innerhalb kürzester Zeit von statten zu gehen habe. Bei Antragstellung bei der Aufenthaltsbehörde sei seine einzige vorgebrachte Sorge vor dem Sachbearbeiter gewesen, ob er jetzt in Österreich arbeiten gehen könne.
Es sei ungewöhnlich, dass ohne tatsächliche Kennenlernphase gleich eine Ehe geschlossen werde. Es habe bis dato kein Familienleben bestanden und es habe auch kein tiefgründiges Kennenlernen vor der Ehe gegeben. Nicht nachvollziehbar sei, warum es an gemeinsamer Zeit für gemeinsame Hobbys und Unternehmungen fehle, zumal er nicht arbeitstätig sei und auch die österreichische Ehegattin aufgrund der Kinderbetreuung nicht erwerbstätig sei.
Eine bloß formale Eheschließung reiche nicht aus, um daraus aufenthaltsrechtliche Wirkungen zugunsten des ausländischen Ehegatten abzuleiten. Erforderlich sei vielmehr das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft, die dann anzunehmen sei, wenn die Ehepartner erkennbar in einer dauerhaften, durch enge Verbundenheit und gegenseitigen Beistand geprägten Beziehung zusammenleben würden.
Dass die Ehepartner gemäß § 117 FPG bestraft oder eine Anzeige gemäß § 117 FPG erstattet worden sei, sei nicht Voraussetzung für die Annahme des Vorliegens einer Aufenthaltsehe. Es stehe einer derartigen Annahme auch nicht entgegen, dass ein Strafverfahren nach § 117 FPG nicht mit einer Verurteilung geendet habe.
Dagegen hat Herr B, vertreten durch Rechtsanwalt C, ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, dass der angefochtene Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung dahingehend abgeändert werde, dass seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehörige“ Folge gegeben werde.
Zur Begründung wurde vorgebracht, dass die Behörde sich inhaltlich nicht ausreichend mit der Stellungnahme vom 26.2.2024 auseinandergesetzt habe. Eine gesetzmäßige Begründung für die der Stellungnahme entgegenlaufenden Feststellungen sei im angefochtenen Bescheid nicht enthalten. Auch seien die beantragten Erhebungen nicht erfolgt, wodurch ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliege.
Er habe in seiner Stellungnahme seine familiären Umstände, seine Herkunft, seinen Weg über Polen nach Österreich, seine Arbeitsmöglichkeit, seine Eheschließung, insbesondere auch sein inniges Verhältnis zu seiner Ehegattin und deren Kinder dargelegt und sei auch auf die Unklarheiten in den Aussagen eingegangen. Er habe dargelegt, dass die Fragestellungen viel zu wenig konkret gewesen seien, viel zu wenig der tägliche Tagesablauf hinterfragt worden sei und viel zu sehr seitens der Behörde Äußerlichkeiten wie beispielsweise Eheringe herangezogen worden seien.
Diese Ausführungen in seiner Stellungnahme würden voll inhaltlich aufrechterhalten. Auch sei die Vorlage von Lichtbildern in der Entscheidung nicht berücksichtigt worden.
Da die Behörde die beantragte ergänzende Beweisaufnahme durch Einvernahme von namhaft gemachten Nachbarn bzw. Freunden unterlassen habe, würden nun der Beschwerde Bestätigungen angeschlossen, aus welchen sich ergebe, dass er mit seiner Ehefrau und seinen Kindern ein ganz normales sehr vertrautes Familienleben führe und auch jene Personen, die diese Bestätigungen unterfertigt hätten, auch privat treffe.
Die fünf Schreiben von namentlich genannten Personen würden bestätigen, dass sie mit ihm in ständigen Kontakt seien, ihn nahezu täglich bei der Wohnung oder im Park vor der Wohnung mit den Kindern sehen würden, woraus sich die eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner Ehegattin nachdrücklich bestätige.
Weiters wurde die Einvernahme dieser Personen in der mündlichen Verhandlung beantragt. Hätte die Behörde die beantragten Beweise erhoben, hätte sie unter Berücksichtigung der vorgelegten Lichtbilder zur Erkenntnis gelangen müssen, dass tatsächlich keine Aufenthaltsehe, sondern eine Eheschließung aus Liebe erfolgt sei und eine Beziehung zwischen ihm und seiner Gattin geführt werde, welche keinen anderen Schluss zulasse, als dass sie in einer ehelichen Beziehung lebten.
Anmerkungen dahingehend, dass das polnische Visum nicht vorgelegt worden sei, der Nachweis der angestrebten Arbeitstätigkeit in Polen nicht erbracht worden sei oder die Ehe ohne tatsächliche Kennenlernphase geschlossen worden sei, seien teilweise unbedeutend, teilweise unrichtig, die geltend gemachte mangelhafte Befragung sei als zutreffend und berechtigt anzusehen.
Mit Schreiben vom 19.4.2024 hat der Bürgermeister der Stadt Wiener Neustadt die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 14.1.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Verlesung des Aktes des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt zur Zahl *** und des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zur Zahl LVwG-AV-450-2024 sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers, der Ehefrau D sowie der Zeugen E, F, G, H und I.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:
Folgende Feststellungen sind entscheidungswesentlich:
Der nunmehrige Beschwerdeführer, Herr B, wurde am *** geboren, er ist türkischer Staatsangehöriger.
Am 8.2.2023 wurde ihm ein Visum für Polen mit Gültigkeit bis 25.1.2024 für den Zeitraum von 352 Tagen ausgestellt.
Am 8.2.2023 ist er über den Flughafen *** in den Schengenraum eingereist. In weiterer Folge fuhr er nach Österreich, um seinen Bruder zu besuchen.
Dabei lernte er in einem Park die österreichische Staatsbürgerin, Frau D, geb. ***, kennen, als sie sich dort mit ihren beiden Söhnen aufhielt.
Seit 17.5.2023 ist er mit Hauptwohnsitz in der Wohnung von Frau D in ***, *** gemeldet.
Am 13.6.2023 haben der Beschwerdeführer und Frau D in *** die Ehe geschlossen. Bei dieser standesamtlichen Trauung waren keine Freunde oder Verwandte der Eheleute anwesend. Es gab keine Hochzeitsfeier. Die Eheleute tragen keine Eheringe.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers war bereits einmal verheiratet, die am 13.7.2005 geschlossene Ehe mit J wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts *** vom 2.3.2017 zur Zl. *** geschieden. Der Ehe entstammen die beiden Töchter K, geb. ***, und L, geb. ***, welche beim Vater leben.
Aus der Lebensgemeinschaft mit ihrem letzten Partner, welche sechs Jahre gedauert hat, hat die jetzige Ehefrau des Beschwerdeführers zwei minderjährige Söhne, welche bei der Mutter leben.
Am 11.7.2023 hat der nunmehrige Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gestellt.
Der Beschwerdeführer hat ein gutes Verhältnis zu den Kindern seiner Ehefrau, er verbringt Zeit mit ihnen, er bringt sie teilweise in den Kindergarten oder holt sie ab, teilweise ist er mit ihnen auf dem Spielplatz, wo er Kontakt mit den Vätern anderer Kinder hat. Das jüngste Kind sagt „Baba“ („Papa“) zu ihm, der ältere Bruder entweder Vater oder Bruder. Damit die Kinder seiner Freunde auch mit den Stiefkindern des Beschwerdeführers spielen können, gab es auch gelegentliche Besuche bei Freunden, so war der Beschwerdeführer einmal zum Grillen bei E eingeladen, wo auch die Ehefrau des Beschwerdeführers dabei war. Außerdem war der Beschwerdeführer bei der Geburtstagsfeier der Tochter seines Freundes M eingeladen. Über die Tochter der Ehefrau des Beschwerdeführers K gibt es auch Kontakt zur Familie von G, dessen große Tochter mit K Kontakt hat.
Frau D ist nicht erwerbstätig. Der Beschwerdeführer beteiligt sich an den Fixkosten für die gemeinsame Wohnung. Dass darüber hinaus eine Wirtschaftsgemeinschaft besteht, kann nicht festgestellt werden.
Dass es sich bei der Eheschließung mit D um eine durch enge Verbundenheit geprägte Beziehung, die über eine reine Wohngemeinschaft hinausgeht, handelt, konnte nicht festgestellt werden.
Zu diesen Feststellungen gelangte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich konnte sich in der mündlichen Verhandlung vom 14.1.2025 einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau machen. In dieser Verhandlung widersprachen sich beide zum Teil auffallend, zum Teil standen ihre jeweiligen Aussagen in der mündlichen Verhandlung im Widerspruch zu ihren Aussagen bei der Einvernahme vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich am 6.11.2023 und wirkten unglaubwürdig, zum Teil hatten sie selbst an kurz zurückliegende Ereignisse auffallend keine Erinnerung.
Der nunmehrige Beschwerdeführer, welcher in der mündlichen Verhandlung am 14.1.2025 auf die Frage, warum es nur drei Monate nach dem Kennenlernen bereits zu einer Eheschließung gekommen sei, angegeben hat, dass es sich um „Liebe auf den ersten Blick“ gehandelt habe (Seite 3 der VHS), konnte bei seiner Einvernahme vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich am 6.11.2023, also fünf Monate nach der Eheschließung am 13.6.2023, das genaue Geburtsdatum seiner Ehefrau nicht angeben mit dem Hinweis darauf, dass es „Im November oder Dezember 1986“ gewesen sei, glaublich am 6. (Anm.: Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde am *** geboren). Dies ist insofern auffallend, als zu erwarten ist, dass man von einem Menschen, in den man sich so sehr verliebt, dass man ihn nach kürzester Zeit des Kennenlernens bereits heiratet, möglichst viel weiß und vor allem auch seinen Geburtstag kennt, der sich immerhin gerade erst 9 (!) Tage vor der Einvernahme durch die LPD gejährt hat. Dass Geburtstage von untergeordneter Bedeutung wären, wie in der Stellungnahme vom 26.2.2024 vorgebracht wurde, ist durch die Lichtbildbeilage mit diversen Fotos von einer Geburtstagsfeier jedenfalls eindeutig widerlegt.
Gegen eine Liebesheirat spricht auch der Umstand, dass es abgesehen von der standesamtlichen Trauung keinerlei Feier gegeben hat. Selbst wenn die finanziellen Verhältnisse eine Feier in einem Lokal nicht zulassen, wäre zu erwarten, dass man in privatem Rahmen die Hochzeit feiert, so wie auch entsprechend der im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Lichtbildbeilage ein Kindergeburtstag in der Wohnung des Bruders des Beschwerdeführers gefeiert wurde. Dass das Ehepaar keine Eheringe trägt, hat der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor der Landespolizeidirektion am 6.11.2023 damit begründet, dass das „finanziell leider nicht möglich“ gewesen sei, sie hat in ihrer Einvernahme am 6.11.2023 angegeben, dass sie keine Ringe möge. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gab sie plötzlich an, dass sie sich Eheringe nicht leisten hätten können und wiederholte, dass sie auch nicht gerne Ringe trage (Seite 15 der VHS).
Bei der Beschuldigteneinvernahme am 6.11.2023 antwortete der Beschwerdeführer auf die Frage, ob es gemeinsame Fotos von ihm und dem Partner gebe, dass sie bis jetzt keine gemeinsamen Fotos gemacht hätten, was in auffallendem Widerspruch zu seiner Angabe in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht steht, wonach es sich um Liebe auf den ersten Blick gehandelt habe (Seite 3 der VHS). Es ist dann allerdings nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in den ersten Monaten des Zusammenseins mit seiner Ehefrau keine Fotos von ihr gemacht hat. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erklärte er dies damit, dass die Kamera seines alten Handys kaputt gewesen sei, weshalb sie keine Fotos hätten machen können. Vor der Hochzeit habe ihm sein Bruder ein neues Handy gekauft. Danach befragt, warum er dann die Fotos bei der Polizei nicht hergezeigt habe, führte aus, dass er da die Fotos nicht dabei gehabt habe. Über Vorhalt, dass er ausdrücklich gesagt habe, „bis jetzt haben wir keine gemeinsamen Fotos gemacht“ gab er lediglich an: „Dadurch, dass viel Zeit vergangen ist, kann ich mich nicht erinnern.“ (Seite 5 der VHS).
Mit Urkundenvorlage vom 26.2.2024 legte der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde einige Fotos vor, darunter insgesamt sechs Fotos vom Valentinstag 2024 und drei Fotos vom Hochzeitstag. Auffallend ist, dass die Fotos vom Valentinstag somit nur 12 Tage vor der Stellungnahme mit Urkundenvorlage vom 26.2.2024 aufgenommen worden sind. Über Befragen, warum es vom Valentinstag sechs Fotos gebe, zum Hochzeitstag nur drei, wobei der Valentinstag eigentlich eine westliche Erfindung sei und von vielen Leuten auch im westlichen Kulturkreis nicht begangen werde, gab der Beschwerdeführer an, dass sich dies damals so ergeben habe und deshalb habe er so gehandelt. Bei der Trauung hätten weder er noch seine Frau gearbeitet, finanziell sei es ihnen nicht gut gegangen. Nach der Trauung hätten sie sich viel um die Kinder gekümmert. Auf die Frage, was er seiner Frau zum Valentinstag geschenkt habe, sagte er aus, dass er ihr zum Valentinstag eine kleine Kette, eine Art Armband, gekauft habe (Seite 6 der VHS). Ringe habe er nicht kaufen können, zum Valentinstag habe er ihr schon eine kleine Kette, eine Art Armband, kaufen können. Tatsächlich ist jedoch weder er noch seine Frau berufstätig, sodass sich an der finanziellen Situation nichts geändert hat. Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab befragt dazu, was in den Schachteln auf den Fotos vom Valentinstag enthalten gewesen sei, an, dass verschiedene Sachen drinnen gewesen seien, ein Parfum, das sei lange her, sie wüsste es nicht. Auf Befragen, ob vielleicht auch ein Armband drinnen gewesen sei, gab die Zeugin an, dass sie sich nicht daran erinnern könne. Sie habe auch Vergesslichkeit, sie wüsste es nicht mehr. (Seite 15 der VHS). Dies ist vollkommen unglaubwürdig, da zu erwarten ist, dass man sich an ein Geschenk erinnern kann, wenn aufgrund der finanziellen beengten Situation diese nicht häufig vorkommen können. Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers, die am 29.10.1986, geboren ist, aufgrund von Vergesslichkeit sich nicht daran erinnern kann, ist absolut nicht nachvollziehbar. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht daher davon aus, dass es sich bei den Fotos zum Valentinstag um gestellte Bilder handelt, um diese der Behörde unmittelbar darauf vorlegen zu können und den Eindruck einer liebevollen Beziehung zu vermitteln. Auffallend ist auch, dass die im Verfahren vor der Behörde vorgelegten Lichtbilder den Beschwerdeführer häufig zusammen mit den Stiefkindern zeigen, etwa auf dem Weg in den Kindergarten oder beim Spielen. Während von den Kindern zahlreiche Fotos vorgelegt wurden, gibt es von der Ehefrau jedoch abgesehen von den drei Fotos im Standesamt und den sechs Fotos zum Valentinstag keine Fotos. Auf einem Foto in einem Auto ist ihr Gesicht abgeschnitten, ebenso auf einem Foto, das den Beschwerdeführer mit beiger Winterjacke sitzend zeigt. Dasselbe Motiv zeigt beide noch einmal, hier ist der Beschwerdeführer in sein Smartphone vertieft. Bei den drei letztgenannten Fotos ist das Augenmerk des Fotografen jedenfalls auf den Beschwerdeführer gerichtet.
Auf die Frage, seit wann er in der Wohnung seiner Frau wohne, konnte er in der mündlichen Verhandlung vom 14.1.2025 kein genaues Datum nennen, auf nochmaliges Befragen nach dem ungefähren Zeitpunkt gab er an, dass dies seit ungefähr einen Monat vor der Hochzeit gewesen sei (Seite 6 der VHS). Bei der Einvernahme vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich am 6.11.2023 hatte er auf die Frage, seit wann er schon mit seiner Frau zusammenlebe, angegeben, dass er zwei Wochen nach dem ersten Treffen zu ihr in die Wohnung am *** gezogen sei (Anm.: also im März 2023). Bis dahin habe er bei seinem Bruder geschlafen. Seine Ehefrau gab demgegenüber in der mündlichen Verhandlung vom 14.1.2025 jedoch an, dass er, seit er bei ihr gemeldet sei, bei ihr in der Wohnung wohne. Die Frage, ob das also seit 17. Mai 2023 der Fall sei, verneinte sie und gab an, dass er bei ihr wohne, seit sie verheiratet seien (Seite 12 der VHS), was sie auf nochmaliges Befragen bejaht hat. Auch bei der Einvernahme vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich am 6.11.2023 gab sie auf die Frage, seit wann sie zusammenleben würden an, dass er seit Juni sozusagen fix eingezogen sei. Davor habe er schon regelmäßig bei ihr, aber auch immer noch bei seinem Bruder geschlafen. Damit widersprechen sich ihre Angaben, seit wann sie in einer gemeinsamen Wohnung zusammenleben.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gab der Beschwerdeführer auf die Frage, warum es zu so einer plötzlichen Eheschließung gekommen sei, an, dass es Liebe auf den ersten Blick gewesen sei (Seite 2 der VHS). Befragt vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich am 6.11.2023, warum sie so kurz nach dem Kennenlernen geheiratet hätten, gab er jedoch an, dass es für ihre Familie wegen der Kultur einfach wichtig gewesen sei, so hätten sie nicht mehr schlecht über sie sprechen können. Es sei eigentlich der Druck der Familie gewesen, ihnen hätte es nicht allzu viel bedeutet, da sie ohnehin schon zusammengewohnt hätten. Damit steht diese Aussage im Widerspruch zu seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, dass es sich um eine absolute Liebesheirat gehandelt habe (Seite 1 der VHS bzw. Seite 3 der VHS). Auch seine Ehefrau gab bei der Einvernahme vor der Landespolizei Niederösterreich an, dass es keinen konkreten Heiratsantrag gegeben habe, sie sei sehr traurig über die Beschimpfungen ihrer Familie gewesen, er habe dann vorgeschlagen, dass sie heiraten. Seine Ehefrau beantwortete in der mündlichen Verhandlung die Frage, warum sie so plötzlich geheiratet hätten, dass es eine Schande sei, wenn man einfach nur so gemeinsam in einer Wohnung lebe. Über Vorhalt, das sie schon einmal mit einem Mann zusammengelebt habe, ohne diesen geheiratet zu haben, antwortete sie, dass dies eine andere Kultur gewesen sei. Der Mann stamme aus Afghanistan. Daher wüsste sie auch, dass es nicht so gut sei, wenn man nur zusammenwohne, weshalb sie auch keinen Kontakt mehr mit ihrer Familie gehabt habe. Allerdings räumte sie in weiterer Folge ein, dass ihre Familie trotzdem keinen Kontakt mit ihr hätte, obwohl sie jetzt verheiratet sei (Seite 14 der VHS).
Befragt in der mündlichen Verhandlung, welche Hobbys seine Frau habe, nannte der Beschwerdeführer: „Spazieren, gemeinsame Unternehmungen. Zum Beispiel gemeinsam essen, gemeinsam einkaufen gehen, also alles was wir gemeinsam machen können“ (S. 7 der VHS). In weiterer Folge konnte er jedoch dazu befragt, was sie letzten Sonntag, also zwei (!) Tage vor der mündlichen Verhandlung, gemacht hätten, sich nicht erinnern und führte dann aus, dass sie eigentlich nichts gemacht hätten. Eigentlich seien sie nur zu Hause gewesen, er sei alleine kurz draußen gewesen, er sei spazieren gewesen, dann sei er wieder heimgekommen (S. 8 der VHS). Seine Frau sagte auf die Frage, was sie zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung gemacht hätten, dass sie in einer Art Bäckerei, wo man auch Suppe trinken könne, Suppe trinken gewesen wären, jedenfalls zu viert, also sie, ihr Mann und die beiden Kinder wären Suppe trinken gewesen (Seite 16f. der VHS.).
Die Frage, welchen Film er zuletzt mit seiner Frau angesehen habe, beantwortete der Beschwerdeführer am 6.11.2023 dahingehend, dass sie wenig Filme schauen würden, es sei „keine Zeit dazu“. Sie hatte am 6.11.2023 keine Erinnerung, wann und was sie zuletzt gemeinsam gesehen hätten.
Auf die Frage, wie sie die Freizeit am Abend verbringen würden, wenn die Kinder schlafen, antwortete er dagegen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht, dass sie die Zeit gemeinsam verbringen würden, indem sie manchmal fernschauen, sie hätten auch einen gemeinsamen Kinderwunsch und würden auch damit die Zeit verbringen. Auf die Frage, welchen Film sie zuletzt gemeinsam gesehen hätten, antwortete der Beschwerdeführer, dass es keinen konkreten Film gebe. Dadurch, dass sie einen gemeinsamen Kinderwunsch hätten, hätten sie dreimal in der Woche Geschlechtsverkehr. Der Fernseher renne, das, was abgespielt werde, schauten sie gerade an. An den Titel eines konkreten Films, den sie zuletzt gemeinsam gesehen hätten, konnte er sich nicht erinnern. Es gebe eine Serie. Er könne es nicht genau sagen. Den Namen der Serie nannte er nicht. Auf die Frage, wie sie den Abend verbringen würden, wenn die Kinder schlafen, gab die Ehefrau des Beschwerdeführers an, dass sie dann endlich Ruhe hätten. Befragt, wie sie dann die Freizeit verbringen würden, gab sie an, dass das unterschiedlich sei, manchmal fernsehen, manchmal tratschen. Befragt, was sie zuletzt gemeinsam angeschaut hätten, gab sie an, dass es eine Serie gewesen sei. Dies sei gestern der Fall gewesen. Gelegentlich hätten sie auch Geschlechtsverkehr, wenn die Kinder schlafen. Auch sie nannte keinen Titel der Serie. Dass sie gestern eine Serie gesehen hätten, sagte dagegen der Beschwerdeführer nicht aus. Insgesamt waren die Angaben beider zu den gemeinsamen Abenden in der mündlichen Verhandlung sehr allgemein gehalten und blieben vage., zum Teil standen sie in Widerspruch zu ihren Aussagen am 6.11.2023.
Auffallend sind auch die Angaben zu den besonderen Merkmalen der Ehepartnerin. Bei der mündlichen Einvernahme vor der Landespolizeidirektion am 6.11.2023, gab der Beschwerdeführer, befragt zu den besonderen Merkmalen seines Partners, an: „Bis vor kurzem hat sie ein Kopftuch getragen, jetzt trägt sie keines mehr“. In der mündlichen Verhandlung wusste er, dass sie auf der rechten Bauchseite einen großen Fleck, ein Muttermal, hat und auf der linken Seite eine Narbe mit acht Nähten von einer Operation, was die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Verhandlung bestätigt hat. Weiters wusste er von ihren Gleichgewichtsproblemen. Ihre Narben am Rücken vom Blutschröpfen erwähnte er jedoch nicht. Der Beschwerdeführer wurde vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich in Anwesenheit eines Dolmetschers für die türkische Sprache einvernommen, es ist daher davon auszugehen, dass er die Frage nach den besonderen Merkmalen verstanden hat. Ungeachtet dessen hatte er damals keine Kenntnis von einer doch auffallenden Operationsnarbe, was ebenfalls eindeutig gegen eine behauptetet Liebesheirat spricht. Dass er nunmehr in der mündlichen Verhandlung Kenntnis davon hatte, vermag die Annahme einer Aufenthaltsehe nicht zu entkräften, da im Hinblick darauf, dass dieser Umstand im angefochtenen Bescheid als Indiz für die Aufenthaltsehe angeführt wurde, zu erwarten war, dass eine diesbezügliche Frage in der mündlichen Verhandlung gestellt würde und er sich darauf vorbereiten konnte.
Widersprüchlich waren schließlich auch die Angaben, wer einkaufen gehe, wer putze bzw. koche. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer an, dass er die Großeinkäufe erledige, sie würden aber auch gemeinsam einkaufen gehen. Den Haushalt würden sie gemeinsam erledigen, Kochen übernehme meistens sie, ab und zu koche auch er. Meistens bringe er die Kinder in den Kindergarten (Seite 7 der VHS). Sie gab demgegenüber jedoch an, Putzen bzw. den Haushalt übernehme sie, die Kinder würde manchmal er in den Kindergarten bringen, manchmal sie. Dass meistens sie koche, manchmal auch er, stimmte mit seiner Aussage überein. Die kleinen Einkäufe würden sie meistens gemeinsam erledigen, die großen Einkäufe mache der Bruder ihres Mannes, der ein Auto habe. Manchmal begleite ihn ihr Mann, aber nicht so oft (Seite 16 der VHS).
Auch die Angaben, wie oft beiden Töchter der Ehefrau des Beschwerdeführers bei ihnen sind, waren widersprüchlich. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er nicht sagen könne, wann sie zuletzt das gewesen seien. Sie kämen immer wieder und gingen immer wieder. Wenn keine Schule sei, komme es schon vor, dass K bei ihnen bleibe (Seite 10 der VHS). Die Ehefrau sagte jedoch aus, dass die Töchter grundsätzlich beim Vater leben würden, sie seien aber sehr oft auch bei ihr. Am Wochenende schlafe K auch bei ihr (Seite 17 der VHS).
Divergierend waren schließlich auch ihre Angaben dazu, wie der nunmehrige Beschwerdeführer nach Österreich gelangt ist. Während er in der mündlichen Verhandlung aussagte, dass er nach Deutschland eingereist sei und dann nach Österreich gefahren sei, um seinen Bruder zu besuchen, wobei er eigentlich von Österreich nach Polen habe fahren wollen, jedoch dann seine spätere Frau kennengelernt habe (Seite 2 der VHS) gab sie an, dass sie das so halbwegs wüsste. Er sei über Polen nach Österreich gekommen. Er sei nicht direkt von Polen nach Österreich gekommen, sondern sei zuerst in Polen und dann in Deutschland gewesen und dann nach Österreich gekommen (Seite 13 der VHS). Dass sie nicht weiß, wie ihr Ehemann nach Österreich gelangt ist, ist nicht nachvollziehbar, da davon auszugehen ist, dass bei einer aufrechten Ehebeziehung der Ehepartner Kenntnis davon hat.
Auch die Frage, wann sie das letzte Mal zusammen essen gewesen seien, wurde widersprüchlich beantwortet. So gab der Beschwerdeführer an, dass sie lange Zeit nicht gemeinsam draußen gewesen seien, da es finanziell nicht gehe. Das letzte Mal seien sie „vor ca. einem Monat, 20 Tage, ein Monat gemeinsam essen“ gewesen (Seite 9 der VHS), das sei in einem Kebabhaus der Fall gewesen. Wenn das jüngste Kinde es wolle, würden sie auch zu *** gehen, das letzte Mal sei das vielleicht vor einem Monat der Fall gewesen (Seite 9 der VHS). Demgegenüber sagte seine Ehefrau jedoch aus, dass sie zu *** oder *** gingen, wenn es sich finanziell ausgehe. Bei *** seien sie vor einer Woche gewesen, das sei die Familienbeihilfe gekommen, deswegen seien sie gegangen. Wann sie bei *** gewesen seien, wüsste sie nicht mehr.
Dadurch, dass sich die Aussagen der Eheleute insbesondere zu einem gemeinsamen Familienleben zum Teil markant widersprechen, ist aber die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, dass es sich um eine Liebesheirat gehandelt habe und er ein inniges Verhältnis zu seiner Ehefrau habe, insgesamt erschüttert.
Auch die Zeugenaussagen haben in der mündlichen Verhandlung lediglich bestätigt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer ein gutes Verhältnis zu den Kindern seiner Ehefrau hat, nicht jedoch, dass zwischen den Eheleuten eine Verbindung besteht, deren Intensität über die einer bestehenden Wohngemeinschaft hinausgeht. So gab der Zeuge E an, dass er mit dem Bruder des Beschwerdeführers befreundet sei und auch seine Frau kenne. Sie hätten auch Geburtstag gefeiert. Über Vorhalt der Geburtstagsfotos im vorgelegten Behördenakt gab er an, dass es sich dabei um eine Feier beim Bruder des Beschwerdeführers gehandelt habe, wo er auch anwesend gewesen sei. Die Frage, ob er schon beim Beschwerdeführer in der Wohnung gewesen sei, beantwortete er mit „Einmal“ (Seite 19 der VHS). Sie seien nicht zum Essen eingeladen gewesen, er habe ihn da nur ganz kurz besucht. Dies steht damit in Widerspruch zu seinem der Beschwerde angeschlossenen Schreiben vom 15.4.2024, wo es heißt: „Meine Familie und ich waren auch bei dennen auf ein Kaffee und Abendessen eingeladen. Jedenfalls war er mit seiner Frau bei uns. Soviel ich gesehen habe, ist es eine ganz normale Ehe.“ Dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und den Kindern bei E eingeladen war, ist durch die der Urkundenvorlage vom 15.2.2024 beigelegte Lichtbildbeilage belegt, der Zeuge hat bestätigt, dass es sich bei dem Foto mit dem Griller (Seite 1 rechts oben der Lichtbildbeilage bzw. Seite 4 links oben der Lichtbildbeilage) um Aufnahmen handelt, die bei ihm aufgenommen worden sind. Sie hätten sich seiner Aussage zufolge getroffen, damit sein Sohn und die Kinder des Beschwerdeführers gemeinsam spielen könnten. (Seite 20 der Verhandlungsschrift).
Der Zeuge F hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass er dem Beschwerdeführer und seiner Frau mit den Kindern beim Einkaufen begegnet sei, darüber hinaus habe er die Familie nicht getroffen.
Der Zeuge G sagte in der mündlichen Verhandlung aus, dass sie sich immer wieder sehen würden, sie würden Kaffee trinken. Die Familie des Beschwerdeführers komme zu ihnen oder sie würden zu ihnen auf einen Kaffee gehen. Das letzte Mal sei er beim Beschwerdeführer vor glaublich drei bis vier Wochen gewesen. Das sei auch die Ehefrau da gewesen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab auf die Frage, wann sie das letzte Mal gemeinsam eingeladen gewesen seien, an, dass das ca. ein Monat her sei, ca. drei bis vier Wochen. Das seien sie bei seinem Bruder gewesen. Dass sie bei einem Freund eingeladen gewesen wären, könne sie sich gar nicht erinnern. Unter Stress würde sie immer vergessen. Über Vorhalt der Fotos im vorgelegten Behördenakt mit einem Griller gab sie an, dass sie bei einem Freund namens E eingeladen gewesen seien (Seite 18 der VHS). Auch der Beschwerdeführer gab auf die Frage, ob sie auch bei Freunden eingeladen wären, an, dass das sehr lange Zeit nicht der Fall gewesen sei. Das sei zuletzt bei H der Fall gewesen. Die hätten jedoch jetzt ein Baby bekommen und man müsse die 40 Tage-Frist abwarten, bis man die Familie besuchen könne, damit nicht ein böser Blick auf das Baby falle. Eine Einladung bei G erwähnte er jedoch nicht. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich schenkt daher den Aussagen des Zeugen G hinsichtlich gegenseitiger Einladungen keinen Glauben. Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers erwähnte lediglich, dass sie die Familie von G kenne (Seite 18 der VHS). Glaubhaft ist jedoch, dass die große Tochter des Zeugen G Kontakt mit der Tochter der Ehefrau des Beschwerdeführers namens K hat und sie sich im Sommer auch auf dem Spielplatz treffen würden, wobei manchmal nur der Beschwerdeführer mit den Buben dort sei bei, manchmal seien sie zu viert dort (Seite 23 der VHS). Dies erklärt, warum die Eheerau des Beschwerdeführers laut ihrer Aussage die Familie von G kennt.
Dass der Beschwerdeführer zuletzt bei der Geburtstagsfeier seiner Tochter bei ihm gewesen sei, am 16.11., hat der Zeuge H bestätigt. Er gab an, ein- bis zweimal bei ihm zu Hause mit seiner Frau gewesen zu sein, wann es das letzte Mal der Fall gewesen sei, könne er sich nicht erinnern. Auch der Beschwerdeführer hätte ihn schon bei sich zu Hause besucht und zwar gemeinsam mit der Frau. Das letzte Mal seien sie bei der Geburtstagsfeier seiner Tochter bei ihm gewesen, das sei am 16.11. der Fall gewesen.
Auch der Zeuge I bestätigte, dass er den Beschwerdeführer mit den Kindern am Spielplatz sehe, teilweise auch mit der Frau oder wenn sie einkaufen gingen. Er habe Kontakt mit dem Beschwerdeführer, wenn er die Frau unterwegs sehe, dann würden sie sich lediglich grüßen.
Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist damit erwiesen, dass der Beschwerdeführer ein gutes Verhältnis zu den Kindern seiner Ehefrau hat. Dass das jüngste Kind „Baba“ („Papa“) zu ihm sagt, ist durch die Einsichtnahme in ein Video in der mündlichen Verhandlung erwiesen, der ältere Bruder sagt der Aussage des Beschwerdeführers zufolge entweder Vater oder Bruder zu ihm. Der Beschwerdeführer geht mit den Kindern auf den Spielplatz, wo sie andere Kinder treffen und er Kontakt mit deren Vätern hat. Damit die Kinder Kontakt zu anderen Kindern haben, kommt es auch zu gelegentlichen Treffen mit anderen Familien, wobei sie einmal bei E eingeladen waren, einmal bei der Geburtstagsfeier der Tochter von H.
Ungeachtet dessen geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund der eklatanten Widersprüche der Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, etwa zur Frage, was sie gemeinsam zwei Tage vor der Verhandlung unternommen hätten, zur Frage, seit wann sie gemeinsam in einer Wohnung wohnen würden, wann sie zuletzt gemeinsam essen gewesen wären, davon aus, dass es sich gegenständlich um keine durch enge Verbundenheit geprägte Beziehung handelt, die über eine reine Wohngemeinschaft hinausgeht. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass manche Fragen, die der Beschwerdeführer bzw. die Ehefrau vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich am 6.11.2023 noch gar nicht beantworten konnten, wie etwa die Frage nach dem vom Beschwerdeführer erlernten Beruf - diesbezüglich gab sie vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich an, dass sie nicht wüsste, welche Ausbildung er in der Türkei gemacht habe - oder dem Geburtsdatum, in der mündlichen Verhandlung richtig beantwortet werden konnten. Diesbezüglich liegt nahe, dass sie auf derartige Fragen vorbereitet waren und sie daher zuvor einstudiert haben. Andere Fragen, die vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich dagegen noch nicht gestellt wurden, wurden entweder einander widersprechend beantwortet bzw. wurden die Antworten extrem vage gehalten, um sich nicht in wechselseitige Widersprüche zu verwickeln, zum Beispiel die Frage nach der gemeinsamen Freizeitgestaltung am Abend. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in der mündlichen Verhandlung einen gemeinsamen Kinderwunsch betont haben, ändert nichts an dieser Einschätzung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, zumal davon auszugehen ist, dass mit einem derartigen, im Übrigen nicht überprüfbaren, Vorbringen versucht wird, den Verdacht einer Aufenthaltsehe auszuräumen.
Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht erwerbstätig ist, ist unstrittig. Der Beschwerdeführer hat kein Vorbringen dahingehend erstattet, dass eine Wirtschaftsgemeinschaft vorliegen würde, weshalb eine entsprechende Negativfeststellung zu treffen war. Bereits vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich hat er angegeben, dass er sich an den Fixkosten der Wohnung beteiligt. Im Hinblick darauf, dass er dort ja auch wohnt, bedeutet dies nicht, dass eine Wirtschaftsgemeinschaft vorliegen würde.
Soweit der Beschwerdeführervertreter vorgebracht hat, dass die Zeugen sich zum Teil Urlaub genommen hätten, zum Teil extra aus *** angereist seien, da ihnen die Verhandlung so wichtig sei, ist darauf zu verweisen, dass es die Zeugenpflicht ist, aufgrund der Ladung vor Gericht zu erscheinen. Auf die Beurteilung, ob es sich um eine Aufenthaltsehe handelt oder nicht, hat dies jedoch keinen Einfluss.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen:
Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:
§ 47 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet auszugsweise:
(1) Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.
(2) Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
[…]
§ 11 NAG lautet:
(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 2a, 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.
§ 30 NAG lautet:
(1) Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen.
(2) An Kindes statt angenommene Fremde dürfen sich bei der Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nur dann auf diese Adoption berufen, wenn die Erlangung und Beibehaltung des Aufenthaltstitels nicht der ausschließliche oder vorwiegende Grund für die Annahme an Kindes statt war.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.
Gemäß § 11 Abs. 1 Z. 4 NAG dürfen Aufenthaltstitel Fremden nicht erteilt werden, wenn eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt.
Das Vorliegen einer Aufenthaltsehe nach § 30 Abs. 1 NAG 2005 setzt voraus, dass sich die Ehegatten für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln auf die Ehe berufen, obwohl kein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 MRK geführt wird (vgl. VwGH 27.4.2022, Ra 2021/22/0052; 15.12.2021, Ra 2021/20/0105 etc.). Dabei erfordert § 30 Abs. 1 NAG 2005 nicht, dass die Ehe - quasi in Missbrauchsabsicht - zu dem Zweck geschlossen wurde, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, sondern dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde oder des VwG kein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 MRK (mehr) geführt wird (vgl. VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105 mit Hinweis auf B 20.7.2016, Ra 2016/22/0058). Ein formales Band der Ehe reicht nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zugunsten des ausländischen Ehegatten abzuleiten (VwGH 8.7.2020, Ra 2019/22/0020).
§ 30 Abs. 1 iVm § 11 Abs. 1 Z. 4 NAG normiert einen ausdrücklichen Ausschlussgrund für den Ehegattennachzug im Fall einer „Scheinehe“, um den Anreiz hierfür zu mindern. Die formal wirksam geschlossene Ehe berechtigt für sich alleine nicht zum Ehegattennachzug. Erforderlich ist vielmehr das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft. Eine eheliche Lebensgemeinschaft ist dann anzunehmen, „wenn die Ehepartner erkennbar in einer dauerhaften, durch enge Verbundenheit und gegenseitigen Beistand geprägten Beziehung zusammenleben oder zusammenleben wollen. Vorausgesetzt ist somit eine Verbindung zwischen den Eheleuten, deren Intensität über die einer Beziehung zwischen Freunden in einer reinen Begegnungs- oder Gesinnungsgemeinschaft hinausgeht.“ (vgl. Kind in Abermann/Czech/Kind/Peyrl, Kommentar zum NAG, 2. Auflage 2019, § 30 Rz. 7).
Auch nach der höchstgerichtlichen Judikatur des OGH besteht die eheliche Lebensgemeinschaft - anders als die häusliche Gemeinschaft (vgl. § 55 EheG) - keineswegs nur aus der häuslichen, sondern vor allem aus der geistig-seelisch-körperlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Gemeinsamkeit der Eheleute (OGH 18.5.1989, 6 Ob 563/89 mit Hinweis auf Schwind in Ehrenzweig, Familienrecht3 71; vgl. Pichler in Rummel, ABGB, Rz. 8 zu §§ 81, 82 EheG; 22.6.2012, 1 Ob 80/12i; 20.12.2018, 1 Ob 169/18m etc.).
Die Annahme des Vorliegens einer Aufenthaltsehe iSd § 30 Abs. 1 NAG setzt nicht voraus, dass ein Strafverfahren nach § 117 FrPolG mit einer Verurteilung endete (VwGH 20.12.2022, Ra 2022/21/0120).
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere aufgrund des persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers und der Ehefrau in der mündlichen Verhandlung sowie aufgrund der häufigen Widersprüche zum Ergebnis gekommen, dass eine derartige innere Verbundenheit zwischen den Eheleuten nicht besteht. Bei der zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau geschlossenen Ehe handelt es sich um eine Aufenthaltsehe, die beiden Eheleute führen kein gemeinsames Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK. Zwar leben die Eheleute in einer gemeinsamen Wohnung, allerdings hat das Ermittlungsverfahren nicht erbracht, dass zwischen ihnen eine durch enge Verbundenheit und gegenseitigen Beistand geprägte Beziehung besteht, konnten sie doch keine übereinstimmenden Angaben dazu machen, wie sie den letzten Sonntag, also den Tag nur zwei Tage vor der Verhandlung, gemeinsam verbracht haben. Dass der Beschwerdeführer sich an den Fixkosten für die Wohnung beteiligt, in der er wohnt, reicht für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft nicht aus. Auch sonst ergaben sich keine Hinweise, die für das Vorliegen einer echten Ehe sprechen würden. Dass der Beschwerdeführer ein gutes Verhältnis zu den Kindern seiner Ehefrau hat, mit diesen auch auf den Spielplatz geht oder sie in den Kindergarten bringt und sie gelegentlich gemeinsam einkaufen gehen oder gemeinsam einen Kindergeburtstag gefeiert haben, ändert nichts daran, dass das Ermittlungsverfahren keine glaubhaften Hinweise auf ein inniges Verhältnis zwischen den Eheleuten erbracht hat.
Da kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt wird, ist der Tatbestand des § 30 Abs. 1 NAG gegeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und war auf das Vorliegen der anderen Erteilungsvoraussetzungen nicht näher einzugehen.
Zum Vorbehalt der Kostenentscheidung:
Gemäß § 76 Abs. 1 AVG hat grundsätzlich die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, für der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsene Barauslagen aufzukommen. Als Barauslagen gelten dabei auch die Gebühren, die den Dolmetschern zustehen. Der Ersatz der Barauslagen durch die Partei setzt aber voraus, dass die Barauslagen der Behörde bereits erwachsen sind, dass sie also nach Festsetzung im Sinn des § 53a AVG bereits bezahlt wurden (vgl. etwa VwGH 8.4.1992, 91/12/0259).
Im vorliegenden Fall wurde der durchgeführten Verhandlung ein Dolmetscher für die türkische Sprache beigezogen. Die Auszahlung der dem Dolmetscher zustehenden Gebühren ist bis zum Entscheidungszeitpunkt aber noch nicht erfolgt, d.h. die Barauslagen sind dem Landesverwaltungsgericht noch nicht erwachsen. Daher ist die Entscheidung über die Kosten einer gesonderten Entscheidung vorzubehalten (vgl. etwa VwGH 30.4.1992, 91/05/0173).
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zudem handelt es sich gegenständlich um eine Einzelfallentscheidung, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. dazu etwa VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033; 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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