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LVwG-AV-2105/003-2023•LVwG N LVwG-AV-2105/003-2023
LVwG-AV-2105/003-2023Landesverwaltungsgericht29.01.2025
Umweltrecht; Wasserrecht; Verfahrensrecht; Wiederaufnahme; Antrag; Zurückweisung;
BESCHLUSS
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über Antrag des A, ***, ***, auf Wiederaufnahme des mit am 7. November 2023 mündlich verkündeten und am 24. November 2023 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis, LVwG-AV-2105/002-2023, abgeschlossenen wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens beschlossen:
I.Der Antrag wird zurückgewiesen.
II.Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 121 Abs. 1 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF)
§§ 6 Abs. 1, 13 Abs. 1, 68 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF)
§§ 17, 24 Abs. 1 und 2, 28 Abs. 1 und 2, 31 Abs. 1, 32 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)
Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)
Begründung
1.1. Auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, besteht bzw. bestand zumindest seit einigen Jahrzehnten eine Teichanlage der (nunmehrigen) B AG (in der Folge auch: die Konsensinhaberein). Angrenzend sind die Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, welche A (in der Folge: der Beschwerdeführer bzw. Antragsteller/Einschreiter) gehören. Die Teichanlage in ihrer ursprünglichen und später abgeänderten Form war Gegenstand mehrerer Wasserrechtsverfahren und Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Melk (in der Folge: die belangte Behörde), welche regelmäßig vom Beschwerdeführer angefochten wurden, worüber das Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich jeweils zu entscheiden hatte.
1.2. Mit Bescheid vom 30. Jänner 2020, ***, ***, hatte die belangte Behörde der B AG die wasserrechtliche und naturschutzbehördliche Bewilligung für eine – im Vergleich zum konsenslosen Bestand – abgeänderte Teichanlage erteilt; eine gegen die wasserrechtliche Bewilligung gerichtete Beschwerde des A wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 30. März 2020, LVwG-AV-294/001-2020, LVwG-AV-295/001-2020, ab.
1.3. Im folgenden wasserrechtlichen Kollaudierungsverfahren führte die belangte Behörde am 28. April 2022 eine mündliche Verhandlung durch, in dessen Zuge ein Lokalaugenschein erfolgte, an dem der Beschwerdeführer bzw. nunmehrige Antragsteller teilnahm und ein Vorbringen erstattete. Schließlich erließ die belangte Behörde den wasserrechtlichen Kollaudierungsbescheid vom 27. Juni 2023, ***. Darin wurde festgestellt, dass die am 30. Jänner 2020 wasserrechtlich bewilligte Anlage im Wesentlichen der bewilligten Anlage entspreche; mehrere Abweichungen wurden gleichzeitig nachträglich genehmigt.
1.4. Dagegen erhob der nunmehrige Antragsteller wiederum Beschwerde, über welche das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07. November 2023 entschied, indem der Konsensinhaberin die Behebung von Mängeln aufgetragen wurde; im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde mündlich verkündet und die gekürzte Ausfertigung vom 24. November 2023, LVwG-AV-2105/002-2023, den Verfahrensparteien zugestellt.
Bereits im Beschwerdeverfahren hatte der Einschreiter die abweichende Ausführung des Teiches, namentlich hinsichtlich Geländehöhen, Drainage und Wasserzuleitung/fehlendes bzw. nicht ausreichendes Restwasser im ***, releviert. Eine weitere Beschwerde des Einschreiters in derselben Angelegenheit wies das Gericht mit Beschluss vom 22. März 2024 zurück.
1.5. Anschließend erfolgten weitere zahlreiche Eingaben des A an verschiedene Behörden und Dienststellen.
Offensichtlich motiviert durch die ihm von diesen erteilten Auskünfte (durch die er wohl den Eindruck gewinnen musste, dass er durch Stellung eines Wiederaufnahmeantrags für seinen Standpunkt noch etwas erreichen könnte), begehrte er schließlich in mehreren E-Mails ab dem 5. November 2024 erkennbar die Wiederaufnahme des wasserrechtlichen Kollaudierungsverfahren betreffend die oben angeführte wasserrechtlich bewilligte Teichanlage („WIEDERAUFNAHME VOM VERFAHREN 28.04.2022“). Als Gründe gab er in der Folge wörtlich an:
„1. ICH HAB NEUE ERKENNTNISSE.
2. BEIM VERVAHREN 28.04.2022, WURDE AUF MICH NICHT GEHÖRT - OBWOHL ICH NOCH-DAZU FOTOS ALS BEWEIS MIT HATTE. DER TEICH NICHT UM 19 cm HÖHER ERRICHTET, SONDERN UM MEHR ALS 60 cm HÖHER. ES WURDE GESCHRIEBEN ICH HABE KEINEN SCHADEN, ABER ICH HAB DADURCH SOGAR GROSSE SCHÄDEN.
3. AUCH DIE NIEDERSCHRIFT WURDE OHNE UNTERSCHRIFT DER SEHR VIELEN TEILNEHMER, UND AUCH ALLEINE GESCHRIEBEN - DARUM WURDE BEI DER VERHANDLUNG NICHTS GESAGT - DAS TEICH FALSCH ERRICHTET WURDE. AUCH EINE FACHFIRMA WAS AUFLAGE WAR HAT NICHT TEICH ERRICHTET, DARUM WAR FALSCHBAU TEICH usw. DANN NUR DER GEMEINDE UND DER B PER E - MAIL VON DER BH ÜBERMITTELT. DAS STEHT SOGAR AUF DER LETZTEN SEITE VON DER VERHANDLUNG 28.04.2022.
4. WEIL ES EIN FEUERWEHHRLÖSCHTEICH FÜR BRAND-NOTFÄLLE, BESONDERS IN DENN HEIßEN SOMMERMONATEN IST - WO WENIG WASSER IST (HABE FOTOS VON HEUER IM SOMMER VON WENIG WASSER IM LÖSCHTEICH IST ALS BEWEIS). DAZU IST KEIN NATÜRLICHEN WASSERZULAUF ZUM LÖSCHTEICH, DA GEHÖRT LÖSCHTEICH GANZ - GENAU OHNE ABWEICHUNG (ERHÖHUNG) ERRICHTET. DER *** HAT GANZ GERINGE WASSERFÜHRUNG, UND DEM NOCH WASSER WEGNEHMEN IST UNRICHTIG, WEIL ER HAT DANN NICHT DIE 0,2 LITER IN DER SEKUNDE. ICH MÖCHTE EINE MESSUNG DER LITER HABEN, KEINE UNRICHTIGE SCHÄTZUNG DER LITER WAS GEMACHT WURDEN. BEI RICHTIGEN BAU VOM LÖSCHTEICH, HÄTTEN ALLE KEINE NACHTEILE BESONDERS DIE FEUERWEHR, UND ICH KEINE SCHÄDEN AM GRUNDSTÜCK“
1.6. Die belangte Behörde betrachtete dieses Begehren als Wiederaufnahmeantrag nach § 69 AVG und wies diesen mit Bescheid vom 02. Dezember 2024 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten „neuen Erkenntnissen“ nicht um neue Tatsachen iSd § 69 Abs. 1 AVG handle, da ihm diese, wie sein eigenes Vorbringen zeige, bereits im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 28. April 2022 bekannt gewesen wären.
1.7. Dagegen erhob A Beschwerde mit der erkennbaren Behauptung, dass die belangte Behörde seinem Antrag zu Unrecht nicht stattgegeben hätte.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor. In diesem Akt befinden sich auch die unter 1.5. angeführten E-Mails.
1.8. Mit Erkenntnis vom 23. Jänner 2025, LVwG-AV-23/001-2025, hob das Gericht diesen Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde auf, da im gegenständlichen Fall nicht die Wiederaufnahme nach § 69 AVG, sondern jene nach § 32 VwGVG einschlägig ist.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde und des Gerichts.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung über den – dem Gericht im Wege der Aktenvorlage mit der Beschwerde gegen den Bescheid vom 2. Dezember 2024 zugegangenen - Wiederaufnahmeantrag des A von folgenden Erwägungen leiten lassen:
3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften
WRG 1959
§ 121. (1) Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).
(…)
AVG
§ 6. (1)Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
(…)
§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
(…)
§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(…)
VwGVG
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(…)
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(…)
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(…)
§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Art. 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
3.2.1. Ausfluss des rechtsstaatlichen Prinzips ist einerseits, dass behördliche Entscheidungen durch Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe angefochten, also einer Überprüfung, namentlich durch ein unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht unterzogen werden können, andererseits aber auch, dass rechtskräftige Entscheidungen, d.h., wenn die in Betracht kommenden (durch das Gesetz eingeräumten) Rechtsmittel und Rechtsbehelfe ausgeschöpft bzw. die hiefür eingeräumten Fristen ungenützt verstrichen sind, Bestand haben und nicht mit den bereits im vorangegangenen Verfahren verworfenen Gründen neuerlich in Frage gestellt werden können (vgl. § 68 Abs.1 AVG).
Aber genau dies versucht der Beschwerdeführer mit Wiederholungen seines in vorangegangenen Verfahren bereits erstatteten Vorbringens. Aus diesem Grunde erweist sich sein auf die Wiederaufnahme des mit dem oben angeführten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts abgeschlossenen wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens gerichteter Antrag als unzulässig:
3.2.2. Wie im Erkenntnis vom 23. Jänner 2025, LVwG-AV-23/001-2025, näher ausgeführt, ist für die Beurteilung des Antrags die Bestimmung des § 32 VwGVG maßgeblich.
Diese erlaubt – analog zur Wiederaufnahme nach § 69 AVG – die Wiederaufnahme eines gerichtlich abgeschlossenen Verfahrens ua (nur dies ist hier relevant) auf Antrag einer Partei im Falle, dass entscheidungswesentliche neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten (§ 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG), wobei die Partei den Antrag binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes beim Gericht einzubringen hat (§ 32 Abs. 2 VwGVG).
3.2.3. In der gegenständlichen Angelegenheit fehlt es an diesen Voraussetzungen von vornherein: selbst wenn es sich bei den behaupteten „neuen Erkenntnissen“ um taugliche neue Tatsachen oder Beweismittel handelte, wurde der Antrag – auch wenn man das Einbringungsdatum bei der dafür unzuständigen Behörde am 5. November 2024 zugrunde legt – lange nach Ablauf der zweiwöchigen Frist iSd § 32 Abs. 2 VwGVG, somit verspätet, gestellt. Die geltend gemachten Umstände waren dem Beschwerdeführer seinem eigenen Vorbringen und den oben getroffenen Feststellungen zufolge nämlich bereits im Jahre 2022 (mündliche Verhandlung der Verwaltungsbehörde) bzw. im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im November 2023 bekannt (die angebliche, im übrigen nicht nachvollziehbare, Problematik in Bezug auf die vermeintliche Funktion des Teiches als „Löschteich“ kannte der Beschwerdeführer wenigstens schon im Sommer 2024, da er diesbezüglich Fotos aus dieser Jahreszeit anbietet). Anzumerken ist, dass für den Zeitpunkt der Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund die Kenntnis der Tatsachen/Beweismittel und nicht deren rechtliche Qualifikation als Wiederaufnahmegründe maßgeblich ist (st. Rspr., zB 27.11.2023, Ra 2023/07/0160).
Im übrigen verhält es sich so, dass die nun vorgebrachten „neuen Erkenntnisse“, soweit sie überhaupt denkmöglich im Verfahren über eine Beschwerde des Einschreiters im wasserrechtlichen Kollaudierungsverfahren entscheidungsrelevant gewesen sein könnten, bereits im - nach den Intentionen des Einschreiters - wiederaufzunehmenden Verfahren von diesem ins Treffen geführt worden waren, sodass es schon an der Grundvoraussetzung des Wiederaufnahme nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG fehlt.
Der Antrag war sohin als unzulässig zurückzuweisen.
3.2.4. Im Hinblick auf die zahlreichen Eingaben des A im gegenständlichen Zusammenhang sieht sich das Gericht veranlasst festzuhalten, dass es allfällige weitere Eingaben, die bloß durch Wiederholung des bisherigen Vorbringens auf eine neuerliche Aufrollung des abgeschlossenen Verfahrens abzielen, als rechtsmissbräuchlich eingebracht ansehen und nicht mehr in Behandlung nehmen wird.
3.2.5. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, ging es doch um die Anwendung einer eindeutigen bzw. durch die Judikatur hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision (Artikel 133 Abs. 4 B-VG) gegen diese Entscheidung ist daher nicht zulässig.
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