LVwG N LVwG-AV-46/001-2025

LVwG-AV-46/001-2025Landesverwaltungsgericht28.01.2025

Regest

Sozialrecht; Kinder- und Jugendhilfe; Pflegekindergeld; sonstige Geld- und Sachförderung; Sonderbedarf; Privatwirtschaftsverwaltung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-46/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.46.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde der A in *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 19. August 2024, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrags auf Gewährung einer einmaligen Sonderbedarfsbeihilfe nach § 64 NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz – NÖ KJHG für B zu Recht:

1. Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos aufgehoben.

2. Die Revision ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

zu 1.:§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

zu 2.:Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren

Mit Schreiben vom 24. Mai 2024 stellte A (in der Folge: Beschwerdeführerin) bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Kostenübernahme von Sonderbedarf für ihr Pflegekind B (in der Folge: Pflegekind) für pädagogisches Lerntraining (550 Euro) und pädagogisches Reiten (400 Euro), insgesamt 950 Euro.

Vorgelegt wurde unter anderem der Rechnungsbon von C (in der Folge: Reitlehrerin) Nr. *** vom 4. Jänner 2024 betreffend zwei „5er Block Gruppe“ à 200 Euro jeweils mit dem handschriftlichen Vermerk: „B päd. Reiten“.

Mit weiterem Schreiben vom 24. Mai 2024 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Kostenübernahme von Sonderbedarf für ihr Pflegekind unter anderem für Refraktion (65 Euro) und pädagogisches Reiten (400 Euro), wobei die Antragssumme insgesamt 1.316,31 Euro betrug.

Beigeschlossen waren unter anderem der Rechnungsbon Nr. *** von Optik D vom 10. Juli 2023 sowie die jeweils am 21. September 2023 ausgestellten Rechnungsbons der Reitlehrerin Nr. *** und *** betreffend jeweils einen „5er Block Gruppe“ à 200 Euro mit dem jeweiligen handschriftlichen Vermerk: „B“.

In einem Aktenvermerk vom 27. Juni 2024 hielt die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin mitgeteilt habe, dass die Reitlehrerin keine therapeutische Ausbildung habe und die Schwester des Pflegekindes ursprünglich therapeutisches Reiten bei einer qualifizierten Therapeutin gemacht, aber damit aufgehört habe. Die Reitlehrerin nehme auf die Eigenheiten beider Kinder (des Pflegekindes und seiner Schwester) Rücksicht und das funktioniere gut. Die Beschwerdeführerin sei froh über alle Kostenübernahmen, wenn das Reiten nicht darunterfalle, sei das verkraftbar. Sie werde in den nächsten Tagen die Rechnung für das Legasthenie-/Dyskalkulie-Training schicken.

Mit Bescheid vom 19. August 2024, Zl. ***, sprach die belangte Behörde der Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt 1. zur Abdeckung des Sonderbedarfs ihres Pflegekindes insgesamt 1.161,81 Euro an einmaliger Sonderbedarfsbeihilfe für verschiedene Therapien und Heilbehelfe zu und wies ihren Antrag auf Gewährung einer Sonderbedarfshilfe für pädagogisches Reiten laut Kassabeleg der Reitlehrerin vom 21. September 2023 in Höhe von 400 Euro und für „Refraktion Optiker“ in Höhe von 65 Euro unter Spruchpunkt 2. gemäß § 64 NÖ KJHG i.V.m. § 3 Abs. 2 NÖ Pflegekindergeld-Verordnung 2014 ab.

Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt 2. aus, dass die Beschwerdeführerin am 24. Mai 2024 einen Antrag auf Gewährung einer einmaligen Sonderbedarfsbeihilfe über 400 Euro für ihr Pflegekind gestellt habe. Gegenstand seien zwei Fünferblocks therapeutisches Reiten bei der Reitlehrerin. Diesem Antrag könne aus folgenden Gründen nicht stattgegeben werden: Eine Kostenübernahme für eine heilpädagogische und therapeutische Förderung mit dem Pferd sei bei besonderem Förderbedarf möglich, wenn es sich bei der die Therapie durchführenden Person um eine qualifizierte Therapeutin oder um einen qualifizierten Therapeuten laut Österreichischem Kuratorium für therapeutisches Reiten handle und aufgrund des Subsidiaritätsprinzips zuvor ein Ansuchen um Übernahme der Kosten beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Soziales und Generationenförderung (GS5), im Rahmen der Behindertenhilfe eingebracht worden sei. Die Reitlehrerin sei keine qualifizierte Therapeutin laut Österreichischem Kuratorium für therapeutisches Reiten. Sie scheine in der vom Kuratorium veröffentlichten Liste nicht auf. Zusätzlich habe die Beschwerdeführerin dies telefonisch am 27. Juni 2024 mitgeteilt. Die Kosten für das Reiten könnten daher nicht übernommen werden. Der Kostenübernahme für die durchgeführte Refraktion in Höhe von 65 Euro laut Rechnung vom 10. Juli 2023 habe nicht stattgegeben werden können, weil die Refraktionsermittlung vorab von einem Kassenarzt für Augenheilkunde hätte durchgeführt werden können bzw. am 13. Juli 2023 von einem Augenarzt auch laut der vorliegenden Verordnung vorgenommen worden sei.

2. Zum Beschwerdevorbringen

Gegen den Bescheid vom 19. August 2024 erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 10. September 2024 Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass es sich bei den Reitstunden um keine therapeutischen Reitstunden handle, sondern um eine qualifizierte Förderung des Körperbewusstseins unter der qualifizierten Leitung der Reitlehrerin, bei der ihr Pflegekind seit drei Jahren Reitunterricht nehme. Dieser sei bis dato von der Jugendwohlfahrt auch immer bezahlt worden (unter dem 3-fachen Richtsatz). Eine Kopie der qualifizierten Ausbildung würde bereits bei der Behörde aufliegen, falls nicht, könne diese übermittelt werden. Für das Jahr 2023 hätten sie bereits einiges eingereicht, laut Bescheid der belangten Behörde seien nur noch 279,18 Euro als Differenz bis zur Obergrenze des 3-fachen Richtwertes offen. Sie ersuche zumindest um Gewährung/Erstattung von Sonderbedarfshilfe bis zum vollen Richtwert; dies wären für das Jahr 2023 noch 279,18 Euro. Da sie für ihre Pflegekinder seit 2018 den Sonderbedarf unter qualifizierter Förderung des Körperbewusstseins für „Reiten“ (Voltigieren, pädagogisches Reiten, Reiten) unter dem 3-fachen Richtsatz gefördert erhalten hätten, würden sie die aktuelle Ablehnung nicht verstehen. Die ersten Jahre davor hätten beide Kinder therapeutisches Reiten mit ärztlicher Verordnung gemacht, seien jedoch ab 2018 umgestiegen, da dies nicht mehr notwendig sei, kein naher Reitstall bzw. kaum Reittherapeuten zu finden seien und es zudem günstiger sei. Von einer Änderung der NÖ Pflegekindergeldverordnung, internen Änderungen oder Erlässen seien sie von der Jugendwohlfahrt nie informiert worden. Bei solchen Änderungen würden sie im Voraus um Information ersuchen, damit sie nicht in Nachhinein auf den Kosten sitzenblieben. Sie hoffe auf Stattgebung der abgelehnten Bescheide und künftiger Sonderbedarfsanträge für Reiten als qualifizierte Förderung des Körperbewusstseins/sportliche Aktivitäten unter qualifizierter Leitung. Die Pflegeeltern würden hier nicht nur die soziale Integration beider Kinder fördern. Es sei amtsbekannt, dass ihr Pflegekind an Legasthenie leide und auch hiermit „absolut gefördert“ werde. Sie hätten den Kindern als Pflegeeltern zusätzlich eine Reiterpassprüfung inkl. Vorbereitungstage à 400 Euro und ein Reitercamp à 510 Euro finanziert und würden zusätzliche Reitstunden über den 3-fachen Richtwert im Herbst 2024 bezahlen, sohin nochmals ca. 600 Euro pro Kind. Ihre zusätzlichen Privatauslagen würden je Kind somit etwa 1.500 Euro exklusive Reitausrüstung betragen. Sie als Pflegeeltern würden die Kinder täglich betreuen mit allen dazugehörigen Autofahrten und Stehzeiten und ihre eigenen Bedürfnisse und Zeit hintenanstellen und würden im Nachhinein zum Teil auf den Kosten sitzenbleiben oder müssten immer wieder „Bittstellungen“ abgeben, um einen Ersatz jener Kosten zu erhalten, die im Sinne der Kinder und Großteils als Förderung der sozialen Integration bzw. aufgrund diverser Diagnosen ausgegeben worden seien.

In ihrem E-Mail vom 10. September 2024 erhob die Beschwerdeführerin auch Beschwerde gegen einen die Schwester des Pflegekindes betreffenden Bescheid der belangten Behörde.

Beigeschlossen waren ein Arztbrief von E, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, vom 30. August 2024 und ein Patientenbrief von G, Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 2. September 2024, jeweils betreffend die Schwester des gegenständlichen Pflegekindes.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren

Mit Schreiben vom 13. Jänner 2025 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerden vor, teilte mit, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde, und verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Mit Schreiben vom 15. Jänner 2025 ersuchte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerdeführerin um Mitteilung, ob der gegenständliche Bescheid zur Gänze oder nur hinsichtlich Spruchpunkt 2. angefochten werde, widrigenfalls das Gericht von einer Anfechtung des Bescheides in vollem Umfang ausgehen werde.

Die Beschwerdeführerin teilte mit E-Mail vom 22. Jänner 2025 mit, dass nur hinsichtlich Spruchpunkt 2. „Einspruch“ erhoben werde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in den Akt *** der belangten Behörde.

Über die weitere im E-Mail vom 10. September 2024 enthaltene Beschwerde wird gesondert entschieden.

4. Feststellungen

Die Beschwerdeführerin ist Pflegemutter des Pflegekindes und seiner Schwester.

Die Beschwerdeführerin erhält zur Erleichterung der mit der Erziehung des Pflegekindes verbundenen Lasten seit 9. Dezember 2013 einen monatlichen Pflegebeitrag des Landes Niederösterreich in der Höhe des jeweils mit Verordnung der NÖ Landesregierung verlautbarten Richtsatzes.

Seit 2018 gewährte die belangte Behörde zur Abdeckung des Sonderbedarfes des Pflegekindes durchgehend jeweils einmalige Sonderbedarfsbeihilfen für Reittherapie, Voltigieren und/oder pädagogisches Reiten.

Die Beschwerdeführerin erhielt den Bescheid vom 19. August 2024 am 19. August 2024.

Die Beschwerde langte am 10. September 2024 bei der belangten Behörde ein.

5. Beweiswürdigung

Dass die Beschwerdeführerin Pflegemutter des Pflegekindes ist, ergibt sich aus den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 18. Dezember 2013, Zl. ***, und 30. Juni 2014, Zl. ***, den Anträgen der Beschwerdeführerin vom 24. Mai 2024 sowie dem Beschwerdevorbringen und ist nicht strittig.

Die Feststellungen zum Pflegekindergeld beruhen auf den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 18. Dezember 2013, Zl. ***, und 30. Juni 2014, Zl. ***, wobei das Pflegekind in der Zwischenzeit den Familiennamen der Pflegeeltern angenommen hat.

Die Feststellungen zur bisherigen Gewährung von Sonderbedarfsbeihilfen für Reittherapie, Voltigieren und/oder pädagogisches Reiten beruhen beispielsweise auf den Bescheiden der belangten Behörde vom 12. April 2019, Zl. ***, 7. Dezember 2018, Zl. ***, 17. Juni 2019, Zl. ***, 23. März 2020, Zl. ***, 10. August 2020, Zl. ***, 18. Dezember 2020, Zl. ***, 29. März 2021, 6. Juli 2021, 10. September 2021, 2. Dezember 2021, 11. Mai 2022, 6. Februar 2023, 15. Juni 2023 und 18. Juni 2024, alle Zl. ***.

Die Feststellungen zur Zustellung des angefochtenen Bescheides gründen auf den Prozessdaten im elektronischen Aktenverwaltungssystem, aus dem sich die Abfertigung des Bescheides per E-Mail am genannten Tag ergibt. Anhaltspunkte dafür, dass der angefochtene Bescheid erst später im elektronischen Verfügungsbereich der Beschwerdeführerin eingelangt wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Das Datum des Einlangens der Beschwerde beruht auf dem unbedenklichen E-Mail der Beschwerdeführerin vom 10. September 2024.

6. Erwägungen

§ 64 NÖ KJHG, LGBl. 9270-0 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 53/2023, lautet wie folgt:

(1) Pflegepersonen, die mit der Ausübung der Pflege und Erziehung von Pflegekindern durch den Kinder- und Jugendhilfeträger betraut sind, erhalten vom Land auf schriftlichen Antrag ein pauschaliertes Pflegekindergeld, das zur Abgeltung des mit der Pflege und Erziehung eines Pflegekindes verbundenen Aufwandes dient.

(2) Über den Antrag nach Abs. 1 entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid.

(3) Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann Pflegekindergeld bis zur Höhe gemäß Abs. 1 unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen persönlichen und wirtschaftlichen Situation auch jenen Personen gewähren, die

(4) Die Gewährung von Pflegekindergeld an die Eltern ist ausgeschlossen.

(5) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat Pflegepersonen bei der Erlangung einer sozialversicherungs- oder pensionsrechtlichen Absicherung zu unterstützen.

(6) Darüber hinaus können sonstige Geld- und Sachförderungen für Pflegepersonen nach Maßgabe budgetärer Mittel ohne Rechtsanspruch gewährt werden.

NÖ Pflegekindergeld-Verordnung 2014, LGBl. 9270/1-0 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 74/2018, lautet wie folgt:

(1) Ein anlässlich der Übernahme eines Pflegekindes entstehender, notwendiger Bedarf an Erstausstattung ist auf schriftlichen Antrag bis zur Höhe des 2-fachen monatlichen Pflegekindergeldes entsprechend dem Alter des Pflegekindes gemäß § 1 einmalig für dieses Pflegekind durch Sachleistungen zu befriedigen. Ein Nachweis der entsprechenden Kosten ist erforderlich. Die Erstausstattung umfasst jene Gebrauchsgegenstände, die üblicherweise für die Pflege und Erziehung eines Kindes einmalig gekauft werden und den alltäglichen Anschaffungsbedarf übersteigen, wie z. B. Gitterbett, Babybadewanne, Kinderwagen, etc.

(2) Das Pflegekindergeld, das Pflegepersonen gemäß § 2 für die kurzfristige Pflege eines Pflegekindes erhalten, deckt den Erstausstattungsbedarf dieses Pflegekindes monatlich anteilig zur Gänze ab. Ein zusätzlicher Anspruch nach Abs. 1 besteht für dieses Pflegekind nicht mehr.

(3) Ein durch die Bestimmungen der §§ 1, 2, und 3 Abs. 1 und 2 nicht gedeckter, individueller und notwendiger Sonderbedarf des Pflegekindes ist auf schriftlichen Antrag durch zusätzliche Sachleistungen bis zur Höhe des 3-fachen monatlichen Pflegekindergeldes entsprechend dem Alter des Pflegekindes gemäß § 1 pro Jahr zu befriedigen, soweit der Sonderbedarf nicht von anderer Seite zu leisten ist oder geleistet wird. Ein Nachweis der entsprechenden Kosten ist erforderlich.

(4) In besonders begründeten Einzelfällen ist auf schriftlichen Antrag eine Überschreitung der Obergrenze gemäß Abs. 3 oder die Abdeckung eines von Abs. 3 nicht umfassten Sonderbedarfes zulässig. Vor Bewilligung dieses Antrages ist die Zustimmung der Landesregierung einzuholen.

(5) Kosten für bauliche Maßnahmen in Zusammenhang mit der Betreuung eines Pflegekindes, wie z. B. Adaptierung, Umbau oder Erweiterung von Räumlichkeiten oder die Anschaffung von Kraftfahrzeugen stellen keinen Sonderbedarf im Sinne dieser Verordnung dar.

Die Beschwerdeführerin erhält als Pflegemutter ein pauschaliertes Pflegekindergeld, das gemäß § 64 Abs. 1 NÖ KJHG zur Abgeltung des mit der Pflege und Erziehung eines Pflegekindes verbundenen Aufwandes dient. Dieser Aufwand ist somit mit dem Pflegekindergeld abgefunden.

§ 64 Abs. 6 NÖ KJHG sieht vor, dass darüber hinaus sonstige Geld- und Sachförderungen für Pflegepersonen nach Maßgabe budgetärer Mittel ohne Rechtsanspruch gewährt werden können.

Bei den beantragten Kostenübernahmen liegt keine der in § 64 Abs. 1 bis 5 NÖ KJHG angeführten Angelegenheiten vor. Die Beschwerdeführerin begehrt vielmehr die Auszahlung einer sonstigen Geld- bzw. Sachförderung im Sinne des § 64 Abs. 6 NÖ KJHG. Der Gesetzgeber hat einen Rechtsanspruch auf die Gewährung solcher Förderungen ausdrücklich ausgeschlossen.

Ob eine von den Verwaltungsbehörden zu besorgende Aufgabe zur Hoheitsverwaltung oder zur Privatwirtschaftsverwaltung zählt, bestimmt sich danach, in welchen Rechtsformen die betreffende Angelegenheit zu vollziehen ist. Nur wenn der Behörde der Vollzug in einer allein dem Staat zustehenden hoheitlichen Handlungsform (Verordnung, Bescheid, Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) aufgetragen ist, handelt es sich um Hoheitsverwaltung; die Verwaltungsbehörde übt insoweit „imperium“ aus; andernfalls liegt Privatwirtschaftsverwaltung vor (z.B. VwGH vom 15. Dezember 2017, Zl. Ra 2017/11/0257).

Auch wenn ein Fehlen eines Rechtsanspruches noch nicht zwingend die bescheidförmige Vollziehung ausschließt (z.B. VwGH vom 15. Dezember 2017, Zl. Ra 2017/11/0257), so spricht eine systematische Auslegung der Bestimmung doch gegen die Annahme einer Erledigung in Bescheidform. Der Gesetzgeber hat sich nämlich dafür entschieden, die Entscheidungsform in Abs. 2 ausdrücklich festzulegen und eine Entscheidung in Bescheidform vorzusehen; eine derartige Anordnung findet sich in Abs. 6 gerade nicht. Auch in den Erläuterungen zu § 64 NÖ KJHG wird darauf verwiesen, dass die „im Absatz 2 normierte Aufgabe hoheitlicher Natur ist“ (Motivenbericht, Ltg.-1843/K-18/1-2021, S. 16), sodass im Umkehrschluss davon auszugehen ist, dass die übrigen Bestimmungen nicht als Aufgaben der Hoheitsverwaltung anzusehen sind.

Aus der NÖ Pflegekindergeld-Verordnung 2014 ergibt sich nichts anderes, ist doch auch dort die Bescheidform für die Zuerkennung von Sonderbedarf gemäß § 3 leg. cit. nicht ausdrücklich vorgesehen; vielmehr ist der entsprechende Bedarf auf schriftlichen Antrag zu „befriedigen“, was für eine unmittelbare Auszahlung bzw. Kostenübernahme spricht, nicht jedoch für eine förmliche Erledigung in Bescheidform.

Besteht in einer Angelegenheit kein Rechtsanspruch, beispielsweise, weil es sich um Maßnahmen der Privatwirtschaftsverwaltung handelt, ist darüber nicht mit Bescheid abzusprechen und finden die Verwaltungsverfahrensgesetze keine Anwendung (vgl. VwGH vom 22. Jänner 1986, Zl. 84/11/0115). Das Fehlen eines Rechtsanspruches auf die begehrte Leistung steht der Durchführung eines mit Bescheid zu erledigenden Verfahrens entgegen. Einem Antrag auf bescheidmäßige Erledigung eines Ansuchens ist jedoch auch in einer Angelegenheit der Privatwirtschaftsverwaltung zu entsprechen. Jede Partei eines Verwaltungsverfahrens hat nämlich auch dann Anspruch auf Erlassung eines Bescheides, wenn lediglich die Voraussetzungen für die Zurückweisung des Antrages vorliegen (vgl. VwGH vom 26. März 1994, Zl. 93/08/0012).

Die Beschwerdeführerin brachte in ihren Anträgen vom 24. Mai 2024 vor, dass für ihr Pflegekind Kosten für notwendige Anschaffungen entstanden seien, für die das monatliche Pflegekindergeld nicht ausreiche. Sie ersuchte daher um eine Sonderbedarfsbeihilfe in Höhe von einmal insgesamt 950 Euro und einmal insgesamt 1.316,31 Euro. Ein „Ersuchen“ um eine Beihilfe ist nicht als Antrag auf eine bescheidmäßige Erledigung des Ansuchens zu verstehen, sondern ist primär auf die Auszahlung der begehrten Beihilfe gerichtet. Ein Antrag auf Ausstellung eines Bescheides bzw. auf eine förmliche Absprache über das Begehren ist den Eingaben nicht zu entnehmen. Das Wort „Bescheid“ kommt darin kein einziges Mal vor. Auch aus den übrigen Eingaben der Beschwerdeführerin ergibt sich kein Antrag auf Entscheidung in Bescheidform bzw. auf sonstige förmliche Weise. § 3 Abs. 3 NÖ Pflegekindergeld-Verordnung 2014 verlangt einen schriftlichen Antrag, ohne dass über diesen – wie bereits dargelegt – förmlich mittels Bescheid abgesprochen werden müsste.

Wenn die belangte Behörde über die gegenständlichen Anträge mit Bescheid entschieden hat, entspricht dies zwar nicht dem Gesetz, verletzt die Beschwerdeführerin aber in keinem Recht, weil sie weder einen Anspruch auf die begehrte Leistung noch auf eine Entscheidung über den diese Leistung begehrenden Antrag hat (vgl. VwGH vom 22. Jänner 1986, Zl. 84/11/0115). Das Verwaltungsgericht hatte den Spruchpunkt 2. Des angefochtenen Bescheides jedoch im Zuge des Beschwerdeverfahrens ersatzlos zu beheben, weil nur dieser von der Beschwerdeführerin angefochten wurde und die Behörde nicht mit Bescheid darüber abzusprechen hatte. Wäre die Erlassung eines Bescheides beantragt worden, wäre der Antrag im Übrigen als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Parteien nicht beantragt.

Die Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Es ist gewährleistet, dass jedermann in das Erkenntnis Einsicht nehmen kann.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006, und 3. März 2023, Zl. Ra 2022/10/0094).

Eine in vertretbarer Weise vorgenommene fallbezogene Auslegung von Parteierklärungen kann nicht erfolgreich mit Revision bekämpft werden. Einer vertretbaren Auslegung einer Erklärung im Einzelfall ist daher nur dann erfolgreich mit Revision bekämpfbar, wenn dem Verwaltungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung im Sinn einer unvertretbaren Rechtsansicht unterlaufen ist (z.B. VWGH vom 30. Juni 2022, Zl. Ra 2019/07/0116). Bei der Auslegung im gegenständlichen Fall ist das Verwaltungsgericht nicht von den vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Grundsätzen für die Beurteilung von Parteienerklärungen abgewichen.

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