LVwG N LVwG-AV-1612/001-2024

LVwG-AV-1612/001-2024Landesverwaltungsgericht28.01.2025

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Verfahrensrecht; aufsichtsbehördliches Verfahren; subjektiv-öffentliches Recht; Zurückweisung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1612/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1612.001.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde des Herrn A gegen die Erledigung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 5. September 2024, Zl. ***, betreffend ein Gemeindeaufsichtsbeschwerdeverfahren nach der NÖ Gemeindeordnung 1973 den

BESCHLUSS

gefasst:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Begründung:

Sachverhalt

Herr A (im Folgenden: Beschwerdeführer), Gemeinderat in der Marktgemeinde ***, brachte mit seinem Schreiben vom 25. August 2024 gegen die Gemeindeführung der Marktgemeinde *** eine Aufsichtsbeschwerde ein, da diese die beiden öffentlichen Spielplätze in *** und *** verwahrlosen würde und die Sicherheit aufgrund defekter Spielplatzgeräte nicht mehr gegeben sei.

Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten als Gemeindeaufsichtsbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) teilte dem Beschwerdeführer mit ihrem Schreiben vom 5. September 2024 mit, dass die Beurteilung seiner Gemeindeaufsichtsbeschwerde aus aufsichtsrechtlicher Sicht ergibt, dass die Rechtsordnung keine Verpflichtung der Gemeinden vorsieht, öffentliche Spielplätze zu betreiben oder zu erhalten. Das NÖ Spielplatzgesetz 2002 ist nicht mehr in Geltung. Auch baurechtlich besteht keine Verpflichtung, Spielgeräte von Spielplätzen zu erhalten bzw. eventuelle Baugebrechen daran zu beseitigen, da Spiel- und Sportgeräte als bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben aus der NÖ Bauordnung 2014 ausgenommen sind. Seine Aufsichtsbeschwerde vom 25. August 2024 stellt somit keinen Grund für ein aufsichtsbehördliches Einschreiten dar.

Mit E-Mail vom 10. Dezember 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Erledigung der belangten Behörde vom 5. September 2024 das Rechtsmittel der Beschwerde und er bezahlte über Aufforderung der belangten Behörde auch die Beschwerdegebühr in der Höhe von € 30,00, da er mit dieser Erledigung nicht einverstanden ist, zumal die Spielplatzbetreiberin Marktgemeinde *** die Anforderungen an die Spielplätze zu beachten und diese laufend Instand zu halten sowie für die Sicherheit am Spielplatz zu sorgen hat.

Mit Schreiben vom 23. Dezember 2024 legte die belangte Behörde diese Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.

Zu Spruchpunkt 1.:

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG 2014 mit Beschluss.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG 2014 mit Beschluss.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid gemäß § 27 VwGVG 2014 auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG 2014 anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG 2014).

Gemäß § 85 Abs. 1 NÖ Gemeindeordnung 1973 übt das Land das Aufsichtsrecht über die Gemeinde dahin aus, dass diese bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind alle Bestimmungen dieses Hauptstückes nur auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung anzuwenden.

Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist das Aufsichtsrecht unter möglichster Bedachtnahme auf die Eigenverantwortlichkeit der Gemeinde und unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter auszuüben.

Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle steht auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes niemandem, in den Fällen des § 90 nur der Gemeinde, ein Rechtsanspruch zu.

Gemäß § 86 Abs. 1 NÖ Gemeindeordnung 1973 ist Aufsichtsbehörde erster Instanz, soferne die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Bezirkshauptmannschaft, soweit es sich jedoch um Angelegenheiten der Vollziehung des III. Hauptstückes, um die Überprüfung der Gemeindegebarung (§ 89), um die Verordnungsüberprüfung (§ 88), um die Genehmigungspflicht (§ 90) und um die Auflösung des Gemeinderates (§ 94) handelt, die Landesregierung.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen, soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z.1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Rechtliche Erwägungen

Wie seitens des erkennenden Gerichtes bereits im Sachverhalt dieses Beschlusses dargelegt wurde, handelt es sich beim gegenständlichen Verfahren um eine Angelegenheit der Gemeindeaufsicht, zumal sich der Beschwerdeführer mit seinem verfahrenseinleitenden Schreiben vom 25. August 2024 gegen eine Untätigkeit der Gemeindeführung betreffend die Instandhaltung von öffentlichen Spielplätzen in der Marktgemeinde *** wandte.

Diese Angelegenheit wurde von der gemäß § 86 Abs. 1 NÖ Gemeindeordnung 1973 zuständigen belangten Behörde einer Beurteilung unterzogen und diese teilte dem Beschwerdeführer mit ihrem Schreiben vom 5. September 2024 ihre Beurteilung mit.

Abgesehen davon, dass es sich bei dieser Mitteilung um keinen Bescheid der belangten Behörde handelt, der mit dem Rechtsmittel der Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich angefochten werden kann, bestimmt auch die zuvor wörtlich zitierte Bestimmung des § 85 Abs. 4 NÖ Gemeindeordnung 1973, dass auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes niemandem, und somit auch nicht dem Beschwerdeführer, ein Rechtsanspruch zusteht, sodass er in einem Gemeindeaufsichtsverfahren auch keine Parteistellung, und daraus folgend auch keine Rechtsmittellegitimation gegen eine Erledigung der belangten Behörde, in diesem Gemeindeaufsichtsverfahren besitzt (vgl. u.a. schon VwSlg. 7.301 A/1968, sowie VwSlg. 8.207 A/1972, sowie VwGH vom 13. November 1972, Zl. 0511/72, sowie VwGH vom 25. Juni 1986, Zl. 86/17/0096, sowie VwGH vom 3. Oktober 2013, Zl. 2013/09/0129).

Die Ausübung des Aufsichtsrechtes kann zwar angeregt, nicht aber erzwungen werden (vgl. u.a. VwGH vom 6. November 2002, Zl. 2000/04/0112). Die aufsichtsbehördliche Tätigkeit und die sie regelnden gesetzlichen Vorschriften gehören nämlich nicht dem Bereich der Beziehung zwischen der Partei und der Behörde, sondern jenem der Beziehungen zwischen den Organen der unmittelbaren oder auch der mittelbaren staatlichen Verwaltung und den ihnen in der Behördenhierarchie übergeordneten Verwaltungsorganen an. Die aufsichtsbehördliche Tätigkeit liegt also außerhalb des Rahmens eines durch Geltendmachung eines subjektiven öffentlichen Rechtes einer Partei eingeleiteten Verwaltungsverfahrens. Daraus folgt einerseits, dass eine solche Tätigkeit von jedermann, nicht nur von der Partei im Verwaltungs-verfahren angeregt werden kann, andererseits, dass die in diesem Bereich der Behörde obliegenden Verpflichtungen keinen subjektiven Anspruch auf ein diesen Verpflichtungen entsprechendes Tätigwerden der zur Aufsicht berufenen Behörde begründen können (vgl. u.a. VwSlg. 4.628 A/1958). Ist aber das Rechtsinstitut der staatlichen Aufsicht grundsätzlich nicht im Interesse der durch die Maßnahmen der beaufsichtigten Organe betroffenen Person, sondern allein im öffentlichen Interesse eingerichtet, so besteht nicht einmal ein Rechtsanspruch darauf, dass die Aufsichtsbehörde ihrer Überwachungspflicht auch tatsächlich nachkommt, so der Verwaltungsgerichtshof (vgl. u.a. VwGH vom 13. Februar 1984, Zl. 84/12/0021, sowie VwGH vom 14. Dezember 1994, Zl. 93/01/1503, sowie VwGH vom 3. Oktober 2013, Zl. 2013/09/0129), was im gegenständlichen Fall durch das Tätigwerden der belangten Behörde ohnehin nicht zutrifft.

Die Erhebung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde des Beschwerdeführers setzt im gegenständlichen Gemeindeaufsichtsverfahren nach den zuvor wörtlich zitierten Rechtsvorschriften zwingend zum einen die Erlassung eines Bescheides und zum anderen seine Parteistellung - und somit seine Rechtsmittellegitimation - voraus.

Da beide Voraussetzungen im gegenständlichen Verfahren nicht vorliegen, war die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom erkennenden Gericht daher als unzulässig zurückzuweisen und es war daher das erkennende Gericht zu einer meritorischen Erledigung der Beschwerde nicht zuständig (vgl. u.a. VwGH vom 29. September 1989, Zl. 89/18/0123, sowie VwGH vom 27. April 1995, Zl. 93/17/0075, sowie VwGH vom 14. Februar 1997, Zl. 96/19/2385, sowie VwGH vom 23. November 2022, Zl. Ro 2022/15/0026).

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG 2014 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs. 2 Z. 1 dieser Gesetzesstelle kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.

Im gegenständlichen Fall hatte das erkennende Gericht die verfahrensgegenständliche Beschwerde mittels Beschlusses zurückzuweisen und es konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung auch deshalb Abstand genommen werden, weil der entscheidungswesentliche Inhalt bereits aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich war und es ließ dieser unbedenkliche Inhalt erkennen, dass auch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.

Des Weiteren handelte es sich bei der Lösung der verfahrensgegenständlichen Fragen ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Rechtsprechung des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war.

Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen:

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 23. November 2006, Nr. 73.053/01 (Jussila gegen Finnland), vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass eine Partei grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (vgl. u.a. VwGH vom 12. Dezember 2008, Zl. 2005/12/0183, sowie VwGH vom 18. Februar 2015, Zl. 2015/12/0001).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne.

Da, wie vorhin dargelegt, der Sachverhalt aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes hinreichend geklärt ist und im gegenständlichen Gerichtsverfahren zudem ausschließlich rechtliche Fragen aufgeworfen wurden sowie die verfahrensgegenständliche Beschwerde zurückzuweisen war, konnte die Entscheidung daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden (vgl. u.a. etwa VwGH vom 5. März 2014, Zl. 2013/05/0131, sowie VwGH vom 29. Mai 2017, Zl. Ra 2017/16/0070).

Zudem hat auch keine Gerichtspartei die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.

Zu Spruchpunkt 2.:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob der Beschwerdeführer seine Beschwerde zu Recht erhoben hat, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind und es erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

Der Beschluss weicht nicht von der vorhin zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und es werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet; die zu lösenden Rechtsfragen sind somit durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt und es folgen die Erwägungen des erkennenden Gerichtes der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der eindeutigen Rechtslage (vgl. zu letzterem u.a. VwGH vom 28. Mai 2014, Zl. Ro 2014/07/0053, sowie VwGH vom 2. September 2014, Zl. Ra 2014/18/0062 mwN, sowie VwGH vom 29. Juli 2015, Zl. Ra 2015/07/0095).

Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall und es war daher lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen.

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