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LVwG-AV-793/001-2024•LVwG N LVwG-AV-793/001-2024
LVwG-AV-793/001-2024Landesverwaltungsgericht27.01.2025
Bau- und Raumordnungsrecht; Raumordnung; aufsichtsbehördliche Genehmigung; örtliches Raumordnungsprogramm; Planungsrichtlinie; Widerspruch;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde der Marktgemeinde ***, vertreten durch A Rechtsanwälte in ***, vom 22. Mai 2024, gegen den Spruchpunkt 1. des Bescheides der NÖ Landesregierung vom 23. April 2024, Kennzeichen: ***, betreffend die Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der Verordnung *** des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom 3. Oktober 2023, , womit im Örtlichen Entwicklungskonzept eine „potenzielle Erweiterung der Kleingartensiedlung“ im Südwesten der Gemeinde westlich der Autobahn () und südlich der *** (Verordnung *** - Änderungspunkt ***) festgelegt werden sollte, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 25 Abs.4, 1. Satz, iVm 24 Abs.11 NÖ Raumordnungsgesetz 2014
§ 28 Abs.2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Sachverhalt und bisheriges Verfahren:
Ein Entwurf zur Änderung des Örtlichen Raumordnungsprogramms der Marktgemeinde *** lag in der Zeit vom 11. Februar bis 28. März 2022 zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Unter anderem war auch der Änderungspunkt *** im Entwurf enthalten.
Mit diesem Änderungspunkt *** sollte im Örtlichen Entwicklungskonzept eine „potenzielle Erweiterung der Kleingartensiedlung“ im Südwesten der Gemeinde westlich der Autobahn (***) und südlich der *** gewidmet werden.
Am 30. August 2022 hat der Gemeinderat der Marktgemeinde *** die Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms samt dem angeführten Änderungspunkt beschlossen.
Mit Schreiben vom 12. September 2022 wurden die Beschlussunterlagen über die beabsichtigte Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes an die NÖ Landesregierung/Abteilung RU1 als Aufsichtsbehörde zur Begutachtung übermittelt.
Mit Schreiben der NÖ Landesregierung vom 7. Dezember 2022, ***, wurden der Marktgemeinde *** Versagungsgründe u.a. für den Änderungspunkt *** mitgeteilt. Bei *** (Erweiterung der Kleingartensiedlung im Verlärmungsbereich der ***) sei eine Maßnahme im Flächenwidmungsplan vorgesehen, welche der Planungsrichtlinie zur Vermeidung von wechselseitigen Störungen, insbesondere von Störungen für Erholungsgebiete, und somit § 14 Abs. 2 Z. 10 NÖ ROG 2014 widerspreche.
Die Aufsichtsbehörde stützte sich dabei auf die Ausführungen eines nach dem Gemeinderatsbeschluss eingeholten raumordnungsfachlichen Sachverständigengutachtens vom 4. Oktober 2022.
Zu der beabsichtigten Änderung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes wurde seitens der Marktgemeinde *** mit Schreiben vom 11. Jänner 2023 Stellung genommen.
Im Zuge der Erweiterung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes sei angedacht, im Bereich südlich des *** und westlich der ehemaligen Bahntrasse eine Entwicklungsmaßnahme *** „potentielle Erweiterung Kleingartensiedlung“ vorzusehen. Zu den von der Aufsichtsbehörde geäußerten Bedenken sei anzumerken, dass das Ziel der Maßnahme eine Erweiterung der bestehenden Kleingartensiedlung vor dem Hintergrund einer sehr hohen Maßnahme nach Kleingärten in der Gemeinde darstelle, ohne neue Flächen für Kleingärten an alternativen, vom räumlichen Zusammenhang herausgelösten Standorten und eventuell hochwertigen Böden anzusprechen. Durch die Bezeichnung „potentiell“ und die räumlich nicht scharf abgegrenzte Richtung bzw. Fläche mittels Pfeilsignatur könne die Entwicklungsmaßnahme keine ausreichende Grundlage für eine unmittelbar darauffolgende Widmung darstellen. Ein Potenzial für eine Erweiterung von Erholungsflächen präjudiziere noch keine tatsächliche Eignung, andernfalls die Bezeichnung der Maßnahme als „Erweiterung Kleingartensiedlung“ ohne den Zusatz „potentiell“ zielführender gewesen wäre. Ein Widerspruch zu den Zielen des NÖ ROG werde nicht gesehen, da die „potentielle“ Erweiterung der Kleingartensiedlung ohne konkrete räumliche Ausdehnung bis zur „Überführung“ des Potentials in eine konkrete Eignung ein vertieftes Prüfverfahren im Rahmen einer Umwidmung nicht vorwegnehmen könne.
In einem seitens der Aufsichtsbehörde dazu ergänzend eingeholten raumordnungsfachlichen Gutachten vom 7. März 2023 wurde dazu Folgendes ausgeführt:
„Die Maßnahme *** „Erweiterung der Kleingartensiedlung“ im Verlärmungsbereich der *** sieht eine Maßnahme im Flächenwidmungsplan vor, welche der Planungsrichtlinie zur Vermeidung von wechselseitigen Störungen, insbesondere von Störungen für Erholungsgebiete widerspricht. Siedlungsstrukturell und -politisch ist eine Neuerrichtung oder Weiterentwicklung einer Kleingartenanlage für die Marktgemeinde *** aufgrund der Verdichtungsbemühungen und des Bevölkerungswachstums durchaus nachvollziehbar und grundsätzlich auch möglich. Allerdings ist im ÖEK der Standort und die Entwicklungsrichtung durch den Pfeil klar angezeigt. Der Pfeil zeigt eindeutig nach Süden entlang des ***-Verlaufs und nicht beispielsweise nach Westen von der Lärmquelle weg. Der angestrebte Bereich liegt deutlich im Lärmbereich der ***. Und so lange diese Lärmbelastung nicht beherrscht wird, wird die Widmung von Kleingartenanlagen an diesem Standort nicht möglich sein. Ob das im ÖEK eingetragene Ziel oder erst die Flächenwidmung der oben angeführten Planungsrichtlinie im NÖ ROG idgF widersprechen, wäre raumordnungsrechtlich zu beurteilen.“
In seiner Sitzung vom 20. Juni 2023 hat der Gemeinderat der Marktgemeinde *** unter *** die Abänderung seines Beschlusses vom 30. August 2020, ***, beschlossen (Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes ohne die Änderungspunkte ***, *** und ***).
Weiters hat der Gemeinderat in dieser Sitzung unter den *** die Verordnung betreffend den Änderungspunkt *** neu beschlossen.
Mit Schreiben vom 18. August 2023 wurde der Marktgemeinde *** seitens der Aufsichtsbehörde erneut Versagungsgründe zur Verordnung *** (***) mitgeteilt. Bei *** sei eine Maßnahme vorgesehen, die der Planungsrichtlinie zur Vermeidung von wechselseitigen Störungen, insbesondere von Erholungsgebieten, und somit § 14 Abs. 2 Z. 10 NÖ ROG 2014 widerspreche.
Der Gemeinderat der Marktgemeinde *** hat in seiner Sitzung am 3. Oktober 2023 die Verordnung *** erneut beschlossen (Beharrungsbeschluss), womit im Örtlichen Entwicklungskonzept eine „potenzielle Erweiterung der Kleingartensiedlung“ im Südwesten der Gemeinde westlich der Autobahn (***) und südlich der *** (Verordnung *** - Änderungspunkt ***) festgelegt werden soll.
Begründet wurde diese Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms wie folgt:
Zu § 14 Abs. 2 Z. 10 NÖ ROG 2014 (***):
Es handle sich bei § 14 Abs. 2 Z. 10 NÖ ROG 2014 um eine Planungsrichtlinie. Es gebe aber 21 Planungsrichtlinien mit verschiedenen, oft gegenläufigen Zielen. Diese müssten daher miteinander abgewogen und mögliche Zielkonflikte gelöst werden. Als zur Ziffer 10 gegenläufige Planungsrichtlinien wurden die Z. 1 (Vorrang der Innenentwicklung gegenüber der Außenentwicklung), Z. 3 (Verpflichtung zu Maßnahmen zur Baulandmobilisierung, die zum Ausdruck bringt, dass auf die Verfügbarkeit von Grundflächen Bedacht genommen werden soll), Z. 6 (Gebot der Vorsorge für die Erschließung des Baulandes durch funktionsgerechte öffentliche Verkehrsflächen), Z. 16 (Ziel der Erhaltung der zusammenhängenden landwirtschaftlichen Flur in günstigem Zuschnitt) und Z. 19 (Verpflichtung, die Siedlungsentwicklung so auszurichten, dass sie zum überwiegenden Teil in jenen Siedlungsteilen erfolgt, welche über die beste Ausstattung mit Einrichtungen der Daseinsvorsorge verfügen) genannt.
Auf die Widmung Grünland-Kleingärten, die in weiterer Folge zur Umsetzung der im ÖEK vorgesehenen Festlegung der Erweiterung des Kleingartengebiets notwendig sei, seien nicht alle Planungsrichtlinien in vollem Umfang anzuwenden. Auch sei das Schutzbedürfnis einer solchen Siedlung nicht mit jenem des Wohnbaulands gleichzusetzen. Vergleichsweise judiziere der VwGH ständig, dass sich aus Grünlandwidmungen nach dem NÖ ROG generell kein Anspruch auf Immissionsschutz ergebe (siehe zB die Erkenntnisse vom 20.10.2009, 2008/05/0118, sowie vom 23.02.1999, 97/05/0341). Es habe der Gemeinderat somit eine Abwägungsentscheidung zu treffen.
Aus den folgenden Gründen sei eine Erweiterung des Kleingartengebiets in Richtung Süden vorgesehen:
Die örtliche Nachfrage nach Kleingärten sei in den letzten Jahren deutlich gestiegen, was nicht zuletzt im begrenzten Angebot an privaten, gärtnerisch nutzbaren Flächen aufgrund der vergleichsweise kompakten Siedlungsmorphologie von *** begründet sei.
Eine mittel- bis langfristige Zurverfügungstellung dieser gärtnerisch nutzbaren Flächen im Nahbereich des Siedlungsgebietes, die der örtlichen Nachfrage entspreche, erscheine in erster Linie im unmittelbaren Anschluss an bereits bestehende Kleingartengebiete sinnvoll, da diese bereits über eine Grundausstattung an erforderlicher technischer Infrastruktur verfügen und entsprechende Synergieeffekte zu erwarten seien.
Die angedachte Erweiterung in Richtung Süden - westlich der Autobahn und der ehemaligen Bahntrasse - erscheine insbesondere deshalb zielführend, weil sich die Verfügbarkeit der Flächen vergleichsweise höher darstelle, die Morphologie der bestehenden Kleingartensiedlung in räumlicher Hinsicht kompakter ausgestaltet werden könne und aufgrund der Nähe zur ehemaligen Bahntrasse - anders als in weiter westlich gelegenen Bereichen - kein hochwertiges Ackerland konsumiert werde.
Diese Aspekte müssten in die Abwägungsentscheidung einfließen, die der Verordnungsgeber zu treffen habe. Vor allem im Hinblick auf den letzten Punkt berücksichtige die Planung in höherem Maße die - auch gesetzlich verankerten - planerischen Richtlinien der Sicherung landwirtschaftlicher Produktionsflächen und der Schaffung kompakter Strukturen entlang linearer Strukturen, wodurch ein „Hinauswachsen“ in landwirtschaftlich genutzte Bereiche auch im Sinne des erhöhten Schutzes des Landschaftsbildes vermieden werden könne.
Wenn die Gewichtung der gegenläufigen Interessen ergebe, dass jenes an der Sicherung verfügbarer Erweiterungsflächen für die Kleingartensiedlung überwiege, sei darin keine Verletzung des § 14 Abs. 2 NÖ ROG zu erblicken.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der NÖ Landesregierung vom 23. April 2024, Kennzeichen: ***, wurde im Spruchpunkt 1. der Verordnung *** des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom 3. Oktober 2023, , womit im Örtlichen Entwicklungskonzept eine „potenzielle Erweiterung der Kleingartensiedlung“ im Südwesten der Gemeinde westlich der Autobahn () und südlich der *** (Verordnung *** - Änderungspunkt ***) festgelegt werden sollte, die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt.
Im ÖEK sei der Standort und die Entwicklungsrichtung der geplanten Maßnahme durch einen Pfeil angezeigt. Der Pfeil zeige laut Plan eindeutig nach Süden entlang des ***-Verlaufs (und nicht beispielsweise nach Westen von der Lärmquelle weg) und liege somit der angestrebte Bereich deutlich im Lärmbereich der ***.
Durch die geplante Maßnahme sei kein ausreichender Abstand zur Autobahn *** gegeben, der vorrangige § 14 Abs. 2 Z. 10 lit. a NÖ ROG 2014 (Anm.: ausreichende Abstände zwischen konfliktträchtigen Nutzungen) sei somit nicht eingehalten.
§ 14 Abs. 2 Z. 10 lit. b NÖ ROG 2014 (Anm.: Herstellung geeigneter gleichwertiger Maßnahmen anstelle ausreichender Abstände) sei auch nicht eingehalten, da zumindest die in der Wirksamkeit von ausreichenden Abständen gleichartigen Maßnahmen zur Abschirmung nicht sichergestellt sei – es seien keine Lärmschutzmaßnahmen wie z.B. die Errichtung von Lärmschutzwänden oder -wällen entlang der Autobahn *** sichergestellt oder als Voraussetzung für die Widmung im Flächenwidmungsplan festgelegt.
Abgesehen davon, dass hier abschirmende Maßnahmen möglich wären, sei auch § 14 Abs. 2 Z. 10 lit. c NÖ ROG 2014 nicht eingehalten.
Es sei somit bei *** eine Maßnahme vorgesehen, die der Planungsrichtlinie zur Vermeidung von wechselseitigen Störungen, insbesondere von Erholungsgebieten, somit § 14 Abs. 2 Z. 10 NÖ ROG 2014 widerspreche. Schon aus diesem Grund liege ein Versagungsgrund vor und sei diesbezüglich im NÖ ROG 2014 keine Abwägung mit anderen Planungsrichtlinien vorgesehen.
Es liege daher für die Verordnung *** der Versagungsgrund gemäß § 25 Abs. 4 iVm § 24 Abs. 11 Z. 4 NÖ ROG 2014 iVm § 14 Abs. 2 Z. 10 NÖ ROG 2014 vor.
Dagegen richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde der Marktgemeinde *** vom 22. Mai 2024, fristgerecht eingebracht durch deren ausgewiesene Rechtsvertretung.
Durch den angefochtenen Bescheid erachte sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung für Änderungen des örtlichen Raumordnungsprogramms bei Nichtvorliegen von Versagungsgründen verletzt. Die belangte Behörde wende einzelne planungsrechtliche Normen, auf die bei der Erlassung und Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms Bedacht zu nehmen sei, so an, als würden sie absolute Gebote bzw. Verbote normieren, die vom Planungsorgan jedenfalls einzuhalten seien. Damit werde das Planungsermessen des Gemeinderates in einer gesetzlich nicht vorgesehenen Weise eingeschränkt. Der angefochtene Bescheid verletze die Beschwerdeführerin aus diesem Grund auch in ihrem Recht auf Selbstverwaltung.
Verfahrensgegenstand sei das Ansuchen der Beschwerdeführerin um aufsichtsbehördliche Genehmigung für die Verordnung „***“ des Gemeinderates vom 20.6.2023 zum Tagesordnungspunkt . Mit dem angesprochenen Bescheid (Spruchpunkt 1.) werde die aufsichtsbehördliche Genehmigung für diese Verordnung, betreffend die Ausweisung einer potenziellen Erweiterung der bestehenden Kleingartensiedlung im örtlichen Entwicklungskonzept (), versagt.
Die aufsichtsbehördliche Genehmigung für eine Verordnung des Gemeinderates betreffend die Erlassung einer Änderung eines örtlichen Raumordnungsprogramms könne nur dann versagt werden, wenn der Gemeinderat nicht alle Planungsziele berücksichtigt habe, die ihm das Raumordnungsgesetz vorgebe, diese Planungsziele nicht in nachvollziehbarer Weise gegeneinander abgewogen, seine Entscheidung nicht begründet oder auf Planungsziele gestützt habe, die das Gesetz nicht kenne.
Die Aufsichtsbehörde habe jedoch kein Recht, die Planungsziele selbst zu gewichten und die Kundmachung einer vom Gemeinderat beschlossenen Verordnung mit der Begründung zu untersagen, dass die von ihm vorgenommene Gewichtung fehlerhaft sei. Dies gelte insbesondere auch für die in § 14 Abs. 2 NÖ ROG 2014 normierten Planungsrichtlinien. Die belangte Behörde vertrete offenbar die Ansicht, dass jede einzelne dieser Richtlinien strikt einzuhalten sei und dass eine Abwägung überhaupt nicht zulässig sei. Dies widerspreche dem Wesen der (örtlichen) Raumplanung und sei vielfach schlicht unmöglich. Aus dem Gesamtzusammenhang ergebe sich völlig eindeutig, dass eine Abwägung zwischen den in den Planungsrichtlinien normierten Zielen durchzuführen sei. Dass ein Abwägungsgebot nirgends explizit normiert werde, sei keinesfalls so zu verstehen, dass ein solches nicht bestehe. Vielmehr handle es sich um eine – im Wesen des Planungsrechts gelegene – Selbstverständlichkeit, die im Gesetz eben nicht ausdrücklich erwähnt werde.
Schon deshalb erweise sich die Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung für die eingehend begründete Abwägungsentscheidung des Gemeinderates, die der Verordnung vom 3.10.2023 zugrunde liege, als rechtswidrig.
Was die Verordnung *** vom 3.10.2023, betreffe, so sei das Interesse an einem Schutz vor Lärmimmissionen keineswegs gänzlich verneint, sondern sehr wohl berücksichtigt worden. In die Entscheidung des Gemeinderates seien daher Planungen der ASFINAG bezüglich der Errichtung von Lärmschutzwänden an der *** eingeflossen. Die Ausweisung der Widmung Grünland-Kleingärten solle nach den Erläuterungen zum örtlichen Entwicklungskonzept (erst) nach einer Abklärung hinsichtlich konkreter Maßnahmen erfolgen. Das Schutzbedürfnis künftiger Nutzer der Kleingärten werde daher sehr wohl gewahrt.
Beantragt wurde – nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung – der Verordnung *** des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom 3.10.2023 die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu erteilen.
Die Beschwerde und der Akt der Aufsichtsbehörde wurden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 2. Juli 2024 zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsicht in den vorgelegten Akt der belangten Behörde sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27. November 2024.
Im Wesentlichen ergibt sich der oben festgestellte Sachverhalt aus dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin.
Insbesondere konnte festgestellt werden, dass die verfahrensgegenständliche Verordnung *** die Maßnahme *** „Erweiterung der Kleingartensiedlung“ im Verlärmungsbereich der *** im Örtlichen Entwicklungskonzept ohne weitere Realisierungsbedingungen für eine Flächenwidmung vorsieht.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2.2. NÖ Raumordnungsgesetz 2014:
§ 14 Flächenwidmungsplan
(2) Bei der Ausarbeitung örtlicher Entwicklungskonzepte und Flächenwidmungspläne sind folgende Planungsrichtlinien einzuhalten:
(…)
10. Bei der Festlegung von Widmungsarten ist die Vermeidung von wechselseitigen Störungen (insbesondere von Störungen für Wohnbauland, Sondergebiet mit Schutzbedarf, Erholungsgebiete, Widmungen für Erholungseinrichtungen sowie die gemäß § 10 Abs. 4 festgelegten ruhigen Gebiete in einem Ballungsraum und auf dem Land gemäß Art. 3 der Richtlinie 2002/49/EG (§ 54) durch Auswirkungen wie Lärm, Licht, Staub, Erschütterungen, Geruch zu gewährleisten. Unter Berücksichtigung der bestehenden Nutzungen (wie etwa landwirtschaftlicher Tierhaltung im Grünland, gewerblicher Lagerplatz für Baumaterialien), der bestehenden Widmungen sowie der absehbaren Nutzungsentwicklung sind dabei folgende Regeln zu beachten:
a) Vorrangig sind ausreichende Abstände zwischen konfliktträchtigen Nutzungen sicherzustellen.
b) Erst wenn auf Grund der räumlichen Verhältnisse (bestehende Nutzungsverflechtung, einschränkende topographische Verhältnisse u. dgl.) die Einhaltung von ausreichenden Abständen nicht möglich ist, sind geeignete und in ihrer Wirksamkeit gleichwertige Maßnahmen zur Abschirmung sicherzustellen.
c) Sofern auf Grund bestehender Nutzungsstrukturen auch abschirmende Maßnahmen nicht möglich sind, müssen Nutzungskonflikte durch Maßnahmen zur Beeinflussung der konkreten von den betroffenen Widmungsflächen ausgehenden Auswirkungen unterbunden werden (Widmungszusätze, Bebauungsplan, Verträge).
(…)
§ 24 Erlassung des örtlichen Raumordnungsprogrammes
(10) Das örtliche Raumordnungsprogramm ist der Landesregierung mit einer Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen, einem Auszug aus dem Protokoll über die Sitzung des Gemeinderates, in der die Verordnung beschlossen wurde, der Kundmachung und den Nachweisen der Verständigung der Nachbargemeinden und der Interessenvertretungen gemäß Abs. 5 und den hierauf eingelangten Stellungnahmen binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung des Gemeinderates vorzulegen; der Flächenwidmungsplan ist in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Es ist weiters darzulegen und zu erläutern, in welchem Umfang der Umweltbericht bei der Entscheidung des Gemeinderates berücksichtigt wurde und welche Überwachungsmaßnahmen vorgesehen sind. Diese Unterlagen sind ebenfalls der Landesregierung vorzulegen.
(11) Das örtliche Raumordnungsprogramm bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn es
1. einem überörtlichen Raumordnungsprogramm oder anderen rechtswirksamen überörtlichen Planungen widerspricht, sofern nicht eine dementsprechende Änderung der überörtlichen Planung zulässig ist und seitens des Landes bereits in Bearbeitung genommen wurde,
2. die geordnete wirtschaftliche, kulturelle und soziale Entwicklung anderer Gemeinden wesentlich beeinträchtigt,
3. einen finanziellen Aufwand zur Folge hätte, durch den die Erfüllung der gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen der Gemeinde gefährdet wäre oder
4. den Bestimmungen der §§ 2, 13, 14 Abs. 1 und 2, 15, 16 Abs. 1 und 4, 17 bis 21, 22 Abs. 1 und 4, 24 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 bis 9 und 25 widerspricht.
Die Landesregierung darf bei der Beurteilung erforderlichenfalls Sachverständige beiziehen, die lediglich die von der Behörde vorgegebenen Fragen beurteilen.
Das Beweisthema hat sich auf die Übereinstimmung der Genehmigungsanträge mit den Bestimmungen dieses Gesetzes zu beschränken.
(12) Vor Versagung der Genehmigung hat die Landesregierung der Gemeinde den Versagungsgrund mitzuteilen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer mit mindestens acht Wochen zu bemessenden Frist zu geben.
(…)
(14) Die Genehmigung des örtlichen Raumordnungsprogrammes erfolgt in Handhabung des Aufsichtsrechtes nach den Verfahrensbestimmungen des § 95 der NÖ Gemeindeordnung 1973.
§ 25 Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes
(4) Für das Verfahren zur Änderung örtlicher Raumordnungsprogramme gelten die Bestimmungen des § 24 sinngemäß. …
2.3. Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985 - VwGG:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. …
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Gemäß § 14 Abs. 2 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 sind bei der Ausarbeitung örtlicher Entwicklungskonzepte die in Abs. 2 Z. 1 bis Z.21 geregelten Planungsrichtlinien einzuhalten:
Dass die verfahrensgegenständliche Verordnung bzw. Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes aus raumordnungsfachlicher Sicht der Planungsrichtlinie des § 14 Abs. 2 Z 10 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 widerspricht, wurde von der im Genehmigungsverfahren seitens der Aufsichtsbehörde beigezogenen raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen in ihrem Gutachten vom 7. März 2023 ebenso festgestellt, wie vom seitens der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen. Aus fachlicher Sicht stehe einer Widmung Grünland-Kleingartensiedlung die von der *** ausgehende Lärmentwicklung entgegen.
Dass die in § 14 Abs. 2 Z. 1 bis Z.21 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 geregelten Planungsrichtlinien gegeneinander abzuwägen wären, ergibt sich aus dem Gesetz jedenfalls nicht. Insbesondere ist nicht geregelt, dass eine Gewichtung zwischen den Planungszielen vorzunehmen wäre und dass bei allfälligen Zielkonflikten nicht sämtliche Planungsrichtlinien einzuhalten wären.
Die in § 14 Abs. 2 Z 10 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 geregelte Planungsrichtlinie behandelt den Aspekt der Störungsvermeidung von den beiden unterschiedlichen Seiten (Widmungen mit Störungspotenzial einerseits und Widmungen mit Schutzanspruch andererseits). Diese Richtlinie regelt ein stufenweises Vorgehen:
-zuerst sind Abstände einzuhalten, sollte das nicht möglich sein
-Abschirmungsmaßnahmen zwischen den Nutzungen sicherzustellen, sollte auch das nicht möglich sein
-einschränkende Regelungen für die Widmungsflächen selbst zu treffen.
Dieser Stufenbau lässt den Gemeinden ohnehin Spielraum im Hinblick auf problemadäquate Lösungen in Zusammenhang mit bestehenden Nutzungen in einem räumlich engen Verhältnis zueinander.
Die Richtlinie betont zwar die klare Priorität der Einhaltung ausreichender Abstände.
Sofern diese nicht vorhanden sind, müssen jedoch Abschirmungsmaßnahmen sichergestellt werden, die in ihrer Wirkung den Abständen gleichwertig sind. Im Rahmen des örtlichen Entwicklungskonzeptes müssen allenfalls erforderliche Abschirmungsmaßnahmen wohl noch nicht hergestellt, jedoch für den Fall der künftigen Festlegung der Flächenwidmung sichergestellt werden.
Wohl stellt ein örtliches Entwicklungskonzept noch keine verbindliche Flächenwidmung dar, sondern gibt die Ziele für ebendiese vor. Dass bei der Festlegung von Zielen noch nicht alle Voraussetzungen für die künftig beabsichtigte Flächenwidmung erfüllt sein können bzw. müssen, liegt dabei auch in der Natur der Sache. Umso wichtiger ist es dementsprechend, bereits im örtlichen Entwicklungskonzept Realisierungsbedingungen zur Auflösung möglicher Nutzungskonflikte für die zukünftige Zielumsetzung bzw. Flächenwidmung im Sinne der Planungsrichtlinie „sicherzustellen“ bzw. zu regeln.
Mangels entsprechender Regelungen im Text der verfahrensgegenständlichen Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** kann der Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde, dass diese Verordnung der Planungsrichtlinie des § 14 Abs. 2 Z. 1 bis Z.21 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 widerspreche, nicht entgegengetreten werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist (vgl. VwGH Ro 2014/07/0053, Ra 2014/05/0007, Ra 2014/03/0028, Ra 2014/03/0027, Ra 2014/21/0045).
Die zu lösenden Rechtsfragen sind bereits durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut im § 14 Abs. 2 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 klargestellt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen daher keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
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