LVwG N LVwG-S-2656/001-2024

LVwG-S-2656/001-2024Landesverwaltungsgericht23.01.2025

Regest

Ordnungsrecht; Sicherheitspolizei; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Strafverfügung; Rechtskraft; Aufhebung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2656/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.2656.001.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M. über die Beschwerde des A in ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt vom 29. Oktober 2024, Zl. ***, betreffend Aufhebung einer rechtskräftigen Strafverfügung gemäß § 52a Abs. 1 VStG, durch Verkündung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20. Jänner 2024, den

BESCHLUSS

gefasst:

I.Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II.Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG ist nicht zulässig.

Begründung:

1. Zum maßgeblichen Verfahrensgang und Feststellungen:

1.1. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt (in der Folge: „belangte Behörde“) vom 5. März 2024, Zl. ***, wurde A (in der Folge: „Beschwerdeführer“) wegen der Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß §

82 Abs. 1 SPG rechtskräftig bestraft.

Die rechtskräftige Strafverfügung vom 5. März 2024 enthält (auszugsweise) folgenden Inhalt:

„Zeit:

04.02. 2024, 00:15 Uhr

Ort:

Gemeindegebiet ***, ***, ***

Tatbeschreibung:

Sie haben sich durch das unten beschriebene Verhalten trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzliche Aufgabe wahrnahm, aggressiv verhalten. Sie haben sich durch lautstarkes Schimpfen, heftiges Gestikulieren mit den Händen und Ergreifen eines Polizeibeamten und Ziehen an der Uniformjacke aggressiv verhalten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2016

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 100,00

67 Stunden

§ 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2016“

1.2. Nach mehrfachen Anfragen und Mitteilung über die Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer seitens der Staatsanwaltschaft *** an die belangte Behörde ersuchte sodann das Landesgericht *** mit Schreiben vom 28. Oktober 2024 die belangte Behörde um ehestmögliche Bekanntgabe, ob gegen den Beschwerdeführer gemäß § 30 Abs. 3 VStG vorgegangen wird oder die Strafverfügung aufrecht bleibt.

1.3. Mit Bescheid vom 29. Oktober 2024 hob die Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt die rechtskräftige Strafverfügung vom 5. März 2024 gemäß § 52a Abs. 1 VStG auf.

1.4. Gegen diesen Bescheid wendet sich die verfahrensgegenständliche rechtzeitige Beschwerde vom 2. Dezember 2024, in der der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer zusammengefasst vorbringt, dass „durch die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den hier ausgewiesenen Beschwerdeführer gegen das Doppelbestrafungsverbot“ verstoßen werde. Die „über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe wegen Übertretung nach § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz erfolgte daher zu Recht“. Eine Bestrafung des Beschwerdeführers in einem Verwaltungsstrafverfahren „ist bei weiten gelinder, als – wie nun avisiert – eine Bestrafung im Strafverfahren vor dem LG ***“, weshalb der Beschwerdeführer dadurch durch den vorliegenden Bescheid beschwert sei.

1.5. Am 20. Jänner 2025 fand am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der insbesondere die Rechtsfragen erörtert wurden und dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Äußerung eingeräumt wurde.

1.6. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde die Entscheidung im Beisein des persönlich anwesenden Beschwerdeführers und seines Rechtsanwalts verkündet. Die verkündete Entscheidung wurde mitsamt dem Verhandlungsprotokoll und einer ausführlichen Rechtsmittelbelehrung sämtlichen Parteien zugestellt. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Jänner 2024 durch seine anwaltliche Vertretung gemäß § 29 Abs. 2a in Verbindung mit § 29 Abs. 4 VwGVG einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung.

Dieser Ausfertigungsantrag wurde der belangten Behörde gemäß § 29 Abs. 2b zweiter Satz VwGVG am 22. Jänner 2025 übermittelt.

2. Beweiswürdigung

Der maßgebliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem vollständigen und unbedenklichen Akteninhalt des Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde zur Zahl *** und dem verwaltungsgerichtlichen Akt zur Zahl LVwGS2656/001-2024.

3. Maßgebliche Rechtslage

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 5/2024, lauten auszugsweise wie folgt:

„Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

[…]

Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

2. der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4.“

3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 109/2021, lauten auszugsweise:

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

[…]

§ 29. (1) Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen.

(2) Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.

(2a) Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen. Der Niederschrift ist eine Belehrung anzuschließen:

(2b) Ist das Erkenntnis bereits einer Partei verkündet worden, kann ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 bereits ab dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem der Antragsteller von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat. Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 ist den übrigen Antragsberechtigten zuzustellen.

[…]

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.

(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

[…]“

3.3. Die maßgebliche Bestimmung (§ 52a) des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 (WV) idF BGBl. I Nr. 57/2018, lautet wie folgt:

§ 52a. (1) Von Amts wegen können der Beschwerde beim Verwaltungsgericht nicht mehr unterliegende Bescheide, durch die das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt worden ist, sowohl von der Behörde als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. § 68 Abs. 7 AVG gilt sinngemäß.

(2) Die Folgen der Bestrafung sind wiedergutzumachen. Soweit dies nicht möglich ist, ist gemäß dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz 2005 (StEG 2005), BGBl. I Nr. 125/2004, zu entschädigen. Die Ersatzpflicht trifft jenen Rechtsträger, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.“

4. Rechtliche Beurteilung:

Vorliegend wendet sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gegen die (vollumfängliche) bescheidmäßige Aufhebung einer rechtskräftigen Strafverfügung nach § 52a VStG. § 52a VStG ist auch auf rechtskräftige Strafverfügungen anwendbar (vgl. Köhler in Raschauer/Wessely, VStG2, § 52a VStG, Rz 1), weshalb die vorliegende rechtskräftige Strafverfügung auch dem Grunde nach einer Aufhebung nach § 52a VStG zugänglich war.

4.1. Zur verwaltungsgerichtlichen Prüfungsbefugnis:

Vorausschickend festzuhalten ist, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts nach § 27 VwGVG keine unbegrenzte ist. Der äußerste Rahmen für die Prüfungsbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (VwGH 27.2.2019, Ra 2018/05/0054, mwN).

Sache des bekämpften Bescheides ist vorliegend (einzig) die (vollumfängliche) Aufhebung der Strafverfügung vom 5. März 2024.

Soweit der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer zusammengefasst vorbringt, die näher umschriebene Tathandlung würde keinen strafgerichtlichen Tatbestand jedoch jenen verwaltungsgerichtlichen Tatbestand des § 82 SPG verwirklichen, weshalb „die verhängte Geldstrafe wegen Übertretung nach § 82 Abs. 1 SPG“ zurecht erfolgt sei, so liegt eine diesbezügliche Prüfung ganz grundsätzlich außerhalb der vorliegenden Prüfungsbefugnis.

4.2. Zur (mangelnden) Beschwerdelegitimation:

4.2.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beschwerdelegitimation nach Art. 132 Abs. 1 BVG unter anderem voraus, dass eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinen subjektiven Rechten durch den angefochtenen Bescheid möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen (vgl. VwGH 6.12.2021, Ra 2020/03/0067, Rn. 10 ff, mwN).

4.2.2. Vorliegend hob die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt mit Bescheid vom 29. Oktober 2024 die rechtskräftige Strafverfügung vom 5. März 2024 gemäß § 52a Abs. 1 VStG vollumfänglich auf. Durch die Aufhebung der rechtskräftigen Strafverfügung vom 5. März 2024 wird der Beschwerdeführer gerade nicht bestraft, sondern wird die verwaltungsgerichtliche Strafe aufgehoben – und zwar selbst im Falle eines Freispruches vor dem Strafgericht, dessen Kompetenz allein es ist, das vom Beschwerdeführer in Zweifel gezogene Vorliegen strafgerichtlicher Handlungen zu überprüfen.

Weder hat der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf Bestrafung durch die Verwaltungsbehörde noch ist durch die fehlende Bestrafung eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinen subjektiven Rechten möglich. Der Beschwerdeführer verkennt, dass aus dem in Art. 4 des 7. ZPEMRK normierten Doppelbestrafungsverbot kein Recht auf Bestrafung durch die Verwaltungsbehörde – zwecks Vermeidung einer gerichtlichen Strafe – hervorgeht (vgl. VfGH 27.11.2003, B666/03, VfSlg. 17.061/2003). Wenn und soweit sich der Beschwerdeführer in Art. 4 des 7. ZPEMRK verletzt erachtet, so wäre dies allenfalls vor dem zuständigen Strafgericht geltend zu machen.

Verfahrens- und Prüfungsgegenstand vorliegend war jedoch einzig und alleine die bescheidmäßige Aufhebung einer rechtskräftigen Strafverfügung, durch die es gerade zu keiner Bestrafung des Beschwerdeführers im Rechtssinne kam (vgl. zur begrenzten Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0127, wonach der zu § 27 VwGVG ergangenen Rechtsprechung des VwGH die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts keine unbegrenzte ist. Der äußerste Rahmen für die Prüfungsbefugnis ist die Sache des bekämpften Bescheides).

4.2.3. Der beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpfte Bescheid hat die gegen den Beschwerdeführer ergangene Strafverfügung vollumfänglich beseitigt. Durch diesen Bescheid ist der Beschwerdeführer (in seiner Rechtssphäre) daher nicht beschwert worden (vgl. erneut VfGH 27.11.2003, B666/03, VfSlg. 17.061/2003).

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen war die Beschwerde bereits mangels Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.

5. Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten und als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Darüber hinaus konnte sich die Entscheidung auf einschlägige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und die unter Punkt 4.2. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.

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