LVwG N LVwG-S-2441/001-2023

LVwG-S-2441/001-2023Landesverwaltungsgericht23.01.2025

Regest

Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; Gewerbeberechtigung; gewerbliche Tätigkeit; Anbieten;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2441/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.2441.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dissauer als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwälte OG, ***, ***, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom 03.10.2023, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 72,-- Euro zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 468,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt (in der Folge: belangte Behörde) vom 03.10.2023, Zl. ***, wurde Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) Folgendes zu Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit: 18.11.2022

Ort: ***, ***

Tatbeschreibung:

Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der C GmbH mit Sitz in ***, *** verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass am 18.11.2022 in ***, ***, ein Transparent der Firma C auf der Baustellenabsicherung angebracht wurde, welches folgende Leistungsaufstellung enthält: Rohbau, Bauarbeiten, Vollwärmeschutz, Renovierung, Pflasterungen und Außenanlagen und dadurch zumindest am 18.11.2023 in ***, ***, Tätigkeiten, die den Gegenstand des Gewerbes Baumeister im Sinne des § 94 Z 5 iVm § 99 Gewerbeordnung 1994, bilden, an einen größeren Kreis von Personen angeboten, obwohl Sie dafür keine Gewerbeberechtigung besitzen. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 366 Abs. 1 Z 1 iVm § 1 Abs. 4 zweiter Satz Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2018“

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gem. § 366 Abs. 1 GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von € 360,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) verhängt und diesem gem. § 64 Abs. 2 VStG ein Kostenbeitrag in der Höhe von € 36,-- auferlegt.

Begründend führte die belangte Behörde in ihrer Entscheidung aus, dass aufgrund der Anzeige des Bauamtes, Stadtgemeinde ***, ***, vom 27.12.2022 gegen den gewerberechtlichen Geschäftsführer der C GmbH mit Sitz in ***, *** das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden sei. Der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 31.08.2023 aufgefordert worden bis zum 26.09.2023 schriftlich eine Rechtfertigung zum gegenständlichen Sachverhalt abzugeben, oder sich mündlich zum obig angegebenen Termin zu äußern. Das gegenständliche Schriftstück sei am 06.09.2023 durch Hinterlegung zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, eine Rechtfertigung abzugeben.

Der Beschuldigte sei gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma C GmbH mit Sitz in ***, ***. Laut Gisa Auszug vom 04.01.2023 besitze die C GmbH die Gewebeberechtigung Eisenbieger (Schneiden, Biegen, Flechten von Baueisen, unter Ausschluss aller statisch belangreichen Konstruktionen sowie aller Arbeiten auf Baustellen). Am 18.11.2022 sei in ***, ***, ein Transparent der Firma C auf der Baustellenabsicherung angebracht worden, welches folgende Leistungsaufstellung enthalten habe: Rohbau, Bauarbeiten, Vollwärmeschutz, Renovierung, Pflasterungen und Außenanlagen. Nach der Vorschrift des § 1 Abs. 4 zweiter Satz GewO 1994 sei das Anbieten einer gewerblichen Tätigkeit der Ausübung eines Gewerbes gleichzuhalten. Erst mit 31.01.2023 sei die Gewerbeberechtigung der C GmbH für das Baumeistergewerbe entstanden. Da sich der Beschuldigte nicht gerechtfertigt und auch keine Beweismittel vorgebracht habe, sei demnach der Entlastungsbeweis nicht gelungen. Es seien mildernd die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und erschwerend keine Umstände berücksichtigt worden.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung innerhalb offener Frist Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, es sei unbestritten, dass an der Baustelle ***, *** am 18.11.2022 ein Transparent der Firma C angebracht gewesen sei. Festzuhalten sei, dass das Unternehmen der C an der gegenständlichen Baustelle im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung als Eisenbieger tätig gewesen sei. Soweit an dieser Baustelle andere Tätigkeiten erbracht worden seien, die dem Gewerbe des Baumeisters (oder anderer Gewerbe zugehörig gewesen seien), so seien diese zu diesem Zeitpunkt (nämlich bis zum Entstehen der Gewerbeberechtigung der C für das Baumeistergewerbe) von anderen Unternehmen oder Rechtspersonen vorgenommen worden. Dementsprechend sei die C GmbH auch nicht als Bauführer gemeldet und damit nicht für die Baumeisterarbeiten verantwortlich gewesen. Ursprünglich habe die belangte Behörde gegen die C GmbH bereits wegen ungerechtfertigter Gewerbeausübung im engeren Sinne ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet, in welchem sich der Beschwerdeführer damit gerechtfertigt habe, dass er eben nicht jene Baumeisterarbeiten vorgenommen hätte. Nunmehr solle im Wege des „Ausweichens“ auf einen Alternativtatbestand doch noch eine Bestrafung des Beschwerdeführers erreicht werden. Diese sei jedoch unzulässig. Die C GmbH habe im gegenständlichen Fall sehr wohl einen Auftrag übernommen, der über ihre Gewerbeberechtigung als Eisenbieger hinausgehe, habe diesen Teilbereich des Auftrages jedoch an ein Unternehmen weitergegeben, das über die Befugnis zur Vornahme von Baumeisterarbeiten verfügte. Dies bedeute, dass an dieser Baustelle in rechtlich zulässiger Weise Baumeisterarbeiten an die C GmbH beauftragt worden seien, ohne dass die C GmbH damit eine Gewerberechtsverletzung begangen habe, weil sie diese Auftragsteile eben weitergegeben habe. Wenn nun an dieser Baustelle ein Transparent angebracht sei, dass hier die C GmbH tätig sei und diese die Baumeisterarbeiten (weil eben weitergegeben) berechtigterweise dem Kunden gegenüber erbringe, könne es nicht strafbar sein, wenn ein Transparent genau diesen Umstand wiedergebe. Nämlich, dass hier ein Auftraggeber - die C GmbH - mit der Erbringung von Baumeisterarbeiten beauftragt habe. Es sei in diesem Zusammenhang gewerberechtlich nicht erforderlich, diesen Umstand der Öffentlichkeit gegenüber offen zu legen, es reiche, diesen Umständen entsprechend den Behörden gegenüber darzustellen. Hinzu komme, dass nach herrschender zivilrechtlicher Auffassung Transparente, Werbematerialien, Kataloge, Prospekte und dergleichen nicht als Angebote im Rechtssinn angesehen werden, sondern lediglich Aufforderungen an Kunden darstellen, entsprechende Angebote abzugeben. Der von der belangten Behörde zitierte Satz, dass Angebote über die Teilnahme an Ausschreibungen auch bereits unbefugte Gewerbeausübungen darstellen, müsse daher dahingehend einschränkend ausgelegt werden, dass eine Anwendung des Sonderfalles, nämlich, dass Arbeiten an befugte Gewerbsleiter weitergegeben werden. Aus den angeführten Gründen habe der Beschwerdeführer daher die ihm angelastete Verwaltungsstrafübertretung nicht begangen und stelle der Beschwerdeführer nachstehenden Antrag, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten zur Einstellung bringen.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Seitens des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich wurde in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, in das Firmenbuch (Stichtag 22.1.2025, FN ***), sowie in das und das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA - Auszüge jeweils vom 22.01.2025, GISA-Zahl: ***, bzw. GISA-Zahl: ***) Einsicht genommen.

4. Feststellungen:

4.1. Der Beschwerdeführer war zur angelasteten Tatzeit, am 18.11.2022, gewerberechtlicher Geschäftsführer der C GmbH am Standort ***, ***.

4.2. Die C GmbH, Standort ***, ***, verfügte seit 21.09.2022 über eine Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe „Eisenbieger“ (Schneiden, Biegen und Flechten von Baueisen, unter Ausschluss aller statisch belangreichen Konstruktionen sowie aller Arbeiten auf Baustellen).

4.3. Am 18.11.2022 wurde in ***, ***, ein Transparent der Firma C GmbH auf der Baustellenabsicherung angebracht, welches folgende Leistungsaufstellung enthielt: Rohbau, Bauarbeiten, Vollwärmeschutz, Renovierung, Pflasterungen und Außenanlagen.

4.4. Ab 31.01.2023 verfügte die C GmbH, Standort ***, ***, über eine Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe Baumeister. Mit 02.11.2023 wurde diese Gewerbeberechtigung ruhend gemeldet.

4.5. Der Beschwerdeführer verfügt über ein (geschätztes) Einkommen von € 1.500, -- netto, hat kein Vermögen und keine Sorgepflichten.

5. Beweiswürdigung:

5.1. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zur angelasteten Tatzeit (am 18.11.2022) gewerberechtlicher Geschäftsführer der C GmbH, mit dem Firmenstandort ***, *** war, ergibt sich aus dem seitens des erkennenden Gerichts eingeholten Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) vom 22.01.2025, GISA-Zahl: ***). Aus diesem Auszug ist zudem ersichtlich, dass die C GmbH seit 21.09.2022 über eine Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe Eisenbieger (Schneiden, Biegen und Flechten von Baueisen, unter Ausschluss aller statisch belangreichen Konstruktionen sowie aller Arbeiten auf Baustellen) verfügte.

5.2. Dass am 18.11.2022 in ***, ***, ein Transparent der Firma C GmbH auf der Baustellenabsicherung angebracht wurde, welches die Leistungsaufstellung: Rohbau, Bauarbeiten, Vollwärmeschutz, Renovierung, Pflasterungen und Außenanlagen, enthielt ist gegenständlich unstrittig und ergibt sich aus dem Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, insbesondere aus der darin inliegenden Anzeige des Bauamtes, Stadtgemeinde ***, ***, vom 27.12.2022.

5.3. Dass die C GmbH erst ab 31.01.2023 über eine Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe des Baumeisters verfügte, ergibt sich aus dem aus dem seitens des erkennenden Gerichts eingeholten Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) vom 22.01.2025, GISA-Zahl: ***), sowie auch aus dem Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde und wird gegenständlich vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Aus dem GISA – Auszug ist zudem ersichtlich, dass das Gewerbe des Baumeisters am 02.11.2023 wiederum ruhend gemeldet wurde.

5.4. Die Feststellungen zum Nettoeinkommen des Beschwerdeführers beruhen (mangels Angaben des Beschwerdeführers) auf einer Schätzung durch das erkennende Gericht.

6. Rechtslage:

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen der GewO 1994 lauten wie folgt:

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt, soweit nicht die §§ 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten.

(2) Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.

(3) Selbständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird.

(4) Auch eine einmalige Handlung gilt als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten. Die Veröffentlichung über eine den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit in Registern gilt nicht als Ausübung, wenn die Veröffentlichung auf Grund von gesetzlichen Verpflichtungen erfolgt.

§ 99. (1) Der Baumeister (§ 94 Z 5) ist berechtigt,

(2) Der Baumeister ist weiters berechtigt, auch die Arbeiten anderer Gewerbe im Rahmen seiner Bauführung zu übernehmen, zu planen und zu berechnen und zu leiten. Er ist auch berechtigt, diese Arbeiten im Rahmen seiner Bauführung selbst auszuführen, soweit es sich um Tätigkeiten der Betonwarenerzeuger, Kunststeinerzeuger, Terrazzomacher, Schwarzdecker, Estrichhersteller, Steinholzleger, Gärtner, Stuckateure und Trockenausbauer, Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer und der Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser handelt. Die Herstellung von Estrich und Trockenausbauertätigkeiten darf der Baumeister unabhängig von einer Bauführung übernehmen und ausführen. Soweit es sich um Arbeiten von nicht in diesem Absatz genannten Gewerben handelt, hat er sich zur Ausführung dieser Arbeiten der hiezu befugten Gewerbetreibenden zu bedienen. Weiters ist er unbeschadet der Rechte der Brunnenmeister zur Durchführung von Tiefbohrungen aller Art berechtigt.

(3) Die Befähigung für Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 kann nur im Wege eines Befähigungsnachweises gemäß § 18 Abs. 1 erbracht werden.

(4) Die Berechtigung anderer Gewerbetreibender, die im Zusammenhang mit der Planung technischer Anlagen und Einrichtungen erforderlichen Vorentwürfe auf dem Gebiet des Hoch- und Tiefbaues zu verfassen, bleibt unberührt.

(5) Wird das Gewerbe der Baumeister in einem Umfang angemeldet, der nicht das Recht zur umfassenden Planung gemäß Abs. 1 Z 1 beinhaltet, hat der Gewerbeanmelder die Bezeichnung „Baugewerbetreibender“ unter Beifügung der entsprechenden Einschränkung zu verwenden. Nur Gewerbetreibende, deren Gewerbeberechtigung das Recht zur umfassenden Planung gemäß Abs. 1 Z 1 beinhaltet, dürfen die Bezeichnung „Baumeister“ verwenden. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Baumeistergewerbes eingeschränkt auf die Ausführung von Bauten berechtigt sind, dürfen keine Bezeichnung verwenden, die den Eindruck erwecken könnte, dass sie zur Planung von Bauten berechtigt sind.

(6) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Antrag des Gewerbetreibenden innerhalb von drei Monaten durch Bescheid festzustellen, dass der Gewerbetreibende, dessen Gewerbeberechtigung das Recht zur umfassenden Planung gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 beinhaltet, neben der Bezeichnung „Baumeister“ auch die Bezeichnung „Gewerblicher Architekt“ verwenden darf, wenn er

(7) Die zur Ausübung des Baumeistergewerbes (§ 94 Z 5) oder der dem Baumeistergewerbe entstammenden Teilgewerbe berechtigten Gewerbetreibenden haben für ihre Berufstätigkeit eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden abzuschließen. Die Haftpflichtversicherung muss bei einem Unternehmen erfolgen, das zum Geschäftsbetrieb in Österreich befugt ist. Die Versicherungssumme hat zu betragen:

(8) Bei der Anmeldung des Baumeistergewerbes (§ 94 Z 5) oder eines dem Baumeistergewerbe entstammenden Teilgewerbes ist zusätzlich zu den Erfordernissen gemäß § 339 Abs. 3 der Nachweis der Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden gemäß Abs. 7 zu erbringen.

(9) Bei Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer aus der Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden gelten betreffend die Meldung des Versicherers an die für den das Baumeistergewerbe (§ 94 Z 5) oder ein dem Baumeistergewerbe entstammendes Teilgewerbe ausübenden Gewerbetreibenden örtlich zuständige Behörde und betreffend die Haftung des Versicherers in Ansehung eines Dritten die Bestimmungen des § 92 GewO 1994 und die Bestimmungen der §§ 158b bis 158i des VersVG, BGBl. Nr. 2/1959, in der geltenden Fassung. § 158c Abs. 2 VersVG gilt mit der Maßgabe, dass der Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, gegenüber dem Dritten erst nach Ablauf von zwei Monaten wirksam wird, nachdem der Versicherer diesen Umstand der Behörde angezeigt hat.

(10) Bei Wegfall der Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden im Sinne von Abs. 7 hat die Behörde unverzüglich ein Gewerbeentziehungsverfahren einzuleiten und, wenn eine neuerliche Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden nicht unverzüglich nachgewiesen wird, die Gewerbeberechtigung längstens binnen zwei Monaten zu entziehen. § 361 Abs. 2 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Beschwerden gegen Entziehungsbescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Einleitung des Gewerbeentziehungsverfahrens ist im GISA zu vermerken.

§ 39. (1) Der Gewerbeinhaber kann für die Ausübung seines Gewerbes einen Geschäftsführer bestellen, der dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde (§ 333) gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist. Der Gewerbeinhaber hat einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn er den Befähigungsnachweis nicht erbringen kann oder wenn er keinen Wohnsitz im Inland hat. Für Gewerbeinhaber, die keinen Wohnsitz im Inland haben, entfällt die Verpflichtung, einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn

(…)

§ 366. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, begeht, wer

1. ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, und nicht Z 10 oder § 367 Z 8 anzuwenden sind;

2. (..)

§ 370. (1) Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt, so sind Geld- oder Verfallsstrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen.

7. Erwägungen:

7.1. Gemäß § 366 Abs. 1 Z. 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 € zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, und nicht Z. 10 oder § 367 Z. 8 GewO 1994 anzuwenden sind.

Gem. § 39 GewO 1994 kann der Gewerbeinhaber für die Ausübung seines Gewerbes einen Geschäftsführer bestellen, der dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde (§ 333) gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist. Gemäß § 370 Abs. 1 GewO 1994 sind Geld- oder Verfallsstrafen gegen den gewerberechtlichen Geschäftsführer zu verhängen.

Die Bestimmung des § 39 GewO 1994 stellt somit eine lex specialis im Verhältnis zu § 9 VStG dar. Aus dem klaren Wortlaut des § 9 Abs 1 VStG ergibt sich, dass die darin getroffene Regelung nur subsidiär, d.h. nur dann zur Anwendung zu kommen hat, wenn in den im Einzelfall zur Anwendung kommenden besonderen Verwaltungsvorschriften nicht eine selbständige Regelung der Verantwortlichkeit nach außen getroffen ist (vgl. Wessely, VStG § 9 Rz 18). Dies ist für den Bereich des Gewerberechts durch § 39 GewO 1994 (in Verbindung mit § 370 leg. cit.) geschehen Mit Rücksicht auf die Sondernorm des § 39 GewO 1994 ist somit § 9 Abs 2 VStG wegen der in § 9 Abs 1 VStG normierten Subsidiarität für den Bereich des Gewerberechts nicht anwendbar (VwSlg 12.590 A/1987; VwGH 27.2.1996, 95/04/0212).

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, war der Beschwerdeführer (was gegenständlich auch unstrittig ist) zur angelasteten Tatzeit gewerberechtlicher Geschäftsführer der C GmbH, weshalb sich das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gem. § 366 GewO 1994 gegen diesen zu richten hat (vgl. in diesem Sinne auch VwGH vom 30.9.2010, 2010/03/0119).

7.2. Gemäß § 1 Abs. 4 GewO 1994 gilt auch eine einmalige Handlung als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten. Die Veröffentlichung über eine den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit in Registern gilt nicht als Ausübung, wenn die Veröffentlichung auf Grund von gesetzlichen Verpflichtungen erfolgt.

7.2.1. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich, dass beim - der Ausübung des Gewerbes gleichzuhaltenden - Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit es auf den in diesem Zusammenhang zu prüfenden objektiven Wortlaut und nicht etwa auf die Absicht des Anbietenden ankommt. Der Tatbestand des Anbietens einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 4 zweiter Satz GewO 1994 ist dann erfüllt, wenn einer an einen größeren Kreis von Personen gerichteten Ankündigung die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende, gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird (vgl. VwGH vom 23.08.2024, Ra 2024/04/0326).

7.2.2. Was die Frage anlangt, wann von einer an einen größeren Kreis von Personen gerichteten Ankündigung iSd § 1 Abs 4 zweiter Satz GewO 1994 auszugehen ist, hat der VwGH bereits festgehalten, dass das Anbringen einer Firmentafel mit entsprechendem Wortlaut geeignet ist, den Tatbestand des Anbietens einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit zu erfüllen. Auch Firmentafeln, denen kein besonderer Auffälligkeitswert zukommt, da sie "kaum größer" als ebenfalls beim Haustor und an den jeweiligen Türen angebrachte Schilder von Privatpersonen sind, sind nach der allgemeinen Erfahrung geeignet bzw. dienen dazu, den darauf aufscheinenden Wortlaut einem nicht eingeschränkten Kreis von Personen (Passanten) bekannt zu machen (vgl. VwGH vom 23.11.2016, Ra 2016/04/0098).

7.2.3. Ob die angebotene gewerbliche Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde, ist nicht von Relevanz, weil bereits das Anbieten der den Gegenstand des Gewerbes bildenden Tätigkeit der Ausübung des Gewerbes gleichzuhalten ist (vgl. VwGH vom 23.08.2024, Ra 2024/04/0326, bzw. VwGH vom 30.12.2016, Ro 2016/04/0056, Rn. 9).

7.3. Wie sich aus der unter Punkt 7.2.1. zitierten Rechtsprechung des VwGH ergibt, ist der Tatbestand des Anbietens einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 4 zweiter Satz GewO 1994 bereits dann erfüllt, wenn einer an einen größeren Kreis von Personen gerichteten Ankündigung die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende, gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird.

Gegenständlich war am 18.11.2022 in ***, ***, ein Transparent der Firma C GmbH auf der Baustellenabsicherung angebracht, welches folgende Leistungsaufstellung enthielt: „Rohbau, Bauarbeiten, Vollwärmeschutz, Renovierung, Pflasterungen und Außenanlagen“.

Für das erkennende Gericht steht außer Zweifel, dass durch das Anbringen dieses Transparents der Tatbestand des Anbietens einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 4 zweiter Satz GewO 1994 verwirklicht wurde, zumal dem Transparent jedenfalls die Eignung zukam, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter den Wortlaut fallende, gewerbliche Tätigkeit durch die C GmbH entfaltet wird.

Entgegen dem Einwand in der Beschwerde ist es in diesem Zusammenhang nicht erheblich, ob die C GmbH ein anderes Unternehmen mit der Erbringung von Baumeisterarbeiten beauftragt hat (weil sie selbst nicht über die maßgebliche Gewerbeberechtigung verfügt habe). Aus der zitierten Rechtsprechung des VwGH ergibt sich klar, dass es auf den zu prüfenden objektiven Wortlaut und nicht etwa auf die Absicht des Anbietenden ankommt. Dem Wortlaut des Transparents kam jedenfalls die Eignung zu, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass die C GmbH die dort angekündigten gewerblichen Tätigkeiten (selbst) ausübt (vgl. VwGH vom 23.08.2024, Ra 2024/04/0326).

Das Transparent enthielt u.a. – wie von der belangten Behörde in ihrer Entscheidung zutreffend ausgeführt wird - Tätigkeiten die den Gegenstand des reglementierten Gewerbes „Baumeister“ im Sinne des § 94 Z 5 iVm § 95 GewO 1995 bilden, es wurde somit der Eindruck erweckt, die C GmbH übe die dort angekündigte Tätigkeit auch aus, was gegenständlich der tatsächlichen Ausübung des Gewerbes gleichzuhalten ist (vgl. VwGH vom 23.08.2024, Ra 2024/04/0326, bzw. VwGH vom 30.12.2016, Ro 2016/04/0056, Rn. 9).

Da die C GmbH zur angelasteten Tatzeit jedoch nicht über eine entsprechende Gewerbeberechtigung verfügte (erst ab dem ab 31.01.2023 lag eine Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe „Baumeister“ vor), wurde der Tatbestand des § 1 Abs. 4 GewO objektiv verwirklicht.

7.4. Gemäß § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Bei Ungehorsamsdelikten greift die Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters. Es ist daher Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl. VwGH 09.11.1989, 88/06/0165).

Gegenständlich wurde vom Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, welches zu seiner Entlastung hätte führen können. Die Verwaltungsübertretung ist dem Beschwerdeführer somit auch subjektiv vorwerfbar.

7.5. Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen ist weiters, dass die Verhängung einer Strafe spezial- und generalpräventive Zwecke zu erfüllen hat. Der Beschwerdeführer soll durch die Verhängung einer Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) in weiterer Folge von der erneuten Begehung einer solchen Verwaltungsübertretung abgehalten sowie zur Einhaltung der rechtlichen Normen veranlasst werden.

Der gesetzlich vorgesehene Strafrahmen gem. § 366 Abs. 1 GewO (Geldstrafe bis zu € 3.600, --) wurde bereits oben wiedergegeben. Seitens der belangten Behörde wurde im Rahmen ihrer Entscheidung bereits mildernd die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers berücksichtigt, erschwerend wurden keine Umstände gewertet. Das erkennende Verwaltungsgericht erachtet die gegenständlich von der belangten Behörde (im untersten Bereich des vorgesehenen Strafrahmen) verhängte Geldstrafe für unabdingbar erforderlich, um dem Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt der Tat vor Augen zu führen, ihn in Hinkunft von der Begehung gleichartiger strafbarer Handlungen abzuhalten und um generalpräventive Wirkung erzeugen zu können (der Vollständigkeit halber sei gegenständlich auch darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verhängung einer Geldstrafe selbst dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl. etwa VwSlg. 18.943 A/2014).

Eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bzw. die Erteilung einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG kam im vorliegenden Fall schon im Hinblick auf die hohe Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter nicht in Betracht. Eine Einstellung oder Ermahnung nach § 45 Abs. 1Z 4 VStG war nicht vorzunehmen (gemäß Rechtsprechung des VwGH ist bereits bei einer möglichen Höchststrafe von € 726,-- nicht von einer Geringfügigkeit des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes auszugehen, sodass auch im gegenständlichen Fall dieses nicht als gering anzusehen ist).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, welche gegenständlich von keiner Partei beantragt wurde, konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 und Z 3 VwGVG abgesehen werden.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß Rechtsprechung des VwGH erfordert die – gegenständlich relevante - Prüfung nach § 1 Abs. 4 zweiter Satz GewO 1994 die Auslegung einer konkreten Ankündigung, da auf deren objektiven Wortlaut abzustellen ist. Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt die Auslegung einer im Einzelfall abgegeben Erklärung in der Regel daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar (siehe etwa die Beschlüsse vom 7. Oktober 2016, Ra 2016/11/0136, vom 24. Mai 2016, Ra 2016/03/0041, sowie vom 16. März 2016, Ra 2016/04/0024, alle mwN).

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