LVwG N LVwG-S-1785/001-2024

LVwG-S-1785/001-2024Landesverwaltungsgericht23.01.2025

Regest

Ordnungsrecht; Anstandsverletzung; Lärmerregung; Verwaltungsstrafe; Schutzzweck;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1785/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.1785.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 12.07.2024, GZ. ***, betreffend Bestrafungen nach dem NÖ Polizeistrafgesetz (SPG),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als die von der Behörde zu Spruchpunkt 1. festgesetzte Geldstrafe von 70,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) auf den Betrag von 50,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) und die zu Spruchpunkt 2. festgesetzte Geldstrafe von 200,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 64 Stunden) auf den Betrag von 150,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) herabgesetzt werden.

2. Der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren bezogen auf den Spruchpunkt 1. bleibt gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) mit 10,-- Euro unverändert. Der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren bezogen auf den Spruchpunkt 2. wird gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG mit 15,-- Euro neu festgesetzt.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) die Strafbeträge von insgesamt 200,-- Euro zuzüglich der Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens von insgesamt 25,-- Euro, somit den Gesamtbetrag in der Höhe von 225,-- Euro binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung des angeschlossenen Beiblattes zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 12.07.2024, GZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er jeweils am 04.05.2024, in ***, ***, *** Tankstelle,

1. durch lautes Gerede in geselliger alkoholisierter Gruppe am oben angeführten Standort im Zeitraum 19:32 Uhr bis 20:01 Uhr ungebührlicherweise störenden Lärm erregt habe und

2. durch die Aussage "Schleich die ham du Huanküwe" gegenüber dem einschreitenden Polizeibeamten am oben angeführten Standort im Zeitraum 20:20 Uhr bis 20:21 Uhr den öffentlichen Anstand verletzt habe.

Der Beschwerdeführer habe dadurch zu Spruchpunkt 1. die Rechtsvorschriften des § 1 lit. a NÖ Polizeistrafgesetz und zu Spruchpunkt 2. die Rechtsvorschriften des § 1 lit. b NÖ Polizeistrafgesetz verletzt und wurden über ihn Geldstrafen zu Spruchpunkt 1. von 70,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) und zu Spruchpunkt 2. von 200,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 64 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in der Gesamthöhe von 30,-- Euro vorgeschrieben.

Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Tulln zusammengefasst aus, dass sich das Straferkenntnis auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, welches auf Grund der Anzeige der Polizeiinspektion ***, GZ. ***, vom 05.05.2024 durchgeführt worden sei, gründe.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien unter "störendem Geräusche zu verstehen, die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung treten würden. Lärm sei dann störend, wenn er wegen seiner Art und/oder seiner Intensität geeignet sei, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu stören, wobei die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen würden, dies zu beurteilen. Nicht schon die Erregung von störendem Lärm sei aber strafbar, sondern es müsse noch hinzukommen, dass dieser störende Lärm ungebührlicherweise erregt worden sei. Davon sei auszugehen, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führe, gegen ein Verhalten verstoße, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden müsse. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sei ein Sicherheitswacheorgan in der Lage zu qualifizieren, ob eine Geräusch- bzw. Klangentwicklung für die Nachbarschaft objektiv unzumutbar sei.

Von einschreitenden Polizeibeamten sei um 20:00 Uhr abends lautes Gerede in geselliger alkoholisierter Runde festgestellt worden. Direkt neben der Tankstelle befinde sich eine Wohnausanlage. Einer dieser Bewohner habe bei der Polizei die Anzeige wegen der Lärmbelästigung erstattet. Es seien noch drei weitere Polizeibeamte vor Ort anwesend gewesen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werde der Tatbestand der Verletzung des öffentlichen Anstandes durch ein Verhalten erfüllt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang stehe und das einen groben Verstoß gegen diejenigen Pflichten darstelle, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten habe. Bei der Beurteilung der Verletzung jener Formen des äußeren Verhaltens, die nach Auffassung gesitteter Menschen der Würde des Menschen als sittlicher Person bei jedem Heraustreten aus dem Privatleben in die Öffentlichkeit entsprechen würden, sei ein objektiver Maßstab anzulegen.

Im gegenständlichen Fall sei festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers eindeutig als Beschimpfungen zu werten seien. Diese seien überdies im Außenbereich einer Tankstelle, somit im öffentlichen Bereich, erfolgt. Laut Mitteilung des einschreitenden Polizeibeamten seien vor Ort zumindest noch weitere 4 Personen und 3 Polizeibeamte anwesend gewesen.

Die Taten seien somit objektiv vorwerfbar und sei dem Beschwerdeführer in subjektiver Hinsicht nicht der Entlastungsbeweis im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG gelungen.

Im Rahmen der Strafbemessung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Tulln erwogen, dass mildernd keine Umstände und erschwerend zu berücksichtigen gewesen wäre, dass eine einschlägige Vormerkung bestehe. Es sei von einem Einkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von 2.000,-- netto pro Monat ausgegangen worden. Auch unter Berücksichtigung der sonstigen Grundsätze nach § 19 VStG sei die verhängte Geldstrafe angemessen, sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner fristgerecht persönlich gegen dieses Straferkenntnis mit E-Mail vom 15.08.2024 erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer eindeutig erkennbar die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

Begründend führte dazu der Beschwerdeführer aus, dass er sich noch immer keiner Schuld bewusst sei. Unmittelbar zuvor brachte der Beschwerdeführer zudem in seiner Stellungnahme vom 15.07.2024 zusammengefasst vor, dass mehrere Personen auf der Tankstelle gewesen wären, die sich nicht benommen hätten. Da es bei Eintreffen der Exekutive leise gewesen wäre, könne sie nicht wissen, wer laut gewesen sei. Es habe auch keine Alkoholmessung gegeben. Der Beschwerdeführer habe sich normal verhalten und sei gegenüber der Polizei kooperativ gewesen.

20 Minuten später sei die Polizei wiedergekommen. Herr C habe dann mit der Polizei zu diskutieren begonnen und nicht damit aufgehört. Der Beschwerdeführer habe deshalb dann zu ihm gesagt „Schleich di ham du Huanküwe“, um Probleme zu vermeiden. Sollte sich der Beamte damit angesprochen gefühlt haben, tue es dem Beschwerdeführer leid. Der Beschwerdeführer könne demnach nicht nachvollziehen, warum er eine Strafe bezahlen müsse, wenn er nichts getan habe.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 19.08.2024 legte die Bezirkshauptmannschaft Tulln dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen von der Bezirkshauptmannschaft Tulln vorgelegten Verwaltungsstrafakt.

4. Feststellungen:

Am 04.05.2024 wurden Beamte der Polizeiinspektion *** zu einem Einsatz auf einer ***-Tankstelle in ***, ***, gerufen. Der Grund war, dass der Beschwerdeführer mit 3 weiteren Personen direkt neben einer Wohnhausanlage – ein Bewohner dieser Anlage hatte auch die Polizei verständigt – in geselliger Runde im Zeitraum von 19:32 Uhr bis 20:01 Uhr durch lautes Gerede ungebührlicherweise Lärm erregt hatte.

Im Zuge der daraufhin an Ort und Stelle durchgeführten Amtshandlung sagte der Beschwerdeführer im Beisein seiner Bekannten und dreier weiterer Polizeibeamten um 20:20 Uhr bzw. 20:21 Uhr zum Beamten B „Schleich di ham du Huanküwe.“ und in weiterer Folge auch noch „Vertschüssts eich, es scheiss Kiwera“.

5. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich vollinhaltlich aus dem unbedenklichen Inhalt der verfahrenseinleitenden Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 04.05.2024 und der ergänzend von der Bezirkshauptmannschaft Tulln eingeholten Stellungnahme des B vom 12.07.2024.

Vom Beschwerdeführer wurde in der Beschwerde der Sachverhalt in nicht substantiierter Form bestritten. Vielmehr erübrigt sich das gesamte Beschwerdevorbringen darin, dass er sich keiner Schuld bewusst sei. Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 15.07.2024 stellte er in Bezugnahme auf den Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses die Situation so dar, dass die Polizei bei ihrem Eintreffen gar nicht beurteilen habe könne, wer zuvor laut gewesen sei. Der Beschwerdeführer stellte somit zu keinem Zeitpunkt in Abrede, dass es bedingt durch lautes Gerede zu einer ungebührlichen Lärmbelästigung für die umliegenden Anrainer gekommen sei. Eine substantiierte Bestreitung des Tatvorwurfes liegt überhaupt nicht vor, indem der Beschwerdeführer etwa die Person(en) benennt, die in diesem Sinne laut redeten. Die Verantwortung des Beschwerdeführers ist sohin als Schutzbehauptung zu werten und ist im Übrigen auch zu erwarten, dass bei einer geselligen Runde wie der gegenständlichen jeder Teilnehmer sich lautstark an dem „Gerede“ beteiligt.

Was den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses betrifft, behauptete der Beschwerdeführer wiederum in seiner Stellungnahme vom 15.07.2024, dass die Äußerung „Schleich di ham du Huanküwe.“ an einen seiner Bekannten gerichtet worden sei. Dieser Verantwortung stehen aber zum Einen die klaren, unmissverständlichen und glaubwürdigen Angaben des Anzeigelegers entgegen, wonach diese Äußerung eindeutig ihm als Polizeibeamten gegolten hat, was augenscheinlich von seinen 3 Kollegen bestätigt wurde. Zum Anderen aber bleibt mit dieser Verantwortung des Beschwerdeführers offen, gegen wen er dann die zweite Äußerung, die offensichtlich in unmittelbaren Zusammenhang mit der ersten stand und die dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Straferkenntnis nicht zur Last gelegt wurde, die aber entsprechend der eindeutigen Angaben in der Anzeige ebenso getätigt wurde, nämlich „Vertschüssts eich, es scheiss Kiwera“ gerichtet war. Schon dem Wortlaut nach konnte sie nur den Polizeibeamten gegolten haben.

Es gibt insgesamt nicht die geringste Veranlassung, dem Anzeigeleger zu unterstellen, den Beschwerdeführer wissentlich zu Unrecht der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen zu bezichtigen, sodass die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren.

6. Rechtslage:

Folgenden gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 1 NÖ Polizeistrafgesetz:

„Wer

a) ungebührlicherweise störenden Lärm erregt oder

b) den öffentlichen Anstand verletzt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,– oder mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen.“

§ 5 Abs. 1 VStG:

„(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.“

§ 19 VStG:

„(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Gemäß § 1 NÖ Polizeistrafgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht in den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde I. Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu 1.000,-- Euro oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer unter anderem gemäß lit. a ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.

Unter störendem Lärm sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 01.07.2010, 2008/09/0149) wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretende Geräusche zu verstehen, mögen sie durch Betätigung der menschlichen Sprechorgane oder durch Anwendung von Werkzeugen oder auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar hervorgerufen werden. Es ist nicht bereits die Erregung von störendem Lärm für sich alleine strafbar, sondern muss noch ein weiteres Tatbestandsmerkmal hinzukommen, nämlich, dass dieser störende Lärm in ungebührlicherweise erregt wird. Lärm wird dann in ungebührlicherweise erregt, wenn das Tun oder Unterlassen, welches zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss, d.h. es muss jene Rücksichten vermissen lassen, die die Umwelt verlangen kann (vgl. VwGH 18.02.2015, Ra 2015/03/0013; VwGH 19.10.2005, 2003/09/0074). Lärm ist dann störend, wenn er wegen seiner Art und/oder seiner Intensität nachgeeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu stören, wobei die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen, dies zu beurteilen.

Die Strafbarkeit der ungebührlichen Erregung von störendem Lärm liegt dann vor, wenn die Lärmerregung nach einem objektiven Maßstab geeignet ist, von anderen nicht beteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden (vgl. VwGH 26.09.1990, 90/10/0057). Ob diese Voraussetzung zur Beurteilung eines Geräusches als ungebührlicherweise störender Lärm in einem konkreten Fall vorliegt, ist deshalb in jedem einzelnen Fall nach seinen konkreten Begleitumständen zu beurteilen. Der hiebei anzulegende objektive Maßstab ist unter Zugrundelegung der tatsächlichen Gegebenheiten zu finden. In diesem Zusammenhang ist es für die Beurteilung der Frage, ob ein bestimmter Lärm störend ist oder nicht, von entscheidender Bedeutung, zu welcher Tageszeit der Lärm verursacht worden ist, weil ein Lärmverhalten von einer bestimmten Intensität möglicherweise tagsüber nicht, wohl aber zur Nachtzeit von unbeteiligten Personen im besonderen Maß als störend empfunden wird.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass (wahrscheinlich unter anderem) der Beschwerdeführer zur Tatzeit am Tatort durch lautes Gerede ungebührlicherweise Lärm erregt hat. Die „gesellige Runde“ erzeugte abends unmittelbar neben einer Wohnhausanlage dadurch Lärm, dass sie sich übergebührlich lautstark über einen längeren Zeitraum unterhielten. Es liegt auf der Hand, dass eine Lärmerregung in dieser Form geeignet ist, das Wohlempfinden von Personen in benachbarten Wohnungen zu stören. Der Beschwerdeführer hat somit nicht nur „störenden Lärm“ hervorgerufen, sondern auch gerade deshalb Lärm „in ungebührlicher Weise“ erregt. Es würde das gedeihliche Zusammenleben mit angrenzenden Bewohnern verlangen, sich lediglich in angemessener Zimmerlautstärke zu unterhalten, dass eben diesen nicht diese Unterhaltungen und der damit erzeugte Lärm in einer störenden Lautstärke gleichsam aufgezwungen werden. Der Beschwerdeführer hat daher den objektiven Tatbestand der ihm hier zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt.

Gemäß § 1 lit. b NÖ Polizeistrafgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht einen in den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde ebenso mit einer Geldstrafe bis zu 1.000,-- Euro oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer den öffentlichen Anstand verletzt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Tatbestand der Verletzung des öffentlichen Anstandes im Sinne des § 1 lit. b des NÖ Polizeistrafgesetzes durch ein Verhalten erfüllt, welches mit bestehenden allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und welches einen groben Verstoß gegen diejenigen Pflichten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat. Bei der Beurteilung der Verletzung jener Formen des äußeren Verhaltens, die nach Auffassung gesitteter Menschen der Würde des Menschen als sittlicher Person bei jedem Heraustreten aus dem Privatleben in die Öffentlichkeit entsprechen, ist ein objektiver Maßstab anzulegen (VwGH 19.10.2005, 2003/09/0074).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Zuge der verfahrensgegenständlichen Amtshandlung gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten die festgestellten Äußerungen getätigt hat. Unabhängig davon, dass im Rahmen des Grundrechtes der freien Meinungsäußerung auch der Unmut über Entscheidungen oder Amtshandlungen kundegemacht werden darf, hat dies unter Wahrung des Anstandes zu erfolgen. Wenn eine Aussage gegen jene ungeschriebenen Regeln über das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit verstößt, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Miteinander der Menschen angesehen wird (VwGH 11.11.1985, 84/10/0227), wird diese Grenze des Rechtes zur freien Meinungsäußerung überschritten und vielmehr der öffentliche Anstand verletzt.

Die Äußerungen des Beschwerdeführers sind nun jedenfalls nicht anders als unflätige Beschimpfungen bzw. fehlender Respekt zu werten und ist dadurch auch dieser objektive Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt.

Bei den gegenständlichen Übertretungen handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs. 1 VStG, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Im konkreten Fall ist dem Beschwerdeführer die Glaubhaftmachung eines mangelnden Verschuldens nicht gelungen und wird mangelndes Verschulden von ihm auch gar nicht behauptet, sondern liegt vielmehr zumindest ein fahrlässiges Verhalten vor, womit dem Beschwerdeführer auch in subjektiver Hinsicht die Verwaltungsübertretungen vorzuwerfen sind.

8. Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Schutzzweck der vom Beschwerdeführer übertretenen Rechtsvorschriften liegt einerseits darin, öffentliche Sicherheitsorganen, die dienstlich einschreiten und ihre Aufgaben wahrnehmen und auch wahrzunehmen haben, zu respektieren, andererseits darin, zum Schutze der Allgemeinheit durch adäquates Verhalten die öffentliche Ordnung zu wahren. Es besteht darin jeweils ein hohes öffentliches Interesse, welches durch das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten in nicht unerheblichem Ausmaß verletzt wurde. Die Bedeutung der geschützten Rechtsgüter und die Beeinträchtigung durch die Taten des Beschwerdeführers sind jeweils hoch.

Strafmildernd ist kein Umstand zu werten und werden Strafmilderungsgründe vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Straferschwerend ist demgegenüber eine einschlägige Vormerkung zu werten.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers wurden von der Bezirkshauptmannschaft Tulln derart angenommen, dass von einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.000,-- Euro auszugehen sei. Vom Beschwerdeführer wurde in einem hg. geführten Parallelverfahren glaubwürdig angegeben, dass sein Nettoeinkommen lediglich 1.300,-- monatlich beträgt und er 2 Sorgepflichten hat.

Unter weiterer Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Erwägungen, gilt es doch dem Beschwerdeführer, aber auch der Allgemeinheit vor Augen zu führen, dass es der Einhaltung der hier betroffenen allgemeinen Regeln, die grundsätzlich und abdingbar für ein gedeihliches Zusammenleben sind, bedarf, was durch die Verhängung entsprechender Geldstrafen zu gewährleisten ist, waren die der von der belangten Behörde festgesetzten Geldstrafen und die dazu als adäquat zu sehenden Ersatzfreiheitsstrafen spruchgemäß herabzusetzen, um eine tat-, täter- und schuldangemessene Bestrafung zu erreichen.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde schließlich von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Taten des Beschwerdeführers gering waren.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Bezug habende Gesetzesstelle. Zumal der Beschwerde zumindest teilweise Folge gegeben wurde, fallen dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG zudem keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Last.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG unterbleiben, da im angefochtenen Straferkenntnis jeweils eine 500,-- Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und auch keine der Parteien die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Im Übrigen ließen auch im Sinne des § 44 Abs. 4 VwGVG die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt und standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die zitierte Rechtsprechung verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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