projekte
LVwG-AV-1599/001-2024•LVwG N LVwG-AV-1599/001-2024
LVwG-AV-1599/001-2024Landesverwaltungsgericht23.01.2025
Auskunftsrecht; Auskunftsbegehren; Verweigerung; Antrag; bescheidmäßige Feststellung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 11. Dezember 2024, Zl. *** betreffend Zurückweisung des Antrages auf Bescheiderlassung aufgrund Auskunftsverweigerung vom 4. Dezember 2024, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG keine Folge gegeben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Entscheidungsgründe:
Mit E-Mail vom 4. Juli 2024 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eventualiter, nämlich für den Fall, dass eine Zurückweisung eines behauptetermaßen bei ihr gestellten Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 47 NAG, nicht erfolge, ein Auskunftsbegehren. Näherhin sollte beantwortet werden, aus welchem Grund die belangte Behörde die Annahme des niederlassungsrechtlichen Antrags verweigert hätte.
Mit weiterer E-Mail vom 16. September 2024 änderte der Beschwerdeführer den ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrag dahingehend ab, dass primär die bescheidmäßige Feststellung des Bestehens eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nach Art 20 AEUV begehrt wurde, eventualiter dazu die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 47 NAG sowie auf Zulassung der Inlandsantragsstellung gemäß § 21 Abs. 3 NAG. Diese Anträge wurden bescheidmäßig erledigt.
Mit weiterer E-Mail vom 10. Oktober 2024 monierte der Beschwerdeführer, dass das Auskunftsbegehren vom 4. Juli 2024 noch nicht erledigt sei und er eine bescheidmäßige Erledigung beantrage. Unter Bezugnahme der Stellungnahme der Landeshauptfrau von Niederösterreich an die Volksanwaltschaft in der gegenständlichen Sache stellte er ein neuerliches Auskunftsbegehren und beantragte für den Fall der Verweigerung eine bescheidmäßig Erledigung.
Mit Erledigung vom 4. Dezember 2024, ***, verwies die belangte Behörde bezüglich der ersten sechs Fragen auf die dieser Erledigung angeschlossene Erledigung vom 6. September 2024, ***, bezüglich der letzten Frage auf ihren ebenso angeschlossenen Bescheid vom 24. Oktober 2024, ***.
Mit E-Mail vom selben Tag teilte der Beschwerdeführer mit, von einer Auskunftsverweigerung auszugehen, dass seine Fragen nicht beantwortet worden seien. Er stelle sohin den Antrag auf bescheidmäßige Erledigung. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag als unzulässig zurück. Hiegegen wendet sich die fristgerechte Beschwerde.
2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Beweis wurde in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und den hg. Beschwerdeakt.
3. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Demnach steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:
Mit E-Mail vom 4. Juli 2024 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eventualiter, nämlich für den Fall, dass eine Zurückweisung eines behauptetermaßen bei ihr gestellten Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 47 NAG, nicht erfolge, ein Auskunftsbegehren. Näherhin sollte beantwortet werden, aus welchem Grund die belangte Behörde die Annahme des niederlassungsrechtlichen Antrags verweigert hätte.
Mit weiterer E-Mail vom 16. September 2024 änderte der Beschwerdeführer den ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrag dahingehend ab, dass primär die bescheidmäßige Feststellung des Bestehens eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nach Art 20 AEUV begehrt wurde, eventualiter dazu die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 47 NAG sowie auf Zulassung der Inlandsantragsstellung gemäß § 21 Abs. 3 NAG. Diese Anträge wurden bescheidmäßig erledigt.
Mit weiterer E-Mail vom 10. Oktober 2024 monierte der Beschwerdeführer, dass das Auskunftsbegehren vom 4. Juli 2024 noch nicht erledigt sei und er eine bescheidmäßige Erledigung beantrage. Unter Bezugnahme der Stellungnahme der Landeshauptfrau von Niederösterreich an die Volksanwaltschaft in der gegenständlichen Sache stellte er ein neuerliches Auskunftsbegehren zu folgenden Fragen:
−„Hat Frau C am 25.04.2024 (oder an einem anderen Tag im April 20234) bei der BH Gmünd gegenüber Herrn D beiliegendes Antragsformular vorgelegt?“
−„Stammen die handschriftlichen Vermerke auf diesem Formular von Herrn D?“
−„Wieso hat Herr D dieses Antragsformular nicht angenommen?“
−„Wieso hat Herr D bezüglich einer Bevollmächtigung von Frau C durch Ihren (richtig: ihren) Ehemann keinen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG erteilt?“
−„Wieso hat Herr D Frau C an das BFA bzw. eine Antragstellung ihres Ehegatten aus dem Irak (!) verwiesen?“
−„Wieso geht die BH Gmünd im Lichte der EuGH-Rechtsprechung zu Art 20 AEUV (Zambrano ua) nicht von einem rechtmäßigen Aufenthalt meines Mandanten und nicht von einem Recht auf Inlandsantragstellung meines Mandanten gemäß § 21 Abs 1 NAG aus?“
Das bezughabende Antragsformular mit den handschriftlichen Anmerkungen wurde der belangten Behörde nicht vorgelegt. Unter einem beantragte er für den Fall der Verweigerung eine bescheidmäßige Erledigung.
Mit Erledigung vom 4. Dezember 2024, ***, verwies die belangte Behörde bezüglich der ersten sechs Fragen auf die dieser Erledigung angeschlossene Erledigung vom 6. September 2024, ***, bezüglich der letzten Frage auf ihren ebenso angeschlossenen Bescheid vom 24. Oktober 2024, ***.
Erstere Erledigung zur Folge habe die Gattin des Beschwerdeführers Ende April 2024 alleine bei der belangten Behörde vorgesprochen, sich vorgestellt und mitgeteilt, dass es um das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers ginge, sie mittlerweile ein gemeinsames Kind hätten und Der Beschwerdeführer mangels Aufenthaltstitels nicht arbeiten dürfe. Sie habe ein an die Bezirkshauptmannschaft Gmunden (gemeint wohl: Gmünd) adressiertes Schreiben bei sich, woraus eine Vollmacht des Beschwerdeführers an einen Rechtsanwalt hervorgegangen sei. Sie selbst habe keine Vollmacht behauptet oder vorgelegt und sei auch nicht amtsbekannt. Eine Absicht der Genannten, einen Antrag einbringen zu wollen, sei nicht eindeutig erkennbar, sodass ihr der Verfahrensablauf dargelegt worden sei. Weiters sei sie auf die Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG hingewiesen und sei ihr empfohlen worden, Rücksprache mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu halten. Sie habe im Zuge der persönlichen Vorsprache Ende April 2024 keinerlei Unterlagen auf der Bezirkshauptmannschaft Gmünd belassen und auch nicht in den Postkasten geworfen. Die angesprochene handschriftliche Notiz sowie deren Inhalt könne seitens der Bezirkshauptmannschaft Gmünd aufgrund der verstrichenen Zeit nicht mehr bestätigt werden.
Die Vorsprache der Gattin des Beschwerdeführers im April habe keinen eindeutigen Schluss auf eine beabsichtigte Antragsstellung zugelassen, sodass auch die Annahme eines Antrages zu keinem Zeitpunkt abgelehnt worden sei.
Die Überlegungen der belangten Behörde zu Art. 20 AEUV sind dem obzitierten Bescheid zu entnehmen.
Diese Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Akt der belangten Behörde dessen Vollständigkeit vom Beschwerdeführer trotz entsprechender Möglichkeit hierzu nicht in Zweifel gezogen wurde.
4. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) – zu berücksichtigen sind.
Nach § 2 Abs. 1 NÖ AuskunftsG hat jeder das Recht, Auskunft von Organen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung zu erhalten. Wenn die Auskunft nicht erteilt wird, kann der Auskunftssuchende nach § 6 Abs. 1 NÖ AuskunftsG verlangen, dass die Auskunft mit Bescheid verweigert wird.
Ziel des Auskunftsrechts ist es, dem Auskunftswerber den Zugang zu Wissen der Behörde zu eröffnen. Demgemäß handelt es sich bei erteilten Auskünften um Wissenserklärungen der Behörde (VwGH 5.10.2021, Ra 2020/03/0120), also Mitteilungen des (vorhandenen) Wissensstandes. Diese müssen nach h.M. (statt aller Miernicki, Der freie Zugang zu behördlichen Informationen [2021] 31 m.w.N.) In Akten oder Aktenbestandteilen vorhanden sein, wobei das Medium (z.B. Papier- oder elektronischer Akt) unerheblich ist. Die Informationen müssen jedoch auf einem Datenträger i.w.S. vorhanden sein. Keinen solchen Datenträger stellt das menschliche Gehirn dar, sodass etwa lediglich einem Organwalter bekannte Informationen, die in Akten oder Aktenbestandteilen keinerlei Niederschlag finden, nicht Gegenstand des Auskunftsrechts sind. Gleiches gilt für Begehren, die auf die Bekanntgabe behördlicher Motive gerichtet sind (VwGH 23.10.2013, 2013/03/0109), Auf eine nachträgliche Begründung behördlichen Handelns hinauslaufen (abermals VwGH 23.10.2013, 2013/03/0109) oder eine rechtliche Bewertung eines Sachverhalts zum Gegenstand haben (z.B. VwGH 6.3.2013, 2013/04/0022). Mit der Verpflichtung zur Auskunft i.S.d. Art 20 Abs 4 B-VG wurde nämlich eine Verpflichtung zur Information über die Tätigkeit der Behörden, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens geschaffen. Der Gesetzgeber wollte den Organen der Vollziehung nicht im Weg der Auskunftspflicht auch eine Verpflichtung überbinden, ihre Handlungen und Unterlassungen dem anfragenden Bürger gegenüber zu begründen und damit – letztlich – zu rechtfertigen. Dies gilt sowohl gegenüber Auskunftswerbern, die Partei in einem Verwaltungsverfahren waren, als auch gegenüber Dritten (VwGH 23.10.2013, 2013/03/0109).
Im konkreten Fall geht der Beschwerdeführer davon aus, dass die von ihm angestrebten Auskünfte i.S.d. Art. 20 Abs. 4 B-VG nicht erteilt worden seien. Dem kann das Landesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen nicht erfolgen:
So ergibt sich zur ersten Frage aus der Antwort der belangten Behörde, dass die Gattin des Beschwerdeführers ein an der Bezirkshauptmannschaft Gmünd adressiertes Schreiben vorgewiesen habe, aus dem sich ein Vollmachtsverhältnis eines Rechtsanwalts ergeben habe. Mit dem dem Auskunftsersuchen angeschlossenen Formular lässt sich dies evidentermaßen nicht in Deckung bringen. Auf dem genannten Formular sind weiters keine handschriftlichen Anmerkungen angebracht (sieht man von Unterschriften des Beschwerdeführers und Markierungen von Kästchen ab); insoweit wurde vom Beschwerdeführer offenkundig ein anderes Formular erstmals im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegt, auf dem handschriftliche Anmerkungen enthalten sind. Dass die zweite Frage sohin nicht beantwortet werden konnte, ist evident. Weiters ergibt sich aus der Erledigung zur dritten Frage, dass die Absichten Antragstellung durch die Gattin des Beschwerdeführers nicht erkennbar gewesen sei, womit auch die vierte Frage beantwortet wurde. Zur fünften Frage ist unmissverständlich erkennbar, dass die belangte Behörde aufgrund der bezughabenden Bestimmungen von einer Zuständigkeit des BFA der Notwendigkeit einer Antragstellung im Ausland ausging. Schließlich ergeben sich aus dem der Erledigung angeschlossenen Bescheid jene Überlegungen, die die belangte Behörde zu Art. 20 AEUV angestellt hat. Selbst wenn man die Fragen mit Ausnahmen der ersten beiden als nicht beantwortet ansehen wollte, erweist sich die Zurückweisung schon deswegen als zulässig, weil es sich um keine Begehren handelt, die auf eine Auskunftserteilung i.S.d. Art.20 Abs. 4 B-VG hinauslaufen, sondern auf die Bekanntgabe behördlicher Motive auf eine nachträgliche Begründung eines vom Beschwerdeführer angenommenen behördlichen Verhaltens und auf eine rechtliche Beurteilung eines konkreten Sachverhalts.
Ein Antrag auf Bescheiderlassung in Auskunftssachen ist zum einen dann als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn die Auskunft (wie hier) bereits erteilt wurde (VwGH 27.8.2002, 2002/10/0099). Gleiches gilt aber auch dann, wenn (wie betreffend die Fragen drei bis sechs) der Anwendungsbereich des Auskunftsrechts nicht eröffnet ist. Demgemäß war der Beschwerde kein Erfolg beschieden.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.