LVwG N LVwG-S-2445/001-2024

LVwG-S-2445/001-2024Landesverwaltungsgericht21.01.2025

Regest

Lebensmittelrecht; Verwaltungsstrafe; Tatumschreibung; Konkretisierung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2445/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.2445.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau A, vertreten durch die B Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, ***, ***, Deutschland, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 03. Oktober 2024, Zl. ***, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 38 und § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 44a Z. 1, § 45 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 03.10.2024, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführerin folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit: 03.06.2024, 11:00 Uhr

Ort: ***, ***, C HandelsgmbH

Tatbeschreibung:

Sie haben als verantwortliche Beauftragte der „C HandelsgmbH“ mit Sitz in ***, , eine Übertretung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes zu verantworten, da am 3.6.2024 eine Probenentnahme Ihres Produktes „“ bei der C-Filiale in ***, ***, stattfand, aus welcher sich im Zuge der Kontrolle durch die AGES folgende Mängel hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 655/2013 ergaben:

Bei der vorliegenden Probe mit der Bezeichnung „***“ handelt es sich um ein kosmetisches Mittel laut der Definition des Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel.

Bewertung der Werbeaussagen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 655/2013:

Vorliegendes Produkt enthält folgende Angabe: „0% Konservierungsstoffe“

Im Sinne der Redlichkeit (Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2013 iVm Anhang lit. 4) dürfen Werbeaussagen dem betreffenden Produkt keine besonderen (d.h. einzigartigen) Eigenschaften zusprechen, wenn ähnliche Produkte dieselben Eigenschaften aufweisen.

Das Produkt ist ein festes Waschstück für die Dusche. Es handlt sich daher um ein mikrobiologisch risikoarmes Produkt gemäß ISO-Norm 29621 (1), bei diesen Produkten ist ejn Zusetzen von Konservierungsmitteln nicht notwendig. Die Angabe „0% Konservierungsstoffe“ spricht dem Produkt daher eine besondere Eigenschaft zu, die ähnliche Produkte (feste Waschstücke) ebenfalls aufweisen.

Die Angabe „0% Konservierungsstoffe“ ist daher eine unzulässige Werbeaussage im Sinne der oben genannten Verordnung.

Die vorliegende Probe entspricht aus gutachterlicher Sicht daher nicht den Bestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2013 zur Festlegung gemeinsamer Kriterien zur Begründung von werbeaussagen im Zusammenhang mit kosmetischen Mitteln.

Da die Probe zum Verkauf bereitgehalten und somit in Verkehr gebracht wurde, wurde eine Verwaltungsübertretung begangen.“

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 90 Abs. 3 Z. 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz idF BGBl. I Nr. 186/2023 iVm Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2013

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafen von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafen von

Gemäß

€ 50,00

12 Stunden

§ 90 Abs.3 Z.1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz idF BGbl. I Nr. 186/2023

Folgende Barauslagen sind ebenfalls einzuzahlen:

Barauslage von

Zweck

€ 211,90

Untersuchungskosten AGES

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2

Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der

Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 10,00

Gesamtbetrag: € 271,90“

Gegen dieses Straferkenntnis brachte die rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte fristgerecht Beschwerde ein und beantragte die Behebung des Straferkenntnisses. Begründend wurde ausgeführt, dass es nach den gesetzlichen Vorgaben nicht verboten sei, festen Duschstücken Konservierungsstoffe zuzusetzen. Es gebe daher im Markt eine ganze Reihe fester Duschstücke, in denen Konservierungsstoffe enthalten seien. Die Beschwerdeführerin verweise auf sieben Erzeugnisse des Mitbewerbes, in denen Konservierungsstoffe enthalten seien, weitere feste Duschstücke im Markt würden die Angabe enthalten, dass sie keine synthetischen Konservierungsstoffe enthalten bzw. dass in ihnen lediglich natürliche Konservierungsstoffe enthalten seien.

Das verfahrensgegenständliche Produkt enthalte keine Konservierungsstoffe, was auch die Untersuchung des Institutes für Lebensmittelsicherheit *** ergeben habe.

Der Hersteller des Produktes, die Fa. D GmbH Co KG verwende nur Rohstoffe, die ihrerseits keine Konservierungsmittel enthalten und nehme in Bezug auf die Herstellung ihres Produktes einen höheren Aufwand in Kauf, um die Stabilität dieses kosmetischen Mittels zu gewährleisten. Angesprochen werde jener Kreis von Verbrauchern, die auf eine besondere Qualität von kosmetischen Erzeugnissen Wert lege und für die es wichtig sei, ob in den von ihnen verwendeten kosmetischen Mitteln Konservierungsstoffe enthalten sind oder nicht, etwa, weil sie allergisch auf kosmetische Mittel mit Konservierungsstoffen reagieren.

Es könne keine Rede davon sein, dass die Angabe „0% Konservierungsstoffe“ nicht der Redlichkeit entspreche. In den Erwägungsgründen zur Verordnung (EU) Nr. 655/2013 sei ausdrücklich festgehalten, dass Sinn und Zweck der Verordnung sei, dass die durch Werbeaussagen vermittelten Informationen für Endverbraucher nützlich, verständlich und zuverlässig seien. Im Anhang zur Verordnung sei folgerichtig ausgeführt, dass sich die Zulässigkeit einer Werbeaussage danach richte, wie der durchschnittliche Endverbraucher eines kosmetischen Mittels, der angemessen gut unterrichtet und angemessen aufmerksam und kritisch sei, diese Aussage unter Berücksichtigung der sozialen, kulturellen und sprachlichen Faktoren innerhalb des betreffenden Marktes wahrnehme.

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes lasse sich eine Unredlichkeit der beanstandeten Angabe „0% Konservierungsstoffe“ nicht begründen.

Der Verbraucher verstehe die Aussage lediglich so, dass in dem Produkt keine Konservierungsstoffe enthalten seien, welche Aussage wahrheitsgemäß sei. Der Verbraucher erwarte nicht, dass es sich bei dem Produkt „***“ um das einzige Erzeugnis seiner Art auf dem Markt handle, in dem keine Konservierungsstoffe enthalten seien. Die in Rede stehende Aussage werde auf der Verpackung des Produktes auch nicht in einer besonderen Weise herausgestellt oder präsentiert, dass der Eindruck gewonnen werde, es handle sich um eine Eigenschaft, die nur das beworbene Produkt habe.

Von einer unzulässigen Werbung mit Selbstverständlichkeiten könne nur die Rede sein, wenn es gesetzlich verboten wäre, in solchen kosmetischen Mitteln, festen Duschstücken Konservierungsstoffe zu verwenden. Eine derartige Situation sei vorliegend nicht gegeben.

Unredlichkeit sei dann gegeben, wenn der angesprochene Verkehr aufgrund der Werbeaussage eine besondere Eigenschaft als einzigartig ansehe, obwohl auch die übrigen Produkte, die im Markt angeboten werden, dieselben Eigenschaften aufweisen. Gebe es im Markt aber feste Duschstücke, die sowohl die ausgelobte Eigenschaft, ohne Konservierungsstoffe, besitzen und auch solche, die Konservierungsstoffe enthalten, könne keine Rede davon sein, dass insoweit eine besondere Eigenschaft als einzigartig ausgelobt werde, indem dann ein Informationsbedürfnis des Verbrauchers bestehe, ob das Produkt Konservierungsstoffe enthalte oder nicht.

Der Aspekt, den die Behörde als entscheidend für die Unredlichkeit herausgestellt habe, dass die grundsätzliche Zusammensetzung einer Produktkategorie es nicht notwendig mache, Konservierungsmittel zuzusetzen, sei für die rechtliche Beurteilung nicht von Bedeutung.

Solange es Anbieter im Markt gebe, die festen Duschstücken Konservierungsstoffe zusetzen oder vorkonservierte Rohstoffe verwenden, bestehe aus Sicht der Endverbraucher das Bedürfnis zu erfahren, ob in den angebotenen kosmetischen Mitteln Konservierungsstoffe enthalten sind oder nicht und könne eine wahrheitsgemäße Aussage darüber nicht unredlich sein.

Diese Beschwerde wurde samt Akt der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

Danach ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Am 03.06.2024 wurde aus dem Selbstbedienungsregal im Verkaufsraum der Filiale der C HandelsgesmbH in ***, , eine Probe (3 Originalpackungen) des kosmetischen Mittels „“ (Charge/Los- ***, Probenzeichen ***) entnommen und seitens der AGES untersucht.

Auf einer Seitenfläche der Verpackung (Kartonfaltschachtel) war die Angabe „0% Konservierungsstoffe“ aufgedruckt.

Als Hersteller scheint die D GmbH Co KG, ***, Deutschland, auf.

Seitens der AGES wurde gutachtlich ausgeführt, dass diese Angabe eine unzulässige Werbeaussage im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 655/2013 ist, da es sich um ein mikrobiologisch risikoarmes Produkt handle, bei welchem der Zusatz von Konservierungsstoffen nicht notwendig sei. Die Angabe „0% Konservierungsstoffe“ spreche dem Produkt besondere Eigenschaften zu, die ähnliche Produkte ebenfalls aufweisen und sei daher unredlich.

Die Beschwerdeführerin ist verantwortliche Beauftragte für die Einhaltung der lebensmittel- und wettbewerbsrechtlichen Vorschriften der Filialen der C HandelsgmbH Co KG in Österreich.

Im Hinblick auf die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Tathandlung an sich nicht bestreitet, sondern im Wesentlichen unrichtige rechtliche Beurteilung vorbringt, nimmt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den bereits von der belangten Behörde festgestellten und unbestritten gebliebenen Sachverhalt als erwiesen an.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß § 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG begeht, wer den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß § 4 Abs. 3 oder § 15 zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Gemäß § 3 LMSVG gelten für dieses Bundesgesetz u.a. folgende Begriffsbestimmungen:

8. Kosmetische Mittel: Stoffe oder Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den verschiedenen Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern oder den Körpergeruch zu beeinflussen oder um sie zu schützen oder in gutem Zustand zu halten.

Zu den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft gehört u.a. auch die unter Ziffer 22 gelistete Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über kosmetische Mittel, deren Im gegenständlichen Fall entscheidungswesentliche Bestimmungen auszugsweise wie folgt lauten:

Artikel 1

Gegenstand und Zielsetzung

Mit dieser Verordnung werden Regeln aufgestellt, die jedes auf dem Markt bereitgestellte kosmetische Mittel erfüllen muss, um das Funktionieren des Binnenmarktes und ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „kosmetisches Mittel“: Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den verschiedenen Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und äußere intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen; (…)

e) „Händler“: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein kosmetisches Mittel auf dem Gemeinschaftsmarkt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Importeurs;

g) „Bereitstellung auf dem Markt“: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines kosmetischen Mittels zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit;

h) „Inverkehrbringen“: die erstmalige Bereitstellung eines kosmetischen Mittels auf dem Gemeinschaftsmarkt.

Artikel 4

Verantwortliche Person

(1) Nur kosmetische Mittel, für die eine juristische oder natürliche Person innerhalb des Gemeinschaftsgebiets als „verantwortliche Person“ benannt wurde, dürfen in Verkehr gebracht werden.

(2) Für jedes in Verkehr gebrachte kosmetische Mittel gewährleistet die verantwortliche Person die Einhaltung der in dieser Verordnung aufgeführten einschlägigen Verpflichtungen.

(3) Die verantwortliche Person für ein innerhalb der Gemeinschaft hergestelltes kosmetisches Mittel, das anschließend nicht ausgeführt und wieder in die Gemeinschaft eingeführt wird, ist der in der Gemeinschaft ansässige Hersteller.

Der Hersteller kann durch ein schriftliches Mandat eine in der Gemeinschaft ansässige Person als verantwortliche Person benennen, die das Mandat schriftlich annimmt.

(…)

(5) Für ein importiertes kosmetisches Mittel ist jedenfalls der Importeur die verantwortliche Person für das spezifische kosmetische Mittel, das er in Verkehr bringt.

Der Importeur kann durch ein schriftliches Mandat eine in der Gemeinschaft ansässige Person als verantwortliche Person benennen, die das Mandat schriftlich annimmt.

(6) Der Händler ist die verantwortliche Person, wenn er ein kosmetisches Mittel unter seinem eigenen Namen und seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein Produkt, das sich bereits in Verkehr befindet, so ändert, dass die Einhaltung der geltenden Anforderungen berührt sein kann.

(…)

Artikel 5

Verpflichtungen von verantwortlichen Personen

(1)Verantwortliche Personen sorgen dafür, dass die Artikel 3, 8, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, Artikel 19 Absätze 1, 2 und 5 sowie die Artikel 20, 21, 23 und 24 eingehalten werden. (…)

Artikel 6

(1) Im Rahmen Ihrer Tätigkeit berücksichtigen die Händler die geltenden Anforderungen mit der gebührenden Sorgfalt, wenn sie ein kosmetisches Mittel in Verkehr bringen.

(2) Bevor sie ein kosmetisches Mittel auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler, ob

  • die Kennzeichnungsinformationen gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a, e und g sowie Artikel 19 Absätze 3 und 4 vorliegen,

  • der Sprachanforderung gemäß Artikel 19 Absatz 5 genügt wird,

  • gegebenenfalls das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Artikel 19 Absatz 1 nicht abgelaufen ist.

(3) Sind Händler der Auffassung oder haben sie Grund zur Annahme, dass

  • ein kosmetisches Mittel nicht den Anforderungen dieser Verordnung genügt, stellen sie das kosmetische Mittel so lange nicht auf dem Markt bereit, bis es mit den geltenden Anforderungen in Übereinstimmung gebracht wurde;

  • ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes kosmetisches Mittel nicht dieser Verordnung entspricht, stellen sie sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieses Mittels herzustellen oder es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen und zurückzurufen.

(…)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2013 sorgt die verantwortliche Person im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 dafür, dass Formulierungen von Werbeaussagen in Bezug auf kosmetische Mittel die gemeinsamen Kriterien in Anhang I erfüllen und mit der Dokumentation zum Nachweis der für das kosmetische Mittel angepriesenen Wirkung in Einklang stehen, die Teil der Produktionsinformationsdatei gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 ist.

Anhang

Gemeinsame Kriterien

1. Einhaltung von Rechtsvorschriften

2. Die Zulässigkeit einer Werbeaussage richtet sich danach, wie der durchschnittliche Endverbraucher eines kosmetischen Mittels, der angemessen gut unterrichtet und angemessen aufmerksam und kritisch ist, diese Aussage unter Berücksichtigung der sozialen, kulturellen und sprachlichen Faktoren innerhalb des betreffenden Marktes wahrnimmt.

4. Redlichkeit

3. Werbeaussagen dürfen dem betreffenden Produkt keine besonderen (d.h. einzigartigen) Eigenschaften zusprechen, wenn ähnliche Produkte dieselben Eigenschaften aufweisen.

Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, unter anderem die als erwiesen abgenommene Tat zu enthalten. Dies hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens zu erfolgen. Der Spruch eines Straferkenntnisses muss so gefasst sein, dass die Subsumtion einer als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, als aus der Tathandlung zugleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (vgl. VwGH vom 17.4.2011, 2010/08/0091). Der Spruch eines Straferkenntnisses hat somit unter anderem jenen konkreten Sachverhalt darzustellen, in welchem die Behörde die Verwirklichung des Tatbildes der von ihr herangezogenen Übertretungsnorm erblickt.

Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird (vgl. VwGH vom 8.8.2008, 2008/09/0042, mwH). Es reicht nicht aus, wenn sich die Tatanlastung in der Anführung des gesetzlichen Tatbestandes erschöpft, ohne konkret zu umschreiben, worin die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale bestanden habe bzw. durch welches Verhalten des Täters dies geschehen sein soll. Eine sich im Wesentlichen als Wiederholung des Gesetzestextes darstellende Umschreibung der Tatanlastung wird jedenfalls dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z. 1 VStG nicht gerecht (vgl. VwGH vom 27.1.2006, 2005/02/0222, mwH). Bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung durch Unterlassung ist zur Konkretisierung des Tatvorwurfes die individualisierte Beschreibung jener Handlungen im Spruch erforderlich, die der Täter hätte setzen müssen, aber nach Ansicht der Behörde rechtswidriger Weise nicht gesetzt hat (vgl. VwGH vom 12.3.2010, 2010/17/0017, mwH). Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist (vgl. VwGH 12.3.2010, 2010/17/0017, mwH).

Diesen Anforderungen entspricht die gegenständliche Tatumschreibung aus folgenden Gründen nicht:

Im Zusammenhang mit kosmetischen Mitteln stellt einerseits § 90 Abs. 1 Z. 4 LMSVG das Inverkehrbringen kosmetischer Mittel, deren bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gegeben ist oder die mit irreführenden Angaben oder verbotenen krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder die in irreführender oder verbotener krankheitsbezogener Aufmachung und andererseits § 90 Abs. 2 Z. 3 LMSVG die Bewerbung kosmetischer Mittel mit irreführenden Angaben oder verbotenen krankheitsbezogenen Angaben oder in irreführender oder verbotener krankheitsbezogener Aufmachung unter Strafe; beides ist gegenständlich nicht angelastet.

Die von der Behörde herangezogene Strafnorm (§ 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG) stellt generell Handlungen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwider unter Strafe, nicht aber – wie von der Behörde hier angelastet – ein „zum Verkauf Bereithalten“ oder „Inverkehrbringen“ gewisser kosmetischer Mittel im speziellen. Das Tatbild der Verwaltungsübertretung ist also gegenständlich komplett der Verordnung (EU) Nr. 655/2013, welche hinsichtlich der „verantwortlichen Person“ auf Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 verweist, zu entnehmen.

Die Behörde hat ausschließlich Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2013 als übertretene Norm angeführt, aus dieser ergibt sich – wie aus obiger Zitierung dieser Norm zu schlussfolgern ist – nur eine (an die verantwortliche Person gerichtete) Handlungsanweisung, deren Verletzung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses überhaupt nicht angelastet wird. Weder wurde der Beschwerdeführerin angelastet, als welche „verantwortliche Person“ im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 das Unternehmen der Beschwerdeführerin eingestuft wird (Hersteller, Importeur oder Händler), noch wurde der Beschwerdeführerin zum Vorwurf gemacht, dass nicht dafür gesorgt wurde, dass Formulierungen von Werbeaussagen in Bezug auf kosmetische Mittel die gemeinsamen Kriterien in Anhang I erfüllen.

Das spruchgemäße Inverkehrbringen stellt entsprechend der Begriffsbestimmung des Artikel 2 Abs. 1 lit. h der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über kosmetische Mittel die erstmalige Bereitstellung eines kosmetischen Mittels auf dem Gemeinschaftsmarkt dar, welcher Tatvorwurf im Gegenstand jedoch jedenfalls verfehlt ist.

Warum und in welcher Funktion (welche „verantwortliche Person“ im Sinne des Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über kosmetische Mittel) die Beschwerdeführerin „eine Übertretung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes zu verantworten“ habe, wurde in keiner Weise konkretisiert.

Eine dies alles umfassende Spruchkorrektur ist jedoch nur dann zulässig und geboten, wenn nach der Lage des Falles auch eine taugliche, den Eintritt der Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung, auf die sich alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente bezieht, gegeben ist. Innerhalb der gesetzlichen Verfolgungsverjährungsfrist hat die belangte Behörde jedoch keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt.

Dem erkennenden Gericht ist es im Ergebnis daher verwehrt, eine Änderung des Bescheidspruches vorzunehmen, käme dies doch einer Auswechslung der Tat gleich.

Bei diesem Ergebnis fallen Verfahrenskosten zu Lasten der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 8 und 9 VwGVG nicht an. Gleiches gilt für die Untersuchungskosten der AGES (§ 71 LMSVG).

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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