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LVwG-S-2262/001-2024•LVwG N LVwG-S-2262/001-2024
LVwG-S-2262/001-2024Landesverwaltungsgericht21.01.2025
Tierrecht; Tierschutz; Verwaltungsstrafe; Haltung; Rinder; Vernachlässigung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 23.09.2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen nach dem Tierschutzgesetz, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG keine Folge gegeben, der Spruch des angefochtenen Bescheides folgt neu gefasst: „Sie haben jeweils in ***, ***,
a.am 8. und am 13. März 2023 14 von Ihnen gehaltenen Rindern durch die Vernachlässigung der Unterbringung und Betreuung ungerechtfertigt Leiden und Schäden zugefügt, indem das Haarkleid der Tiere hochgradig verschmutzt war, den Tieren keine trockenen Liegeflächen zur Verfügung standen, keine Einstreu vorhanden war und auch die Liegebuchten mittel- bis hochgradig mit Dreck verschmutzt waren.
b.am 9. Jänner 2024 15 von Ihnen gehaltenen Rindern und 4 Kälbern durch die Vernachlässigung der Unterbringung und Betreuung ungerechtfertigt Leiden und Schäden zugefügt, indem
i.das Haarkleid des im Einzelstand stehenden Stieres mit der Ohrmarke Nr. *** hochgradig verschmutzt war, die Liegefläche nass und schmutzig war und der Stier am Bauch bereits eine handflächengroße kahle Stelle aufwies, was ein Zeichen dafür ist, dass die nicht artgerechte und schlechte Haltung bereits länger andauert.
ii.die anderen Rinder in Anbindehaltung stark verschmutzt und die Liegeflächen nass waren.
iii.die Liegeflächen für die Kälber zum Teil lediglich mit alten Gummimatten ausgelegt, zum Teil stark verschmutzt und nass und ohne Matten waren.
Sie haben dadurch jeweils gegen §§ 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z 13 i.V.m. 38 Abs. 1 TSchG verstoßen und wird über Sie jeweils gemäß § 38 Abs. 1 TSchG eine Geldstrafe von € 980,--, Im Nichteinbringungsfall einer Satz zwei Strafverfolgungen je 44 Stunden verhängt. Ferner haben Sie gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG € 196,-- als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu zahlen.“Der Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG € 392,-- als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu zahlen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das im Spruch umschriebenen Verhalten zur Last gelegt.
Hiegegen wendet sich die fristgerechte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer bestreitet, dass die ihm zur Last gelegten Vorfälle tatsächlich stattgefunden hätten. Weder sei daher der objektive noch der subjektive Tatbestand erfüllt. Zumal der Beschwerdeführer mit Leib und Seele für seine Tiere da sei, seien die zur Last gelegten Vorwürfe völlig auszuschließen. Auch hätten im Zeitraum 2023 und 2024 Kontrollen des Betriebes durch die AMA und Bio-Kontrollen stattgefunden, wobei es keine Beanstandungen gegeben habe.
2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Beweis wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, durch Vernehmung der Zeugen C und D und durch Einholung eines veterinärfachlichen Gutachtens.
Von der beantragten Vertagung konnte insoweit Abstand genommen werden, als der Beschuldigte zum einen zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschien. Ein begründetes Hindernis wurde nicht genannt. Zum anderen wurde nicht behauptet, dass die Kontrollen durch die AMA und die Biokontrollen gerade die hier interessierenden Tage betrafen. Nun ist es aber evident, dass sich der Zustand der Einstreu bzw. der Verschmutzung auch innerhalb kurzer Zeit ändern kann.
3. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Demnach steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer war in den Tatzeitpunkten Halter der im Spruch umschriebenen Tiere, also eines Stiers, von 14 weiteren Rindern und vier Kälbern. Die Tiere wurden in Modellen Tatzeitpunkten den Stahl des Betriebs des Beschwerdeführers gehalten, wobei zu keinen der Tatzeitpunkte eingestreut vorhanden war (eine Ausnahme betraf ein festliegendes Rind, in dessen rückwärtigen Bereich eine geringe Einstreu vorhanden war). Im Übrigen wies das Haarkleid des Stiers und der adulten Rinder (zum Teil hochgradige) Verschmutzungen auf und stand keinem der Tiere eine saubere und trockene Liegefläche zur Verfügung. Der Studien wies harmlose Stellen auf, von denen eine handflächengroß war. Ein vergleichbarer Zustand (fehlende eingestreut, nasse Liegeflächen, Verschmutzung) herrschte während der Haltung im Stall, also während der Wintermonate unverändert. Während der Sommermonate, während der sich die Tiere in Weidehaltung befanden, war der Stall hingegen sauber.
Durch die Verschmutzungen bzw. die fehlende Einstreu wurden den Tieren Leiden zugefügt wurden. Die Tiere bevorzugen zum Liegen eine saubere und trockene Liegefläche. Fehlt diese, kommt es zur Verkürzung der der Liegezeit und damit der erholsamen Tiefschlafphase. Bei einer nassen Liegefläche bzw. nassem Fell führt dies auch zu einem schnelleren Auskühlen der Tiere, was namentlich beim Vorfall im Jänner zu berücksichtigen ist. Durch die Verunreinigung der Tiere selbst sind auch bereits Schäden entstanden, nämlich haarlose Stellen.
Die Feststellungen zu den Zuständen in denen Tatzeitpunkten gründen sich auf die Ausführungen der Zeugen C und D und werden durch entsprechende Lichtbilder untermauert. Den gegenteiligen Ausführungen des Beschwerdeführers, die Vorwürfe treffen nicht zu, kommt daher keine Glaubhaftigkeit zu. Die weiteren Feststellungen zu den Konsequenzen der Haltungsnoten stellen der für das Wohlbefinden der Tiere gründen sich auf das eingeholte, schlüssige und nachvollziehbare Gutachten der veterinärfachlichen Amtssachverständigen, dem die Parteien trotz entsprechender Möglichkeit hierzu nicht entgegengetreten sind.
4. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde für gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 5 Abs. 1 TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen, was nach Abs. 2 Z 13 par. cit. der Fall ist, wenn dies durch Vernachlässigung oder Gestaltung der Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines vom Beschuldigten gehaltenen Tieres erfolgt.
Als Tathandlung i.S.d. Abs. 2 Z 13 kommt jede Vernachlässigung der Unterbringung, Ernährung und Betreuung von Tieren in Betracht, soweit nicht eine speziellere Norm Platz greift (Herbrüggen/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht – Band 13 [2021] § 5 TSchG Rz 17. m.). Erfasst werden davon insbesondere eine fehlende Einstreu (LVwG NÖ 18.12.2015, LVwG-S-569/001-2015; 25.10.2016, LVwG-S-1782/001-2016; 4.7.2017, LVwG-S-1099/001-2017) bzw. hygienische Missstände in der Haltung (LVwG NÖ 4.7.2017, LVwG-S-1099/001-2017; 16.11.2017, LVwG-S-2341/001-2017). Angesichts des eingeholten veterinär fachlichen Gutachtens steht fest, dass nicht nur die eingestreuten fehlte Den Tieren keine trockene und saubere Liegefläche zur Verfügung stand, sondern dass sie auch zum Teil hochgradig verschmutzt waren, was zu einer Reduzierung des Wohlbefindens und damit zu Leiden führt. Hinzu treten haarlose Stellen als Schäden i.S.d. § 5 Abs.1 TSchG, sodass der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie einen Verstoß gegen diese Bestimmung als gegeben erachtete. Soweit der Beschwerdeführer vermeint, dass ihn daran kein Verschulden treffe, ist dem entgegenzuhalten, dass die genannten Haltungsumstände für ihn jedenfalls erkennbar waren und daher entsprechende Handlungspflichten ausgelöst haben. Welche Anforderungen Rinder an die Haltung Umgebung stellen, musste den Beschwerdeführer als Tierhalter schon deshalb bewusst sein, weil er als solcher gerade nicht Laie ist (vgl. LVwG NÖ 6.9.2024, LVwG-S-1412/001-2024).
Der Beschwerdeführer hat daher die ihm zur Last gelegt Übertretung begangen.
Soweit ins Treffen führte, dass lediglich ein (fortgesetztes) Delikt vorliegt, ist ihm zunächst darin zuzustimmen, dass ein solches auch im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz in Betracht kommt (VwGH 23.3.2022, Ra 2020/06/0156). Zwischen den hier interessierenden Übertretungen lag jedoch eine längere Phase, nämlich jene der Weidehaltung während der Sommermonate, durch die der Zusammenhang zwischen den einzelnen Übertretungen unterbrochen wurde (zur Bedeutung einer Unterbrechung etwa VwGH 9.5.2023, Ra 2021/05/0132), in dem auch eine Säuberung des Stalls erfolgte. Dass die Einzelhandlungen gleichwohl von einem einheitlichen Willensentschluss getragen gewesen sein sollen (zu diesem Erfordernis vgl. abermals VwGH 9.5.2023, Ra 2021/05/0132), wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet.
Der Beschwerde war dem Grunde nach daher kein Erfolg beschieden.
Zur Strafzumessung ist festzuhalten:
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.
Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs.2 VStG).
Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass durch die gegenständliche Übertretung Tierschutzinteressen massiv beeinträchtigt wurden, sodass mit Blick auf den zur Verfügung stehenden Strafrahmen (bis zu € 7.500,--) die gegenständlich verhängten Strafen nicht als unangemessen betrachtet werden können. Mildernd war nichts zu werten, Erschwerend hingegen der Umstand, dass von den Übertretungen jeweils mehrere Tiere betroffen waren bzw. die erste Übertretung zumindest zwei konkrete Tattage umfasst hat.
Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung einer völligen Einkommens- und Vermögenslosigkeit des Beschwerdeführers.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.
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