LVwG N LVwG-AV-667/001-2024; LVwG-AV-668/001-2024; LVwG-AV-669/001-2024; LVwG-AV-670/001-2024

LVwG-AV-667/001-2024; LVwG-AV-668/001-2024; LVwG-AV-669/001-2024; LVwG-AV-670/001-2024Landesverwaltungsgericht21.01.2025

Regest

Eisenbahnrecht; Eisenbahnkreuzung; Sicherungsmaßnahmen; Sicherungsbedarf;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-667/001-2024; LVwG-AV-668/001-2024 ; LVwG-AV-669/001-2024 ; LVwG-AV-670/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.667.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Sonja Dusatko als Einzelrichterin über die Beschwerde der B Gesellschaft m.b.H. (Beschwerdeführerin), vertreten durch A, Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von NÖ vom 30.04.2024, ***, mit dem bei der Nebenanschlussbahn der Beschwerdeführerin in , die in km *** des von km *** bis km *** in eine Anschlussbahn der Republik Österreich umgewandelten Streckenteiles der Bahnstrecke *** – *** abzweigt, bei vier näher genannten Eisenbahnkreuzungen dieser Nebenanschlussbahn mit der *** „“ näher genannte Sicherungsmaßnahmen vorgeschrieben wurden, zu Recht:

1. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 8. März 2010, ***, wurde gemäß § 19b Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957 – EisbG die gänzliche Einstellung der Anschlussbahn der Beschwerdeführerin im Standort ***, abzweigend in km *** der ***-Strecke *** – ***, mit der Begründung, dass die Sicherheit der Anschlussbahn nicht mehr gegeben sei, verfügt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass der Betrieb nur mit Bewilligung der Behörde wiederaufgenommen werden darf. Bislang wurde die Wiederaufnahme des eingestellten Betriebes nicht bewilligt (und auch nicht beantragt).

Im Bereich der gegenständlichen Anschlussbahn befinden sich vier Eisenbahnkreuzungen mit der *** „***“:

-bei Straßenkilometer ***,

-bei Straßenkilometer ***,

-bei Straßenkilometer *** und

-bei Straßenkilometer ***.

Mit Schreiben vom 21.09.2023 hat die Beschwerdeführerin auf Aufforderung der belangten Behörde ein Gutachten der C GmbH (im Folgenden kurz: C) vom 01.09.2023, ***, vorgelegt. In diesem Bericht stellt der C eine planliche Übersicht der Gleisanlagen wie folgt dar:

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

Weiters ist in diesem Bericht noch Folgendes ausgeführt:

„Im Zuge der Begehung und Prüfung wurden zahlreiche Mängel festgestellt. Aufgrund des Zustandes, sowie teils erschwerten Zugänge durch starken Bewuchs, wird jedoch nur ein Auszug der wichtigsten Mängel beschrieben:

[Abweichend vom Original:

Bilder nicht wiedergegeben]

2. 3 Befund

Die Anschlussbahn entspricht mit ihren Eisenbahnanlagen „nicht“ den Bestimmungen des Eisenbahngesetzes (EisbG), sowie den auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungs-, Bauartgenehmigungs- und Betriebsbewilligungsbescheiden.

Die Sicherheit und Ordnung eines laufenden Betriebes sind „nicht“ gegeben. Aufgrund der aktuellen Stilllegung entsteht jedoch, keine unmittelbare Gefahr durch die Eisenbahnanlage. Bevor die Eisenbahnanlage wieder in Betrieb genommen wird, muss eine umfangreiche Evaluierung der zu treffenden Maßnahmen stattfinden, sowie eine erneute Überprüfung gemäß dem EisbG.“

Die Landeshauptfrau von NÖ hat am 23.11.2023 im Beisein der Beschwerdeführerin, eines Gemeindevertreters, eines Vertreters des Verkehrsarbeitsinspektorates und unter Beiziehung eines Amtssachverständigen für Eisenbahntechnik- und Betrieb eine örtliche Überprüfung zur Feststellung, ob die Sicherung der Eisenbahnkreuzungen noch den Verkehrserfordernissen und den örtlichen Verhältnissen entspricht, durchgeführt.

Die Beschwerdeführerin gab bei dieser Verhandlung bekannt, dass beabsichtigt sei, die Gleise , *** und *** der gegenständlichen Nebenanschlussbahn, auf der sich die Eisenbahnkreuzungen in Straßen-km -, - *** und - *** der *** befinden, abzutragen.

Der Amtssachverständige für Eisenbahntechnik und -betrieb erstattete in der Folge betreffend die Eisenbahnkreuzung in Straßen-km *** nachstehendes Gutachten:

„Befund

Ein auf die EKVO 1961 gestützter Sicherungsbescheid liegt heute nicht vor.

Bei der querenden Straße handelt es sich um die ***.

Angaben zur Straße

Straßengattung: Landesstraße im uneingeschränkten Freilandgebiet

Breite: beidseits 5,8 m

Fahrstreifen: 2

Bauliche Ausgestaltung auf der EK: Asphalt

Begleitende Verkehrsfläche: keine

Kreuzungswinkel: 120°

Frequenz auf der Straße: laut Verkehrszählung des NÖ Straßendienstes rund 1.300 Fahrzeuge in 24 h (Zählung in km *** der *** aus dem Jahr 2011)

Im Zuge der querenden Straße sind Bahnbaken, das Gefahrenzeichen ‚Bahnübergang ohne Schranken‘ sowie der Zusatz ‚3 x‘ vorhanden. Weiters ist eine Bremsmarkierung jeweils vor der ersten Eisenbahnkreuzung markiert. Eine 40-km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung ist auf der Länge der Eisenbahnkreuzung angebracht.

Angaben zur Bahn

Lage der Eisenbahnkreuzung: Bezirk Wiener Neustadt, politische Gemeinde ***, Katastralgemeinde ***, niveaugleich in km *** der ***

Anzahl der Gleise: 1

Frequenz in 24 h: seit 2010 aus Sicherheitsgründen mit Bescheid eingestellt

Örtlich zulässige Geschwindigkeit auf der Bahn:

nicht bekannt

Vorhandener Sichtraum Quadrant I: 15 m

Quadrant II: 80 m

Quadrant III: 10 m

Quadrant IV: 10 m

Abstand der Andreaskreuze von der nächstgelegenen Schiene

Quadrant I: 3,5 m

Quadrant II: -

Quadrant III: 4,0 m

Quadrant IV: -

Gutachten

Aus eisenbahntechnischer Sicht ist die gegenständliche Eisenbahnkreuzung unter Zugrundelegung der örtlich zulässigen Geschwindigkeit auf der Bahn, der Fahrzeugfrequenzen auf der Straße und der Schiene sowie der vorhandenen örtlichen Gegebenheiten und der Anlageverhältnisse durch die Sicherungsart ‚Bewachung‘ gemäß § 4 Abs. 1 Z. 5 EisbKrV mittels Armzeichen eines Bewachungsorganes und der Hilfseinrichtung Schranken zu sichern.

Für die Handbedienung der Schranken ist für beide Richtungen ein Bedienungsraum zu errichten.

Als Ausführungsfrist werden 2 Jahre als angemessen erachtet.

Im Störungsfall ist die Eisenbahnkreuzung durch Armzeichen zweier Bewachungsorgane zu sichern.

In den Quadranten II und IV ist im Regelabstand von 3 m zur nächstgelegenen Schiene ein Andreaskreuz aufzustellen.

Die Bahnbaken sowie das Gefahrenzeichen ‚Bahnübergang ohne Schranken‘ sind zufolge des Abtrages der Eisenbahnkreuzungen in Straßen-km ***, *** und *** der *** entsprechend zu versetzen.

Angemerkt wird, dass aufgrund des beabsichtigten Abtrages der Gleise ***, *** und *** der gegenständlichen Nebenanschlussbahn bis auf Weiteres von der Erstattung von Gutachten hinsichtlich der Eisenbahnkreuzungen in Straßen-km ***, *** und *** der *** abgesehen wird.“

Mit Schreiben vom 29.02.2024 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass nun doch keine Abtragung der Gleise ***, *** und *** (Eisenbahnkreuzungen bei Strkm ***, *** und *** der ***) beabsichtigt sei. Es werde daher eine nochmalige Befassung des Amtssachverständige für Eisenbahntechnik und -betrieb erforderlich sein.

Bei der Sicherung sei generell zu berücksichtigen, dass der Eisenbahnbetrieb derzeit rechtlich und technisch unmöglich sei. Der Betrieb sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 08.03.2010 aus Sicherheitsgründen eingestellt worden. Überdies ergäbe sich aus dem vorgelegten Prüfgutachten gemäß § 19a EisbG des C vom 01.09.2023, dass auf den Gleisen ***, ***, *** und *** aufgrund deren technischen Zustand derzeit kein Eisenbahnbetrieb möglich sei und die Gleisanlagen vollkommen neu hergestellt werden müssten. In Hinblick auf die temporäre Stilllegung der Anschlussbahn gehe keine Gefahr von den Gleisanlagen aus. Es sei daher eine tunlichst eingriffsarme Sicherungsart festzulegen.

Die Benutzung – und auch Wiederinbetriebnahme – der Gleise *** und *** sei zusätzlich aktuell auch deshalb technisch unmöglich, da beide Gleise direkt in an die Straßenfront der *** angrenzende Gebäude münden würden. Überdies verlaufe die *** kilometerlang geradlinig und die Umgebung sei gut einsehbar. Aus Sicht der Beschwerdeführerin könne daher die Sicherungsart „Gewährleisten der erforderlichen Sichträume“ in Betracht gezogen werden.

In absehbarer Zukunft sei die Verlegung der Gleise *** und *** geplant. Diese würden über das Grundstück Nr. ***, KG *** verlaufen, wo die Errichtung der kürzlich genehmigten Wertstoffsortieranlage der D GmbH geplant sei. Das verlegte Gleis *** solle als Teil der Wertstoffsortieranlage in Betrieb genommen werden. Das diesbezügliche Änderungsprojekt werde in den nächsten ein bis zwei Jahren ausgearbeitet und umgesetzt. Eine Wiederaufnahme des Eisenbahnbetriebes werde erst im Rahmen dieses Projekts erfolgen. Es wäre daher eine „flexible“ Sicherungsart zu bevorzugen, welche auch die projektbedingten Änderungen in der absehbaren Zukunft möglichst berücksichtigen könne.

Bei der Entscheidung über die Sicherungsart nach § 5 Abs. 1 letzter Satz EisbKrV sei auf den festgestellten Zustand und auf die absehbare Entwicklung des Verkehrs auf der Bahn und auf der Straße abzustellen.

Die belangte Behörde hat das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 29.02.2024 dem Amtssachverständigen für Eisenbahntechnik und -betrieb mit der Frage übermittelt, wie die entlang der gegenständlichen Nebenanschlussbahn befindlichen Eisenbahnkreuzungen in Straßen-km ***, *** und *** der *** aus eisenbahntechnischer und -betrieblicher Sicht nunmehr zu sichern seien. Überdies wurde er um Stellungnahme zur Frage ersucht, ob das am 23.11.2023 hinsichtlich der in Straßen-km *** der *** befindlichen Eisenbahnkreuzung erstattete Gutachten angesichts der in der Eingabe vom 29.02.2024 enthaltenen Ausführungen vollinhaltlich aufrechterhalten werde. Bejahendenfalls sollten die entsprechenden Erwägungen konkret und nachvollziehbar dargetan werden.

Der Amtssachverständige für Eisenbahntechnik und -betrieb hat dazu am 21.03.2024 folgendes Gutachten erstattet, das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde:

„Entgegen der Annahme bei der Verhandlung am 23. November 2023 ist seitens des Anschlussbahnbetreibers nun doch nicht beabsichtigt; die Gleise ***, *** und *** der gegenständlichen Nebenanschlussbahn, auf der sich die Eisenbahnkreuzungen in Straßen km ***; *** und *** im Zuge der *** befinden, abzutragen.

Mit Schreiben vom 29. Februar 2024 ersucht die Abteilung RU6 des Amtes der NÖ Landesregierung um Erstattung von Gutachten zur Frage, wie die entlang der gegenständlichen Nebenanschlussbahn befindlichen Eisenbahnkreuzungen aus eisenbahntechnischer und -betrieblicher Sicht zu sichern sind.

Gleichzeitig wird um Abgabe einer Stellungnahme zur Frage ersucht, ob das am 23. November 2023 hinsichtlich der in Straßen-km *** der *** befindlichen Eisenbahnkreuzung erstattete Gutachten angesichts der in der Eingabe vom 29. Februar 2024 enthaltenen Ausführungen vollinhaltlich aufrechterhalten wird. Sollte dies der Fall sein, mögen die entsprechenden Erwägungen konkret und nachvollziehbar dargetan werden.

Ergänzend zur VHS vom 23. November 2023 wird dazu festgehalten, dass eine Sicherung der Eisenbahnkreuzungen durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes gem. § 4 Abs. 1 EisbKrV 2012 aufgrund des fehlenden erforderlichen Sichtraumes jeweils in mehreren Quadranten nicht möglich ist.

Die Eisenbahnkreuzung in km *** ist entgegen der Verhandlungsschrift vom 23. November 2023 durch die Sicherungsart ‚Bewachung‘ gemäß § 4 Abs. 1 Z. 5 EisbKrV mittels Armzeichen zweier Bewachungsorgane und der Hilfseinrichtung Schranken zu sichern.

1. Eisenbahnkreuzungen in km *** und *** der ***

Befund

Ein auf die EKVO 1961 gestützter Sicherungsbescheid liegt nicht vor.

Da der Abstand der Gleise der Eisenbahnkreuzung in km *** und km *** innerhalb der Voraussetzungen gem. § 6 EisbKrV zu liegen kommt, sind diese beiden Eisenbahnkreuzungen wie eine Eisenbahnkreuzung zu behandeln.

Bei der querenden Straße handelt es sich um die ***.

Angaben zur Straße

Straßengattung: Landesstraße im uneingeschränkten Freilandgebiet

Breite: beidseits 5,8 m

Fahrstreifen: 2

Bauliche Ausgestaltung auf der EK: Asphalt

Begleitende Verkehrsfläche: keine

Kreuzungswinkel: 120°

Frequenz auf der Straße: laut Verkehrszählung des NÖ Straßendienstes rund 1.300 Fahrzeuge in 24 h

(Zählung in km *** der *** aus dem Jahr 2011)

Im Zuge der querenden Straße sind Bahnbaken, das Gefahrenzeichen ‚Bahnübergang ohne Schranken‘ sowie der Zusatz ‚3 x‘ vorhanden. Weiters ist eine Bremsmarkierung jeweils vor der ersten Eisenbahnkreuzung angebracht. Eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 40 km/h ist auf die Länge der Eisenbahnkreuzungen im Zuge der *** kundgemacht.

Angaben zur Bahn

Lage der Eisenbahnkreuzungen: Bezirk Wiener Neustadt, politische Gemeinde ***, Katastralgemeinde ***, niveaugleich in km *** und *** der ***

Anzahl der Gleise: 1

Frequenz in 24 h: seit 2010 aus Sicherheitsgründen mit Bescheid eingestellt

Örtlich zulässige Geschwindigkeit auf der Bahn: nicht bekannt

Vorhandener Sichtraum: Quadrant I: 15 m

Quadrant II: 80 m

Quadrant III: 5 m

Quadrant IV: 5 m

Abstand der Andreaskreuze von der nächstgelegenen Schiene

Quadrant I -

Quadrant II 4,0 m

Quadrant III -

Quadrant IV:4,0 m

Gutachten:

Aus eisenbahntechnischer Sicht ist die gegenständliche Eisenbahnkreuzung unter Zugrundelegung der örtlich zulässigen Geschwindigkeit auf der Bahn, der Fahrzeugfrequenzen auf der Straße und der Schiene sowie der vorhandenen örtlichen Gegebenheiten und der Anlageverhältnisse durch die Sicherungsart ‚Bewachung‘ gemäß § 4 Abs. 1 Z. 5 EisbKrV mittels Armzeichen zweier Bewachungsorgane und der Hilfseinrichtung Schranken zu sichern.

Für die Handbedienung der Schranken ist für beide Richtungen nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten ein Bedienungsraum zu errichten.

Als Ausführungsfrist werden 2 Jahre als angemessen erachtet.

Im Störungsfall ist die Eisenbahnkreuzung durch Armzeichen zweier Bewachungsorgane zu sichern.

In allen Quadranten ist im Regelabstand von 3 m zur nächstgelegenen Schiene ein doppeltes Andreaskreuz aufzustellen.

2. Eisenbahnkreuzung in km *** der ***

Befund

Ein auf die EKVO 1961 gestützter Sicherungsbescheid liegt nicht vor.

Bei der querenden Straße handelt es sich um die ***.

Angaben zur Straße

Straßengattung: Landesstraße im uneingeschränkten Freilandgebiet

Breite: beidseits 5,8 m

Fahrstreifen: 2

Bauliche Ausgestaltung auf der EK: Asphalt

Begleitende Verkehrsfläche: keine

Kreuzungswinkel: 120°

Frequenz auf der Straße: laut Verkehrszählung des NÖ Straßendienstes rund 1.300 Fahrzeuge in 24 h

(Zählung in km *** der *** aus dem Jahr 2011)

Im Zuge der querenden Straße sind Bahnbaken, das Gefahrenzeichen ‚Bahnübergang ohne Schranken‘ sowie der Zusatz ‚3 x‘ vorhanden. Weiters ist eine Bremsmarkierung jeweils vor der ersten Eisenbahnkreuzung angebracht. Eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 40 km/h ist auf die Länge der Eisenbahnkreuzungen im Zuge der *** kundgemacht.

Angaben zur Bahn

Lage der Eisenbahnkreuzung: Bezirk Wiener Neustadt, politische Gemeinde ***, Katastralgemeinde ***, niveaugleich in km *** der ***

Anzahl der Gleise: 1

Frequenz in 24 h: seit 2010 aus Sicherheitsgründen mit Bescheid eingestellt

Örtlich zulässige Geschwindigkeit auf der Bahn: nicht bekannt

Vorhandener Sichtraum: Quadrant I: 15 m

Quadrant II: 80 m

Quadrant III: 20 m

Quadrant IV: 20 m

Abstand der Andreaskreuze von der nächstgelegenen Schiene

Quadrant I: 3,5 m

Quadrant II: 3,2 m

Quadrant III: 3,0 m

Quadrant IV: 3,0 m

Gutachten

Aus eisenbahntechnischer Sicht ist die gegenständliche Eisenbahnkreuzung unter Zugrundelegung der örtlich zulässigen Geschwindigkeit auf der Bahn, der Fahrzeugfrequenzen auf der Straße und der Schiene sowie der vorhandenen örtlichen Gegebenheiten und der Anlageverhältnisse durch die Sicherungsart ‚Bewachung‘ gemäß § 4 Abs. 1 Z. 5 EisbKrV mittels Armzeichen zweier Bewachungsorgane und der Hilfseinrichtung Schranken zu sichern.

Für die Handbedienung der Schranken ist für beide Richtungen nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten ein Bedienungsraum zu errichten.

Als Ausführungsfrist werden 2 Jahre als angemessen erachtet.

Im Störungsfall ist die Eisenbahnkreuzung durch Armzeichen zweier Bewachungsorgane zu sichern.

Durch die Sicherung der Eisenbahnkreuzungen gemäß EisbKrV, welche für den ggst. Straßenzug einen Entfall der 40-km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung bedeutet (da diese Geschwindigkeitsbeschränkung Teil der Art der Sicherung war), jedoch der Fahrbahnzustand aufgrund von Unebenheiten im Bereich der Eisenbahnkreuzungen eine Gefährdung der Sicherheit des Verkehrs im Zuge der *** darstellt, bedarf es einer verkehrstechnischen Beurteilung hinsichtlich möglicher straßenpolizeilicher Maßnahmen durch den zuständigen ASV für Verkehrstechnik vor bescheidgemäßer Umsetzung der Sicherung gemäß EisbKrV.“

Das Verkehrsarbeitsinspektorat ist der vom Amtssachverständigen vorgeschlagenen Art der Sicherung in seiner Stellungnahme vom 02.02.2024 nicht entgegengetreten.

Das Land NÖ als Straßenerhalter hat in seiner Stellungnahme vom 14.04.2024 ausgeführt, dass seitens der Landesstraßenverwaltung als Straßenerhalter der *** keine Kosten für die Sicherungsart übernommen würden.

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Stellungnahme vom 19.04.2024 zum Gutachten des Amtssachverständigen vom 21.03.2024 unter Verweis auf die Rechtsprechung des LVwG NÖ (LVwG NÖ 20.11.2023, LVwG-AV-1377/001-2021 mwN auf VwGH) vorgebracht, dass nur die Festlegung der Art der Sicherung zulässig sei, die konkrete Ausgestaltung der Sicherung keinen Gegenstand des Sicherungsverfahrens bilde.

Somit erweise sich nur die Festlegung einer Sicherung durch Bewachung als rechtmäßig, wobei jedoch alleine diese Sicherungsart (nicht jedoch die Anzahl der Bewachungsorgane oder die von diesen zu verwendenden Hilfseinrichtungen) anzuordnen sei.

Es seien aber auch die sonstigen rechtlichen Voraussetzungen für die vorgeschlagene Ausgestaltung der Eisenbahnkreuzungssicherungen nicht erfüllt. Die Vorschreibung einer Schrankenanlage als Hilfseinrichtung sei gemäß § 5 Abs. 1 EisbKrV überschießend.

Gemäß § 5 Abs. 1 EisbKrV habe die Behörde über die zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung im Einzelfall nach Maßgabe der Zulässigkeit der einzelnen Arten der Sicherung gemäß den §§ 35 bis 39 sowie nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden.

Hierbei sei insbesondere auf die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und des Eisenbahnverkehrs einerseits und auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße andererseits Bedacht zu nehmen. Bei der Entscheidung sei auf den festgestellten Zustand und auf die absehbare Entwicklung des Verkehrs auf der Bahn und auf der Straße abzustellen.

Gemäß § 39 Abs. 2 EisbKrV könne die Sicherungsart der Bewachung durch Bewachungsorgane, Bewachungsorgane mit Hilfseinrichtungen oder durch Bewachungsorgane mit Lichtzeichen erfolgen. Eine ordnungsgemäße Bewachung wäre somit auch ohne den Einsatz sonstiger Hilfseinrichtungen – wie etwa Schranken – durch Armzeichen des Bewachungsorgans möglich.

Bei der Festlegung, ob zusätzliche Hilfseinrichtungen erforderlich seien, handle es sich daher um eine Ermessensentscheidung, welche sich nach den allgemeinen Vorgaben des § 5 Abs. 1 EisbKrV richte, insbesondere, ob der Eisenbahnbetrieb und der Straßenverkehr im konkreten Einzelfall den Einsatz einer solchen (zusätzlichen) Hilfseinrichtung erfordern würden.

Aufgrund des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 08.03.2010, ***, aus Sicherheitsgründen gemäß § 19b EisbG eingestellten Betriebes sei keine Schrankenanlage erforderlich. Aufgrund der technischen Verhältnisse sei derzeit kein Eisenbahnbetrieb möglich; die Gleisanlagen müssten vollkommen neu hergestellt werden. Von den (betriebseingestellten) Gleisanlagen gehe aus fachlicher Sicht keine Gefahr aus. All dies ergäbe sich aus dem der Behörde vorgelegten Prüfgutachten gemäß § 19a EisbG des C vom 01.09.2023.

Die Gleise *** und *** sollen in absehbarer Zukunft (in etwa zwei Jahren) verlegt werden und eines der Gleise solle im Rahmen der noch zu errichtenden, mit Bescheid vom 13.02.2024, ***, genehmigten Wertstoffsortieranlage der D GmbH in Betrieb genommen werden. Die technische Ausgestaltung dieses Vorhabens, wie auch die Art und Weise des beabsichtigten Eisenbahnbetriebes (insbesondere bezogen auf die voraussichtlichen Fahrtfrequenzen) sei derzeit noch nicht bekannt. Folglich könne aktuell keine fachliche Feststellung dahingehend getroffen werden, welche Sicherungsart für die Eisenbahnkreuzungen (und in welcher Ausgestaltung) den Erfordernissen des künftigen Bahnbetriebes und -verkehrs entsprechen werde.

Die Beschwerdeführerin gehe davon aus, dass eine Evaluierung der Kreuzungssicherungen vor Betriebsaufnahme notwendig sein werde. Über alle relevanten Umstände bezüglich des künftigen Projekts werde sie die Eisenbahnbehörde in Kenntnis setzen.

Schranken würden im Kern der temporären Absperrung der Straße für die kurze Dauer, während welcher ein Zug über die Eisenbahnkreuzung fahre, dienen. Anschließend würden die Schranken wieder hochgelassen. Aufgrund des eingestellten – und in naher Zukunft auch nicht aufzunehmenden – Bahnverkehrs komme es derzeit jedoch nicht dazu, dass ein Zug über die Eisenbahnkreuzungen fahren könne. Insofern wären etwaige Schranken nach aktuellem Stand völlig zwecklos.

Allenfalls würde durch die Errichtung der nutzlosen Schranken eine unnötige und gefährliche Ablenkung für Straßenbenutzer geschaffen, da der Eindruck erweckt werde, dass tatsächlich Züge verkehren würden. Die Errichtung von unnötigen Bauten am Straßenrand sei aus Sicht der Verkehrssicherheit zu vermeiden.

Die Vorschreibung von Bedienungsräumen sei überschießend. Diese sollten nämlich laut Sachverständigengutachten zum Zweck der Handbedienung der Schranken errichtet werden. Da aber bereits die Aufstellung der Schranken abzulehnen sei, gelte dies auch für die Errichtung von Bedienungsräumen.

Die Vorschreibung der Errichtung von Bedienungsräumen sei auch von der Eisenbahnkreuzungsverordnung nicht gedeckt: Gemäß § 13 Abs. 2 EisbKrV seien zusätzliche Einrichtungen weder Bestandteil der Sicherung noch Sicherungseinrichtungen gemäß § 10 oder Zusatzeinrichtungen gemäß § 12 der Verordnung. Insbesondere gäbe es auch keine Möglichkeit nach der EisbKrV, für die Bedienung von Hilfseinrichtungen die Errichtung weiterer Baulichkeiten neben den Gleisen vorzuschreiben. Folglich mangle es aus der Sicht der Eisenbahnbetreiberin an einer Rechtsgrundlage, um im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens die Errichtung von Bedienungsräumen bescheidmäßig vorzuschreiben.

Eine Vorschreibung von Bedienungsräumen auf Grundlage des § 7 Abs. 1 Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV) sei nicht ohne weiteres möglich. Diese Bestimmung sehe vor, dass in Bereichen, in denen Tätigkeiten an Schienenfahrzeugen entlang des Gleises, beispielsweise Kuppeln oder Fahrzeugprüfungen oder damit zusammenhängende Tätigkeiten, beispielsweise Hemmschuhlegen oder Weichen stellen, durchgeführt werden, ein Bedienungsraum vorhanden sein müsse. Offenbar habe diese Vorschrift Tätigkeiten zum Gegenstand, welche entweder unmittelbar an Schienenfahrzeugen oder an Gleisen durchgeführt würden. Vor derartigen Tätigkeiten würden sich jedoch die Überwachung der Eisenbahnkreuzungen wie auch die damit zusammenhängenden Tätigkeiten unterscheiden. Für die Bewachung von Eisenbahnkreuzungen kennt die EisbAV eine eigene Bestimmung, welche im Wesentlichen besondere Schutzpflichten für die Bewachungsorgane vorsehe (vgl. § 21 EisbAV).

Daraufhin hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid vom 30.04.2024, ***, erlassen. Dort hat sie Folgendes angeordnet:

„1.

Die entlang der Nebenanschlussbahn der B Gesellschaft m.b.H., die in km *** des von km *** bis km *** in eine Anschlussbahn der Republik Österreich umgewandelten Streckenteiles der Bahnstrecke *** - *** abzweigt, in Straßen-km *** befindliche Eisenbahnkreuzung mit der *** "***“ (Träger der Straßenbaulast: Land Niederösterreich) ist innerhalb von zwei Jahren nach Rechtskraft dieses Bescheides gemäß § 4 Abs. 1 Z. 5 der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 - EisbKrV durch Bewachung mittels Armzeichen zweier Bewachungsorgane und mit einem Schranken als Hilfseinrichtung zu sichern.

2.

Die entlang der Nebenanschlussbahn der B Gesellschaft m.b.H., die in km *** des von km *** bis km *** in eine Anschlussbahn der Republik Österreich umgewandelten Streckenteiles der Bahnstrecke *** - *** abzweigt, in Straßen-km *** bzw. *** befindliche Eisenbahnkreuzung mit der *** "***“ (Träger der Straßenbaulast: Land Niederösterreich) ist innerhalb von zwei Jahren nach Rechtskraft dieses Bescheides gemäß § 4 Abs. 1 Z. 5 der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 - EisbKrV durch Bewachung mittels Armzeichen zweier Bewachungsorgane und mit einem Schranken als Hilfseinrichtung zu sichern.

3.

Die entlang der Nebenanschlussbahn der B Gesellschaft m.b.H., die in km *** des von km *** bis km *** in eine Anschlussbahn der Republik Österreich umgewandelten Streckenteiles der Bahnstrecke *** - *** abzweigt, in Straßen-km *** befindliche Eisenbahnkreuzung mit der *** "***“ (Träger der Straßenbaulast: Land Niederösterreich) ist innerhalb von zwei Jahren nach Rechtskraft dieses Bescheides gemäß § 4 Abs. 1 Z. 5 der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 - EisbKrV durch Bewachung mittels Armzeichen zweier Bewachungsorgane und mit einem Schranken als Hilfseinrichtung zu sichern.“

Als Rechtsgrundlage wurde § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetz angeführt.

In der Begründung hat die belangte Behörde den Verfahrensgang dargestellt, die Bestimmungen des § 49 Abs. 2 EisbG sowie die Bestimmungen der §§ 1, 3 – 6 und 39 der Eisenbahnkreuzungsverordnung (EisbKrV) und Folgendes ausgeführt:

„Vorauszuschicken ist, dass die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 8. März 2010, ***, auf § 19b Abs. 1 EisbG gestützte gänzliche Einstellung der Nebenanschlussbahn der B Gesellschaft m.b.H. nichts an der in § 3 EisbKrV verankerten Verpflichtung, wonach Eisenbahnunternehmen Eisenbahnkreuzungen nach Maßgabe dieser Verordnung zu sichern haben, zu ändern vermag.

Die gegenständliche Anschlussbahn weist in ihrem Verlauf vier Eisenbahnkreuzungen mit der *** auf, wobei jene in Straßen-km *** und km *** gemäß § 6 Abs. 1 EisbKrV wie eine Eisenbahnkreuzung zu behandeln sind.

Die Kriterien des § 39 Abs. 1 EisbKrV treffen im vorliegenden Fall zu, da auf der gegenständlichen Anschlussbahn angesichts der Einstellung aus Sicherheitsgründen innerhalb von 24 h nicht mehr als 20 Zug- und Nebenfahrten stattfinden, die örtlich zulässige Geschwindigkeit auf der Bahn nicht mehr als 80 km/h beträgt und keine entgegenstehenden Gründe gemäß Z. 3 hervorgekommen sind.

Aus fachlicher Sicht sind die gegenständlichen Eisenbahnkreuzungen durch Bewachung mittels Armzeichen zweier Bewachungsorgane und mit einem Schranken als Hilfseinrichtung zu sichern. Dem stehen auch keine Arbeitnehmerschutzvorschriften entgegen.

Bis dato liegt keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vor, ob im Fall einer Sicherung durch Bewachung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 5 EisbKrV nicht auch die in § 39 Abs. 2 leg.cit. angeführten Arten der Bewachung, also durch Bewachungsorgane, Bewachungsorgane mit Hilfseinrichtungen oder durch Bewachungsorgane mit Lichtzeichen, im Spruch des Bescheides gemäß § 49 Abs. 2 EisbG festzulegen sind.

Gemäß § 10 Abs. 2 EKVO 1961 hatte die Behörde unter Bedachtnahme auf die Verkehrsverhältnisse zu bestimmen, ob der Straßenverkehr durch Armzeichen, durch Lichtzeichen oder durch Hilfseinrichtungen zu regeln ist.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übersieht bei einer Argumentation im Erkenntnis vom 20. November 2023, LVwG-AV-1377/001-2021, dass im Fall einer Sicherung durch Bewachung § 4 Abs. 1 Z. 5 EisbKrV stets in Zusammenschau mit § 39 leg.cit. zu lesen ist, sodass auch die konkrete Ausgestaltung der Bewachung in den Spruch der Sicherungsentscheidung Eingang zu finden hat.

Das in § 39 Abs. 2 EisbKrV enthaltene „kann“ ist vor dem Hintergrund des § 10 Abs. 2 EKVO 1961 als „hat … zu regeln“ zu verstehen, hat sich doch an der Stoßrichtung dieser Bestimmung, die in der Notwendigkeit der Präzisierung der Art der Bewachung besteht, nichts geändert.

Seitens des Nebenanschlussunternehmens wurde den Gutachten des Amtssachverständigen für Eisenbahntechnik und -betrieb vom 23. November 2023 und vom 21. März 2024 nichts auf gleicher fachlicher Ebene entgegengehalten, sodass von deren Schlüssigkeit und Richtigkeit auszugehen ist. Auch das Land Niederösterreich als Träger der Straßenbaulast ist diesen in seiner Stellungnahme vom 16. April 2024 nicht entgegengetreten.

Hinsichtlich der erforderlichen 2jährigen Ausführungsfrist konnte ebenfalls auf die Ausführungen des Amtssachverständigen für Eisenbahntechnik und -betrieb zurückgegriffen werden.“

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Dagegen hat die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend beantragt, dass die einzelnen Spruchpunkte insoferne abgeändert würden, dass jeweils angeordnet werde, dass die Sicherung durch Bewachung mittels Armzeichen eines Bewachungsorgans in eventu mittels Armzeichen zweier Bewachungsorgane zu erfolgen habe, jedenfalls aber insbesondere keine Schranken als Hilfseinrichtung zur Sicherung vorgeschrieben würden. In eventu werde die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides begehrt sowie in eventu die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Verfahrensergänzung. Es werde jedenfalls die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Begründend hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen aus dem Schreiben vom 16.04.2024 (siehe dazu oben) inhaltsgleich wiederholt.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das LVwG NÖ hat in die vorgelegten Verfahrensakten Einsicht genommen.

4. Feststellungen:

Der Verfahrensgang ist in Punkt 1. dargestellt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 8. März 2010, ***, wurde gemäß § 19b Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957 – EisbG die gänzliche Einstellung der Anschlussbahn der Beschwerdeführerin im Standort ***, abzweigend in km *** der ***-Strecke *** – ***, mit der Begründung, dass die Sicherheit der Anschlussbahn nicht mehr gegeben sei, verfügt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass der Betrieb nur mit Bewilligung der Behörde wiederaufgenommen werden darf. Bislang wurde die Wiederaufnahme des eingestellten Betriebes nicht bewilligt (und auch nicht beantragt).

Im Bereich der gegenständlichen Anschlussbahn befinden sich vier Eisenbahnkreuzungen mit der *** „***“:

-bei Straßenkilometer ***,

-bei Straßenkilometer ***,

-bei Straßenkilometer *** und

-bei Straßenkilometer ***.

Aus einem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachten des C vom 01.09.2023 ergibt sich, dass die die Anschlussbahn aufgrund zahlreicher Mängel und aufgrund ihrer derzeitigen Ausgestaltung (Bewuchs, z.Teil fehlende Gleisanlagen) derzeit technische nicht möglich ist. Derzeit werden die vier Eisenbahnkreuzungen nicht von Schienenfahrzeugen benutzt; es gibt keine Frequenz auf der Bahn. Konkrete Konzepte zur Ausgestaltung der Anschlussbahn, der Frequenz und der zukünftigen Schienenfahrzeuge gibt es derzeit nicht.

Laut Verkehrszählung des NÖ Straßendienstes aus dem Jahr 2011 wird die *** im relevanten Bereich von ca. 1.500 Fahrzeugen in 24 h frequentiert.

Im Zuge der querenden Straße sind vor den jeweiligen Bahnübergängen auf der *** Bahnbaken, das Gefahrenzeichen ‚Bahnübergang ohne Schranken‘ sowie der Zusatz ‚3 x‘ vorhanden. Weiters ist eine Bremsmarkierung jeweils vor der ersten Eisenbahnkreuzung angebracht. Eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 40 km/h ist auf die Länge der Eisenbahnkreuzungen im Zuge der *** kundgemacht.

Ein Sicherungsbedarf der Eisenbahnkreuzungen besteht derzeit mangels Betrieb der Anschlussbahn nicht.

5. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den vorgelegten Verfahrensakten. Die Ausgestaltung der Bahnanlage ergibt sich einerseits aus den oben zitierten Gutachten des Amtssachverständigen für Eisenbahntechnik und -betrieb vom 23.11.2023 und vom 21.03.2024 und aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten C-Gutachten vom 01.09.2023, das die Ausgestaltung der Bahnanlage auch mit Fotos dokumentiert.

Dass die Anschlussbahn derzeit nicht benutzt werden darf, ergibt sich aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 8. März 2010, ***. Dass die Anschlussbahn derzeit auch nicht benutzt wird, ergibt sich aus dem nachvollziehbaren Vorbringen der Beschwerdeführerin. Dass die Anschlussbahn derzeit (ohne weitere Investitionen in Gleisanlagen und Schienenfahrzeuge) auch nicht benutzbar ist, ergibt sich aus dem Gutachten des C vom 01.09.2023 samt Fotodokumentation.

6. Erwägungen:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 49 Abs. 1 und 2 EisbG sehen über die Sicherung und das Verhalten bei Annäherung und Übersetzung bei schienengleichen Eisenbahnübergängen Folgendes vor:

(1)Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie setzt durch Verordnung fest, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge nach dem jeweiligen Stand der Technik einerseits und nach den Bedürfnissen des Verkehrs andererseits entsprechend zu sichern sind und inwieweit bestehende Sicherungseinrichtungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen weiterbelassen werden dürfen. Die Straßenverwaltungen sind zur kostenlosen Duldung von Sicherheitseinrichtungen und Verkehrszeichen, einschließlich von Geschwindigkeitsbeschränkungstafeln, verpflichtet.

(2)Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung hat die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden, wobei die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass die Kosten der Sicherungseinrichtungen für Materialbahnen, ausgenommen solche mit beschränkt-öffentlichem Verkehr, vom Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen sind, sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird.

Welche Sicherung anzuwenden ist, entscheidet die Behörde nach den örtlichen Verhältnissen für den schienengleichen Eisenbahnübergang und nach den Erfordernissen des Verkehrs auf der Eisenbahn und auf der Straße.

§ 48 Abs. 2 bis 4 EisbG regelt die Aufteilung der Kosten zwischen dem Träger der Straßenbaulast und dem Eisenbahnbetreiber.

Derzeit fährt kein Fahrzeug auf den Schienen der Anschlussbahn. Rechtlich wäre der Betrieb (ohne weitere Maßnahmen) aufgrund der Einstellung des Betriebes mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 8. März 2010, *** unzulässig. Faktisch ist der Betrieb aufgrund der derzeitigen Ausgestaltung der Gleisanlagen nicht möglich. Die Frequenz der Bahn beträgt also 0. Worin konkret der Sicherungsbedarf einer Eisenbahnkreuzung besteht, auf der kein Schienenfahrzeug verkehrt und auch ohne weitere zusätzliche bauliche Maßnahmen verkehren kann, erschließt sich dem NÖ LVwG nicht, besteht doch derzeit aufgrund mangelnder Frequenz der Bahn keine Begegnungsmöglichkeit zwischen einem Straßenbenutzer und einem Schienenfahrzeug. Der Straßenbenutzer muss daher auch nicht vor einem Schienenfahrzeug geschützt werden, weil es keines gibt. Ein Verkehrserfordernis der Eisenbahn ist derzeit nicht vorhanden und es gibt dazu auch noch keine konkreten Pläne. Somit kann von keinem Sicherungsbedarf ausgegangen werden. Die bloße Existenz der Bahnanlage ohne Benützung der Bahnanlage durch Schienenfahrzeuge vermag keinen Sicherungsbedarf für die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Maßnahmen, die ja der Vermeidung des Kontaktes zwischen Schienenfahrzeug und Straßenbenutzer dienen, darzustellen.

Die Vorschreibung von (kostenintensiven) Maßnahmen und Vorkehrungen ohne gesetzliche Notwendigkeit widerspricht aber dem § 49 Abs. 2 EisbG und würde daher auch einen unzulässigen Eingriff gemäß Art. 5 StGG (Unverletzlichkeit des Eigentums) darstellen. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben.

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 2 Z1 VwGVG konnte die mündliche Verhandlung entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nachdem das LVwG NÖ den Sicherungsbedarf grundsätzlich verneint hat, blieb auch für die Frage, ob nur die Festlegung der Sicherung, nicht aber die Festlegung der Ausgestaltung der Sicherung zulässig ist, kein Raum.

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