LVwG N LVwG-AV-1483/001-2024

LVwG-AV-1483/001-2024Landesverwaltungsgericht21.01.2025

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Verfahrensrecht; Parteistellung; Nachbarrecht; Einwendungen;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1483/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1483.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerden von A sowie von B und C vom 24. Oktober 2024, alle vertreten durch D Rechtsanwälte OG in ***, gegen den Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 18. September 2024, Zl: ***, mit welchem die Berufung der Beschwerdeführer gegen eine der Bauwerberin E GmbH zur Errichtung von 2 Wohngebäuden in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, erteilte Baubewilligung als unzulässig zurückgewiesen wurde,

zu Recht:

1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 28 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Begründung:

1. Sachverhalt:

Mit Eingabe vom 1. September 2023 beantragte die E GmbH (in der Folge: Bauwerberin) die Erteilung einer Baubewilligung zur Errichtung zweier Einfamilienhäuser, Geländeveränderungen und einer straßenseitigen Einfriedung auf ihrem Grundstück Nr. ***, KG *** (Anschrift ***, ***).

Entsprechend dem geltenden Flächenwidmungsplan ist das Baugrundstück als Bauland-Wohngebiet gewidmet, entsprechend dem Bebauungsplan sind für das Baugrundstück die offene Bebauung sowie die Bauklasse II angeordnet.

Herr A ist alleiniger Eigentümer des Nachbargrundstückes Nr. ***, EZ ***, KG *** (Anschrift ***, ***). Dieses Grundstück liegt östlich des verfahrensgegenständlichen Baugrundstückes und ist von diesem durch das dazwischenliegende Grundstück *** in einer Entfernung von weniger als 14 m getrennt.

Herr B und Frau C sind je zur Hälfte Miteigentümer des Nachbargrundstückes Nr. ***, EZ ***, KG *** (Anschrift ***, ***). Dieses Grundstück grenzt in südöstlicher Richtung an das Baugrundstück an.

Mit Schreiben des Stadtamts der Stadtgemeinde *** vom 4. April 2024 wurden die Nachbarn des Baugrundstückes gemäß § 21 NÖ Bauordnung 2014 vom Bauvorhaben informiert. Es wurde den Nachbarn die Gelegenheit eingeräumt, in die Projektsunterlagen Einsicht zu nehmen und binnen 2 Wochen ab Zustellung der Verständigung Einwendungen gegen das Bauvorhaben bei sonstigem Verlust der Pateistellung zu erheben. Herrn A, Herrn B und Frau C (in der Folge: Beschwerdeführer) wurde dieses Schreiben nachweislich jeweils am 10. April 2024 zugestellt.

Mit einem gemeinsamen Schreiben vom 22. April 2024 erhoben die Beschwerdeführer (gemeinsam mit einer weiteren Nachbarin) gegen das verfahrensgegenständliche Projekt Einwendungen.

Das gewachsene Bodenniveau müsse teilweise abgegraben und aufgeschüttet werden. Die geplanten Aufschüttungen hätten erheblichen Einfluss auf die angrenzenden Grundstücke.

Das örtliche Stadtbild der Anrainer werde durch diese Veränderung erheblich gestört, das Gesamtbild des Villenviertels beeinflusst.

Es sei nicht verständlich, wie sich die Geländeveränderung mit § 67 NÖ Bauordnung vereinbaren lasse.

Auch die geplanten Balkone entsprächen nicht der NÖ Bauordnung, durch deren geplante Auskragung und Breite werde die zulässige bebaute Fläche überschritten.

Es sei nicht ersichtlich, wie die Baumaßnahmen ohne Beeinträchtigung der Anrainer durchgeführt werden sollten.

Durch die geringen Abstände der Gebäude seien Belästigungen durch störende Windgeräusche zu erwarten.

Mit Bescheid des Stadtamts der Stadtgemeinde ***, GZ. ***, vom 6. Juni 2024 wurde der Bauwerberin die beantragte Baubewilligung – unter Auflagen - erteilt. Die Einwendungen der Beschwerdeführer wurden zurückgewiesen mangels Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Rechte gemäß § 6 Abs.2 NÖ Bauordnung 2014.

Mit Schreiben vom 24. Juni 2024 brachten die Beschwerdeführer gemeinsam mit einer weiteren Nachbarin das ordentliche Rechtsmittel der Berufung gegen diesen Baubewilligungsbescheid ein.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass mit dem Schreiben vom 22. April 2024 subjektiv-öffentliche Rechte gemäß § 6 Abs.2 NÖ Bauordnung 2014 geltend gemacht worden seien.

Durch die geplanten Geländeveränderungen werde die Standsicherheit erheblich bezweifelt. Durchzuführende Grabungsarbeiten würden die Standsicherheit nachbarlicher Einfriedungen gefährden.

Durch das geplante Ausmaß der Balkone seien Abstandsbestimmungen sowie subjektiv-öffentliche Nachbarrechte wie Licht und Lärm tangiert.

Einwendungen hinsichtlich etwaiger Lärmimmissionen seien klar erhoben worden.

Aufgrund der aufgezeigten Verletzung von Nachbarrechten komme den Berufungswerbern Parteistellung zu und seien diese daher auch berufungslegitimiert.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 18. September 2024, Zl: ***, wurde diese Berufung „mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen“. In der Begründung wurde zu den Vorbringen der nunmehrigen Beschwerdeführer im Wesentlichen dargelegt, dass damit keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte geltend gemacht worden sein.

Mit gleichlautenden Schriftsätzen vom 24. Oktober 2024 erhoben Herr A sowie Herr B und Frau C die nunmehrigen Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht.

Einwendungen seien auslegungsbedürftig und nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch nach ihrem Sinn zu beurteilen.

Mit dem Vorbringen, dass die geplanten Aufschüttungen erheblichen Einfluss auf die angrenzenden Grundstücke hätten, sei das subjektiv-öffentliche Recht der Standsicherheit angesprochen worden.

Die Standsicherheit der zu errichtenden Mauer sei nicht eindeutig zu bewerten, da die Planunterlagen dahingehend unvollständig seien.

Durch die geplanten Geländeveränderungen und die erhebliche Verbauung sei auch die Trockenheit der benachbarten Liegenschaft ernsthaft gefährdet.

Im Verweis auf das geplante Ausmaß der Balkone sei auf die Bestimmung nach § 6 Abs. 2 Z.3 lit.a NÖ Bauordnung zu schließen. Die Überdimensionierung der Balkonflächen führ zu einer unzumutbaren Verschattung der angrenzenden Liegenschaften und beeinträchtige die natürliche Belichtung.

Durch die geringen Abstände der Gebäude seien Belästigungen durch störende Windgeräusche zu erwarten. Damit seien Einwendungen hinsichtlich etwaiger Lärmimmissionen erhoben worden, die ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht darstellen.

Die Behörde habe die Einwendungen der Nachbarn nicht nach ihrem tatsächlichen Sinn bewertet und dazu auch keine weiteren Ermittlungen geführt. Das Verfahren sei daher mit einem erheblichen Mangel behaftet. Beantragt wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Landesverwaltungsgericht.

Mit Schreiben der Stadtgemeinde *** von 13. November 2024, eingelangt am 4. Dezember 2024, wurde die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen vorgelegten Verwaltungsakt.

Im Wesentlichen ist der vorliegende Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem vorhandenen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid und dem Vorbringen der Beschwerdeführer.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG:

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

(…)

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist …

(…)

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(…)

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, (…) auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2. NÖ Bauordnung 2014:

§ 6. (1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:

3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und …

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4) sowie

2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen),

gewährleisten und

3. durch jene Bestimmungen über

a) die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,

sowie

b) gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung

  • auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder

  • auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn

beeinträchtigt werden könnte.

§ 14. Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;

2. die Errichtung von baulichen Anlagen;

3. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte;

§ 21. (1) Führt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages, hat die Baubehörde die Parteien und Nachbarn (§ 6 Abs. 1 und 3) nachweislich vom geplanten Vorhaben nach § 14 zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. Eine mündliche Verhandlung im Sinn der §§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, findet nicht statt. …

2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3. Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der in der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdegründe zu überprüfen.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.

Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides gebildet hat (z.B. VwGH 2009/15/0152; 2010/16/0032; 2012/15/0161).

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens („Sache“) ist somit im konkreten Fall ausgehend vom Spruch des angefochtenen Bescheides die Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführer mangels Parteistellung.

Gemäß § 6 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 sind Nachbarn nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.

Für die Parteistellung und deren Verlust (Präklusion) ist im Baubewilligungsverfahren zunächst § 21 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 zu beachten.

Demnach verliert ein Nachbar seine Stellung als Partei, sofern er vom Einlangen eines Baubewilligungsantrages nachweislich verständigt wurde, soweit sie nicht spätestens innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde Einwendungen erhebt.

Das Mitspracherecht des Nachbarn ist auf die im § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 taxativ aufgezählten Rechte beschränkt.

Ein Nachbar wahrt seine Parteistellung nur dadurch, dass er die in der genannten Gesetzesbestimmung genannten Rechte, allenfalls in Verbindung mit anderen Bestimmungen der Bauordnung, auf die § 6 Abs. 2 leg.cit. verweist (vgl. VwGH 2001/05/1127), rechtzeitig geltend macht.

Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich stets um ein Projektgenehmigungsverfahren, in welchem die Baubehörde lediglich auf Grund des von einem Bauwerber erarbeiteten Projektes die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen hat (vgl. VwGH 81/05/0104 u.a.), sodass zur Beurteilung lediglich der in den Einreichplänen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (vgl. VwGH 82/05/0015 u.a.).

Eine Beeinträchtigung der Nachbarrechte ist anhand des in den Einreichplänen dargestellten Projektes zu beurteilen, und es kommt in diesem Verfahren nicht darauf an, welcher tatsächliche Zustand besteht oder ob die Bauausführung tatsächlich anders erfolgt, als im beantragten Projekt angegeben ist (vgl. VwGH 2011/05/0159; Ro 2014/05/0003). Die Sache eines Bewilligungsverfahrens wird vom Antragsteller festgelegt, ist also die vom Antrag umfasste Angelegenheit.

Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist gemäß § 6 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 sowie nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwSlg. 10.317A u.a.) insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (§ 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014) eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat.

Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 2014 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt.

Der Nachbar ist dementsprechend im Baubewilligungsverfahren also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann.

Aus der Bestimmung des § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 2014 ergibt sich somit erschöpfend (taxativ – vgl. VwGH 2009/05/0101 u.a.) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren mit Erfolg geltend gemacht werden können. Die tatsächliche Verletzung von Rechten des Nachbarn ist nicht Voraussetzung der Parteistellung (VwGH 2005/05/0146), wohl aber die Behauptung der Verletzung von in § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechten.

Eine Einwendung im Rechtssinne nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 2001/05/0032 sowie 2008/05/0130, die zum im Wesentlichen inhaltsgleichen § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 ergangen sind) liegt nur dann vor, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 durch das den Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat. Dabei muss wenigstens erkennbar sein, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben wendet, also welche Rechtsverletzung überhaupt behauptet wird und welcher Art dieses Recht ist, wenngleich die Einwendung nicht zu begründen ist. Aus § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 und den dort abschließend und erschöpfend festgelegten Nachbarrechten ergibt sich der Rahmen der zulässigen Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn geltend gemacht werden können.

Eine Einwendung liegt vor, wenn aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen ist, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich als durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Wird keine solche Einwendung erhoben, verliert der Nachbar seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren (vgl. VwGH 2004/05/0208; 2009/05/0278).

Ein Nachbar wahrt seine Parteistellung nur dadurch, dass er die in § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung genannten Rechte, allenfalls in Verbindung mit anderen Bestimmungen der Bauordnung, auf die diese Bestimmung verweist (vgl. VwGH 2001/05/1127), rechtzeitig geltend macht.

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Präklusionswirkung der mündlichen Verhandlung ist auf das nunmehrige schriftliche Verfahren nach § 21 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 sinngemäß zu übertragen ist (vgl. LVwG NÖ 04.11.2019, LVwG-AV-1287/001-2018; vgl. ebenso LVwG NÖ 19.11.2019, LVwG-AV-115/001-2019). Daraus folgt, dass auch im Verfahren nach § 21 NÖ Bauordnung 2014 die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde und der Verwaltungsgerichte wie auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im Falle von Rechtsmitteln der Nachbarn auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer einerseits den Nachbarn subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits rechtzeitig im Verfahren entsprechende Einwendungen erhoben wurden (VwGH Ra 2015/05/0051).

Ein Nachbar, der rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, kann daher zu einem späteren Zeitpunkt weitere neue Einwendungen nicht mehr nachtragen, weil er insoweit seine Parteistellung verloren hat. Es tritt also insoweit ein Verlust (Teilverlust) der Parteistellung ein (vgl. VwGH 2001/07/0169 zu § 42 Abs. 1 AVG).

Eine Parteistellung der Beschwerdeführer könnte also allenfalls hinsichtlich der rechtzeitig - binnen 2 Wochen ab Zustellung der Verständigung vom 4. April 2024 - vorgebrachten tauglichen Einwendungen bestehen.

Die Prüfung der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Beschwerdeführer wäre ausschließlich auf zulässige Einwendungen beschränkt, die im Schreiben vom 22. April 2024 erhoben wurden. Darüber hinaus besteht jedenfalls kein Mitspracherecht mehr im gegenständlichen Verfahren.

Im Hinblick auf § 27 VwGVG hat sich das Verwaltungsgericht mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Prüfung des angefochtenen Bescheides inhaltlich auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat daher die Sache des angefochtenen Bescheides, hier die Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführer wegen Verlust der Parteistellung mangels rechtzeitiger Erhebung tauglicher Einwendungen zu überprüfen.

Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführer durch die rechtzeitige Erhebung tauglicher Einwendungen ihre Parteistellung gewahrt haben oder diese gemäß § 21 Abs. 1 dritter Satz NÖ Bauordnung 2014 erloschen ist.

Dazu ist das Schreiben vom 22. April 2024 einer Überprüfung zu unterziehen.

Das gewachsene Bodenniveau müsse teilweise abgegraben und aufgeschüttet werden. Die geplanten Aufschüttungen hätten erheblichen Einfluss auf die angrenzenden Grundstücke.

Mit diesem Vorbringen wird dem objektiven Erklärungswert folgend – auch wenn die Beschwerdeführer dazu im weiteren Verfahren das Schlagwort „Standsicherheit“ anführen – eben nicht die Beeinträchtigung der Standsicherheit von Bauwerken der Beschwerdeführer durch das (fertiggestellte) Bauvorhaben geltend gemacht. Ein Vorbringen im Hinblick auf eine Beeinträchtigung der Trockenheit der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn ist daraus auch nicht erkennbar. Hinsichtlich der Trockenheit des Nachbargrundstückes besteht ohnehin kein subjektiv-öffentliches Recht.

Die Regelung und Sicherung der Abflussverhältnisse eines Grundstückes fällt auch im Zusammenhang mit Bauten in die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörden (VwGH 95/05/0012, 97/05/0248).

Es sei nicht verständlich, wie sich die Geländeveränderung mit § 67 NÖ Bauordnung vereinbaren lasse.

Aus diesem Vorbringen ist keine konkrete Behauptung einer Rechtsverletzung ersichtlich, sodass es sich auch hierbei nicht um eine Einwendung im Rechtssinne handelt. Ein Nachbar besitzt im Baubewilligungsverfahren kein umfassendes Mitspracherecht und kann bzw. darf daher nur im Umfang seiner geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte mitwirken und auch nur im Bereich dieses Mitspracherechtes Verfahrensfehler und andere Rechtswidrigkeiten aufzeigen.

Dem Nachbarn kommt ein subjektiv-öffentliches Recht auf „korrekte Anwendung der Bestimmungen innerhalb der NÖ Bauordnung“ nicht zu (z.B. VwGH 2010/05/0081).

Nachbarn haben auch keinen Anspruch darauf, dass Baupläne in jeder Hinsicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen (VwGH 2009/05/0101). Objektive Rechtswidrigkeiten können im Hinblick auf das beschränkte Mitspracherecht des Nachbarn für sich allein nicht berücksichtigt werden. Durch die bloße Vermutung einer objektiven Rechtswidrigkeit wird jedenfalls kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht angesprochen.

Das örtliche Stadtbild der Anrainer werde durch diese Veränderung erheblich gestört, das Gesamtbild des Villenviertels beeinflusst.

Den Nachbarn kommt hinsichtlich der Aspekte der Ortsbildgestaltung mangels Aufzählung im taxativen Katalog des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung kein Mitspracherecht zu (vgl. VwGH 2003/05/0205, 2006/05/0223, 2009/05/0220, 2008/05/0187, u.a.). Den Nachbarn kommt ein Mitspracherecht hinsichtlich der Frage, ob sich der geplante Neubau in die Umgebung einfüge, mangels Aufzählung im taxativen Katalog des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung nicht zu (vgl. VwGH 2003/05/0196 ua.).

Auch die geplanten Balkone entsprächen nicht der NÖ Bauordnung, durch deren geplante Auskragung und Breite werde die zulässige bebaute Fläche überschritten.

Durch dieses Vorbringen wird kein bestimmtes Nachbarrecht angesprochen, wird doch insbesondere eine Beeinträchtigung der Belichtung von Hauptfenstern der Nachbargebäude nicht einmal behauptet.

Auch die Bestimmungen über die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe begründen nämlich nur insoweit subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn, als sie der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen. Keinesfalls ist ein davon losgelöstes Recht der Nachbarn auf Einhaltung der Bebauungshöhe oder der zulässigen Gebäudehöhe unter diese Gesetzesbestimmung subsumierbar (VwGH 2011/05/0194).

Allein durch die Behauptung einer objektiven Rechtswidrigkeit wird jedenfalls kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht angesprochen.

Es sei nicht ersichtlich, wie die Baumaßnahmen ohne Beeinträchtigung der Anrainer durchgeführt werden sollten.

Befürchtungen von durch die Bautätigkeit verursachten Schäden betreffen nicht die Frage der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens, sondern lediglich die Frage der Bauausführung desselben. Dies gilt gleichfalls für die Verhinderung von Schäden an Nachbargebäuden, die in diesem Zusammenhang auftreten können. Die Bauausführung ist nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens (VwGH 2003/05/0249) und die Vorschriften über die Ausführung von Bauten begründen auch keinerlei Parteienrechte der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren (VwGH 2002/05/0743, 2009/05/0101, 2010/05/0134).

Durch die geringen Abstände der Gebäude seien erfahrungsgemäß Belästigungen durch störende Windgeräusche zu erwarten.

Die in § 48 NÖ Bauordnung 2014 getroffenen Immissionsschutzregelungen räumen einem Nachbarn gemäß § 6 Abs. 2 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 das subjektiv-öffentliche Recht ein, dass von Bauwerken oder deren Benützung keine Emissionen ausgehen, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden oder Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen örtlich unzumutbar belästigen.

Kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht besteht hinsichtlich anderer Immissionen (z.B. Licht, Abluft, Beschattung) bzw. hinsichtlich der nicht originär von Bauwerken ausgehenden Immissionen (z.B. Lichtreflexionen, Schallreflexionen).

Ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht kommt im Sinne des § 48 NÖ Bauordnung 2014 nur im Hinblick auf jene Immissionen in Frage, die in dieser Bestimmung taxativ aufgezählt sind. Nur diese Belästigungen hat die Baubehörde zu prüfen; hinsichtlich anderer Immissionen kommt entweder ein anderes Verwaltungsverfahren oder der Zivilrechtsweg in Betracht (vgl. VwGH 2009/05/0020).

Mit diesem Vorbringen wurde daher keine taugliche Einwendung erhoben.

Im Übrigen kommt den Nachbarn gemäß § 6 Abs. 2 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 auch kein Schutz vor Immissionen zu, die sich aus der Benutzung eines Gebäudes zu Wohnzwecken („zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung“) ergeben (vgl. VwGH 2002/05/1237, 2003/05/0205). Die mit jeder Art der Wohnnutzung typischerweise verbundenen Immissionen bzw. die Auswirkungen der Benützung eines Wohngebäudes sind vom Nachbarn hinzunehmen. Diesbezüglich kommt den Nachbarn daher kein Mitspracherecht zu. Aufgrund des ausdrücklichen Einwendungsausschlusses des § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 besteht in diesem Zusammenhang ein subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn nicht.

Mit dem gesamten Vorbringen des Schreibens vom 22. April 2024 wurde daher kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht angesprochen, hinsichtlich dessen den Beschwerdeführern ein Mitspracherecht zukäme. Das Vorbringen vom 22. April 2024 liegt, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, außerhalb der durch § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte.

Mangels rechtzeitiger Erhebung tauglicher Einwendungen haben die Beschwerdeführer ihre Parteistellung als Nachbarn im Baubewilligungsverfahren verloren. Die belangte Behörde hat daher die Berufung gegen die Baubewilligung zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage siehe z.B. VwGH Ra 2017/08/0046, Ro 2019/01/0006).

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen auch sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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