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LVwG-S-677/001-2024; LVwG-S-677/002-2024•LVwG N LVwG-S-677/001-2024; LVwG-S-677/002-2024
LVwG-S-677/001-2024; LVwG-S-677/002-2024Landesverwaltungsgericht20.01.2025
Ordnungsrecht; Verwaltungsstrafe; Privatanklagesache; Ehrenkränkung; Einstellung; Kostenersatz;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Dissauer über die Beschwerde der A (als Privatanklägerin), ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwalts GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 01.03.2024, Zl. ***, betreffend Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens und Verpflichtung zum Kostenersatz nach dem NÖ Polizeistrafgesetz, zu Recht:
1. Die Beschwerde der Privatanklägerin wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum maßgeblichen Verfahrensgang:
1.1. Mit E-Mail vom 15.02.2023 richtete Frau A folgende Nachricht an das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Gemeinden:
„Sehr geehrter Hr. C,
aktuell gibt es einige Probleme in der Marktgemeinde ***, die Freunderlwirtschaft wird immer markanter und der Umgang mit unliebsamen Personen, die auf Transparenz oder Wahrheit hinweisen wird spürbar schlechter.
Meine dringenste Bitte an Sie – da sie ein gravierendes Problem darstellt und eine rasche Lösung erfordert: Unliebsame Personen - wie erwähnt - haben es schwer. Diesmal trifft es den ldw. Betrieb meines Mannes D.
Der Bürgermeister hat hier nach unserer Ansicht – basierend auf der Meinung der LLWK – Hr. F – siehe Emails untenstehend rechtlich nicht richtig gehandelt. Als GR der Marktgemeinde *** habe ich dies in sämtlichen Sitzungen seit März 2022 mittels Dringlichkeitsanträge dem Gemeinderat näher gebracht. Der Bürgermeister hat die Tatsachen jedes Mal verneint, und den Gemeinderat mit unrichtigen Tatsachen meiner Meinung nach „manipuliert“ um sein gewünschtes Ergebnis zu erhalten.
Bitte entnehmen Sie den bisherigen Verlauf aus den 3 untenstehenden Emails.
Kurz zusammengefasst wurde aus unserer Sicht rechtswidrig gekündigt – die Kündigung ist nicht rechtskräftig, dies wurde auch den Folgebewirtschaftern – eingeschrieben mitgeteilt – daher erfolgt die ununterbrochene Bewirtschaftung durch Hr. D. Außerdem wäre bei einer gesetzeskonformen Kündigung ein Verlängerungsantrag lt. Landpachtgesetz gestellt worden, der für weitere 2 Jahre die Bewirtschaftung sichergestellt hätte.
Der Bürgermeister ist über die Sachlage informiert – lehnte jedes Gesprächsangebot – nachweislich – ab, und informierte die AMA als auszahlende Förderstelle unter Vorspielung falscher Tatsachen, hinter dem Rücken von D
darüber, dass Hr. D kein Recht hätte, die Felder zu bewirtschaften, und das mit Erfolg, trotz Vorlage aller Unterlagen in einem pers. Termin bei der AMA berief sich die AMA auf die gesetzliche Möglichkeit Fördergelder vorerst einzubehalten, bis die Sachlage eindeutig geklärt ist.
Dem Betrieb D wurde daher die Auszahlung von Fördergeldern für einen gesamten Betriebszweig - einem hohen 5 stelligen Betrag verwehrt! Das war dem Bürgermeister bewusst – zudem forderte er auch nachweislich von der AMA Betriebsdaten (div. Emails liegen vor) - die dann Freunde des Bürgermeisters im Bezirk nachweislich verbreiteten.
Der Datenschutz wurde mehrmals verletzt – die zuständige Datenschutz - Stelle wurde informiert (Beschwerde eingebracht) von Hr. D.
Da die AMA nun auf eine Entscheidung wartet und erst dann die Fördergelder auszahlt, und dies nur zu wenigen Stichtagen im Jahr!, ersuche ich Sie dringend um Ihre entscheidende Meinung! War die Kündigung gesetzmäßig oder nicht?
Wer haftet für den Schaden, der D entstand?
Aufgrund der Aktualität ersuche ich Sie auch in diesen Fällen um Ihre Meinung:
Die häufigen Kündigungen von Gemeindemitarbeitern und der Ersatz mit „Freunden“ und die gleichzeitige Auslagerung von Gemeindearbeiten an Fremdfirmen ruft nach Transparenz.
2 junge Mitarbeiter wurden in den letzten Jahren für den Gemeindedienst ausgebildet, und beide stehen plötzlich nicht mehr zur Verfügung 2022 – das gibt zu Denken - doch wenn man genauer hinsieht entdeckt man so einiges…. z.B.:
einer davon sollte der zukünftige Amtsleiter werden, Amtsleitergehalt erhalten usw. doch da die bisherige Amtsleiterin trotz Altersteilzeit und Dienstverhältnisende/Pensionsantritt Mitte 2023 – VERLÄNGERN WILL – ist die Kündigung seinerseits nur zu verständlich.
Altersteilzeit der Amtsleiterin verlief laut meinen Informationen bisher so:
(Offizielle Reduktion auf 20 WOSt. + ca. 20 Überstd.!!!! und 20 WStd.- Gehalt vom AMS (verständlicherweise das 1,5 fache Gehalt bei freier Arbeitszeiteinteilung…. und wenn es früher einen Protokollführer bei einer Gemeinderatssitzung gab, sitzt jetzt die Amtsleiterin ohne etwas zu tun – neben dem Protokollführer – Abendstunden und Überstunden vermutlich ---aber da bekommt man keine Antwort)
Nach meinem Verständnis und meinen Informationen ist es nicht gesetzmäßig, wenn sich ein Mitarbeiter für Altersteilzeit entscheidet, der Gemeinderat das genehmigt
und dann Mobbing betrieben wird, um eine Kollegin mit der man Jahrzehnte vorher problemlos zusammengearbeitet hat in den Dauerkrankenstand zu befördern, und selbst laufend Überstunden (trotz Altersteilzeit und eigentlicher 20 WStd. –
Verpflichtung) macht, und diese dann auch noch größten Teils ausbezahlt bzw. in Zeitausgleich bekommt!
Laut Frau E einem GR und Vorstand in der Marktgemeinde *** ist es gesetzlich nicht erlaubt, diese Form der Altersteilzeit mit Überstunden zu kombinieren. Laut einem Gespräch mit dem Bürgermeister ist diesem auch bewusst, dass es in diesem Fall auch zu Rückforderung der auszahlenden Altersteilzeitförderstelle kommen kann. Bitte daher um Ihre Meinung dazu – Sollte das nicht bei der Altersteilzeitförderstelle wo die 20 Std. ausbezahlt
werden gemeldet werden? Hat der Bürgermeister in diesem Fall gegen das Gesetz verstoßen? (Vor allem über einen langen Zeitraum!) Wer haftet für den Schaden, wenn es zu Rückforderungen durch die Altersteilzeitförderstelle kommt.
Kann die Amtsleiterin trotz Altersteilzeit ihre Arbeit einfach so verlängern – ist dies gesetzlich möglich?
Meine weitere Bitte an Sie: Von mir und einem anderen GR – Kollegen wurde mehrmals die mangelnde Transparenz aufgezeigt, wenn es um die nach wie
vor unvollständigen Gemeinderatsunterlagen geht, (Seit der ersten Aufsichtsbeschwerde - bei keiner Sitzung vollständig zur Einsicht vorhanden!)
zum anderen mit dem zunehmend scharfen, respektlosen Ton gegenüber uns als GR. Das es keinerlei Nachweis über den Ausgang von Aufsichtsbeschwerden, bzw. über deren Inhalt gibt - ist nicht hilfreich, und stärkt den Bürgermeister und seine Intransparenz zunehmend.
Daher meine Frage an Sie – gibt es eine Möglichkeit als beteiligte Partei Einschau in die Akten der Aufsichtsbeschwerden zu nehmen?
Da der Bürgermeister alles abstreitet, steht man doppelt dumm da, und das sollte ja nicht der Sinn einer Beschwerde sein, zudem sollte eine Beschwerde Fehler aufzeigen, damit sie verbessert werden - doch mit so einem Rückhalt muss
man sich in Zukunft in keiner Weise bemühen, die Akten vollständig und vor allem rechtzeitig den GR zur Verfügung stellen. Auch die nicht korrekte Wiedergabe der Gemeinderatssitzung im Protokoll ist zunehmend besorgniserregend!
Um den Gemeinderat nicht über nachweisbare Tatsachen informieren zu können, wurde mir das Wort entzogen, und das Stellen eines Antrages!
Im Protokoll fand sich eine nicht den Tatsachen entsprechende Wiedergabe dieses Vorfalls – auch beweisbar durch einer mir übermittelten sprachlichen Aufzeichnung der Gemeinderatssitzung – und diese wurde in einer Worddatei als Änderungsantrag zum Protokoll eingebracht, allerdings abgelehnt.
Haftet nicht der Bürgermeister, bzw. auch die Amtsleiterin für ein richtiges / den Tatsachen entsprechendes Protokoll?
Auch die Aussagen des Bürgermeisters in der Gemeinderatssitzung zum internen Bericht des Landes haben mich erschüttert! Ich bin seit 2000 im Gemeinderat aber so eine Respektlosigkeit habe ich noch nicht erlebt!
Über die weiteren meiner Meinung nach nicht gesetzmäßigen Vorgänge in der Gemeinde werde ich Sie samt Beweisen später noch informieren.
Ich erwäge auch einen Mißtrauensantrag einzubringen, da es neben Freunderlwirtschaft auch um Bauangelegenheiten geht.
Mit der Bitte um rasche Information ihrerseits.
Vielen Dank für Ihre Bemühungen,
mit freundlichen Grüßen
A
GR der Marktgemeinde ***“
1.2. Aufgrund dieses Schreibens brachte am 04.04.2023 der Bürgermeister der Marktgemeinde ***, G, durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha eine Privatanklage gem. § 4 NÖ Polizeistrafgesetz gegen A, wegen Ehrenkränkung (gem. § 3 NÖ Polizeistrafgesetz) ein. In diesem Schreiben wurde Folgendes ausgeführt:
„Anzeige der Ehrenkränkung gem. § 3 NÖ Polizeistrafgesetz
Die Beschuldigte hat mit E-Mail vom 15.02.2023 eine Beschwerde an das Land Niederösterreich gerichtet. Mit der Beschwerde vom 15.02.2023 hat die Beschuldigte den Anzeiger eins unehrenhaften Verhaltens sowie eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt. Die Aussagen der Beschuldigten sind unrichtig. Durch die Übermittlung der E-Mail an die Verwaltung des Landes Niederösterreich wurde diese Beschuldigung für einen Dritten wahrnehmbar. Die Meldung an das Land Niederösterreich ist geeignet, um den Anzeiger in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen und herabzusetzen, da dieser als Bürgermeister der Marktgemeinde *** gegenüber dem Land Niederösterreich im regelmäßigen Austausch steht.
Dem Anzeiger wurde die Ehrenkränkung durch Übermittlung durch das Land Niederösterreich am 22.02.2023 zur Kenntnis gebracht. Die gegenständliche Anzeige wurde sohin fristgerecht binnen der Frist des § 56 Abs. 1 VStG erstattet. Gegenständlich handelt es sich um eine Privatanklagesache. Der Anzeiger ermächtigt die BH Bruck an der Leitha zur Strafverfolgung.
Die gegenständliche Ehrenkränkung liegt insbesondere in den Aussagen, der Anzeiger hätte den Gemeinderat mit unrichtigen Tatsachen manipuliert, eine Mitarbeiterin rechtswidrig gekündigt, sowie unter Vorspiegelung falscher Tatsachen eine Meldung an die AMA erstattet, sowie Mobbing gegenüber Mitarbeiter betrieben.
Die Aussagen der Beschuldigten haben bereits die Qualität der Unterstellung eines Amtsmissbrauchs des Anzeigers. Dem entsprechend waren die Aussagen jedenfalls geeignet, die öffentliche Meinung hinsichtlich des Anzeigers herabzusetzen und diesen hinsichtlich eines unehrenhaften Verhaltens bzw. den guten Sitten verstoßenden Verhaltens zu beschuldigen.
Beweis: PV des Anzeigers;
E-Mail der Beschuldigten vom 15.02.2023 (Beilage ./A)
Der Anzeiger stellt sohin den Antrag
i)die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha möge die Beschudigte mit einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 220,00 gem. § 4 Abs. 1 NÖ Polizeistrafgesetz bestrafen.
ii)Die BH Bruck an der Leitha möge der Beschuldigten den Ersatz der Kosten des Verfahrens gem. Kostenverzeichnis gem. § 5 NÖ Polizeistrafgesetz auftragen.“
1.3. Am 19.06.2023 brachte A (in der Folge: Privatanklägerin) gegen Bürgermeister G (in der Folge: Beschuldigter) fristgerecht Privatanklage ein und leitete die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (in der Folge: belangte Behörde) das verfahrensgegenständliche Verwaltungsstrafverfahren nach dem NÖ Polizeistrafgesetz ein.
Die Privatanklägerin führte in ihrem Schreiben aus, dass der Beschuldigte mit Schreiben vom 04.04.2023 (durch seinen Vertreter H Rechtsanwälte OG bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck/ Leitha eingebracht) die Privatanklägerin eines unehrenhaften Verhaltens sowie eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt habe. Die Aussagen des Beschuldigten seien unrichtig. Durch die Übermittlung des Schreibens an die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leiter sei diese Beschuldigung für einen Dritten wahrnehmbar geworden. Die Meldung an die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha sei geeignet, die Privatanklägerin in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen und herabzusetzen, da diese als erfolgreiche und angesehene Selbständige und als Gemeinderätin in der Marktgemeinde *** tätig sei, und die Aussagen jedenfalls geeignet seien, die öffentliche Meinung herabzusetzen und sie hinsichtlich eines unehrenhaften Verhaltens bzw. den guten Sitten verstoßenden Verhaltens zu beschuldigen.
Seitens der Privatanklägerin wurde beantragt, die belangte Behörde möge den Beschuldigten mit einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 220,00 gem. § 4 Abs 1 NÖ Polizeistrafgesetz bestrafen und diesem den Ersatz der Kosten des Verfahrens
gem. § 5 NÖ Polizeistrafgesetz auftragen.
1.4. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung der belangten Behörde vom 24.01.2024 wurde dem Beschuldigten die Möglichkeit zur Rechtfertigung eingeräumt.
1.5. Der Beschuldigte übermittelte am 15.02.2024 mittels E-Mail eine Stellungnahme an die belangte Behörde und brachte darin (durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter) zusammengefasst vor, dass die Privatanklägerin in ihrer Anzeige gemäß § 4 NÖ Polizeistrafgesetz vom 19.06.2023 lediglich behauptet habe, dass die Angaben in der Anzeige des Beschuldigten vom 04.04.2023 unrichtig seien. Die Privatanklägerin habe nicht ausgeführt, inwieweit der Tatbestand gem. § 3 lit a bis lit c NÖ Polizeistrafgesetz erfüllt worden wäre. Unrichtige Behauptungen würden jedenfalls nicht unter den Tatbestand des § 3 NÖ Polizeistrafgesetz fallen. Die Anzeige erfülle sohin schon formal nicht die Tatbestandsvoraussetzungen nach dem NÖ Polizeistrafgesetz. Auch habe die Privatanklägerin nicht ausgeführt, inwieweit die Anzeige gegenüber der BH Bruck an der Leitha die öffentliche Meinung beeinflussen hätte können.
Die Anzeige der Privatanklägerin sei sohin jedenfalls unzulässig, da andernfalls jede Geltendmachung eines Anspruchs nach § 3 NÖ Polizeistrafgesetz ad absurdum geführt werden würde, wenn diese wiederum einen Anspruch nach dem NÖ Polizeistrafgesetz begründen würde. Des Weiteren könne die Inanspruchnahme der gesetzlichen Rechtshilfe nicht zum Anlass genommen werden, um eine Ehrenkränkung oder Ehrenbeleidigung zu begründen. Vielmehr sei eben dieser
Verwaltungsweg dafür vorgesehen, um allfällige Selbsthilfe durch ein zur Wehr setzen gegen ehrenkränkendes Verhalten zu verhindern. Der Beschuldigte habe sich somit rechtskonform verhalten. Auch enthalte die Anzeige nach dem NÖ Polizeistrafgesetz des Beschuldigten vom 04.04.2023 keine unrichtigen Angaben. Hierzu werde auf die Entscheidung der BH Bruck an der Leitha zur GZ*** verwiesen. Dieser Entscheidung zu Grunde gelegt sei eine
E-Mail der Privatanklägerin vom 15.02.2023. Diese E-Mail wurde lediglich aus dem Grund nicht zum Gegenstand einer Strafe nach dem NÖ Polizeistrafgesetz, da die erkennende Behörde erster Instanz einen Ausschlussgrund gesehen habe. Die E-Mail per se ist jedoch verschickt worden. Aus dem hier bezeichneten Parallelverfahren sei ersichtlich, dass tatsächlich eine E-Mail von der Anzeigerin am 15.02.2023 gesendet worden sei. Die Angaben des Beschuldigten im Verfahren *** seien demnach nicht unrichtig, sondern seien von der erkennenden Behörde erster Instanz rechtlich anders beurteilt worden.
1.6. Mit Bescheid vom 01.03.2024, Zl. *** stellte die belangte Behörde unter Spruchpunkt I. das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG ein. Des Weiteren wurde die Privatanklägerin unter Spruchpunkt II. verpflichtet, dem Beschuldigten die zu seiner Verteidigung notwendigen Kosten zu Handen des Rechtsvertreters in Höhe von 10,-- Euro binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieses Bescheides zu bezahlen.
Begründend führte die belangte Behörde in ihrer Entscheidung aus, dass das gegen den Beschuldigten eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen gewesen sei, da gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG Umstände vorlägen, die die Strafbarkeit gemäß § 4 Abs. 4 NÖ Polizeistrafgesetz ausschließen. Der Beschuldigte habe das Schreiben vom 04.04.2023 in seiner Funktion als Bürgermeister an die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha und somit in Ausübung eines Rechtes gerichtet.
Unter Bedachtnahme auf die Strafdrohung der Ehrenkränkung in § 4 Abs. 1 NÖ Polizeistrafgesetz in Höhe von bis zu € 220,-- bestimme die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha, zumal im gegenständlichen Verfahren keine Anwaltspflicht bestehe und das Verfahren aufgrund seiner mangelnden Komplexität nicht die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes erfordere, die zur Verteidigung notwendigen Kosten des Beschuldigten mit € 10,-- als Abgeltung für Anfahrtsweg und Zeitversäumnis. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
1.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehrige Beschwerde der Privatanklägerin. In dieser wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als Gemeinderätin per E-Mail am 15.02.2023 eine Aufsichtsbeschwerde an das Land Niederösterreich gerichtet habe. Sie sei im Rahmen dieses Emails ihrer Pflicht als Gemeinderätin nachgekommen, mögliche Verfehlungen oder Gesetzwidrigkeiten seitens des Beschuldigten überprüfen zu lassen. Auf Grund dieser Aufsichtsbeschwerde habe der Beschuldigte sodann Anzeige gegen die Beschwerdeführerin wegen Ehrenverletzung erhoben. Dieses Verfahren sei sodann mittels Bescheides vom 14.07.2023 eingestellt worden (***). Am 19.06.2023 habe die Beschwerdeführerin die Anzeige der Ehrenkränkung gemäß § 4 NÖ Polizeistrafgesetz eingebracht. Dies, weil der Beschuldigte in seinem Schreiben vom 04.04.2023, durch seine Rechtsvertreter, die Beschwerdeführerin eines unehrenhaften Verhaltens sowie eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt habe. Festzuhalten sei an dieser Stelle, dass diese erhobenen Anschuldigungen (i) völlig falsch sind und (ii) nur deswegen erhoben worden seien, um die Beschwerdeführerin in ihrer Ehre zu kränken.
Die Beschwerdeführerin habe Kenntnis über die erfolgte Ehrenkränkung durch eine am 23.05.2023 erfolgte persönliche Vorsprache bei der belangten Behörde erlangt. In weiter Folge sei die Beschwerdeführerin per RSa Brief vom 23.05.2023, nochmals schriftlich über die gegenständliche Ehrenkränkung informiert worden.
Zur unrichtigen Anwendung des § 45 Abs 1 Z 2 VStG sei auszuführen, dass abgesehen von der mangelnden Begründung der Behörde, aus welchen genauen „Umständen“ für die obig genannten Strafbarkeitsausschließungsgründe die belangte Behörde der Ansicht sei, dass der Beschuldigte in seiner Funktion als Bürgermeister gehandelt habe, und das gegenständliche Schreiben vom 04.04.2024, in welchem er klar den Tatbestand der Ehrenkränkung erfüllt habe, in Ausübung seines Rechtes als Bürgermeister verfasst habe. Dies sollte nach Ansicht der belangten Behörde zum Ausschluss der Strafbarkeit führen. Ganz gegenteilig zur Annahme der belangten Behörde, würden jedoch nur Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe sowie die berufliche Immunität des Abgeordneten oder der Art 33 B-VG (wahrheitsgetreue Berichte über das parlamentarische Geschehen) die Strafbarkeit ausschließen (Kneihs in Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum VStG - Verwaltungsstrafgesetz3 (2023) § 45).
Weder die Rechtsausübung noch die Funktion der Person des Beschuldigten selbst ließen sich unter einen der genannten Tatbestände subsumieren. Es lägen daher weder berufliche Immunitäten eines Abgeordneten noch etwaige Entschuldigungsgründe (§5 ff VStG) vor.
Insbesondere werde vorgebracht, dass es die Beschwerdeführerin gewesen sei, welche in ihrer Funktion als Gemeinderätin eine Aufsichtsbehörde an das Land Niederösterreich gerichtet habe. Sie habe somit, wie die Bezirkshauptmannschaft im Einstellungsbescheid zur Zahl ***, in Ausübung ihrer Rechte (und auch Pflichten) als Gemeinderätin gehandelt.
Es sei jedoch nicht ersichtlich, welche Pflichten der Beschuldigte in seiner Funktion als Bürgermeister erfüllt haben sollte, in dem er die Beschwerdeführerin in seinem Schreiben vom 04.04.2023 in ihrer Ehre gekränkt hat. Die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 2 VStG sei also auch in Bezug auf mögliche Rechtfertigungsgründe unrichtig. Eine persönliche Kränkung, weil Missstände in der Ausführung des Amtes als Bürgermeister aufgezeigt werden, kann jedenfalls nicht als Rechtfertigungsgrund für einen Ausschluss der Strafbarkeit iSd VStG herangezogen werden.
Zudem werde vorgebracht, dass auch der Normzweck des § 3 bzw. des § 4 NÖ PSG unbedingt beachtet werden müsse, welcher Ehrenkränkungen iSd § 3 NÖ PSG ausdrücklich unter Strafe stelle und somit verhindern sollte. Würde § 4 Abs 4 NÖ PSG als Rechtfertigung für jede Ehrenverletzung eines Bürgermeisters herangezogen werden, würde dies dazu führen, dass Bürgermeister unter dem Vorwand dieses Strafausschließungsgrundes jegliches ehrenverletzende Verhalten an den Tag legen könnten, ohne jemals dafür belangt zu werden. Die belangte Behörde habe im gegenständlichen Bescheid eine genaue Begründung unterlassen, aus welcher hervorgehe, welche „Umstände“ für den Ausschluss der Strafbarkeit des Beschuldigten vorliegen würden. Es handle sich somit um einen Begründungsmangel in einem entscheidenden Punkt, welcher nach der Rechtsprechung zu einer Verletzung von Verfahrensvorschriften führe. (Köhler in Brandtner/Köhler/Schmelz (Hrsg), VwGVG Kommentar (2020) § 28 VwGVG)
Es werde daher beantragt das erkennende Gericht möge in der Sache selbst entscheiden, der Beschwerde Folge geben und den Bescheid im angefochtenen Punkt ersatzlos beheben, in eventu den Bescheid aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen, in eventu die Höhe der verhängten Geldstrafe angemessen mildern, sowie der Beschwerde aufschiebende zuzuerkennen.
1.8. Die belangte Behörde legte die Beschwerde der Privatanklägerin mit Schreiben 26.03.2024 samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.
1.9. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.
2.1. Die Privatanklägerin richtete mit E-Mail vom 15.02.2023 als Gemeinderätin der Marktgemeinde *** ein Schreiben an das Land Niederösterreich, Abteilung Gemeinden. Das Schreiben wurde von der Privatanklägerin in ihrer Funktion als Gemeinderätin der Marktgemeinde *** an das Land Niederösterreich, Abteilung Gemeinden, als Aufsichtsbehörde gerichtet. Die Privatanklägerin listete in ihrem Schreiben die - ihrer Meinung nach - in der Gemeinde bestehenden (rechtlichen) Missstände auf und ersuchte die Aufsichtsbehörde um Überprüfung derselben.
2.2. Der Bürgermeister der Marktgemeinde *** erstattete aufgrund dieses Schreibens mit Eingabe vom 04.04.2023 bei der belangten Behörde Anzeige gem. § 4 NÖ Polizeistrafgesetz gegen die Gemeinderätin A wegen Ehrenkränkung.
2.3. Mit Schreiben vom 19.06.2023 erstattete die Gemeinderätin A ihrerseits gegen den Bürgermeister der Marktgemeinde *** Anzeige gem. § 4 NÖ Polizeistrafgesetz wegen Ehrenkränkung, weil dieser sie - ihrer Auffassung nach - mit Schreiben vom 04.04.2023 eines unehrenhaften sowie gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt habe. Welche Formulierungen des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** eine Ehrenkränkung dargestellt hat, führte A nicht näher aus.
3.1. Die Feststellungen – einschließlich des dargelegten Verfahrensgangs – ergeben sich aus dem vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakt der belangten Behörde, darin einliegend insbesondere das Schreiben der Privatanklägerin (in ihrer Funktion als Gemeinderätin) an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, die Stellungnahme des Beschuldigten, sowie auch die Beschwerde der Privatanklägerin.
3.2. Dass das Schreiben der Privatanklägerin vom 15.02.2023 an das Amt der NÖ Landesregierung von dieser in ihrer Funktion als Gemeinderätin der Marktgemeinde *** gerichtet wurde ergibt sich eindeutig aus dem Schreiben selbst, zumal die Privatanklägerin einerseits ausschließlich gemeindeinterne Themen anspricht (so insbesondere die Frage der Rechtmäßigkeit der Kündigung von Pachtverträgen in der Gemeinde, der Kündigung von bzw. der Inanspruchnahme der Altersteilzeit durch Gemeindemitarbeiter, sowie auch die Intransparenz von Gemeindeunterlagen). Andererseits wurde das Schreiben von der Privatanklägerin mit „GR der Marktgemeinde ***“ beendet, woraus sich gegenständlich eindeutig ergibt, dass dieses Schreiben von dieser nicht als Privatperson verfasst wurde.
3.3. Dass die Privatanklägerin in ihrem Scheiben die ihrer Meinung nach in der Gemeinde bestehenden Missstände auflistet und die Aufsichtsbehörde um Überprüfung derselben ersucht, ergibt sich aus dem im Akt der belangten Behörde einliegenden Schreiben derselben.
3.4. Dass der Bürgermeister der Marktgemeinde *** aufgrund dieses Schreibens mit Eingabe vom 04.04.2023 bei der belangten Behörde Anzeige gem. § 4 NÖ Polizeistrafgesetz gegen die Gemeinderätin A wegen Ehrenkränkung erhob ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und ist gegenständlich unstrittig.
3.5. Dass die Privatanklägerin mit Schreiben vom 19.06.2023 ihrerseits gegen den Bürgermeister der Marktgemeinde *** Anzeige gem. § 4 NÖ Polizeistrafgesetz wegen Ehrenkränkung, weil dieser sie - ihrer Auffassung nach - mit Schreiben vom 04.04.2023 eines unehrenhaften sowie gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt hat, erhob, ergibt sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde und ist ebenfalls unstrittig. Dass die Privatanklägerin jedoch keine Angaben dazu machte, welche konkreten Formulierungen des Beschuldigten (im Schreiben vom 04.04.2023) eine Ehrenkränkung darstellen, ergibt sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, sowie insbesondere aus der Anzeige der Privatanklägerin, sowie auch aus deren Beschwerde.
4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Polizeistrafgesetzes, LGBl. 4000-0, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 3
Ehrenkränkung
Eine Ehrenkränkung begeht, wer
a)einen anderen in einer für einen Dritten nicht wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen, oder herabzusetzen;
b)einem anderen in einer für einen Dritten nicht wahrnehmbaren Weise eine gerichtlich strafbare Handlung vorwirft, für welche die Strafe schon vollzogen oder wenn auch nur bedingt nachgesehen oder nachgelassen oder für die der Ausspruch der Strafe vorläufig aufgeschoben worden ist;
c)einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper mißhandelt oder mit einer körperlichen Mißhandlung bedroht, soferne dies nicht öffentlich oder vor mehreren Leuten erfolgt oder auf andere Weise gerichtlich strafbar ist.
§ 4
Ahndung der Ehrenkränkung
(1) Ehrenkränkungen sind als Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 220,– oder mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen.
(2) Ehrenkränkungen sind Privatanklagesachen im Sinne des Verwaltungsstrafgesetzes.
(3) Wer sich im Falle des § 3 lit.a auf die Richtigkeit seiner Behauptung oder auf seinen guten Glauben beruft, ist nicht zu bestrafen, wenn die Behauptung als wahr erwiesen wird oder wenn Umstände erwiesen werden, aus denen sich für den Täter hinreichende Gründe ergeben haben, die Behauptung für wahr zu halten. Über Tatsachen des Privat- oder Familienlebens und über strafbare Handlungen, die nur auf Verlangen eines Dritten verfolgt werden, sind der Wahrheitsbeweis und der Beweis des guten Glaubens nicht zuzulassen.
(4) Wer eine im § 3 lit.a oder b genannte Handlung in Erfüllung einer Rechtspflicht oder in Ausübung eines Rechtes setzt, ist nicht zu bestrafen.
(5) Wer durch besondere Umstände genötigt ist, eine im § 3 lit.a oder b angeführte Behauptung in der Form und auf die Weise vorzubringen, wie es geschieht, ist nicht zu bestrafen, es sei denn, daß die Behauptung unrichtig ist und der Täter sich dessen bei Aufwendung der nötigen Sorgfalt hätte bewußt sein können.
(6) Wer sich nur durch Entrüstung über das Verhalten eines anderen hinreißen läßt, ihn in einer den Umständen nach entschuldbaren Weise zu beschimpfen, zu mißhandeln oder mit Mißhandlungen zu bedrohen (§ 3 lit.c), ist nicht zu bestrafen, wenn seine Entrüstung, insbesondere auch im Hinblick auf die seit ihrem Anlaß verstrichene Zeit, allgemein begreiflich ist.
§ 5
Kostenersatz bei Ehrenkränkungen
(1) Wird jemand der Verwaltungsübertretung der Ehrenkränkung für schuldig erkannt, hat er dem Privatankläger auf dessen Antrag die zur Verfolgung notwendigen Kosten zu ersetzen.
(2) Wird ein Verwaltungsstrafverfahren eingestellt, so hat der Privatankläger dem Beschuldigten auf dessen Antrag die zu seiner Verteidigung notwendigen Kosten zu ersetzen, es sei denn, daß die Einstellung aus dem Grunde der Zurechnungsunfähigkeit des Täters erfolgt ist.“
4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten auszugsweise wie folgt:
„2. Abschnitt
Verfahren in Verwaltungsstrafsachen
[…]
Anzuwendendes Recht
§ 38. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
[…]
Erkenntnisse
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
[…]“
4.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 (WV) idF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
[…]
Privatanklagesachen
§ 56. (1) Die Verwaltungsübertretung der Ehrenkränkung ist nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn der Verletzte binnen sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem er von der Verwaltungsübertretung und der Person des Täters Kenntnis erlangt hat, bei der zuständigen Behörde einen Strafantrag stellt (Privatankläger).
(2) Der Privatankläger ist Partei im Sinne des AVG. Er kann jederzeit von der Verfolgung zurücktreten. Leistet er einer Ladung ungerechtfertigt keine Folge oder kommt er einem sonstigen das Verfahren betreffenden Auftrag der Behörde innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so wird angenommen, daß er von der Verfolgung zurückgetreten ist. In diesen Fällen ist das Verfahren einzustellen.
(3) Der Privatankläger hat das Recht, gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu erheben.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013)
Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche
§ 57. (1) Soweit die Behörde nach einzelnen Verwaltungsvorschriften im Straferkenntnis auch über die aus einer Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden hat, ist der Anspruchsberechtigte Partei im Sinne des AVG.
(2) Dem Anspruchsberechtigten steht gegen die im Straferkenntnis enthaltene Entscheidung über seine privatrechtlichen Ansprüche kein Rechtsmittel zu. Es steht ihm aber frei, diese Ansprüche, soweit sie ihm nicht im Verwaltungsstrafverfahren zuerkannt worden sind, im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
(3) Der Beschuldigte kann die Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche nur mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechten.
[…]
Kosten des Strafverfahrens
[…]
§ 66. (1) Wird ein Strafverfahren eingestellt oder eine verhängte Strafe infolge Wiederaufnahme des Verfahrens aufgehoben, so sind die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen, falls sie aber schon gezahlt sind, zurückzuerstatten.
(2) Dem Privatankläger sind in solchen Fällen nur die durch sein Einschreiten tatsächlich verursachten Kosten aufzuerlegen.“
5.1. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH werden Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Entscheidung in der Sache gegenstandslos und kann ein gesonderter Abspruch hierüber entfallen (vgl. etwa VwGH 7.1.2015, Ro 2015/03/0046). Die von den Beschwerdeführern begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (h.g. protokolliert unter LVwG-S-677/001-2024) erweist sich somit vor dem Hintergrund der getroffenen Sachentscheidungen als gegenstandlos.
5.2. Zur Zulässigkeit der gegenständlichen Beschwerde:
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides: Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde das Verwaltungsstrafverfahren gegenüber dem Beschuldigten gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt. Gemäß § 56 Abs. 3 VStG hat der Privatankläger das Recht, gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu erheben, weshalb sich die Beschwerde als zulässig erweist.
5.3. Zur Erfüllung des Tatbestandes der Ehrenkränkung:
5.3.1. Ehrenkränkungen im Sinne des § 56 VStG sind jene Delikte gegen die Ehre, die nicht gerichtlich strafbar sind, also im Wesentlichen die Fälle der nicht öffentlichen Kränkung der Ehre (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 56 Rz 2 mwN). Zumal Maßnahmen zur Verfolgung von Ehrenkränkungen in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind, finden sich die für Niederösterreich jeweils relevanten Bestimmungen in den §§ 3 bis 5 NÖ Polizeistrafgesetz (vgl. § 4 Abs. 2 NÖ Polizeistrafgesetz).
5.3.2. Dem Beschuldigten wird gegenständlich eine Ehrenkränkung im Sinne des § 3 lit. a NÖ Polizeistrafgesetzes angelastet. Demnach begeht eine Ehrenkränkung, wer einen anderen in einer für einen Dritten nicht wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen, oder herabzusetzen.
5.3.3. In ihrer Privatanklage führt die Privatanklägerin in diesem Zusammenhang (lediglich unsubstantiiert) aus, dass der Beschuldigte mit Schreiben vom 04.04.2023 (durch seinen Vertreter H Rechtsanwälte OG bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck/ Leitha eingebracht) sie eines unehrenhaften Verhaltens sowie eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt habe. Eine nähere Begründung durch welche Äußerungen/ Passagen im Schreiben des Beschuldigten vom 04 04.2023 sie diese Ehrenkränkung als gegeben erachtet, lieferte die Privatanklägerin jedoch weder in ihrer Privatanklage, noch in ihrer Beschwerde.
5.3.4. Betrachtet man nun das von der Privatanklägerin gegenständlich ins Treffen geführte Schreiben des Beschuldigten (siehe Punkt 1.2.) so findet sich darin lediglich die Passage, dass die Privatanklägerin den Beschuldigten in ihrem Schreiben an das Land Niederösterreich (siehe Punkt 1.1.) eines unehrenhaften Verhaltens sowie eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldige, sowie auch, dass diese Aussagen unwahr seien. In weiterer Folge stellt der Beschuldigte in seinem Schreiben konkret dar, durch welche konkreten Aussagen im Schreiben der Privatanklägerin – seiner Meinung nach – geeignet waren die öffentliche Meinung hinsichtlich seiner Person herabzusetzen und ihn hinsichtlich eines unehrenhaften Verhaltens bzw. den guten Sitten verstoßenden Verhaltens zu beschuldigen.
Dem Schreiben sind jedoch keinerlei Aussagen des Beschuldigten zu entnehmen, mit welchen er die Privatanklägerin eines unehrenhaften sowie gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt.
Dass der Beschuldigte in seinem Schreiben ausführt, die Aussagen der Privatanklägerin (in ihrem Schreiben an das Land Niederösterreich) seien unwahr, reicht gegenständlich jedenfalls nicht um den Tatbestand der Ehrenkränkung zu erfüllen. Es ist daher – wie der Beschuldigte in seiner Rechtfertigung vom zutreffend ausführt – bereits der objektive Tatbestand des § 3 lit a NÖ Polizeistrafgesetz nicht erfüllt.
Auf die Frage, ob der Beschuldigte, wie im Bescheid der belangten Behörde ausgeführt, daher die in Frage stehende Handlung in Erfüllung einer Rechtspflicht oder in Ausübung eines Rechts gesetzt hat (und somit eine Bestrafung gem. § 4 Abs. 4 NÖ Polizeistrafgesetz ausscheidet), war sohin gegenständlich nicht näher einzugehen. Dennoch steht gegenständlich für das erkennende Gericht außer Frage, dass die Privatanklägerin in ihrer Funktion als Gemeinderätin und der Beschuldigte in seiner Funktion als Bürgermeister gehandelt haben.
5.4. Die Behörde hat gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.
Wie bereits dargestellt war nach Rechtsansicht des erkennenden Gerichts durch das Schreiben des Beschuldigten vom 04.04.2023 bzw. durch die darin getroffenen Äußerungen bereits der objektive Tatbestand des § 3 NÖ Polizeistrafgesetz nicht erfüllt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
5.5. Wird ein Verwaltungsstrafverfahren eingestellt, so hat der Privatankläger dem Beschuldigten gemäß § 5 Abs. 2 NÖ Polizeistrafgesetz auf dessen Antrag die zu seiner Verteidigung notwendigen Kosten zu ersetzen, es sei denn, dass die Einstellung aus dem Grunde der Zurechnungsunfähigkeit des Täters erfolgt ist.
Im vorliegenden Fall wurde das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten eingestellt, wobei die Einstellung nicht aus dem Grunde der Zurechnungsunfähigkeit des Beschuldigten erfolgt ist.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gelangt daher – in Übereinstimmung mit der Entscheidung der belangten Behörde - zum Ergebnis, dass insbesondere aufgrund der mangelnden Komplexität der Sachlage, sowie auch aufgrund des Umstandes, dass gegenständlich keine rechtsfreundliche Vertretung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war, die unter Spruchpunkt 2. auferlegten Kosten gerechtfertigt sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 VwGVG abgesehen werden.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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