LVwG N LVwG-AV-2296/001-2023

LVwG-AV-2296/001-2023Landesverwaltungsgericht18.01.2025

Regest

Landwirtschaft und Natur; Naturschutz; Feststellung; Projektbegriff;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2296/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.2296.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Grünstäudl als Einzelrichter über die Beschwerde der NÖ Umweltanwaltschaft, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 21. Juli 2023, Zl. ***, betreffend Zurückweisung des Feststellungsantrags gemäß § 10 Abs. 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 (Spruchpunkt II.) zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid vom 21. Juli 2023, Zl. , wies die Bezirkshauptmannschaft Krems (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag der NÖ Umweltanwaltschaft (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) vom 3. März 2023 auf Vorprüfung einer erheblichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes „“ durch die „ohne Konsens entstandene Situation“ auf den Grundstücken Nr. ***, Nr. ***, Nr. *** und Nr. ***, alle KG , sowie den Antrag der Beschwerdeführerin vom 5. Juni 2023 auf Vorprüfung einer erheblichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes „“ durch die Auspflanzung von Fichten auf dem Grundstück Nr. *** und Nr. ***, beide KG ***, gemäß § 10 Abs. 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000) mit der Begründung zurück, dass die Eigenschaft eines Projektes nicht mehr vorliege (Spruchpunkt II.).

2. Zum Beschwerdevorbringen:

2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 4. August 2023 rechtzeitig eine Beschwerde, in welcher sie die Aufhebung bzw. Abänderung der Entscheidung sowie die Feststellung, ob eine Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes durch das Projekt vorliege, begehrte.

2.2. In der Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen rechtlich aus, dass § 10 NÖ NSchG 2000 die Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) sowie die Richtlinie 79/409/EWG (Vogelschutz-Richtlinie) umsetze. Alle ausgewiesenen Gebiete seien in das zusammenhängende europäische ökologische Netz eingegliedert, weshalb für die verordneten Schutzgebiete die gleichen Voraussetzungen und Prüfkriterien wie für Natura-2000-Gebiete nach der FFH-Richtlinie gelten würden.

2.3. § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 würde der Vorabprüfung der FFH-Richtlinie entsprechen, in welcher die Wahrscheinlichkeit erheblicher Auswirkungen eines Projekts oder Plans – entweder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen oder Projekten – auf ein Natura-2000-Gebiet untersucht werde. Dabei sei der Begriff des Plans oder Projekts weit auszulegen. Als Projekt werde nach Art 1 Abs. 2 UVP-Richtlinie ein Eingriff in Natur und Landschaft verstanden. Zudem dürften Projekte nicht allein deshalb von der Verträglichkeitsprüfung befreit werden, weil sie nicht genehmigungspflichtig seien. Eine Neubewaldung könne aufgrund des weiten Projektbegriffs nach Meinung des EuGH die Erhaltungsziele beeinträchtigen und der Verträglichkeitsprüfung unterliegen.

2.4. Art 6 Abs. 2 der FFH-Richtlinie sei überdies dahingehend auszulegen, dass unter Umständen eine nachträgliche Verträglichkeitsprüfung eines Plans oder Projekts, mit deren Ausführung nach der Aufnahme des Gebietes in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung begonnen worden sei, notwendig sei. Für § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 bestehe ebenso wie für § 3 UVP-G ein selbstständiges Feststellungsverfahren. Dieses Verfahren sei unabhängig von anderen Verfahrensschritten.

2.5. Die Beschwerdeführerin machte zudem die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die Behörde habe es unterlassen, Feststellungen dazu zu treffen, ob das Projekt in Zusammenhang mit anderen Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes *** führen könne. Zudem äußere sich das Sachverständigengutachten aus dem Jahr 2009 nicht zu allen Grundstücken. Zu Gst.Nr. *** liege kein Sachverständigengutachten vor.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Beweis wurde durch Einsichtnahme in den unbedenklichen Akteninhalt des Verwaltungsakts und die Stellungnahmen der Beschwerdeführerin sowie durch Einsichtnahme in das Geoinformationssystem des Landes NÖ (IMAP) aufgenommen.

4. Feststellungen:

4.1. Die Grundstücke Nr. ***, Nr. ***, Nr. *** und Nr. ***, alle KG , befinden sich im Europaschutzgebiet „“. Sie bilden eine zusammenhängende Grundstücksfläche und sind Teil einer Talschlusssituation zwischen *** im Süden, dem Siedlungsgebiet von *** im Westen und dem *** im Norden.

Das Grundstück Nr. *** hat eine Fläche von ca. 5.634 m², das Grundstück Nr. *** hat eine Fläche von ca. 2.861 m², das Grundstück Nr. *** hat eine Fläche von ca. 5.112 m² und das Grundstück Nr. *** hat eine Fläche von ca. 2.644 m². Grundeigentümer dieser Parzellen ist A (im Folgenden: Grundstückseigentümer).

4.2. Bis 2009 wurde ein Großteil dieser zusammenhängenden Grundstücksfläche als Wiese bewirtschaftet und beherbergte den Lebensraumtyp Glatthaferwiese. Für die Schmetterlingsarten Heller Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling, Dunkler Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling, Goldener Scheckenfalter und Großer Feuerfalter waren die Standortbedingungen aus verschiedenen Gründen eher suboptimal. In Bezug auf die beiden Ameisenbläulinge deshalb, weil die Futterpflanze – der große Wiesenknopf – kaum vertreten war, in Bezug auf den Goldenen Scheckenfalter, weil diese Schmetterlingsart in ihrer „Tieflagenform“ schwerpunktmäßig auf Feuchtwiesen anzutreffen ist, wozu die verfahrensgegenständlichen Grundstücksflächen nicht gezählt werden konnten. Lediglich in Bezug auf den Großen Feuerfalter waren die Lebensraumbedingungen etwas besser, weil hier durch das vereinzelte Vorkommen von Ampferarten zumindest die Raupennahrung gegeben war.

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

Abbildung 1: Historisches Luftbild aus dem NÖ Atlas, aufgenommen im Jahr 2007

4.3. Im Jahr 2009 gab der Grundstückseigentümer bekannt, dass er beabsichtige die Bewirtschaftung der Glatthaferwiese auf den Grundstücken Nr. ***, Nr. *** und Nr. *** aufzugeben und auf den Wiesenflächen eine Neubewaldung mit Laubholzgewächsen vorzunehmen. Es sollte ein Eichen-Hainbuchenwald begründet werden. So sollten Stiel- und Traubeneichen, beigemischt mit Linde, Ahorn, Vogelkirsche, Elsbeere sowie Speierling, ausgesetzt werden. Vom nördlichen bzw. nordöstlichen Rand dieser Fläche sollte ein 20 m breiter Streifen nicht bepflanzt, sondern als Sukzessionsfläche der Naturverjüngung überlassen werden.

4.4. Die belangte Behörde nahm auf Antrag der Beschwerdeführerin eine Prüfung dieses vom Grundstückseigentümer geplanten Projektes vor. Sie stellte mit Bescheid vom 1. September 2009 fest, dass auf den Grundstücken Nr. , Nr. *** und Nr. *** die geplante Neubewaldung mit Laubholzgewächsen auf einer Fläche von 13.477 m² weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebiet „“ führt.

Dieses Projekt wurde allerdings nicht verwirklicht.

4.5. Im und ab dem Jahr 2018 sah die zusammenhängende Grundstücksfläche folgendermaßen aus:

Der Grundstückseigentümer hat auf dem Grundstück Nr. *** Fichten ausgepflanzt.

Der mit Fichten bestockte Bereich erstreckt sich auch auf Teilflächen (ca. 1/3) des im Süden anschließenden Grundstücks Nr. ***.

Die Grundstücke Nr. *** und Nr. *** wurden nicht aufgeforstet. Am westlichen Parzellenrand der Grundstücke Nr. *** und Nr. *** befindet sich eine Sukzessionsfläche, daran anschließend wurde linienförmig Streuobstbestand ausgepflanzt. Auf dem anderen Bereich der Parzellen *** und *** wurde die Glatthaferwiese belassen. Ergänzend befanden sich im und ab dem Jahr 2020 auf geringen Teilen des Grundstückes Nr. *** Fichten.

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

Abbildung 2: Historisches Luftbild aus dem NÖ Atlas, aufgenommen im Jahr 2017

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

Abbildung 3: Historisches Luftbild aus dem NÖ Atlas, aufgenommen im Jahr 2020

4.6. Mit Eingabe vom 3. März 2023 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag (im Folgenden: verfahrenseinleitender Antrag) gemäß § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 betreffend die „ohne Konsens entstandene Situation“ (Neubewaldung mit Fichten auf den Grundstücken Nr. *** und Nr. *** sowie dem Streuobstbestand, der Sukzessionsfläche und der verbliebenen Glatthaferwiese auf den Grundstücken Nr. *** und Nr. ***). Mit Eingabe vom 5. Juni 2023 bekräftigte die Beschwerdeführerin ihren Antrag nach § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000; insbesondere mit dem Hinweis auf die Aufforstung mit Fichten anstatt mit Laubholzgewächsen auf den Grundstücken Nr. *** und Nr. *** (im Folgenden: Zweitantrag).

4.7. Mit Bescheid vom 21. Juli 2023, Zl ***, erließ die belangte Behörde einen an den Grundstückseigentümer gerichteten naturschutzrechtlichen Auftrag (Spruchpunkt I.) und wies den verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführerin und Zweitantrag zurück (Spruchpunkt II.). Gegen Spruchpunkt II. brachte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde ein.

5. Beweiswürdigung:

Der Zustand der Glatthaferwiese im Jahr 2009 wurde anhand des Gutachtens von B vom 30. Juli 2009 und dem Bescheid der belangten Behörde vom 1. September 2009, Zl ***, festgestellt.

Die Feststellungen betreffend den Zustand der Grundstücke im Jahr 2018 beruhen insbesondere auf der E-Mail des Sachverständigen B vom 26. Juni 2018, dem Schreiben des Grundstückseigentümers vom 18. Juli 2018 sowie 2. Jänner 2019, der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 18. Oktober 2023 und der Einsicht in das Geoinformationssystem des Landes NÖ, IMAP. Diese ergaben in der Gesamtbetrachtung ein schlüssiges Bild des Zustands der Grundstücke ab. Dass auf Grundstück Nr. *** zu einem sehr geringen Teil ebenso Fichten gepflanzt wurden, konnte anhand der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 18. Oktober 2023 und der (historischen) Auszüge aus dem Geoinformationssystem des Landes NÖ, IMAP, geschlossen werden.

6. Rechtslage:

6.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 92/43/EWG (im Folgenden: FFH-RL) lauten auszugsweise:

„Artikel 3

(1) Es wird ein kohärentes europäisches ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung „Natura 2000“ errichtet. Dieses Netz besteht aus Gebieten, die die natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I sowie die Habitate der Arten des Anhang II umfassen, und muß den Fortbestand oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet gewährleisten. Das Netz „Natura 2000“ umfaßt auch die von den Mitgliedstaaten aufgrund der Richtlinie 79/409/EWG ausgewiesenen besonderen Schutzgebiete. (…)“

„Artikel 6

(1) Für die besonderen Schutzgebiete legen die Mitgliedstaaten die nötigen Erhaltungsmaßnahmen fest, die gegebenenfalls geeignete, eigens für die Gebiete aufgestellte oder in andere Entwicklungspläne integrierte Bewirtschaftungspläne und geeignete Maßnahmen rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art umfassen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten.

(3) Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, daß das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben.

(4) Ist trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art ein Plan oder Projekt durchzuführen und ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, so ergreift der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, daß die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die von ihm ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen. Ist das betreffende Gebiet ein Gebiet, das einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art einschließt, so können nur Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder, nach Stellungnahme der Kommission, andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht werden.“

6.2. Die maßgebliche Bestimmung der Richtlinie 2011/92/EU (im Folgenden: UVP-

Richtlinie) lautet auszugsweise:

„Artikel 1

(…)

(2) Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „Projekt“:

— die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen,

— sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich derjenigen zum Abbau von Bodenschätzen;

(…)“

6.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ NSchG 2000 in der geltenden Fassung lauten auszugsweise:

„Europaschutzgebiet

§ 9 (1) Die folgenden Bestimmungen (§§ 9 und 10) dienen dem Aufbau und dem Schutz des europäischen ökologischen Netzes “Natura 2000”, insbesondere dem Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete. Die getroffenen Maßnahmen zielen darauf ab, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Pflanzen- und Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen.

(2) Im Sinne der §§ 9 und 10 bedeuten:

1. Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie: Richtlinie 92/43/ EWG des Rates vom 21. März 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl.Nr. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 (ABl.Nr. L 305 S. 42) geändert worden ist.

2. Vogelschutz-Richtlinie: Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl.Nr. L 20 vom 26. Jänner 2010, S. 7.

3. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung: die in die Liste nach Artikel 4 Abs. 2 Satz 3 der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie eingetragenen Gebiete.

4. Europäische Vogelschutzgebiete: Gebiete zur Erhaltung wildlebender Vogelarten im Sinne des Artikel 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutz-Richtlinie.

5. Prioritäre natürliche Lebensraumtypen: vom Verschwinden bedrohte Lebensraumtypen, für deren Erhaltung der Gemeinschaft besondere Verantwortung zukommt und die in Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet sind.

6. Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums: die Gesamtheit der Einwirkungen, die den betreffenden Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und die sich langfristig auf seine natürliche Verbreitung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner charakteristischen Arten auswirken können.

7. Prioritäre Arten: wildlebende Tiere und Pflanzen für deren Erhaltung der Gemeinschaft besondere Verantwortung zukommt und die in Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet sind.

8. Erhaltungszustand einer Art: die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Arten auswirken können.

9. Erhaltungsziele: Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie aufgeführten natürlichen Lebensräume und der in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten Tier- und Pflanzenarten, die in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung vorkommen sowie der in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie aufgeführten und der in Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Vogelarten sowie ihrer Lebensräume, die in einem Europäischen Vogelschutzgebiet vorkommen.

(3) Gebiete gemäß Abs. 1 sind durch Verordnung der Landesregierung zu besonderen Schutzgebieten mit der Bezeichnung “Europaschutzgebiete” zu erklären. Zu Europaschutzgebieten können insbesondere auch bereits bestehende Natur- und Landschaftsschutzgebiete erklärt werden.

(4) Die Verordnung nach Abs. 3 hat die flächenmäßige Begrenzung des Schutzgebietes, den jeweiligen Schutzgegenstand, insbesondere prioritäre natürliche Lebensraumtypen und prioritäre Arten, die Erhaltungsziele sowie erforderlichenfalls zur Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes notwendige Gebote und Verbote festzulegen. Zu verbieten sind insbesondere Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile führen können. Weitergehende Schutzvorschriften nach diesem Gesetz bleiben unberührt.

(5) Für die Europaschutzgebiete sind die nötigen Pflege-, Entwicklungs- und Erhaltungsmaßnahmen hoheitlicher oder vertraglicher Art zu treffen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie sowie der Vogelarten des Anhanges I der Vogelschutzrichtlinie, die in diesen Gebieten vorkommen, entsprechen (Managementplan). Diese Maßnahmen sind soweit sie Auswirkungen auf die Raumordnung haben dem Raumordnungsbeirat vorzulegen. Ausgenommen sind Förderungen von Maßnahmen zur Verwaltung von Europaschutzgebieten.

(6) Die Landesregierung hat den Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen zu überwachen und zu dokumentieren. Die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und die prioritären Arten sind hiebei besonders zu berücksichtigen.“

„Verträglichkeitsprüfung

§ 10 (1) Projekte,

  • die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Europaschutzgebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind und

  • die ein solches Gebiet einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, bedürfen einer Bewilligung der Behörde.

(2) Die Behörde hat auf Antrag eines Projektwerbers oder der NÖ Umweltanwaltschaft mit Bescheid festzustellen, dass das Projekt weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes führen kann. Dabei sind bereits erfolgte Prüfungen in vorausgegangenen oder gleichzeitig durchzuführenden Verfahren zu berücksichtigen.

(3) Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens hat die Behörde eine Prüfung des Projektes auf Verträglichkeit mit den für das betroffene Europaschutzgebiet festgelegten Erhaltungszielen, insbesondere die Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in diesem Gebiet, durchzuführen (Naturverträglichkeitsprüfung). (…)“

6.4. Die maßgebliche Bestimmung der Verordnung über Europaschutzgebiete in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:

„Europaschutzgebiet

FFH-Gebiet Kamp- und Kremstal

§ 26 (1)

1. Das Europaschutzgebiet umfasst die in den Anlagen 1 bis 32 zu § 26 ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in Albrechtsberg an der Großen Krems, Altenburg, Droß, Gars am Kamp, Gedersdorf, Gföhl, Grafenegg, Hadersdorf-Kammern, Horn, Jaidhof, Krems an der Donau, Krumau am Kamp, Langenlois, Lichtenau im Waldviertel, Pölla, Rastenfeld, Röhrenbach, Rohrendorf bei Krems, Rosenburg-Mold, Schönberg am Kamp, Senftenberg, St. Bernhard- Frauenhofen, St. Leonhard am Hornerwald, Straß im Straßertale, Stratzing, Weinzierl am Walde und Zwettl-Niederösterreich. In Anlage A zu § 26 ist das Europaschutzgebiet auf einem Übersichtsplan dargestellt.

2. Die Anlagen 1 bis 32 zu § 26 (LGBl. 5500/6–5) werden durch Auflage beim Amt der NÖ Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landesamtsdirektion, erfolgen.

Diese Anlagen werden zur Information auch bereitgehalten bei:

  • der Bezirkshauptmannschaft Horn

  • der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau

  • der Bezirkshauptmannschaft Zwettl

  • der Stadt Krems an der Donau

  • der Marktgemeinde Albrechtsberg an der Großen Krems

  • der Gemeinde Altenburg

  • der Gemeinde Droß

  • der Marktgemeinde Gars am Kamp

  • der Gemeinde Gedersdorf

  • der Stadtgemeinde Gföhl

  • der Marktgemeinde Grafenegg

  • der Marktgemeinde Hadersdorf-Kammern

  • der Stadtgemeinde Horn

  • der Gemeinde Jaidhof

  • der Marktgemeinde Krumau am Kamp

  • der Stadtgemeinde Langenlois

  • der Marktgemeinde Lichtenau im Waldviertel

  • der Marktgemeinde Pölla

  • der Marktgemeinde Rastenfeld

  • der Gemeinde Röhrenbach

  • der Gemeinde Rohrendorf bei Krems

  • der Gemeinde Rosenburg-Mold

  • der Marktgemeinde Schönberg am Kamp

  • der Marktgemeinde Senftenberg

  • der Gemeinde St. Bernhard-Frauenhofen

  • der Marktgemeinde St. Leonhard am Hornerwald

  • der Marktgemeinde Straß im Straßertale

  • der Marktgemeinde Stratzing

  • der Gemeinde Weinzierl am Walde

  • der Stadtgemeinde Zwettl-Niederösterreich

(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Kamp- und Kremstal, AT1207A00, sind

folgende:

  • in Anhang I der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie angeführte natürliche Lebensraumtypen:

3130 Schlammfluren

3150 Natürliche Stillgewässer mit Wasserschweber-Gesellschaften

3260 Fluthahnenfuß-Gesellschaften

3270 Zweizahnfluren schlammiger Ufer

6110 Lückige Kalk-Pionierrasen*

6210 Trespen-Schwingel-Kalktrockenrasen

6240 Osteuropäische Steppen

6430 Feuchte Hochstaudenfluren

6510 Glatthaferwiesen

8230 Pionierrasen auf Silikatkuppen

8310 Nicht touristisch erschlossene Höhlen

9110 Hainsimsen-Buchenwälder

9130 Mullbraunerde-Buchenwälder

9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwälder

9180 Schlucht- und Hangmischwälder*

91E0 Erlen-Eschen-Weidenauen*

  • in Anhang II der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie angeführte Tier- und Pflanzenarten:

Fischotter (Lutra lutra), Kleine Hufeisennase (Rhinolophus hipposideros), Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus), Wimperfledermaus (Myotis emarginatus), Ziesel (Spermophilus citellus), Großes Mausohr (Myotis myotis), Biber (Castor fiber), Kammmolch (Triturus cristatus), Rotbauchunke (Bombina bombina), Gelbbauchunke (Bombina variegate), Steingreßling (Gobio uranoscopus), Strömer (Leuciscus souffia agassizi), Goldsteinbeißer (Sabanejewia aurata), Steinbeißer (Cobitis taenia), Schrätzer (Gymnocephalus schraetzer), Zingel (Zingel zingel), Streber (Zingel streber), Koppe (Cottus gobio), Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis), Alpenbock* (Rosalia alpina), Schmale Windelschnecke (Vertigo angustior), Grüne Keiljungfer (Ophiogomphus cecilia), Großer Feuerfalter (Lycaena dispar), Dunkler Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling (Maculinea nausithous), Russischer Bär* (Callimorpha quadripunctaria), Veilchenblauer Wurzelhalsschnellkäfer (Limoniscus violaceus), Hirschkäfer (Lucanus cervus), Eremit* (Osmoderma eremita), Großer Eichenbock (Cerambyx cerdo), Frauenschuh (Cypripedium calceolus).

(3) Für das FFH-Gebiet Kamp- und Kremstal werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

Die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Abs. 2 ausgewiesenen natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:

  • stehenden Gewässern ohne relevante Nährstoff- und Schadstoffeinträge,

  • Laichbiotopen und ihres Umlandes für Amphibien,

  • Fließgewässerabschnitten mit natürlicher bzw. naturnaher Dynamik, deren Wasserqualität keine nennenswerte Beeinträchtigung aufweist,

  • naturnahen, für Fischpopulationen durchgängigen Bach-, Fluss- und Aulandschaften mit ihrer Dynamik,

  • natürlichem und naturnahem trockenen Grasland und dessen Verbuschungsstadien,

  • großflächigen Offenlandlebensräumen mit Steppencharakter,

  • strukturreichen, bewirtschafteten (Hang-)Weinbaugebieten mit weitgehend pestizidfrei gehaltenen eingestreuten Magerstandorten, Rainen und Brachen sowie zahlreichen Einzelbäumen,

-naturnahem feuchtem Grasland mit hohen Gräsern,

  • mageren Flachland-Mähwiesen,

  • störungsfreien, steinigen Felsabhängen mit Felsspaltenvegetation und nicht touristisch erschlossenen Höhlen,

  • naturnahen, strukturreichen Waldbeständen mit ausreichendem Alt- und Totholzanteil,

  • alten, totholzreichen Eichenbeständen,

  • Altbäumen (Laubbäume, insbesondere Buchen, aber auch Eichen und Eschen) mit großen Stammstärken und hohlen bzw. faulen Wurzelpartien als essentielles Teilhabitat der Käferart Veilchenblauer Wurzelhalsschnellkäfer,

  • ungestörten und unbeeinträchtigten Wochenstuben und Winterquartieren und ihrer unmittelbaren Umgebung für Fledermäuse,

  • Vorkommensstandorten des Frauenschuhs.

(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchGm 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.“

7. Rechtliche Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

7.1. „Sache“ des Verfahrens

„Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Landesverwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH Ro 2015/03/0032). Somit stellt die „Sache“ des bekämpften Bescheides den äußersten Rahmen für die Prüfungsbefugnis dar (VwGH Ra 2015/04/0042). In jenen Fällen, in denen sich die Beschwerde gegen eine bloß prozessuale Erledigung, Formalentscheidung, insbesondere gegen die Zurückweisung eines Antrages richtet, ist die Beschränkung auf den Gegenstand des angefochtenen Bescheides von besonderer Bedeutung. Diesfalls ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Rechtmäßigkeit der getroffenen prozessrechtlichen Entscheidung, nicht aber die inhaltliche Begründetheit des Antrags (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 39 (rdb.at).

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag als auch den Zweitantrag im Spruch zurückgewiesen. Ausgehend davon war Sache des Beschwerdeverfahrens die Zulässigkeit dieser Anträge.

7.2. Zulässigkeit der Anträge

7.2.1. Europaschutzgebiete sind Teil des EU-weiten Netzwerks an Schutzgebieten „Natura 2000". Natura 2000 hat das Ziel seltene und gefährdete Lebensräume, Tier- und Pflanzenarten dauerhaft zu erhalten. Rechtliche Grundlagen für dieses europaweite Schutzgebietsnetz bilden die Vorgaben der FFH-Richtlinie.

In Niederösterreich wurden auf diese Weise 20 Gebiete gemäß FFH-Richtlinie ausgewählt. Diese 36 Natura 2000-Gebiete wurden gemäß § 9 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 per Verordnung zu Europaschutzgebieten erklärt.

7.2.2. Die Bestimmungen des Art 6 der FFH-Richtlinie wurden im NÖ NSchG 2000 umgesetzt (vgl Antrag Ltg 344/A-2/11, GP XV 2). Art 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie stellt eine Genehmigungsregelung dar, mit der die Rahmenbedingungen für die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Projekten oder Plänen mit negativen Auswirkungen festgelegt werden. Diese Bestimmung soll gewährleisten, dass negative wirtschaftliche und sonstige nicht ökologische Erfordernisse und die Erhaltungsziele in vollem Umfang gegeneinander abgewogen werden.

Art 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie sieht dabei ein schrittweises Verfahren für die Pläne und Projekte vor. Dabei hängt jeder einzelne Schritt vom jeweils vorhergehenden Schritt ab. Daher ist die Reihenfolge der Schritte von entscheidender Bedeutung für die ordnungsgemäße Anwendung von Art 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie (siehe Leitfaden der Europäischen Kommission, Natura 2000 – Gebietsmanagement, Die Vorgaben des Artikels 6 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG, 209/C 33/01, C 33/23). Der erste Teil des Verfahrens besteht gemäß Art 6 Abs. 3 erster Halbsatz FFH-Richtlinie aus einer Vorabprüfung („Screening“) um festzustellen, ob der Plan oder das Projekt erstens mit der Bewirtschaftung des Gebietes unmittelbar in Zusammenhang steht oder für die Bewirtschaftung erforderlich ist, und zweitens das Gebiet erheblich beeinträchtigen könnte. Dabei findet sich die Regelung des ersten Halbsatzes des Art 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie sowohl in § 10 Abs. 1 NÖ NSchG 2000 als auch in § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 wieder.

Der Gesetzgeber normiert zunächst in § 10 Abs. 1 NÖ NSchG 2000 eine grundlegende Bewilligungspflicht für Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Europaschutzgebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind und die ein solches Gebiet einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen könnten. Das Vorliegen eines Plans oder Projekts sowie die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung des Gebiets sind Voraussetzungen für die Bewilligungspflicht und somit für die Führung eines Bewilligungsverfahren.

Liegt kein Plan oder Projekt vor oder ergibt die Vorprüfung keine potenzielle erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebiets, kann auf die weiteren Prüfschritte der Naturverträglichkeitsprüfung verzichtet werden (vgl VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058). Daraus ergibt sich, dass, wie in Art 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie vorgesehen, in einem ersten Schritt immer ein Screening zu erfolgen hat (vgl Leitfaden der Europäischen Kommission, Prüfung von Plänen und Projekten in Bezug auf Natura-2000-Gebiete — Methodik-Leitlinien zu Artikel 6 Absätze 3 und 4 der FFH-Richtlinie 92/43/EWG, 2021/C 437/01, C 437/4 ff).

§ 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 gibt wiederum dem Normadressaten vorab die Möglichkeit sich über die Bewilligungspflicht eines Projekts Gewissheit zu verschaffen. Das ohnehin von der Behörde verpflichtend vorzunehmende Screening kann somit im Voraus durch den Antragsteller des Projekts oder der NÖ Umweltanwaltschaft beantragt werden. § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 dient daher der verbindlichen Klarstellung einer Bewilligungspflicht.

7.2.3. Zulassungsvoraussetzung für die Stellung dieses Feststellungsantrages nach § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 ist wie bereits oben erwähnt ein Projekt. Dabei findet sich weder im NÖ NSchG 2000 noch in der FFH-Richtlinie eine Legaldefinition dieser Begrifflichkeit. In der Rechtsprechung des EuGH wurde auf die Legaldefinition des Projektbegriffs in Art 1 Abs. 2 lit a UVP-Richtlinie zurückgegriffen (siehe EuGH 07.09.2004,C-127/02). Nach Art 1 Abs. 2 lit a der UVP-Richtlinie stellen die Errichtung von baulichen Anlagen oder sonstigen Anlagen sowie sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich derjenigen zum Abbau von Bodenschätzen ein Projekt dar.

Unter sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft werden dabei vor allem Änderungen des materiellen Zustands verstanden (siehe EuGH 17.03.2011, C-275/09).

Im konkreten Fall lag die Neubewaldung mit Fichten, die Belassung einer Sukzessionsfläche und Errichtung eines Streuobstbestandes auf einer Wiesenfläche, welche im Europaschutzgebiet gelegen ist, vor. Die Neubewaldung und die Errichtung eines Streuobstbestandes auf einer Wiesenfläche stellen jedenfalls einen materiellen Eingriff in die Natur dar. Allerdings wurden alle drei Maßnahmen vollzogen, bevor ein Bewilligungsverfahren eingeleitet wurde.

7.2.4. Im vorliegenden Fall war daher die Frage zu klären, ob dem Projektbegriff die Eigenschaft des Zukünftigen anhaften kann. Für die Beantwortung dieser Frage bedurfte es einer näheren Beleuchtung des Verständnisses des Projektbegriffs nach Art 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie.

Der Zweck und Kontext des Art 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie ist im Zusammenhang mit Art 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie zu sehen. In den Anwendungsbereich des Art 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie fallen lediglich Projekte oder Pläne, während Verschlechterungen oder Tätigkeiten, die Störungen darstellen, Gegenstand des Art 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie sind. Die Bestimmungen des Art 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie gelten jederzeit, im Gegensatz zu den Bestimmungen gemäß Art 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie (siehe Leitfaden der Europäischen Kommission, Natura 200 – Gebietsmanagement, Die Vorgaben des Artikels 6 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG, 209/C 33/01, C 33/23). Denn Art 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie findet keine Anwendung auf Tätigkeiten, welche genehmigungspflichtig gewesen wären, aber nicht genehmigt wurden und somit rechtswidrig durchgeführt worden sind (siehe EuGH vom 10.11.2016, C-504/14 Rz 120 ff). Haben diese Tätigkeiten Folgen, mit denen gegen Art 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie verstoßen wird, sind Maßnahmen nach Art 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie zu erlassen (siehe Leitfaden der Europäischen Kommission, Natura 200 – Gebietsmanagement, Die Vorgaben des Artikels 6 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG, 209/C 33/01, C C 33/24). Eine Heranziehung des Art 6 Abs. 3 Habitat-Richtlinie bedarf es in diesem Fall nicht.

Aus dem bisher Gesagtem erschließt sich, dass der Projektbegriff nach Art 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie nur eine zukunftsbezogene Tätigkeit darstellen kann. Eine in die Wirklichkeit umgesetzte Tätigkeit, mag sie auch genehmigungspflichtig gewesen sein, wird nicht mehr vom Wortsinn des Projekts gem Art 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie umfasst.

7.2.5. Art 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie wurde durch § 10 NÖ NSchG 2000 in innerstaatliches Recht transformiert. Der Wortsinn des § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 lässt nicht erblicken, dass diesem ein weiterer Projektbegriff als Art 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie im Sinn stand. Zudem ist § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 keineswegs als losgelöster Verfahrensschritt vom von Art 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie vorgegebenen Prüfungsregime zu sehen. Für eine erweiterte Auslegung des Projektbegriffs fanden sich in § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 überdies keinerlei Anhaltspunkte, zumal es einer weiteren Auslegung des Projektbegriffs auch für die Einhaltung der Erhaltungsziele nicht bedurfte. Mit § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 erfolgte eine unionsrechtskonforme Umsetzung. Es ist daher nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber strengere Schutzmaßnahmen, als in der FFH-Richtlinie vorgesehen, ergreifen wollte. Vielmehr ist Sinn und Zweck des § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 gleich jenem des Art 6 Abs. 3 erster Halbsatz FFH-Richtlinie zu verstehen: Eine Möglichkeit zur Feststellung der Beeinträchtigung der Natur und Umwelt durch noch nicht verwirklichte Tätigkeiten. Dem Projektbegriff des § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 wohnt somit ebenso die Eigenschaft des Zukünftigen inne.

Sinn und Zweck des § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 ist daher nicht, verwirklichte Tätigkeiten einer Vorabprüfung zu unterziehen, insbesondere da diese nicht mehr dem Projektbegriff unterliegen können. Da die Aufforstung durch Fichten, die Belassung der Sukzessionsfläche sowie die Errichtung des Streuobstbestandes bereits verwirklicht wurden, war der Anwendungsbereich des § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 jedenfalls nicht mehr eröffnet. Somit konnte auch dahingestellt bleiben, ob die Errichtung einer Sukzessionsfläche überhaupt einen materiellen Eingriff in die Natur darstellt oder nicht. Allenfalls ist – wie die Behörde richtig erkannte – nach § 35 NÖ NSchG 2000 vorzugehen.

7.2.6. Unbeachtet hatte die Auslegung des § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) zu bleiben, da aufgrund des klaren Wortlauts des § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 und der eindeutigen Rechtsprechung zur Anwendung des Art 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie, aus einer Auslegung des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 für den vorliegenden Fall nichts zu gewinnen war (siehe zu dieser Rsp auch LVwG NÖ vom 01.02.2024, LVwG-AV-2291/001-2023, 1.2.2024 wiederholend in LVwG NÖ vom 28.08.2024, LVwG-AV-32/001-2024, 28.8.2024).

7.3. Zum Gebührenhinweis sei lediglich erwähnt, dass Organe der Landesverwaltung keine Behörden nach dem Gebührengesetz 1957 (GebG) sind. Der Partei (dem Gebührenschuldner) wird die Höhe der Gebühr in der Erledigung lediglich mitgeteilt. Der Gebührenhinweis ist somit nicht normativer Teil des Kostenspruches des bekämpften Bescheides.

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte trotz eines Antrags abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im konkreten Fall lag keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil die Rechtsfrage des Projektbegriffs durch das Urteil des EuGH (siehe EuGH vom 10.11.2016, C-504/14 Rz 120 ff) bereits unzweifelhaft gelöst wurde (siehe VwGH 10.12.2018, Ra 2017/02/0122).

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