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LVwG-S-2558/001-2024•LVwG N LVwG-S-2558/001-2024
LVwG-S-2558/001-2024Landesverwaltungsgericht16.01.2025
Tierrecht; Tierschutz; Verwaltungsstrafe; Tierquälerei; Versorgung; tierärztliche Untersuchung; Zucht;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 29.10.2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen nach dem Tierschutzgesetz – TSchG, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass
a.Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG der Einstellung des Strafverfahrens verfügt wird.
b.Spruchpunktes 2. wie folgt neu gefasst wird: „Sie haben dem von Ihnen zwischen 19.10.2022 und 13.5.2024 in ***, ***, gehaltenen Rind mit der Ohrmarkennummer *** durch die Vernachlässigung der Betreuung ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt, indem Sie trotz eines am 12.5.2024 infolge des Auszuges des Kalbes am Vortag verursachten Uterusprolaps und eines dadurch bedingten Festliegens des Tieres bis zum 13.5.2024, 7:27 Uhr keinerlei Abhilfemaßnahmen gesetzt, namentlich keinen Tierarzt beigezogen haben. Sie haben dadurch gegen §§ 5 Abs. 1 und 2 Z 13 i.V.m. § 38 Abs. 1 TSchG verstoßen und wird über Sie gemäß § 38 Abs. 1 TSchG eine Geldstrafe von € 2.000,--, im Nichteinbringungsfall einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Stunden, verhängt. Ferner haben sie gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG € 200,-- als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu zahlen.“
c.Spruchpunkt 3. aufgehoben und gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG die Einstellung des Strafverfahrens verfügt wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin schuldig erkannt, er habe in ***, ***, zwischen dem 19. Oktober 2022 und dem 13. Mai 2024 das Rind mit der Ohrmarkennummer *** gehalten und
1. nachdem es am 12. Mai 2024 infolge des Auszugs des Kalbes einen Uterusprolaps erlitten habe und festgelegen sei, erst am 13. Mai 2024 einen Tierarzt beigezogen.
2. diesem Tier durch die Unterlassung der erforderlichen Betreuungsmaßnahmen in Folge des genannten Uterusprolaps und des Festliegens ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt.
3. habe das am *** geborene Tier am *** gekalbt, woraus sich ergäbe, dass es im Zeitpunkt der Belegung erst ca. 8 - 9 Monate alt gewesen sei, das Erstkalbealter jedoch zumindest 24 bis 30 Monate betragen solle.
Hiegegen wendet sich die fristgerechte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer bestreitet, dass die ihm zur Last gelegten Vorfälle tatsächlich stattgefunden hätten. Weder sei daher der objektive noch der subjektive Tatbestand erfüllt. Zumal der Beschwerdeführer mit Leib und Seele für seine Tiere da sei, seien die zur Last gelegten Vorwürfe völlig auszuschließen. Auch hätten im Zeitraum 2023 und 2024 Kontrollen des Betriebes durch die AMA und Bio-Kontrollen stattgefunden, wobei es keine Beanstandungen gegeben habe. Dem gegenständlichen Tier habe der Beschwerdeführer weder Schmerzen, Leiden noch Schäden zugefügt und sei derartiges für ihn auch nicht erkennbar gewesen. Er habe es laufend beobachtet und bestmöglich versorgt, wobei es normal gefressen und wiedergekäut habe. Die Dauer habe jedenfalls nicht einen Tag ausgemacht und habe der Beschwerdeführer sofort einen Tierarzt kontaktiert und versucht, mehrere Tierärzte zu erreichen. Er habe einen Aufhebeversuch unternommen und am Sonntag versucht, C zu erreichen, sei aber auf das Tonband gekommen. D habe aufgrund der Person des Beschwerdeführers nicht kommen wollen. Er habe sämtliche Tierärzte aus dem Telefonbuch durchgerufen, doch hätte keiner Zeit gehabt bzw. seien sie nicht zu erreichen gewesen. Am nächsten Tag in der Früh habe er sofort C verständigt. Im Übrigen läge auch kein Verstoß gegen § 22 TSchG vor.
2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Beweis wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, durch Vernehmung des Zeugen C und durch Einholung eines veterinärfachlichen Gutachtens.
Von der beantragten Vertagung konnte insoweit Abstand genommen werden, als der Beschuldigte zum einen zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschien. Ein begründetes Hindernis wurde nicht genannt. Zum anderen wurde nicht einmal behauptet, dass die Kontrollberichte der AMA oder der Biokontrolle mit dem vorliegenden Vorfall in irgendeinem Zusammenhang stehen sollen.
3. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Demnach steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer hat im Tatzeitraum das am *** geborene Rind mit der Ohrmarkennummer *** in seinem Betrieb in ***, ***, gehalten. Am Vormittag des *** kalbte das Tier, wobei es infolge des Auszuges des Kalbes zu einem Uterusprolaps und damit zum Festliegen des Tieres kam. Dieser Umstand war für den Beschwerdeführer erkennbar und wurde von ihm erkannt. Der Beschwerdeführer versuchte, den Zeugen C zu erreichen, geriet aber auf das Band. Sodann kontaktierte er die Tierärztin D, die angab, wegen einer anderen Geburt verhindert zu sein. Er unternahm weiters den Versuch, einen Tierarzt aus *** zu erreichen und als aufgrund des Tonbandes feststand, dass dieser frei hatte, dessen Vertreter, der nicht abhob. Weitere Versuche, einen Tierarzt zu kontaktieren, unternahm er nicht. Am 13. Mai 2024 um 7:27 Uhr kontaktierte der Beschwerdeführer den Zeugen C und ersuchte ihn, das Tier zu euthanaiseren. Rund eine Stunde später traf der Zeuge beim Beschwerdeführer ein, stellte fest, dass der eingetrocknete und teils nekrotische Uterus nicht mehr reponierbar war und euthanasierte das Tier.
Bei Eintreffen des Tierarztes war der Uterus eingetrocknet und teils nekrotisch. Dabei handelt es sich veterinärfachlich um einen Schaden, wobei mit dem Vorfall starke Schmerzen und Leiden verbunden sind. In derartigen Fällen ist veterinärfachlich sogleich einen Tierarzt beizuziehen; für den Fall, dass dieser nicht erreichbar ist, muss der Uterus feucht und sauber gehalten werden.
Die Feststellungen zum Vorfall selbst gründen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen C einschließlich des vorliegenden Lichtbildes, jene zur veterinärfachlichen Beurteilung auf das eingeholte, schlüssige und nachvollziehbare Gutachten, dem die Parteien nicht entgegengetreten sind. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, er habe „sämtliche Tierärzte im Telefonbuch“ zu kontaktieren versucht und diese nicht erreicht oder hätten sie keine Zeit gehabt, vermag dem das Landesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen nicht zu folgen: Einerseits wäre nicht erklärlich, aus welchem Grund dieser Umstand erstmals in der Beschwerde behauptet wurde, obwohl hiezu bereits die Möglichkeit gegenüber dem Zeugen C oder spätestens in der Rechtfertigung bestanden hätte und es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass derartige zentrale Umstände bei der ersten sich bietenden Gelegenheit dargetan werden (VwGH 27.2.2007, 2007/02/0029). Andererseits zieht sich der Beschwerdeführer auf die pauschale Behauptung zurück, er habe „sämtliche Tierärzte aus dem Telefonbuch“ zu kontaktieren versucht, ohne darzulegen, um wen (oder zumindest um welches Telefonbuch) es sich konkret gehandelt hätte. Insoweit trifft den Beschwerdeführer aber eine Mitwirkungspflicht, zumal es dem Landesverwaltungsgericht ohne Kenntnis der fraglichen Tierärzte nicht möglich ist, dieses Vorbringen auf seinen Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen. Dieser Mitwirkungspflicht (VwGH 21.11.2014, 2013/02/0223) ist der Beschwerdeführer aber nicht nachgekommen, indem er eine konkrete Benennung sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch in seiner Beschwerde unterließ und darüber hinaus unentschuldigt zur öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erschien.
4. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde für gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
4.1. Zu Spruchpunkten 1. und 2.:
Gemäß § 5 Abs. 1 TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen, was nach Abs. 2 Z 13 par. cit. der Fall ist, wenn dies durch Vernachlässigung oder Gestaltung der Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines vom Beschuldigten gehaltenen Tieres erfolgt.
Als Tathandlung i.S.d. Abs. 2 Z 13 kommt jede Vernachlässigung der Unterbringung, Ernährung und Betreuung von Tieren in Betracht, soweit nicht eine speziellere Norm Platz greift (Herbrüggen/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht – Band 13 [2021] § 5 TSchG Rz 17. m.). Erfasst werden davon insbesondere Verstöße gegen die Pflicht nach § 15 TSchG, soweit sie negative Erfolge i.S.d. § 5 Abs. 1 TSchG nach sich ziehen. Gerade das ist hier der Fall, zumal aufgrund des eingeholten Gutachtens dem Tier Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt wurden.
In derartigen Fällen ist es aber Sache des Tierhalters, unverzüglich Abhilfe zu schaffen, wobei dem eingeholten Gutachten zufolge jedenfalls tierärztliche Hilfe in Anspruch genommen werden muss. Ausgehend von den Feststellungen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer etwa nochmals versucht hätte, den Vertreter des Tierarztes aus *** zu erreichen, nachdem dieser zunächst nicht abgehoben hatte. Vor diesem Hintergrund ist es aber als grob fahrlässig, mithin auffallend sorglos zu werten, dass der Beschwerdeführer mit weiteren Maßnahmen bis zu den Morgenstunden des Folgetages zugewartet hat. Selbst für den Fall, dass tatsächlich bis zu diesem Zeitpunkt kein Tierarzt erreichbar gewesen wäre, wäre es seine Sache und in möglich und zumutbar gewesen, den Uterus feucht und sauber zu halten, um ihn unverzüglich nach Eintreffen des Tierarztes noch reponieren zu können. Dass der dringende Handlungsbedarf für den Beschwerdeführer (wie in der Beschwerde behauptet) für den Beschwerdeführer nicht erkennbar gewesen sein soll, ist schlichtweg unbegreiflich.
Der Beschwerdeführer hat daher die ihm in Spruchpunkt 2. zur Last gelegt Übertretung begangen.
In Spruchpunkt 1.legt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein gleichartiges Unterlassen jedoch in Form des entsprechenden Ungehorsamsdelikts zur Last. Ziehen Verstöße gegen Ungehorsamsdelikte jedoch wie im vorliegenden Fall verpönte Folgen (insb. Schmerzen, Leiden oder Schäden) nach sich, tritt das Ungehorsamsdelikt kraft Subsidiarität hinter das jeweilige Erfolgsdelikt zurück (VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284). Eine gesonderte Ahndung scheidet daher aus, sodass der angefochtene Spruchpunkt aufzuheben und diesbezüglich die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen war.
Gemäß § 22 Abs. 1 TSchG sind natürliche oder künstliche Zuchtmethoden, die das Wohlbefinden der Tiere länger oder dauerhaft beeinträchtigen, verboten. Diese Bestimmung schließt nach Abs. 2 par. cit. nicht die Anwendung von Verfahren aus, die nur geringe oder vorübergehende Beeinträchtigungen des Wohlbefindens verursachen.
Tatbildlich handelt, wer eine solche Zuchtmethode anwendet, also – mit Blick auf § 4 Z 14 – gehaltene Tiere in einer Art vermehrt, die Vermehrung ermöglicht oder zumindest nicht verhindert, dass damit negative Folgen i.S.d. § 22 Abs. 1 TSchG verbunden sind. Methode ist dabei der Modus der i.S.d. § 4 Z 14 TSchG verstandenen Zucht, also – mit Blick auf den vorliegenden Fall – etwa die gemeinsame Haltung geschlechtsreifer, aber für die Vermehrung aus veterinärfachlicher Sicht (noch) nicht geeigneter Tiere. Ob dies im vorliegenden Fall zutrifft oder nicht, kann insoweit dahingestellt bleiben, als sich der Tatvorwurf auf jenen der Haltung des gegenständlichen Tieres beschränkt und gerade die verpönte Methode nicht umschreibt.
Der Beschwerde war daher diesbezüglich bereits aus diesem Grund Erfolg beschieden.
4. 3Zur Strafzumessung zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides ist festzuhalten:
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.
Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs.2 VStG).
Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass durch die gegenständliche Übertretung Tierschutzinteressen massiv beeinträchtigt wurden, sodass angesichts der Offenkundigkeit eine unverzüglichen Hilfeleistung, der an den Tag gelegten völligen Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers und der mit der Gesundheitsbeeinträchtigung verbundenen starken Schmerzen mit Blick auf den zur Verfügung stehenden Strafrahmen (bis zu € 7.500,--) die gegenständlich verhängte Strafe nicht als unangemessen betrachtet werden kann. Erschwerend und mildernd war nichts zu werten.
Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung einer völligen Einkommens- und Vermögenslosigkeit des Beschwerdeführers.
Von einem Kostenausspruch war auch zu Spruchpunkt 2. abzusehen, weil der Tatvorwurf, dass der Gebährmuttervorfall bereits einen Tag (also 24 Stunden) vor Beiziehung des Tierarztes stattfand, nicht bestätigt werden konnte.
4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.
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