projekte
LVwG-S-2373/001-2023•LVwG N LVwG-S-2373/001-2023
LVwG-S-2373/001-2023Landesverwaltungsgericht16.01.2025
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Strafverfügung; Zurückweisung; Zustellung; Ausland;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, Armenien, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 20.09.2023, ***, mit dem der Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Strafverfügung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 28.07.2023, Zl. *** als verspätet zurückgewiesen wurde, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Maßgeblicher Sachverhalt und Verfahrensgang:
1.1. Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28.07.2023, Zl. *** wurde über Herrn A, einen am *** geborenen armenischen Staatsangehörigen (im Folgenden: Beschwerdeführer) gestützt auf § 120 Abs. 1a FPG eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 600,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage, 8 Stunden) verhängt, weil es die Behörde als erwiesen ansah, dass sich der Beschwerdeführer am 23.06.2023, 22:00 Uhr unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und dadurch gegen § 120 Abs. 1a iVm §§ 31 Abs. 1a, 31 FPG verstoßen habe.
Diese Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer auf dem Postweg als eingeschriebenes Schreiben an dessen Adresse in Armenien übermittelt und ausweislich des im Akt befindlichen Internationalen Rückscheines am 17.08.2023 zugestellt.
1.2. Mit E-Mail vom 20.09.2023 erhob der Beschwerdeführer gegen die Strafverfügung vom 28.07.2023 einen näher begründeten, in deutscher Sprache verfassten Einspruch.
Darin wird ausgeführt, die gegenüber dem Beschwerdeführer erlassene Strafverfügung sei „ungerecht“. Der Beschwerdeführer habe keine Ordnungswidrigkeit begangen. Er habe am 23.06.2023 gemeinsam mit seinem Sohn unter Vorlage einer durch die Stadtverwaltung *** ausgestellten amtlichen Grenzübertrittsbestätigung „ordnungsgemäß die EU verlassen“. Durch die Vorlage dieser Grenzübertrittsbestätigung, die der Beschwerdeführer und sein Sohn nach deren Einreise in Armenien bei der deutschen Botschaft abstempeln haben lassen, habe der Beschwerdeführer nachgewiesen, dass kein ordnungswidriger Aufenthalt vorgelegen habe bzw. dass er keinen ordnungswidrigen Grenzübertritt begangen habe.
1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.09.2023, Zl. ***, (im Folgenden: Zurückweisungs-Bescheid) wies die belangte Behörde den gegen die Strafverfügung erhobenen Einspruch des Beschwerdeführers vom 20.09.2023 als verspätet eingebracht zurück. Begründend wird darin auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, die Frist für die Erhebung eines Einspruchs betrage gem. § 49 Abs. 1 VStG zwei Wochen. Die in Frage stehende Strafverfügung sei dem Beschwerdeführer laut Zustellnachweis am 17.08.2023 zugestellt worden, womit die zweiwöchige Einspruchsfrist am 17.08.2023 zu laufen begonnen und am 31.08.2023 geendet habe. Der Beschwerdeführer habe seinen Einspruch trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erst am 20.09.2023 und somit erst nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist eingebracht. Da es sich bei der Einspruchsfrist um eine gesetzlich, nicht erstreckbare Frist handle, sei der Behörde eine Sachentscheidung verwehrt und sei der Einspruch als verspätet zurückzuweisen.
1.4. Mit E-Mail vom 11.10.2023 (und somit im Hinblick darauf, dass der Bescheid mit 20.09.2023 datiert ist jedenfalls rechtzeitig) erhob der Beschwerdeführer gegen den Zurückweisungsbescheid Beschwerde, die dem Verwaltungsgericht durch die belangte Behörde samt Bezug habendem Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt wurde.
In seiner (zunächst in englischer Sprache erhobene und nach Verbesserungsauftrag auch in deutscher Sprache vorgelegten) Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, er gebe zu, dass (wie) erwähnt worden sei, „der Termin für die Beantragung der Aufhebung der Entscheidung, d.h. den 31. August 2023 versäumt“ worden sei. Die Frist habe nicht eingehalten werden können, da der Beschwerdeführer „einige Zeit“ gebraucht habe, „um eine […] Übersetzung des Schreibens aus dem Deutschen ins Armenische zu organisieren, die Antwort vorzubereiten und sie zurückzusenden“. Die Versäumung der Frist sei auf die genannten Umstände und die knappen Fristen, nicht aber auf ein Verschulden des Beschwerdeführers zurückzuführen.
Des Weiteren werden in der Beschwerde Ausführungen dazu gemacht, die der Sache nach darauf abzielen darzutun, dass und aus welchen Gründen der Beschwerdeführer mit der in Frage stehenden Strafverfügung nicht hätte bestraft werden dürfen. In diesem Zusammenhang wird ausgeführt, der Grenzbeamte habe „keine Ahnung von den Dokumenten“ gehabt, die der Beschwerdeführer ordnungsgemäß beim Grenzübertritt vorgelegt habe. Der Beschwerdeführer sei mit seinem Sohn als Begleitperson rechtmäßig nach Deutschland gekommen, weil er sich dort einer medizinischen Behandlung habe unterziehen wollen. Alle Dokumente und Bestätigungen seien an der Grenze vorgelegt worden und habe der Beschwerdeführer von der örtlich zuständigen deutschen Behörde eine Bestätigung über den rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland erhalten, die der Beschwerdeführer auch dem Grenzbeamten ordnungsgemäß vorgelegt habe. Der Beschwerdeführer habe die Transitzone nicht verlassen und habe dieser auch nicht die Absicht gehabt dies zu tun, was der Grenzbeamte auch anhand der ihm vorgelegten Dokumente und Reisetickets habe nachvollziehen können. Die Organisation seiner Behandlung in Deutschland sowie das Verwaltungsstrafverfahren hätten zu einer erheblichen finanziellen Belastung der Familie des Beschwerdeführers, der sich im Ruhestand befinde und lediglich eine Rente in der Höhe von 80,-- Euro beziehe, geführt.
1.5. In Beantwortung einer im Wege der Rechtshilfe gestellten Anfrage des Verwaltungsgerichts betreffend das Bestehen bilateraler oder multilateraler Abkommen zwischen Österreich und Armenien betreffend Zustellungen im Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens sowie nach dem Bestehen einer internationalen Übung iSd § 11 ZustellG, führte die Österreichische Botschaft in Tiflis mit Stellungnahme vom 20.12.2023 Folgendes aus:
„1.) Ist es richtig, dass derzeit keine bilateralen oder multilateralen internationalen Verträge existieren, die die Rechtshilfe im Bereich von Verwaltungsstrafverfahren zwischen Armenien und der Republik Österreich regeln, bestehen?
Bezüglich Ihrer ersten Frage möchten wir Ihnen mittteilen, dass Armenien und Österreich derzeit keine bilateralen Verträge zur Zusammenarbeit in Rechtsangelegenheiten unterhalten. […] Auch internationale Verträge, die die Zustellung von Verwaltungsakten (wie beispielsweise Bußgeldbescheide) regeln, sind uns nicht bekannt. Dass Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Strafstücke im Ausland in Zivil- und Handelsrechtssachen von 1965 ist in diesem Fall nicht anwendbar, da das Fremdenpolizeigesetz einen Teil des besonderen Verwaltungsrechts regelt, nicht jedoch des Zivil- und Handelsrechts.
2. ) Bestehen in Armenien gesetzliche Regelungen, die die Zustellungen von Verwaltungsstrafsachen betreffenden Schriftstücken ausländischer (somit auch: österreichischer) Verwaltungsbehörden bzw. Verwaltungsgerichte in Armenien regeln? Falls ja, welche Anforderungen müssen nach diesen für eine rechtswirksame Zustellung eines Schriftstücks einer österreichischen Verwaltungsbehörde/eines öst. Verwaltungsgerichts in einer Verwaltungsstrafsache erfüllt sein?
Betreffend Ihre zweite Frage teilen wie Ihnen mit, dass weder das Verwaltungsverfahrensgesetz noch das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten der Republik Armenien Regelungen bezüglich der Zustellung von ausländischen Verwaltungsakten enthalten. Auch die Verwaltungsgerichtsordnung sieht keine Regelungen für die Anerkennung ausländischer Verwaltungsgerichtsentscheidungen vor. Die Anerkennung von Zivilgerichtsurteilen ist in Artikel 346 der armenischen Zivilprozessordnung geregelt, der in diesem Fall wiederum nicht anwendbar ist.
Die Wirksamkeit der Zustellung eines Verwaltungsaktes wird nicht nach dem Recht des ausländischen Staates beurteilt, sondern nach dem Recht des zustellenden Staates, in diesem Fall Österreich. Es sei angemerkt, dass Deutschland beispielsweise eine entsprechende Regelung für die Zustellung von Verwaltungsakten ins Ausland im § 9 des Verwaltungszustellungsgesetzes beinhaltet. […]
3. ) Besteht zwischen Österreich und Armenien eine internationale Übung hinsichtlich der Zustellung von Dokumenten (insbesondere betreffend Strafverfügungen und sonstigen Entscheidungen) im Verwaltungsstrafverfahren? Wenn ja, worin ist diese zu sehen?
Die Antwort auf Ihre dritte Frage muss erneut mit Nein beantwortet werden. Uns ist keine Praxis in Bezug auf die Zustellung von Dokumenten im Verwaltungsstrafverfahren bekannt.
4. ) Allgemein formuliert: Gibt es eine Möglichkeit, Bescheide österreichischer Verwaltungsstrafbehörden (bzw. Beschlüsse und Erkenntnisse österreichischer Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen) wirksam auf dem Hoheitsgebiet Armeniens zuzustellen und falls ja, ist das Beifügung einer Übersetzung eine Voraussetzung für die wirksame Zustellung?
Die vierte Frage ist unserer Ansicht nach nach dem österreichischen Recht zu beurteilen. Als analoges Beispiel kann wieder der § 9 des Verwaltungszustellungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland herangezogen werden. Solange keine bilateralen Verträge zwischen Österreich und Armenien bestehen, die Anwendungsvorrang gegenüber nationalen Rechtsvorschriften haben, obliegt es den nationalen Gesetzgebern, etwaige Lücken zu schließen.“
Der dargelegte maßgebliche Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den genannten und zT auch zitieren, im Akt befindlichen Schriftstücken und dem im Akt aufliegenden internationalen Rückschein. Hervorzuheben ist, dass durch den Beschwerdeführer der bereits im Straferkenntnis festgehaltenen und sich aus dem im Akt befindlichen Internationalen Rückschein ergebenden Umstand, dass ihm die Strafverfügung am 17.08.2023 zugestellt wurde, womit die zweiwöchige Frist zur Erhebung des Einspruchs am 31.08.2023 geendet hat, nicht bestritten wurde. Hinsichtlich der Feststellung, dass der Einspruch am 20.09.2023 erhoben wurde, ist auf das im Akt befindliche E-Mail vom 20.09.2023, mit dem der Einspruch an die Behörde übermittelt wurde, zu verweisen.
3.1. Zur Frage der Zulässigkeit der Beschwerde:
3.1.1. Die Zustellung des gegenständlichen Zurückweisungs-Bescheides an den Beschwerdeführer an dessen Adresse in Armenien erfolgte vorliegend im Postweg unter Verwendung eines „internationalen Rückscheines“ und zwar ausschließlich in deutscher Sprache ohne Beifügung einer Übersetzung.
3.1.2. Vor dem Hintergrund dessen, dass der Beschwerdeführer, ein in Armenien lebender armenischer Staatsangehöriger, in seiner Beschwerde vorgebracht hat, er habe die Einspruchsfrist ua deshalb versäumt, weil er zunächst eine Übersetzung der in deutscher Sprache zugestellten Strafverfügung habe veranlassen müssen, ist zunächst zu klären, ob überhaupt davon ausgegangen werden kann, dass sich die Beschwerde gegen einen wirksam erlassenen Bescheid richtet, zumal eine Beschwerde, die gegen einen – etwa mangels einer aufgrund eines völkerrechtlichen Abkommens zwingend erforderlicher Übersetzung – gar nicht wirksam erlassenen Bescheid gerichtet ist, schon mangels tauglichem Anfechtungsgegenstand als unzulässig zurückzuweisen wäre.
3.1.3. Gemäß § 11 ZustellG sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.
Aus § 11 Abs. 1 Zustellgesetz ergibt sich eine abgestufte Reihenfolge, die bei der Prüfung, ob eine entsprechende Zustellung in einen anderen Staat möglich und zulässig ist, anzuwenden ist (vgl. VwGH 01.03.2016, Ra 2015/11/0097, mit Verweis auf Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht2, Rz 2 f. zu § 11 ZustellG).
Entscheidend sind demnach in erster Linie bestehende internationale Vereinbarungen.
Wie sich aus der oben wiedergegebenen Stellungnahme der Österreichischen Botschaft in Tiflis ergibt, bestehen keine auf Zustellungen von Dokumenten in Verwaltungsstrafsachen österreichischer Behörden bzw. Gerichte nach Armenien anwendbare internationalen Vereinbarungen. Es bestehen weder bilaterale Verträge zwischen Österreich und Armenien, noch finden vorliegend multilaterale Verträge Anwendung.
Auch konnten sowohl durch das Verwaltungsgericht selbst als auch durch die Österreichische Botschaft in Tiflis keine armenischen Rechtsvorschriften ermittelt werden, welche die Zustellung von Dokumenten ausländischer, insbesondere österreichischer Behörden in Verwaltungsstrafsachen ausdrücklich regeln und allenfalls vorsehen würden, dass in Verwaltungsstrafsachen die Zustellung von Entscheidungen ausländischer Behörden nur auf bestimmten Wege und/oder nur unter Beifügung einer Übersetzung erfolgen kann.
3.1.4. Somit bestehen weder multilaterale oder bilaterale Abkommen zwischen Österreich und Armenien, die die Zustellung behördlicher Dokumente in Verwaltungsstrafsachen regeln und allenfalls eine Zustellung von Schriftstücken von der Beifügung einer Übersetzung abhängig machen würden, noch findet sich in der armenischen Rechtsordnung eine Bestimmung, nach der eine Zustellung von durch ausländische Stellen im Bereich des Verwaltungsstrafrechts getroffene Entscheidungen in Armenien ausschließlich in armenischer Sprache bzw. ausschließlich in einer dem Empfänger verständlichen Sprache zulässig wäre. Auch kann aufgrund der Stellungnahme der Österreichischen Botschaft in Tiflis nicht von einer bestehenden Praxis iS einer „internationalen Übung“ ausgegangen werden, wonach Zustellungen von im Bereich des Verwaltungsstrafrechts durch österreichische Stellen getroffene Entscheidungen in Armenien nur dann faktisch geduldet würden, wenn diese unter Beifügung einer Übersetzung erfolgen.
Auch kommt vorliegend § 46a Abs. 1a VStG, wonach einem Straferkenntnis eine Übersetzung in einer für den Beschuldigten verständlichen Sprache anzuschließen ist, wenn der Beschuldigte der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist, schon deshalb nicht zur Anwendung, da diese im österreichischen VStG normierte einfachgesetzliche Verpflichtung zur Übersetzung des Straferkenntnisses nicht auf Verwaltungsübertretungen anzuwenden ist, die mit einer Geldstrafe von bis zu 7.500,-- Euro und keiner Freiheitsstrafe bedroht sind und der Strafrahmen für die dem Beschwerdeführer mit der in Frage stehenden Strafverfügung angelastete Verwaltungsübertretung bis 7.500,-- Euro reicht. Mangels Anwendbarkeit von § 46 Abs. 1a VStG kann vorliegend auch dahinstehen, ob die Nicht-Beifügung einer nach dieser einfachgesetzlichen Bestimmung an sich erforderlichen Übersetzung einen Zustellmangel begründet und ob bzw. unter welchen Voraussetzungen dieser allenfalls heilen kann.
Im Ergebnis kann somit mangels Vorliegens hier anwendbarerer, die Beifügung einer Übersetzung verlangender Vorschriften die ohne Beifügung einer Übersetzung in die armenische Sprache erfolgte Zustellung des Zurückweisungs-Bescheides nicht als mangelhaft angesehen werden.
3.1.5. Hinzukommt, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen ist, dass für die Frage der Heilung von Zustellmängeln einer im Ausland erfolgten Zustellung grundsätzlich § 7 ZustellG maßgeblich ist, sofern sich nicht aus einem internationalen Abkommen ausdrücklich oder von seiner Zwecksetzung her Gegenteiliges ergibt (VwGH 20.01.2015, Ro 2014/09/0059; 28.06.2016, Ra 2016/17/0067).
Nach § 7 ZustellG gilt, wenn im Verfahren der Zustellung Mängel unterlaufen, die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
Vorliegend hat der Beschwerdeführer zum einen in keiner Weise vorgebracht oder auch nur angedeutet, dass ihm der verfahrensgegenständliche Zurückweisungs-Bescheid nicht tatsächlich zugekommen wäre.
Zum anderen hat der Beschwerdeführer auch iS der Rechtsprechung des OGH, auf die auch durch den Verwaltungsgerichtshof verwiesen wird (vgl. OGH 30.07.2007, 8/Ob 69/07s) „dem Zustellinhalt entsprechend reagiert“, indem er fristgerecht eine näher begründete Beschwerde gegen diesen erhoben hat, sodass, selbst wenn man ungeachtet dessen, dass keine Vorschriften bestehen, die eine Übersetzung verlangen, von einer mangelhaften Zustellung ausginge, von einer Heiligung durch Einlassung auszugehen ist.
3.1.6. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass vorliegend aus folgenden Gründen auch nicht von einer nicht der Heilung gem. § 7 ZustellG zugänglichen inhaltlichen Unvollständigkeit der Zustellung infolge der Nicht-Beifügung einer Übersetzung auszugehen ist:
Zum einen hat der Beschwerdeführer vorliegend erstmalig in seiner Beschwerde ausgeführt, er habe deshalb den zurückgewiesenen Einspruch nicht fristgerecht erhoben, weil er „einige Zeit“ gebraucht habe, „um eine […] Übersetzung des Schreibens aus dem Deutschen ins Armenische zu organisieren, die Antwort vorzubereiten und sie zurückzusenden“, während er im Einspruch in keiner Weise erwähnt hat, dass er über keine bzw. unzureichende Deutschkenntnisse verfüge und hat er auch seinen Einspruch auch (nur) in deutscher Sprache verfasst, womit die Behörde nicht davon ausgehen musste, dass der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht mächtig ist.
Zum anderen bestehen insbesondere aber auch keine auf den vorliegenden Fall anwendbare internationale Vereinbarungen, die zwingend eine Zustellung unter Beifügung einer Übersetzung vorsehen würden.
Dies ist deshalb von Relevanz, weil der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertritt, dass dann, wenn auf einen konkreten Fall anwendbare internationale Abkommen, nach denen eine Zustellung an Empfänger im Ausland zwingend unter Beifügung einer Übersetzung zu erfolgen hat, bestehen, ein Verstoß gegen solche in internationalen Abkommen zwingend vorgesehene Übersetzungspflichten im Lichte des § 7 ZustellG einen unheilbaren Zustellmangel darstellt, da dem Empfänger auf Grund der fehlenden Übersetzung ein unvollständiges Schriftstück zugekommen ist (s. insbes. die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.05.1988, Zl. 87/16/0110 und vom 26.06.2014, Zl. 2010/16/0103, in welchen der Verwaltungsgerichtshof jeweils bei Verstößen gegen Übersetzungspflichten bei Zustellungen auf Grund von bilateralen Abkommen sowie des Amtshilfeabkommens, BGBl. Nr. 708/1995, und der Verordnung EG Nr. 515/97, betreffend jeweils Zustellungen in zollrechtlichen und abgabenrechtlichen Angelegenheiten zum Ergebnis gelangte, dass das Fehlen der nach diesen Vorschriften zwingend anzuschließenden Übersetzung in die Sprache jenes Landes, in welches zugestellt werden soll, einen unheilbaren Zustellmangel und somit die Unwirksamkeit des gegenständlichen Bescheides zur Folge hat).
Vorliegend bestehen aber eben gerade keine anwendbaren völkerrechtlichen Verträge, die auf die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungsstrafverfahren von Österreich nach Armenien oder umgekehrt anwendbar wären, womit für die Zustellung von Entscheidungen in Verwaltungsstrafrechtssachen (im Unterschied insbesondere zu Zustellungen in Länder, die wie Österreich das Übereinkommen vom 29.05.2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union samt Erklärungen, StF: BGBl. III Nr. 65/2005 idgF ratifiziert haben) auch keine Abkommen zwingend – und damit eine Heiligung gemäß § 7 ZustellG ausschließend – eine Verpflichtung zur Übersetzung vorsehen.
3.1.7. Vor diesem Hintergrund ist vorliegend aber selbst dann, wenn man ungeachtet dessen, dass es keine gegenständlich anzuwendenden Rechtsvorschriften gibt, die die Beifügung einer Übersetzung verlangen würden, von einer mangelhaften Zustellung des Zurückweisungs-Bescheides ausginge, aufgrund des tatsächlichen Zukommens, der dem Zustellinhalt gemäßen Reaktion des Beschwerdeführers und mangels anwendbarer internationaler Abkommen, die Gegenteiliges vorsehen, von einer Heiligung einer (allenfalls) mangelhaften Zustellung des in Beschwerde gezogenen Zurückweisungs-Bescheides gemäß § 7 ZustellG auszugehen.
Damit wurde der Zurückweisungs-Bescheid gegenüber dem Beschwerdeführer im Ergebnis jedenfalls rechtswirksam erlassen und bildet dieser einen tauglichen Beschwerdegegenstand, womit sich die Beschwerde als zulässig erweist.
3.2. Zur Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der mit E-Mail von 20.09.2023 erhobene Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Strafverfügung vom 28.07.2023 zurückgewiesen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Falle der Zurückweisung eines Antrages durch die Behörde erster Instanz das Verwaltungsgericht lediglich dazu befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl. etwa VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115, mwH). Eine inhaltliche Entscheidung darüber, ob die Strafverfügung zu Recht ergangen ist oder nicht, ist dem Verwaltungsgericht daher vorliegend verwehrt. Zu beurteilen ist vorliegend lediglich, ob die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Zurückweisung des Einspruchs zurecht erfolgte oder nicht.
3.2.2. Die belangte Behörde hat den am 20.09.2023 erhobenen Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Strafverfügung vom 28.07.2023 deshalb zurückgewiesen, weil sie diesen als verspätet eingebracht ansah, da der Einspruch nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist nach Zustellung eingebracht worden sei.
3.2.3. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Behörde im Hinblick auf die obenstehenden Ausführungen (implizit) zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Strafverfügung dem Beschwerdeführer wirksam zugegangen ist und daher keine Zurückweisung mangels wirksamer Zustellung der Strafverfügung zu erfolgen hatte:
Wie oben ausgeführt, bestehen keine hier anwendbaren Regelungen, die für eine Zustellung der Strafverfügung in Armenien zwingend die Beifügung einer Übersetzung verlangen würden, womit die Zustellung der Strafverfügung nicht als mangelhaft anzusehen ist.
Darüber hinaus wäre selbst bei Annahme einer allfälligen mangelhaften Zustellung aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer durch Erhebung seines ausschließlich in deutscher Sprache verfassten Einspruchs dem Inhalt der Strafverfügung entsprechend reagiert hat, ebenso wie hinsichtlich des Zurückweisungs-Bescheides aus den bereits oben dargelegten Gründen von einer Heilung einer allenfalls mangelhaften Zustellung der Strafverfügung durch Einlassung gemäß § 7 ZustellG auszugehen.
3.2.4. Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben, wobei die Behörde verpflichtet ist, einen nach Ablauf der Einspruchsfrist erhobenen Einspruch als verspätet zurückzuweisen (vgl. VwGH 08.06.1988, 88/03/0102) und es sich bei der zweiwöchigen Einspruchsfrist des § 49 Abs. 1 VStG um eine zwingende, auch durch die Behörde nicht erstreckbare gesetzliche Frist handelt (vgl. VwGH 11.07.1988, Zl. 88/10/0113).
3.2.5. Vorliegend wurde die Strafverfügung dem Beschwerdeführer ausweislich des internationalen Rückscheines am 17.08.2023 zugestellt. Entsprechend der vollständigen und richtigen Rechtsmittelbelehrung in der Strafverfügung endete die zweiwöchige Einspruchsfrist somit am 31.08.2023 (§ 32 Abs. 2 AVG).
Der durch den Beschwerdeführer erhobene Einspruch wurde aber erst am 20.09.2023 eingebracht. Damit wurde der Einspruch jedoch – wie durch den Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, wo er zwar lediglich begründete, warum er die Frist versäumt habe, den Umstand, dass er den Einspruch verspätet erhoben hat, jedoch in keiner Weise nicht bestritten hat, auch zugestanden wurde – verspätet erhoben und hat die belangte Behörde den Einspruch im Ergebnis somit zu Recht als verspätet eingebracht zurückgewiesen, weshalb die gegen diese Zurückweisung erhobene Beschwerde spruchgemäß abzuweisen ist.
4. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG entfallen, da sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt hat.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.