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LVwG-S-2239/001-2024•LVwG N LVwG-S-2239/001-2024
LVwG-S-2239/001-2024Landesverwaltungsgericht16.01.2025
Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Verwaltungsstrafe; selbstfahrende Arbeitsmittel; innerbetrieblicher Verkehr; Maßnahmen; Kontrollsystem;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag.a Lechner, MA über die Beschwerde des A, vertreten durch C Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 24. September 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 1.500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) auf den Betrag von 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden) herabgesetzt wird und in der Tatbeschreibung nach *** die Wortfolge „in ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer“ eingefügt wird.
2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit 100 Euro neu festgesetzt.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§§ 19, 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1.100 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
I.Wesentlicher Verfahrensgang
1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (belangte Behörde) vom 24. September 2024, Zl. ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer zur Last gelegt, es als gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) Verantwortlichen der Firma B GmbH (B) verantworten zu müssen, dass der Arbeitnehmer D am 24. Oktober 2023 eine Hubarbeitsbühne mit interner Bezeichnung Stapler „Combilift“ zur Durchführung von Arbeiten verwendet habe. Der Arbeitgeber habe nicht für die sichere Abwicklung des innerbetrieblichen Verkehrs gesorgt. Die vorgelegten Betriebsanweisungen und Dokumente würden keine bzw. lediglich unzulängliche Angaben zu Regelungen und Verhaltensvorgaben der fußläufigen Personen am Freigelände einerseits und dem motorisierten Verkehr, wie selbstfahrende Arbeitsmittel, andererseits, enthalten. Dies sei insofern von Bedeutung, als die eingesetzten selbstfahrenden Arbeitsmittel, wie beispielsweise Combilift, konstruktionsbedingt, als auch durch die damit transportierten Lasten (Kabeltrommeln), keine bzw. nur sehr eingeschränkte Sicht auf den Fahrweg ermöglichen würden. Sohin werde durch das Fehlen geeigneter Maßnahmen Gefährdungen durch Überrollen und Zusammenstoßen, insbesondere für fußläufige Arbeitnehmer, nicht wirksam verhindert.
Der Beschwerdeführer habe dadurch § 130 Abs. 1 Z 16 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) iVm § 6 Abs. 1 Z 1 leg.cit iVm § 23 Abs. 1 Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) verletzt und wurde über ihn gemäß § 130 Abs. 1 Z 16 ASchG eine Geldstrafe in der Höhe von 1.500 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden verhängt.
Als Kostenbeitrag zum Verfahren wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 2 VStG 150 Euro vorgeschrieben.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, bei der Unfallerhebung am 15. November 2023 sei durch das Arbeitsinspektorat festgestellt worden, dass der Arbeitgeber nicht für die sichere Abwicklung des innerbetrieblichen Verkehrs gesorgt habe.
Hinsichtlich der Strafhöhe berücksichtigte die belangte Behörde ein Einkommen in der Höhe von 2.000 Euro und machte ansonsten keine Angaben zum Verschulden oder zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen.
2. In der dagegen durch die anwaltliche Vertretung erhobenen Beschwerde wurde auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, die Stellungnahme des Arbeitsinspektorates und das sich auf diese beziehende Straferkenntnis seien falsch. Der Verkehr an der Arbeitsstätte werde so abgewickelt, dass die Sicherheit und Gesundheit aller Arbeitnehmer nicht gefährdet werde und sei ein betriebliches Verkehrssystem implementiert. Im konkreten Außenlagerbereich sei darüber hinaus das „zu Fuß Gehen“ auch nicht gestattet und werde darauf auf Hinweisschilder aufmerksam gemacht. Fixe Bodenmarkierungen oder Fahrbahnen könnten aufgrund der sich ständig verändernden Lagerbedingungen in der Betriebsstätte in weiten Teilen gar nicht festgelegt werden. Die Betriebsanweisungen seien auf den Umstand des „dynamischen Lagers“ ausgerichtet und seien die Arbeitnehmer insbesondere über die Gefahrenstellen genau informiert und unterwiesen worden. Aufgrund des Arbeitsunfalles sei der innerbetriebliche Verkehr darüber hinaus noch weiter optimiert worden.
3. Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den Verwaltungsakt Einsicht genommen und am 17. Dezember 2024 eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung (sachlicher Zusammenhang mit LVwG-S-2315/001-2024) durchgeführt, in welcher Beweis erhoben wurde durch (Verzicht auf) Verlesung des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers, des Herrn E (als Beschwerdeführer im Parallelverfahren) und der Zeugen F, G und H.
II.Feststellungen
Am 24. Oktober 2023 ereignete sich in der Arbeitsstätte der B GmbH (B) in ***, *** ein Arbeitsunfall: Der Verunfallte Mitarbeiter I war damit beschäftigt eine gelagerte Kabeltrommel im Freigelände der B zur Verbringung zu suchen, als sich der Mitarbeiter D mit einem Stapler „Combilift“ von hinten näherte und den linken Fuß des Herrn I überrollte. An der Tatörtlichkeit befinden sich mehrere Reihen an meterhohen Regalen mit gelagerten Kabeltrommeln. Beim Herausfahren aus einem dieser Regalgänge war eine Sichteinschränkung des Fahrers gegeben und übersah dieser, dass sich der Verunfallte in Fahrtrichtung des Staplers befand. Die Sichteinschränkung ist konstruktionsbedingt begründet und auch aufgrund der transportierten Lasten beim Vorwärtsfahren mit diesem Arbeitsmittel gegeben.
Durch die Sicherheitsfachkraft G wurde ca. einen Monat vor dem Arbeitsunfall die Unterweisung der Staplerfahrer vorgenommen. Grundlage der Schulung waren die Sicherheitsunterweisungen aus dem Bereich Expedit, Sicherheitsanweisung Stapler sowie das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument der Sicherheitsfachkraft.
Die Betriebsanweisung hinsichtlich des Betriebs und Verkehrs mit Gabelstaplern sah als Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln u.a. Folgendes vor:
„(…)
Beim Aufnehmen der Last ist zu beachten:
Tragfähigkeit nicht überschreiten. Typenschild und Lastschwerpunktdiagramm beachten.
Last so aufnehmen, dass sich der Lastschwerpunkt so nah wie möglich am Gabelrücken befindet,
(…)
Zündschlüssel abziehen, keine Verkehrs- und Rettungswege, Notausgänge, Feuerlöschgeräte usw. verstellen.
Auf dem Stapler oder dem Lastaufnahmemittel dürfen keine Personen transportiert werden.
Beim Einsatz des Staplers als Trägergerät für Arbeits- oder Montagebühnen spezielle Betriebsanweisung „Arbeitsbühnen für Gabelstapler“ beachten.
Verkehrswege: Es dürfen nur freigegebene Verkehrswege befahren werden. Auf öffentlichen Verkehrswegen darf nur mit besonders zugelassenen Staplern gefahren werden.
Keine Last auf Verkehrs- und Rettungswegen, vor Notausgängen, elektrischen Verteilungen und Feuerlöschgeräten abstellen.“
Konkrete Regelungen für den innerbetrieblichen Verkehr sind in der Betriebsanleitung nicht vorgesehen.
Hinsichtlich der Sicherheitsunterweisung Expedit war im Bereich der Stapler allgemein u.a. die Anpassung der Fahrgeschwindigkeit, die Verwendung optischer und akustischer Signale und das Rückwärtsfahren bei Sichtbehinderung durch große Last, vorgesehen. Im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument wurden für den Bereich „Stapler mit Fahrersitz“ u.a. hinsichtlich des Hintanhaltens des Anfahrens von Personen und Einrichtungen folgende Maßnahmen vorgesehen: Geeignete Führung der Verkehrswege (besonders im Bereich von Toren und Durchgängen), umsichtige Fahrweise, Mindestbreite von Verkehrswegen einhalten (mind. Ladeprofilbreite u. 1 Meter), Verkehrsspiegel, Durchsichttore etc., Verwendung von optischen und akustischen Signalen, Rechtsfahrordnung. Bei einer Sichtbehinderung nach vorne wurde das Rückwärtsfahren als Maßnahme vorgeschrieben.
Diese Regeln waren den am Arbeitsunfall beteiligten Personen aufgrund der kurz zuvor erfolgten Schulung bekannt. Der Unfallverursacher beachtete nicht das Rückwärtsfahrgebot aufgrund einer Sichtbehinderung sowie auch nicht die Rechtsfahrordnung.
Das Außengeländer der B ist an der konkreten Tatörtlichkeit für den Fußgängerverkehr gesperrt. Um Etiketten auf den einzelnen Kabeltrommeln ablesen zu können ist es jedoch erforderlich, dass die Staplerfahrer hierzu vom Stapler absteigen und wenige Meter zu Fuß zur Kabeltrommel gehen. Dabei ist nicht vorgesehen, dass sich dann in diesem Bereich kein weiterer Staplerfahrer aufhalten darf. Geeignete Verkehrswege sind aufgrund der Beschaffenheit und Beengtheit des Lagerplatzes nicht vorgesehen. Verkehrswege sind nicht vorab definiert und können sich aufgrund der dynamischen Lagerung verschieben. Aus den Kabelabstellplätzen in Form von Reihen ergibt sich jeweils ein Gang, der begangen bzw. mit den selbstfahrenden Arbeitsmitteln befahren werden kann. Ein innerbetrieblicher Fahrverkehr mit selbstfahrenden Arbeitsmitteln findet im Außenbereich des Unternehmens regelmäßig und wiederholt statt.
Zum Tatzeitpunkt hat kein konkretes Verwarnsystem bestanden. Zum Tatzeitpunkt wurden von den Mitarbeitern im Außengeländer der B keine Warnwesten getragen und wies die Tatörtlichkeit auch keine Bodenmarkierungen auf.
Vorrangregeln und wie und wo die Arbeitsmittel bei kurzfristigem Abstieg von diesem abzustellen sind, findet sich in den schriftlichen für die Schulung herangezogenen Unterlangen nicht. Dass die Staplerfahrer optische oder akustische Signale beim Fahren oder Absteigen verwendet hätten, kann nicht festgestellt werden.
Die Geschwindigkeitsbegrenzung am Betriebsgelände im Bereich des Arbeitsunfalles betrug 20 km/h.
Zur Kontrolle der Einhaltung von Arbeitnehmerinnenschutzvorschriften ist im Unternehmen einmal wöchentlich eine Besprechung des Beschwerdeführers mit dem Logistikleiter, dem Abteilungsleiter sowie der Sicherheitsvertrauensperson vorgesehen. Im Zuge dessen werden Sicherheitsthemen besprochen; auch ist der Beschwerdeführer am Werksgelände unterwegs und kontrolliert etwa, ob Rettungswege frei sind etc.
Generell erhalten alle Mitarbeiter des Unternehmens eine grundlegende Sicherheitsunterweisung und eine bereichsspezifische Einschulung bevor sie die Arbeit aufnehmen. Einmal jährlich werden alle Mitarbeiter von der Sicherheitsfachkraft geschult.
Zum Entscheidungszeitpunkt ist im Unternehmen ein System etabliert, wonach bei jedem Sicherheitsvergehen eine Nachschulung angedacht ist. Um künftig die Gefahr für Arbeitsunfälle wie den verfahrensauslösenden zu verringern, wurden nach dem verfahrensauslösenden Arbeitsunfall organisatorische Maßnahmen getroffen: So haben alle Personen im Außenbereich der B nun Warnwesten zu tragen und wurde die Geschwindigkeitsbegrenzung im Außenbereich reduziert.
Angedacht ist weiters, dass Schulungsinhalte digitalisiert werden, sodass die Mitarbeiter diese jederzeit abrufen können. Darüber hinaus wird nach erfolgten Schulungen auch ein Test der Mitarbeiter eingeführt, um das Gelernte abzuprüfen. Flächendeckend sollen die Stapler mit einer Software ausgestattet werden, die das Abbremsen des Arbeitsmittels sicherstellt, wenn Menschen in das Sichtfeld des Staplers gelangen. Auch eine Vibrationsplatte am Mitarbeiter, welche vibriert, wenn sich ein Stapler nähert, ist angedacht.
Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt und ist nach wie vor handelsrechtlicher Geschäftsführer der B.
Der Beschwerdeführer verfügt über ein geschätztes monatliches Einkommen von 2.000 Euro, hat keine Sorgepflichten und kein Vermögen.
Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer war bereits im Rahmen der Rechtfertigung im behördlichen Verfahren anwaltlich vertreten. Das gegenständliche Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer elektronisch an seine E-Mail-Adresse übermittelt. Das Straferkenntnis ist dem Beschwerdeführervertreter tatsächlich zugekommen und hatte er Zugriff auf das elektronisch übermittelte Straferkenntnis.
III.Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Akteninhalt und den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung, im Zuge derer der Beschwerdeführer selbst angehört und befragt wurde und der Arbeitsinspektor, die Sicherheitsfachkraft Herr G sowie die Sicherheitsvertrauensperson H als Zeugen befragt wurden.
Die Feststellungen zum Arbeitsunfall beruhen auf dem Akteninhalt, insbesondere der Anzeige des Arbeitsinspektorates sowie dem Amtsvermerk der LPD NÖ mit beigefügter Lichtbildbeilage.
Dass die am Arbeitsunfall beteiligten Mitarbeiter geschult worden sind, ergibt sich aus dem Unterweisungsnachweis (Beilage ./4).
Die Feststellungen zu den Vorschriften für das hier verfahrensgegenständliche Arbeitsmittel im Unternehmen gründen auf die im Verfahren vorgelegten und nach glaubwürdiger Aussage des Beschwerdeführers sowie des Zeugen G auch für die Schulungen herangezogenen Unterlagen. Dabei handelt es sich insbesondere um die Unterweisung für den Bereich Expedit, der Sicherheitsanweisung Stapler, der Betriebsanweisung Stapler sowie des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokuments. Entgegen den Angaben in den Unterlagen, wonach auch optische und akustische Signale zu verwenden sind, wurde dergleichen im Rahmen der mündlichen Verhandlung weder behauptet noch dargetan.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde darüber hinaus vorgebracht, dass die Stapler bei kurzfristigem Absteigen der Fahrer so aufzustellen sind, dass sie den Fahrer schützen können und dass die Fußgänger jedenfalls Nachrang vor den Staplern hätten und jeweils Blickkontakt mit den Staplerfahrern herzustellen sei. Diesbezügliche schriftliche Vorgaben sind den Unterlagen jedoch nicht zu entnehmen.
Dass zum Tatzeitpunkt kein konkretes Verwarnsystem im Unternehmen bestanden hat, wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung deutlich und wurde ein solches erst nach dem verfahrensgegenständlichen Arbeitsunfall etabliert und durch einen Auszug (Verwarnprotokoll vom Jänner 2024) belegt. Dass Mitarbeiter schon zuvor wegen sicherheitsrechtlichen Verstößen sanktioniert wurden, bzw. wie eine solche Sanktion ausgesehen hätte, wurde nicht vorgebracht bzw. konkretisiert.
Dass die Mitarbeiter im Außenbereich keine Warnwesten getragen haben, gründet auf den gleichlautenden Aussagen der einvernommenen Personen.
Dass der Beschwerdeführer wöchentlich Besprechungen hält und in diesen jeweils auch das Thema Sicherheit besprochen wird, wurde von diesem glaubhaft im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgebracht und durch Auszüge aus Protokollen belegt.
Die festgestellten Nachbesserungen und Verschärfungen der Sicherheitsmaßnahmen wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubwürdig vom Beschwerdeführer und dem Zeugen H vorgebracht.
Die Feststellungen zum Beschwerdeführer beruhen auf dem FB-Auszug. Hinsichtlich seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wollte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine Angaben machen. Den Schätzungen der belangten Behörde ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten.
Die Feststellungen hinsichtlich der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen ergibt sich aus dem diesbezüglichen Auszug der BH Bruck an der Leitha.
Die Feststellungen zum Zustellvorgang sind aktenkundig (AS 732). Vom Beschwerdeführervertreter wurde auf Vorhalt im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass er Zugriff auf das elektronisch bereit gehaltene Straferkenntnis erhalten hat.
IV.Rechtsgrundlage
Die maßgeblichen Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, idF BGBl. I Nr. 118/2012 (§ 6), idF BGBl. I Nr. 126/2017 (§ 130) lauten auszugsweise:
„Einsatz der Arbeitnehmer
§ 6. (1) Arbeitgeber haben bei der Übertragung von Aufgaben an Arbeitnehmer deren Eignung in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit zu berücksichtigen. Dabei ist insbesondere auf Konstitution und Körperkräfte, Alter und Qualifikation Rücksicht zu nehmen.
(…)
Strafbestimmungen
§ 130. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen
(…)
16. die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt,
(…)“
Die maßgebliche Bestimmung der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000, idF BGBl. II Nr. 21/2010 lautet auszugsweise:
„Selbstfahrende Arbeitsmittel, Ladevorrichtungen
§ 23. (1) Durch geeignete Maßnahmen ist für eine sichere Abwicklung des innerbetrieblichen Verkehrs mit selbstfahrenden Arbeitsmitteln zu sorgen. Insbesondere sind geeignete Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, um eine Gefährdung der ArbeitnehmerInnen durch Umkippen, Überrollen, Wegrollen oder Anstoßen des Arbeitsmittels oder durch einen Zusammenstoß von Arbeitsmitteln und einen Gefahr bringenden Kontakt von ArbeitnehmerInnen mit dem Arbeitsmittel zu verhindern.
(2) Für die Benutzung von selbstfahrenden Arbeitsmitteln sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen. Für die Einhaltung der Betriebsanweisungen ist zu sorgen. Durch diese Betriebsanweisungen sind die notwendigen Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 festzulegen, insbesondere Sicherheits- und Verkehrsregeln
1. für das Aufnehmen, die Sicherung, den Transport und das Absetzen von Lasten,
2. für das Be- und Entladen des Arbeitsmittels,
3. gegebenenfalls für den Transport von Personen,
4. gegen die Inbetriebnahme des Arbeitsmittels durch Unbefugte,
6. für die In- und Außerbetriebnahme.
(…)“
V.Rechtliche Beurteilung
1. Vorauszustellen ist, dass das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis – trotz aufrechter Rechtsvertretung des Beschwerdeführers – an den Beschwerdeführer persönlich im Rahmen einer elektronischen Zustellung an dessen E-Mail-Adresse versandt wurde.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt eine allgemeine Vertretungsbefugnis eine Zustellungsbevollmächtigung mit ein. Das gilt auch, wenn sich ein Vertreter auf die ihm erteilte Vollmacht beruft (vgl. ua. VwGH 26.6.2024, Ra 2023/15/0015).
Der Zustellmangel, dass der Zustellungsbevollmächtigte von der Behörde fälschlicherweise nicht als Empfänger bezeichnet wird, kann dadurch heilen, dass das zuzustellende Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zukommt. Bei einer elektronischen Zustellung ist in dem Zusammenhang maßgeblich, dass der Empfänger durch Zugriff auf das elektronisch bereitgehaltene Dokument von diesem Kenntnis erlangt hat (vgl. VwGH 11.7.2023, Ra 2020/22/0102 bis 0104, VwGH 28.12.2023, Ra 2020 /22/0028).
Wie festgestellt hat der Beschwerdeführervertreter durch Zugriff auf das Dokument von diesem Kenntnis erlangt. Der Zustellmangel wurde damit geheilt.
2. § 23 Abs. 1 der AM-VO, dessen Übertretung dem Beschwerdeführer gegenständlich angelastet wird, verlangt, dass „durch geeignete Maßnahmen […] für eine sichere Abwicklung des innerbetrieblichen Verkehrs mit selbstfahrenden Arbeitsmitteln zu sorgen“ ist, wobei „insbesondere […] geeignete Maßnahmen festzulegen und durchzuführen [sind], um eine Gefährdung der ArbeitnehmerInnen durch Umkippen, Überrollen, Wegrollen oder Anstoßen des Arbeitsmittels oder durch einen Zusammenstoß von Arbeitsmitteln und einen Gefahr bringenden Kontakt von ArbeitnehmerInnen mit dem Arbeitsmittel zu verhindern“.
Wie festgestellt, ist der Fußgängerverkehr an der Tatörtlichkeit zwar verboten, jedoch ist es aufgrund der Ausgestaltung des Arbeitsbereiches vorhersehbar, dass es laufend zu Situationen kommt, in denen die Gefahr eines Gefahr bringenden Kontakts zwischen Arbeitnehmer und den selbstfahrenden Arbeitsmitteln besteht. Aufgrund dieser überschneidenden Arbeitsvorgänge, in denen ein Mitarbeiter den Stapler fährt, während ein anderer zu Fuß am Verkehrsweg unterwegs ist, um den korrekten Standort der Kabeltrommel zu verifizieren, wären im Unternehmen konkrete Maßnahmen bei Benutzung des selbstfahrenden Arbeitsmittels zu berücksichtigen gewesen.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, sehen die Betriebsanweisungen und Sicherheitskonzepte zwar die Beachtung der Fahrordnung vor und kann aufgrund der vorgelegten Unterlagen darauf geschlossen werden, dass es sich dabei um das Rechtsfahrverbot, das Fahren auf Sicht und das Rückwärtsfahren bei Sichtbeeinträchtigung handelt, darüberhinausgehende Maßnahmen wurden seitens des Unternehmens jedoch nicht bedacht und berücksichtigt.
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren darauf verwiesen, dass es im spruchgegenständlichen Außenbereich keine Fußgänger – abgesehen von den Staplerfahrern zum Ablesen der Etiketten – gibt und damit auch keinen Fußgängerverkehr gebe und dass aufgrund der räumlichen, relativ engen Gegebenheiten auch die Einrichtung von konkreten Verkehrswegen bzw. Geh- und Fahrwegen, nicht möglich wäre. Darüber hinaus wurde seitens des Beschwerdeführers auf die im Unternehmen stattfindenden Schulungen und Kontrollen hingewiesen.
Dieses Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, darzutun, dass durch das Unternehmen des Beschwerdeführers als Arbeitgeber für den in Frage stehenden Arbeitsraum, in dem sich der Arbeitsunfall ereignet hat, durch im Sinne des § 23 Abs. 1 AM-VO geeignete Maßnahmen insbesondere ein – hier in Form des An- oder Überfahrens eines Mitarbeiters – Gefahr bringender Kontakt von Arbeitnehmern mit dem selbstfahrenden Arbeitsmittel verhindert worden wäre.
Zwar mögen Schulungen und Anweisungen der Arbeitnehmer zu einer Verringerung der Gefahr eines Gefahr bringenden Kontaktes von Arbeitnehmern mit dem Arbeitsmittel beitragen. Diese Anweisungen wurden jedoch lediglich im festgestellten Umfang getroffen. Immer wieder wurde im Verfahren behauptet, dass Fußgängerverkehr an der Tatörtlichkeit verboten ist, ohne jedoch zu berücksichtigen, dass sich aufgrund der Art der Tätigkeit regelmäßig fußläufiger Verkehr durch die absteigenden Staplerfahrer ergibt. Aus den gesamten Unterlagen, welche als Grundlage für die in weiterer Folge durchgeführten Schulungen herangezogen wurden, ergibt sich nicht, dass der Fußgängerverkehr im Sicherheitskonzept ausreichend Berücksichtigung findet.
In den Unterlagen finden sich Anweisungen im festgestellten Umfang und gehört „auf Sicht fahren“ zweifelsfrei zu einer wichtigen Maßnahme im Hinblick auf die sichere Benutzung selbstfahrender Arbeitsmittel. Es wäre hier jedoch noch konkret auszugestalten gewesen, in welcher Form die Fahrordnung (neben dem Rechtsfahrgebot) im Hinblick auf die sich überschneidenden Arbeitsvorgänge auszusehen hat.
Gerade vor dem Hintergrund der sich überschneidenden Arbeitsvorgänge auf kleinen Raum, ist die Gefahr eines Gefahr bringenden Kontaktes zwischen eines der in diesem Bereich eingesetzten Arbeitnehmers und den dort verwendeten Staplern vorhersehbar und hätten geeignete, diese Gefahr verhindernde Maßnahmen getroffen werden müssen. Denkbar wären etwa die Verwendung optischer und akustischer Signale an den Gängen, Warnwesten, klare Regelungen wo bzw. in welchem Abstand zu der Kabeltrommel der Stapler abzustellen ist, Regelungen beim Herausfahren aus den Regalgängen, Anbringen spezieller Spiegel, kurzfristiges Absperren oder Markieren des Ganges oder Bereiches, in dem der Mitarbeiter fußläufig unterwegs ist.
Auch die Einhaltung der im Zuge von Schulungen und Anweisungen kommunizierten Vorgaben, welche jedoch nicht durch im Sinne eines wirksamen Kontrollsystems effektive Kontrollen sichergestellt wird, reichen ebenfalls nicht aus, um davon ausgehen zu können, dass geeignete Maßnahme iSd § 23 Abs. 1 AM-VO getroffen wurden (vgl. zum Kontrollsystem weiter unten).
Da keine ausreichenden iSd § 23 Abs. 1 AM-VO Maßnahmen getroffen wurden, um für die Sicherheit des innerbetrieblichen Verkehrs mit selbstfahrenden Arbeitsmitteln zu sorgen und einen Gefahr bringenden Kontakt zwischen Arbeitnehmern und Arbeitsmittel zu verhindern, ist der objektive Tatbestand des § 23 Abs. 1 AM-VO iVm§ 130 Abs. 1 Z 16 ASchG erfüllt.
3. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG handelt, weshalb zur Strafbarkeit – mangels anderer Bestimmung – fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092 mwN; VwGH 23.11.2001, 2000/02/0022). Eine Beweislast im technischen Sinn trifft den Beschuldigten dabei nicht, sondern nur eine Darlegungslast im Sinne einer entsprechenden Glaubhaftmachung (vgl. VwGH 30.10.1991, 91/09/0060).
Dabei kann die Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems den Beschwerdeführer von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreien.
Im Zusammenhang mit Arbeitnehmerschutzvorschriften muss das darzulegende Kontrollsystem der wirksamen Sicherstellung der Einhaltung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen dienen (vgl. VwGH 26.9.2008, 2007/02/0317). Davon kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann ausgegangen werden, wenn der Beschwerdeführer im Unternehmen ein wirksames begleitendes Kontrollsystem eingerichtet hat, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. In diesem Zusammenhang lag es am Beschwerdeführer konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um Verstöße wie den verfahrensgegenständlichen zu vermeiden (vgl. VwGH 28.5.2008, 2005/03/0125 und VwGH 21.4.2010, 2008/03/0139).
Seitens des Beschwerdeführers wurde diesbezüglich insbesondere auf näher angeführte im Unternehmen durchgeführte Schulungen der Arbeitnehmer, auf durch den Beschwerdeführer selbst, durch die Sicherheitsfachkraft und auch durch anderer Personen und Institutionen erfolgende Rundgänge, im Zuge derer auch eine Kontrolle der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften erfolge und auf die im Unternehmen grundsätzlich nach festgestellten Verstößen bzw. nach einem erfolgten Arbeitsunfall vorgesehenen Sanktionen und die grundsätzliche Evaluierung samt Ergreifung von Maßnahmen, um Arbeitsunfälle künftig zu verhindern, verwiesen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind grundsätzlich auch erfolgte Belehrungen und Arbeitsanweisungen allein nicht ausreichend, um die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 26.3.2012, 2010/03/0180). Ebenso reichen bloß stichprobenartige Überprüfungen und die Erteilung von Weisungen für das geforderte Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems zur Hintanhaltung von Verstößen gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht aus (vgl. etwa VwGH 27.2.2004, 2003/02/0273, mwN).
Dem Beschwerdeführer ist jedenfalls zuzugestehen, dass im Unternehmen grundsätzlich durchaus danach getrachtet wird, dem Arbeitnehmerschutz dienende Maßnahmen zu setzen und dass zur Tatzeit grundsätzlich auch ein Kontrollsystem im Unternehmen etabliert war.
Dieses kann jedoch aus folgenden Gründen nicht als hinreichend effektiv, wirksam und geeignet angesehen werden:
Zwar wurde der unfallverursachende Mitarbeiter kurz vor dem Arbeitsunfall von der Sicherheitsfachkraft im Hinblick auf seinen Arbeitseinsatzort geschult, dass im Falle der Nichtbefolgung der mit der Schulung vermittelten Arbeitsanweisungen, wie etwa dem Rückwärtsfahren bei Sichtbeeinträchtigung, Sanktionen seitens des Unternehmens gesetzt worden wären, konnte nicht festgestellt werden.
Es mag zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer wöchentlich Besprechungen einberufen hat, in denen auch Sicherheitsthemen besprochen wurden und er auch am Freigelände Rundgangkontrollen durchgeführt hat, es kann damit aber nicht davon ausgegangen werden, dass dies systematische Kontrollen wie nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, abgebildet hätte. Auch wurden keine Unterlagen vorgelegt, aus denen ersichtlich wäre, dass und hinsichtlich welcher Umstände bzw. welcher arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften im zeitlichen Nahebereich zur in Frage stehenden Tatzeit in systematischer und dokumentierter Weise, durch wen, wann bzw. in welcher Häufigkeit Kontrollen durchgeführt wurden.
Ein konkretes, nachvollziehbares Kontrollsystem, in dem Sinne, dass den Kontrollgängen alle maßgeblichen Aspekte des Arbeitsnehmerschutzes mit klaren Rollenverteilungen, Zuständigkeiten und vordefinierten und umgesetzten Dokumentations- und Meldepflichten, zugrunde gelegen hätte, wurde mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht belegt (vgl. auch VwGH 7.3.2016, Ra 2016/02/0030 zur Notwendigkeit eines hinter den Kontrollen erkennbaren „Systems“).
Weiters ist es für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems erforderlich, unter anderem aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, das heißt sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden.
Vorliegend wurde nicht dargetan, ob und gegebenenfalls in welcher Weise zwischen den die vorgebrachten Kontrollen durchführenden Personen eine Aufgabenverteilung dahingehend, wer für die Kontrolle welcher der zu kontrollierenden Aspekte zuständig ist, erfolgt ist oder wie durch den Beschwerdeführer sichergestellt wurde, dass etwa die Sicherheitsfachkraft, die Sicherheitsvertrauenspersonen oder der Abteilungsleiter den diesem zukommenden Kontrollaufgaben auch tatsächlich nachkommt oder durch welche Maßnahmen (etwa periodischen Berichtspflichten unabhängig davon, ob während eines definierten Zeitraums Verstöße festgestellt wurden) er sichergestellt hat, dass er von von diesem festgestellten Missständen oder Verstößen auch tatsächlich erfährt.
Auch kann es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen eines funktionierenden Kontrollsystems kein Vertrauen darauf geben, dass eingewiesene, laufend geschulte und ordnungsgemäß ausgerüstete Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten und vermag selbst ein – allenfalls auch krasses – Fehlverhalten eines Arbeitnehmers, das in der Folge zu einem Arbeitsunfall geführt hat, am Verschulden des Arbeitgebers an der nicht erfolgten Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems nichts zu ändern (vgl. VwGH 4.7.2018, Ra 2017/02/0240, mwN).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der Umsetzung der gegenüber Arbeitnehmern bestehenden Kontrollpflichten muss nämlich gerade auch für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern ein entsprechendes Kontrollsystem Platz greifen, da eben nicht völlig darauf vertraut werden kann, dass eingewiesene, laufend geschulte und ordnungsgemäß ausgerüstete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Rechtsvorschriften jedenfalls Genüge leisten (vgl. etwa VwGH 23.2.2012, 2010/02/0263, mwN).
Dass und durch welche Maßnahmen im Unternehmen des Beschwerdeführers ein auch bei eigenmächtigen Handlungen wie jener der spruchgegenständlichen Arbeitnehmer Platz greifendes wirksames Kontrollsystem geschaffen worden wäre, wurde nicht dargelegt.
Zu einem wirksamen Kontrollsystem gehört schließlich, dass Verstößen in systematischer Weise nachgegangen wird, dass diese Verstöße dokumentiert werden und zu entsprechenden Konsequenzen (beispielsweise zu einer Verbesserung der Anleitungen oder Schulungen, allenfalls auch zu disziplinären Maßnahmen) führen, sodass im Ergebnis mit gutem Grund erwartet werden kann, dass die Einhaltung der maßgebenden Vorschriften gewährleistet ist (vgl. VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092 mwN).
Wie festgestellt war zum Tatzeitpunkt kein dokumentiertes Sanktionssytem im Unternehmen etabliert. Ein transparentes, effektives Sanktionensystem für den Fall der Missachtung von Arbeitnehmerschutzvorschriften wurde gegenständlich nicht dargetan (vgl. dazu VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092 mwN).
In einer Gesamtbetrachtung kann aus den oben dargelegten Gründen nicht davon gesprochen werden, dass ein im Sinne der Judikatur effektives Kontrollsystem, das lediglich in einem unglücklichen Einzelfall versagt hätte, vorgelegen hätte, wobei zu betonen ist, dass es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtes ist, Anleitungen dahingehend zu geben, wie ein funktionierendes Kontrollsystem konkret zu gestalten ist, sondern zu überprüfen, ob auf dem Boden der Darlegungen des Beschwerdeführers ein Kontrollsystem im genannten Sinn gegeben ist bzw. ob das aufgezeigte Kontrollsystem hinreichend beachtet wurde, um mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen (siehe z.B. VwSlg. 18.941 A/2014; VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092; VwGH 12.11.2019, Ra 2019/02/0166; VwGH 12.2.2020, Ra 2020/02/0005; jeweils mwN).
Da somit keine Umstände vorgebracht und glaubhaft gemacht wurden, aufgrund derer entgegen der gesetzlichen Vermutung davon ausgegangen werden könnte, dass den Beschwerdeführer kein Verschulden an der in objektiver Hinsicht verwirklichten Übertretung von § 23 Abs. 1 AM-VO iVm § 130 Abs. 1 Z 16 ASchG trifft, ist auch die subjektive Tatseite erfüllt.
4. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die angelastete Verwaltungsübertretung sieht gemäß § 130 Abs. 1 Z 16 ASchG die Verhängung einer Geldstrafe von 166 Euro bis 8.324 Euro, im Wiederholungfall die Verhängung einer Geldstrafe von 333 Euro bis 16.659 Euro vor.
Der Schutzzweck von § 23 Abs. 1 AM-VO besteht im Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit und kommt diesem Schutzzweck eine sehr hohe Bedeutung zu.
Als für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen verwaltungs-strafrechtlich Verantwortlichem wäre dem Beschwerdeführer die Kenntnis der einschlägigen Bestimmung sowie ein demgemäß normkonformes Verhalten zuzumuten und ist von ihm die umfassende Obsorge zur Schaffung eines effizienten und wirksamen Kontrollsystems zur Vermeidung von Verwaltungsübertretungen wie der gegenständlichen, zu erwarten.
Da ein effektives Kontrollsystem nicht aufgezeigt werden konnte, ist vom Vorliegen von Fahrlässigkeit auszugehen.
Der Umstand, dass wenn auch für die Annahme eines iSd Judikatur effektiven und wirksamen Kontrollsystems nicht ausreichende Maßnahmen zur Sicherstellung der Arbeitnehmerschutzvorschriften bestanden haben und nach dem verfahrensauslösenden Unfall Maßnahmen auch organisatorischer Art gesetzt wurden, um vergleichbare Arbeitsunfälle möglichst zu vermeiden, zeigt aber auch auf, dass durch den Beschwerdeführer keine besonders schwerwiegende Sorglosigkeit im Umgang mit Arbeitnehmerschutzvorschriften an den Tag gelegt wurde und wird.
Im Hinblick auf diese Strafzumessungskriterien sowie die festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers sowie der Tatsache, dass die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit von der belangten Behörde nicht mildernd berücksichtigt wurde, konnte die gegenständliche Strafe herabgesetzt werden. Die neu festgesetzte Geldstrafe und die dazu adäquat verhängte Ersatzfreiheitsstrafe erscheinen angemessen, um dem Beschwerdeführer das Unrecht seiner Handlungen vor Augen zu führen und ihn zukünftig von einer gleichen oder ähnlichen Verwaltungsübertretung abzuhalten.
Die Verhängung einer höheren Strafe scheint – insbesondere vor dem Hintergrund dessen, dass im Unternehmen ein in Ansätzen bestehendes Kontrollsystem etabliert ist und die nach dem verfahrensauslösenden Arbeitsunfall gesetzten Maßnahmen zeigen, dass der Beschwerdeführer durchaus bestrebt war und ist, dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeitnehmerschutzvorschriften eingehalten werden – aus spezialpräventiver Sicht nicht erforderlich und auch nicht angemessen. Die Höhe der nunmehr festgesetzten Geldstrafe erweisen sich sohin – auch unter Berücksichtigung der Verletzung des verunfallten Arbeitnehmers – als tat, schuld- und täterangemessen.
Eine weitere Herabsetzung der verhängten Strafe kommt demgegenüber zum einen aufgrund der beträchtlichen Folgen und auch deshalb nicht in Betracht, weil nicht nur auf den Beschwerdeführer selbst spezialpräventiv eingewirkt werden soll, sondern durch Strafen auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter strafbarer Handlungen abgehalten werden sollen („Generalprävention“; zur Zulässigkeit der Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Überlegungen bei der Strafzumessung vgl. zB schon VwGH 15.5.1990, 89/02/0093; zur Generalprävention überdies VwGH 10.4.2013, 2013/08/0041).
Auch kommt die Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) nicht in Betracht, weil diese nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere voraussetzt, dass die Milderungsgründe – und zwar nicht der Zahl nach, sondern – dem Gewicht nach die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen (vgl. z.B. VwGH 11.5.2004, 2004/02/0005), was vorliegend schon aufgrund des hohen Gewichts, das dem erschwerend zu wertenden Umstand, dass sich mit der Verletzungen des spruchgegenständlichen Arbeitnehmers genau jene Gefahr verwirklicht hat, die durch die übertretene Norm hintangehalten werden soll, zukommt, nicht der Fall ist.
Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens unter Erteilung einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG oder ein Vorgehen nach § 33a VStG, scheidet schon deshalb aus, weil vorliegend die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering ist (vgl. etwa VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167), da die Bestimmungen des ASchG und der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen, wie der AM-VO, dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer und somit einem Rechtsgut, dem in der Rechtsordnung eine sehr hohe Bedeutung zukommt, dienen.
5. Hinsichtlich der Ergänzung des Spruches ist darauf zu verweisen, dass das Verwaltungsgericht verpflichtet ist, das die Verantwortlichkeit des Beschuldigten konstituierende Merkmal im Rahmen der von ihm zu treffenden Entscheidung richtig und vollständig anzugeben. Das Verwaltungsgericht ist berechtigt und verpflichtet, im Erkenntnis die Richtigstellung des Verantwortlichkeitsmerkmales vorzunehmen (z.B. VwGH 9.6.2022, Ra 2019/08/0178).
6. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die angeführte Gesetzesstelle.
7. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, v.a. Fragen der Beweiswürdigung betroffen sind (zur grundsätzlichen Unzulässigkeit der Revision betreffend Fragen der Beweiswürdigung vgl. zB VwGH 29.12.2017, Ra 2017/17/0893) und sich auf den eindeutigen und klaren Wortlaut stützen kann (aus der ständigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Revisionen derartigen Fällen vgl. zB VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0095). Auch die hier vorgenommene einzelfallbezogene Beurteilung des betrieblichen Kontrollsystems stellt grundsätzlich keine grundsätzliche Rechtsfrage dar (siehe VwGH 12.11.2019, Ra 2019/02/0166; VwGH 12.2.2020, Ra 2020/02/0005; VwGH 21.12.2020, Ra 2020/09/0065; VwGH 2.2.2021, Ro 2019/04/0007; VwGH 16.3.2021, Ra 2021/05/0039; jeweils mwN) und erfolgte die Strafbemessung anhand einer einzelfallbezogenen Abwägung, die nach den durch die – nicht uneinheitliche – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Leitlinien vorgenommen wurde (vgl. VwGH 9.6.2017, Ra 2017/02/0018).
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