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LVwG-S-2139/001-2023•LVwG N LVwG-S-2139/001-2023
LVwG-S-2139/001-2023Landesverwaltungsgericht16.01.2025
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Zustellung; Zustellnachweis; Ausland;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, ***, ***, Philippinen, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 26.07.2023, Zl. ***, mit dem der Einspruch der Beschwerdeführerin gegen die Strafverfügung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 03.04.2023, ***, als verspätet zurückgewiesen wurde, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben und wird der angefochtene Zurückweisungsbescheid aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgegenstand und Verfahrensgang:
1.1. Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 03.04.2023, ***, wurde über Frau A (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) gestützt auf § 120 Abs. 1a FPG eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 500,-- Euro (angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage 19 Stunden) verhängt, weil es die Behörde als erwiesen ansah, dass sich die Beschwerdeführerin als Fremde am 19.02.2023, 19:15 Uhr unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, wodurch sie § 120 Abs. 1a iVm §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 FPG verletzt habe.
1.2. Gegen diese Strafverfügung erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 02.06.2023 einen näher begründeten Einspruch.
1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.07.2023, ***, wies die belangte Behörde den am 02.06.2023 erhobenen Einspruch der Beschwerdeführerin gegen die Strafverfügung vom 03.04.2023, ***, als verspätet zurück.
In der Begründung dieses Zurückweisungsbescheides wird ausgeführt, die Strafverfügung sei der Beschwerdeführerin „laut Zustellnachweis“ am 18.05.2023 zugestellt worden. Damit habe die zweiwöchige Einspruchsfrist am 18.05.2023 zu laufen begonnen und am 01.06.2023 geendet. Da die Beschwerdeführerin ihren Einspruch erst am 02.06.2023 und somit nach Ende der Einspruchsfrist eingebracht habe und es sich bei der Einspruchsfrist um eine nicht erstreckbare Frist handle, sei der Einspruch als verspätet zurückzuweisen und sei der Behörde eine Sachentscheidung verwehrt.
1.4. Gegen diesen ihren Einspruch zurückweisenden Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine näher begründete (in englischer und deutscher Sprache übermittelte) Beschwerde.
In der Beschwerde werden zum einen umfangreiche Ausführungen dazu gemacht, aus welchen Gründen es zu dem der Erlassung der Strafverfügung zugrundeliegenden Sachverhalt (unrechtmäßiger Aufenthalt nach Überschreiten der aufgrund des von der Beschwerdeführerin innegehabten Visum zulässigen Aufenthaltsdauer).
Zum anderen enthält die Beschwerde Ausführungen dazu, wann der Beschwerdeführerin (und deren Ehemann, der ebenfalls wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Zuge derselben gemeinsamen Reise bestraft wurde) die Strafverfügung zugestellt worden sei und wann und auf welche Weise darauf reagiert worden sei.
In diesem Zusammenhang wird in der Beschwerde insbesondere ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die (als „Strafbefehl“ bezeichnete) Strafverfügung am 19. Mai 2023 „per Einschreiben“ erhalten.
Da sich die Beschwerdeführerin nicht sicher gewesen sei, ob der Lauf der in der Strafverfügung angeführten Frist für die „Berufung“ durch das Datum auf der Strafverfügung selbst, durch das mittels Stempels auf dem Umschlag, in dem die Strafverfügung zugestellt wurde, vermerkte Datum des Einlangens der Sendung beim regionalen Postamt oder durch das Datum der persönlichen Zustellung der Sendung durch den Briefträger bestimmt werde und die Zeit knapp geworden sei, habe sich die Beschwerdeführerin entschieden, die 400,-- Euro an (nach Abzug der Sicherheitsleistung) verbliebener Strafe zu bezahlen, wobei die Überweisung ihrer (restlichen) Strafe am 01.06.2023 erfolgt sei.
Am 02.06.2023 sei die E-Mail (mit dem Einspruch) an die Behörde geschickt worden, wobei dieser E-Mail auch der Einzahlungsbeleg beigefügt gewesen sei.
Vom philippinischen Postamt sei das Schreiben, mit dem (auch) eine Übermittlung des Einspruchs auf postalischem Weg als Einschreiben erfolgen hätte sollen, nicht entgegengenommen worden.
Vorsichtshalber sei in der Folge die E-Mail (mit dem Einspruch vom 02.06.2023) am 07.06.2023 noch einmal geschickt worden, um sicherzustellen, dass diese tatsächlich bei der Behörde eingelangt sei. Eine Bestätigung des Erhalts (des Einspruchs) durch die Behörde sei nicht erfolgt, vielmehr habe die Beschwerdeführerin am 15.08.2023 erneut „ein Einschreiben“ (gemeint offenbar: den Zurückweisungsbescheid) erhalten.
Der Beschwerde beigefügt waren insbesondere der Überweisungsbeleg betreffend die Überweisung der (restlichen) Strafe, eine Kopie des Einspruchs und ein Screenshot der E-Mails vom 02.06.2023 und vom 07.06.2023.
1.5. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von der belangten Behörde samt Bezug habendem Verwaltungsstrafakt und unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt.
2.1. Die an die Beschwerdeführerin mit Zustelladresse in ***, Philippinen, adressierte Strafverfügung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 03.04.2023, ***, wurde am 12.04.2023 als eingeschriebene Sendung zur Post gegeben.
2.2. In der auf der Homepage der Österreichischen Post AG abrufbaren Online-Sendungsnachverfolgung ist vermerkt, dass die Sendung mit der Strafverfügung am 18.05.2023 zugestellt worden sei, wobei als Postleitzahl „PH“ angeführt ist. Ein ausgefüllter Internationaler Rückschein oder ein sonstiges Dokument, das durch die Beschwerdeführerin, einen allfälligen Ersatzempfänger oder durch den Zusteller unterschrieben worden wäre, liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin gibt an, siehabe die Strafverfügung erst am 19.05.2023 erhalten. Der genaue Zeitpunkt, zu dem die Strafverfügung der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, kann nicht festgestellt werden. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die Zustellung entgegen der durch die Beschwerdeführerin gemachten Angaben vor dem 19.05.2023 wirksam erfolgt ist.
Die unter Pkt. 2 getroffenen Feststellungen ergeben sich ebenso wie der oben dargestellte Verfahrensgang aus dem unbedenklichen Inhalt des durch die Behörde vorgelegten Aktes.
Zu betonen ist, dass sich im Akt zwar der Ausdruck einer „Sendungsverfolgung“ betreffend die Sendung, mit der die Strafverfügung an die Beschwerdeführerin an dessen Zustelladresse in ***, Philippinen, versandt wurde, in dem vermerkt ist, dass die Strafverfügung am 18.05.2023 „zugestellt“ worden sei.
Zwar ist dieser Vermerk in der Online-Sendungsverfolgung durchaus ein Indiz dafür, dass der Beschwerdeführerin die Sendung wie von der Behörde ausgehend davon angenommen am 18.05.2023 zugestellt wurde. Jedoch kann in dieser Sendungsverfolgung, aus der zum einen nicht hervorgeht, auf welche Weise und an welcher genauen Adresse die darin vermerkte Zustellung erfolgt sein soll und die zum anderen auch keine Unterschrift des Zustellers oder der die Sendung entgegengenommen habenden Person enthält, kein Zustellnachweis und insbesondere kein Rückschein, der als öffentliche Urkunde (zumindest bis zum Gegenbeweis bzw. bis Gegenteiliges glaubhaft gemacht wird) den Beweis über die zum darin festgehalten Zeitpunkt erfolgte Zustellung erbringt, gesehen werden. Auch geht aus dem in der Online-Sendungsverfolgung enthaltenen Vermerk nicht hervor, in welcher Weise (etwa durch Einwurf in einen Briefkasten, durch Hinterlegung mit oder ohne Verständigung, durch persönliche Zustellung an die Beschwerdeführerin selbst oder an einen Ersatz-Empfänger oä) die Zustellung erfolgte. Der bloße Vermerk „zugestellt“ in der Online-Sendungsverfolgung kann daher im Gegensatz zu einem vollständig ausgefüllten Internationalen Rückschein nicht als ein ausreichend tragfähiges Beweismittel angesehen werden, um entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Zustellung sei erst am 19.05.2023 erfolgt, feststellen zu können, dass die Zustellung bereits am 18.05.2023 (wirksam) erfolgt ist.
Ein Internationaler Rückschein oder eine sonstige durch die Beschwerdeführerin oder einen Ersatzempfänger unterzeichnete Übernahmebestätigung liegt ebensowenig vor, wie ein durch einen Zusteller im Zielland (Philippinen) ausgefülltes und unterzeichnetes Dokument, aus dem ein Zustellversuch und/oder eine Verständigung der Beschwerdeführerin, davon, dass für sie eine Sendung bereitgehalten werden, hervorginge. Damit liegen aber keine tragfähigen Beweise dafür, dass der Beschwerdeführerin die Strafverfügung entgegen deren Vorbringen bereits vor dem 19.05.2023 zugestellt wurde, vor, weshalb die entsprechende Negativ-Feststellung zu treffen und mangels tragfähiger Beweise für Gegenteiliges vom Zutreffen des Vorbringens der Beschwerdeführerin, wonach ihr die Strafverfügung am 19.05.2023 zugestellt wurde, auszugehen ist.
4.1. Vorauszuschicken ist, dass im Falle einer – hier vorliegenden – Zurückweisung eines Rechtsmittels (hier: Einspruch gegen eine Strafverfügung) Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Rechtsmittels ist und dem Verwaltungsgericht daher eine Entscheidung über die zugrundeliegende Verwaltungsübertretung (hier: über die angelastete Übertretung des FPG) verwehrt ist (vgl. etwa VwGH 19.12.2018, Ra 2016/06/0063; 30.1.2019, Ro 2018/10/0045; uva).
4.2. Der am 02.06.2023 erhobene Einspruch der Beschwerdeführerin wurde mit dem hier angefochtenen Zurückweisungsbescheid mit der Begründung zurückgewiesen, dass dieser als verspätet anzusehen sei, weil der Beschwerdeführerin die Strafverfügung vom 03.04.2023 am 18.05.2023 zugestellt worden sei, weshalb die zweiwöchige Einspruchsfrist bereits am 01.06.2023 geendet habe.
Durch die Beschwerdeführerin wird hingegen der Sache nach vorgebracht, ihr sei die Strafverfügung erst am 19.05.2023 zugestellt worden, womit am 02.06.2023 als dem Tag der Erhebung des Einspruchs die zweiwöchige Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen gewesen wäre.
Strittig ist vorliegend somit der Zeitpunkt der wirksamen Zustellung der Strafverfügung an die Beschwerdeführerin.
4.3. Wie bereits oben ausgeführt, liegt gegenständlich kein Internationaler Rückschein und auch kein sonstiges, den Zustellvorgang dokumentierendes, durch die übernehmende Person und/oder den Zusteller unterschriebenes Dokument, sondern lediglich ein den 18.05.2023 als Zustelldatum nennender Eintrag im System zur Online-Sendungsverfolgung der Österreichischen Post AG vor. Während ein vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllter Rückschein eine öffentliche Urkunde darstellt, die grundsätzlich den Beweis dafür erbringt, dass die Zustellung zu einem bestimmten Zeitpunkt und vorschriftsmäßig erfolgt ist (wobei auch gegen einen ordnungsgemäß und vollständig ausgefüllten Rückschein gemäß § 292 Abs. 2 ZPO der Gegenbeweis zulässig ist), kann in einem bloßen Eintrag im System zur Online-Sendungsverfolgung keine den Beweis für eine wirksame, zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgte Zustellung erbringende öffentliche Urkunde und auch – zumal auf einem Zustellnachweis iSd § 22 ZustG sowohl der Zusteller den Zustellvorgang zu beurkunden (vgl. § 22 Abs. 1 ZustG) als auch der Übernehmer des Dokuments durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen hat – kein Zustellnachweis iSd § 22 ZustlG gesehen werden.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Behörde die Folge zu tragen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht (zu einem bestimmten Zeitpunkt) empfangen, nicht unter Hinweis auf einen Zustellnachweis entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat vielmehr die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. Im Fall einer Zustellung ohne Zustellnachweis muss der Beweis der erfolgten Zustellung (zu einem bestimmten Zeitpunkt) – mangels Zustellnachweises – auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die (nicht bzw. nicht zu einem bestimmten, von der Behörde angenommenen Zeitpunkt) erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden. (vgl. zu § 26 Abs. 2 ZustG VwGH 12.09.2018, Ra 2017/17/0620; VwGH 15.5.2013, 2013/08/0032; VwGH 20.9.2012, 2011/10/0146; VwGH 29.3.2012, 2011/12/0179).
4.4. Da vorliegend mangels Vorliegens von Beweisen, insbesondere mangels Vorliegens eines ordnungsgemäß ausgefüllten Internationalen Rückscheins, nicht festgestellt werden kann, dass die Strafverfügung der Beschwerdeführerin vor dem 19.05.2023 wirksam zugestellt wurde, ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung als zutreffend anzunehmen und davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Strafverfügung wie von ihr behauptet am 19.05.2023 wirksam zugestellt wurde.
4.5. Unter Zugrundelegung dessen ist davon auszugehen, dass der am 02.06.2023 erhobene Einspruch der Beschwerdeführerin als rechtzeitig erhoben anzusehen ist, womit der vorliegend in Beschwerde gezogene Zurückweisungsbescheid spruchgemäß ersatzlos zu beheben ist.
5. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG entfallen, da sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt hat.
6. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).
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