LVwG N LVwG-AV-1210/001-2024

LVwG-AV-1210/001-2024Landesverwaltungsgericht14.01.2025

Regest

Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; Sanierungsmaßnahme; Bodenaushub; Deponie; Parteistellung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1210/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1210.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde des B, in ***, vertreten durch A Rechtsanwälte GmbH, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 14.11.2023, Zl. ***, (mitbeteiligte Parteien: C, in ***, ***, und D, in ***, ***), betreffend eine wasserrechtliche Bewilligung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit Schreiben vom 20.8.2021 suchten die mitbeteiligten Parteien C und D bei der belangten Behörde um „wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung für eine Sanierungsmaßnahme unter Verwendung von Bodenaushub zur Anhebung aus dem Grundwasserschwankungsbereich auf dem Grundstück Nr. ***, in der KG ***“, an und legten näher bezeichnete Projektunterlagen bei.

1.2. Mit Schreiben vom 17.5.2023 beraumte die belangte Behörde für 19.6.2023 eine mündliche Verhandlung an.

Die Kundmachung der mündlichen Verhandlung wurde an der Amtstafel der Stadtgemeinde *** angeschlagen. Persönlich zur Verhandlung wurden außerdem die mitbeteiligten Parteien geladen. Eine Verständigung der Nachbarn, insbesondere des Beschwerdeführers, oder auch eine weitere Form der Kundmachung fand nicht statt.

1.3. Mit E-Mail vom 13.7.2023 übermittelten die mitbeteiligten Parteien aktualisierte Projektunterlagen, bezeichnet als „***“ und schränkten ihren Antrag dahingehend ein, dass eine Fläche im südöstlichen Bereich des Gst. Nr. ***, KG ***, in der Größe von ca. 1,3 ha von den Anschüttungen nunmehr ausgenommen werden solle.

1.4. Mit Bescheid vom 14.11.2023 erteilte die belangte Behörde den mitbeteiligten Parteien in Spruchpunkt I. die wasserrechtliche Bewilligung „für die Sanierungsmaßnahmen unter Verwendung von Bodenaushub mit der Schlüsselnummer 31411 Sp 32 Aushubmaterial Klasse A2-G zur Anhebung des Grundstücks Nr. ***, KG ***, mit dem Gesamtvolumen von rd. 89.000 m³ aus dem Grundwasserschwankungsbereich.“ Die wasserrechtliche Bewilligung wurde nach Maßgabe einer näher bezeichneten Projektbeschreibung und unter Vorschreibung eines umfassenden Auflagenkatalogs erteilt.

In Spruchpunkt II. erteilte die belangte Behörde den mitbeteiligten Parteien für das Vorhaben eine – in diesem Beschwerdeverfahren nicht relevante – naturschutzbehördliche Bewilligung.

In Spruchpunkt III. bestellte die belangte Behörde für das Vorhaben unter Anwendung von § 120 WRG 1959 Herrn E, ***, ***, zum Aufsichtsorgan zur Überwachung der Bauausführung für das Projekt „Sanierungsmaßnahmen unter Verwendung von Bodenaushub zur Anhebung aus dem Grundwasserschwankungsbereich“ auf dem Gst. Nr. ***, KG *** (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 14.11.2023, ***, Spruchteil I) und schrieb einen näher bezeichneten Tätigkeitsumfang vor.

Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensgangs und Wiedergabe der eingeholten Sachverständigengutachten zusammengefasst aus, dass „die gesetzlichen Voraussetzungen“ vorlägen und das Vorhaben weder öffentliche Interessen beeinträchtige noch bestehende Rechte verletze, weshalb die Bewilligung mit den damit verbundenen Auflagen hätte erteilt werden können.

Zu Spruchpunkt III. führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass auf Grund der Dimension des Vorhabens und der Tatsache, dass erhebliche Mengen Bodenaushubmaterial in den Grundwasserschwankungsbereich dauerhaft eingebracht werden sollten, es erforderlich gewesen sei, eine fachkundige Person mit der Aufsicht zu bestellen.

1.5. Mit Schriftsatz vom 6.9.2024 wurde gegen den Bescheid vom 14.11.2023 Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer Eigentümer des Grundstückes (Gst.) Nr. ***, KG ***, sei und ihm Nutzungsbefugnisse von auf diesem Grundstück befindlichen Privatgewässern zukämen. Insofern sei der Beschwerdeführer als Berechtigter im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 anzusehen. Das Grundstück des Beschwerdeführers befinde sich in unmittelbarer Nähe zum dem von den „Sanierungsmaßnahmen“ betroffenen Gst. Nr. ***, KG ***. Es könne keinesfalls ausgeschlossen werden, dass es durch die Maßnahmen zu keiner Beeinträchtigung der Nutzungsbefugnis und des Wasserrechts des Beschwerdeführers komme. Aus diesem Grund komme dem Beschwerdeführer im zugrunde liegenden wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung zu.

Die belangte Behörde habe die mündliche Verhandlung vom 19.6.2023 nicht ordnungsgemäß kundgemacht. Insbesondere sei eine persönliche Verständigung des Beschwerdeführers als Nachbar nicht erfolgt, weshalb eine Präklusion nicht eingetreten sei und der Beschwerdeführer seine Parteistellung im Verfahren nicht verloren habe. Die Beschwerde sei deshalb zulässig.

Inhaltlich sei auszuführen, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde eine Deponie im Sinne des § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002 vorliege. Das Abfallwirtschaftsrecht sei „offenbar bewusst umgangen“ worden, weil eine Genehmigung als Deponie der Bescheidbegründung nach nicht möglich gewesen wäre. Das mit dem angefochtenen Bescheid bewilligte Vorhaben stelle folglich eine Deponie im Rechtssinn dar, für deren Genehmigung ein Verfahren nach den Bestimmungen des AWG 2002 durchzuführen gewesen wäre, zu dem die belangte Behörde jedoch unzuständig sei.

Ferner werde der Beschwerdeführer in seinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt. Insbesondere auf Grund der verwendeten Materialien könne nicht ausgeschlossen werden, dass es zu keinen Beeinträchtigungen der Qualität des Grundwassers und des Teichwassers komme. Das Projekt hätte deshalb aus diesem Grund nicht bewilligt werden dürfen.

2. Feststellungen:

2.1. Die mitbeteiligten Parteien beantragten mit Schriftsatz vom 20.8.2021 bei der belangten Behörde die Erteilung einer wasserrechtlichen und naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Einbringung von Bodenaushubmaterial der Qualitätsklasse „A2-G“ auf dem Gst. Nr. ***, KG ***. Zweck ist die Verbesserung der landwirtschaftlichen Nutzbarkeit des Grundstücks, da das Grundstück bei stärkeren Regenereignissen regelmäßig vernässt. Die landwirtschaftliche Bewirtschaftbarkeit ist deshalb erschwert.

Das Gst. Nr. ***, KG ***, soll bis auf den südöstlichsten Teil (rd. 1,3 ha, Schilfbewuchs) in drei Abschnitten nach Abtrag des Mutterbodens innerhalb von drei Jahren durch Anhebung mit zugeführtem Bodenaushubmaterial der Klasse „A2-G“ (SN 31411, SP 32) bis auf 1 m über dem lokal gültigen HGW100 angehoben werden; dafür ist ein Volumen von rd. 89.000 m³ erforderlich. Im Anschluss daran wird der Mutterboden wieder aufgebracht.

Der Schüttvorgang erfolgt in horizontalen Schichten über die gesamte Fläche des jeweiligen Abschnittes. Das Schüttgut wird von LKW angeliefert und abgekippt. In unregelmäßigen Abständen wird es mit einem Einbaugerät verteilt. Nachdem ein Abschnitt bis zum Endausbau verfüllt wurde, wird die Rekultivierungsschicht aus dem vor Schüttbeginn abgetragenen Humus wiederhergestellt. Zum südwestlich gelegenen Gst. Nr. ***, KG ***, wird eine Böschung mit einer Neigung von maximal 1:3 entstehen, welche an Ihrer höchsten Stelle eine Höhe von rd. 3,0 m aufweist. Der Fuß dieser Böschung liegt in einem Abstand von 1,20 m zur Grundgrenze und wird diese der natürlichen Sukzession überlassen. Die Böschung von der Aufhöhung zum nicht angetasteten Bereich (Röhricht) im Südosten wird mit einer Neigung von max. 1:10 hergestellt.

Das Areal wird entlang der Zufahrtswege durch Zaun oder Erdwall umfahrungssicher abgegrenzt. Die Materialkontrolle erfolgt arbeitstäglich und analytisch durch Untersuchungen. Im Rahmen einer qualitativen Grundwasserbeweissicherung wird der Grundwasserkörper durch eine Zustrom- und zwei Abstromsonden überwacht.

Aktuell befindet sich die Grundstücksoberkante (GOK) auf Gst. *** an der tiefsten Stelle auf einem Niveau von 192,3 m ü.A. (etwas westlich der Grundstücksmitte). Das Grundwasser liegt, bezogen auf den Grundwasserteich auf Gst. *** gemäß Laserscan auf einem Niveau von ca. 191,3 m ü.A. Das umgebende Gelände liegt ca. zwischen 195,0 m ü.A. (im Westen) und 195,5 m ü.A. (im Osten). Der Wasserspiegel liegt somit ca. 3,5 bis 4 m unter dem ursprünglichen Geländeniveau (Umgebungs-Niveau), bzw. beträgt der geringste Flurabstand 1 m. Der HGW100 wird mit 193,6 m ü.A. angegeben. Von Flächen im Grundwasserbereich (HGW100+1m) können potentiell negative Einflüsse auf die lokale Grundwasserqualität ausgehen; eine konventionelle landwirtschaftliche Nutzung muss deshalb im Regelfall auch ausscheiden.

Die Lage stellt sich auszugsweise wie folgt dar:

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

2.2. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Gst. Nr. *** und ***, beide KG ***. Das Gst. Nr. *** befindet sich nördlich unmittelbar angrenzend an das Gst. Nr. ***, auf dem das Projekt verwirklicht werden soll. Unmittelbar nördlich angrenzend an das Gst. Nr. *** befindet sich das Gst. Nr. ***. Die genannten Grundstücke des Beschwerdeführers befinden sich demnach im Nahebereich des Gst. Nr. ***.

Der Beschwerdeführer ist Wasserbenutzungsberechtigter der Wasserversorgungsanlage zur Wasserbuchpostzahl ***. Dabei handelt es sich um einen Nutzwasserbrunnen auf dem Gst. Nr. ***. Weiters ist er Wasserbenutzungsberechtigter zur Wasserbuchpostzahl ***. Dabei handelt es sich um eine (ehemalige) Nassbaggerung samt jetziger Nutzung als Grundwasserteich in Form eines Landschaftsteichs auf den Gst. Nr. *** und ***.

2.3. Mit Schreiben vom 17.5.2023 beraumte die belangte Behörde für 19.6.2023 eine mündliche Verhandlung an. Die Kundmachung der mündlichen Verhandlung wurde an der Amtstafel der Stadtgemeinde *** angeschlagen. Persönlich zur Verhandlung wurden außerdem die mitbeteiligten Parteien geladen. Eine Verständigung der Nachbarn, insbesondere des Beschwerdeführers, oder auch eine weitere Form der Kundmachung fand nicht statt.

2.4. Aus deponiefachlicher und gewässerschutztechnischer Sicht ist im Hinblick auf die aktuelle landwirtschaftliche Nutzung des Großteils der Fläche im Grundwasserschwankungsbereich des Gst. Nr. *** nach der Aufhöhung jedenfalls eine Verbesserung beim Gewässerschutz zu erwarten. Bei projektgemäßer Umsetzung sind keine nachteiligen Beeinträchtigungen insbesondere des Schutzgutes Grundwasser zu erwarten.

Aus wasserbautechnischer Sicht ist davon auszugehen, dass bei projekt- und bescheidgemäßer Umsetzung des Bauvorhabens keine nachteilige Beeinflussung der Grundwasserqualität zu erwarten ist. Daraus folgt, dass auch keine Beeinträchtigung der Wasserqualität des nordöstlich (im Grundwasserabstrom) gelegenen Landschaftsteiches (im Eigentum des Beschwerdeführers; Folgenutzung einer ehemaligen Nassbaggerung) und der bewilligten Nutzwasserversorgungsanlage zur Postzahl *** (Berechtigter ist der Beschwerdeführer) zu erwarten ist.

3. Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Zl. ***. Weiters hat es am 9.12.2024 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Verwaltungs- und Gerichtsakten verlesen und die Verfahrensparteien befragt wurden.

Die Feststellungen zu Pkt. 2.1. ergeben sich aus den im Akt aufliegenden Projektunterlagen in der Fassung der Austauschunterlagen vom Juni 2023 (Technischer Bericht und Plandarstellungen) samt der im angefochtenen Bescheid angeführten Projektbeschreibung. Diese erwies sich im Verfahren als unstrittig. Der Zweck der Maßnahme ergibt sich aus den Projektunterlagen in Zusammenschau mit der glaubwürdigen Aussage der mitbeteiligten Parteien in der mündlichen Verhandlung am 9.12.2024 (s. VH-Schrift S. 2). Ferner gründen sie im Gutachten des Amtssachverständigen (ASV) für Deponietechnik und Gewässerschutz vom 21.7.2023, welches von den Parteien im Verfahren in Bezug auf die konkrete Projektausgestaltung (zur Frage der möglichen Beeinträchtigung der Rechte des Beschwerdeführers s.u.) nicht angezweifelt wurde.

Die Feststellungen zu Pkt. 2.2. waren anhand des Grundbuchs und des Wasserbuchs zu treffen und waren ebenso unstrittig.

Die Feststellungen zu Pkt. 2.3. waren anhand der im Verwaltungsakt aufliegenden Kundmachung und dem dazugehörigen Verteiler zu treffen. Dass eine zweite Form der Kundmachung und auch eine persönliche Verständigung des Beschwerdeführers von der mündlichen Verhandlung der belangten Behörde am 19.6.2023 nicht stattgefunden hat, hat die belangte Behörde in ihrem Schreiben vom 8.10.2024 an das erkennende Gericht selbst zugestanden.

Die Feststellungen zu Pkt. 2.4. ergeben sich zum einen aus dem von der belangten Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen (ASV) für Deponietechnik und Gewässerschutz vom 17.7.2023 und aus der Stellungnahme des ASV für Deponietechnik und Gewässerschutz vom 17.10.2024. Zum zweiten waren sie auf Grund der Stellungnahme des ASV für Wasserbautechnik vom 23.10.2024 zu treffen. In schlüssiger Weise führten die ASV darin aus, dass eine nachteilige Beeinträchtigung der Wasserqualität des Landschaftsteiches des Beschwerdeführers wie auch des Grundwassers nicht zu befürchten sei. Diesen gutachterlichen Stellungnahmen wurde nun nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Zumal die Stellungnahme des ASV für Wasserbautechnik mit 23.10.2024 erstattet wurde, sohin zu einem Zeitpunkt, als die Beschwerde bereits vorlag, und der ASV sich in seiner Stellungnahme mit dem Beschwerdevorbringen aus fachlicher Sicht auseinandersetzte, war seine Stellungnahme ferner als vollständig und nicht ergänzungsbedürftig zu qualifizieren. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass im gegenständlichen Verfahren die Projektunterlagen und die projektgemäße Ausführung zu beurteilen sind und nicht eine allenfalls davon abweichende tatsächliche Umsetzung.

4. Rechtslage:

4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) lauten auszugsweise:

„§ 41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.

[…]

§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.

(1a) […]

(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.

[…]“

4.2. § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.“

4.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) lauten auszugsweise:

§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,

(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

(3) – (6) […]

(7) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

[…]

§ 37. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß § 57 Abs. 4.

(2) D[…]

(3) Folgende Behandlungsanlagen – sofern es sich nicht um IPPC-Behandlungsanlagen oder Seveso-Betriebe handelt – und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50) zu genehmigen:

[…]

§ 38. (1) […]

(1a) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind alle Vorschriften – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren – anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Mineralrohstoff-, Strahlenschutz-, Luftfahrt-, Schifffahrts-, Luftreinhalte-, Immissionsschutz-, Rohrleitungs-, Eisenbahn-, Bundesstraßen-, Gaswirtschafts- und Denkmalschutzrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Die Genehmigung oder Nicht-Untersagung ersetzt die nach den genannten bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen. Die behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungsanlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes wahrzunehmen.

(2) – (5) […]

(6) Zuständige Behörde für diesen Abschnitt dieses Bundesgesetzes ist der Landeshauptmann, sofern Abs. 7 nicht anderes bestimmt. Bei mobilen Behandlungsanlagen, einschließlich der Änderungsgenehmigungen und nachträglicher Auflagen, ist die örtlich zuständige Behörde der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Antragsteller seinen Sitz hat; liegt der Sitz des Antragstellers nicht im Bundesgebiet, ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland die mobile Behandlungsanlage erstmals aufgestellt und betrieben werden soll.

[…]“

4.4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) lauten auszugsweise:

§ 5. (1) […]

(2) Die Benutzung der Privatgewässer steht mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören.

[…]

§ 12. (1) […]

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

[…]

§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere

(3) - (4) […]

(5) Auf Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Abs. 1 bis 4 bewilligt werden, finden die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.

(6) Genehmigungen oder Bewilligungen nach anderen Rechtsvorschriften befreien nicht von der Verpflichtung, die nach diesem Bundesgesetz zur Reinhaltung erforderlichen Vorkehrungen und die von der Wasserrechtsbehörde vorgeschriebenen Maßnahmen durchzuführen.

[…]

§ 102. (1) Parteien sind:

[…]“

5. Erwägungen:

5.1. Mit ihrem verfahrenseinleitenden Antrag vom 20.8.2021 in der Fassung der Antragsänderung vom 13.7.2023 suchten die mitbeteiligten Parteien bei der belangten Behörde um die Erteilung einer wasserrechtlichen und naturschutzbehördlichen Bewilligung für eine Sanierungsmaßnahme in Form einer Aufhöhung des Gst. Nr. ***, KG ***, durch das Aufbringen von ca. 89.000 m3 Bodenaushubmaterial der Klasse „A2-G“ an.

Die belangte Behörde erteilte in Folge mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.11.2023 den mitbeteiligten Parteien in Spruchpunkt I. die wasserrechtliche Bewilligung und in Spruchpunkt II. die naturschutzbehördliche Bewilligung für das beantragte Projekt. In Spruchpunkt III. bestellte die belangte Behörde ferner eine wasserrechtliche Bauaufsicht und schrieb in Spruchpunkt IV. Verfahrenskosten vor.

An dieser Stelle ist festzuhalten, dass Spruchpunkt II. (naturschutzrechtliche Bewilligung) auf Grund der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist. Dieses betrifft lediglich die Spruchpunkte I., III. und IV. des angefochtenen Bescheides.

5.2. Eine Bewilligungspflicht im Sinne des § 32 WRG 1959 setzt eine Einwirkung auf Gewässer voraus, die geeignet ist, deren Beschaffenheit unmittelbar oder mittelbar zu beeinträchtigen. Sinn und Zweck dieser Gesetzesstelle ist es, Gewässerverunreinigungen und damit auch der Gefahr ihres Eintrittes vorzubeugen. Die Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 ist bereits dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist. Der Eintritt einer Gewässerverunreinigung sowie die Art der Nutzung des beeinträchtigten Gewässers sind für die Bewilligungspflicht irrelevant (vgl. VwGH 30.6.2011, 2009/07/0151; stRsp.). Wie dem Gutachten des ASV für Deponietechnik vom 21.7.2023 zu entnehmen ist, „können von Flächen im Grundwasserbereich (HGW100+1m) potentiell negative Einflüsse auf die lokale Grundwasserqualität ausgehen; eine konventionelle landwirtschaftliche Nutzung muss deshalb im Regelfall auch ausscheiden.“ Auch angesichts der Menge an Bodenaushubmaterial, die im Grundwasserschwankungsbereich aufgebracht werden soll, ging die belangte Behörde fallbezogen zu Recht davon aus, dass die geplante Maßnahme bewilligungspflichtig im Sinne des § 32 WRG 1959 ist.

5.3. Da den Grundeigentümern laut § 5 Abs. 2 WRG 1959 das Recht zusteht, das nach § 3 Abs 1 lit. a WRG 1959 als Privatgewässer qualifizierte Grundwasser zu nutzen, kommt ihnen im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 das Recht zu, diese Befugnis nach § 102 Abs 1 lit. b WRG 1959 in einem wasserrechtlichen Verfahren als Partei geltend zu machen (VwGH 23.2.2012, 2009/07/0046, mHa VwGH 25.1.2007, 2006/07/0128).

Ein bescheidmäßig eingeräumtes Wasserbenutzungsrecht ist eine rechtmäßig geübte Wassernutzung im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959, deren Beeinträchtigung (Verletzung) durch quantitative Veränderungen des Wasserhaushaltes, aber auch durch qualitative Veränderungen erfolgen kann, wenn diese die Ausübung des bestehenden Rechtes und den Betrieb der wasserrechtlichen bewilligten Anlagen nachteilig berühren (VwGH 9.11.2006, 2006/07/0047).

Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 vermitteln auf Grund des § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung, sofern durch das zur Bewilligung anstehende Vorhaben eine Berührung dieser Rechte möglich bzw. der Sachlage nach nicht auszuschließen ist; ob eine Beeinträchtigung von Rechten tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, vermag jedoch die Parteieigenschaft einer Person nicht zu berühren (VwGH 20.9.2012, 2012/07/0004).

Der Beschwerdeführer ist nun Eigentümer der Gst. Nr. *** und ***, beide KG ***, welche sich im unmittelbaren Nahebereich und Grundwasserabstrombereich des Gst. Nr. ***, KG ***, auf dem das Projekt verwirklicht werden soll, befinden. Ferner ist er, wie festgestellt, Benutzungsberechtigter der mit den Gst. Nr. *** bzw. ***, KG ***, verbundenen Wasserbenutzungsrechten zu den Wasserbuchpostzahlen *** und ***. Zumal laut Projektbeschreibung die Errichtung von Grundwassersonden auch im Abstrombereich zur Beweissicherung vorgesehen ist, war eine Berührung der Rechte des Beschwerdeführers im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959, worauf die Beschwerde zu Recht hinweist, nicht von vorneherein auszuschließen. Das bedeutet, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 grundsätzlich Parteistellung im hier in Rede stehenden wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zukommt.

5.4. Der Beschwerdeführer nahm zwar nicht an der mündlichen Verhandlung der belangten Behörde am 19.6.2023 Teil und erhob auch davor gegen das gegenständliche Vorhaben keine Einwendungen. Allerdings erweist sich die Kundmachung der mündlichen Verhandlung vom 19.6.2023 der belangten Behörde als fehlerhaft. Hierzu ist zunächst auf § 107 WRG hinzuweisen:

5.4.1. § 107 Abs. 1 WRG 1959 teilt die Parteien eines wasserrechtlichen Verfahrens in zwei Gruppen ein und bestimmt, dass eine Gruppe persönlich zur mündlichen Verhandlung zu laden ist, während die andere durch Anschlag in den Gemeinden, in denen das Vorhaben ausgeführt werden soll, zu laden ist. Zwar kommt den Trägern in § 12 Abs. 2 WRG 1959 genannter Rechte Parteistellung nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 zu, wenn ihre Rechte durch den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid berührt werden können, d.h. wenn nicht auszuschließen ist, dass diese Rechte durch die projektgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes berührt werden können; ob eine solcher Art Parteistellung genießende Person persönlich zur mündlichen Verhandlung im Sinne des § 107 Abs. 1 WRG 1959 zu laden ist, hängt jedoch davon ab, ob in ihrem Eigentum befindliche Grundstücke durch die geplante Anlage oder durch Zwangsrechte in Anspruch genommen werden sollen. Dies ist dann der Fall, wenn die betroffene Liegenschaft für die projektgemäße Errichtung und Ausführung der Anlage erforderlich ist. Bedarf es danach keiner persönlichen Ladung zur mündlichen Wasserrechtsverhandlung, dann reicht die ordnungsgemäße Ediktalladung im Sinne des § 107 Abs. 1 WRG 1959 aus (s. Berger in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.01 § 107 Rz 3 mHa VwGH 21.2.1995, 94/07/0028).

Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer von der mündlichen Verhandlung der belangten Behörde am 19.6.2023 nicht persönlich verständigt werden musste, werden denn seine Grundstücke nicht projektgemäß in Anspruch genommen.

5.4.2. Allerdings verlangt § 107 Abs. 1 dritter Satz WRG 1959 eine Kundmachung der Verhandlung im Sinne der Bestimmung des § 41 Abs. 1 zweiter Satz AVG, sofern „noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen“, worunter jedenfalls der Beschwerdeführer zu subsummieren ist. Die Kundmachung der mündlichen Verhandlung wurde nun zwar an der Amtstafel der Stadtgemeinde *** angeschlagen; Es erfolgte jedoch keine Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung bzw. im elektronischen Amtsblatt der Behörde. Eine doppelte Kundmachung der mündlichen Verhandlung im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG, welche den Verlust der Parteistellung des Beschwerdeführers mit Schluss der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde hätte herbeiführen können, ist demnach nicht erfolgt. Da der Beschwerdeführer aber auch nicht persönlich von der Verhandlung verständigt wurde, hat er auch nicht gemäß § 42 Abs. 2 AVG seine Parteistellung im Verfahren verloren (vgl. VwGH 27.6.2013, 2010/07/0183).

5.4.3. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass eine Parteistellung des Beschwerdeführers im Verfahren nicht von vorneherein auszuschließen war und er diese auch nicht durch „Präklusion“ verloren hatte. In der Beschwerde wird unter anderem eine Verschmutzung des Grundwassers durch das projektierte Vorhaben behauptet, womit eine Beeinträchtigung der Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 tauglich geltend gemacht wird als auch eine Beeinträchtigung des Grundeigentums, weil die Verschmutzung des Grundwassers geeignet ist, das Grundstück zu beeinträchtigen (vgl. VwGH 15.11.2007, 2007/07/0118; 24.5.2007, 2007/07/0025). Die Beschwerde ist deshalb zulässig.

5.5. In der Beschwerde wird nun vorgebracht, die belangte Behörde wäre zur Erlassung des angefochtenen Bescheides unzuständig gewesen, weil es sich bei der bewilligten Maßnahme um eine Deponie im Sinne des § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002 handeln würde, wofür nicht die belangte Behörde, sondern die Landeshauptfrau von Niederösterreich die zuständige Behörde sei.

5.5.1. Dazu ist auszuführen, dass nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz mit 1.1.2024 die Berufungsbehörde in jenen Fällen, in denen die Unterbehörde unzuständig war, allein dafür zuständig war, diese Unzuständigkeit aufzugreifen und den bekämpften Bescheid zu beheben, und zwar unabhängig davon, ob der Rechtsmittelwerber dies im Verfahren eingewendet oder in der Berufung releviert hat (VwGH 18.3.2010, 2008/07/0049); diese Rechtsprechung kann auf die geltende Rechtslage übertragen werden. Das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung ist auch von Verwaltungsgerichten aufzugreifen (VwGH 27.3.2018, Ra 2017/06/0247, mHa VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).

Der Beschwerdeführer ist demnach berechtigt, die Zuständigkeitsordnung zu relevieren, wiewohl diese Frage bereits von Amts wegen aufzugreifen ist.

5.5.2. Gemäß § 38 Abs. 1a AWG 2002 sind im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß § 37 AWG 2002 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen alle Vorschriften – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren – anzuwenden, die unter anderem im Bereich des Wasserrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Nach Abs. 1a zweiter Satz leg. cit. ersetzt die Genehmigung oder Nicht-Untersagung die nach den genannten bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen.

Zuständige Behörde für eine genehmigungspflichtige Behandlungsanlage im Sinne des § 37 AWG 2002, worunter auch eine Deponie im Sinne des § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002 fällt, ist nach § 38 Abs. 6 leg. cit. der Landeshauptmann. Wäre also das gegenständliche Vorhaben der Anschüttung von ca. 89.000 m3 als Abfallbehandlungsanlage (Deponie) im Sinne des § 37 Abs. 1 AWG 2002 – gegebenenfalls auch im Sinne des § 37 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 – zu qualifizieren, wäre die belangte Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides unzuständig gewesen, zumal die Bestimmungen des Wasserrechts im Falle eines Verfahrens zur Genehmigung einer Behandlungsanlage vom Landeshauptmann als Abfallrechtsbehörde mitanzuwenden wären. Es käme somit zu einer Genehmigungskonzentration, sodass nicht eine wasserrechtliche Bewilligung nach § 32 WRG 1959 – erteilt von der Bezirksverwaltungsbehörde – zusätzlich zu einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Deponie – ausgestellt vom Landeshauptmann – zu erteilen wäre.

5.5.3. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist allerdings nicht davon auszugehen, dass es sich bei der gegenständlichen „Sanierungsmaßnahme“ um eine Deponie im Rechtssinne nach § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002 handelt:

5.5.3.1. Bereits aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 7 Z 1 AWG 2002 ergibt sich, dass Behandlungsanlagen Einrichtungen sind, in denen Abfälle behandelt werden. Für das Tatbestandsmerkmal der „Einrichtung“ beim Begriff der Behandlungsanlage kann nichts anderes gelten als für jenes der „Anlage“ beim Deponiebegriff. Das bloße (Ab)Lagern von Abfällen stellt keine Deponie dar, weil zum Begriff der Deponie eine von den Abfällen verschiedene Anlage gehört. Es ist daher davon auszugehen, dass das bloße (Ab)Lagern von Abfällen ohne besondere Einrichtung keine Behandlungsanlage und auch keine Anlage im Sinne des § 2 Abs. 7 Z 1 und 4 AWG 2002 ist. Bloße Ablagerungen bzw. Aufschüttungen von Aushubmaterial in der Natur erfüllen die Tatbestandsvoraussetzungen einer Deponie im Sinne des AWG 2002 nicht (VwGH 21.11.2017, Ra 2016/05/0054, mwN).Unterscheidungskriterium zwischen dem bloßen Ablagern und einer Deponie ist die Verwendung einer bereits vor der Ablagerung vorhandenen Anlage zur Ablagerung von Abfällen oder die Errichtung einer solchen Anlage (VwGH 22.3.2012, 2008/07/0125).Welches technische Mindestmaß eine Anlage im Einzelfall aufweisen muss, damit eine Deponie vorliegt, ist weder dem AWG 2002 noch der vorliegenden Judikatur eindeutig zu entnehmen. Aus der Rechtsprechung des VwGH vom 26.7.2012, 2008/07/0101, kann abgeleitet werden, dass über die bloße Ablagerung der Abfälle hinausgehende Maßnahmen notwendig sind, um von einer Deponie im Rechtssinn sprechen zu können. In dieser Entscheidung wurden beispielsweise die Einbringung von Rohren zur Drainagierung, die Abtragung von Humus, sowie die Errichtung einer Böschung als solche Maßnahmen angeführt.Die Frage, ob eine Deponie im Rechtssinn vorliegt, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts eine Rechtsfrage, die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung auf der Grundlage der dargestellten Rechtslage zu entscheiden ist. Sie ist nicht von einem Sachverständigen zu beantworten. Zwar kann der Sachverständige bei der Ermittlung des Sachverhaltes behilflich sein, welche deponietechnischen Maßnahmen im Zuge der Schüttung gesetzt werden (bzw. wurden). Ob aber ein bestimmter Sachverhalt unter Deponie oder sonstige Ablagerung zu subsumieren ist, ist eine im Rahmen der rechtlichen Beurteilung von der Behörde (bzw. Verwaltungsgericht) vorzunehmende Wertungsfrage.Für die Abgrenzung einer Deponie von einer sonstigen Schüttung ist auf den Hauptzweck der Maßnahme abzustellen (vgl. Bumberger/Hochholdinger/ Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002², K 47 zu § 2). Wesentlich ist somit (auch) der Wille des für die Schüttung Verantwortlichen, eine Deponie betreiben zu wollen.

5.5.3.2. Nach den glaubwürdigen Ausführungen der mitbeteiligten Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht haben diese nicht den Willen, eine Deponie betreiben zu wollen. Vielmehr möchten sie das in Rede stehende landwirtschaftliche Grundstück für eine bessere landwirtschaftliche Bewirtschaftung nutzbar machen. Zweck des Vorhabens ist es also, dass durch die Aufhöhungsmaßnahme, mit denen unzweifelhaft keine geringe Menge Aushubmaterial aufgebracht werden soll, eine großflächige Vernässung des Grundstückes in Hinkunft vermieden werden soll (vgl. technischer Bericht vom 26.6.2023, S. 3). In diesem Zusammenhang ist auch die Errichtung der Böschung zu sehen. Diese soll gemäß den Projektunterlagen (vgl. technischer Bericht vom 26.6.2023, S. 7; Längenschnitt, Plan Nr. ***, 30.6.2023) nicht deshalb geschaffen werden, um erheblich mehr Material zum Zweck der Deponierung einbringen zu können, sondern um die Aufhöhungsmaßnahme dergestalt umsetzen zu können, dass das Grundstücksniveau nach Vollendung der Maßnahme 1 m über dem HGW100 (= der 100-jährliche Grundwasserhöchststand) zu liegen kommt. Dementsprechend führt der ASV für Deponietechnik in seinem Gutachten vom 21.7.2023 auch aus, dass anhand „der Schnittdarstellungen im Projekt […] klar ersichtlich [war], dass der zugeführte Aushub nur bis zum notwendigen Niveau HGW100+1m eingebracht werden soll, und er anschließend mit dem vor Ort gewonnen Rekultivierungsmaterial abgedeckt werden wird.“

Den Projektunterlagen ist außerdem nicht zu entnehmen, dass etwa die Einrichtung eines Umkehrplatzes für anliefernde LKW geschaffen werden sollte. Gleichfalls gibt es kein auf der Deponie beschäftigtes Personal, für welches Einrichtungen (z.B. Büro- oder Aufenthaltsräume) vorgesehen wären (vgl. § 33 Abs. 1 Deponieverordnung 2008). Ferner kann – vom Gesichtspunkt der Ressourcenschonung aus betrachtet – das Humusabtragen vor Beginn der Schüttmaßnahme nicht als solch tragendes technisches Element angesehen werden, um von einer Deponie im Rechtssinn sprechen zu können. Schließlich spricht gegen die Annahme einer Deponie im Rechtssinn, dass den Projektunterlagen nach weder zuerst eine (Behandlungs-)Anlage errichtet werden soll, in die anschließend Abfälle eingebracht werden sollen, noch eine solche Anlage vor der wasserrechtlichen Bewilligung des gegenständlichen Projekts bereits vorhanden war.

Zwar ist, worauf der Beschwerdeführer zu Recht hinweist, laut Projekt die Errichtung eines Zaunes bzw. Erdwalls sowie eines versperrbaren Schrankens bzw. Tors beabsichtigt, um ein Zufahren für Unbefugte auszuschließen. Ebenso kommt es zu einem Einsatz von LKW und Planiermaschinen. Hierbei würde es sich um Anlagenteile handeln, welche für das Vorliegen einer Deponie im Rechtssinn sprächen. In der anzustellenden Gesamtschau erscheint es dem erkennenden Gericht jedoch nicht als ausreichend, das Bestehen eines Zaunes und Zufahrtsschrankens fallbezogen als konstitutives Element einer Deponie im Rechtssinn zu bewerten. Zusätzlich kämen auch bei einer „alleinigen“ Schüttung ohne jegliche weitere Begleitmaßnahmen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wohl ebenso LKW zum Einsatz. Eine Deponie im Sinne des § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002 liegt demnach nicht vor.

5.6. Wie oben bereits dargelegt, ist im Rahmen eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zu prüfen, ob eine Beeinträchtigung von Rechten tatsächlich stattfindet (vgl. erneut VwGH 20.9.2012, 2012/07/0004). Fraglich ist also, ob der Beschwerdeführer projektgemäß in bestehenden Rechten im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 beeinträchtigt wird.

Wie festgestellt, ist bei projekt- und bescheidgemäßer Realisierung des Vorhabens davon auszugehen, dass keine nachteilige Beeinflussung der Grundwasserqualität zu erwarten ist. Eine Beeinträchtigung der Wasserqualität des Landschaftsteiches des Beschwerdeführers ist, wie insbesondere den fachlichen Stellungnahmen des ASV für Deponietechnik und Gewässerschutz sowie für Wasserbautechnik zu entnehmen ist, nicht zu erwarten. Dementsprechend ist nicht von einer Beeinträchtigung bestehender Rechte des Beschwerdeführers, nämlich seines Grundeigentums sowie rechtmäßig geübter Wassernutzungen (zu den Wasserbuchpostzahlen *** und ***), auszugehen, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle angemerkt, dass Beurteilungsgegenstand dieses Verfahrens das Genehmigungsansuchen samt der vorgelegten Projektunterlagen ist, sohin die tatsächliche (und allenfalls abweichende) Ausführung (von der Genehmigung) vom erkennenden Gericht nicht zu beurteilen ist, wiewohl die mitbeteiligten Parteien darauf hingewiesen seien, dass eine Umsetzung ausschließlich im Rahmen des bewilligten Konsenses zulässig ist.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten und als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

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